RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/39/3368-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn Rudolf Larese, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates K vom 07.11.2014, GZ ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit am 30.07.2014 bei der Baubehörde eingelangtem Bauansuchen beantragten Herr D D und Frau DI A R die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Sanierung des bestehenden Geräteschuppens sowie zur Neuerrichtung eines Flugdaches vom Schuppen bis zum Wohnhaus auf Gst Nr 35 und .52, KG H. Der Geräteschuppen werde in selber Bauweise und mit den selben Materialien saniert, das Flugdach ebenfalls in Holzbauweise hergestellt und mit einer Blecheindeckung versehen. Das Flugdach werde zum Zweck der Brennholzaufbereitung verwendet. Mit Bescheid vom 07.11.2014, Zl ****, wurde die baubehördliche Bewilligung erteilt. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte Herr F E (im Folgenden: Beschwerdeführer) aus, dass der in den Eingabebezeichnungen angegebene Abstand zum Grundstück 54 nordöstlich mit 0,80 m von der Mauerinnenseite kotiert werde und es sich dabei an sich schon um eine ungewöhnliche Angabe von Maßen handle. Da der Grenzverlauf zum Gst 54 direkt an der Maueraußenseite entlang laufe, müsste die Mauer eine Stärke von 0,80 m haben. Auch der im digitalen Kataster angegebene Abstand von 0,3 m von der Maueraußenseite zur Grundstücksgrenze 54 sei unrichtig. Dass der Grenzverlauf zum Gst 54 direkt an der Maueraußenseite entlang laufe, könnte mit Fotos und dem darauf gezeigten Markstein belegt werden. Ersucht werde um Aussetzung des Bescheides bis zur Ausräumung aller Unrichtigkeiten und Fehlannahmen in einem Verfahren oder einer Verhandlung. Prinzipiell erklärt wurde die Bereitschaft zu einer nachbarschaftlichen Regelung nach Klärung genannter Umstände. In weiterer Folge legten die Bauwerber der Behörde Unterlagen im Zusammenhang mit der am 25.09.2014 an Ort und Stelle durchgeführten Grenzverhandlung betreffend das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke Nrn 54, 52 und 31 vor. In einer Eingabe vom 18.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol stellten die Bauwerber den (bereits aktenkundigen) zeitlichen Ablauf des Bauverfahrens dar, beriefen sich weiters auf die Anerkennung der neu vermessenen Grenze durch den Beschwerdeführer anlässlich der Grenzverhandlung am 25.09.2014 und wendeten sich gegen dessen nachträglichen Widerruf des Grenzverlaufs. Am 21.04.2015 holte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Grenzkataster ein. II.römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall gilt die Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/
- Es gilt folgende Bestimmung:Im vorliegenden Beschwerdefall gilt die Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,. Es gilt folgende Bestimmung: „§ 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen er solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304;31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen er solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304;31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Gst Nr 54, KG H. Dieses grenzt im Nordosten unmittelbar an das Baugrundstück Nr 35, KG H, an. Dem Beschwerdeführer steht danach grundsätzlich die Geltendmachung der Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Gst Nr 54, KG H. Dieses grenzt im Nordosten unmittelbar an das Baugrundstück Nr 35, KG H, an. Dem Beschwerdeführer steht danach grundsätzlich die Geltendmachung der Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu. Das Vorbringen des Beschwerdeführers thematisiert vornehmlich die Frage des Grenzverlaufs zwischen dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück Nr 54 und dem Baugrundstück Nr
- In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass sich der Grenzverlauf erwiesen aus dem Grenzkataster ergibt. Die Grenze zwischen beiden Grundstücken verläuft danach zwischen den Grenzpunkten 590, 509 und 094, dies jeweils geradlinig von Messpunkt zu Messpunkt. Dem Eintrag im Grenzkataster liegt die Planurkunde der NECON ZT KG, Lageplan GZl 86, M: 1:500, vom 29.09.2014, zugrunde. Grundlage für diese Planung bildete die (gemeinsame) Feststellung des Grenzverlaufs in der am 25.09.2014 durchgeführten Grenzverhandlung, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. Niederschriftlich zu dieser Verhandlung wurde hinsichtlich des Grenzverlaufs zwischen Gst Nr 54 und 35 festgehalten, dass „die Grenze ausgehend vom bereits unterfertigten (GFN **/1999) Grenzpunkt 590 (Metallmarke alt) nach Südwesten zum GP 509 und weiter zum GP 094 jeweils geradlinig verlaufe. Der GP 509 sei über den Grenzstein 091 und dem unveränderten Bestandshaus G 89 nach dem Handriss GNF **/1946 rekonstruiert worden. An dieser Stelle sei früher ebenfalls ein Grenzstein gestanden, die alte Naturaufnahme der Stadt K bestätigte die rekonstruierte Lage. GP 094 sei einvernehmlich mit den beteiligten Eigentümern festgelegt worden und zwar als Kompromiss zwischen der DKM-Einpassung und der sich daraus ergebenden Fläche für Gst 35.“ Die Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs 6 VermG zum in der Natur einvernehmlich festgelegten und im zugrundeliegenden Plan dargestellten Grenzverlauf wurde neben den anderen betroffenen Grundstückseigentümern auch vom Beschwerdeführer nachweislich eigenhändig unterfertigt. Der Grenzverlauf zwischen Gst Nr 35 und 54 steht damit in seinem Rechtsbestand eindeutig fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers thematisiert vornehmlich die Frage des Grenzverlaufs zwischen dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück Nr 54 und dem Baugrundstück Nr
