Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde U vom 28.10.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin
in Verbindung mit § 8 der Wassergebührenordnung der Gemeinde U vom 01.01.2013 für das mit Bescheid vom 14.06.2013, Zl ****, bewilligte Bauvorhaben die Wasseranschlussgebühr in Höhe von € 3.492,97 (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) zur Zahlung binnen einem Monat vorgeschrieben (Baumasse: 997,99 m³ x € 3,50 = € 3.492,97).Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde U vom 28.10.2013, , Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 8, der Wassergebührenordnung der Gemeinde U vom 01.01.2013 für das mit Bescheid vom 14.06.2013, Zl ****, bewilligte Bauvorhaben die Wasseranschlussgebühr in Höhe von € 3.492,97 (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) zur Zahlung binnen einem Monat vorgeschrieben (Baumasse: 997,99 m³ x € 3,50 = € 3.492,97). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des Wasseranschlusses die Wassergenossenschaft A-Gasse Eigentümerin der Wasserleitung gewesen sei und sohin die Anschlussgebühr auch an diese und nicht an die Gemeinde U zu entrichten sei. Mit Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde U vom 05.12.2013, Zl ****, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gesamte Anlage der Wassergenossenschaft A-Gasse mit Kaufvertrag vom 20./22./28.05.2013 an die Gemeinde U verkauft worden sei. Der Beschluss des Bezirksgerichtes F über die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages stamme vom 23.08.2013, TZ ****. Die Berufungswerberin habe den Baubeginn mit 13.09.2013 gemeldet. Dies sei der frühestmögliche Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bauarbeiten in der A-Gasse durch die von der Gemeinde beauftragten Unternehmen bereits voll im Gange gewesen. Zum Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage durch die Berufungswerberin sei sohin die Gemeinde U schon Eigentümerin der Anlage gewesen. Aufgrund dieser Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde U. Begründend wurde ergänzend ausgeführt, dass – wie bereits persönlich mitgeteilt – der Wasseranschluss am 19.08.2013 auf das Grundstück Nummer 1 gelegt worden sei. Der Wasseranschluss sei nach Zustimmung des Obmannes der Wassergenossenschaft A-Gasse, Herrn F J, erfolgt. Laut Herrn R sei die Genossenschaft zum damaligen Zeitpunkt noch rechtmäßiger Eigentümer gewesen. Richtig sei, dass der Baubeginn mit 13.09.2013 angezeigt worden sei. Der Baubeginn habe jedoch mit dem Anschluss des Wassers an ein Grundstück nichts zu tun und könne ohne weiteres vor dem angezeigten Baubeginn erfolgen. So sei es auch im gegenständlichen Fall gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr bereits an die Wassergenossenschaft A-Gasse entrichten müsse, werde die Wasseranschlussgebühr
Bescheid vom 28.10.2013 nicht an die Gemeinde entrichtet. Mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde U, vom 25.03.2014, Zl ****, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 05.11.2013 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde U vom 28.10.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
Z 1 der Wassergebührenordnung der Gemeinde U die Anschlussgebührenpflicht für Grundstücke im Versorgungsbereich mit dem tatsächlichen Anschluss an die Gemeinde–Wasserversorgungsanlage entstünde. Entscheidend seien die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Der Wasseranschluss des Grundstückes der Berufungswerberin am 19.08.2013 sei nicht an die Wasserversorgungsanlage A-Gasse, sondern an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage U, welche im Eigentum der Gemeinde U stehe, erfolgt. Aus diesem Grund sei auch die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde U vom 28.10.2013 zu Recht erfolgt.Mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde U, vom 25.03.2014, Zl ****, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 05.11.2013 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde U vom 28.10.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
