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{'item': 'LVwG-2015/13/0639-1'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 7§ 28a§ 3§ 24§ 13§ 99§ 8§ 4c§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0639-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richtern M

§ 28Vw

GVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die Lenkberechtigung bis zum 10.09.2015 entzogen wird, wobei Haftzeiten nach dem 10.09.2014 nicht eingerechnet werden. 1.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die Lenkberechtigung bis zum 10.09.2015 entzogen wird, wobei Haftzeiten nach dem 10.09.2014 nicht eingerechnet werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft K ausgestellten Führerschein vom xx.xx.xxxx, Zl ****) für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen wobei Haftzeiten nicht auf die Entziehungsdauer angerechnet wurden. Gleichzeit wurde dem Beschwerdeführer, sofern er im Besitz Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischen EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigungen entzogen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gem § 8 Führerscheingesetz aufgetragen und ausgesprochen, dass dieser Anordnung vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2014 eigenhändig zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft K ausgestellten Führerschein vom xx.xx.xxxx, Zl ****) für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen wobei Haftzeiten nicht auf die Entziehungsdauer angerechnet wurden. Gleichzeit wurde dem Beschwerdeführer, sofern er im Besitz Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischen EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigungen entzogen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gem Paragraph 8, Führerscheingesetz aufgetragen und ausgesprochen, dass dieser Anordnung vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2014 eigenhändig zugestellt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom xx.xx.xxxx, GZ **** ergebe, dass er in Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gem § 28a SMG begangen zu haben. Wer ein solches Delikt begehe, gelte gem § 7 Abs 3 Z 11 FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig. Es liege derzeit eine Anzeige vor, die konkrete Entzugsdauer werde im Ermittlungsverfahren bzw im Verfahren über die Ausfolgung des Führerscheines bestimmt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom xx.xx.xxxx, GZ **** ergebe, dass er in Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gem Paragraph 28 a, SMG begangen zu haben. Wer ein solches Delikt begehe, gelte gem Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig. Es liege derzeit eine Anzeige vor, die konkrete Entzugsdauer werde im Ermittlungsverfahren bzw im Verfahren über die Ausfolgung des Führerscheines bestimmt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ ****, keine Folge gegeben und bestimmt, dass die Lenkberechtigung bis 31.03.2016 entzogen bleibt. Weiters wurde ausgesprochen, dass Haftzeiten nach dem 10.09.2014 nicht angerechnet werden. Gem § 64 Abs 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (Beschwerde) ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ ****, keine Folge gegeben und bestimmt, dass die Lenkberechtigung bis 31.03.2016 entzogen bleibt. Weiters wurde ausgesprochen, dass Haftzeiten nach dem 10.09.2014 nicht angerechnet werden. Gem Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (Beschwerde) ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ ****, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgehe, dass gem § 7 Abs 3 Z 11 FSG eine strafbare Handlung gem § 28a SMG als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 1 FSG zu gelten habe. Wegen dieser Annahme einer bestimmten Tatsache sei als kommutative Voraussetzung die Vornahme einer Wertung entsprechend § 7 Abs 4 FSG zwingend notwendig. Die belangte Behörde habe im Rahmen der Wertung lediglich negative Aspekte angeführt. In die Wertung nach § 7 Abs 4 FSG habe jedoch ebenfalls auch einzufließen, dass die unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten durch „Therapie statt Strafe“ erledigt werde und sich der Beschwerdeführer zumindest sei seiner Enthaftung am 10.09.2014 stets Wohlverhalten habe. In der Zeit seit dem 10.09.2014 habe der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit stets unter Beweis gestellt. So seien seit diesem Zeitpunkt bereits 4 Harntests durchgeführt worden und seien allesamt negativ gewesen (Beilage 1, Beilage 2, Beilage 3, Beilage 4). Auch sei das ärztliche Gutachten nach § 8 FSG in keinster Weise bei der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG berücksichtigt worden. Sowohl nach diesem Gutachten (Beilage 5) als auch nach der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. F R, M.Sc., Facharzt für