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LVwG-2014/13/1912-2

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 13§ 2§ 5§ 37§ 17§ 15a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/1912-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 74,-- (zu Spruchpunkt 1. Euro 30,-- und zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils Euro 22,--) zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 74,-- (zu Spruchpunkt

  1. Euro 30,-- und zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. jeweils Euro 22,--) zu leisten.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 08.10.2013, 10.50 Uhr Tatort: Ort, B *** bei Strkm. 4,8, Fahrtrichtung S Fahrzeug: LKW, Kennzeichen Befördertes Gut: UN 0081 Sprengstoff, Typ A 1.1D, (B1000C), 1 Kiste aus Pappe, 26, kg, NEM:25 kg und Gefahrgut in begrenzter Menge (UN 1993, 6 kg) Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass

  1. UN 0081 zusammen mit anderem Gefahrgut auf einer Beförderungseinheit geladen war, obwohl dies unzulässig ist.
  2. Des Weiteren waren die Versandstücke, die mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet waren, entgegen des Unterabschnittes 7.5.1.5 ADR nicht in Übereinstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet. Die Kiste aus Pappe stand schräg (nicht in Übereinstimmung mit den Ausrichtungspfeilen) auf anderen Gütern.
  3. Letztlich waren die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versanstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Die Kiste aus Pappe mit begrenzter Menge UN 1993 stand schräg, ungesichert und auch nicht formschlüssig geladen auf anderen Gütern.“ Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:
  4. § 13 Abs 2 Ziffer 3 GGBG iVm Abschnitt 7.5.2 ADR
  5. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG in Verbindung mit Abschnitt 7.5.2 ADR
  6. § 13 Abs 2 Ziffer 3 GGBG iVm Abschnitt 3.4.1 lit g ADR
  7. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG in Verbindung mit Abschnitt 3.4.1 Litera g, ADR
  8. § 13 Abs 2 Ziffer 3 GGBG iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
  9. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)

den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:

  1. Euro 150,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Ziffer 9 lit a GGBG36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 Litera a, GGBG
  2. Euro 110,-- 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Ziffer 9 lit b GGBG28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 Litera b, GGBG
  3. Euro 110,-- 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Ziffer 9 lit b GGBG28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 Litera b, GGBG Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Spruchpunkt
  4. bis
  5. stütze sich auf die Anzeige der LVA FB 2.4 vom 09.10.
  6. Der Meldungsleger habe ausgeführt, dass am 08.10.2013 um 11.45 Uhr die Unterbrechung der Beförderung von CI D aufgehoben worden sei, da der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt worden sei. Die Verwendung von Ladungssicherungsmitteln zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes werde nicht angeführt, sodass davon auszugehen sei, dass die vorhandene Ladungssicherung vom Meldungsleger als ausreichend erachtet worden sei. In der Anzeige würden Ausführungen dazu fehlen, welches Gewicht die einzelnen Teile der Ladung gehabt haben, wie das Fahrzeug ausgestattet gewesen sei, wie hoch der Reibwert des Bodens anzusehen sei, wie hoch die Ladung gewesen sei, wo der Schwerpunkt der Ladung gelegen habe, welche Kräfte auf die einzelnen Teile der Ladung bei normalen Betrieb einwirken. Die Beantwortung dieser Fragen sei von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM V 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßen zulasse. Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung liege dann vor, wenn die Ladung so verwahrt und gesichert sei, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten könne, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt sei sowie niemand gefährdet werde. Eine ausreichende Ladungssicherung liege dann vor, wenn die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können, was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben gewesen sei. Im gegenständlichen Fall zeige bereits der Umstand, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt gewesen seien, sodass die Ladung ausreichend gesichert gewesen sei. Zum Beweis dafür, dass entgegen der polizeilichen Ermittlungen die vorhandene Ladungssicherung sehr wohl ausreichend gewesen sei, werde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Ladungssicherung beantragt. Weiters werde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für verkehrs- und betriebssichere Beladung von Fahrzeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass aufgrund der vom Meldungsleger getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei und die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung sehr wohl eingehalten worden seien. Im konkreten Fall sei die Ladung insbesondere durch eine Spannlatte gesichert worden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Spruchpunkt
  7. bis
  8. stütze sich auf die Anzeige der LVA FB 2.4 vom 09.10.
  9. Der Meldungsleger habe ausgeführt, dass am 08.10.2013 um 11.45 Uhr die Unterbrechung der Beförderung von CI D aufgehoben worden sei, da der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt worden sei. Die Verwendung von Ladungssicherungsmitteln zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes werde nicht angeführt, sodass davon auszugehen sei, dass die vorhandene Ladungssicherung vom Meldungsleger als ausreichend erachtet worden sei. In der Anzeige würden Ausführungen dazu fehlen, welches Gewicht die einzelnen Teile der Ladung gehabt haben, wie das Fahrzeug ausgestattet gewesen sei, wie hoch der Reibwert des Bodens anzusehen sei, wie hoch die Ladung gewesen sei, wo der Schwerpunkt der Ladung gelegen habe, welche Kräfte auf die einzelnen Teile der Ladung bei normalen Betrieb einwirken. Die Beantwortung dieser Fragen sei von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM römisch fünf 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßen zulasse. Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung liege dann vor, wenn die Ladung so verwahrt und gesichert sei, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten könne, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt sei sowie niemand gefährdet werde. Eine ausreichende Ladungssicherung liege dann vor, wenn die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können, was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben gewesen sei. Im gegenständlichen Fall zeige bereits der Umstand, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt gewesen seien, sodass die Ladung ausreichend gesichert gewesen sei. Zum Beweis dafür, dass entgegen der polizeilichen Ermittlungen die vorhandene Ladungssicherung sehr wohl ausreichend gewesen sei, werde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Ladungssicherung beantragt. Weiters werde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für verkehrs- und betriebssichere Beladung von Fahrzeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass aufgrund der vom Meldungsleger getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei und die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung sehr wohl eingehalten worden seien. Im konkreten Fall sei die Ladung insbesondere durch eine Spannlatte gesichert worden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 21.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen CI C D sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer A B transportierte am 08.10.2013 um 10.15 Uhr im Gemeindegebiet von Ort auf der B *** bei Straßenkilometer 4,8 in Fahrtrichtung S als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen Kennzeichen gefährliche Güter und zwar UN 0081 Sprengstoff, Typ A 1.1D, (B1000C), 1 Kiste aus Pappe, 26 kg, NEM:25 kg und Gefahrgut in begrenzter Menge (UN 1993, 6 kg) Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war die GESELLSCHAFT L GmbH in U, Adresse. Der in Rede stehende LKW wurde von CI C D einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch festgestellten drei Beanstandungen festgestellt. So stand das Versandstück, die Kiste aus Pappe, mit begrenzter Mengen UN 1993, welche mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet war schräg und nicht in Übereinstimmung mit den Ausrichtungspfeilen ungesichert und auch nicht formschlüssig geladen auf anderen Gütern (Spruchpunkt
  10. und 3.). Die Kiste aus Pappe mit begrenzter Menge UN 1993 (Pattex) wurde zusammen mit anderem Gefahrgut nämlich UN 0081 (Sprengstoff) auf einer Beförderungseinheit geladen. Betreffend dieser Beanstandungen finden sich sechs Lichtbilder im Behördenakt. Insbesondere die Lichtbilder Nr 1 und 2 zeigen die ungesicherte und nicht formschlüssig geladene sowie schräg stehende Kiste aus Pappe mit begrenzter Menge UN 1993 (Pattex), die Lichtbilder Nr 5 und 6 zeigen das gemeinsam geladene Gefahrgut UN 0081 (Sprengstoff). Anlässlich der Anhaltung gab der Beschwerdeführer an, dass „er die Versandstücke selber aufgeladen und übersehen habe, dass er noch anderes Gefahrgut geladen gehabt habe.“ Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.10.2013, Zahl A2/89***/2013, in Verbindung mit der Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Zeuge CI C D hinterließ anlässlich seiner Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck, es sind keinerlei Zweifel darüber entstanden, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel vorhanden waren. Die Mängel sind – wie festgestellt wurde – auch durch die sechs im Behördenakt befindlichen Lichtbilder dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat daher zweifelsfrei gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt: Zu den Spruchpunkten 1.,
  11. und 3.:

