äß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
äß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
äß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe das sind EUR 44,00 (jeweils zu den Spruchpunkten 1. und 2. EUR 22,00) zu leisten.
äß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe das sind EUR 44,00 (jeweils zu den Spruchpunkten 1. und 2. EUR 22,00) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 02.04.2013 um 10:15 Uhr Tatort: G, Hauptstraße 69 Fahrzeug(e): LKW, Kennzeichen **** 1 Sie haben als verantwortlicher der Firma I A in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker N M1 Sie haben als verantwortlicher der Firma römisch eins A in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker N M UN 1263 FARBE 3, II, (D/E) und UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E)UN 1263 FARBE 3, römisch zwei, (D/E) und UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, römisch zwei, (D/E) Fässer mit Farben und Farbzubehörstoffen, gesamt 420 kg befördert, obwohl die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl
äß Kapitel 5.3 ADR nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Am Lkw war lediglich vorne die orangefarbene Tafel aufgeklappt, hinten war die Klapptafel geschlossen, deshalb war die orangefarbene Tafel hinten nicht sichtbar. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.ordnungsgemäß angebracht waren. Am Lkw war lediglich vorne die orangefarbene Tafel aufgeklappt, hinten war die Klapptafel geschlossen, deshalb war die orangefarbene Tafel hinten nicht sichtbar. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 5.3.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. f ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR
Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und
Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurden. Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.Weshalb über ihn
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurden. Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer, durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde eingebracht, ausgeführt wie folgt: „I. Sachverhaltsdarstellung: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 2.9.2013 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 2.4.2013 um 10:15 Uhr in G, auf Höhe der Hauptstraße Nr. 69, mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** als Verantwortlicher der Fa. I A, S, als Beförderer von Gefahrgut, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 2.9.2013 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 2.4.2013 um 10:15 Uhr in G, auf Höhe der Hauptstraße Nr. 69, mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** als Verantwortlicher der Fa. römisch eins A, S, als Beförderer von Gefahrgut, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
. §7 VerwaltungsgerichtsverfahrensG idgF binnen 4 Wochen ab Zustellung zulässig. Das Straferkenntnis vom 8.7.2014 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 14.7.2014 (erster Tag der Abholfrist) zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig. III. Beschwerdegründe und Anfechtungserklärung:römisch drei. Beschwerdegründe und Anfechtungserklärung: Das vorliegende Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ad Rechtswidrigkeit des Inhaltes: • Missachtung einschlägiger Rechtsprechung: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gefahrgutbeförderungsunternehmens I A in S, welche die Beförderung/den Transport von Gefahrengut mit fünf LKWs und einer dementsprechenden Anzahl von Fahrern bewerkstelligt.Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gefahrgutbeförderungsunternehmens römisch eins A in S, welche die Beförderung/den Transport von Gefahrengut mit fünf LKWs und einer dementsprechenden Anzahl von Fahrern bewerkstelligt. Der im Straferkenntnis angesprochene Lenker war als Fahrer beim Beschwerdeführer angestellt und handelt es sich bei dem betroffenen LKW um ein der Firma I A zugehöriges Fahrzeug.Der im Straferkenntnis angesprochene Lenker war als Fahrer beim Beschwerdeführer angestellt und handelt es sich bei dem betroffenen LKW um ein der Firma römisch eins A zugehöriges Fahrzeug. Um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, so der StVO, GGBG etc. zu gewährleisten, sind im Unternehmen des Beschwerdeführers etliche Kontrollsysteme vorgesehen. So verfügen die Fahrer über notwendige Schulungen und Qualifikationen und entsprechende Kenntnis der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften. Dies wird vom Beschwerdeführer vor Einstellung jedes Fahrers/Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet. Folgende Kontrollsysteme sind in Betrieb bzw. Betriebsablauf der Firma I A vorgesehen:Folgende Kontrollsysteme sind in Betrieb bzw. Betriebsablauf der Firma römisch eins A vorgesehen: • Dem Lenker des betreffenden Gefahrguttransportes wird eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben, die von diesem im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss und die nach Rückkehr an den Firmensitz abgegeben und aufbewahrt wird. Diese Checklisten befinden sich in den LKWs der gewerbetreibenden Partei und stehen den Lenkern jederzeit zur Verfügung; Diese