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{'item': 'LVwG-2014/23/2096-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2096-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn X Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, betreffend die Abnahme seiner Motorradkennzeichen XXXX (D) am xx.xx.xxxx, um 14.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ort 2 auf der L 266 bei km Zahl.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn römisch zehn Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, betreffend die Abnahme seiner Motorradkennzeichen römisch 40 (D) am xx.xx.xxxx, um 14.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ort 2 auf der L 266 bei km Zahl. zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Zurückbehalten der Kennzeichentafeln XXXX (D) bis zum xx.xx.xxxx, in seinen Rechten verletzt worden ist, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Zurückbehalten der Kennzeichentafeln römisch 40 (D) bis zum xx.xx.xxxx, in seinen Rechten verletzt worden ist, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG iVm § 1 VwGVG Aufwandsersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen insofern Folge gegeben, dass ihm der Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes, gesamt in Höhe von € 1.659,60, von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Ort 3) binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwGVG Aufwandsersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen insofern Folge gegeben, dass ihm der Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes, gesamt in Höhe von € 1.659,60, von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Ort 3) binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen ist.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am xx.xx.xxxx, erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde, gegen eine erfolgte Kennzeichenabnahme am xx.xx.xxxx, durch Polizeiorgane im Gemeindegebiet von Ort 2 auf der L 266 bei km Zahl. Weiters beschwerte er sich gegen die Verweigerung der Kennzeichenherausgabe am xx.xx.xxxx, durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Ort
  4. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am xx.xx.xxxx mit seinem Motorrad auf der L 266 in westlicher Richtung unterwegs gewesen sei und dabei sei er in eine Verkehrskontrolle geraten. Nachfolgend hätten Polizeibeamte eine Geräuschmessung durchgeführt, ohne sich dabei allerdings an die inhaltlichen technischen, behördlichen und zeitlichen Vorgaben der Betriebsanleitung bzw der Eichvorschriften gehalten zu haben. Aus diesem Grund werde angezweifelt, dass der Messbeamte überhaupt zur Messung berechtigt gewesen sei und dass keine taugliche Messung zu Stande gekommen wäre. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Motorrad gültige deutsche TÜV-Prüfdokumente gehabt habe und zuletzt mit TÜV-Untersuchungsbericht vom xx.xx.xxxx verkehrstauglich gewesen sei. Über den Auspuff hätte ein eigenes Zertifikat mit Dokumentation aus 2004 existiert und habe der Auspuff eine „E-Nummer“ gehabt und sei daher eine Kennzeichenabnahme, gestützt auf eine Lärmüberschreitung, nicht zulässig gewesen. Nach erfolgter Kennzeichenabnahme, habe der Beschwerdeführer mehrfach versucht, im Wege über die Bezirkshauptmannschaft Ort 3 seine Kennzeichentafeln wieder zu erlangen, allerdings sei ihm das verweigert worden und er zur Vorlage von TÜV-Unterlagen aufgefordert worden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft Ort 3 zur Urkundenvorlage und zur Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bezirkshauptmannschaft Ort 3 nach. Nachfolgend wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Abteilung Elektrizität und Strahlung, eine Stellungnahme eingeholt, ob das von den Polizeibeamten verwendete Messgerät, Schallpegelmesser Klasse 0,7 der Firma Z Typ Nr., ein taugliches Messgerät für die Feststellung der Lärmemission eines Motorrades ist. Dies wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Schreiben vom xx.xx.xxxx bestätigt. Nachfolgend fand am xx.xx.xxxx, eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer entschuldigt fern blieb. Als Zeuge vernommen, wurde jener, Polizeibeamter, der damals die Messung durchführte und machte dieser folgende Angaben: „Zu Beginn meiner Einvernahme, gebe ich an, dass ich mich an diesen Tag erinnern kann, ich hatte damals mit dem Kollegen M gemeinsam Dienst. Ich weiß, es war ein schöner Tag und es waren viele Motorräder unterwegs. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer geführt habe, so gebe ich an, dass ich das heute nicht mehr angeben kann. Wenn mir meine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgehalten werden und mir gesagt wird, dass es sich um das Motorrad mit dem Kennzeichen XXXX handelt, so gebe ich an, dass ich meine Handschrift wieder erkenne.„Zu Beginn meiner Einvernahme, gebe ich an, dass ich mich an diesen Tag erinnern kann, ich hatte damals mit dem Kollegen M gemeinsam Dienst. Ich weiß, es war ein schöner Tag und es waren viele Motorräder unterwegs. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer geführt habe, so gebe ich an, dass ich das heute nicht mehr angeben kann. Wenn mir meine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgehalten werden und mir gesagt wird, dass es sich um das Motorrad mit dem Kennzeichen römisch 40 handelt, so gebe ich an, dass ich meine Handschrift wieder erkenne. Die damalige Amtshandlung haben wir am Arial des Bauhofes Boden vorgenommen. Es befinden sich dort zwar Bodenmarkierungen, allerdings können wir diese nicht hernehmen, weil die Motorradfahrer immer irgendwo anders stehen bleiben. Es gibt zum Messgerät dazu ein Chema, aus dem hervorgeht, wie die einzelnen Messmodule aufzustellen sind. Diese Module werden bei jeder Anwendung neu aufgestellt. Das heißt, dass wir unsere einzelnen Messmodule vorher aufstellen, dann den Motorradfahrer einweisen und sie dann Zentimeter genau einmessen. Zu Beginn jedes Messvorganges wird der erste Umgebungslärm gemessen. Dann wird die eigentliche Lärmmessung durchgeführt. Nachfolgend wird das Gerät „angelernt“. Das heißt, das Gerät ist nur an einem Mikrofon angeschlossen, welches im Auspuffbereich aufgestellt wird. Nachfolgend spiele ich ganz leicht mit dem Gas um die Zündfrequenz zu variieren. Das Gerät sucht sich die Frequenz des Motorrades selbst, nähere technische Angaben dazu kann ich aber keine machen. Wenn sich Messgerät und Motorrad gefunden haben, so erscheint ein Symbol am Messgerät und dann beginnt der eigentliche Messvorgang. Das Messgerät selbst, wird am Motorrad (Zündkreis) nicht angeschlossen. Das geht nur bei Eintaktmopeds. Wenn ich gefragt werde, wie lange die Einlernphase des Gerätes dauert, so gebe ich an, dass ich dazu keine Angaben machen kann. Manchmal geht das sehr schnell, binnen Sekunden und manchmal dauert es bis zu 10 Minuten. Es kommt aber auch vor, das wir Messvorgänge abbrechen, weil sich das Messgerät und das Motorrad nicht finden. Der Messvorgang erfolgt dann so, das man langsam immer mehr Gas gibt, bis man in dem auf dem Messgerät angezeigten Messbereich (Drehzahlangabe in Zahlen) ist und dann geht man ruckartig vom Gas und dann erzeugt das Messgerät eine Messung. Wenn ich mich richtig erinnere, brauche ich zwei Messergebnisse. Es gibt Motorräder, die wenn man Gas gibt, sofort über den Messbereich hinaus schießen. Dann kommt kein Messergebnis zu Stande. Es kann auch sein, das man nicht in den Messbereich hinein kommt. Wenn man nicht in den Toleranzbereich hinein kommt, dann gibt es kein Messergebnis. Ich kann heute nicht mehr angeben, wie viele Messversuche ich damals durchgeführt habe, ich kann auch nicht sagen, wie lange es gedauert hat. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich nochmals an, dass ich mich an die konkrete Messung nicht erinnern kann und heute auch nicht angeben kann, wie viele Messvorgänge oder Messdurchgänge ich damals konkret durchgeführt habe. Ich weiß aber, dass ich an diesem Tag mehrere Motorräder eingemessen habe. Das Mikrofon wird 50 Zentimeter hinter dem Auspuff 45 Grad versetzt, auf gleicher Höhe wie das Auspuffendstück aufgestellt. Es wird nicht das Motorrad angebracht. Wenn mir die Angaben des Beschwerdeführers vorgehalten werden, demzufolge ich 15 Messungen gebraucht hätte, bis ich ein Ergebnis zusammen gebracht habe, so gebe ich an, dass das schon sein kann, ich kann das weder bejaen, noch ausschließen. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, das am Display kein Text erscheint, sondern ein charakteristisches Symbol. Wenn mich nicht alles täuscht, handelt es sich um ein Gaspedal mit einem Fuß. Es handelt sich hierbei nicht um ein farbiges Display, sondern es ist ein goldbraunes Display mit einer blauen Schrift, insgesamt zweifarbig. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass am Display die gemessenen Werte aufzeigen. Wenn man glaub ich zwei feststellende Messwerte hat, dann wird der Messvorgang abgebrochen und dann gehen wir mit dem Gerät zum Auto und drucken das Ergebnis aus und beenden die Amtshandlung. Das vorliegende Protokoll sagt jedoch nicht aus, ob es hier insgesamt zwei Messungen, oder eben noch wie bei diesem Fall 15 Messungen gegeben hat. Beim Messvorgang wenn wir es hinaufdrehen lassen, wird es prupt wieder hinunter fallen auf die jeweilige Leerlaufdrehzahl. Ich persönlich mache es so, wenn das Gerät die Maschine gefunden hat, das ich dann schaue, ob ich meine Aufnahmen in den Kasten bekomme. Ein weiteres Zuwarten macht hier keinen Sinn. Bei den von mir verwendeten Geräten wird die Drehzahlangabe in Ziffern und in einem fortlaufenden Balken angezeigt und nicht in einen Tortendiagramm. Ich schaue parallel bei der Messung auch auf das Tachomessgerät des jeweiligen Fahrzeuges. Das Messgerät halte ich während des Testvorganges in der Hand. Der Messvorgang erfolgt so, das ich mit dem Gerät, das relativ klein ist, in der Hand neben dem Motorrad stehe, Gas gebe und dann die beiden Anzeigen im Auge behalte. Wenn mir vom Ausdruck her die Angaben festgehalten werden, so gebe ich an, das ich eingebe das Kennzeichen des Motorrades, die im Zulassungsschein angegebene Drehzahl, das Geräuschlimit, welche Fahrzeugart (Motorrad oder PKW) und ob 2 oder 4-Taktmotor. Den Lärmwert 91 dBA habe ich vom Typenschein bzw. vom Fahrzeugschein, diese beiden Werte sind ident. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, das Messgerät zeigt nur dann einen dBA Wert an, wenn eine gültige Messung zu Stande gekommen ist. Bei Fehlmessungen wird kein Ergebnis angezeigt. Meiner Einschätzung nach ist der Bereich am Balkendiagramm ca. 3-5 mm breit in dem ich drinnen bleiben muss. Wenn mich nicht alles täuscht, kommt am Ende eines Messvorganges eine Anzeige oder Mitteilung am Display, das man vom Gas gehen soll und zwar schnell, ich glaube hier steht „quickly“. Weiters möchte ich angeben, dass es bei Motorräder nicht so sehr das Problem ist, in den Drehzahlbereich hinein zukommen, sondern drinnen zu bleiben. Meistens oder sehr oft kommt es vor, dass die Motorräder mit der Drehzahl über den Messbereich hinaus schießen. Weiters gebe ich an, meiner Erinnerung nach braucht man zwei Messwerte, wenn in der Vorschrift vier Messwerte stehen, dann machen wir vier. Meinem Wissen nach, sind Geräte die wir verwenden ident, ich kann es nur nicht mehr sagen, weil ich nicht mehr auf der PI Ort 4 bin. Die Auswertung erfolgt so, wenn ich dann in der Meinung bin, die Messwerte zu habe, nehme ich das Gerät, stecke das Mikrofon aus, gehe zum Auto und drucke es aus. Während eines Messvorganges bleiben alle gespeicherten Messwerte stehen. Auf Nachfrage der Vertreterin der belangten Behörde, gebe ich an, dass es in ganz Tirol nur einen Gerätetyp gibt und davon gibt es glaube ich nur fünf.