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{'item': 'LVwG-2014/20/2450-2'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 3§ 12§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2450-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben, als

§ 45Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben, als

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. 2. Es fallen keine Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren an. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeberin des Beherbergungsbetriebes W-Hof die

§ 3Abs 1 des Tiroler Aufenthaltsgesetzes 2003 idg

F fällige Aufenthaltsabgabe für die Kalendermonate Jänner und Februar 2014 in der Höhe von € 31,00 (für 31 abgabenpflichtige Nächte) nicht entsprechend der Bestimmungen des § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 idgF bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abgeführt. Sie haben somit die genannte Aufenthaltsabgabe nicht bezahlt, wodurch die Verwaltungsübertretung verwirklicht worden sei.“„Sie haben als Unterkunftgeberin des Beherbergungsbetriebes W-Hof die

Paragraph 3, Absatz eins, des Tiroler Aufenthaltsgesetzes 2003 idgF fällige Aufenthaltsabgabe für die Kalendermonate Jänner und Februar 2014 in der Höhe von € 31,00 (für 31 abgabenpflichtige Nächte) nicht entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 idgF bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abgeführt. Sie haben somit die genannte Aufenthaltsabgabe nicht bezahlt, wodurch die Verwaltungsübertretung verwirklicht worden sei.“ Dieses Straferkenntnis beziehe sich auf einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, vom 29.04.2015, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung

§ 12Abs 2 lit a i

Vm § 7 Abs 1 iVm § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl Nr 85/2003 idgF begangen Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, idgF begangen Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 15,-- festgesetzt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 15,-- festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau AA fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin die Tourismusabgabe für Jänner und Februar 2014 in der Höhe von Euro 31,-- irrtümlich nicht entrichtet habe, da sie der Meinung gewesen sei, dass sie diese bereits mit der vom Tourismusverband im Jänner 2014 übermittelten Rechnung bezahlt hätte. Die Beschwerdeführerin habe den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, vom 29.04.2014 am 06.05.2014 erhalten und innerhalb eines Monats, nämlich am 21.05.2014, die vorgeschriebene Zahlung getätigt. Trotz der rechtzeitig am 03.06.2014 bei der Tourismusabteilung eingelangten Zahlung des im Bescheid vom 29.04.2014 vorgeschriebenen Betrages sei die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 04.07.2014 mit einer Geldstrafe von Euro 150,--, also dem Fünffachen der Abgabenschuld, bestraft worden. Im Einspruch habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie irrtümlich der Meinung gewesen sei, die Tourismusabgabe bereits mit der Rechnung Jänner bezahlt zu haben. Dass die Beschwerdeführerin die Tourismusabgabe offenbar nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist an den Tourismusverband abgeliefert habe, rühre daher, dass die Beschwerdeführerin diese Abgabe erstmals abliefern hätte müssen und ihr der Termin für der Ablieferung nicht klar gewesen sei. Sie habe sich für die nicht rechtzeitige Ablieferung entschuldigt und hinkünftig reumütig eine pünktliche Bezahlung der Tourismusabgabe zugesagt. Moniert würde auch die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Straferkenntnis. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei nicht das Datum der Bescheiderlassung, sondern die Zustellung an die Beschwerdeführerin maßgebend. Die Behörde sei auf die Argumente der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingegangen. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, dass sie von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht und eine um den bezahlten Abgabenbetrag fünffach höhere Strafe vorgeschrieben habe. Es seien auch die Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin sei unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin arbeite 20 Stunden monatlich als Küchenhilfe bei der Firma K und verdiene monatlich Euro 800,--. Sie sei sorgepflichtig für ihre beiden Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren. Der ursprünglich gestellte Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde mit einem E-Mail vom 27.04.2015 zurückgezogen. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat als Unterkunftgeberin des W-Hofes in **** Z für die Zeiträume Jänner und Februar 2014 die Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 31,-- nicht zum Fälligkeitszeitpunkt an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer abgeführt. Nach bescheidmäßiger Festsetzung dieser Abgabe (samt Säumniszuschlag in Höhe von 2 %) mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.04.2014 wurde diese Abgabe am 31.05.2014 bezahlt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und ist im Übrigen unbestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl Nr 85/2003 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012:Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012: „§ 7 Entrichtung

(1)Soweit in den Abs 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
(1)Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt. (…) § 12Paragraph 12 Strafbestimmungen
(1)Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(2)Wer
  1. a)die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,
  2. b)ohne den Tatbestand nach lit a oder Abs 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs 1 oder 3 nicht nachkommt oderohne den Tatbestand nach Litera a, oder Absatz eins, zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt oder
  3. c)die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des § 9 Abs 4 verweigert, die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, verweigert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3)Nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5)Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(6)Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

§ 7

Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.

Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ist nicht strafbar, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.Nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ist nicht strafbar, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden hat sie als Unterkunftgeberin die für ihren Beherbergungsbetrieb „W-Hof" in **** Z fälligen Aufenthaltsabgaben für die Monate Jänner und Februar 2014 in der Höhe von € 31,-- nicht bis zum Ende des folgenden Monats sohin bis zum

  1. Februar bzw
  2. März 2014 an den Tourismusverband abgeführt. Wie sich aus dem Strafakt ergibt, erfolgte die Bezahlung dieser Aufenthaltsabgabe erst nach bescheidmäßiger Vorschreibung des Abgabenbetrages am 31.05.
  3. Es liegt auf der Hand, dass bei einer verspäteten Entrichtung eines Abgabenbetrages von Euro 31,-- für zwei Abgabenmonate von einer geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gesprochen werden muss, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abgabenschulden ein bzw zwei Monate nach dem Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden. In Bezug auf das Verschulden ist festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, sich in Bezug auf den Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsabgabe um eine Selbstbemessungsabgabe handelt bzw hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes kundig zu machen. Unter Bedachtnahme darauf, dass es sich jedoch im gegenständlichen Fall um eine Zimmervermietung in einem geringen Ausmaß handelt und die Beschwerdeführerin auch offensichtlich im Hinblick auf die Neuaufnahme der Vermietungstätigkeit in einem Irrtum war, ist auch das Verschulden als gering abzusehen, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen. Im Hinblick darauf, dass künftig hin, wie von der Beschwerdeführerin versprochen, die Verpflichtungen zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe erfüllt werden, sieht das Verwaltungsgericht den Ausspruch einer Ermahnung als geboten an.In Bezug auf das Verschulden ist festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, sich in Bezug auf den Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsabgabe um eine Selbstbemessungsabgabe handelt bzw hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes kundig zu machen. Unter Bedachtnahme darauf, dass es sich jedoch im gegenständlichen Fall um eine Zimmervermietung in einem geringen Ausmaß handelt und die Beschwerdeführerin auch offensichtlich im Hinblick auf die Neuaufnahme der Vermietungstätigkeit in einem Irrtum war, ist auch das Verschulden als gering abzusehen, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen. Im Hinblick darauf, dass künftig hin, wie von der Beschwerdeführerin versprochen, die Verpflichtungen zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe erfüllt werden, sieht das Verwaltungsgericht den Ausspruch einer Ermahnung als geboten an. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.2450.2

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