GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf EUR 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wird diesbezüglich insoferne berichtigt, als die Wortfolge „auf Höhe HNr. 9“ durch die Wortfolge „auf Höhe HNr. 109“ ersetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf EUR 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wird diesbezüglich insoferne berichtigt, als die Wortfolge „auf Höhe HNr. 9“ durch die Wortfolge „auf Höhe HNr. 109“ ersetzt wird. 2.
G wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit EUR 50,00 neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit EUR 50,00 neu bestimmt. B) - Straferkenntnis zu Zahl ****: a) - Punkt 1. des Straferkenntnisses:
GVG wird der Beschwerde zu diesem Punkt Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu diesem Punkt Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. b) - Punkt 2. des Straferkenntnisses:
GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf EUR 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf EUR 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
G wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu diesem Punkt mit EUR 50,00 neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu diesem Punkt mit EUR 50,00 neu bestimmt. C) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2015, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen BA, **** X - W-Straße 19, am 05.02.2014 um 20.59 Uhr im Gemeindegebiet von **** X, beim Parkplatz vor dem Hotel „V“ im Bereich F-Bahn, G-Straße auf Höhe HNr. 9 aufgefahren, obwohl in der Gemeinde **** X mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl: 120/2013/12, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.„Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen BA, **** römisch zehn - W-Straße 19, am 05.02.2014 um 20.59 Uhr im Gemeindegebiet von **** römisch zehn, beim Parkplatz vor dem Hotel „V“ im Bereich F-Bahn, G-Straße auf Höhe HNr. 9 aufgefahren, obwohl in der Gemeinde **** römisch zehn mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl: 120/2013/12, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 und § 22 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde gem § 15 Abs 5 Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von EUR 726,00 im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde gem Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von EUR 726,00 im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2014 zu Zl **** wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit:
G die maximale Strafe € 798,60 beträgt. Über den Beschuldigten wurde für die Verwaltungsübertretung die maximale Geldstrafe verhängt. Das heißt, für die Verwaltungsübertretung bekam der Beschuldigte die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar, noch verhältnismäßig. Der Beschuldigte lebt in „unterdurchschnittlich geregelten Einkommensverhältnissen", zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“, bzw. in einer Art von „geregelter Armut" leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängte Geldstrafe viel zu hoch ausgemessen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte - wie die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt hat - „mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen“ aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung einer Maximalstrafe keinesfalls angemessen. Die Bezirkshauptmannschaft Y ist bei der Strafbemessung von „durchschnittlichen Verhältnissen“ beim Beschuldigten ausgegangen. Die Verhängung der maximalen Geldstrafe ist auch unter diesem Aspekt nicht zulässig.Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des GelverkG die maximale Strafe € 798,60 beträgt. Über den Beschuldigten wurde für die Verwaltungsübertretung die maximale Geldstrafe verhängt. Das heißt, für die Verwaltungsübertretung bekam der Beschuldigte die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar, noch verhältnismäßig. Der Beschuldigte lebt in „unterdurchschnittlich geregelten Einkommensverhältnissen", zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“, bzw. in einer Art von „geregelter Armut" leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängte Geldstrafe viel zu hoch ausgemessen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte - wie die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt hat - „mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen“ aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung einer Maximalstrafe keinesfalls angemessen. Die Bezirkshauptmannschaft Y ist bei der Strafbemessung von „durchschnittlichen Verhältnissen“ beim Beschuldigten ausgegangen. Die Verhängung der maximalen Geldstrafe ist auch unter diesem Aspekt nicht zulässig. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt. AA“ In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13.1.2014
G ist so eine „Plastikplakette“ gut sichtbar anzubringen. Selbstverständlich bedeutet der Begriff in diesem Zusammenhang, nämlich „gut sichtbar“, dass diese Plakette für den Fahrgast gut sichtbar sein solle. Bekanntermaßen ist allerdings der Begriff „gut sichtbar" ein sehr dehnbarer Begriff; andersZum zweiten Vorwurf einer Verwaltungsübertretung, im Taxifahrzeug des Beschuldigten sei der Name und der Standort des Gewerbeinhabers, sowie die Fahrpreise, bzw. Tarife, für den Fahrgast nicht sichtbar angebracht gewesen, darf darauf hingewiesen werden, dass der Vorwurf dieser Verwaltungsübertretung unberechtigt erhoben wurde. Erfahrungsgemäß ist nämlich in einem Taxifahrzeug am Armaturenbrett beifahrerseitig eine „Plastikplakette“ angebracht, aus der die Daten (Name des Geschäftsinhabers, Taxitarife, etc.) ersichtlich sind. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung es bereits stockdunkel war (23:34 Uhr) die einschreitenden Polizeibeamten diese Plakette schlichtweg übersehen haben, und mögen die einschreitenden Polizeibeamten eingehend dazu befragt werden, wo sie überall nach dieser Plakette „gesucht" haben, und wird die Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten hiermit ausdrücklich beantragt.
