RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/3185-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde der A L in „Adresse“ gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.10.2014 Gz **** zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „ 1. Sie haben wie am xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr in L, B 123 bei km 12,6 FR N festgestellt wurde, als Beförderer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***** beladen mit folgenden gefährlichen Gütern: UN 1987 Alkohole, N.A.G .3,III 144 Kanister Plastk 720 Liter es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem § 2 Zi 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften wiedersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsgegenstände fehlen.UN 1987 Alkohole, N.A.G .3,römisch drei 144 Kanister Plastk 720 Liter es unterlassen, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem Paragraph 2, Zi 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften wiedersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsgegenstände fehlen. Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrenzettel. 2. Sie haben am w.o. angeführt sich im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, oder wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung EDV oder des elektronischen Datenaustausches EDI verwendet werde, die Daten während der Beförderung in einer Art2. Sie haben am w.o. angeführt sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, oder wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung EDV oder des elektronischen Datenaustausches EDI verwendet werde, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m . § 13 Abs.1 a Ziffer 3 und § 7 Abs.1 GGBGParagraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m . Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m . § 13 Abs .1a Ziffer 3 und § 7 Abs.1 GGBGParagraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m . Paragraph 13, Absatz Punkt eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 110,00 1 Tage(
- n)5 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 37 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG € 750,00 8 Tage(
- n)1 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 37 Abs. 2 lit a GGBG“Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG“ In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen als Berufung bezeichnete Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr mit den angefochtenen Straferkenntnis vorgeworden werde, dass beim Transport von gefährlichen Gütern am xx.xx.xxxx mit dem Kfz mit dem Kennzeichen ***** auf den Versandstücken die Gefahrzettel gefehlt hätten und dass das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden sei. Die Firma L Transporte GmbH führe im Auftrag ihrer Kunden diverse Transporte durch. Hiefür bestehe zwischen den Kunden und der L Transporte GmbH ein Lohnfuhrvertrag. L Transporte vermiete ein Kraftfahrzeug inkl Fahrer an die Kunden. Die komplette Disposition dieses Fahrzeuges würde allein dem Auftraggeber obliegen. Im gegenständlichen Fall seien durch den Kunden (= Absender nach dem ADR) diverse Kanister Scheibenfrostschutz verschickt worden. Bei dieser Ladung habe es sich um in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (LQ - 3.4 ADR), deren Transport sowohl von der Bezettelung von Versandstücken nach 5.2.2 ADR (Gefahrzettel) als auch von der Mitführpflicht eines Beförderungspapiers nach Punkt 5.4.1 ADR freigestellt sei. Das Versandstück sei jedoch vom Kunden falsch verpackt dem Fahrer übergeben worden. Für den Fahrer sei dies nicht erkennbar gewesen, respektive sei es dem Fahrer, der nicht tagtäglich mit dieser Art von Ladung betraut sei, nicht zuzumuten, dies festzustellen. Es sei vielmehr die Pflicht des Verpackers bzw des Absenders für eine ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung zu sorgen. Der Verpacker habe insbesondere die Verpackungsvorschriften und wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereite, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken zu beachten. Der Absender dürfe nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den Vorschriften entsprechen und habe ua sich zu vergewissern, dass dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere in nachweisbarer Form zu liefern. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Diesem Rechtsmittel war die Frachtvereinbarung zwischen der L Transporte GmbH und der S WarenvertriebsGmbH vom 1.10.2013 in welchem der Auftraggeber und der Transporteur die Abwicklung und Durchführung sowie die Preisvereinbarung für die Tageslinien im Einsatzgebiet bestätigen, angeschlossen. In dieser Frachtvereinbarung ist ausgeführt wie folgt: „Fahrzeug Wechselbrücken Fahrzeug, ohne Hebebühne, kein Jumbo-Fahrzeug, Ausstattung Lt. den gesetzlichen Vorgaben ( Abgasnorm etc...), ADR Ausstattung Lt. der gültigen Fassung, Mobiltelefon Wechselbrücken Diese werden ausschließlich durch den Auftraggeber gestellt und gewartet. Lt. Vereinbarung müssen die Wechselbrücken in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, ansonsten muss der Frachtführer Lt. Anweisung des Auftraggebers beim zuständigen Disponenten urgieren und darf mit der defekten WAB nicht das Betriebsgelände verlassen. Einsatzphase/Einsatzgebiet Die Lkws werden täglich im Nahverkehr eingesetzt. Die Disposition des Fahrzeuges obliegt dem Auftraggeber. Das Einsatzgebiet bezieht sich auf den Raum Tirol, Salzburg, Kärnten sowie Südtirol. Die Vereinbarung ist zeitlich wie folgt begrenzt: 01.10. - 31.12.2013 CMR-Versicherung Da es sich hierbei um einen Lohnfuhrvertrag handelt, ist die Deckung der CMR Versicherung durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Eine Haftbarhaltung Lt. CMR Recht wird vom Frachtführer zurückgewiesen. Frachtkonditionen Die Preise beziehen sich immer auf einen Rundkurs und werden pro Tag abgerechnet. Alle Mautaufwendungen werden lt. Auslage an den Auftraggeber weiterbelastet. Die Mautbeträge werden nach den aktuellen Vorgaben der Behörden verrechnet. Alle Preise verstehen sich exkl. 20% gesetzlicher Mehrwertsteuer! LKW NR BEZEICHNUNG FRACHTPAUSCHALE ROAD PRICING LKW MAUTEN 01 Nahverkehr € 44,10 pro Einsatzstunde Lt. Auslage Lt. Auslage Rechnungslegung Die Verrechnung erfolgt durch den Frachtführer. Die Verrechnung erfolgt 14-tägig. Kündigungsfrist Für beide Seiten schriftlich jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer zwei wöchigen Kündigungsfrist. Der Frachtführer weißt strikt darauf hin, dass die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind! Wir freuen uns auf eine gewohnt gute Zusammenarbeit und bedanken uns für die pünktliche und aufmerksame Abwicklung unserer Aufträge! Mit freundlichen Grüßen L Transporte GmbH „Unterschrift“ S WarenvertriebsGmbH „Unterschrift“ K, 01.10.2013“ Auf Grund dieses Rechtsmittels wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über das gegenständliche Rechtsmittel wie folgt erwogen: H R transportierte am xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr in L auf der B 178 bei Strkm 12,6 in Fahrtrichtung N als Lenker des Lkw’s mit dem Kennzeichen ***** gefährliche Güter und zwar UN 1987 Alkohole, N.A.G.3,III 144 Kanister Plastik 720 Liter.UN 1987 Alkohole, N.A.G.3,römisch drei 144 Kanister Plastik 720 Liter. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die L Transporte GmbH in 6020 K, „Adresse“. Die Beschwerdeführerin ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft. Dieser in Rede stehende Lkw wurde von GI D G einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch festgestellten zwei Mängel festgestellt. So fehlten auf den Versandstücken die Gefahrzettel und wurde das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker gegenüber dem kontrollierenden Beamten an, dass ihm die Ladung in O übergeben worden und die Beladung der Beförderungseinheit durch die S WarenvertriebsGmbH erfolgt sei. Die Ladung sei so auf Paletten in O angeliefert worden. Diese Ausführungen aber ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.10.2013 Gz **** welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Es wurde in der Beförderungseinheit kein Beförderungspapier mitgeführt, auf vier im Akt befindlichen Lichtbildern betreffend die Versandstücke von 144 Plastikkanister (720 Liter an UN 1987 Alkohole, N.A.G.3,III) ist ersichtlich, dass auf diesen die Gefahrzettel fehlten. Die vom kontrollierenden Beamten festgestellten Mängel sind daher objektiviert.Diese Ausführungen aber ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.10.2013 Gz **** welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Es wurde in der Beförderungseinheit kein Beförderungspapier mitgeführt, auf vier im Akt befindlichen Lichtbildern betreffend die Versandstücke von 144 Plastikkanister (720 Liter an UN 1987 Alkohole, N.A.G.3,römisch drei) ist ersichtlich, dass auf diesen die Gefahrzettel fehlten. Die vom kontrollierenden Beamten festgestellten Mängel sind daher objektiviert. Trotzdem kommt dem Rechtsmittel aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Der Lenker H R war vom 4.6.2012 bis zum 21.2.2014 als Kraftfahrer bei der L Transporte GmbH beschäftigt (Beweis S 1 des Dienstvertrages abgeschlossen zwischen der L Transporte GmbH und H R sowie Kündigungsschreiben des H R vom 7.2.2014 an die L Transporte GmbH im behördlichen Verwaltungsstrafakt). H R wurde im behördlichen Verfahren einvernommen und sagte dieser aus, dass er am Tattag mit dem Lkw der Firma L unterwegs gewesen sei und vom Fuhrpark der Firma S die Ladung aufgenommen habe. Die Ladung habe er nach F gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei er ein Angestellter der Firma L gewesen. Die Fahrstunden, welche er getätigt habe, seien immer bei der Firma S unterzeichnet worden und die Rechnung habe die Firma L an die Firma S gestellt. Er sei für die Firma L gefahren, aber ob die Firma rechtlich der Beförderer gewesen sei, könne er nicht sagen. Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, dass die L Transporte GmbH im Auftrag ihrer Kunden diverse Transporte durchführe und hiefür zwischen den Kunden und der L Transporte GmbH ein Lohnfuhrvertrag bestehe. Die L Transporte GmbH vermiete ein Fahrzeug inklusive Fahrer an den Kunden. Die komplette Disposition dieses Fahrzeuges obliege alleinig dem Auftraggeber. Im gegenständlichen Fall seien durch den Kunden (S WarenvertriebsGmbH als Absender nach ADR) diverse Kanister Scheibenfrostschutz verschickt worden. Der vorgelegten Frachtvereinbarung vom 1.10.2013 abgeschlossen zwischen der L Transporte GmbH und der S WarenvertriebsGmbH ist ua zu entnehmen, dass Wechselbrücken ausschließlich durch den Auftraggeber gestellt und gewartet werden. Die Lkw’s werden täglich im Nahverkehr eingesetzt. Die Disposition des Fahrzeuges obliegt dem Auftraggeber. Es handelt sich hiebei um einen Lohnfuhrvertrag und ist demgemäß die Deckung der CMR-Versicherung durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Eine Haftbarmachung wird vom Frachtführer zurückgewiesen. Alle Mautaufwendungen werden laut Auslage an den Auftraggeber weiterbelastet. Verrechnung erfolgt 14-tägig durch den Frachtführer. Frachtführer weißt strickt darauf hin, dass die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind. Im Gegenstandsfall ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin – nach der mit dem Absender des in Rede stehenden Gefahrguttransportes der Firma S WarenvertriebsGmbH abgeschlossenen Frachtvereinbarung in Verbindung mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde – verpflichtet ist, die Firma S WarenvertriebsGmbH mit Fahrern, Fahrzeugen und allfälligen Wechselbrücken zu versorgen, die dann von der Firma S nach ihren Wünschen und Bedürfnissen eingesetzt werden. Die komplette Disposition obliege laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dem Auftraggeber, der Firma S. Die Firma S führe im Auftrag ihrer Kunden diverse Transporte durch. Hiefür bestehe zwischen der L Transporte GmbH und der S WarenvertriebsGmbH ein Lohnfuhrvertrag. Hier gegenständlich seien durch den Kunden (der Firma S als Absender des in Rede stehenden Gefahrguttransportes) diverse Kanister Scheibenfrostschutz verschickt worden. Aus der Aussage des Lenkers H R im behördlichen Verfahren war dieser zum Tattag als Lkw-Fahrer bei der L Transporte GmbH angestellt und habe er vom Fuhrpark der S WarenvertriebsGmbH die Ladung aufgenommen und nach F gebracht. Die Fahrstunden, welche er getätigt habe, seien immer bei der S WarenvertriebsGmbH unterzeichnet worden. Die Rechnung habe die L Transport GmbH an die S WarenvertriebsGmbH gestellt. Laut der abgeschlossenen Frachtvereinbarung ist die Deckung der CMR-Versicherung durch den Auftraggeber, der S WarenvertriebsGmbH zu gewährleisten. Alle Mautaufwendungen werden laut Auslage ebenso an den Auftraggeber der S WarenvertriebsGmbH „weiterbelastet“. Sämtliche Verrechnung erfolge 14-tägig durch den Frachtführer, der L Transporte GmbH. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (vgl VwGH vom 19.4.2012, 2010/03/0108).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat vergleiche VwGH vom 19.4.2012, 2010/03/0108). Auf Grund obiger Ausführungen ist daher im Gegenstandsfall nicht davon auszugehen, dass kein Lohnfuhrvertrag vorliegt, sondern der Beförderer die Beförderung von Gütern geschuldet und daher als Beförderer auf Grund eines Beförderungsvertrages im Sinn des § 3 Abs 2 Z 1 GGBG anzusehen ist. Es hat die L Transporte GmbH den Lastkraftwagen samt Fahrer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und die Firma S WarenvertriebsGmbH das Fahrzeug zur Auslieferung ihrer Waren – demnach selbst als Beförderer ohne Beförderungsvertrag – an deren Kunden eingesetzt. Auf Grund obiger Ausführungen ist daher im Gegenstandsfall nicht davon auszugehen, dass kein Lohnfuhrvertrag vorliegt, sondern der Beförderer die Beförderung von Gütern geschuldet und daher als Beförderer auf Grund eines Beförderungsvertrages im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG anzusehen ist. Es hat die L Transporte GmbH den Lastkraftwagen samt Fahrer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und die Firma S WarenvertriebsGmbH das Fahrzeug zur Auslieferung ihrer Waren – demnach selbst als Beförderer ohne Beförderungsvertrag – an deren Kunden eingesetzt. Auf Grund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass im Gegenstandsfall ein Lohnfuhrvertrag vorgelegen hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war. Auf Grund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass im Gegenstandsfall ein Lohnfuhrvertrag vorgelegen hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.3185.1