Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 130§ 21§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/24/1570-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen) auf 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden) herabgesetzt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen) auf 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden) herabgesetzt wird. 2.
§ 52Abs 1 Vw
GVG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 45,- neu bestimmt.2.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 45,- neu bestimmt.
- Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne berichtigt, als die die im vorletzten Absatz des Spruches des Straferkenntnisses aufscheinende Wortfolge „und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen“ zu entfallen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T-GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Y, Geschäftsanschrift Adresse, zu verantworten, dass - wie aufgrund einer am
- Oktober 2013 durch den Arbeitsinspektor BB durchgeführten Kontrolle in der Arbeitsstätte der T-GmbH in **** X, W-Straße * festgestellt wurde - folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. begangen wurde:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T-GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Y, Geschäftsanschrift Adresse, zu verantworten, dass - wie aufgrund einer am
- Oktober 2013 durch den Arbeitsinspektor BB durchgeführten Kontrolle in der Arbeitsstätte der T-GmbH in **** römisch zehn, W-Straße * festgestellt wurde - folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. begangen wurde: Der Arbeitsraum wies keine Sichtverbindung zum Freien auf. Dies stellt eine Übertretung des § 25 Abs 5 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II Nr 368/1998 i.d.g.F. dar, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürfen, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen und mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.“Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 25, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, i.d.g.F. dar, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürfen, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen und mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs 5 Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998 idgF iVm § 130 Abs 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idgF zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde
§ 130Abs 1 Z 15 Arbeitnehmer
Innenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 25, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, idgF in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen, verhängt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 20.05.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „Binnen offener Frist erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2014, ****, durch Hinterlegung zugestellt am 23.04.2014, innerhalb offener Frist Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und bringt dazu vor: Anfechtungserklärung: Der umseits bezeichnete Bescheid wird in seiner Gesamtheit wegen Magelhaftigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. 1. Mangelhaftigkeit: A) Aufgrund der Besichtigung der Räumlichkeiten durch den Arbeitsinspektor BB am 10.10.2013 und eines Schreibens des Arbeitsinspektorates X vom 31.10.2013, GZ ****, hat der Geschäftsführer der T-GmbH, Herr AA mit Schriftsatz vom 14.11.2013 eine umfassende Stellungnahme an das Arbeitsinspektorat X geschickt und Gründe angeführt, warum man Seitens der Geschäftsleitung der T-GmbH die Meinung vertritt, dass das Bekleben der Fensterscheiben im Bestandobjekt rechtens sei. Dieses Schreiben wurde durch den Arbeitsinspektor BB mit Schreiben vom 12.12.2013 nur unzureichend beantwortet. Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde auf das Schreiben vom 12.12.2013 des Arbeitsinspektorates X repliziert und ein weiteres Vorbringen erstattet. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben.Aufgrund der Besichtigung der Räumlichkeiten durch den Arbeitsinspektor BB am 10.10.2013 und eines Schreibens des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 31.10.2013, GZ ****, hat der Geschäftsführer der T-GmbH, Herr AA mit Schriftsatz vom 14.11.2013 eine umfassende Stellungnahme an das Arbeitsinspektorat römisch zehn geschickt und Gründe angeführt, warum man Seitens der Geschäftsleitung der T-GmbH die Meinung vertritt, dass das Bekleben der Fensterscheiben im Bestandobjekt rechtens sei. Dieses Schreiben wurde durch den Arbeitsinspektor BB mit Schreiben vom 12.12.2013 nur unzureichend beantwortet. Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde auf das Schreiben vom 12.12.2013 des Arbeitsinspektorates römisch zehn repliziert und ein weiteres Vorbringen erstattet. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Im Rahmen einer Akteneinsicht bei der BH Z am 11.02.2014 konnte die Korrespondenz der T-GmbH als weiterer Akteninhalt nicht festgestellt werden. Dieser Umstand ist umso bedauerlicher als die T-GmbH ihren Standpunkt in dieser Sache umfassend dargelegt hat. Insbesondere wurde darauf verwiesen, warum die T-GmbH die Ansicht vertritt, dass der vom Arbeitsinspektorat X angezogene Verstoß gegen die Bestimmung des § 25 Abs 5 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II Nr. 368/1998 für dieses Geschäftslokal nicht zutrifft. Im Rahmen einer Akteneinsicht bei der BH Z am 11.02.2014 konnte die Korrespondenz der T-GmbH als weiterer Akteninhalt nicht festgestellt werden. Dieser Umstand ist umso bedauerlicher als die T-GmbH ihren Standpunkt in dieser Sache umfassend dargelegt hat. Insbesondere wurde darauf verwiesen, warum die T-GmbH die Ansicht vertritt, dass der vom Arbeitsinspektorat römisch zehn angezogene Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 5, der Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, für dieses Geschäftslokal nicht zutrifft. Darüber hinaus fand sich im vorliegenden Akt kein weiteres Aktenstück des Arbeitsinspektorates X. Im Sinne der Waffengleichheit erscheint es notwendig, Akteneinsicht in den Akt des Arbeitsinspektorates X, **** zu nehmen. Dabei stützt sich der Beschuldigte ausdrücklich auf das Behördenauskunftsgesetz. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus dem Umstand, dass gegen den Beschuldigten AA vorliegendes Verwaltungsstrafverfahren behängt.Darüber hinaus fand sich im vorliegenden Akt kein weiteres Aktenstück des Arbeitsinspektorates römisch zehn. Im Sinne der Waffengleichheit erscheint es notwendig, Akteneinsicht in den Akt des Arbeitsinspektorates römisch zehn, **** zu nehmen. Dabei stützt sich der Beschuldigte ausdrücklich auf das Behördenauskunftsgesetz. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus dem Umstand, dass gegen den Beschuldigten AA vorliegendes Verwaltungsstrafverfahren behängt. Für die erkennende Behörde könnte der Eindruck entstanden sein, dass die Fa T-GmbH sich in dieser Sache überhaupt nicht gekümmert hat. Vielmehr ist es geradezu ungehörig, dass die Schriftsätze mit den Argumenten der T-GmbH an die BH Z nicht weitergeleitet wurden. Die erkennende Behörde hätte bei Kenntnis der Argumente der T-GmbH möglicherweise kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten AA eröffnet, sofern die erkennende Behörde die geschilderte Rechtsansicht geteilt hätte. Am 08.05.2013 fand vor Ort eine Verhandlung des Magistrates der Landeshauptstadt X zu AZ **** iS Mag. CC, dem Hauseigentümer, statt. Bei dieser Verhandlung war auch das Arbeitsinspektorat X geladen und vertreten. Es wurde ein Protokoll verfasst. Weiters findet sich auf dem erlassenen Bescheid ein Nachsatz, gerichtet an die T-GmbH. Diese war in dem vorliegenden Verfahren keine Partei. Diese beiden Urkunden (Protokoll und Bescheid) sind für das vorliegende Verfahren von Bedeutung.Am 08.05.2013 fand vor Ort eine Verhandlung des Magistrates der Landeshauptstadt römisch zehn zu AZ **** iS Mag. CC, dem Hauseigentümer, statt. Bei dieser Verhandlung war auch das Arbeitsinspektorat römisch zehn geladen und vertreten. Es wurde ein Protokoll verfasst. Weiters findet sich auf dem erlassenen Bescheid ein Nachsatz, gerichtet an die T-GmbH. Diese war in dem vorliegenden Verfahren keine Partei. Diese beiden Urkunden (Protokoll und Bescheid) sind für das vorliegende Verfahren von Bedeutung. Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 stellte der Beschuldigte die Anträge: 1) Die erkennende Behörde wolle im Sinne des Behördenauskunftsgesetzes das Arbeitsinspektorat X, z.H Herrn BB auffordern, innerhalb angemessener Frist den vollständigen Akt **** sowie den Inhalt des Aktes **** des Magistrates der Landeshauptstadt X, insbesondere die Verhandlungsschrift und den zu diesem Aktenzeichen erlassenen Bescheid zur BH Z zu senden, zum Akt nehmen und nach Einlangen des Aktes den Beschuldigten von der Möglichkeit der Akteneinsicht verständigen.1) Die erkennende Behörde wolle im Sinne des Behördenauskunftsgesetzes das Arbeitsinspektorat römisch zehn, z.H Herrn BB auffordern, innerhalb angemessener Frist den vollständigen Akt **** sowie den Inhalt des Aktes **** des Magistrates der Landeshauptstadt römisch zehn, insbesondere die Verhandlungsschrift und den zu diesem Aktenzeichen erlassenen Bescheid zur BH Z zu senden, zum Akt nehmen und nach Einlangen des Aktes den Beschuldigten von der Möglichkeit der Akteneinsicht verständigen. 2) Das Arbeitsinspektorat X wolle die Korrespondenz, insbesondere die Schreiben der T-GmbH vom 14.11.2013 und 18.11.2013 (wohl richtig 18.12.2013) sowie das Antwortschreiben des Arbeitsinspektorates vom 12.12.2013 an die BH Z schicken und zum Akt nehmen.2) Das Arbeitsinspektorat römisch zehn wolle die Korrespondenz, insbesondere die Schreiben der T-GmbH vom 14.11.2013 und 18.11.2013 (wohl richtig 18.12.2013) sowie das Antwortschreiben des Arbeitsinspektorates vom 12.12.2013 an die BH Z schicken und zum Akt nehmen. 3) Nach Einlangen der beantragten Aktenstücke sowie Anhörung der beantragten Zeugen im Rechtshilfeweg wolle dem Beschuldigten neuerlich Akteneinsicht gewährt und die Einbringung eines Schriftsatzes binnen 3 Wochen eingeräumt werden. Seitens der erkennenden Behörde erfolgte auf die gestellten Anträge hin keine Reaktion. Statt dessen wurde am 23.04.2014 das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis der BH Z vom 16.04.2014, **** durch Hinterlegung zugestellt. Als Sachbearbeiterin firmierte für den Bezirkshauptmann Frau DD. Am 25.04.2014 nahm Herr EE, Leiter der Rechtsabteilung der Firma des Beschuldigten, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in den Strafakt **** der BH Z Einsicht. ZU diesem Zeitpunkt erschien es unerklärlich, warum die erkennende Behörde den Beschuldigten AA trotz gestelltem Antrag keine Akteneinsicht gewährt hatte. Im Rahmen dieser Akteneinsicht hat EE Folgendes gestellt:
- a)Auf der letzten Seite des Schriftsatzes des Beschuldigte AA an die BH Z vom 04.03.2014 findet sich nachstehende handschriftliche Verfügung: Al zur Stellungnahme und Al Verfahrensstand mitteilen. 11.03.2014 Unterschrift unleserlich
- b)Es findet sich ein Schreiben des BH Z vom 12.03.2014, gerichtet an das Arbeitsinspektorat Z samt Einlaufstempel jedoch mit dem Vermerk „Irrläufer“. Weiters ein Einlaufstempel des Arbeitsinspektorates für den 8. Aufsichtsbezirk.