Paragraphen 6, in Verbindung mit 22 TPBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG ist so eine „Plastikplakette“ gut sichtbar anzubringen. Selbstverständlich bedeutet der Begriff in diesem Zusammenhang, nämlich „gut sichtbar“, dass diese Plakette für den Fahrgast gut sichtbar sein solle. Bekanntermaßen ist allerdings der Begriff „gut sichtbar" ein sehr dehnbarer Begriff; anders formuliert, was für eine Person gut sichtbar ist, ist für eine andere Person allerdings nicht gut sichtbar. Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, ob zum Beispiel die Plakette schwarz sein muss mit weißen Buchstaben oder umgekehrt, geschweige denn dass das Gesetz irgendeine Auskunft darüber gibt, wie groß die Buchstaben auf dieser „Plastikplakette“ sein müssen. Ferner ist überhaupt nicht festgelegt, wo genau am Armaturenbrett diese Plastikplakette angebracht werden muss (weiter links, in der Mitte, weiter rechts, weiter oben, weiter unten, etc.). Wenn somit die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschuldigten tatsächlich die zweite Verwaltungsübertretung laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.08.2014 zu **** vorwerfen will, muss sie zunächst genau definieren, wann eine solche Plastikplakette gut sichtbar ist, und wann nicht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2014 zu **** wurde der Beschuldigte vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben: In der Stellungnahme der PI X vom 13.11.2014 zu **** wurde zu den gegenständlichen Verwaltungsvorwürfen zunächst ausgeführt, dass Inspektor CC und CI DD eine „routinemäßige Verkehrsüberwachung" im Ortsgebiet der Gemeinde X vorgenommen hätten, und hierbei die angeblichen Verwaltungsübertretungen des Beschuldigten beobachtet hätten. Betreffend dieser „routinemäßigen" Verkehrsüberwachung wird darauf hingewiesen, dass es sich vielmehr um eine tägliche „Aktion scharf” gegen Taxilenker handelt. Laut Information eines Polizeiinspektors der PI X aus einem parallelen Verwaltungsstrafverfahren, welcher am Landesverwaltungsgericht als Zeuge ausgesagt hatte, werden die Inspektoren der PI X angewiesen, verstärkt Taxilenker zu kontrollieren. Es ist somit davon auszugehen, dass ein gewisser „Druck“ auf die Polizisten ausgeübt wird, Taxilenker verstärkt zu überwachen. Der Postenkommandant der PI X sagte hierzu sinngemäß aus, dass er beauftragt wurde, den „Wildwuchs" der Taxilenker einzudämmen. In der Stellungnahme der PI römisch zehn vom 13.11.2014 zu **** wurde zu den gegenständlichen Verwaltungsvorwürfen zunächst ausgeführt, dass Inspektor CC und CI DD eine „routinemäßige Verkehrsüberwachung" im Ortsgebiet der Gemeinde römisch zehn vorgenommen hätten, und hierbei die angeblichen Verwaltungsübertretungen des Beschuldigten beobachtet hätten. Betreffend dieser „routinemäßigen" Verkehrsüberwachung wird darauf hingewiesen, dass es sich vielmehr um eine tägliche „Aktion scharf” gegen Taxilenker handelt. Laut Information eines Polizeiinspektors der PI römisch zehn aus einem parallelen Verwaltungsstrafverfahren, welcher am Landesverwaltungsgericht als Zeuge ausgesagt hatte, werden die Inspektoren der PI römisch zehn angewiesen, verstärkt Taxilenker zu kontrollieren. Es ist somit davon auszugehen, dass ein gewisser „Druck“ auf die Polizisten ausgeübt wird, Taxilenker verstärkt zu überwachen. Der Postenkommandant der PI römisch zehn sagte hierzu sinngemäß aus, dass er beauftragt wurde, den „Wildwuchs" der Taxilenker einzudämmen. Es fragt sich was für ein „Wildwuchs“ vorherrschen sollte, wenn Taxifahrzeuge nicht verkehrsbehindernd abgestellt auf Fahrgäste warten. Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass
G die maximale Strafe € 726,00 beträgt. Über den Beschuldigten wurde für beide Verwaltungsübertretungen jeweils die maximale Geldstrafe verhängt. Das heißt, für die Verwaltungsübertretungen bekam der Beschuldigte die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar, noch verhältnismäßig. Der Beschuldigte lebt in „unterdurchschnittlich geregelten Einkommensverhältnissen", zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“, bzw. in einer Art von „geregelter Armut“ leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängte Geldstrafe viel zu hoch ausgemessen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte - wie die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt hat – „mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen“ aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung einer Maximalstrafe keinesfalls angemessen. Die Bezirkshauptmannschaft Y ist bei der Strafbemessung von „durchschnittlichen Verhältnissen“ beim Beschuldigten ausgegangen. Die Verhängung der maximalen Geldstrafe ist auch unter diesem Aspekt nicht zulässig.Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des GelverkG die maximale Strafe € 726,00 beträgt. Über den Beschuldigten wurde für beide Verwaltungsübertretungen jeweils die maximale Geldstrafe verhängt. Das heißt, für die Verwaltungsübertretungen bekam der Beschuldigte die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar, noch verhältnismäßig. Der Beschuldigte lebt in „unterdurchschnittlich geregelten Einkommensverhältnissen", zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“, bzw. in einer Art von „geregelter Armut“ leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängte Geldstrafe viel zu hoch ausgemessen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte - wie die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt hat – „mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen“ aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung einer Maximalstrafe keinesfalls angemessen. Die Bezirkshauptmannschaft Y ist bei der Strafbemessung von „durchschnittlichen Verhältnissen“ beim Beschuldigten ausgegangen. Die Verhängung der maximalen Geldstrafe ist auch unter diesem Aspekt nicht zulässig. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die A N T R Ä G E: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2014 (gemeint wohl: 13.01.2015) zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen, 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt. AA“ Den Beschwerden kam teilweise Berechtigung zu: Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, die hinsichtlich beider Akten gemeinsam erfolgt ist, wurden der Beschuldigte sowie der Zeuge Insp. CC einvernommen. Darüber hinaus wurden die beiden erstinstanzlichen Akten dargetan. Zudem wurde eine Ablichtung jener Aufschriften, die der Beschuldigte laut eigenen Angaben am 10.2.2014 am Armaturenbrett (beifahrerseitig) mitgeführt hat, zum Akt genommen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Zum Straferkenntnis zur Zahl **** – Vorfall vom 5.2.2014: Am 5.2.2014 gegen 20:59 Uhr stellte Insp. CC in X, G-Straße 109, Parkplatz Hotel „V“, das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen **** fest. Dabei wartete der Beschuldigte im Gemeindegebiet von X mit eingeschalteter Taxileuchte auf Fahrgäste und erfolgte dieses Auffahren außerhalb der von der Gemeinde X mit Verordnung vom 18.12.2013, Zl 120/2013/12, festgesetzten Taxistandplätzen.Am 5.2.2014 gegen 20:59 Uhr stellte Insp. CC in römisch zehn, G-Straße 109, Parkplatz Hotel „V“, das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen **** fest. Dabei wartete der Beschuldigte im Gemeindegebiet von römisch zehn mit eingeschalteter Taxileuchte auf Fahrgäste und erfolgte dieses Auffahren außerhalb der von der Gemeinde römisch zehn mit Verordnung vom 18.12.2013, Zl 120/2013/12, festgesetzten Taxistandplätzen. Zum Straferkenntnis zur Zahl **** – Vorfall vom 10.2.2014: Am 10.2.2014 gegen 23:23 Uhr kam Insp. CC als Insasse eines Funkstreifenfahrzeuges nach X, G-Straße 9, Parkplatz vor dem Lokal „E“. Dort konnte er das vom Beschuldigten gelenkte Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen ****, Taxiunternehmen BA