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{'item': 'LVwG-2014/24/0929-3'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 7d

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/24/0929-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) herabgesetzt wird. 2.

§ 52Abs 1 Vw

GVG werden die Verfahrenskosten erster Instanz zu Spruchpunkt 2. mit Euro 50,- neu bestimmt.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG werden die Verfahrenskosten erster Instanz zu Spruchpunkt 2. mit Euro 50,- neu bestimmt. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt

  1. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
  2. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne berichtigt, als dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach
  3. § 7b Abs 3 und Abs 9 Z 1 AVRAG und
  4. § 7d Abs 1 AVRAG, jeweils BGBl 459/1993 idF BGBl I Nr 98/2012 zur Last gelegt wird.Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne berichtigt, als dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach
  5. Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG und
  6. Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG, jeweils Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2012, zur Last gelegt wird.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 10.02.2014, Zl SB-*,4-2014, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: „Als Geschäftsführer der Firma mit Sitz in S, Adresse, Ungarn, und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft hat es Herr A B, geb. am 17.01.1974, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei T U am 16.11.2013 um 11.10 Uhr beim Bauvorhaben „Projektname“ in V, Adresse, diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der beim Bauvorhaben tätigen Trockenbauer C D und E F„Als Geschäftsführer der Firma mit Sitz in S, Adresse, Ungarn, und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft hat es Herr A B, geb. am 17.01.1974, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei T U am 16.11.2013 um 11.10 Uhr beim Bauvorhaben „Projektname“ in römisch fünf, Adresse, diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der beim Bauvorhaben tätigen Trockenbauer C D und E F

  1. die Beschäftigung dieser zwei Arbeitnehmer nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat (Arbeitsbeginn beim Bauvorhaben war am 09.10.2013, bis 03.12.2013 war keine solche Meldung eingelangt);
  2. jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den beiden Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache nicht bereitgehalten wurden. Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort wäre zumutbar gewesen.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
  3. § 7b Abs 3 und Abs 9 Z 1 AVRAG und nach
  4. § 7d Abs 1 und § 7i Abs 2 AVRAG begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von
  5. Euro 500,00 (EFS in der Dauer von 34 Stunden) und
  6. Euro 600,00 (EFS in der Dauer von 40 Stunden) verhängt.Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
  7. Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG und nach
  8. Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von
  9. Euro 500,00 (EFS in der Dauer von 34 Stunden) und
  10. Euro 600,00 (EFS in der Dauer von 40 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 09.03.2014 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ZKO-Formulare am 3.10.2013 an die Faxnummer +43 Nummer gefaxt worden wären. Im Straferkenntnis werde dargelegt, dass es darüber keine Beweise gäbe. Es gäbe auch keinen Beweis, dass die Entsendemeldung nicht abgesendet worden sei. Es gäbe aber ein aktuelles E-Mail von der Finanzpolizei Team zentrale Koordinationsstelle, worin um eine andere Art als E-Mail/Fax oder Post Zusendung gebeten werden und es auch bestätigt werde, dass es bei der Faxübermittlung Probleme gebe. Somit könne die Beschuldigung - die ZKO sei nicht gesendet worden - auch nicht nachgewiesen werden. Eine Übertretung nach § 7b Abs 3 und Abs 9 Z 1 AVRAG sei nicht nachweisbar.Somit könne die Beschuldigung - die ZKO sei nicht gesendet worden - auch nicht nachgewiesen werden. Eine Übertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG sei nicht nachweisbar. Auch habe er die notwendigen Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten. Diese seien bei ihm als Geschäftsführer gewesen. Es sie nicht zumutbar gewesen, wichtige Dokumente auf der Baustelle zu lassen. Auf einer Baustelle gäbe es keine Einsperrmöglichkeit und keine Sicherheit und würden immer wieder Sachen verschwinden. Aus diesem Grund bestehe die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Unterlagen bei Nichtzumutbarkeit der Bereithaltung auf dem Einsatzort später (innerhalb von 24 Stunden) vorzulegen. Die Lohnunterlagen seien im Inland gewesen und seien beim Beschwerdeführer gewesen, die er nachgereicht habe. Es werde daher beantragt, von beiden Strafen abzusehen und das Verfahren einzustellen. II.römisch zwei. Beweisaufnahme und entscheidungswesentliche Feststellungen: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Akt der belangten Behörde zu Zl SB-*,4-2014, samt Anzeige des Finanzamtes T-U vom 11.12.2013, Zl 082/10352/12/****, und Personenblätter der beschäftigten Arbeitnehmer des Beschwerdeführers (Formular Finpol 9), Vereinbarung zwischen Firma und D C bzw F E (jeweils) vom 03.10.2013 und die ausgefüllten ZKO3-Formulare (Meldung einer Entsendung nach Österreich). Weiters fand am 18.02.2015 und am 09.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer Andreas Steger von der FP T-U einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Mit Schreiben vom 15.04.2015 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er auf die Teilnahme einer Verhandlung verzichtet. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Firma mit Sitz in S, Adresse, Ungarn, und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft. Am 16.11.2013 um 11.10 Uhr fand beim Bauvorhaben „Projektname“ in V, Adresse, eine Kontrolle durch die Finanzpolizei T U statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass auf der Baustelle zwei Arbeitnehmer der Firma als Trockenbauer – und zwar C D und E F – beschäftigt waren. Weiters konnte festgestellt werden, dass die Beschäftigung dieser zwei Arbeitnehmer nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat (Arbeitsbeginn beim Bauvorhaben war am 09.10.2013, bis 03.12.2013 war keine solche Meldung eingelangt). Weiters wurden jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den beiden Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache nicht bereitgehalten. Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort wäre zumutbar gewesen.Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Firma mit Sitz in S, Adresse, Ungarn, und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft. Am 16.11.2013 um 11.10 Uhr fand beim Bauvorhaben „Projektname“ in römisch fünf, Adresse, eine Kontrolle durch die Finanzpolizei T U statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass auf der Baustelle zwei Arbeitnehmer der Firma als Trockenbauer – und zwar C D und E F – beschäftigt waren. Weiters konnte festgestellt werden, dass die Beschäftigung dieser zwei Arbeitnehmer nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat (Arbeitsbeginn beim Bauvorhaben war am 09.10.2013, bis 03.12.2013 war keine solche Meldung eingelangt). Weiters wurden jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den beiden Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache nicht bereitgehalten. Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort wäre zumutbar gewesen. Die getroffen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die unbedenklichen und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei T-U vom 11.12.
  11. Daraus ist zu entnehmen, dass die beiden Arbeitnehmer der Firma anlässlich der durchgeführten Kontrolle in Arbeitskleidung beim Schneiden von Rigipsplatten angetroffen wurden. Sie gaben an, dass sie seit 09.10.2013 auf dieser Baustelle und einem weiteren Bauvorhaben im Bezirk W arbeiteten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte weder

