RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/27/2744-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Gewerbebehörde vom 27.08.2014, Zahl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz die GewerbeberechtigungenMit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz die Gewerbeberechtigungen
- „Taxigewerbe gem. § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz eingeschränkt auf die Ausübung mit 3 (drei) PKW“ im Standort W-Weg 16 in **** Z (RegNr. ****) sowie„Taxigewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz eingeschränkt auf die Ausübung mit 3 (drei) PKW“ im Standort W-Weg 16 in **** Z (RegNr. ****) sowie
- „Mietwagen-Gewerbe gem. § 3 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, eingeschränkt auf die Ausübung mit 2 (zwei) PKW“ im Standort W-Weg 16 in **** Z (RegNr. ****) entzogen.„Mietwagen-Gewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, eingeschränkt auf die Ausübung mit 2 (zwei) PKW“ im Standort W-Weg 16 in **** Z (RegNr. ****) entzogen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.02.2014 zu AZ **** ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden sei und daher zu befürchten war, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei und zunächst eine Aufforderung über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit über 52.500 Euro eingefordert wurde. Da mit 26.06.2014 die Anzahl der Fahrzeuge vom Beschwerdeführer auf insgesamt fünf Fahrzeuge (von ehemals sieben Fahrzeugen) reduziert worden sei, sei nunmehr ein Betrag in Höhe von Euro 37.500 an finanzieller Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Die Frist zur Übermittlung sämtlicher das Verfahren betreffenden Unterlagen bis zum 20.08.2014 sei bis dato ungenutzt verstrichen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen sei und für die Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar sei, wie der Gewerbeinhaber eine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe von 37.500 Euro behaupten könne, gleichzeitig jedoch seit 2001 immer wieder mehrere Exekutionsverfahren gegen ihn behängen würden, welche schließlich aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit in der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegipfelt hätten. Insbesondere, dass er bereits kleinere Beträge nicht habe bezahlen können, wie aus dem Exekutionsverfahren ersichtlich und die ersten Jahre seiner unternehmerischen Tätigkeit ständig Schulden bei der Sozialversicherung aushafteten, würde zeigen, dass es dem Beschwerdeführer nie gelungen sei, seine finanzielle Situation gänzlich zu bereinigen. Die Erwirtschaftung von Gewinnen in der angegebenen Höhe erscheine wenig glaubwürdig. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe von 37.500 Euro gegeben sei und auch bereits nachgewiesen worden sei und sei aus der von der Steuerberatungskanzlei erstellten Betriebseinnahmen– und Betriebsausgabenrechnung für das Jahr 2013 samt AVA-Verzeichnis für das Geschäftsjahr 2013 ein Gewinn von Euro 55.195,43 ausgewiesen und für die Monate Jänner und Februar 2014 ein Gewinn von Euro 6.693,98 (unter Berücksichtigung der getätigten Privatentnahmen). Aktuell würden im Unternehmen fünf Fahrzeuge betrieben und seien drei im unbeschränkten Eigentum des Beschwerdeführers, zwei hingegen geleast, wobei die beiden Leasingverträge Depot- bzw Vorauszahlungen von zusammen Euro 29.569,08 geleistet worden seien. Der Kaufpreis für die drei im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Fahrzeuge habe 82.561,20 Euro betragen und hätten diese Fahrzeuge aktuell einen Verkehrswert von zumindest 50 % des Anschaffungspreises. Die Depot- und Vorauszahlungen bei den Leasingfahrzeugen seien ebenfalls dem Eigenkapital zuzurechnen. Der Verkehrswert der im Eigentum stehenden Fahrzeuge samt den Leasingvorauszahlungen übersteige den geforderten Eigenkapitalbetrag von Euro 37.