“ Auch der zweitbeteiligte Polizeibeamte wurde als Zeuge vernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung nur erinnern, weil ich das nach Erhalt der Maßnahmenbeschwerde recherchiert habe. Ich kann mich noch erinnern, dass wir damals beide bei dieser Amtshandlung dabei waren, ich kann aber nicht mehr angeben, wer Messbeamter war. Das Messgerät ist damals vom Bezirk Ort 6 an den Bezirk Ort 3 zugewiesen worden. Mit xx.xx.xxxx ist die PI Ort 4 aufgelöst worden und ich habe auf die PI Ort 5 gewechselt. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob sich dieses Messgerät noch in Ort 3 befindet. Wenn ich gefragt werde, wer sich damals mit dem Gerät ausgekannt hat, so gebe ich an, damals sind alle Beamten der PI Ort 4 von einem Beamten des Landespolizeikommandos auf dieses Gerät eingeschult worden. Das heißt, wir haben dieses Gerät im Jahre 2012 erhalten und sind damals einen Tag lang eingeschult worden. Die Einschulung war Theorie und Praxis. Seit diesem Zeitpunkt verwenden wir es immer wieder für unsere Motorradschwerpunkte. Das heißt, das genaue Datum habe ich damals in die Stellungnahme der Maßnahmenbeschwerde hinein geschrieben. Bei unseren Amtshandlungen ist es so, dass wir immer nur ein Motorrad messen können. Aus diesem Grund arbeiten wir gemeinsam. Das heißt, üblicherweise ist es so, das ein Beamter die Aufstellung des Mikrofones einmisst und der andere Beamte inzwischen die Daten ins Messgerät eingibt. Üblicherweise macht der, der die Eingaben ins Messgerät eingibt, die Messungen. Wer es bei Herrn X Y war, kann ich heute nicht mehr angeben.“Bei unseren Amtshandlungen ist es so, dass wir immer nur ein Motorrad messen können. Aus diesem Grund arbeiten wir gemeinsam. Das heißt, üblicherweise ist es so, das ein Beamter die Aufstellung des Mikrofones einmisst und der andere Beamte inzwischen die Daten ins Messgerät eingibt. Üblicherweise macht der, der die Eingaben ins Messgerät eingibt, die Messungen. Wer es bei Herrn römisch zehn Y war, kann ich heute nicht mehr angeben.“ Nachfolgend wurde der Beweisantrag gestellt, eine Messrekonstruktion vorzunehmen und wurde aufgrund dieses Antrages dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgetragen, das Motorrad des Beschwerdeführers stellig zu machen. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx teilte er mit, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinem Motorrad für eine Rekonstruktion anreisen werde. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung und des Ermittlungsverfahrens wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, Motorräder mit sogenannten „TP-ITA“ zu versehen. Diese bewirken zwar eine Leistungssteigerung des Motorrades, führen aber zu einer Veränderung der Lärmemission im Auspuff. Da für den vom Beschwerdeführer verwendeten Auspuff im Internet recherchierbar, variable TP ITA verfügbar sind, wurde der Beschwerdeführer ebenfalls aufgefordert, Nachweise dafür zu erbringen, dass diese bei seinem Motorrad nicht verwendet worden sind. Hierzu gab der Beschwerdeführer ebenfalls mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx eine Stellungnahme ab. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am xx.xx.xxxx, gegen 14.15 Uhr, sein Motorrad im L-Tal auf der L 266 im Gemeindegebiet von Ort
  5. Dort wurde er angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Fahrzeugkontrolle wurde von den Polizeibeamten eine Lärmmessung durchgeführt. Bei dieser Lärmmessung wurden die Vorgaben, sowohl der Bedienungsanleitung, als auch des Eichscheines eingehalten und wurde sohin ein Nahfeldpegel von 104 dBA gemessen. Aufgrund dieses Messwertes, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Kennzeichentafel zwingend abzunehmen und der zuständigen Behörde zu übermitteln ist. Dem Beschwerdeführer wurde über die Abnahme der Kennzeichentafel eine Bestätigung ausgestellt. Die Kennzeichentafel wurde im Weiteren der Bezirkshauptmannschaft Ort 3 übermittelt und letztlich wurde sie von dieser mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, direkt an den Beschwerdeführer zurückgesandt und diesem am