Paragraph 2, Ziffer eins, der Wassergebührenordnung der Gemeinde U die Anschlussgebührenpflicht für Grundstücke im Versorgungsbereich mit dem tatsächlichen Anschluss an die Gemeinde–Wasserversorgungsanlage entstünde. Entscheidend seien die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Der Wasseranschluss des Grundstückes der Berufungswerberin am 19.08.2013 sei nicht an die Wasserversorgungsanlage A-Gasse, sondern an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage U, welche im Eigentum der Gemeinde U stehe, erfolgt. Aus diesem Grund sei auch die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde U vom 28.10.2013 zu Recht erfolgt. Auch wäre die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr selbst bei einem Anschluss an die Wasserversorgungsanlage A-Gasse zu Recht erfolgt, da mit Kaufvertrag vom 28.05.2013 die Wassergenossenschaft A-Gasse das Recht zur Quellfassungen innere B-Quellen 1 bis 3, äußere B-Quellen 1 und 2, B-Quelle-Sammelstube, den Hochbehälter, die Quellableitungen und die Versorgungsleitungen an die Gemeinde U, welche diese Rechte bzw Anlagenteile kaufte und in ihr Eigentum übernommen habe, verkauft und übergeben worden. In Punkt IV. dieses Kaufvertrages sei festgehalten, dass die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes mit allseitiger beglaubigter Unterfertigung dieses Kaufvertrages erfolge. Die Übergabe die Übernahme des Kaufobjektes sei sohin mit der zuletzt beglaubigten Unterschrift am 28.05.2013 erfolgt. Auch wenn mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 23.08.2013 die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages erfolgt sei, sei die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes jedoch schon am 28.05.2013 erfolgt. Zum Zeitpunkt des Anschlusses der Wasserleitung an das Grundstück der Berufungswerberin sei die Gemeinde U jedenfalls schon Inhaberin der Rechte bzw. Eigentümerin der Anlagenteile der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage A-Gasse gewesen und habe es sich bei dieser Anlage bereits um eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gehandelt.Auch wäre die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr selbst bei einem Anschluss an die Wasserversorgungsanlage A-Gasse zu Recht erfolgt, da mit Kaufvertrag vom 28.05.2013 die Wassergenossenschaft A-Gasse das Recht zur Quellfassungen innere B-Quellen 1 bis 3, äußere B-Quellen 1 und 2, B-Quelle-Sammelstube, den Hochbehälter, die Quellableitungen und die Versorgungsleitungen an die Gemeinde U, welche diese Rechte bzw Anlagenteile kaufte und in ihr Eigentum übernommen habe, verkauft und übergeben worden. In Punkt römisch vier. dieses Kaufvertrages sei festgehalten, dass die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes mit allseitiger beglaubigter Unterfertigung dieses Kaufvertrages erfolge. Die Übergabe die Übernahme des Kaufobjektes sei sohin mit der zuletzt beglaubigten Unterschrift am 28.05.2013 erfolgt. Auch wenn mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 23.08.2013 die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages erfolgt sei, sei die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes jedoch schon am 28.05.2013 erfolgt. Zum Zeitpunkt des Anschlusses der Wasserleitung an das Grundstück der Berufungswerberin sei die Gemeinde U jedenfalls schon Inhaberin der Rechte bzw. Eigentümerin der Anlagenteile der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage A-Gasse gewesen und habe es sich bei dieser Anlage bereits um eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gehandelt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr durch die Gemeinde U mit einer materiellen Rechtswidrigkeit behaftet sei, da die belangte Behörde die Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U rechtlich verfehlt auf den gegenständlichen Sachverhalt anwende. § 2 1 Z 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U lege fest, dass die Anschlusspflicht für Grundstücke im Versorgungsbereich mit dem