Obsah (5)
§ 28§ 40§ 13§ 25a§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0091-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben, dies bei Abweisung des übrigen Beschwerdebegehrens, als der Spruch der angefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben, dies bei Abweisung des übrigen Beschwerdebegehrens, als der Spruch der angefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird: A) Die Spruchteile I./2., I./3., I./
- und I./
- des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 20.11.2014 werden ersatzlos behoben. Die Spruchteile römisch eins./2., römisch eins./3., römisch eins./
- und römisch eins./
- des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 20.11.2014 werden ersatzlos behoben. B) Die übrigen Spruchteile des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 20.11.2014 werden wie folgt abgeändert: „I.
§ 40
Abs 2 TBO 2011 wird Herrn A B, Adresse, T, als Eigentümer der baulichen Anlage auf dem Grundstück ****/3*4 GB S mit der Adresse S, Adresse, zur Behebung des bestehenden Baugebrechens in der Erdgeschosswohnung aufgetragen, den aufgetretenen Schimmelbefall im Bereich der Wände sowie der Fußböden in den betroffenen Räumen (Küche, Bad/WC, Kinderschlafzimmer und Abstellraum) fachgerecht zu entfernen und die befallenen Stellen gegen Wiederauftreten eines Schimmelbefalles wirkungsvoll zu behandeln.
Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 wird Herrn A B, Adresse, T, als Eigentümer der baulichen Anlage auf dem Grundstück ****/3*4 GB S mit der Adresse S, Adresse, zur Behebung des bestehenden Baugebrechens in der Erdgeschosswohnung aufgetragen, den aufgetretenen Schimmelbefall im Bereich der Wände sowie der Fußböden in den betroffenen Räumen (Küche, Bad/WC, Kinderschlafzimmer und Abstellraum) fachgerecht zu entfernen und die befallenen Stellen gegen Wiederauftreten eines Schimmelbefalles wirkungsvoll zu behandeln. II.römisch zwei. Dieser Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens ist längstens binnen einem Monat ab Zustellung der Entscheidung zu erfüllen und ist ein geeigneter Nachweis über die durchgeführte Baugebrechensbehebung unaufgefordert an das Marktgemeindeamt S zu übermitteln. III.römisch drei.
§ 40
Abs 3 TBO 2011 wird die weitere Benützung der Erdgeschosswohnung des Wohnhauses S, Adresse, bis zur fachgerechten Entfernung des Schimmelbefalles untersagt.
Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 wird die weitere Benützung der Erdgeschosswohnung des Wohnhauses S, Adresse, bis zur fachgerechten Entfernung des Schimmelbefalles untersagt. IV.römisch vier.
§ 13Abs 2 Vw
GVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Bescheidbeschwerde ausgeschlossen.“
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Bescheidbeschwerde ausgeschlossen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Aufgrund eines Hinweises an den Bürgermeister der Marktgemeinde S, dass im Wohnhaus S, Adresse, Schimmelbefall vorliege, veranlasste dieser eine Überprüfung der betroffenen Räumlichkeiten. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde S in der Folge den Bescheid vom 20.11.2014, womit er spruchgemäß folgende Entscheidung traf: „I.
§ 40Abs.
2 TBO 2011 wird Herrn A B, Adresse, T, als Eigentümer der baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. ****/3*4, KG S in S, Adresse, die Durchführung nachfolgender Maßnahmen zur Instandsetzung des bestehenden Baugebrechens in der Erdgeschosswohnung aufgetragen:
Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 wird Herrn A B, Adresse, T, als Eigentümer der baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. ****/3*4, KG S in S, Adresse, die Durchführung nachfolgender Maßnahmen zur Instandsetzung des bestehenden Baugebrechens in der Erdgeschosswohnung aufgetragen: Sofortmaßnahmen aus hochbautechnischer Sicht:
- fachgerechte Entfernung des aufgetretenen Schimmelbefalles in den betroffenen Räumen durch eine Fachfirma und wirkungsvolle Behandlung der befallenen Stellen gegen Wiederauftreten;
- Außenwände durch Möbel oder Gegenstände nicht direkt bzw. unmittelbar verstellen, damit die Luftzirkulation gewährleistet ist;
- der Abstellraum ist zu entrümpeln; Maßnahmen vor der nächsten Frostperiode:
- Fachgerechte Nachrüstung des gesamten Wohngeschoßes hinsichtlich thermischer Sanierung, Feuchteisolierung der Außenbauteile;
- Fachgerechte Installierung der Abluftlüftung des Küchenabdunsters, um die Feuchtigkeit abzuleiten. II.römisch zwei. Die Auflagenpunkte 1, 2 und 3 des Spruchpunktes I. sind längstens binnen 1 Monats - ab Zustellung - und die Auflagenpunkte 4 und 5 bis längstens 31.10.2015 zu erfüllen und ein Nachweis an die Marktgemeinde S unaufgefordert zu übermitteln.Die Auflagenpunkte 1, 2 und 3 des Spruchpunktes römisch eins. sind längstens binnen 1 Monats - ab Zustellung - und die Auflagenpunkte 4 und 5 bis längstens 31.10.2015 zu erfüllen und ein Nachweis an die Marktgemeinde S unaufgefordert zu übermitteln. III.römisch drei.