Checklisten wurden in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber der beschuldigten Partei erstellt und werden auch die Lenker der beschuldigten Partei in regelmäßigen Abständen durch den Auftraggeber geschult; • Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften etwa im Zusammenhang mit Lagerung und Beförderung von Gefahrgut etc. wird durch einen zwingenden Rückruf des Lenkers überwacht; • Die Nichtbefolgung und Nichteinhaltung der von der gewerbetreibenden Partei vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gilt als ausdrücklicher Entlassungsgrund; Bei Einstellung der Lenker wird auf einschlägige Berufserfahrung geachtet; • Die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers werden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten; Der Beschwerdeführer kommt seinen Kontrollpflichten durch die Einschaltung der obigen Maßnahmen in ausreichendem Maße nach. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Kontrollpflichten sowie seiner Verantwortlichkeit als Inhaber des Gewerbeunternehmens bewusst. Die tatsächliche Durchführung der vom Gesetz geforderten Sichtprüfung im Wege einer direkten Überwachung durch den Beförderer ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich dem Bestand von fünf LKWs, welche täglich vom Beschwerdeführer sowie seinen vier Lenkern zur Beförderung/Transport verwendet werden, nicht möglich. Sollte man eine derartige Sichtprüfung verlangen, müsste sich der Beschwerdeführer, der sein Unternehmen mit 5 LKWs führt, gewissermaßen "fünfteilen". Eine derartige Arbeitsweise würde den Betrieb eines größeren Unternehmens - kein Ein-Mann-Unternehmen - unmöglich machen. In seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, Gzl. 2001/03/0342 (RIS-Justiz) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verantwortlicher im Sinne des VStG bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen muss. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer/Verantwortliche alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist die wirksame Kontrolle, wobei vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw. das von ihm angewendete Kontrollsystem jeweils darzulegen sind. (Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, ZI. 95/02/0603). Diese Ausführungen treffen in derselben Weise auf den gegenständlichen Fall zu. Die belangte Behörde hat dies jedoch aus nicht nachvollziehbaren, im Straferkenntnis nicht angeführten Gründen nicht berücksichtigt. Weshalb die vorerwähnte Rsp. unberücksichtigt geblieben ist, ist im angefochtenen Straferkenntnis auch sonst nicht ersichtlich. Der Lenker wurde vom Beförderer/dem Beschwerdeführer eingehend eingewiesen und geschult. Dieser hat dem Beschwerdeführer auch bekräftigt, Erfahrungen in der Gefahrgutbeförderung zu haben.
. 1.4.2.2.1. lit. f. ADR in der Neufassung 2013 hat sich der Beförderer zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind.
. I.4.2.2.2. kann der Beförderer in obigem Fall jedoch auf die ihm von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
. 1.4.2.2.1. Litera f, ADR in der Neufassung 2013 hat sich der Beförderer zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind.
. römisch eins.4.2.2.2. kann der Beförderer in obigem Fall jedoch auf die ihm von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Der Beschwerdeführer konnte darauf vertrauen, dass der erfahrene Lenker N M, wie mit diesem besprochen, die orangefarbene Kontrolltafel vorne wie auch hinten herunterklappt und somit die nötigen Kennzeichnungen anbringt. Da die Behörde all dies verkannt hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dies umso mehr, als der erkennenden Behörde zum einen sämtliche Kontrollsysteme des Beschwerdeführers, zum anderen auch die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt wurden. • Sekundäre Feststellungsmängel: Überdies hat die belangte Behörde in völliger Verkennung der Rechtslage keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob das Verschulden auf Seiten des Beschwerdeführers durch ausreichende Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen ist oder nicht. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde bereits entsprechende Feststellungen zu den von dem Beschwerdeführer vorgesehenen Kontrollsystemen treffen müssen. Die belangte Behörde hat dies jedoch verkannt und infolgedessen die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt, welche zu den entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der Vorkehrungen des Beschwerdeführers geführt hätten. Der vorliegende Bescheid leidet daher auch an sekundären Feststellungsmängeln, zumal bei Beachtung des Vorbringens sowie der einschlägigen, oben ausgeführten Rechtsprechung die Behörde diejenigen Feststellungen hätte treffen müssen, die zu einer richtigen rechtlichen Beurteilung, nämlich dem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers, hätten führen müssen. Der Beschwerdeführer hat nämlich sämtliche Maßnahmen zur Kontrolle und Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die zumutbar und geboten sind sowie deren Einhaltung mit gutem Grund erwarten lassen, vorgesehen und eingehalten. Auch hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu der mitgeführten Kanalabdeckung getroffen. Bei der vom Lenker mitgeführten und vom Beschuldigten als Beförderer als Teil der Ausrüstung vorgesehenen Schürze handelt es sich um eine PVC Schürze, welche als Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel verwendet wird. Sie ist daher säureresistent, reißfest und auch nicht zu klein, zumal die meisten im Handel geführten Kanalabdeckungen eine Größe von 1m x 1m und eine Dicke von etwa 0,5 mm aufweisen. Diese Schürze wird vom Beförderer und seinen Angestellten als Kanalabdeckung verwendet. Veranschaulicht wird die Ähnlichkeit durch diese Bilder: Bild Bild Im Fachhandel erhältliche Kanalabdeckung Chemieschutz Schürze