tatsächlichen Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage entstehe. Die belangte Behörde verkenne dabei, dass die zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages über die Wasserversorgungsanlage in deren Vertragspunkt IV. getroffene Vereinbarung lediglich die Vertragsparteien allein im Sinne des Überganges der Gefahrtragung und Nutzung binde, im Außenverhältnis jedoch allein maßgeblich die grundbücherliche Durchführung des Vertrages sei.Paragraph 2, 1 Ziffer eins, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U lege fest, dass die Anschlusspflicht für Grundstücke im Versorgungsbereich mit dem tatsächlichen Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage entstehe. Die belangte Behörde verkenne dabei, dass die zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages über die Wasserversorgungsanlage in deren Vertragspunkt römisch vier. getroffene Vereinbarung lediglich die Vertragsparteien allein im Sinne des Überganges der Gefahrtragung und Nutzung binde, im Außenverhältnis jedoch allein maßgeblich die grundbücherliche Durchführung des Vertrages sei. Die gegenständliche Wasserversorgungsanlage stelle sich nämlich als Gesamtheit von Rechten, Dienstbarkeiten und Anlagenteilen dar, welche für die rechtlich mit Außenwirkung verbundenen Eigentumsübergang jedenfalls der grundbücherlichen Durchführung bedürfe. Die Auslegung der belangten Behörde bedeute sohin eine unzulässige Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes und sei eine Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr durch die Gemeinde U daher bereits deshalb unzulässig. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde U zurück zu verweisen. Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin bereits an die Wasserleitung der Wassergenossenschaft A-Gasse angeschlossen gewesen sei, sodass bereits entrichtete Beträge anzurechnen seien. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde (inklusive Bauakt Nr **** betreffend das Bauvorhaben auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück), den nachgereichten Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.06.2014, die Replik des Beschwerdeführervertreters vom 22.07.2014, die beiden Aktenvermerke vom 05.08.2014, den Aktenvermerk vom 14.08.2014, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.08.2014, Lichtbildbeilagen 1 und 2, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.09.2014 und die Satzungen der Wasserwerksgenossenschaft A-Gasse. Am xx.xx.xxxx, yy.yy.yyyy und zz.zz.zzzz fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen T R, B N, V Z, und F J einvernommen wurden.Am xx.xx.xxxx, yy.yy.yyyy und zz.zz.zzzz fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen T R, B N, römisch fünf Z, und F J einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist seit zumindest März 2013 grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft GStNr 1, KG U (Eintragung der TZ 482/2013 mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 25.02.2013). Das Grundstück war unbebaut und erfolgte der Baubeginn für das von der Beschwerdeführerin auf diesem Grundstück errichtete Objekt im September 2013 (PV I E).Die Beschwerdeführerin ist seit zumindest März 2013 grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft GStNr 1, KG U (Eintragung der TZ 482 aus 2013, mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 25.02.2013). Das Grundstück war unbebaut und erfolgte der Baubeginn für das von der Beschwerdeführerin auf diesem Grundstück errichtete Objekt im September 2013 (PV römisch eins E). Der Bereich der A-Gasse, in welchem sich auch die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin liegende Liegenschaft befindet, wurde bis zum Jahr 2013 durch die Wassergenossenschaft A-Gasse über deren bestehende Wasserleitung mit Wasser versorgt (PV I E, ZV T R, ZV B N, ZV F J).Der Bereich der A-Gasse, in welchem sich auch die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin liegende Liegenschaft befindet, wurde bis zum Jahr 2013 durch die Wassergenossenschaft A-Gasse über deren bestehende Wasserleitung mit Wasser versorgt (PV römisch eins E, ZV T R, ZV B N, ZV F J). Mit Kaufvertrag vom 28.05.2013 veräußerte die Wassergenossenschaft A-Gasse die gesamte Anlage der Wassergenossenschaft an die Gemeinde U. Unter II. des gegenständlichen Kaufvertrages wurde unter anderem die Versorgungsleitung an die Gemeinde U für den gegenständlichen Bereich A-Gasse veräußert. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 23.08.2013 (Grundbuchsbeschluss vom 23.08.2013, TZ ****).Mit Kaufvertrag vom 28.05.2013 veräußerte die Wassergenossenschaft A-Gasse die gesamte Anlage der Wassergenossenschaft an die Gemeinde U. Unter römisch zwei. des gegenständlichen Kaufvertrages wurde unter anderem die Versorgungsleitung an die Gemeinde U für den gegenständlichen Bereich A-Gasse veräußert. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 23.08.2013 (Grundbuchsbeschluss vom 23.08.2013, TZ ****). Unter Punkt IV. des Kaufvertrages vom 28.05.2013 ist festgehalten, dass die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes mit allseitiger beglaubigter Unterfertigung des Kaufvertrages erfolgt, sohin mit 28.05.2013. Ab diesem Zeitpunkt hat die Käuferin, sohin die Gemeinde U, Gefahr und Zufall hinsichtlich des Kaufobjektes zu tragen (Kaufvertrag vom 28.05.2013).Unter Punkt römisch vier. des Kaufvertrages vom 28.05.2013 ist festgehalten, dass die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes mit allseitiger beglaubigter Unterfertigung des Kaufvertrages erfolgt, sohin mit 28.05.2013. Ab diesem Zeitpunkt hat die Käuferin, sohin die Gemeinde U, Gefahr und Zufall hinsichtlich des Kaufobjektes zu tragen (Kaufvertrag vom 28.05.2013). Die Beschwerdeführerin hatte von der Veräußerung
dem vorgenannten Kaufvertrag bereits vor der Eintragung ins Grundbuch Kenntnis, da ihr Vater selbst Mitglied der Wassergenossenschaft war (PV I E).Die Beschwerdeführerin hatte von der Veräußerung
dem vorgenannten Kaufvertrag bereits vor der Eintragung ins Grundbuch Kenntnis, da ihr Vater selbst Mitglied der Wassergenossenschaft war (PV römisch eins E). Im Jahr 2013 beauftragte die Gemeinde U die Firma S, die Kanal- und Wasserleitungen in der A-Gasse neu zu verlegen. Dies erfolgte dergestalt, dass zuerst der Schacht gegraben und die Abwasserleitungen verlegt wurden. Anschließend erfolgte eine teilweise Aufschüttung des Schachtes, auf welche sodann die Wasserleitungen gelegt wurden. Dabei ist man so vorgegangen, dass die Grabungs-, Verlegungs-, und Zuschüttarbeiten jeweils in einem Bereich von ca. 6 bis 8 m erfolgten (ZV V Z, ZV T R, ZV B N).Im Jahr 2013 beauftragte die Gemeinde U die Firma S, die Kanal- und Wasserleitungen in der A-Gasse neu zu verlegen. Dies erfolgte dergestalt, dass zuerst der Schacht gegraben und die Abwasserleitungen verlegt wurden. Anschließend erfolgte eine teilweise Aufschüttung des Schachtes, auf welche sodann die Wasserleitungen gelegt wurden. Dabei ist man so vorgegangen, dass die Grabungs-, Verlegungs-, und Zuschüttarbeiten jeweils in einem Bereich von ca. 6 bis 8 m erfolgten (ZV römisch fünf Z, ZV T R, ZV B N). Die von der Firma S verlegte Hauptwasserleitung wurde sodann von einem Gemeindearbeiter der Gemeinde U wiederum angebohrt und der entsprechende Anschluss auf die jeweiligen Grundstücke selbst verlegt. Im Rahmen der Neuverlegung der Hauptwasserleitung durch die Gemeinde U wurden die alte Hauptwasserleitung sowie die davon abgehenden Zuleitungen zu den Grundstücken von der Firma S herausgerissen und die gesamte Wasserleitung im Bereich der A-Gasse neu errichtet. Während der Verlegungsarbeiten wurden die Grundstücke über ein Provisorium mit Wasser versorgt und nach abschnittsweiser Fertigstellung die Grundstücke an die neue von der Gemeinde U errichtete Leitung angeschlossen (ZV V Z, ZV T R).Im Rahmen der Neuverlegung der Hauptwasserleitung durch die Gemeinde U wurden die alte Hauptwasserleitung sowie die davon abgehenden Zuleitungen zu den Grundstücken von der Firma S herausgerissen und die gesamte Wasserleitung im Bereich der A-Gasse neu