xx.xx.xxxx durch ein Organ der deutschen Post zugestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Als Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am xx.xx.xxxx im Gemeindegebiet von Ort 2 lenkte und einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Weiters steht unstrittig fest, dass die Kennzeichentafel durch Organe der Polizei abgenommen worden sind und in weitere Folge der Bezirkshauptmannschaft Ort 3 übermittelt wurden. Weiters Unbestritten steht fest, dass die Kennzeichentafel am Postwege dem Beschwerdeführer rückübermittelt wurde und diesem laut im vorgelegten Akt einliegenden Rückschein am xx.xx.xxxx zugestellt worden ist. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren durchgehend bestritten, dass sein Fahrzeug einen derartigen Nahfeldpegel erreichen würde, wie er anlässlich der Kontrolle festgestellt worden ist. Insofern der Beschwerdeführer hier auf TÜV-Unterlagen und TÜV-Prüfgutachten verweist, ist er allerdings nicht schlüssig in seiner Argumentation. Auch wenn der vom Beschwerdeführer verwendete Auspuff eine „E-Nummer“ besitzt, so besteht dennoch die Möglichkeit diesen Auspuff mit wenigen Handgriffen zu verändern. Mit Hilfe eines Inbusschlüssels lässt sich das im Auspuff befindliche Endstück mit wenigen Handgriffen entfernen und durch ein anderes Endstück ersetzen, welches zu einer Leistungssteigerung bei gleichzeitiger Lärmzunahme führt. Derartige Änderungen sind jederzeit möglich und können im Zuge einer Kontrolle von einschreitenden Polizeibeamten auch regelmäßig nicht überprüft und entdeckt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Verweis auf TÜV-Gutachten, die bereits längere Zeit zurückliegen, als nicht schlüssig und ist diesem Vorbringen daher nicht zu folgen. Zum Messvorgang selbst, ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der Aussage jenes Polizeibeamten, der die Messung durchgeführt hat, für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig ergibt, dass er sich in jeder Hinsicht an die Betriebsanleitung und an die Vorgaben des Eichscheines gehalten hat. Sowohl die Aufstellung der einzelnen Messparameter, als auch die Durchführung der Messungen selbst, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind auch in ihrer Gesamtheit schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere war für das Landesverwaltungsgericht Tirol ausschlaggebend, dass es sich bei dem einschreitenden Beamten um einen erfahrenen und mit vielen Dienstjahren erprobten Polizisten handelte, der die Anwendung des verwendeten Messgerätes schlüssig und nachvollziehbar erklären konnte. Die grundsätzliche Tauglichkeit des verwendeten Messgerätes ergibt sich bereits aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom xx.xx.xxxx. Zusammengefasst ist daher dem Vorbringen und den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es bei der durchgeführten Messung zu unnachvollziehbaren Manipulationen gekommen sei und insofern kein verwertbares Messergebnis vorliegen würde, entgegenzutreten und vielmehr festzustellen, dass das am xx.xx.xxxx, gegen 14.30 Uhr, erzielte Messergebnis jedenfalls tauglich und geeignet ist, um als Grundlage in weiteren Verfahren verwendet zu werden. IV.römisch vier. Rechtslage Die relevanten Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 26/2014 lauten:Die relevanten Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2014, lauten: § 57Paragraph 57 Verfahren bei der Überprüfung

(1)Absatz eins,Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das FahrzeugBei der besonderen Überprüfung (Paragraph 56,) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug 1.Ziffer eins den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und 2.Ziffer 2 soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und 3.Ziffer 3 bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben. […]
(7)Absatz 7,Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Absatz 6,), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.