- c)Im Akt liegt ein Schreiben des Arbeitsinspektorates X vom 27.03.2014, zu dessen Inhalt an späterer Stelle eingehend Stellung genommen werden wird.
- c)Im Akt liegt ein Schreiben des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 27.03.2014, zu dessen Inhalt an späterer Stelle eingehend Stellung genommen werden wird.
- d)Auf der Rückseite des Schreibens des Arbeitsinspektorates X vom 27.03.2014 findet sich eine Verfügung der BH Z mit folgendem Wortlaut:
- d)Auf der Rückseite des Schreibens des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 27.03.2014 findet sich eine Verfügung der BH Z mit folgendem Wortlaut: Vfg: Umseitige Stellungnahme des AI RA zustellen mit der Aufforderung, dazu binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen. 16.04.2014 DD Diese Verfügung wurde durchgestrichen; eine Akteneinsicht fand nicht statt! Die Verfügung trägt das gleiche Datum wie das Straferkenntnis, nämlich den 16.03.2014. Eine Begründung für die verweigerte Akteneinsicht liegt nicht vor. Nachdem EE diese Aktenstücke kopiert hatte und den Akt zurück bringen wollte, begegnete er auf dem Gang des 2. Stockes der BH Z unmittelbar vor dem Dienstzimmer Frau DD, die EE von früher kannte. EE teilte Frau DD mit, dass die von ihr erteilte Verfügung vom 16.4.2014 durchgestrichen und nicht durchgeführt worden ist. Frau DD beeilte sich noch zu sagen dass sie selbst diese Verfügung nicht durchgestrichen habe und auch nicht wisse, wer sie durchgestrichen hat. Dann ging Frau DD in ihr Dienstzimmer. Die Akteneinsicht wird im § 17 AVG eingehend geregelt. Ältere Entscheidungen waren zu dem Ergebnis gelangt, dass bei gewährter Akteneinsicht eine erkennende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn die Verfahrensvorschriften eingehalten worden wären z.B. 95/19/0778 u.a.). Von diesen Entscheidungen ist ein verstärkter Senat des VwGH in seiner Entscheidung 2012/10/0002 vom 22.10.2013 abgegangen.Die Akteneinsicht wird im Paragraph 17, AVG eingehend geregelt. Ältere Entscheidungen waren zu dem Ergebnis gelangt, dass bei gewährter Akteneinsicht eine erkennende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn die Verfahrensvorschriften eingehalten worden wären z.B. 95/19/0778 u.a.). Von diesen Entscheidungen ist ein verstärkter Senat des VwGH in seiner Entscheidung 2012/10/0002 vom 22.10.2013 abgegangen. Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör.Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Damit ist nun klar gestellt, dass das Recht auf Einsicht in die Akten keinesfalls begründet sein muss und wie die zitierte Entscheidung 2012/10/0002 vom 22.10.2013 aussagt, unabdingbar ist. Ein Verstoß gegen dieses Recht stellt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung dar. B) Die erkennende Behörde hat im Tenor der Entscheidung Folgendes festgestellt: Der Arbeitsraum wies keine Sichtverbindung zum Freien auf. In der Verhandlungsschrift der Anlagenbehörde der Stadt X vom 08.05.2013, **** hat sich der Vertreter des Arbeitsinspektorates X in seiner Stellungnahme geäußert wie folgt:In der Verhandlungsschrift der Anlagenbehörde der Stadt römisch zehn vom 08.05.2013, **** hat sich der Vertreter des Arbeitsinspektorates römisch zehn in seiner Stellungnahme geäußert wie folgt: Bei der Fa. T-GmbH wurde nachstehender Mangel festgestellt und ergeht gem § 9 ArblG das Ersuchen diesen zu beheben und die Mangelbehebung dem Arbeitsinspektorat, Adresse, oder per eMail bis längstens 1. Juli 2013 mitzuteilen:Bei der Fa. T-GmbH wurde nachstehender Mangel festgestellt und ergeht gem Paragraph 9, ArblG das Ersuchen diesen zu beheben und die Mangelbehebung dem Arbeitsinspektorat, Adresse, oder per eMail bis längstens 1. Juli 2013 mitzuteilen: Die Sichtverbindungen waren nicht im Ausmaß von 5 % der Bodenfläche gegeben, da größtenteils durch Beklebungen eingeschränkt. Obwohl der nunmehrige Beschwerdeführer die Einholung des oben angeführten Verhandlungsschrift beantragt hatte, hat es die erkennende Behörde unterlassen, diese Verhandlungsschrift einzuholen. Der Beschwerdeführer selbst hat durch persönliche Intervention bei der Anlagenbehörde der Stadt X erreicht, dass ihm die angeführte Verhandlungsschrift zugestellt wurde. Der bei der erkennenden Behörde gestellte Antrag wurde mit Stillschweigen übergangen.Obwohl der nunmehrige Beschwerdeführer die Einholung des oben angeführten Verhandlungsschrift beantragt hatte, hat es die erkennende Behörde unterlassen, diese Verhandlungsschrift einzuholen. Der Beschwerdeführer selbst hat durch persönliche Intervention bei der Anlagenbehörde der Stadt römisch zehn erreicht, dass ihm die angeführte Verhandlungsschrift zugestellt wurde. Der bei der erkennenden Behörde gestellte Antrag wurde mit Stillschweigen übergangen. Wie wesentlich die Einholung einer Verhandlungsschrift gewesen wäre, ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Beanstandung vor Ort und deren Feststellung durch