Psychiatrie (Beilage 6) würden keine Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bestehen. Auch habe es die belangte Behörde unterlasen bei ihrer Wertung nach § 7 Abs 4 FSG darauf einzugehen, dass die Strafe durch „Therapie statt Strafe“ jedenfalls aufgeschoben werde. Gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 Abs 1 SMG würde nur bei Personen in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen zum einen notwendig und zweckmäßig und zum anderen nicht offenbar aussichtslos seien. Der Beschwerdeführer habe eine Verfehlung nach § 28a SMG gesetzt, sei aber seit seiner Enthaftung am 10.09.2014 ständig daran seine Verkehrszuverlässigkeit und seinen Gesinnungswandel in Freiheit unter Beweis zu stellen. Seit nunmehr knapp 6 Monaten beweise der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit und seinen Gesinnungswandel und sei dies von der belangten Behörde mit keinem einzigen Wort erwähnt und auch nicht im Geringsten bei der Wertung der bestimmten Tatsache berücksichtigt worden. Auch gehe die belangte Behörde in irriger Meinung davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst den Erlös aus Suchtgift verwahrt habe. Die strafgerichtliche Verurteilung laute nämlich ganz klar dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Tat vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Daher übersehe die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 10.09.2014 wohlverhalten habe, seit diesem Zeitpunkt seine Verkehrszuverlässigkeit regelmäßig unter Beweis gestellt und auch während der gesamten Zeit einen Gesinnungswandel gezeigt habe. Daher unterlasse es die belangte Behörde für die Wertung der in § 7 Abs 1 FSG genannten bestimmten Tatsachen (in Abs 3 beispielsweise angeführt) die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser gesamten, nunmehr knapp 6 Monate dauernden Zeit zu berücksichtigen. Da die belangte Behörde all dies verkannt habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben bzw werde in eventu beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und eine wesentlich kürzere Führerscheinentzugsdauer festzusetzen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ ****, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgehe, dass gem Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG eine strafbare Handlung gem Paragraph 28 a, SMG als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zu gelten habe. Wegen dieser Annahme einer bestimmten Tatsache sei als kommutative Voraussetzung die Vornahme einer Wertung entsprechend Paragraph 7, Absatz 4, FSG zwingend notwendig. Die belangte Behörde habe im Rahmen der Wertung lediglich negative Aspekte angeführt. In die Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG habe jedoch ebenfalls auch einzufließen, dass die unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten durch „Therapie statt Strafe“ erledigt werde und sich der Beschwerdeführer zumindest sei seiner Enthaftung am 10.09.2014 stets Wohlverhalten habe. In der Zeit seit dem 10.09.2014 habe der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit stets unter Beweis gestellt. So seien seit diesem Zeitpunkt bereits 4 Harntests durchgeführt worden und seien allesamt negativ gewesen (Beilage 1, Beilage 2, Beilage 3, Beilage 4). Auch sei das ärztliche Gutachten nach Paragraph 8, FSG in keinster Weise bei der Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG berücksichtigt worden. Sowohl nach diesem Gutachten (Beilage 5) als auch nach der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. F R, M.Sc., Facharzt für Psychiatrie (Beilage 6) würden keine Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bestehen. Auch habe es die belangte Behörde unterlasen bei ihrer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG darauf einzugehen, dass die Strafe durch „Therapie statt Strafe“ jedenfalls aufgeschoben werde. Gesundheitsbezogene Maßnahmen nach Paragraph 11, Absatz eins, SMG würde nur bei Personen in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen zum einen notwendig und zweckmäßig und zum anderen nicht offenbar aussichtslos seien. Der Beschwerdeführer habe eine Verfehlung nach Paragraph 28 a, SMG gesetzt, sei aber seit seiner Enthaftung am 10.09.2014 ständig daran seine Verkehrszuverlässigkeit und seinen Gesinnungswandel in Freiheit unter Beweis zu stellen. Seit nunmehr knapp 6 Monaten beweise der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit und seinen Gesinnungswandel und sei dies von der belangten Behörde mit keinem einzigen Wort erwähnt und auch nicht im Geringsten bei der Wertung der bestimmten Tatsache berücksichtigt worden. Auch gehe die belangte Behörde in irriger Meinung davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst den Erlös aus Suchtgift verwahrt habe. Die strafgerichtliche Verurteilung laute