(8)Absatz 8,Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen. […] § 58Paragraph 58Prüfung an Ort und Stelle
(1)Absatz eins,Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 8, anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen. […]“ Die relevante Bestimmung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 lautet:Die relevante Bestimmung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, lautet: § 8Paragraph 8Lärmverhütung und Auspuffanlagen
(1)Absatz eins,Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen: 1.Ziffer eins bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG, ABl. Nr. L 213 vom
  1. August 2009, S 10, 1.1eins Punkt eins zweirädrige Kleinkrafträder (L1e) 71 dB(A), 1.2eins Punkt 2 mehrspurige Motorfahrräder (L2e und L6e). 76 dB(A), 2.Ziffer 2 für Krafträder der Klassen L3e bis L5e und L7e gemäß Richtlinie 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG, ABl. Nr. L 213 vom
  2. August 2009, S 10, 2.12 Punkt eins bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum 2.1.12 Punkt eins Punkt eins von nicht mehr als 80 cm³. 75 dB(A), 2.1.22 Punkt eins Punkt 2 mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³. 77 dB(A), 2.1.32 Punkt eins Punkt 3 mehr als 175 cm³ . 80 dB(A), 2.22 Punkt 2 bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5e, L7e). 80 dB(A), 3.Ziffer 3 für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/34/EG, ABl. Nr. L 155 vom
  3. Juni 2007, S 49: Fahrzeugklasse Wert in dB(A) (Dezibel (A)) 3.
  4. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz 74 3.
  5. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t 3.2.
  6. mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW 78 3.2.
  7. mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr 80 3.
  8. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Fahrzeuge für die Güterbeförderung 3.3.
  9. mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t 76 3.3.
  10. mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t 77 3.
  11. Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t 3.4.
  12. mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW 77 3.4.
  13. mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW 78 3.4.
  14. mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr 80 jedoch werden - für Fahrzeuge der Klassen gemäß 3.
  15. und 3.3., die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht; - für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat; - bei Fahrzeugen der Klasse gemäß 3.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB´ im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt. 4.Ziffer 4 bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit 4.14 Punkt eins von nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von 4.1.14 Punkt eins Punkt eins nicht mehr als 150 kW 84 dB(A), 4.1.24 Punkt eins Punkt 2 mehr als 150kW 85 dB(A), 4.24 Punkt 2 von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von 4.2.14 Punkt 2 Punkt eins nicht mehr als 150 kW 85 dB(A), 4.2.24 Punkt 2 Punkt 2 mehr als 150 kW 86 dB(A), 4.34 Punkt 3 für Zugmaschinen der Klasse lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,für Zugmaschinen der Klasse lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, in der Fassung 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte, bisbis 1.500 kg Eigengewicht 85 dB(A), mehrmehr als 1.500 kg Eigengewicht 89 dB(A), 5.Ziffer 5 bei anderen als unter Z 4 fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach Anlage 1cbei anderen als unter Ziffer 4, fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach , Anlage 1c 75 dB(A), 6.Ziffer 6 bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt werden,bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 34, KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt , werden, 89 dB(A), 7.Ziffer 7 bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Messverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.bei anderen als unter Ziffer 3, fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Messverfahren und Grenzwerte gemäß Ziffer 3,
(1a)Absatz eins a,Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Absatz eins, genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.
(1b)Absatz eins b,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997,)
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,)
(3)Absatz 3,Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.
(3a)Absatz 3 a,Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden.Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera l,) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Absatz eins bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Z 3 lit. a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000
  1. km)bestätigt werden.Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Ziffer 3, Litera a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000
  2. km)bestätigt werden.