- In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass sich der Grenzverlauf erwiesen aus dem Grenzkataster ergibt. Die Grenze zwischen beiden Grundstücken verläuft danach zwischen den Grenzpunkten 590, 509 und 094, dies jeweils geradlinig von Messpunkt zu Messpunkt. Dem Eintrag im Grenzkataster liegt die Planurkunde der NECON ZT KG, Lageplan GZl 86, M: 1:500, vom 29.09.2014, zugrunde. Grundlage für diese Planung bildete die (gemeinsame) Feststellung des Grenzverlaufs in der am 25.09.2014 durchgeführten Grenzverhandlung, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. Niederschriftlich zu dieser Verhandlung wurde hinsichtlich des Grenzverlaufs zwischen Gst Nr 54 und 35 festgehalten, dass „die Grenze ausgehend vom bereits unterfertigten (GFN **/1999) Grenzpunkt 590 (Metallmarke alt) nach Südwesten zum Gesetzgebungsperiode 509 und weiter zum Gesetzgebungsperiode 094, jeweils geradlinig verlaufe. Der Gesetzgebungsperiode 509 sei über den Grenzstein 091 und dem unveränderten Bestandshaus G 89 nach dem Handriss GNF **/1946 rekonstruiert worden. An dieser Stelle sei früher ebenfalls ein Grenzstein gestanden, die alte Naturaufnahme der Stadt K bestätigte die rekonstruierte Lage. Gesetzgebungsperiode 094 sei einvernehmlich mit den beteiligten Eigentümern festgelegt worden und zwar als Kompromiss zwischen der DKM-Einpassung und der sich daraus ergebenden Fläche für Gst 35.“ Die Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zum in der Natur einvernehmlich festgelegten und im zugrundeliegenden Plan dargestellten Grenzverlauf wurde neben den anderen betroffenen Grundstückseigentümern auch vom Beschwerdeführer nachweislich eigenhändig unterfertigt. Der Grenzverlauf zwischen Gst Nr 35 und 54 steht damit in seinem Rechtsbestand eindeutig fest. Das weitere, auf die gewählte planliche Darstellung der zu seinem Grundstück hin gerichteten Mauerseite bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers lässt für sich die Behauptung einer dadurch bedingten Verletzung konkreter subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht jedenfalls augenscheinlich erkennen. Nur eine derart erhobene Einwendung, welcher eben die Behauptung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechts – also eines Rechts oder eines rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist – immanent ist, könnte aber eine zulässige Einwendung im Sinne des Gesetzes darstellen. Sollte diesem Vorbringen allenfalls die Absicht unterstellt werden, damit Fragen des nachbarrechtlichen Interesses auf Einhaltung der Abstandsvorschriften aufwerfen zu wollen, steht derartiger Deutung aber wiederum das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers insofern entgegen, als dieser selbst den Verlauf der Grundstücksgrenze (zumindest) unmittelbar an der Maueraußenseite behauptet, und er damit offenkundig nicht vorwirft, dass der Baubestand – dies auch nicht in Teilen – über die Grundstücksgrenze auf sein Grundstück Nr 54 ragen würde. Lässt weiters § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 bauliche Anlagen der vorliegenden Art – nämlich bauliche Anlagen zum Schutz von Sachen - innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes von 3 bzw 4 m (dies in Abhängigkeit von den jeweils vorliegenden Widmungsverhältnissen) im Hinblick auf ihre (in diesem vorgegebenen Rahmen) konkret gewählte Positionierung bei Einhaltung der weiteren gesetzlich festgelegten Beschränkungen (etwa zulässige Höhe von 2,80 m, maximale 50%ige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze) unterschiedslos zu, vermag der Beschwerdeführer aber allein mit seinem Vorhalt einer unüblichen Kotierung der Mauerinnenseite (nämlich in einem Abstand von 0,80 m zur Grundgrenze) nicht aufzuzeigen, inwieweit er dadurch in seinen subjektiven nachbarrechtlichen Abstandsrechten verletzt sein könnte. Weiteres Vorbringen unter diesem Titel wurde nicht erstattet, insbesondere auch keine darauf bezogenen weiteren Rechtsverletzungen behauptet. Auch bei vorliegender planlicher Darstellung ist also davon auszugehen, dass der gesetzliche Mindestabstand damit auf jeden Fall eingehalten wird. Überdies gilt es im Konkreten zu berücksichtigen, dass die genaue Positionierung durch den in seiner Lage unverändert bleibenden Bestand bereits zwingend vorgegeben ist. Lässt weiters Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 bauliche Anlagen der vorliegenden Art – nämlich bauliche Anlagen zum Schutz von Sachen - innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes von 3 bzw 4 m (dies in Abhängigkeit von den jeweils vorliegenden Widmungsverhältnissen) im Hinblick auf ihre (in diesem vorgegebenen Rahmen) konkret gewählte Positionierung bei Einhaltung der weiteren gesetzlich festgelegten Beschränkungen (etwa zulässige Höhe von 2,80 m, maximale 