errichtet. Während der Verlegungsarbeiten wurden die Grundstücke über ein Provisorium mit Wasser versorgt und nach abschnittsweiser Fertigstellung die Grundstücke an die neue von der Gemeinde U errichtete Leitung angeschlossen (ZV römisch fünf Z, ZV T R). Nicht festgestellt werden kann, dass die Leitung von der Stammleitung zum Grundstück der Beschwerdeführerin selbst vor dem 23.08.2013 verlegt worden ist sowie eine faktische Nutzung der von Seiten der Gemeinde U verlegten Wasserleitung vor diesem Zeitpunkt möglich war. Auf dem von Seiten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.07.2014 vorgelegten Lichtbild ist erkennbar, dass die Grabungsarbeiten auf dem Grundstück direkt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin waren (im Hintergrund ist eine Kapelle ersichtlich, welche auch auf dem vom Zeugen B N vorgelegte Tiris-Ausdruck (Beilage 1) ersichtlich ist, weiters gab auch der Zeuge V Z anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass das Haus auf dem von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbild vom 23.08.2013 jenes gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin sein müsste). Des Weiteren ist auf einem weiteren von B N vorgelegten Lichtbild (Beilage 2 – ein späterer nicht mehr genau feststellbarer Zeitpunkt) ersichtlich, dass die Leitung zwar bereits auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gelegt wurde, die Abwasserleitungen waren bereits fertig verlegt, das Wasserrohr auf das Grundstück gegenüber jenem der Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht angeschlossen, die Leitung selbst war mit einer weißen Kappe versehen. Der Zeuge V Z gab auch an, dass normalerweise Grabungs- und Verlegearbeiten nicht am selben Tag durchgeführt werden konnten, sodass die Anschlüsse erst nach dem 23.08.2013 verlegt werden konnten. Weiters befindet sich im Abgabenakt ein weiters Lichtbild vom 23.08.2013, angefertigt von der Firma S, welches die Ausgrabungen und die noch nicht verlegte Wasserleitung (schwarz eingekreist) zeigt. Dieses Lichtbild wurde ca 5 m rechts, also vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufgenommen (ZV B N, ZV V Z).Nicht festgestellt werden kann, dass die Leitung von der Stammleitung zum Grundstück der Beschwerdeführerin selbst vor dem 23.08.2013 verlegt worden ist sowie eine faktische Nutzung der von Seiten der Gemeinde U verlegten Wasserleitung vor diesem Zeitpunkt möglich war. Auf dem von Seiten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.07.2014 vorgelegten Lichtbild ist erkennbar, dass die Grabungsarbeiten auf dem Grundstück direkt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin waren (im Hintergrund ist eine Kapelle ersichtlich, welche auch auf dem vom Zeugen B N vorgelegte Tiris-Ausdruck (Beilage 1) ersichtlich ist, weiters gab auch der Zeuge römisch fünf Z anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass das Haus auf dem von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbild vom 23.08.2013 jenes gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin sein müsste). Des Weiteren ist auf einem weiteren von B N vorgelegten Lichtbild (Beilage 2 – ein späterer nicht mehr genau feststellbarer Zeitpunkt) ersichtlich, dass die Leitung zwar bereits auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gelegt wurde, die Abwasserleitungen waren bereits fertig verlegt, das Wasserrohr auf das Grundstück gegenüber jenem der Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht angeschlossen, die Leitung selbst war mit einer weißen Kappe versehen. Der Zeuge römisch fünf Z gab auch an, dass normalerweise Grabungs- und Verlegearbeiten nicht am selben Tag durchgeführt werden konnten, sodass die Anschlüsse erst nach dem 23.08.2013 verlegt werden konnten. Weiters befindet sich im Abgabenakt ein weiters Lichtbild vom 23.08.2013, angefertigt von der Firma S, welches die Ausgrabungen und die noch nicht verlegte Wasserleitung (schwarz eingekreist) zeigt. Dieses Lichtbild wurde ca 5 m rechts, also vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufgenommen (ZV B N, ZV römisch fünf Z). Der Gemeindearbeiter B N gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zudem glaubwürdig an, dass die neu verlegte Wasserleitung selbst erst im September 2013 in Betrieb genommen wurde, nachdem auf Höhe des Hauses Grundstück Nr 2 ein weiterer Wasserschieber eingesetzt wurde. Dieses Grundstück befindet sich ca drei Grundstücke (in Grabungs- bzw Verlegungsrichtung) entfernt von jenem der Beschwerdeführerin.Der Gemeindearbeiter B N gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zudem glaubwürdig an, dass die neu verlegte Wasserleitung selbst erst im September 2013 in Betrieb genommen wurde, nachdem auf Höhe des Hauses Grundstück , Nr 2 ein weiterer Wasserschieber eingesetzt wurde. Dieses Grundstück befindet sich ca drei Grundstücke (in Grabungs- bzw Verlegungsrichtung) entfernt von jenem der Beschwerdeführerin. Das Grundstück der Beschwerdeführerin war zuvor bereits an die Wasserleitung der Wassergenossenschaft A-Gasse angeschlossen, wobei die Wasserleitung ursprünglich für ein Grundstück vorhanden war, welches in der Folge in drei Teilstücke geteilt wurde (ZV T R). Für das Grundstück der Beschwerdeführerin wurde weder vom vormaligen Eigentümer, ihrem Vater (welcher Mitglied der Wassergenossenschaft A-Gasse war), noch von der Beschwerdeführerin selbst eine Wasseranschlussgebühr bezahlt. Die Beschwerdeführerin hätte für den Fall, dass sie an die Gemeinde keine Anschlussgebühr zu bezahlen hat, an die Wassergenossenschaft A-Gasse eine Anschlussgebühr zu entrichten gehabt (ZV F J, PV I E).Für das Grundstück der Beschwerdeführerin wurde weder vom vormaligen Eigentümer, ihrem Vater (welcher Mitglied der Wassergenossenschaft A-Gasse war), noch von der Beschwerdeführerin selbst eine Wasseranschlussgebühr bezahlt. Die Beschwerdeführerin hätte für den Fall, dass sie an die Gemeinde keine Anschlussgebühr zu bezahlen hat, an die Wassergenossenschaft A-Gasse eine Anschlussgebühr zu entrichten gehabt (ZV F J, PV römisch eins E). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U vom 14.12.2006, geändert durch den Beschluss vom 25.05.2007, erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Erweiterung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage Gebühren in der Form einer Anschlussgebühr, einer Zählergebühr und einer laufenden Gebühr (Benützungsgebühr).
Paragraph eins, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U vom 14.12.2006, geändert durch den Beschluss vom 25.05.2007, erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Erweiterung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage Gebühren in der Form einer Anschlussgebühr, einer Zählergebühr und einer laufenden Gebühr (Benützungsgebühr). Gem § 2 Z 1 der genannten Verordnung entsteht die Anschlussgebührenpflicht für Grundstücke im Versorgungsbereich (§ 2 der Wasserleitungsordnung) mit dem tatsächlichen Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht gem Z 2 leg cit mit Baubeginn nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.Gem Paragraph 2, Ziffer eins, der genannten Verordnung entsteht die Anschlussgebührenpflicht für Grundstücke im Versorgungsbereich (Paragraph 2, der Wasserleitungsordnung) mit dem tatsächlichen Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht gem Ziffer 2, leg cit mit Baubeginn nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
Z 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U ist Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die die Baumasse
4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes; LGBl. Nr. 22/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 82/2001.
Paragraph 3, Ziffer eins, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U ist Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die die Baumasse
Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes; Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2001,.
sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.
Paragraph 8, sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.