(5)Absatz 5,Fahrzeuge mit Nebenaggregaten wie zB Kühlaggregaten, die nach dem
  1. Jänner 2002 genehmigt werden, müssen hinsichtlich dieser Aggregate der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen entsprechen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Abnahme von Kennzeichentafeln nach § 58 Abs 1 KFG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl so schon VfSlg 8569/1979). Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Abnahme der Kennzeichentafeln erfolgte am xx.xx.xxxx um 14.30 Uhr, die Beschwerde wurde am xx.xx.xxxx binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig.Die Abnahme von Kennzeichentafeln nach Paragraph 58, Absatz eins, KFG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche so schon VfSlg 8569 aus 1979,). Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Abnahme der Kennzeichentafeln erfolgte am xx.xx.xxxx um 14.30 Uhr, die Beschwerde wurde am xx.xx.xxxx binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nur dann ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme der Kennzeichentafeln erlaubt, wenn sich der Mangel augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben. Zur Lärmerzeugung durch eine Auspuffanlage finden sich Sonderbestimmungen. Im vorliegenden Fall war das gegenständliche Motorrad auf Grund der tauglichen Messung des Nahfeldpegels mit 104 dB jedenfalls in einem derartigen Zustand, dass die Beamten zu Recht von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges ausgingen. Allerdings wurde durch den weiteren Ablauf sehr wohl in die geschützten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Das Motorrad des Beschwerdeführers verfügte trotz abgenommener Kennzeichentafel durchgehend über eine aufrechte Zulassung und stellt daher ein eigenes Rechtsverhältnis dar. In den geschützten Bereich einer aufrechten Bewilligung, und das stellt eine Zulassung dar, darf nur in bestimmten Fällen, ein solcher lag hier zwar vor, und nur in jenen Umfang eingegriffen werde, als dies unabdingbar notwendig ist. Eine festzustellende und relevante Rechtsverletzung erfolgte jedoch dadurch, dass die belangte Behörde, der die Kennzeichentafel übermittelt wurde, diese nicht unverzüglich weiterleitete, sondern ohne Angabe von Gründen zuwartete und diese dann schlussendlich dem Beschwerdeführer direkt übermittelte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem Kennzeichen XXXX (D) auf diese Art die Ausübung des bewilligten Rechtes, nämlich sein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu lenken, verwehrt. Die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichentafeln sind Urkunden, welche die Benützung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen rechtlich ermöglichen. Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln wurde dem Zulassungsbesitzer der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht. Es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers vor (vgl hiezu VfSlg 12270/1990 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg 6402/1971, 7091/1973, 7931/1976, 8294/1978, 8414/1978 und 8569/1979). Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer so möglich gewesen sein Motorrad im Nahbereich seines Wohnsitzes einer geeigneten Prüfstelle auch ohne Kennzeichen vorzuführen und seine Kennzeichentafel von der wohnsitzzuständigen Behörde umgehend wiederzuerlangen. In Ansehung der Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom Sitz der belangten Behörde ist eine andere Vorgehensweise ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht vorstellbar.Eine festzustellende und relevante Rechtsverletzung erfolgte jedoch dadurch, dass die belangte Behörde, der die Kennzeichentafel übermittelt wurde, diese nicht unverzüglich weiterleitete, sondern ohne Angabe von Gründen zuwartete und diese dann schlussendlich dem Beschwerdeführer direkt übermittelte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem Kennzeichen römisch 40 (D) auf diese Art die Ausübung des bewilligten Rechtes, nämlich sein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu lenken, verwehrt. Die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichentafeln sind Urkunden, welche die Benützung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen rechtlich ermöglichen. Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln wurde dem Zulassungsbesitzer der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht. Es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers vor vergleiche hiezu VfSlg 12270 aus 1990, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg 6402 aus 1971,, 7091 aus 1973,, 7931 aus 1976,, 8294 aus 1978,, 8414 aus 1978, und 8569 aus 1979,). Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer so möglich gewesen sein Motorrad im Nahbereich seines Wohnsitzes einer geeigneten Prüfstelle auch ohne Kennzeichen vorzuführen und seine Kennzeichentafel von der wohnsitzzuständigen Behörde umgehend wiederzuerlangen. In Ansehung der Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom Sitz der belangten Behörde ist eine andere Vorgehensweise ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht vorstellbar. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen. VII.römisch sieben. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 13/
  2. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand. Das Mehrbegehren war abzuweisen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.23.2096.10

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