§ 40Abs.
3 TBO 2011 wird die weitere Benützung der Wohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses Adresse, S bis zur fachgerechten Entfernung des Schimmelbefalles durch eine Fachfirma untersagt.
Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 wird die weitere Benützung der Wohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses Adresse, S bis zur fachgerechten Entfernung des Schimmelbefalles durch eine Fachfirma untersagt. IV.römisch vier.
§ 64Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 161/2013, wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.“
Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 161 aus 2013,, wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.“ Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Marktgemeinde S kurz zusammengefasst aus, dass im Zuge von Lokalaugenscheinen festgestellt habe werden müssen, dass mehrere Räumlichkeiten der Erdgeschosswohnung im Gebäude S, Adresse, von starkem Schimmelbefall betroffen seien, wobei Durchfeuchtungen des Mauerwerkes ein Baugebrechen darstellen würden. Da ein Schimmelbefall in einer Wohnung eine Gesundheitsgefährdung bewirke, habe ein entsprechender Instandsetzungsauftrag erteilt werden müssen. Zufolge der anzunehmenden Gesundheitsgefährdung habe auch die Benützung der betroffenen Erdgeschosswohnung bis zur Entfernung des Schimmelbefalles untersagt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels sei auszuschließen gewesen, dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Sicherheit von Menschen. 2) Gegen diese Entscheidung wurde von A B Beschwerde erhoben, womit die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw die Vorschreibung der aufgetragenen Räumungsmaßnahmen an die Mieter beantragt wurden. Zur Rechtsmittelbegründung wurde ausgeführt, dass die verfahrensbetroffene Wohnung vermietet worden sei, wobei die Mieter bei Übernahme des Mietgegenstandes dessen ordnungsgemäßen Zustand bestätigt hätten. Kurz nach Übernahme der Wohnung seien diverse Mängel geltend gemacht worden, die Mietzinszahlung sei vermindert und schließlich überhaupt eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe daher im März 2014 eine Klage auf Räumung und Mietzins eingebracht, wobei gegen die Beklagten ein Versäumungsurteil ergangen sei. Dagegen sei nun Widerspruch erhoben worden und sei das Räumungsverfahren demzufolge nach wie vor aufrecht. Aufgrund dieses aufrechten Räumungsverfahrens sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt, Arbeiten am Mietobjekt vorzunehmen oder gar nicht in seinem Eigentum stehende Gegenstände zu räumen. Zufällig habe er feststellen können, dass die verfahrensbetroffene Wohnung offenbar mittlerweile verlassen worden sei, jedoch sei keine Räumung erfolgt. Es werde darauf hingewiesen, dass das Haus bereits in früheren Jahren ständig vermietet worden sei, wobei nie ein Schimmelbefall aufgetreten sei. Dieser sei also offenbar auf mangelhafte Belüftung bzw Lagerung von unzähligen Müllsäcken in einem Raum zurückzuführen. Die Räumung hätten grundsätzlich die Mieter durchzuführen und sei es auch nicht Sache der Baubehörde, grundsätzlich vorzuschreiben, eine Nachrüstung hinsichtlich thermischer Sanierung und Feuchteisolierung des Gebäudes vorzunehmen. Bei fachgerechter Handhabung der Nutzung seien diese Maßnahmen jedenfalls zur Vermeidung von Schimmelbildung nicht erforderlich. 3) Mit der nunmehr in Prüfung stehenden Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 entschied der Bürgermeister der Marktgemeinde S über das Rechtsmittel des A B dahingehend, dass in teilweiser Beschwerdestattgebung die Spruchpunkte I./
- sowie I./
- des Bescheides vom 20.11.2014 ersatzlos behoben wurden (Spruchpunkt I.) undin teilweiser Beschwerdestattgebung die Spruchpunkte römisch eins./
- sowie römisch eins./
- des Bescheides vom 20.11.2014 ersatzlos behoben wurden (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerde im Übrigen keine Folge gegeben wurde (Spruchpunkt II.).der Beschwerde im Übrigen keine Folge gegeben wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zur Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung zusammengefasst aus, dass die aufgetragenen Maßnahmen entsprechend den Spruchpunkten I./
- sowie I./
- des Bescheides vom 20.11.2014 irrtümlich bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien, richtigerweise handle es sich dabei bloß um Empfehlungen (thermische Sanierung, Feuchteisolierung der Außenbauteile und Installierung der Abluftlüftung des Küchenabdunsters zur Feuchtigkeitsableitung).Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zur Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung zusammengefasst aus, dass die aufgetragenen Maßnahmen entsprechend den Spruchpunkten römisch eins./