§ 13

Abs 2 Ziffer 3 GGBG darf der Lenker einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden sowie die Ladung dem

§ 2

Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG darf der Lenker einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden sowie die Ladung dem

Paragraph 2, Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Im Gegenstandsfall waren die Gefahrgüter UN 0081 (Sprengstoff) und eine Kiste aus Pappe in begrenzter Menge UN 1993 (Pattex) unzulässiger Weise gemeinsam geladen, weiters stand die Kiste aus Pappe schräg und nicht in Übereinstimmung mit den Ausrichtungspfeilen auf anderen Gütern sowie war sie schließlich ungesichert auch nicht formschlüssig geladen. Was die subjektive Tatseite betrifft ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist

§ 5Abs 1 zweiter Satz VSt

G bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, was dem Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht gelungen ist, wenn er laut den Ausführungen des Meldungslegers in der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige anlässlich der Anhaltung angegeben hat, dass er die Versandstücke selber aufgeladen und übersehen habe, dass er noch anderes Gefahrgut geladen gehabt habe. Zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels seiner Einvernahme begeben. Der Beschwerdeführer hat daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass

§ 37

Abs 2 Ziffer 9 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 17 Abs 1 und 4 eine Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid

§ 17Abs 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid

Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt.

§ 37

Abs 2 Ziffer 9 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen

lit b bis zu sechs Wochen betragen kann, und der Mangel

den Kriterien des § 15a, wie im gegenständlichen Fall, in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen

Litera b bis zu sechs Wochen betragen kann, und der Mangel

den Kriterien des Paragraph 15 a,, wie im gegenständlichen Fall, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Der zu Spruchpunkt 1. angeführte Mangel, nämlich das unzulässige gemeinsame Befördern von UN 0081 und UN 1993 stellt einen Mangel dar der

§ 15ain die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

Von der Erstbehörde wurde zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,-- verhängt, welche im Sinn des § 37 Abs 2 Ziffer 9 lit a GGBG ebenso die Mindeststrafe darstellt wie die jeweils verhängte Strafe von Euro 110,-- zu den Spruchpunkten
  2. und 3.

§ 37Abs 2 Ziffer 9 lit b GGBG.Der zu Spruchpunkt 1.

angeführte Mangel, nämlich das unzulässige gemeinsame Befördern von UN 0081 und UN 1993 stellt einen Mangel dar der

Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Von der Erstbehörde wurde zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,-- verhängt, welche im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 Litera a, GGBG ebenso die Mindeststrafe darstellt wie die jeweils verhängte Strafe von Euro 110,-- zu den Spruchpunkten
  2. und 3.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 Litera b, GGBG. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Die über den Beschwerdeführer zu den einzelnen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen stellen jeweils die Mindeststrafe dar, sind schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.1912.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.