Z 1 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde U besteht für alle im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserversorgungsanlage liegenden Grundstücke Anschluss- und Benützungszwang. Der erschließbare Bereich umfasst das Gebiet bis zu einer Entfernung von 200 m vom Ortsnetz der Gemeindewasserversorgungsanlage.
Paragraph 2, Ziffer eins, der Wasserleitungsordnung der Gemeinde U besteht für alle im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserversorgungsanlage liegenden Grundstücke Anschluss- und Benützungszwang. Der erschließbare Bereich umfasst das Gebiet bis zu einer Entfernung von 200 m vom Ortsnetz der Gemeindewasserversorgungsanlage.
den vorgenannten Bestimmungen ist die Gemeinde U nur berechtigt, eine Anschlussgebühr für jene Grundstücke einzuheben, welche im ihrem Versorgungsbereich liegen. Der Versorgungsbereich der Gemeinde U an sich für das Gebiet A-Gasse bestand jedenfalls ab dem Zeitpunkt der faktischen Übernahme der Wasserleitung, sohin gem Punkt IV. der Kaufertrages vom 28.05.2013 mit diesem Datum. Ab diesem Zeitpunkt hat die Gemeinde auch begonnen, (ua) die Wasserleitungen – auf ihre Kosten – im Bereich der A-Gasse neu zu verlegen. Der Neubau der Wasserleitung war erforderlich, da die alte Leitung der Wassergenossenschaft A-Gasse auf Dauer für die Versorgung der angeschlossenen Grundstücke nicht mehr ausreichend war (ZV B N).
den vorgenannten Bestimmungen ist die Gemeinde U nur berechtigt, eine Anschlussgebühr für jene Grundstücke einzuheben, welche im ihrem Versorgungsbereich liegen. Der Versorgungsbereich der Gemeinde U an sich für das Gebiet A-Gasse bestand jedenfalls ab dem Zeitpunkt der faktischen Übernahme der Wasserleitung, sohin gem Punkt römisch vier. der Kaufertrages vom 28.05.2013 mit diesem Datum. Ab diesem Zeitpunkt hat die Gemeinde auch begonnen, (ua) die Wasserleitungen – auf ihre Kosten – im Bereich der A-Gasse neu zu verlegen. Der Neubau der Wasserleitung war erforderlich, da die alte Leitung der Wassergenossenschaft A-Gasse auf Dauer für die Versorgung der angeschlossenen Grundstücke nicht mehr ausreichend war (ZV B N). Auch wenn die Verbücherung des Kaufvertrages erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 23.08.2013 erfolgte, hat der faktische Versorgungsbereich der Gemeinde U schon bestanden, zumal in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U auch festgehalten ist, dass Sinn und Zweck der Einhebung der Wasseranschlussgebühr gem der genannten Verordnung insbesondere jener ist, die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage zu decken. Aufgrund der Neuverlegung der Wasserleitung im Gebiet der A-Gasse durch die Gemeinde U ist die Zweckgebundenheit jedenfalls gegeben. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht gem § 2 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage.Die Anschlussgebührenpflicht entsteht gem Paragraph 2, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der tatsächliche Anschluss des Grundstückes der Beschwerdeführerin erst zu einem Zeitpunkt ab September 2013 erfolgt ist. Wie zuvor festgestellt, wurde im Bereich der A-Gasse die gesamte Wasserleitung neu verlegt. In Betrieb genommen wurde die Wasserleitung in jenem Bereich der A-Gasse, in welchem auch das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, jedoch erst im September 2013, als auf einem Grundstück westlich jenem der Beschwerdeführerin (auf Höhe GstNr 2) ein Wasserschieber eingebaut wurde. Frühestens zu diesem Zeitpunkt erfolgte der tatsächliche und faktische Anschluss des Grundstückes an die Wasserleitung der Gemeinde U, welcher die Gebührenpflicht auslöst. Dass die Leitung selbst im Zuge der Neuerrichtung der Wasserleitung bereits im August auf das Grundstück der Beschwerdeführerin verlegt wurde, ist rechtlich ohne Belang, zumal ein tatsächlicher Anschluss im Sinne der zitierten Verordnung der Gemeinde U erst dann