den Bestimmungen des § 7b AVRAG, das benötigte A1-Formular (E101), noch eine Abschrift der ZKO3-Meldung vorgelegt werden. Ebenso wurden

§ 7d

AVRAG keine ausreichenden Lohnunterlagen in deutscher Sprache zur Feststellung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts vorgelegt. Das gültige A1-Formular wurde am nächsten Werktag der Finanzpolizei T U zugesandt. Nach den Ermittlungen der Finanzpolizei wurde bis dato (so auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.02.2015) in der Entsendemeldungsdatenbank der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung keine ZKO3-Meldung eingelangt. Es handelt sich bei der Beschäftigung der beiden ungarischen Staatsangehörigen um eine Entsendung, für die nach den Bestimmungen des § 7b Abs 3 AVRAG spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme eine Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle zu erstatten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Unterlagen (ZKO3-Meldung) nicht rechtzeitig an die Zentrale Koordinationsstelle in Wien erstattet.Die getroffen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die unbedenklichen und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei T-U vom 11.12.2013. Daraus ist zu entnehmen, dass die beiden Arbeitnehmer der Firma anlässlich der durchgeführten Kontrolle in Arbeitskleidung beim Schneiden von Rigipsplatten angetroffen wurden. Sie gaben an, dass sie seit 09.10.2013 auf dieser Baustelle und einem weiteren Bauvorhaben im Bezirk W arbeiteten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte weder

den Bestimmungen des Paragraph 7 b, AVRAG, das benötigte A1-Formular (E101), noch eine Abschrift der ZKO3-Meldung vorgelegt werden. Ebenso wurden

Paragraph 7 d, AVRAG keine ausreichenden Lohnunterlagen in deutscher Sprache zur Feststellung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts vorgelegt. Das gültige A1-Formular wurde am nächsten Werktag der Finanzpolizei T U zugesandt. Nach den Ermittlungen der Finanzpolizei wurde bis dato (so auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.02.2015) in der Entsendemeldungsdatenbank der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung keine ZKO3-Meldung eingelangt. Es handelt sich bei der Beschäftigung der beiden ungarischen Staatsangehörigen um eine Entsendung, für die nach den Bestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme eine Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle zu erstatten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Unterlagen (ZKO3-Meldung) nicht rechtzeitig an die Zentrale Koordinationsstelle in Wien erstattet. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass nicht nachweisbar sei, dass die ZKO3-Meldung nicht gesendet worden sei, so ist zu erwidern, dass aus der von der Finanzpolizei vorgelegten Entsendemeldungs-Liste aus dem Datenbank der zentralen Ordinationsstelle keine Meldung vorliegt. Was die nicht bereitgehaltenen Lohnunterlagen in deutscher Sprache betrifft, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass eine Bereithaltung am Arbeitsort zweifelsfrei zumutbar gewesen wäre, zumal die beiden Arbeitnehmer der Firma mit einem Firmenfahrzeug unterwegs waren. Weshalb eine Bereithaltung Arbeitsort nicht möglich gewesen wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären. Das auf Baustellen immer wieder was verschwinde stellt keine zielführende Rechtfertigung dar. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, in der Fassung BGBl I Nr 98/2012, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2012,, lauten wie folgt: Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

(1)
(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Abs 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  1. Name des im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
  2. Name des im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
  3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
  4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
  5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
  6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
  7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
  8. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
  9. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  10. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen § 7d
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei zu verantworten hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei zu verantworten hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  1. Mai 1994, Zl 93/09/0176). Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend der Entlohnung seiner Arbeitnehmer laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. April 1993, Zl 90/04/0358, siehe auch VwGH vom 02.10.2003, Zl 2003/09/0126).Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 1994, Zl 93/09/0176). Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend der Entlohnung seiner Arbeitnehmer laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. April 1993, Zl 90/04/0358, siehe auch VwGH vom 02.10.2003, Zl 2003/09/0126). Dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde angefragt, hat er selbst nicht behauptet. Damit ist er seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht nachgekommen. Damit hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen eingehalten werden. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 7i AVRAG normiert:Paragraph 7 i, AVRAG normiert:
(1)..
(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu werten. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 500,-- keine Bedenken ergeben. Damit wurde zu beiden Punkten die Mindeststrafe verhängt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und erweist sich unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zu Verfügung stehenden Strafrahmens und als schuld- und tatangemessen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.0929.3

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