einen Beamten des Arbeitsinspektorates einerseits und den Feststellungen der erkennenden Behörde andererseits. Dieser Umstand wäre nicht offenbar geworden, hätte nicht der Beschwerdeführer selbst die Initiative ergriffen! Es kann nicht sein, dass eine Behörde gestellte Beweisanträge, welche eine Partei entlasten, einfach mit Stillschweigen übergangen werden. Diese Vorgangsweise stellt einen Verstoß gegen das fair trail in Sinne des Artikels 6 EMRK dar. Eine Verletzung von Verfahrensgarantien ist eine ernsthafte Angelegenheit und stellt eine ernst zu nehmende Mangelhaftigkeit dar. C) Aufgrund des Vortrages des Beamten des Arbeitsinspektorates X in der oben zitierten Verhandlungsschrift vom 08.05.2013 ist klar gestellt, dass die Sichteinschränkungen nur teilweise bestehen. Weiters ist dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates zwanglos zu entnehmen, dass Sichtverbindungen nach außen vorhanden sind.Aufgrund des Vortrages des Beamten des Arbeitsinspektorates römisch zehn in der oben zitierten Verhandlungsschrift vom 08.05.2013 ist klar gestellt, dass die Sichteinschränkungen nur teilweise bestehen. Weiters ist dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates zwanglos zu entnehmen, dass Sichtverbindungen nach außen vorhanden sind. Es wurde nicht gestellt, in welchem Umfang sich die „beklebten Flächen“ zur Bodenfläche verhalten. Diese Feststellung ist von großer Bedeutung das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 in seinem § 9 Abs 3a folgende Ausnahmebestimmung vorsieht:Es wurde nicht gestellt, in welchem Umfang sich die „beklebten Flächen“ zur Bodenfläche verhalten. Diese Feststellung ist von großer Bedeutung das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 in seinem Paragraph 9, Absatz 3 a, folgende Ausnahmebestimmung vorsieht: Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügige Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat
§ 21VSt
G von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügige Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat
Paragraph 21, VStG von der Erstattung einer Anzeige abzusehen. Da es sich sohin nur um eine geringfügige Übertretung einer Bestimmung handelt, wäre es geboten gewesen, dass sich das Arbeitsinspektorat im Sinne des § 3 Abs 1
- Satz ArblG verhält und dem Dienstgeber die Unterstützung und Beratung zukommen lässt und nicht wie die erkennende Behörde an andere Stelle vermeint die Funktion eines „Mediators“ übernimmt. Die Funktion eines Mediators hat die erkennende Behörde völlig missverstanden.Da es sich sohin nur um eine geringfügige Übertretung einer Bestimmung handelt, wäre es geboten gewesen, dass sich das Arbeitsinspektorat im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,
- Satz ArblG verhält und dem Dienstgeber die Unterstützung und Beratung zukommen lässt und nicht wie die erkennende Behörde an andere Stelle vermeint die Funktion eines „Mediators“ übernimmt. Die Funktion eines Mediators hat die erkennende Behörde völlig missverstanden. Im Übrigen ist die Feststellung der lichteinlassenden Flächen schon deshalb geboten, da wie noch später ausgeführt werden wird, lt. Verhandlungsschrift vom
- Juli 1996 bzw. Bescheid vom 26.08.1996 der Stadt X, die „Belichtung durch Fenster an beiden Stirnseiten und einer geplanten (und nunmehr vorhandenen) Lichtkuppel in etwa Raummitte“ erfolgt.Im Übrigen ist die Feststellung der lichteinlassenden Flächen schon deshalb geboten, da wie noch später ausgeführt werden wird, lt. Verhandlungsschrift vom
- Juli 1996 bzw. Bescheid vom 26.08.1996 der Stadt römisch zehn, die „Belichtung durch Fenster an beiden Stirnseiten und einer geplanten (und nunmehr vorhandenen) Lichtkuppel in etwa Raummitte“ erfolgt. Die fehlende Feststellung der Scheiben an sich im Sinne der Verhandlungsschrift vom
- Juli 1996 bzw. Bescheid vom 26.08.1996, Stadt X, und im Verhältnis zur Bodenfläche stellt eine Mangelhaftigkeit dar.Die fehlende Feststellung der Scheiben an sich im Sinne der Verhandlungsschrift vom
- Juli 1996 bzw. Bescheid vom 26.08.1996, Stadt römisch zehn, und im Verhältnis zur Bodenfläche stellt eine Mangelhaftigkeit dar. D) Es wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die vorhandenen Glasflächen der Vorgabe von 5 % der Bodenfläche im Sinne des § 25 Abs 5 AStG überhaupt entsprechen, wobei nach heutiger Gesetzeslage eine vorhandene Lichtkuppel als Sichtfläche nach Außen nicht dient. Sollte die nämlich nicht der Fall sein stehen den 5 % Sichtfläche technische Gegebenheiten eintgegen.Es wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die vorhandenen Glasflächen der Vorgabe von 5 % der Bodenfläche im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, AStG überhaupt entsprechen, wobei nach heutiger Gesetzeslage eine vorhandene Lichtkuppel als Sichtfläche nach Außen nicht dient. Sollte die nämlich nicht der Fall sein stehen den 5 % Sichtfläche technische Gegebenheiten eintgegen.