- sowie römisch eins./
- des Bescheides vom 20.11.2014 irrtümlich bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien, richtigerweise handle es sich dabei bloß um Empfehlungen (thermische Sanierung, Feuchteisolierung der Außenbauteile und Installierung der Abluftlüftung des Küchenabdunsters zur Feuchtigkeitsableitung). Diese Maßnahmen seien daher ersatzlos zu beheben gewesen. Im Übrigen erweise sich das Rechtsmittel als unberechtigt, sei doch ein Instandsetzungsauftrag dem Eigentümer der baulichen Anlage vorzuschreiben und führe nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Schimmelbildung zu einer Gesundheitsgefährdung, dies unabhängig davon, ob diese durch ein Fehlverhalten des Mieters verursacht worden sei. 4) Mit Eingabe vom 05.01.2015 stellte der Beschwerdeführer A B einen Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.
- Damit wurde beantragt, die angeordneten Maßnahmen zumindest bis zur Beendigung des Räumungsstreites – also bis zur Entscheidung über die Möglichkeit, wann, wie oft und unter welchen Umständen dem Eigentümer es gestattet ist, das Haus zu betreten – ersatzlos zu beheben. Im Vorlageantrag wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es aufgrund des anhängigen Räumungsverfahrens dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, Maßnahmen in der verfahrensbetroffenen Wohnung zu treffen. Es sei auch nicht vorhersehbar, ob die Entfernung des Schimmelbefalles tatsächlich durch eine Fachfirma vorzunehmen sei, zumal der Beschwerdeführer als Eigentümer mehrerer Immobilien, welche er selbst instand halte, durchaus in der Lage sei, selbst die entsprechenden Maßnahmen vorzunehmen, sobald ein Zutritt zum Objekt gestattet sei. Die Installation einer Abluftlüftung des Küchenabdunsters sei absolut nicht erforderlich, solange die Wohnung nicht bewohnt sei. Der Beschwerdeführer werde nach Beendigung des Räumungsverfahrens das gegenständliche Objekt in einen technisch einwandfreien Zustand versetzen und es ohnehin veräußern. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf mehrere Bestimmungen des § 40 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf mehrere Bestimmungen des Paragraph 40, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, gestützt. Die Bestimmungen des § 40 TBO 2011 lauten – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Bestimmungen des Paragraph 40, TBO 2011 lauten – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 40 Baugebrechen
(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen…
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen…
(3)In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(3)In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4)…“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, wobei als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigen, ua die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit anzusehen sind. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 23.07.2013, Zl 2011/05/0131, und vom 15.03.2011, Zl 2008/05/0095). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, wobei als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigen, ua die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit anzusehen sind. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 23.07.2013, Zl 2011/05/0131, und vom 15.03.2011, Zl 2008/05/0095). Aus dieser Judikatur des Höchstgerichts ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweifelhaft zu ersehen, dass Baugebrechen im Zusammenhang mit dem Zustand einer Baulichkeit stehen, woraus folgt, dass Aufträge zur Behebung von Baugebrechen den Zustand einer Baulichkeit zu betreffen haben, diesen also in eine bessere Richtung verändern sollen. Vor diesem Hintergrund bestehen nun seitens des erkennenden Gerichts Bedenken gegen die von der belangten Behörde erteilten Aufträge entsprechend den Spruchpunkten I./
- sowie I./
- des Bescheides vom 20.11.2014, dies insofern, als die Maßnahmen Vor diesem Hintergrund bestehen nun seitens des erkennenden Gerichts Bedenken gegen die von der belangten Behörde erteilten Aufträge entsprechend den Spruchpunkten römisch eins./
- sowie römisch eins./