nämlich ganz klar dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Tat vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Daher übersehe die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 10.09.2014 wohlverhalten habe, seit diesem Zeitpunkt seine Verkehrszuverlässigkeit regelmäßig unter Beweis gestellt und auch während der gesamten Zeit einen Gesinnungswandel gezeigt habe. Daher unterlasse es die belangte Behörde für die Wertung der in Paragraph 7, Absatz eins, FSG genannten bestimmten Tatsachen (in Absatz 3, beispielsweise angeführt) die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser gesamten, nunmehr knapp 6 Monate dauernden Zeit zu berücksichtigen. Da die belangte Behörde all dies verkannt habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben bzw werde in eventu beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und eine wesentlich kürzere Führerscheinentzugsdauer festzusetzen. Dieser Beschwerde waren die Harntests vom 04.11.2014, 09.12.2014, 12.01.2015 und 09.02.2015 (Beilage 1, 2, 3 und 4) angeschlossen, ebenso das ärztliche Gutachten nach § 8 FSG (Beilage 5), die fachärztliche Stellungnahme von Dr. F R, M.Sc. (Beilage 6), das psychiatrische Sachverständiger-Gutachten vom Prim. Univ. Doz. Dr. C M (Beilage 7) sowie die Enthaftungsverfügung vom 10.09.2014 (Beilage 8). Dieser Beschwerde waren die Harntests vom 04.11.2014, 09.12.2014, 12.01.2015 und 09.02.2015 (Beilage 1, 2, 3 und 4) angeschlossen, ebenso das ärztliche Gutachten nach Paragraph 8, FSG (Beilage 5), die fachärztliche Stellungnahme von Dr. F R, M.Sc. (Beilage 6), das psychiatrische Sachverständiger-Gutachten vom Prim. Univ. Doz. Dr. C M (Beilage 7) sowie die Enthaftungsverfügung vom 10.09.2014 (Beilage 8). Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit dem am 17.12.2014 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde der Beschwerdeführer N C wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 2 Z 2 SMG sowie Abs 3 zweiter Fall SMG bestraft. Mit dem am 17.12.2014 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde der Beschwerdeführer N C wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG sowie Absatz 3, zweiter Fall SMG bestraft. Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er zu datumsmäßig größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten in K und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Cannabis einem zumindest 9,5 %-igen THC-Reinheitsgehalt und Kokain mit einem zumindest 5 %-igen Reinheitsgehalt, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 2.111 g Cannabis und 93 g Kokain (200,5 g THC und 4,65 g Kokain bzw insgesamt 10,3 Grenzmengen) anderen im Verlaufe zahlreicher größtenteils gewinnbringender Weitergabe überlassen hat und zwar zwischen April 2012 und Sommer 2013 und insoweit nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung insgesamt ca 200 g Cannabis und 45 g Kokain an M G und zwischen Sommer 2013 und seiner Festnahme am 09.08.2014 die weiteren insgesamt 1.911 g Cannabis und 45 g Kokain an S R, H J, L K, U I, D F, T Z, O P, B N, X V, A E, O Q, N M, M G, A S, C I, D G und P P, H N und L O (geboren am xx.xx.xxxx), wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beginn, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er zu datumsmäßig größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten in K und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Cannabis einem zumindest 9,5 %-igen THC-Reinheitsgehalt und Kokain mit einem zumindest 5 %-igen Reinheitsgehalt, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 2.111 g Cannabis und 93 g Kokain (200,5 g THC und 4,65 g Kokain bzw insgesamt 10,3 Grenzmengen) anderen im Verlaufe zahlreicher größtenteils gewinnbringender Weitergabe überlassen hat und zwar zwischen April 2012 und Sommer 2013 und insoweit nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung insgesamt ca 200 g Cannabis und 45 g Kokain an M G und zwischen Sommer 2013 und seiner Festnahme am 09.08.2014 die weiteren insgesamt 1.911 g Cannabis und 45 g Kokain an S R, H J, L K, U römisch eins, D F, T Z, O P, B N, römisch zehn römisch fünf, A E, O Q, N M, M G, A S, C römisch eins, D G und P P, H N und L O (geboren am xx.xx.xxxx), wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beginn, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Wegen dieser Straftat wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Wegen dieser Straftat wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gem § 38 Abs 1 StGB wurde dem Beschwerdeführer N C die Haft seit 09.08.2014 11.45 Uhr bis 10.09.2014 11.00 Uhr angerechnet. Gem Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde dem Beschwerdeführer N C die Haft seit 09.08.2014 11.45 Uhr bis 10.09.2014 11.00 Uhr angerechnet.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