- Rechtswidrigkeit des Inhalts Der Beschwerdeführer hat mehrmals gerügt, dass die erkennende Behörde sich nicht mit dem Begriff „ortsgebundenener Arbeitsplatz“ wie er im § 23 Abs 5 Arbeitsstättenverordnung (AStV) vorkommt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal ohne das der Tatbestand nicht verwirklicht werden kann. Die erkennende Behörde hat den letzten Schriftsatz vom 12.03.2014 dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme übermittelt. Diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates X vom 27.03.2014 hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Akteneinsicht am 25.04.2014 eingesehen und kopiert. Der Begriff des „ortsgebundenen Arbeitsplatzes“ wird in diesem Schreiben vom Sachbearbeiter BB nur unjuristisch kommentiert, indem er anführt, dass der angeführte Paragraph (§ 25 Abs 5 AStV) unmissverständlich darauf hinweise, dass als Arbeitsplatz nur Räume verwendet werden dürfen, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Wenn sich somit Arbeitsnehmer während ihrer Arbeitszeit in einem Arbeitsraum aufhalten der keine Sichtverbindung ins Freie aufweist, so sei es unerheblich an welchem Platz des Raumes sich die Arbeitnehmer aufhalten, da dadurch im Sinne des Schutzzieles jeder Arbeitsplatz des Arbeitsraumes ein ortsgebundener Arbeitsplatz sei.Der Beschwerdeführer hat mehrmals gerügt, dass die erkennende Behörde sich nicht mit dem Begriff „ortsgebundenener Arbeitsplatz“ wie er im Paragraph 23, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung (AStV) vorkommt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal ohne das der Tatbestand nicht verwirklicht werden kann. Die erkennende Behörde hat den letzten Schriftsatz vom 12.03.2014 dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme übermittelt. Diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 27.03.2014 hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Akteneinsicht am 25.04.2014 eingesehen und kopiert. Der Begriff des „ortsgebundenen Arbeitsplatzes“ wird in diesem Schreiben vom Sachbearbeiter BB nur unjuristisch kommentiert, indem er anführt, dass der angeführte Paragraph (Paragraph 25, Absatz 5, AStV) unmissverständlich darauf hinweise, dass als Arbeitsplatz nur Räume verwendet werden dürfen, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Wenn sich somit Arbeitsnehmer während ihrer Arbeitszeit in einem Arbeitsraum aufhalten der keine Sichtverbindung ins Freie aufweist, so sei es unerheblich an welchem Platz des Raumes sich die Arbeitnehmer aufhalten, da dadurch im Sinne des Schutzzieles jeder Arbeitsplatz des Arbeitsraumes ein ortsgebundener Arbeitsplatz sei. Diese Rechtsansicht des Herrn Arbeitsinspektors BB wurde ungeprüft durch die erkennende Behörde in das nunmehr bekämpfte Erkenntnis der BH Z übernommen. Die Rechtsansicht des Herrn BB ist falsch, die der erkennenden Behörde unrichtig. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Begriff „ortsgebundener Arbeitsplatz“ um ein Tatbestandsmerkmal, ohne dessen Verwirklichung eine Strafbarkeit nicht vorliegt. Des Weiteren ist die Rechtsansicht irrig, dass als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden dürfen, die eine Sichtverbindung ins Freie aufweisen. Leider hat die erkennende Behörde diese falsche Rechtsansicht in ihre rechtlichen Erwägungen mit aufgenommen. Es ist nämlich so, dass die Bestimmungen des § 25 AStV nur dann anzuwenden sind, wenn von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung nicht möglich ist. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind beispielsweise der Schreibtisch oder eine Maschine, an der gearbeitet wird. Im vorliegenden Fall sind die Mitarbeiter während ihres Dienstes ständig unterwegs um Kunden zu beraten. Damit liegt ein „ortsgebundener Arbeitsplatz“ nicht vor.Es ist nämlich so, dass die Bestimmungen des Paragraph 25, AStV nur dann anzuwenden sind, wenn von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung nicht möglich ist. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind beispielsweise der Schreibtisch oder eine Maschine, an der gearbeitet wird. Im vorliegenden Fall sind die Mitarbeiter während ihres Dienstes ständig unterwegs um Kunden zu beraten. Damit liegt ein „ortsgebundener Arbeitsplatz“ nicht vor. Auch mit der Ansicht des Arbeitsinspektors, dass in der Verhandlungsschrift vom
- Juli 1996 festgehalten ist, dass „die Belichtung durch Fenster an den beiden Stirnseiten und einer geplanten Lichtkuppel in etwa Raummitte“ ist nichts zu gewinnen, da im Jahre 1996 die AStV noch gar nicht in Kraft war. Denn damals galt allerdings eine Lichtkuppe als Lichteinlass, die ja im Objekt eine Riesenfläche ausweist. Zum damaligen Zeitpunkt war diese Belichtung des Arbeitsraumes inklusive Lichteinlass durch die Lichtkuppel jedenfalls ausreichend. Der Beschwerdeführer erhebt die Korrespondenz, insbesondere die Schreiben der T-GmbH vom 14.11.2013 und 18.11.2013 (wohl richtig 18.12.2013) an das Arbeitsinspektorat X sowie den Schriftsatz vom 04.03.2014 ausdrücklich zu seinem weiteren Vorbringen. Auf die Einvernahme der in diesem Schriftsatz beantragten Zeugen mit Ausnahme von FF wird ausdrücklich verzichtet.Der Beschwerdeführer erhebt die Korrespondenz, insbesondere die Schreiben der T-GmbH vom 14.11.2013 und 18.11.2013 (wohl richtig 18.12.2013) an das Arbeitsinspektorat römisch zehn sowie den Schriftsatz vom 04.03.2014 ausdrücklich zu seinem weiteren Vorbringen. Auf die Einvernahme der in diesem Schriftsatz beantragten Zeugen mit Ausnahme von FF wird ausdrücklich verzichtet. Beweis: FF, p.a. T-GmbH, Adresse Amtswegige Einholung des vollständigen Aktes **** sowie den Inhalt des Aktes **** des Magistrates der Landeshauptstadt X, insbesondere die Verhandlungsschrift und den zu diesem Aktenzeichen erlassenen Bescheid Landeshauptstadt römisch zehn, insbesondere die Verhandlungsschrift und den zu diesem Aktenzeichen erlassenen Bescheid amtswegige Einholung der Korrespondenz mit dem Arbeitsinspektorat X, insbesondere die Schreiben der T-GmbH vom 14.11.2013 und 18.11.2013 (wohl richtig 18.12.2013)amtswegige Einholung der Korrespondenz mit dem Arbeitsinspektorat römisch zehn, insbesondere die Schreiben der T-GmbH vom 14.11.2013 und 18.11.2013 (wohl richtig 18.12.2013) Mag. DD, p.a. BH Z, Adresse, als Zeugin Es wird daher gestellt der ANTRAG an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, es möge 1) Eine mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise aufnehmen; 2) Das Straferkenntnis der BH Z nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung des Sachverhaltes infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben; In eventu 3) Eine Ermahnung aussprechen; In eventu 4) Die ausgesprochene Strafe schuldangemessen reduzieren.