- des Bescheides vom 20.11.2014, dies insofern, als die Maßnahmen der Nichtverstellung der Außenwände durch Möbel oder Gegenstände zur Gewährleistung einer Luftzirkulation und der Entrümpelung des Abstellraumes nicht als bauwerksbezogen zu beurteilen sind und mit diesen aufgetragenen Maßnahmen nicht ein bereits eingetretenes Baugebrechen behoben werden kann, sondern mit diesen Maßnahmen vielmehr einem Baugebrechen vorgebeugt werden soll. Diese Maßnahmen betreffen die Nutzung einer Baulichkeit, dienen aber nicht der Behebung des Gebrechens der Baulichkeit. Nach § 40 Abs 2 TBO 2011 ist die Baubehörde berechtigt, im Falle des Vorliegens eines Baugebrechens dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung aufzutragen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nun nicht erkennbar, inwieweit die Entrümpelung eines Abstellraumes und eine bestimmte Aufstellung von Möbeln oder anderen Gegenständen in einem Raum die Instandsetzung einer baulichen Anlage bewirken könnten.Nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 ist die Baubehörde berechtigt, im Falle des Vorliegens eines Baugebrechens dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung aufzutragen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nun nicht erkennbar, inwieweit die Entrümpelung eines Abstellraumes und eine bestimmte Aufstellung von Möbeln oder anderen Gegenständen in einem Raum die Instandsetzung einer baulichen Anlage bewirken könnten. Demgemäß waren die mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung aufrecht erhaltenen Aufträge
den Spruchpunkten I./
- sowie I./
- des Bescheides vom 20.11.2014 mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ersatzlos zu beheben.Demgemäß waren die mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung aufrecht erhaltenen Aufträge
den Spruchpunkten römisch eins./
- sowie römisch eins./
- des Bescheides vom 20.11.2014 mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ersatzlos zu beheben. Dagegen stellt nach der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Durchfeuchtung des Mauerwerkes mit Schimmelbildung unzweifelhaft ein Baugebrechen dar (vgl beispielsweise die Entscheidungen des VwGH vom 15.05.2012, Zl 2012/05/0070, vom 15.03.2011, Zl 2008/05/0095, und vom 20.09.2005, Zl 2003/05/0052).Dagegen stellt nach der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Durchfeuchtung des Mauerwerkes mit Schimmelbildung unzweifelhaft ein Baugebrechen dar vergleiche beispielsweise die Entscheidungen des VwGH vom 15.05.2012, Zl 2012/05/0070, vom 15.03.2011, Zl 2008/05/0095, und vom 20.09.2005, Zl 2003/05/0052). Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann für durchfeuchtete Fußböden mit Schimmelbefall nichts anderes gelten wie für durchfeuchtete Mauern mit Schimmelbildung. 2) Ausgehend davon, dass die von der belangten Behörde festgestellte Durchfeuchtung von näher bezeichneten Wand- und Fußbodenbereichen in mehreren Räumlichkeiten der Erdgeschosswohnung des Hauses S, Adresse, und die damit einhergegangene Schimmelbildung an diesen durchfeuchteten Teilen der baulichen Anlage ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmungen des § 40 TBO 2011 darstellt, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde S völlig rechtskonform die Beseitigung dieses Baugebrechens mit der angefochtenen Entscheidung aufgetragen. Ausgehend davon, dass die von der belangten Behörde festgestellte Durchfeuchtung von näher bezeichneten Wand- und Fußbodenbereichen in mehreren Räumlichkeiten der Erdgeschosswohnung des Hauses S, Adresse, und die damit einhergegangene Schimmelbildung an diesen durchfeuchteten Teilen der baulichen Anlage ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 40, TBO 2011 darstellt, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde S völlig rechtskonform die Beseitigung dieses Baugebrechens mit der angefochtenen Entscheidung aufgetragen. Der mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung aufrecht erhaltene Spruchpunkt I./
