GVG) wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben, als
G) von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben, als
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. 2. Es fallen keine Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren an. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeberin des Beherbergungsbetriebes W-Hof die
F fällige Aufenthaltsabgabe für die Kalendermonate Jänner und Februar 2014 in der Höhe von € 31,00 (für 31 abgabenpflichtige Nächte) nicht entsprechend der Bestimmungen des § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 idgF bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abgeführt. Sie haben somit die genannte Aufenthaltsabgabe nicht bezahlt, wodurch die Verwaltungsübertretung verwirklicht worden sei.“„Sie haben als Unterkunftgeberin des Beherbergungsbetriebes W-Hof die
Paragraph 3, Absatz eins, des Tiroler Aufenthaltsgesetzes 2003 idgF fällige Aufenthaltsabgabe für die Kalendermonate Jänner und Februar 2014 in der Höhe von € 31,00 (für 31 abgabenpflichtige Nächte) nicht entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 idgF bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abgeführt. Sie haben somit die genannte Aufenthaltsabgabe nicht bezahlt, wodurch die Verwaltungsübertretung verwirklicht worden sei.“ Dieses Straferkenntnis beziehe sich auf einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, vom 29.04.2015, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
Vm § 7 Abs 1 iVm § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl Nr 85/2003 idgF begangen Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, idgF begangen Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 15,-- festgesetzt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 15,-- festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau AA fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin die Tourismusabgabe für Jänner und Februar 2014 in der Höhe von Euro 31,-- irrtümlich nicht entrichtet habe, da sie der Meinung gewesen sei, dass sie diese bereits mit der vom Tourismusverband im Jänner 2014 übermittelten Rechnung bezahlt hätte. Die Beschwerdeführerin habe den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, vom 29.04.2014 am 06.05.2014 erhalten und innerhalb eines Monats, nämlich am 21.05.2014, die vorgeschriebene Zahlung getätigt. Trotz der rechtzeitig am 03.06.2014 bei der Tourismusabteilung eingelangten Zahlung des im Bescheid vom 29.04.2014 vorgeschriebenen Betrages sei die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 04.07.2014 mit einer Geldstrafe von Euro 150,--, also dem Fünffachen der Abgabenschuld, bestraft worden. Im Einspruch habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie irrtümlich der Meinung gewesen sei, die Tourismusabgabe bereits mit der Rechnung Jänner bezahlt zu haben. Dass die Beschwerdeführerin die Tourismusabgabe offenbar nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist an den Tourismusverband abgeliefert habe, rühre daher, dass die Beschwerdeführerin diese Abgabe erstmals abliefern hätte müssen und ihr der Termin für der Ablieferung nicht klar gewesen sei. Sie habe sich für die nicht rechtzeitige Ablieferung entschuldigt und hinkünftig reumütig eine pünktliche Bezahlung der Tourismusabgabe zugesagt. Moniert würde auch die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Straferkenntnis. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei nicht das Datum der Bescheiderlassung, sondern die Zustellung an die Beschwerdeführerin maßgebend. Die Behörde sei auf die Argumente der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingegangen. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, dass sie von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht und eine um den bezahlten Abgabenbetrag fünffach höhere Strafe vorgeschrieben habe. Es seien auch die Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin sei unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin arbeite 20 Stunden monatlich als Küchenhilfe bei der Firma K und verdiene monatlich Euro 800,--. Sie sei sorgepflichtig für ihre beiden Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren. Der ursprünglich gestellte Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde mit einem E-Mail vom 27.04.2015 zurückgezogen. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat als Unterkunftgeberin des W-Hofes in **** Z für die Zeiträume Jänner und Februar 2014 die Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 31,-- nicht zum Fälligkeitszeitpunkt an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer abgeführt. Nach bescheidmäßiger Festsetzung dieser Abgabe (samt Säumniszuschlag in Höhe von 2 %) mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.04.2014 wurde diese Abgabe am 31.05.2014 bezahlt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und ist im Übrigen unbestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl Nr 85/2003 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012:Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012: „§ 7 Entrichtung
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ist nicht strafbar, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.Nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ist nicht strafbar, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden hat sie als Unterkunftgeberin die für ihren Beherbergungsbetrieb „W-Hof" in **** Z fälligen Aufenthaltsabgaben für die Monate Jänner und Februar 2014 in der Höhe von € 31,-- nicht bis zum Ende des folgenden Monats sohin bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.