“ III.römisch drei. Beweisaufnahme und Feststellungen: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Erstbehörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, weiters in den Parallelakt des Landesverwaltungsgerichtes Z, Zl LVwg-2014/18/0869, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen den zweiten Geschäftsführer der T-GmbH GG (identer Sachverhalt), samt ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2014, Zl Ra 2014/02/0118-3). Weiters fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie EE (als Zeuge) einvernommen wurde. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. So ist in der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates X vom 04.11.2013 zu Zahl **** ausgeführt, dass vom Arbeitsinspektor BB am 10.10.2013 in der Arbeitsstätte der T-GmbH in Adresse, festgestellt worden ist, dass der Arbeitsraum keine Sichtverbindung zum Freien aufgewiesen hat, wobei auf beiliegende Fotos verwiesen worden ist, auf denen ersichtlich ist, dass die Fenster dieser Arbeitsstätte jeweils mit Werbefolien (undurchsichtig) abgeklebt gewesen sind.So ist in der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 04.11.2013 zu Zahl **** ausgeführt, dass vom Arbeitsinspektor BB am 10.10.2013 in der Arbeitsstätte der T-GmbH in Adresse, festgestellt worden ist, dass der Arbeitsraum keine Sichtverbindung zum Freien aufgewiesen hat, wobei auf beiliegende Fotos verwiesen worden ist, auf denen ersichtlich ist, dass die Fenster dieser Arbeitsstätte jeweils mit Werbefolien (undurchsichtig) abgeklebt gewesen sind. In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass dadurch § 25 Abs 5 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998, übertreten worden wäre, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürften, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese müssten so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich sei, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstünden, und müssten diese mindestens 25 % der Bodenfläche des Raumes betragen.In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass dadurch Paragraph 25, Absatz 5, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998,, übertreten worden wäre, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürften, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese müssten so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich sei, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstünden, und müssten diese mindestens 25 % der Bodenfläche des Raumes betragen. Weiters ist in dieser Anzeige ausgeführt, dass diese Übertretung erstmals bereits am 08.05.2013 anlässlich eines Ortsaugenscheines des Magistrates der Landeshauptstadt X vom anwesenden Vertreter des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei und dabei die Arbeitgeberin ersucht worden sei, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und die Behebung bis längstens 01.07.2013 mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt.Weiters ist in dieser Anzeige ausgeführt, dass diese Übertretung erstmals bereits am 08.05.2013 anlässlich eines Ortsaugenscheines des Magistrates der Landeshauptstadt römisch zehn vom anwesenden Vertreter des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei und dabei die Arbeitgeberin ersucht worden sei, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und die Behebung bis längstens 01.07.2013 mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt. Der Umstand, dass die Fenster dieser Arbeitsstätte jeweils durch Werbefolien abgeklebt gewesen sind, ist auf den beigelegten Lichtbildern unmissverständlich ersichtlich und wurde dieser Umstand auch gar nicht weiter bestritten. Der an dieser Betriebsstätte betriebene „Personalshop“ wird von der Firma T-GmbH, Adresse, mit Sitz in der politischen Gemeinde Y geführt. Diese Gesellschaft ist zu Firmenbuch Nr **** beim Firmenbuch des Landesgerichtes Z registriert. Die Beschuldigte ist ein handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen und Erwägungen: § 25 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998, ist mit „Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung“ betitelt und lautet wie folgt: Paragraph 25, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998,, ist mit „Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung“ betitelt und lautet wie folgt:
(1)Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die 1. in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und 2. direkt ins Freie führen
(2)Von Abs 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
(2)Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
- Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
- Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
- Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, b) kulturelle Einrichtungen, c) Verkaufsstellen in dichtverbauten Ortskernen oder d) Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale)
(3)In den Fällen des Abs 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(3)In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4)Weiters dürfen in Arbeitsstäten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden: 1. Von Abs 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;1. Von Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen; 2. Von Abs 1 Z 2 abweichende Räume, wenn 2. Von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Räume, wenn
- a)es technisch unmöglich ist, direkt ins freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
- b)Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs 1 möglichst nahe kommt.
- b)Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Absatz eins, entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Absatz eins, möglichst nahe kommt. 3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit e führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10 % der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Ziffer 2, Litera e, führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10 % der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen
(5)Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
- so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus eine Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
- mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.
(6)Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs 5.