- des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 20.11.2014 war nur insofern zu verbessern und abzuändern, als die verlangte Schimmelentfernung durch eine Fachfirma aufgrund folgender Überlegungen entfallen konnte:Der mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung aufrecht erhaltene Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 20.11.2014 war nur insofern zu verbessern und abzuändern, als die verlangte Schimmelentfernung durch eine Fachfirma aufgrund folgender Überlegungen entfallen konnte: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommen zur Beseitigung durchfeuchteter und schimmelbefallener Wandbereiche grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten in Betracht. So kann etwa der schadhafte Wandputz abgeschlagen und durch Auftrag eines neuen Putzes ersetzt werden. In Frage kommt auch die Behandlung der betroffenen Wandbereiche (ohne Putzabtrag) mit entsprechenden Mitteln. Nach Meinung des erkennenden Gerichts sollte es im konkreten Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage überlassen bleiben, welche Maßnahme er zur Behebung des Baugebrechens ergreift, zumal für die Baubehörde vor allem das Ergebnis von Bedeutung ist, nämlich dass das festgestellte Baugebrechen behoben wird. Wie dieses Ziel erreicht wird, sollte dem Eigentümer unbenommen bleiben. Aus den dargelegten Gründen wurde der Instandsetzungsauftrag (entsprechend dem mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung aufrecht erhaltenen Spruchpunkt I./
- des Bescheides vom 20.11.2014) im aufgezeigten Sinn abgeändert.Aus den dargelegten Gründen wurde der Instandsetzungsauftrag (entsprechend dem mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung aufrecht erhaltenen Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides vom 20.11.2014) im aufgezeigten Sinn abgeändert. Gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von einem Monat bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken und hat auch der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass diese Frist zur Durchführung des streitverfangenen Instandsetzungsauftrages zu kurz bemessen wäre. Gleichfalls ist die von der belangten Behörde vorgenommene Benützungsuntersagung der vom Schimmelbefall betroffenen Erdgeschosswohnung des Wohnhauses S, Adresse, als rechtsrichtig anzusehen, da die diesbezüglich in § 40 Abs 3 TBO 2011 normierten Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben sind.Gleichfalls ist die von der belangten Behörde vorgenommene Benützungsuntersagung der vom Schimmelbefall betroffenen Erdgeschosswohnung des Wohnhauses S, Adresse, als rechtsrichtig anzusehen, da die diesbezüglich in Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 normierten Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass eine Schimmelbildung in einer Wohnung zur Gesundheitsgefährdung der Bewohner führen kann (vgl dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 15.03.2011, Zl 2008/05/0095, und vom 20.09.2005, Zl 2003/05/0052).So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass eine Schimmelbildung in einer Wohnung zur Gesundheitsgefährdung der Bewohner führen kann vergleiche dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 15.03.2011, Zl 2008/05/0095, und vom 20.09.2005, Zl 2003/05/0052). Infolgedessen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall ohne jeglichen Zweifel die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Benützungsuntersagung im Sinne der Bestimmung des § 40 Abs 3 TBO 2011 als erfüllt zu beurteilen.Infolgedessen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall ohne jeglichen Zweifel die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Benützungsuntersagung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 als erfüllt zu beurteilen. Schließlich begegnet auch der von der belangten Behörde vorgenommene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels keinen Bedenken des erkennenden Gerichts, zumal der festgestellte und vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittene Schimmelbefall in der verfahrensbetroffenen Wohnung eine Gefährdung für die Gesundheit der dort wohnenden Menschen darstellt, weswegen der vorzeitige Vollzug sowohl der Benützungsuntersagung als auch des Instandsetzungsauftrages der Schimmelbeseitigung im Interesse der Gesundheit von Menschen dringend geboten war. Dieser Entscheidungsteil war vom erkennenden Gericht lediglich auf die rechtlich zutreffende Bestimmung des § 13 Abs 2 VwGVG (und nicht – wie von der belangten Behörde vorgenommen - auf § 64 Abs 2 AVG) zu stützen.Dieser Entscheidungsteil war vom erkennenden Gericht lediglich auf die rechtlich zutreffende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (und nicht – wie von der belangten Behörde vorgenommen - auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG) zu stützen. 