in X, auf dem Parkplatz vor dem Lokal „E“ mit eingeschalteter Taxileuchte wahrnehmen. Im Fahrzeug sowie im Nahbereich des Fahrzeuges befanden sich keine Fahrgäste, wobei sich allerdings vor dem Lokal Personen aufgehalten haben.Am 10.2.2014 gegen 23:23 Uhr kam Insp. CC als Insasse eines Funkstreifenfahrzeuges nach römisch zehn, G-Straße 9, Parkplatz vor dem Lokal „E“. Dort konnte er das vom Beschuldigten gelenkte Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen ****, Taxiunternehmen BA in römisch zehn, auf dem Parkplatz vor dem Lokal „E“ mit eingeschalteter Taxileuchte wahrnehmen. Im Fahrzeug sowie im Nahbereich des Fahrzeuges befanden sich keine Fahrgäste, wobei sich allerdings vor dem Lokal Personen aufgehalten haben. Bei der polizeilichen Kontrolle dieses Fahrzeuges konnten in diesem keine gut sichtbaren Aufschriften im Sinne des § 6 der Personenbeförderungs-Betriebsordnung (Name und der Standort des Gewerbeinhabers sowie die Fahrpreise usw) wahrgenommen werden.Bei der polizeilichen Kontrolle dieses Fahrzeuges konnten in diesem keine gut sichtbaren Aufschriften im Sinne des Paragraph 6, der Personenbeförderungs-Betriebsordnung (Name und der Standort des Gewerbeinhabers sowie die Fahrpreise usw) wahrgenommen werden. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Angaben des Zeugen Insp. CC. Dieser schilderte die gegenständlichen Vorfälle im Detail und legte diesbezüglich auch Lichtbilder vor. Zum Vorfall vom 5.2.2014 gab der Zeuge im Gegensatz zum Beschuldigten an, dass er diesen als Lenker des Taxifahrzeuges bereits beim Hinfahren auf den Parkplatz vor dem Hotel „V“ mit eingeschalteter Taxileuchte wahrgenommen hat. Damit ist die diesbezügliche Verantwortung des Beschuldigten, wonach er sich auf diesen Parkplatz erst abgestellt hätte, nachdem er von der Polizei dazu aufgefordert worden sei, widerlegt. Hinsichtlich dem Vorfall vom 10.2.2014 am Parkplatz vor dem Lokal „E“ ist auszuführen, dass der Beschuldigte diesbezüglich angegeben hat, dass er kurz zuvor einen niederländischen Fahrgast gehabt hätte, der sodann in das Lokal „E“ gegangen sei. Dies konnte der Polizeibeamte CC nicht ausschließen, sodass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, dass das Verhalten des Beschuldigten am Tatort ein unzulässiges Auffahren auf einen nichtgenehmigten Standplatz gewesen wäre. Hinsichtlich der Tatorte hat, wie schon dargestellt, der Zeuge Lichtbilder angefertigt. Hinsichtlich der Aufschriften im Sinne des § 6 der Personenbeförderungs-Betriebsordnung, die im Fahrzeug gut sichtbar sein müssen, wurde Lichtbild Nr 9 und 10 von außerhalb des Fahrzeuges angefertigt. Auf diesen ist objektiviert, dass derartige Aufschriften nach § 6 der Personenbeförderungs-Betriebsordnung gut sichtbar (auf dem Armaturenbrett beifahrerseits) gefehlt haben. Diesbezüglich legte der Beschuldigte eine Urkunde hinsichtlich dieser Aufschriften vor, wobei er dazu behauptete, diese wäre am Armaturenbrett gelegen. Auf Lichtbild Nr 9 und 10 ist diesbezüglich ersichtlich, dass sich auf diesem Armaturenbrett eine Reihe von Gegenständen befunden hat. In keiner Weise sind dabei jedoch die erforderlichen Aufschriften nach § 6 der TPBO ersichtlich. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des erwähnten Zeugen sowie der von ihm angefertigten Lichtbilder.Hinsichtlich dem Vorfall vom 10.2.2014 am Parkplatz vor dem Lokal „E“ ist auszuführen, dass der Beschuldigte diesbezüglich angegeben hat, dass er kurz zuvor einen niederländischen Fahrgast gehabt hätte, der sodann in das Lokal „E“ gegangen sei. Dies konnte der Polizeibeamte CC nicht ausschließen, sodass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, dass das Verhalten des Beschuldigten am Tatort ein unzulässiges Auffahren auf einen nichtgenehmigten Standplatz gewesen wäre. Hinsichtlich der Tatorte hat, wie schon dargestellt, der Zeuge Lichtbilder angefertigt. Hinsichtlich der Aufschriften im Sinne des Paragraph 