(6)Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 5,
(7)Abs 5 ist in den Fällen des Abs 2 und Abs 4 Z 3 nicht anzuwenden und den Fällen des Abs 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
(7)Absatz 5, ist in den Fällen des Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, nicht anzuwenden und den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
(8)§ 47 ist anzuwenden auf
(8)Paragraph 47, ist anzuwenden auf
- dem Abs 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1951;
- dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1951;
- dem Abs 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.
- dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.
- Zur Bestimmung des Abs 7 ist auszuführen, dass die Fälle des Abs 2 jedenfalls nicht vorliegen, zumal keine derartigen Räumlichkeiten vorliegen. Zur Ausnahme nach Abs 4 Z 3 ist auszuführen, dass derartige Ausnahmen lediglich für unter anderem Einkaufszentren gelten. Eine derartige Einrichtung bzw Widmung ist nicht gegeben und wäre zudem weitere Voraussetzung wäre, dass es technisch unmöglich wäre, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit b führende Lichteintrittsfläche herzustellen. Dazu ist auszuführen, dass keinerlei technische Unmöglichkeit vorliegt, zumal lediglich nicht durchsehbare Werbefolien an den Fenstern angebracht worden sind. Mit der Anbringung von semipermeablen Werbefolien – diesbezüglich wurde ja ein Kostenvoranschlag vorgelegt – bzw dem Entfernen der alten Folien wäre es technisch in jeder Weise möglich, entsprechende Räume herzustellen.Zur Bestimmung des Absatz 7, ist auszuführen, dass die Fälle des Absatz 2, jedenfalls nicht vorliegen, zumal keine derartigen Räumlichkeiten vorliegen. Zur Ausnahme nach Absatz 4, Ziffer 3, ist auszuführen, dass derartige Ausnahmen lediglich für unter anderem Einkaufszentren gelten. Eine derartige Einrichtung bzw Widmung ist nicht gegeben und wäre zudem weitere Voraussetzung wäre, dass es technisch unmöglich wäre, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Ziffer 2, Litera b, führende Lichteintrittsfläche herzustellen. Dazu ist auszuführen, dass keinerlei technische Unmöglichkeit vorliegt, zumal lediglich nicht durchsehbare Werbefolien an den Fenstern angebracht worden sind. Mit der Anbringung von semipermeablen Werbefolien – diesbezüglich wurde ja ein Kostenvoranschlag vorgelegt – bzw dem Entfernen der alten Folien wäre es technisch in jeder Weise möglich, entsprechende Räume herzustellen. Hinsichtlich der Ausnahme nach Abs 4 Z 1 und 2 ist wiederum darauf zu verweisen, dass, wie schon dargelegt, kein Einkaufszentrum vorliegt, und zudem wie schon dargelegt, eine technische Unmöglichkeit in keiner Weise vorliegt. Soweit in der Beschwerdeverhandlung angeklungen ist, ein Sichtkontakt im Ausmaß von 5 % der Bodenfläche wäre gar nicht möglich, da die Fensterflächen kleiner wären, ist auszuführen, dass in diesem Fall zweifelsfrei auch die Schaffung von größeren Fensterflächen mit einem gewissen finanziellen Aufwand jedenfalls technisch möglich wäre. Somit kommen diese Ausnahmen nicht in Betracht.Hinsichtlich der Ausnahme nach Absatz 4, Ziffer eins und 2 ist wiederum darauf zu verweisen, dass, wie schon dargelegt, kein Einkaufszentrum vorliegt, und zudem wie schon dargelegt, eine technische Unmöglichkeit in keiner Weise vorliegt. Soweit in der Beschwerdeverhandlung angeklungen ist, ein Sichtkontakt im Ausmaß von 5 % der Bodenfläche wäre gar nicht möglich, da die Fensterflächen kleiner wären, ist auszuführen, dass in diesem Fall zweifelsfrei auch die Schaffung von größeren Fensterflächen mit einem gewissen finanziellen Aufwand jedenfalls technisch möglich wäre. Somit kommen diese Ausnahmen nicht in Betracht. Laut den vorgelegten Mietverträgen ist die Firma T-GmbH erst seit 2009 Mieterin dieser Räumlichkeiten, sodass die an den Fensterflächen aufscheinenden Werbefolien zweifelsfrei von dieser Firma geraume Zeit nach der der Firma H GmbH in X erteilen Betriebsanlagenbewilligung erfolgt ist. Damit ist auch dieser Einwand in der Beschwerde nicht geeignet, den Beschuldigten von seiner Verantwortung zu entlasten.Laut den vorgelegten Mietverträgen ist die Firma T-GmbH erst seit 2009 Mieterin dieser Räumlichkeiten, sodass die an den Fensterflächen aufscheinenden Werbefolien zweifelsfrei von dieser Firma geraume Zeit nach der der Firma H GmbH in römisch zehn erteilen Betriebsanlagenbewilligung erfolgt ist. Damit ist auch dieser Einwand in der Beschwerde nicht geeignet, den Beschuldigten von seiner Verantwortung zu entlasten. Soweit eingewendet worden ist, die aufgeklebten Folien wären im Interesse der dort Beschäftigten und in deren Sinne, wobei diesbezüglich Ausführungen im Detail erfolgten, ist auszuführen, dass ein derartiger Schutz auch mit den nunmehr beabsichtigten semipermeablen Folien erreicht werden kann, bei denen Bediensteten eine freie Sicht nach außen ermöglicht wird, eine Sicht von außen nach innen jedoch nicht möglich ist. Damit kann auch diese Argumentation den Beschuldigten von seiner Verantwortlichkeit nicht befreien. Wie schon dargetan, ist der Beschuldigte ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T-GmbH, welche gegenständliche Arbeitsstätte in **** X, W-Straße * – „Personalshop“ betreibt.