Abs 3 Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

§ 28aoder 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl.

I Nr. 112/1997, in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, begangen hat (BGBl. I 2011/61).

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder 31a Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, begangen hat (BGBl. römisch eins 2011/61). Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Ziff 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziff 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 3

Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13

Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24

Abs 3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

  1. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. § 24 Abs 3 FSG idF BGBl. I 2009/93 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 24, Absatz 3, FSG in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/93 hat folgenden Wortlaut: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  3. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  4. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25 Abs 3 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 25, Absatz 3, FSG hat folgenden Wortlaut: „Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.“„Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zahl 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, Zahl 2002/11/0124). Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom xx.xx.xxxx, GZ ****, des Verbrechens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 sowie Abs 3 zweiter Fall SMG für schuldig erkannt. Auf Grund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom xx.xx.xxxx, GZ ****, des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3, zweiter Fall SMG für schuldig erkannt. Auf Grund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wird jedoch ins Treffen geführt, dass der Entzug der Lenkberechtigung zu lang sei. Die Verwaltungsbehörde habe im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG nicht berücksichtigt, dass die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten durch „Therapie statt Strafe“ erledigt werde und sich der Beschwerdeführer zumindest seit seiner Enthaftung am 10.09.2014 stets Wohlverhalten habe. Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wird jedoch ins Treffen geführt, dass der Entzug der Lenkberechtigung zu lang sei. Die Verwaltungsbehörde habe im Rahmen der Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht berücksichtigt, dass die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten durch „Therapie statt Strafe“ erledigt werde und sich der Beschwerdeführer zumindest seit seiner Enthaftung am 10.09.2014 stets Wohlverhalten habe. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegen zu halten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 7 Abs 1 FSG indiziert. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegen zu halten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG indiziert. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer N C mindestens seit Sommer 2013 darüber Bescheid gewusst, dass er ihm Rahmen einer kriminellen Vereinigung und als deren Mitglied agiert. Zudem hat er es von Beginn der angegebenen Tatzeiträume an ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass jeder von ihnen im Laufe der mehreren Teilhandlungen insgesamt Suchtgift in einer Menge anderen überlässt, die geeignet ist, eine Gefahr für das Leben oder Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß herbeizuführen und auch, dass sie derartiges gleich in Bezug auf mehrere solche Mengen bewirken werden. Die von ihm verübten Straftaten hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – im Zeitraum zwischen April 2012 und Sommer 2013 sowie zwischen Sommer 2013 und seiner Festnahme am 09.08.2014 begangen. In der Zeit vom 09.08.2014 11.45 bis 10.09.2014 11.00 war er in Haft. Mit dem oben angesprochenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der gegenständliche angefochtene Entzugsbescheid mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zum 31.03.2016 entzogen wird, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 04.02.2015 zugestellt. Im Gegenstandsfall hat das Landesgericht Innsbruck am 10.09.2014 die Verfügung erlassen (GZ ****) den Beschwerdeführer N C in Folge Anwendung gelinderer Mittel sofort zu enthaften. Der Beschwerdeführer hat am 04.11.2014, am 09.12.2014, am 10.01.2015 sowie am 09.02.2015 Harntests durchgeführt. Die Testergebnisse waren laut dem Labor Dr. P alle samt negativ. Aus dem amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG von Dr. M S vom 01.12.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Lenker eines Kraftfahrzeuges für die Gruppe 1 bedingt geeignet ist, dies unter den Auflagen einer Nachuntersuchung durch dem Amtsarzt in 12 Monaten sowie monatliche Kontrolluntersuchen auf Drogen (nächster Kontrolltermin bis 10.12.2014) samt vierteljährlicher psychiatrischer Verlaufskontrolle. Dieses Gutachten gründete sich auf die befürwortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 01.12.