50%ige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze) unterschiedslos zu, vermag der Beschwerdeführer aber allein mit seinem Vorhalt einer unüblichen Kotierung der Mauerinnenseite (nämlich in einem Abstand von 0,80 m zur Grundgrenze) nicht aufzuzeigen, inwieweit er dadurch in seinen subjektiven nachbarrechtlichen Abstandsrechten verletzt sein könnte. Weiteres Vorbringen unter diesem Titel wurde nicht erstattet, insbesondere auch keine darauf bezogenen weiteren Rechtsverletzungen behauptet. Auch bei vorliegender planlicher Darstellung ist also davon auszugehen, dass der gesetzliche Mindestabstand damit auf jeden Fall eingehalten wird. Überdies gilt es im Konkreten zu berücksichtigen, dass die genaue Positionierung durch den in seiner Lage unverändert bleibenden Bestand bereits zwingend vorgegeben ist. Dass die höhenmäßige Ausführung der baulichen Anlage den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, wobei auch hier wiederum auf den laut Planunterlagen unveränderten Bestand zu verweisen wäre. Der Beschwerdeführer behauptet neben dem Vorwurf einer unüblichen Kotierung nicht, dass die Planunterlagen für ihn in einer Weise mangelhaft wären, welche ihn an der Verfolgung seiner Rechte hindern würde. Insbesonders Vorhalte gegen die Planunterlagen in dem Sinne, dass ihm anhand dieser eine Kontrolle der Einhaltung der Abstandsvorschriften an sich unmöglich und er dadurch in seinen Rechten verletzt wäre, wurden – dies insbesondere angesichts seines weiteren Vorbringens, wonach die Grundstücksgrenze (jedenfalls) an der Maueraußenseite verlaufe – nicht geäußert. Ein Recht darauf, dass Planunterlagen aber in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben vollständig zu entsprechen haben, steht den Nachbarn eines Bauverfahrens hingegen nicht zu. So haben die Nachbarn eines Bauverfahrens kein Recht, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die von einem Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshofs braucht, dann steht im kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel in Bauplänen bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn (vgl etwa VwGH 26.05.1983, Zl 82/06/0193, BauSlg 59, ua). Nur dann, wenn ein Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt (vgl etwa 26.04.1984, Zl 84/05/0002, BauSlg 254). Gegenständlich reichten die Planunterlagen dem Beschwerdeführer offenkundig – wie dies auch das Beschwerdevorbringen zeigt - aus, sein Interesse hinsichtlich der Situierung der baulichen Anlage geltend zu machen. Weiters Vorbringen, insbesondere solches im Hinblick auf die Qualität der Planunterlagen und ihre Übereinstimmung mit der Planunterlagenverordnung 1998, wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht erhoben. Ein über das Beschwerdevorbringen hinausgehendes Aufgreifen von Mängeln der Einreichplanung ist aber auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt.Ein Recht darauf, dass Planunterlagen aber in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben vollständig zu entsprechen haben, steht den Nachbarn eines Bauverfahrens hingegen nicht zu. So haben die Nachbarn eines Bauverfahrens kein Recht, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die von einem Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshofs braucht, dann steht im kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel in Bauplänen bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn vergleiche etwa VwGH 26.05.1983, Zl 82/06/0193, BauSlg 59, ua). Nur dann, wenn ein Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt vergleiche etwa 26.04.1984, Zl 84/05/0002, BauSlg 254). Gegenständlich reichten die Planunterlagen dem Beschwerdeführer offenkundig – wie dies auch das Beschwerdevorbringen zeigt - aus, sein Interesse hinsichtlich der Situierung der baulichen Anlage geltend zu machen. Weiters Vorbringen, insbesondere solches im Hinblick auf die Qualität der Planunterlagen und ihre Übereinstimmung mit der Planunterlagenverordnung 1998, wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht erhoben. Ein über das Beschwerdevorbringen hinausgehendes Aufgreifen von Mängeln der Einreichplanung ist aber auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt. Verwaltungsgerichte sind hinsichtlich ihrer Prüf- und Entscheidungsbefugnisse – abgesehen von gesetzlich normierten Ausnahmen (wie etwa Unzuständigkeiten) – an das Beschwerdevorbringen und die darin geltend gemachten Gründe und das geäußerte Begehren gebunden. Da aufgrund des Beschwerdevorbringens eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens aus den näher angeführten Gründen war damit ebenfalls nicht stattzugeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auch nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand bereits aufgrund der Aktenlage fest und ließ auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Des Weiteren waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auch nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand bereits aufgrund der Aktenlage fest und ließ auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Des Weiteren waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt III. bezogene Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt römisch drei. bezogene Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.39.3368.3