- Das Eigenkapital des Einzelunternehmers umfasse nicht nur die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Geldmittel, sondern aufgrund der unbeschränkten und persönlichen Haftung des Einzelunternehmers dessen gesamtes Vermögen, insbesondere also auch sämtliche Sacheinlagen und erwirtschaftete, nicht entnommene Gewinne. Im Übrigen wurden noch Ausführungen zum Insolvenzverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck getätigt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes und insbesondere in die darin vorgelegten Urkunden sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 04.03.2008 Inhaber der Gewerbeberechtigung zu RegNr **** für das Taxigewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, eingeschränkt auf die Ausübung von vier PKW, und ab 03.03.2009 eingeschränkt auf die Ausübung mit drei PKW sowie zu RegNr **** mit Wirksamkeit vom 15.12.2008 Inhaber der Gewerbeberechtigung für „Mietwagen-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, eingeschränkt auf die Ausübung mit drei PKW, mit Wirksamkeit ab 26.06.2014 beschränkt auf die Ausübung mit zwei PKW. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.02.2014, **** wurde über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet.Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 04.03.2008 Inhaber der Gewerbeberechtigung zu RegNr **** für das Taxigewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, eingeschränkt auf die Ausübung von vier PKW, und ab 03.03.2009 eingeschränkt auf die Ausübung mit drei PKW sowie zu RegNr **** mit Wirksamkeit vom 15.12.2008 Inhaber der Gewerbeberechtigung für „Mietwagen-Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, eingeschränkt auf die Ausübung mit drei PKW, mit Wirksamkeit ab 26.06.2014 beschränkt auf die Ausübung mit zwei PKW. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.02.2014, **** wurde über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 18.11.2014 wurde – nach Bestätigung des Sanierungsplans gemäß § 152 IO, wonach die Gläubiger 100 % ihrer Forderungen zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses erhalten und der Schuldner das Finanzierungserfordernis für die Sanierungsplanquote und Massenkosten binnen 6 Wochen ab Annahme auf das Massekonto zu bezahlen hat, dass über das Vermögen des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren gemäß § 152b Abs 2 IO aufgehoben. Mit 09.12.2014 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck bekannt gemacht, dass der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde und der Konkurs aufgehoben ist, wobei die Rechtskraft seit 01.12.2014 besteht.Mit Beschluss vom 18.11.2014 wurde – nach Bestätigung des Sanierungsplans gemäß Paragraph 152, IO, wonach die Gläubiger 100 % ihrer Forderungen zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses erhalten und der Schuldner das Finanzierungserfordernis für die Sanierungsplanquote und Massenkosten binnen 6 Wochen ab Annahme auf das Massekonto zu bezahlen hat, dass über das Vermögen des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 152 b, Absatz 2, IO aufgehoben. Mit 09.12.2014 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck bekannt gemacht, dass der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde und der Konkurs aufgehoben ist, wobei die Rechtskraft seit 01.12.2014 besteht. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers werden derzeit fünf Fahrzeuge eingesetzt. Weiters bestehen nach seinen Angaben an Vermögenswerten drei in seinem Eigentum stehende Fahrzeuge, nämlich ein Ford Galaxy, Baujahr 2010, ein VW Caravelle, Baujahr 2010, ein Ford Transit, Baujahr
- Weiters hat er zwei Fahrzeuge geleast, nämlich einen VW Passat, Baujahr 2013 und einen Porsche Cayenne, Baujahr 2013, wobei die Hälfte der diesbezüglichen Leasingraten bezahlt worden seien. Weiters hat er einen kleinen Barbetrag gespart und sei im Übrigen Eigentümer einer Eigentumswohnung, für die noch ca Euro 140.000 an Verbindlichkeiten offen stehen würden und sei diese Wohnung Euro 350.000 wert. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde mit Schreiben vom 11.03.2015 der Beschwerdeführer aufgefordert, Urkunden und Beweismittel im Sinne des § 5 Abs 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der §§ 2 und 3 BZP-VO binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde mit Schreiben vom 11.03.2015 der Beschwerdeführer aufgefordert, Urkunden und Beweismittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der Paragraphen 2 und 3 BZP-VO binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Innerhalb dieser Frist wurde sodann ein Ausdruck aus der Insolvenzdatei, der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.11.2014 über die Bestätigung des Sanierungsplans und ein Tagsatzungsprotokoll der Nachtragsprüfungstagsatzung/Sanierungsplantagsatzung vorgelegt. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde aufgetragen, sämtliche zweckdienliche Unterlagen zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit (§§ 2 und 3 BZP-VO) sowie ein aktueller Nachweis, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden zur Verhandlung mitzubringen.Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde aufgetragen, sämtliche zweckdienliche Unterlagen zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit (Paragraphen 2 und 3 BZP-VO) sowie ein aktueller Nachweis, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden zur Verhandlung mitzubringen. Tatsächlich wurde zur Verhandlung lediglich eine Auskunft des KSV 1870 vom 10.04.2015 vorgelegt. Aus der Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol eingeholten Exekutionsliste ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit 24.01.2015 ein Exekutionsantrag eingebracht wurde, der zwischenzeitlich wieder durch Bezahlung erledigt ist. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme dazu an, dass sich die Zahlung an die SVA der gewerblichen Wirtschaft mit Einbringung des Exekutionsantrages überschnitten habe. Aus der vorgelegten Auskunft des KSV ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung in EZ ***8 KG **** X ist, wobei im C-Blatt ein Pfandrecht für die H aufgrund einer Pfandurkunde in Höhe von Euro 140.000, 18 % Z, 5 % VuZZ, NGS Euro 42.000, sowie ein Pfandrecht für J aufgrund eines Schuldscheines in Höhe von Euro 31.000, 6 % Z, 5 % VuZZ, NGS Euro 3.100, eingetragen ist. Weiters ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot für J und überdies ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für mj. BB eingetragen.Aus der vorgelegten Auskunft des KSV ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung in EZ ***8 KG **** römisch zehn ist, wobei im C-Blatt ein Pfandrecht für die H aufgrund einer Pfandurkunde in Höhe von Euro 140.000, 18 % Z, 5 % VuZZ, NGS Euro 42.000, sowie ein Pfandrecht für J aufgrund eines Schuldscheines in Höhe von Euro 31.000, 6 % Z, 5 % VuZZ, NGS Euro 3.100, eingetragen ist. Weiters ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot für J und überdies ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für mj. BB eingetragen. Aus der KSV-Auskunft ergibt sich ein Rating von 497 und wird zur Ausfallswahrscheinlichkeit (Basel II) ausgeführt, dass es sich um eine überdurchschnittliche Ausfallswahrscheinlichkeit handelt und diese 8,12 % beträgt und aus Bonitätsgründen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung derzeit nicht empfohlen werden könne. Es bestehe ein erhöhtes Risiko. Das Unternehmen habe zuletzt schleppend gezahlt und werde für die Zahlweise eine Bewertung von 400 sowie für die weitere Beurteilung eine Bewertung von 400 abgegeben, wobei ausgeführt wird, dass ein Insolvenzverfahren erfüllt wurde und im Moment ausreichend Mittel zur Verfügung stehen würden und bedeutet auch ein Rating von 400 bereits ein erhöhtes Risiko mit überdurchschnittlicher Ausfallswahrscheinlichkeit. Im Branchenvergleich sei das Unternehmen schlechter als der Branchendurchschnitt.Aus der KSV-Auskunft ergibt sich ein Rating von 497 und wird zur Ausfallswahrscheinlichkeit (Basel römisch zwei) ausgeführt, dass es sich um eine überdurchschnittliche Ausfallswahrscheinlichkeit handelt und diese 8,12 % beträgt und aus Bonitätsgründen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung derzeit nicht empfohlen werden könne. Es bestehe ein erhöhtes Risiko. Das Unternehmen habe zuletzt schleppend gezahlt und werde für die Zahlweise eine Bewertung von 400 sowie für die weitere Beurteilung eine Bewertung von 400 abgegeben, wobei ausgeführt wird, dass ein Insolvenzverfahren erfüllt wurde und im Moment ausreichend Mittel zur Verfügung stehen würden und bedeutet auch ein Rating von 400 bereits ein erhöhtes Risiko mit überdurchschnittlicher Ausfallswahrscheinlichkeit. Im Branchenvergleich sei das Unternehmen schlechter als der Branchendurchschnitt. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt, jedoch ausgeführt, dass jährlich zwischen Euro 80.000 und 90.000 Gewinn erwirtschaftet würden und die drei in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge einen Wert zwischen 30.000 und 50.000 Euro darstellen würden. Im Übrigen könne er auch von der Leasingfirma die Fahrzeuge jederzeit herauskaufen und wurde in der Beschwerde ebenfalls behauptet, dass der Beschwerdeführer für beide Leasingverträge Depot- bzw Vorauszahlungen von zusammen Euro 29.569,08 geleistet habe. Ein Nachweis dieser Zahlungen wurde nicht erbracht. Aus der im behördlichen Akt erliegenden Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenrechnung für das Jahr 2013 ergibt sich ein Jahresüberschuss/Bilanzgewinn von Euro 55.195,43 und ergibt sich für den Ford Transit ein Buchwert zum 31.12.2013 von Euro 12.270,40, für den Ford Galaxy ein Buchwert von Euro 10.267,50 und den VW Caravelle (Erstzulassung 03/2009) ein Buchwert von Euro 0,01.Aus der im behördlichen Akt erliegenden Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenrechnung für das Jahr 2013 ergibt sich ein Jahresüberschuss/Bilanzgewinn von Euro 55.195,43 und ergibt sich für den Ford Transit ein Buchwert zum 31.12.2013 von Euro 12.270,40, für den Ford Galaxy ein Buchwert von Euro 10.267,50 und den VW Caravelle (Erstzulassung 03 aus 2009,) ein Buchwert von Euro 0,
- Aus der Mitteilung des Landesgerichts Innsbruck (im behördlichen Akt) vom 04.07.2014, **** ergibt sich überdies, dass ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der im Eigentum des Beschwerdeführer stehenden Wohnung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er überwiegend, zu 80 bis 90 %, für ein Unternehmen tätig wird, für welches er als Flughafenzubringer den Personentransport abwickelt. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass es sich dabei um die S GmbH handelt. Aus dem im behördlichen Akt erliegenden Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans ist überdies erkennbar, dass mit den Gläubigern H und J, deren Forderungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung stammen, eine Vereinbarung dahingehend abgeschlossen wurde, dass sich diese bereit finden, im Rahmen einer Rangrückstehungserklärung vorerst auf die vollständige Bezahlung ihrer pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu verpflichten und die Forderungen dieser Gläubiger im Rahmen einer mit diesen getroffenen Ratenrückzahlungsvereinbarung ausgeglichen werden, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht, in der von ihm angekauften Wohnung weiterhin zu verbleiben und diese weiter für sich zu nutzen. Die auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers anfechtungsfest eingetragenen Pfandrechte würden bestehen bleiben. Im Rahmen des Sanierungsplanvorschlages werde der Beschwerdeführer sohin eine 100 %ige Befriedigung aller anmeldenden Gläubiger (mit Ausnahme der H und J) anbieten. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme weiters ausgeführt, dass er die Zahlung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wegen derer im Jänner 2015 ein Exekutionsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, mittlerweile bezahlt hat. Er arbeite – wie zuvor ausgeführt – für ein Unternehmen, welches Flughafenzubringerdienste anbietet und rechne er immer einen Monat bzw anderthalb Monate später ab und könne es sein, dass sich auch die Zahlung der diesbezüglichen Beträge an ihn verzögere, sodass es auch seinerseits zu Verzögerungen bei der Bezahlung kommen könne. Weiters hat er ausgeführt, aus dem Unternehmen nicht angespart und keine Rücklagen gebildet zu haben. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund der vorgelegten Urkunden bzw der im behördlichen Akt befindlichen Urkunden getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, ob erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden, obwohl in der Ladung zur Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein derartiger aktueller Nachweis zur Verhandlung mitzubringen ist. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996, idF BGBl I Nr 63/2014, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2014,, lauten: „Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind: 1.Ziffer eins die Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2 die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4.Ziffer 4 eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(4)Absatz 4,Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.“Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.“ Die wesentlichen Bestimmungen der Berufszugangsverordnung Kraftlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO, BGBl Nr 889/1994 idF BGBl II Nr 459/2010, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Berufszugangsverordnung Kraftlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr 889 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 459 aus 2010,, lauten: „Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: 1.Ziffer eins den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt). Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde; 2.Ziffer 2 die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen; 3.Ziffer 3 als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände; 4.Ziffer 4 die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie 5.Ziffer 5 das Betriebskapital.