  1. Aus dem amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG von Dr. M S vom 01.12.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Lenker eines Kraftfahrzeuges für die Gruppe 1 bedingt geeignet ist, dies unter den Auflagen einer Nachuntersuchung durch dem Amtsarzt in 12 Monaten sowie monatliche Kontrolluntersuchen auf Drogen (nächster Kontrolltermin bis 10.12.2014) samt vierteljährlicher psychiatrischer Verlaufskontrolle. Dieses Gutachten gründete sich auf die befürwortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 01.12.
  2. In dieser fachärztliche psychiatrische Stellungnahme hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit betreffend den Beschwerdeführer vom 01.12.2014 führe der Facharzt für Psychiatrie Dr. F R M.Sc. aus, dass der Beschwerdeführer derzeit abstinent sei jedoch eine Psychische- und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch von Cannabinoide beim Beschwerdeführer vorliegt. Aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht bestehe keine Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Es seien vom Beschwerdeführer folgende Auflagen zu erfüllen. Da der Beschwerdeführer über viele Jahre große Mengen an Cannabis regelmäßig konsumiert habe, seien nun monatliche Drogenharnkontrollen für die Dauer eines Jahres aus fachärztlich psychiatrischer Sicht notwendig. Ebenso seien monatliche psychiatrische Kontrollen zur Complance und Suchtdruckkontrolle durchzuführen und diesbezüglich ein schriftlicher Behandlungsnachweis alle drei Monate zu erbringen. Folgetermine seien bereits mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden. Das psychiatrische Sachverständigengutachten des Prim. Univ. Doz. Dr. C. M, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 27.02.2015 an das Landesgericht Innsbruck ist zusammengefasst ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht festzuhalten sei, dass beim Beschwerdeführer eine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert werden muss. Er habe ein regelmäßiges Konsumverhalten von Cannabis, besonders in der letzten Zeit vor seiner Verhaftung gezeigt, weiters sei auch eine Steigerung der Dosis aufgrund der Toleranzentwicklung festzustellen gewesen. Es handle sich bei ihm um eine Person, der der Gebrauch dieser Substanz so sehr zum Bedürfnis geworden ist, dass er diesen Konsum nicht oder nur mit äußerster Anstrengung seiner Willenskraft unterlassen kann. Der Beschwerdeführer habe bei der durchgeführten Untersuchung selbst angegeben, dass er bereit sei, das Ziel einer langfristen Abstinenz gegenüber Cannabis erreichen zu wollen. Er halte derzeit aufgrund der Cannabisabhängigkeit eine stationäre Entwöhnungsbehandlung nicht für notwendig. Aus psychiatrischer Sicht wären daher folgende in § 11 Abs 2 Z 1-5 SMG genannten „gesundheitsbezogenen Maßnahmen“ sinnvoll und zu empfehlen, um das Ziel einer langfristigen Abstinenz zu erreichen. Das psychiatrische Sachverständigengutachten des Prim. Univ. Doz. Dr. C. M, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 27.02.2015 an das Landesgericht Innsbruck ist zusammengefasst ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht festzuhalten sei, dass beim Beschwerdeführer eine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert werden muss. Er habe ein regelmäßiges Konsumverhalten von Cannabis, besonders in der letzten Zeit vor seiner Verhaftung gezeigt, weiters sei auch eine Steigerung der Dosis aufgrund der Toleranzentwicklung festzustellen gewesen. Es handle sich bei ihm um eine Person, der der Gebrauch dieser Substanz so sehr zum Bedürfnis geworden ist, dass er diesen Konsum nicht oder nur mit äußerster Anstrengung seiner Willenskraft unterlassen kann. Der Beschwerdeführer habe bei der durchgeführten Untersuchung selbst angegeben, dass er bereit sei, das Ziel einer langfristen Abstinenz gegenüber Cannabis erreichen zu wollen. Er halte derzeit aufgrund der Cannabisabhängigkeit eine stationäre Entwöhnungsbehandlung nicht für notwendig. Aus psychiatrischer Sicht wären daher folgende in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins -, 5, SMG genannten „gesundheitsbezogenen Maßnahmen“ sinnvoll und zu empfehlen, um das Ziel einer langfristigen Abstinenz zu erreichen.
  3. Eine ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes durch einen in Suchtmittelfragen erfahrenen Arzt. Weiters sollten beim Beschwerdeführer regelmäßig im Abstand von 3 Wochen Harnuntersuchungen auf THC durchgeführt werden. Bei diesen Harntests sollte es sich nicht um Streifentests, sondern um immunologische Harnuntersuchungen handeln, die in einem dafür ausgerüsteten Labor analysiert werden. Dies diene dazu, mögliche falsch-positive oder falsch-negative Ergebnisse aufgrund möglicher Kreuzreagiblitäten auszuschließen.