erfolgt sein kann, wenn (bei einem noch nicht vorhandenen Objekt) zumindest theoretisch tatsächlich die Möglichkeit besteht, die Wasserleitung auch zu nutzen). Dieser theoretische Zeitpunkt liegt frühestens dann vor, wenn aufgrund der technischen und baulichen Maßnahmen eine tatsächliche Leitungsnutzung möglich ist. Wie zuvor ausgeführt, wurde die verlegte Leitung am Grundstück der Beschwerdeführerin vorerst lediglich verlegt und abgedichtet. Eine faktische Nutzung der Leitung war aus technischer Sicht erst dann möglich, wenn der vorerwähnte Wasserschieber im Trennbereich der (Haupt)Leitung zum Grundstück der Beschwerdeführerin verbaut wurde. Diese Maßnahme erfolgte vorliegendenfalls frühestens im September 2013, also zu einem Zeitpunkt, zu dem erstens die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes war und zweitens die Gemeinde U auch grundbücherliche Eigentümerin der Wasserleitung/Servitut war. Es war daher der Beschwerdeführerin die Wasseranschlussgebühr vorzuschreiben. Hinsichtlich der Bemessung der Wasseranschlussgebühr an sich erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin keine Einwendungen, die bei der Berechnung herangezogene Baumasse deckt sich auch mit der im Baugesuch angeführten Baumasse gem dem TVAG (Bauakt Nr **** Baujahr 2013 der Gemeinde U). Auch wenn das Grundstück selbst bereits an die Wasserleitung der Wassergenossenschaft A-Gasse angeschlossen war, ist festzuhalten, dass für diesen Anschluss keine Kosten (weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Rechtsvorgänger) entrichtet wurden, welche angerechnet hätten werden können bzw müssen, wobei festzuhalten ist, dass eine diesbezügliche Anrechnungspflicht in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U auch nicht enthalten ist. Anrechnungen können gem § 2 Z 2 der Wasserleitungsgebührenordnung nur bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden erfolgen, da diesfalls die Gebührenpflicht mit Baubeginn nur insoweit entsteht, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Da es sich bei dem von Seiten der Beschwerdeführerin errichteten Gebäude jedoch um einen Neubau handelt, käme aber auch diese Bestimmung nicht zur Anwendung.Auch wenn das Grundstück selbst bereits an die Wasserleitung der Wassergenossenschaft A-Gasse angeschlossen war, ist festzuhalten, dass für diesen Anschluss keine Kosten (weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Rechtsvorgänger) entrichtet wurden, welche angerechnet hätten werden können bzw müssen, wobei festzuhalten ist, dass eine diesbezügliche Anrechnungspflicht in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde U auch nicht enthalten ist. Anrechnungen können gem Paragraph 2, Ziffer 2, der Wasserleitungsgebührenordnung nur bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden erfolgen, da diesfalls die Gebührenpflicht mit Baubeginn nur insoweit entsteht, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Da es sich bei dem von Seiten der Beschwerdeführerin errichteten Gebäude jedoch um einen Neubau handelt, käme aber auch diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass zur Berechnung der Wasseranschlussgebühr die Baumasse gem dem TVAG heranzuziehen ist, bei unbebauten Grundstücken bzw bei Grundstücken, für welche noch kein Bauansuchen gestellt wurde – wie gegenständlich bei jenem der Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2013 – sohin gar keine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben werden könnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch an die Wassergenossenschaft A-Gasse, trotz bereits bestehender Wasserleitung, eine Anschlussgebühr zu bezahlen hätte müssen, sofern der Anschluss an deren Wasserleitung erfolgt wäre. Die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr erfolgte sohin rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.1538.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.