. schriftlichen Weisungen ADR/GGVSE Wie auch vom Anzeigenden festgehalten, ist dieser nicht befähigt und daher nicht in der Lage, zu beurteilen, dass die mitgeführte Schürze, welche als Kanalbadeckung verwendet wird und sämtlichen bisherigen polizeilichen Überprüfungen Stand gehalten hat, nicht die Erfordernisse einer Kanalabdeckung erfülle. Wenn mitgeführte Schürze geeignet ist, den menschlichen Körper vor Berührung mit gefährlichen, ätzenden Chemikalien zu schützen, ist sie sehr wohl auch als Kanalabdeckung zum Schutz vor Einrinnen mitgeführten Gefahrgüter geeignet. Da die belangte Behörde diese notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat, hat sie damit den vorliegenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. • Grenze zur Willkür: Durch das Unterlassen der notwendigen Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch die in seinem Betriebsablauf vorgesehenen Kontrollsysteme entsprechende Maßnahmen vorgesehen hat, welche zur Einhaltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zumutbar und geboten wie auch ausreichend sind, nämlich: • Dem Lenker des betreffenden Gefahrguttransportes wird eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben, die von diesem im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss und die nach Rückkehr an den Firmensitz abgegeben und aufbewahrt wird. Diese Checklisten befinden sich in den LKWs der gewerbetreibenden Partei und stehen den Lenkern jederzeit zur Verfügung; Diese Checklisten wurden in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber der beschuldigten Partei erstellt und werden auch die Lenker der beschuldigten Partei in regelmäßigen Abständen durch den Auftraggeber geschult; • Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften etwa im Zusammenhang mit Lagerung und Beförderung von Gefahrgut etc. wird durch einen zwingenden Rückruf des Lenkers überwacht; • Die Nichtbefolgung und Nichteinhaltung der von der gewerbetreibenden Partei vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gilt als ausdrücklicher Entlassungsgrund; Bei Einstellung der Lenker wird auf einschlägige Berufserfahrung geachtet; • Die Kontrollmaßnahmen des Beschuldigten werden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten; wie die eingehende Beurteilung der mitgeführten Kanalabdeckung bzw. wieso die belangte Behörde davon ausgeht bzw. wie diese beurteilen kann, dass die Arbeitsschürze nicht ausreichend sei, ist der belangten Behörde auch ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage und damit ein Verhalten vorzuwerfen, welches an der Grenze zur verfassungswidrigen Willkür liegt. Die belangte Behörde hat jede Ermittlungstätigkeit dahingehend, ob im konkreten Fall Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt oder nicht, unterlassen hat, obwohl dies bereits in den Stellungnahme des Beschwerdeführers entsprechend dargelegt wurde. In der Folge hat die belangte Behörde weder die angebotenen Beweise aufgenommen noch sich mit den vorgesehenen und dargelegten Kontrollsystemen auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen und dadurch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit dem gänzlichen Ignorieren des Parteivorbringens unterlassen. Da die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Ad Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde hat auch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie zu einem anders lautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Die Behörde hat gegen nachfolgende Verfahrensvorschriften verstoßen: • Unterbliebene Aufnahme angebotener Beweise: Erst mit Einvernahme des Beschwerdeführers sowie allfälliger Zeugen (Fahrer) sowie der Einholung der angebotenen Urkunden (Checklisten etc.) und der Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Kontrollsysteme wären notwendige Feststellungen möglich gewesen. Die belangte Behörde hat jedoch sämtliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, obwohl dies im Schriftsatz vom 21.8.2013 vorgebracht wurde. Es wurde ausdrücklich die Einvernahme des Beschuldigten/Beschwerdeführers zum Nachweis dafür, dass die gebotenen Kontrollsysteme eingehalten wurden sowie entsprechende Urkunden benannt. Diese Beweisanbote wurden von der belangten Behörde jedoch ohne jegliche Begründung nicht aufgenommen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, da damit gegen die Verpflichtung zu Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen wird. Überdies stellt dieses Vorgehen auch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Durch die Aufnahme der angebotenen Beweise hätte nämlich geklärt werden können, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, zumal er alles ihm Mögliche getan hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um einen für die belangte Behörde wesentlichen Tatbestand. Bei Aufnahme sämtlicher beantragter Beweise hätte die Behörde daher eine anders lautende Entscheidung treffen müssen sowie das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mangels Verschulden des Beschwerdeführers einstellen müssen. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den vorliegenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit: Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sämtliche notwendigen Kontrollsysteme vorgesehen und eingehalten hat und somit kein Verschulden zu verantworten hat. Weiters wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die mitgeführte Arbeitsschürze als Kanalabdeckung geeignet ist. Die Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie hat sich mit dem für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt. Es ist auch im Interesse der der Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den von einer Partei zur Bescheinigung ihrer Behauptungen beantragten Beweisen nicht auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Sie wäre hierzu jedoch verpflichtet gewesen. Es liegt somit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem wesentlichen Punkt vor. Bei rechtsrichtigem Verhalten der belangten Behörde wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Ad Rechtswidrigkeit infolge sonstiger Verfahrensmängel: • Stillschweigendes Übergehen des Parteienvorbringens: Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf den relevanten Einwand des Beschwerdeführers, dass eben entsprechende Kontrollsysteme und Maßnahmen vorgesehen und eingehalten werden sowie eine als Kanalabdeckung geeignete Arbeitsschürze mitgeführt werden, die geeignet ist, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und daher kein Verschulden seitens des Beschwerdeführers vorliegt, in keiner Weise eingegangen und sich über das Vorbringen sowie über die angebotenen Beweise hinweggesetzt. Damit hat die belangte Behörde in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage, nämlich ob denn tatsächlich Verschulden seitens des Beschwerdeführers vorliegt oder nicht, nicht nur den Bescheid mangelhaft begründet, sondern auch das Recht auf Parteiengehör verletzt. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können und müssen, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte. Auch dies hat Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • Mangelhafte Begründung des Bescheides: Die erkennende Behörde hat im angefochtenen Bescheid die ihr zukommende Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht in nachvollziehbarer Art und Weise darlegt, wieso sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt keine Relevanz beziehungsweise Beachtung zugedacht hat. Zur Begründungspflicht von Bescheidenen wird grundsätzlich ausgeführt, dass dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen wird; es wird dies als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen. Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AVG sowie VStG sowie der stRsp. des VwGH entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch die nachfolgenden Gerichte an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert. Ein Begründungsmangel bildet daher einen wesentlichen Verfahrensfehler. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. • Vorweggenommene Beweiswürdigung: Freie Beweiswürdigung darf erst nach der vollständigen Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt beurteilt wird ist, ist unzulässig und bewirkt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin dass die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Beachtung schenkte, dieses einfach ignoriert hat, und auch in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid darauf nicht mehr eingegangen ist, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor. Dabei handelt sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde bei Aufnahme sämtlicher angebotener Beweise zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt wäre. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • Angaben eines Beamten: Im gegenständlichen Fall ist die Behörde den Angaben eines Beamten alleine aufgrund seiner Organstellung gefolgt und hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beamten bei seiner Wahrnehmung ein Irrtum unterlaufen ist oder nicht. Die Eigenschaft eines nicht als Zeuge vernommenen Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit allein reicht nicht aus, um den Beschwerdeführer als überführt ansehen zu können (VwSlg. 9602A/1978 ua), zumal im gegenständlichen Fall die Rechtslage verkannt wurde. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • Kein bzw. nicht ausreichendes Abwägen der Argumente: Die belangte Behörde nimmt in der Begründung des angefochtenen Bescheides weder auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug, noch setzt sie sich sodann mit den darin enthaltenen wesentlichen Argumenten auseinander. Die belangte Behörde begründet, welche Argumente Ihrer Ansicht nach - nämlich das Vorliegen der Anzeige eines Sicherheitsorgans - für die Abweisung der Rechtsposition des Beschwerdeführers sprechen, hat sich jedoch nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Behörde hat damit keine ausreichende Abwägung gegenläufiger Argumente vorgenommen. Hätte sie die Argumente in rechtsrichtiger Weise gegeneinander abgewogen, so hätte sie erkannt, dass eine entsprechende einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, welche zu einer Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens mangels Verschulden des Beschwerdeführers führen muss. Sie hätte auch erkannt, dass die vom Beschwerdeführer mitgeführte Ausrüstung ausreichend und geeignet ist. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können. Bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften wäre die Behörde jedenfalls zu einem anderen Bescheid gekommen. Es wird daher gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 8.7.2014 zu Gzl. **** wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.“das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Behördenakt der benannten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 30.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen GrI T C sowie durch Einsichtnahme in den Behördenakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin sind zu dieser Verhandlung erschienen. Die Ladung des Beschwerdeführers I A zH der Rechtsvertreterin ist durch Hinterlegung am 3.9.2014 ausgewiesen.Es wurde am 30.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen GrI T C sowie durch Einsichtnahme in den Behördenakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin sind zu dieser Verhandlung erschienen. Die Ladung des Beschwerdeführers römisch eins A zH der Rechtsvertreterin ist durch Hinterlegung am 3.9.2014 ausgewiesen. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: N M transportierte am 2.4.2013 um 10:15 Uhr im
eindegebiet von G, Hauptstraße 69 als Lenker des Lkw‘s mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar UN 1263 FARBE 3, II, (D/E) und UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E), Fässer mit Farben und Farbzubehörstoffen, gesamt 420 kg.N M transportierte am 2.4.2013 um 10:15 Uhr im
eindegebiet von G, Hauptstraße 69 als Lenker des Lkw‘s mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar UN 1263 FARBE 3, römisch zwei, (D/E) und UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, römisch zwei, (D/E), Fässer mit Farben und Farbzubehörstoffen, gesamt 420 kg. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist der Beschwerdeführer I A in S.Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist der Beschwerdeführer römisch eins A in S. Der in Rede stehende Lkw wurde von GrI T C einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei im Spruch festgestellten zwei Beanstandungen festgestellt. So war am Lkw lediglich vorne die orangefarbene Tafel aufgeklappt und die hintere Klapptafel geschlossen, weshalb die orangefarbene Tafel hinten nicht sichtbar gewesen ist, weiters wurde in der Beförderungseinheit keine Kanalabdeckung laut schriftlicher Weisung mitgeführt. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker N M an, dass ihm die Ladung bei der Firma R in L übergeben und die Beladung der Beförderungseinheit durch ihn erfolgt sei. Er fahre heute nur aushilfsweise und wisse nicht, was mit der Kanalabdeckung
eint sei. Er müsse zuerst telefonieren. Er wisse nicht, warum die Tafel hinten nicht aufgeklappt sei. Das müsse er vergessen haben. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Tirol vom 19.4.2013 Gz **** iVm der Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Zeuge GI T C hinterließ anlässlich seiner Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck, so dass keinerlei Zweifel darüber hervorgekommen sind, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel vorhanden waren. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet im gesamten Verwaltungsstrafverfahren die festgestellten Mängel in objektiver Hinsicht nicht und bezog sich sein Vorbringen im Wesentlichen auf das in seinem Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem. Zeuge GI T C schilderte anlässlich seiner Einvernahme schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Grund der Anhaltung im Gegenstandsfall der war, dass am Lkw die Tafel hinten nicht aufgeklappt war. Er und sein Kollege waren damals mit einer Kontrolle eines anderen Fahrzeugs beschäftigt, als der in Rede stehende Lkw damals vorbei gefahren ist. Er und sein Kollege sahen, dass am in Rede stehenden Lkw die orangefarbene Tafel lediglich vorne offen war. Nach Beendigung ihrer Amtshandlung fuhren die kontrollierenden Beamten dem in Rede stehenden Lkw nach und erfolgte sodann die Anhaltung in G, Hauptstraße
Abs 1a Z 6 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich zu ver-gewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel Placards und Kennzeichnungen angebracht sind.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich zu ver-gewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel Placards und Kennzeichnungen angebracht sind. Im Gegenstandsfall war an der Beförderungseinheit hinten keine orangefarbene Tafel angebracht, sie war hinten zugeklappt. Zu Spruchpunkt 2.:
Abs 1a Z 7 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich zu ver-gewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich zu ver-gewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Im Gegenstandsfall wurde in der Beförderungseinheit keine Kanalabdeckung wie in der schriftlichen Weisung angeführt ist, mitgeführt. Es wurde lediglich eine Arbeitsschürze aus Kunststoff mitgeführt, welche nicht ausreichend ist. In subjektiver Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass in seinem Unternehmen ein Kontrollsystem eingerichtet sei. Er verfüge in seinem Unternehmen über fünf Lkw’s und eine dementsprechenden Anzahl von Fahrern. Die Fahrer würden über notwendige Schulungen und Qualifikationen und entsprechende Kenntnis der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften verfügen. Dies werde von ihm vor Einstellung jedes Fahrers/Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet. Dem Lenker werde eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben, die von diesen im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden müsse und die nach Rückkehr an den Firmensitz abgegeben und aufbewahrt werde. Diese Checklisten würden sich in den Lkw’s finden und den Lenkern jederzeit zur Verfügung stehen. Die Checklisten würden in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber der Beschwerdeführerin erstellt werden und auch die Lenker würden in regelmäßigen Abständen durch den Auftraggeber geschult werden. Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften etwa im Zusammenhang mit Lagerung und Beförderung von Gefahrgut etc werde durch einen zwingenden Rückruf des Lenkers überwacht. Die Nichtbefolgung und Nichteinhaltung der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelte als außerordentlicher Entlassungsgrund. Bei Einstellung der Lenker werde auf einschlägige Berufserfahrung geachtet. Die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers würden laufend angepasst und auf den aktuellen Stand gehalten werden. Der Beschwerdeführer komme seinen Kontrollpflichten durch die Einschaltung der obigen Maßnahmen in ausreichendem Maße nach. Er sei sich seiner Kontrollpflichten sowie seiner Verantwortlichkeit als Inhaber des Gewerbeunternehmens bewusst. Die tatsächliche Durchführung der vom Gesetz geforderten Sichtprüfung im Wege einer direkten Überwachung durch den Beförderer sei aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten nämlich den Bestand von fünf Lkw’s, welche täglich vom Beschwerdeführer sowie seinen vier Lenkern zur Beförderung/Transport verwendet werden würden, nicht möglich. Sollte man eine derartige Sichtprüfung verlangen, müsste sich der Beschwerdeführer der sein Unternehmen mit fünf Lkw’s führe, gewissermaßen „fünfteilen“. Eine derartige Arbeitsweise würde dem Betrieb eines größeren Unternehmens – kein Ein-Mann-Unternehmen – unmöglich machen. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun. Bezüglich seiner Ausführungen zum Kontrollsystem wird darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt ein zur Durchsetzung seiner über seine Hilfsorgane bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welche die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um die Verstöße gegen das GGBG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auch auf welche Weise und von dem die Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH 30.6.2011, Zl 2011/03/0078 sowie vom 26.5.2014, zur Zl 2012/03/0084). Die allgemeinen Ausführungen zum Kontrollsystem im gegenständlichen Fall reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist er trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels seiner Einvernahme begeben. Schließlich wird auch darauf hingewiesen, dass im Vormerkregister der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers dreißig Eintragungen nach dem GGBG seit 2011 aufscheinen. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass das Kontrollsystem für die gegenständliche Firma nicht greift. Es konnten daher die vom Beschwerdeführer dargelegten Maßnahmen keine exkulpierende Wirkung erreichen. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.1.1990, zur Zl 89/03/0165). Das tatsächlich funktionierende Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer nicht unter Beweis stellen und hat er daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert.
Abs 2 Z 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten
lit b bis zu sechs Wochen betragen kann, wenn der Mangel
äß den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die zu den Spruchpunkten
GGBG in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten
Litera b bis zu sechs Wochen betragen kann, wenn der Mangel
äß den Kriterien des Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Die zu den Spruchpunkten
Paragraph 15 a, GGBG in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen sind. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu beiden Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 110,00 bis EUR 4.000,00) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten
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