  4. Durchführung einer klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung um den derzeit schon vorhandenen Willen zur Abstinenz weiterhin zu festigen und in vielleicht auftretenden Krisensituationen die Motivation zur Abstinenz wieder neu zu festigen. Die oben genannten „gesundheitsbezogenen Maßnahmen“ sollten aufgrund der Dauer der Abhängigkeit von Cannabis beim Beschwerdeführer mindestens 12 Monate durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer war bis zur der gegenständliche abgeurteilten strafbaren Handlung unbescholten. Diese Unbescholtenheit sowie sein Geständnis wurden durch das Strafgericht bereits im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt, als erschwerend die mehrfache Begehung des Verbrechens. Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist zweifellos die besondere Verwerflichkeit des begangen Suchtgiftdelikts hervorzuheben. Der Beschwerdeführer hat nicht unerhebliche Mengen an Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend weitergegeben, sodass jeder einsichtig sein muss, dass aufgrund der begangen strafbaren Handlung die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliegt. Bei derart schwerwiegenden Verfehlungen bedarf es eines entsprechend langen Zeitraums um davon ausgehen zu können, dass sich die „Sinnesart“ auch tatsächlich geändert hat. Verbrechen nach § 12 Suchtmittelgesetz sind schon im Hinblick auf die von ihnen ausgehende, in vielen Fällen nicht mehr beherrschende Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Das Inverkehrsetzung von Suchtgift wird auch durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erheblich erleichtert. Das Überlassen von Suchtgift während eines Zeitraumes von ungefähr einem Jahr an eine Vielzahl von Personen, zum Teil gegen Entgelt, ist als außerordentlich verwerflich zu werten. Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist zweifellos die besondere Verwerflichkeit des begangen Suchtgiftdelikts hervorzuheben. Der Beschwerdeführer hat nicht unerhebliche Mengen an Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend weitergegeben, sodass jeder einsichtig sein muss, dass aufgrund der begangen strafbaren Handlung die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliegt. Bei derart schwerwiegenden Verfehlungen bedarf es eines entsprechend langen Zeitraums um davon ausgehen zu können, dass sich die „Sinnesart“ auch tatsächlich geändert hat. Verbrechen nach Paragraph 12, Suchtmittelgesetz sind schon im Hinblick auf die von ihnen ausgehende, in vielen Fällen nicht mehr beherrschende Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Das Inverkehrsetzung von Suchtgift wird auch durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erheblich erleichtert. Das Überlassen von Suchtgift während eines Zeitraumes von ungefähr einem Jahr an eine Vielzahl von Personen, zum Teil gegen Entgelt, ist als außerordentlich verwerflich zu werten. Seit seiner Enthaftung aus der Justizanstalt am 10.09.2014 führt der Beschwerdeführer einen tadellosen Lebenswandel. Bei der Wertung nach § 7 FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Ebenso hat die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgiftes (hier: Begehung der Straftat vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen) einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 25.02.2003, Zahl 2001/11/0357). Seit seiner Enthaftung aus der Justizanstalt am 10.09.2014 führt der Beschwerdeführer einen tadellosen Lebenswandel. Bei der Wertung nach Paragraph 7, FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Ebenso hat die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgiftes (hier: Begehung der Straftat vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen) einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 25.02.2003, Zahl 2001/11/0357). Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bewusst den Erlös aus Suchtgiftgeschäften verwahrt hat. Ebenso ergibt sich aus dem gesamten behördlichen Verwaltungsakt nicht, dass der Beschwerdeführer allenfalls ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat oder allenfalls ein Kraftfahrzeug für die von ihm begangenen Straftaten verwendet hat. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit genügt auch nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Gegenstandsfall war daher auf Grund obiger Umstände (hier: Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen sowie, keine Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangene Straftat und Verwendung eines Kraftfahrzeuges ausgeübt hat, demgegenüber werden Suchtgiftdelikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert, wobei die durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges gegebene Mobilität jedenfalls eines Rolle spielt, Vorliegen einer kriminellen Vereinigung, nicht unerhebliche Mengen an Suchtgift wurden im Rahmen dieser kriminellen Vereinigung gewinnbringend weitergegeben) einerseits die Entzugsdauer vom 31.03.2016 auf den 10.09.2015 zu verkürzen und andererseits von einen Zeitraum von ca einem Jahr und einem Monat nach Begehung der letzten Straftat am 09.08.2014 von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Die nunmehr bestimmte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird aber für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne obiger Ausführungen jedenfalls als notwendig erachtet und steht auch im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen als notwendig erachteten Entzugsdauer der Lenkberechtigung. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0639.1

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