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{'item': 'LVwG-2015/33/0798-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/33/0798-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A B, wohnhaft in S, vertreten durch den Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.02.2015, GZ: FSE-**-/2015, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren, festgestellter Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 26.01.2015, Zl FSE-**/2015, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 22.01.2015, entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2015 durch Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde rechtsrichtig ausgeführt, dass das Rechtsmittel der Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft S einzubringen ist. Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 16.02.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft S das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.02.2015, Zl FSE-**/2015, wurde sodann die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß §§ 32 Abs 2 und 33 Abs 1 AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft S aus, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.01.2015 erfolgt sei. So wäre die gegenständliche Vorstellung bis spätestens 13.02.2015, 24:00 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft S einzubringen gewesen. Eine Erhebung allfälliger Zustellmängel habe unterbleiben können, da bereits am 06.02.2015 eine Vertretungsanzeige der rechtsfreundlichen Vertretung bei der Behörde eingebracht worden sei und somit jedenfalls eine ausreichende Frist zur Einbringung des Rechtsmittels gegeben gewesen wäre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2015 zugestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.02.2015, Zl FSE-**/2015, wurde sodann die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft S aus, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.01.2015 erfolgt sei. So wäre die gegenständliche Vorstellung bis spätestens 13.02.2015, 24:00 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft S einzubringen gewesen. Eine Erhebung allfälliger Zustellmängel habe unterbleiben können, da bereits am 06.02.2015 eine Vertretungsanzeige der rechtsfreundlichen Vertretung bei der Behörde eingebracht worden sei und somit jedenfalls eine ausreichende Frist zur Einbringung des Rechtsmittels gegeben gewesen wäre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2015 zugestellt. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus wie folgt: Richtig sei, dass die Hinterlegung des bekämpften Bescheides am 30.01.2015 erfolgte. Der Vorstellungswerber habe am 02.02.2015 in der Kanzlei des Rechtsvertreters vorgesprochen und mitgeteilt, dass er erst am selben Tage den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S behoben habe. Dies deshalb, da er erst am 01.02.2015 an die Abgabestelle von auswärts zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, den Bescheid vor dem 02.02.2015 zu beheben. Weiter sei der 01.02.2015 ein Sonntag gewesen und hätte der Beschwerdeführer die Postsendung an diesem Tag nicht abholen können. So habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 05.02.2015 Akteneinsicht genommen und gerechnet vom 02.02.2015 binnen offener Frist am 16.02.2015 Vorstellung erhoben. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.02.2015 vollinhaltlich beheben und der erkennenden Behörde die Bearbeitung der Vorstellung, welche rechtzeitig eingebracht worden sei, auftragen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des zuständigen Richters vom 01.04.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 3 AVG eingeladen, zur ordnungsgemäßen Zustellung des Mandatsbescheides vom 30.01.2015, sowie zur verspäteten Einbringung der Vorstellung am 16.02.2015 binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers abgeschlossen werden müsse.Mit Schreiben des zuständigen Richters vom 01.04.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeladen, zur ordnungsgemäßen Zustellung des Mandatsbescheides vom 30.01.2015, sowie zur verspäteten Einbringung der Vorstellung am 16.02.2015 binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers abgeschlossen werden müsse. Im Antwortschreiben vom 09.04.2015 wurde eine schriftliche Mitteilung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Frau C D vorgelegt. Darin bestätigte diese, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2015 und 31.01.2015 ganztägig gearbeitet habe. Der Arbeitsplatz liege auf 1.900 Höhenmeter. Weiter brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer daher am 30.01.2015 sowie am 31.01.2015 ortsabwesend gewesen und er deshalb erst am 02.02.2015 in der Lage gewesen sei, das Schriftstück bei der Post abzuholen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 26.01.2015 am 30.01.2015 zugestellt wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers, datiert vom 16.02.2015, verspätet eingebracht wurde. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er am 30.01.2015 und 31.01.2015 ortsabwesend war. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lauten wie folgt: § 57Paragraph 57

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten wie folgt: Hinterlegung § 17Paragraph 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Fall die Frage, ob gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 26.01.2015, Zl FSE-**/2015 vom nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben worden ist, oder nicht. Dieser Mandatsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Gemäß des vorstehend angeführten § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach § 57 Abs 1 AVG erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.Gemäß des vorstehend angeführten Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist nach § 17 Abs 1 leg cit das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist nach Paragraph 17, Absatz eins, leg cit das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 26.01.2015 erst am 02.02.2015 zugestellt worden sei, da er sowohl am 30.01.2015, als auch am 31.01.2015 ganztägig gearbeitet habe und insoweit für diesen Zeitraum eine relevante Ortsabwesenheit angenommen werden müsse. Diesem Vorbringen kann aber aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer befindet sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Zustellung insoweit im Irrtum, als die im § 17 Abs 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle während des Zustellversuchs bzw der Hinterlegung, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen ist, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH vom 26.06.2014, Zahl 2013/03/0055).Der Beschwerdeführer befindet sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Zustellung insoweit im Irrtum, als die im Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz normierte Zustellwirkung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle während des Zustellversuchs bzw der Hinterlegung, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen ist, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH vom 26.06.2014, Zahl 2013/03/0055). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer aber rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Er hat den Mandatsbescheid bereits am 02.02.2015 behoben, sodass ihm eine ausreichende Frist zur Erhebung des Rechtsmittels gegeben war. Ein so gelagerter Fall ist nicht geeignet, den Zustellzeitpunkt hinauszuschieben. Vielmehr ist die Zustellung zu jenem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, an dem das Dokument (hier der Mandatsbescheid) erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. In einem vergleichbaren Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit dem Vorbringen "durch Krücken tageweise am Verlassen der Wohnung gehindert" gewesen zu sein, nicht dargelegt werde, dass der Empfänger iSd § 17 Abs 3 ZustG an der Wahrnehmung des Zustellvorganges gehindert gewesen sei. Von einem der Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs 3 ZustG gleichkommenden Zustand könne daher nicht gesprochen werden. Zwischen Ortsabwesenheit einerseits und einem Hindernis, trotz Ortsanwesenheit, die Sendung zu beheben, andererseits, ist zu unterscheiden. In letzterem Fall beginnt der Lauf der an die Zustellung der Sendung geknüpften Frist mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung (VwGH vom 20.04.1998, 98/17/0090).In einem vergleichbaren Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit dem Vorbringen "durch Krücken tageweise am Verlassen der Wohnung gehindert" gewesen zu sein, nicht dargelegt werde, dass der Empfänger iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG an der Wahrnehmung des Zustellvorganges gehindert gewesen sei. Von einem der Ortsabwesenheit iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gleichkommenden Zustand könne daher nicht gesprochen werden. Zwischen Ortsabwesenheit einerseits und einem Hindernis, trotz Ortsanwesenheit, die Sendung zu beheben, andererseits, ist zu unterscheiden. In letzterem Fall beginnt der Lauf der an die Zustellung der Sendung geknüpften Frist mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung (VwGH vom 20.04.1998, 98/17/0090). Dies war im gegenständlichen Fall der 30.01.2015. Die Frist zur Erhebung einer Vorstellung endete daher am 13.02.2015. Die Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung am 16.02.2015 war verspätet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtskonform. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.0798.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.