6, der Personenbeförderungs-Betriebsordnung, die im Fahrzeug gut sichtbar sein müssen, wurde Lichtbild Nr 9 und 10 von außerhalb des Fahrzeuges angefertigt. Auf diesen ist objektiviert, dass derartige Aufschriften nach Paragraph 6, der Personenbeförderungs-Betriebsordnung gut sichtbar (auf dem Armaturenbrett beifahrerseits) gefehlt haben. Diesbezüglich legte der Beschuldigte eine Urkunde hinsichtlich dieser Aufschriften vor, wobei er dazu behauptete, diese wäre am Armaturenbrett gelegen. Auf Lichtbild Nr 9 und 10 ist diesbezüglich ersichtlich, dass sich auf diesem Armaturenbrett eine Reihe von Gegenständen befunden hat. In keiner Weise sind dabei jedoch die erforderlichen Aufschriften nach Paragraph 6, der TPBO ersichtlich. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des erwähnten Zeugen sowie der von ihm angefertigten Lichtbilder. Der Zeuge machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Es ergibt sich diesbezüglich nicht der geringste Hinweis dafür, dass dieser in irgendeiner Weise falsch ausgesagt hätte. Der Zeuge stand unter Wahrheitsverpflichtung und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Es wäre nicht erfindlich, warum sich der Zeuge mit einer allenfalls falschen Zeugenaussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verurteilung aussetzen hätte sollen. Zudem ist seine Aussage, wie schon dargestellt, durch die von ihm angefertigten Lichtbilder insoweit auch objektiviert. Dass der Beschuldigte jeweils an den festgestellten Tatorten mit eingeschalteter Taxileuchte angetroffen worden ist, wurde auch nicht einmal von ihm bestritten. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:
Abs 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 16 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, die auf dem Gelegenheitsverkehrsgesetz basiert, dürfen, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 der StVO 1960 festgesetzt worden sind, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt (sämtliche Ausnahmen sind im gegenständlichen Fall nicht anwendbar). Derartige Standplätze sind von der Gemeinde X mit Verordnung vom 18.12.2013 zu Zl 120/2013/12 festgelegt worden. Bei beiden Betretungsorten handelt es sich jedoch um keine derartigen Standplätze. Nach Paragraph 16, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, die auf dem Gelegenheitsverkehrsgesetz basiert, dürfen, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der StVO 1960 festgesetzt worden sind, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt (sämtliche Ausnahmen sind im gegenständlichen Fall nicht anwendbar). Derartige Standplätze sind von der Gemeinde römisch zehn mit Verordnung vom 18.12.2013 zu Zl 120/2013/12 festgelegt worden. Bei beiden Betretungsorten handelt es sich jedoch um keine derartigen Standplätze. Beim Vorfall vom 5.2.2014 auf dem Parkplatz des Hotels „V“ hat der Beschuldigte als Lenker des Taxifahrzeuges zweifelsfrei auf Fahrgäste außerhalb festgesetzter Taxistandplätze gewartet. Damit hat er ein Auffahren außerhalb von genehmigten Standplätzen im Sinne des § 16 Abs 1 der TPBO zu vertreten. Beim Vorfall vom 5.2.2014 auf dem Parkplatz des Hotels „V“ hat der Beschuldigte als Lenker des Taxifahrzeuges zweifelsfrei auf Fahrgäste außerhalb festgesetzter Taxistandplätze gewartet. Damit hat er ein Auffahren außerhalb von genehmigten Standplätzen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, der TPBO zu vertreten. Hinsichtlich dem Vorfall vom 10.2.2014 konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wie er behauptet, tatsächlich kurz vor dem Eintreffen der Polizei einen Fahrgast aussteigen hat lassen, der sodann in das Lokal „E“ gegangen ist. Damit konnte ihm ein Auffahren außerhalb von festgelegten Standplätzen diesbezüglich nicht zu Last gelegt werden. Wohl aber ist objektiviert, dass der Beschuldigte an diesem Tag der Bestimmung des § 6 der TPBO zuwidergehandelt hat. Nach dieser Bestimmung sind im Fahrzeug der Name und der Standort des Gewerbeinhabers sowie die Fahrpreise, soweit jedoch für die Standortgemeinde ein Taxitarif festgelegt worden ist, die Tarife, für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Dieser Anbringungsverpflichtung ist der Beschuldigte an diesem Tag nicht nachgekommen, zumal für die Polizei ein derartiges Anbringen im Fahrzeug in keiner Weise feststellbar gewesen ist. Es ist Polizeibeamten zweifelsfrei zuzutrauen und zuzumuten einen derartigen Sachverhalt festzustellen, wobei nochmals auf die angefertigten Lichtbilder Nr 9 und 10 verwiesen wird. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.Hinsichtlich dem Vorfall vom 10.2.2014 konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wie er behauptet, tatsächlich kurz vor dem Eintreffen der Polizei einen Fahrgast aussteigen hat lassen, der sodann in das Lokal „E“ gegangen ist. Damit konnte ihm ein Auffahren außerhalb von festgelegten Standplätzen diesbezüglich nicht zu Last gelegt werden. Wohl aber ist objektiviert, dass der Beschuldigte an diesem Tag der Bestimmung des Paragraph 6, der TPBO zuwidergehandelt hat. Nach dieser Bestimmung sind im Fahrzeug der Name und der Standort des Gewerbeinhabers sowie die Fahrpreise, soweit jedoch für die Standortgemeinde ein Taxitarif festgelegt worden ist, die Tarife, für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Dieser Anbringungsverpflichtung ist der Beschuldigte an diesem Tag nicht nachgekommen, zumal für die Polizei ein derartiges Anbringen im Fahrzeug in keiner Weise feststellbar gewesen ist. Es ist Polizeibeamten zweifelsfrei zuzutrauen und zuzumuten einen derartigen Sachverhalt festzustellen, wobei nochmals auf die angefertigten Lichtbilder Nr 9 und 10 verwiesen wird. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um Ungehorsamsdelikte handelt. Dabei hätte der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen gehabt. Dies ist ihm nicht gelungen. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass § 15 Abs 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetztes eine Geldstrafe bis zur Höhe von EUR 726,00 vorsieht. Somit wurden über den Beschuldigten jeweils die Höchststrafen verhängt.Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Paragraph 15, Absatz 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetztes eine Geldstrafe bis zur Höhe von EUR 726,00 vorsieht. Somit wurden über den Beschuldigten jeweils die Höchststrafen verhängt. Diese Höchststrafen waren jedoch nicht gerechtfertigt, zumal sich aus dem Strafvormerk ergibt, dass der Beschuldigte nach der Personenbeförderungs-Betriebsordnung vor Begehung der hier gegenständlichen Übertretungen „erst“ in fünf Fällen rechtskräftig bestraft gewesen ist. Hinsichtlich der weiters im Strafvormerk aufscheinenden Eintragungen ist auszuführen, dass diese aus einer Zeit stammen, die nach den hier gegenständlichen Übertretungen datieren. Auf Grund dieser Umstände war es nicht angezeigt, über den Beschuldigten jeweils die Höchststrafe zu verhängen. Mit den nunmehr verhängten Geldstrafen sind der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten ausreichend abgedeckt worden. Auf Grund der einschlägigen Vormerkungen des Beschuldigten sind die üben den Beschuldigten nunmehr verhängten Geldstrafen auch damit vereinbar, dass dieser nach eigenen Angaben lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.200,00 hat bei einer Unterhaltsverpflichtung für einen Sohn im Alter von 14 Jahren. Damit liegen eher unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vor. Auf Grund der dargestellten Vormerkungen sind die nunmehr über den Beschuldigten verhängten Strafen aber erforderlich, um ihn in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen derselben Art abzuhalten. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten stellte anlässlich der Beschwerdeverhandlung nachstehende Beweisanträge: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.