§ 9Abs 1 VSt
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind (diese beiden Voraussetzungen liegen nicht vor), strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen. Daran ändert sich auch nichts, wenn bereits ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer rechtskräftig bestraft worden ist. Wie schon dargetan, ist der Beschuldigte ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T-GmbH, welche gegenständliche Arbeitsstätte in **** römisch zehn, W-Straße * – „Personalshop“ betreibt.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind (diese beiden Voraussetzungen liegen nicht vor), strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen. Daran ändert sich auch nichts, wenn bereits ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer rechtskräftig bestraft worden ist. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen gehabt hätte. Die Bescheinigung mangelndes Verschulden ist dem Beschuldigten nicht gelungen, wobei darauf zu verweisen ist, dass, wie in der Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom 04.11.2013 ausgeführt worden ist, bereits am 08.05.2013 anlässlich eines Ortsaugenscheines gegenständlicher Verstoß nach der Arbeitsstättenverordnung festgestellt worden ist und die Behebung bis 01.07.2013 aufgetragen worden ist. Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte es seit diesem Zeitpunkt ernstlich für möglich halten musste, den Tatbestand der ihm nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass er nachträglich (nach dem Kontrollzeitpunkt) Änderungen am Bestand des Objektes vorgenommen hat, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Vorwurf zu beseitigen. Dass der Arbeitsraum im Betrieb der T-Gesellschaft mbH in **** X, W-Straße *, keine Sichtverbindung zum Freien aufwies, wurde außerdem bereits mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2014, Zl LVwG-2014/18/0869-9 rechtskräftig bejaht (siehe hierzu auch ablehnender Beschluss des VwGH vom 13.10.2014, Zl Ra 2014/02/0118).Die Bescheinigung mangelndes Verschulden ist dem Beschuldigten nicht gelungen, wobei darauf zu verweisen ist, dass, wie in der Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 04.11.2013 ausgeführt worden ist, bereits am 08.05.2013 anlässlich eines Ortsaugenscheines gegenständlicher Verstoß nach der Arbeitsstättenverordnung festgestellt worden ist und die Behebung bis 01.07.2013 aufgetragen worden ist. Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte es seit diesem Zeitpunkt ernstlich für möglich halten musste, den Tatbestand der ihm nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass er nachträglich (nach dem Kontrollzeitpunkt) Änderungen am Bestand des Objektes vorgenommen hat, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Vorwurf zu beseitigen. Dass der Arbeitsraum im Betrieb der T-Gesellschaft mbH in **** römisch zehn, W-Straße *, keine Sichtverbindung zum Freien aufwies, wurde außerdem bereits mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2014, Zl LVwG-2014/18/0869-9 rechtskräftig bejaht (siehe hierzu auch ablehnender Beschluss des VwGH vom 13.10.2014, Zl Ra 2014/02/0118). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass die Beklebungen nachträglich an den Fenstern und Türen in der großen Verkaufshalle abgenommen wurden und der Beschwerdeführer sich um eine alternative Lösung – so etwa durch semipermeablen Folien – gekümmert hat, ist zu entgegnen, dass laut AI II noch keine Transmissionsindex-Nachweis vorliegt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 10.03.2015). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zl BMASK-461.304/0019-VII/A/2/2011, vom 23.12.2011, zu verweisen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass die Beklebungen nachträglich an den Fenstern und Türen in der großen Verkaufshalle abgenommen wurden und der Beschwerdeführer sich um eine alternative Lösung – so etwa durch semipermeablen Folien – gekümmert hat, ist zu entgegnen, dass laut AI römisch zwei noch keine Transmissionsindex-Nachweis vorliegt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 10.03.2015). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zl BMASK-461.304/0019-VII/A/2/2011, vom 23.12.2011, zu verweisen. V.römisch fünf. Zur Strafbemessung: Gegenständliche Strafbestimmung sieht Geldstrafen in der Höhe von Euro 166,- bis Euro 8.324,- (bei der Erstbegehung) vor. Das Landesverwaltungsgericht war jedoch der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe angemessen erscheint, zumal der Beschwerdeführer nachträglich Maßnahmen ergriffen hat, um den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden (ob diese Maßnahmen allerdings tatsächlich ausreichen, war hier ha nicht zu prüfen). Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,- wird dieser Strafrahmen weit nicht ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Einvernahme der Zeugin FF war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedoch nicht erforderlich, zumal sich der erkennende Richter aufgrund der Aktenunterlagen, insbesondere den Lichtbildern und den insbesondere vorgelegten Mietverträgen, ein ausreichendes Bild über die örtlichen Gegebenheiten machen konnte. Soweit weiters angeführt worden sind, im gegenständlichen Objekt würden es keine ortsgebundenen Arbeitsplätze geben, zumal es sich bei den Bediensteten um Verkaufspersonal handeln würde, sodass diese innerhalb des Geschäftes ihre Position insbesondere aufgrund der Kundeberatungen immer wieder verändern würden, ist auszuführen, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass dort ortsgebundene Arbeitsplätze vorliegen. Unter ortsgebunden ist zweifelsfrei zu verstehen, dass die Bediensteten regelmäßig in diesem Geschäft arbeiten. Wo sie sich konkret in diesem Geschäft dabei aufhalten, ist für die Frage, ob ortsgebundene Arbeitsplätze vorliegen, zweifelsfrei irrelevant. Der Spruch des Straferkenntnisses, war, wie vorgenommen, zu berichtigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.1570.5