3) Die gegen die bekämpfte Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nicht zu überzeugen und das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist: a) Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, aufgrund des von ihm eingeleiteten und aufrechten Räumungsverfahrens gegen seine Mieter sei er nicht berechtigt, Arbeiten an der Mietwohnung vorzunehmen, weshalb die Beendigung des gerichtlichen Räumungsstreites abgewartet werden müsse, ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine anhängige Kündigung von Mietern die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nicht hindert; ein baupolizeilicher Auftrag ist auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen benützt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist, und zwar ohne das es einer vorgängigen, durch gesonderte Vollstreckungsverfügung angeordneten zwangsweisen Räumung bedürfte (vgl dazu das Erkennntis des VwGH vom 21.09.2007, Zl 2007/05/0169).Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, aufgrund des von ihm eingeleiteten und aufrechten Räumungsverfahrens gegen seine Mieter sei er nicht berechtigt, Arbeiten an der Mietwohnung vorzunehmen, weshalb die Beendigung des gerichtlichen Räumungsstreites abgewartet werden müsse, ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine anhängige Kündigung von Mietern die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nicht hindert; ein baupolizeilicher Auftrag ist auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen benützt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist, und zwar ohne das es einer vorgängigen, durch gesonderte Vollstreckungsverfügung angeordneten zwangsweisen Räumung bedürfte vergleiche dazu das Erkennntis des VwGH vom 21.09.2007, Zl 2007/05/0169). Mit Blick auf diese Entscheidung des Höchstgerichts ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt, dass entgegen der Beschwerdeargumentation die Erfüllung des aufgetragenen Instandsetzungsauftrages nicht davon abhängig ist, dass zuvor das gerichtliche Räumungsverfahren abgeschlossen wird. Dieses Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. b) Insoweit der Rechtsmittelwerber vorbringt, das verfahrensbetroffene Haus sei bereits in früheren Jahren ständig vermietet gewesen, wobei nie ein Schimmelbefall aufgetreten sei, sodass der nunmehr festgestellte Schimmelbefall offenbar auf mangelhafte Belüftung bzw Lagerung von unzähligen Müllsäcken in einem Raum zurückzuführen sei, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass ein allfälliges „Wohnfehlverhalten“ der Mieter („Nutzungsverhalten der Wohnungsnutzer“) auf dem Boden der Rechtslage für das Vorliegen eines Baugebrechens unerheblich ist (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 15.03.2011, Zl 2008/05/0095) und es weiters insbesondere für die Erlassung eines Bauauftrags wegen Vorliegens eines Baugebrechens ohne Belang ist, ob das Gebrechen – wie behauptet – durch das Nutzungsverhalten der Mieter entstanden ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2012, Zl 2012/05/0070).Insoweit der Rechtsmittelwerber vorbringt, das verfahrensbetroffene Haus sei bereits in früheren Jahren ständig vermietet gewesen, wobei nie ein Schimmelbefall aufgetreten sei, sodass der nunmehr festgestellte Schimmelbefall offenbar auf mangelhafte Belüftung bzw Lagerung von unzähligen Müllsäcken in einem Raum zurückzuführen sei, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass ein allfälliges „Wohnfehlverhalten“ der Mieter („Nutzungsverhalten der Wohnungsnutzer“) auf dem Boden der Rechtslage für das Vorliegen eines Baugebrechens unerheblich ist (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 15.03.2011, Zl 2008/05/0095) und es weiters insbesondere für die Erlassung eines Bauauftrags wegen Vorliegens eines Baugebrechens ohne Belang ist, ob das Gebrechen – wie behauptet – durch das Nutzungsverhalten der Mieter entstanden ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2012, Zl 2012/05/0070). Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist auch dieses sich auf das Nutzungsverhalten seiner Mieter beziehende Rechtsmittelvorbringen nicht zielführend. Die beantragte Bescheidbehebung vermag dieses Vorbringen nicht zu tragen. Bescheidadressat eines Instandsetzungsauftrages nach § 40 Abs 2 TBO 2011 sowie einer Benützungsuntersagung
§ 40
Abs 3 TBO 2011 ist nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Gesetzeswortlaut auch der „Eigentümer der baulichen Anlage“, sodass die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Vorschreibung von Maßnahmen an die Mieter nicht in Frage kommt.Bescheidadressat eines Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 sowie einer Benützungsuntersagung
Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 ist nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Gesetzeswortlaut auch der „Eigentümer der baulichen Anlage“, sodass die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Vorschreibung von Maßnahmen an die Mieter nicht in Frage kommt. c) Der Beschwerdeführer hat in seinen Rechtsmittelausführungen bemängelt, dass eine Nachrüstung des verfahrensbetroffenen Gebäudes hinsichtlich thermischer Sanierung und Feuchteisolierung der Außenbauteile wie auch die Installation einer Abluftlüftung des Küchenabdunsters nicht von der Baubehörde vorgeschrieben werden könnten bzw letztere Maßnahme nicht erforderlich sei, solange die Wohnung nicht bewohnt werde. Hier ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass all diese von ihm bemängelten Maßnahmen gar nicht mehr zur Erfüllung vorgeschrieben sind, zumal sie mit Spruchpunkt I. der in Beschwerde gezogenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 von der belangten Behörde selbst bereits ersatzlos behoben worden sind und diesbezüglich auch vom erkennenden Gericht keine andere Entscheidung vorgenommen wurde.Hier ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass all diese von ihm bemängelten Maßnahmen gar nicht mehr zur Erfüllung vorgeschrieben sind, zumal sie mit Spruchpunkt römisch eins. der in Beschwerde gezogenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 von der belangten Behörde selbst bereits ersatzlos behoben worden sind und diesbezüglich auch vom erkennenden Gericht keine andere Entscheidung vorgenommen wurde. Die von ihm kritisierten Maßnahmen muss er gar nicht mehr erfüllen, dies jedenfalls nicht auf der Grundlage eines erteilten Instandsetzungsauftrages
§ 40
Abs 2 TBO 2011, weshalb dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht.Die von ihm kritisierten Maßnahmen muss er gar nicht mehr erfüllen, dies jedenfalls nicht auf der Grundlage eines erteilten Instandsetzungsauftrages
Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011, weshalb dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht. d) Die im Vorlageantrag vom 05.01.2015 beantragte ersatzlose Bescheidbehebung bis zur Beendigung des gerichtlichen Räumungsstreites, also bis zur Entscheidung über die Möglichkeit, wann, wie oft und unter welchen Umständen es dem Eigentümer gestattet ist, das Haus zu betreten, kommt schon deshalb nicht in Frage, da nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften eine befristete ersatzlose Bescheidbehebung nicht vorgesehen ist. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Auch das erkennende Gericht hat vorliegend keine Notwendigkeit gesehen, eine Verhandlung im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch das erkennende Gericht hat vorliegend keine Notwendigkeit gesehen, eine Verhandlung im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen. In der verfahrensgegenständlichen Rechtssache konnte nämlich deshalb von einer Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, weil vorliegend ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob durchfeuchtete Wand- und Fußbodenbereiche mit Schimmelbildung ein Baugebrechen nach der TBO 2011 darstellen. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig dahingehend beantworten, dass ein Baugebrechen gegeben ist. Ebenso konnte die Rechtsfrage, ob die Anhängigkeit eines gerichtlichen Räumungsstreites der Erteilung und Durchführung des verfahrensgegenständlichen Instandsetzungsauftrages entgegensteht, aufgrund der aufgefundenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer klaren Beantwortung zugeführt werden. Auf der Tatsachenebene war im Gegenstandsfall keine weitere Erhebung vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, insbesondere wurde vom Rechtsmittelwerber die von der belangten Behörde festgestellte Durchfeuchtung von Wand- und Fußbodenbereichen mit Schimmelbildung in der verfahrensbetroffenen Wohnung nicht in Abrede gestellt. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidenden Rechtsfragen - zum Vorliegen eines Baugebrechens (bei Durchfeuchtungen des Mauer- und Fußbodenbereiches mit Schimmelbildung) und - zum Vorliegen eines Hindernisses für die Erteilung und Durchführung eines Instandsetzungsauftrages (wegen Gerichtsanhängigkeit eines Räumungsstreites) konnten angesichts der dazu sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien problemfrei einer Beantwortung zugeführt werden, wobei die diesbezüglich relevanten Entscheidungen des Höchstgerichts in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitiert wurden. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0091.1