(2)Absatz 2,Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich 1.Ziffer eins für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und 2.Ziffer 2 für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)Absatz 3,Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Alle Unternehmen, denen vor dem
- Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für 1.Ziffer eins die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum
- Oktober 2001 unddie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum
- Oktober 2001 und 2.Ziffer 2 jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparksjede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks die Anforderung des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 1 (Anlage 10) nachzuweisen.die Anforderung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens gemäß Absatz eins, (Anlage 10) nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt werden müssen.
(4)Absatz 4,Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5)Absatz 5,Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: Nach § 5 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz müssen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Bei Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 BZP-VO sind die in Abs 1 leg cit demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen, wobei in Abs 2 darüber hinaus zwingend angeordnet ist, dass das Unternehmen jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, die sich der Höhe nach auf Euro 7.500 für jedes Fahrzeug belaufen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz müssen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Bei Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 2, BZP-VO sind die in Absatz eins, leg cit demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen, wobei in Absatz 2, darüber hinaus zwingend angeordnet ist, dass das Unternehmen jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, die sich der Höhe nach auf Euro 7.500 für jedes Fahrzeug belaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der auch bei den Landesverwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft nach der Rechtsprechung in Ansehung der Vollziehung des § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz iVm § 2 BZP-VO insoferne zu, als sie damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 18.11.2003, 2002/03/0150 ua). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen des geforderten Eigenkapitals bzw der unversteuerten Rücklagen gemäß § 2 Abs 2 Z 2 BZP-VO nicht nachgewiesen und ist diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Angaben des Beschwerdeführers, die in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge würden jedenfalls einen Verkehrswert von 30.000 bis 50.000 Euro betragen, stützen sich lediglich auf seine Auskunft und Einschätzung, nicht jedoch auf einen Nachweis im Sinne des § 3 BZP-VO. Wenn seitens des Beschwerdeführers auf das vom Masseverwalter vorgelegte Schriftstück (Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenrechnung für das Jahr 2013) verwiesen wird, ist damit der Bestimmung nach § 3 Abs 5 BZP-VO, woanch alle Nachweise mit Ausnahme des Jahresabschlusses zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein dürfen, nicht entsprochen. Mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2013 wird im Übrigen aber auch die aktuelle Situation hinsichtlich Eigenkapital und unversteuerter Rücklagen nicht wiedergegeben. Die Bestimmung des § 3 Abs 5 BZP-VO ist nicht dahingehend zu verstehen, dass damit die Vorlage von Jahresabschlüssen, die nicht das vorangegangene Jahr betreffen, vorgelegt werden sollen, sondern dient diese Bestimmung dem Nachweis der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit. Nur aufgrund der Tatsache, dass ein Jahresabschluss für das vorangegangene Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr älter als drei Monate seien kann, wird durch die Verordnung Rechnung getragen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der auch bei den Landesverwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft nach der Rechtsprechung in Ansehung der Vollziehung des Paragraph 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 2, BZP-VO insoferne zu, als sie damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen vergleiche VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 18.11.2003, 2002/03/0150 ua). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen des geforderten Eigenkapitals bzw der unversteuerten Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, BZP-VO nicht nachgewiesen und ist diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Angaben des Beschwerdeführers, die in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge würden jedenfalls einen Verkehrswert von 30.000 bis 50.000 Euro betragen, stützen sich lediglich auf seine Auskunft und Einschätzung, nicht jedoch auf einen Nachweis im Sinne des Paragraph 3, BZP-VO. Wenn seitens des Beschwerdeführers auf das vom Masseverwalter vorgelegte Schriftstück (Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenrechnung für das Jahr 2013) verwiesen wird, ist damit der Bestimmung nach Paragraph 3, Absatz 5, BZP-VO, woanch alle Nachweise mit Ausnahme des Jahresabschlusses zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein dürfen, nicht entsprochen. Mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2013 wird im Übrigen aber auch die aktuelle Situation hinsichtlich Eigenkapital und unversteuerter Rücklagen nicht wiedergegeben. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, BZP-VO ist nicht dahingehend zu verstehen, dass damit die Vorlage von Jahresabschlüssen, die nicht das vorangegangene Jahr betreffen, vorgelegt werden sollen, sondern dient diese Bestimmung dem Nachweis der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit. Nur aufgrund der Tatsache, dass ein Jahresabschluss für das vorangegangene Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr älter als drei Monate seien kann, wird durch die Verordnung Rechnung getragen. Die vorgelegte Einkommens- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2013 stellt sohin keinen dem Gesetz entsprechenden Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dar. Nach § 3 Abs 3 BZP-VO kann der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2 Gewerbe durch Vorlage eines Prüfberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Für den Fall, dass sich aus dem Prüfbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von Ausreichinsolventen Dritten ersetzt werden. Ansonsten sieht § 3 Abs 1 BZP-VO den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers vor.Nach Paragraph 3, Absatz 3, BZP-VO kann der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ziffer 2, Gewerbe durch Vorlage eines Prüfberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Für den Fall, dass sich aus dem Prüfbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von Ausreichinsolventen Dritten ersetzt werden. Ansonsten sieht Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers vor. Derartige Unterlagen sind vom Beschwerdeführer nicht beigebracht worden. Die Auskunft des KSV, die zur mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, stellt kein derartiges Gutachten oder einen derartigen Prüfbericht dar. Aus der vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung aus dem Jahr 2013 ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Buchwerts für die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Fahrzeuge lediglich einen Betrag von Euro 10.267,50, 0,01 und 12.270,40 zum 31.12.2013 vor. Jedenfalls aus dem Buchwert ergibt sich nicht, dass das gemäß § 2 Abs 2 Z 2 BZP-VO geforderte Eigenkapital/unversteuerte Rücklagen von mindestens Euro 7.500 pro Fahrzeug damit abgedeckt sein sollte.Aus der vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung aus dem Jahr 2013 ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Buchwerts für die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Fahrzeuge lediglich einen Betrag von Euro 10.267,50, 0,01 und 12.270,40 zum 31.12.2013 vor. Jedenfalls aus dem Buchwert ergibt sich nicht, dass das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, BZP-VO geforderte Eigenkapital/unversteuerte Rücklagen von mindestens Euro 7.500 pro Fahrzeug damit abgedeckt sein sollte. Der Beschwerdeführer hat auch den von ihm behaupteten Kaufpreis für die drei in seinem Eigentum befindlichen Fahrzeuge, die er mit Euro 82.561,20 beziffert nicht nachgewiesen. Aus der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2013 ergibt sich ein Anschaffungswert für das Fahrzeug Ford Galaxy von 34.225 Euro, des Ford Transit von 30.676 Euro und des VW Caravelle (Ankauf H) von 3.900 Euro, sohin Euro 68.801. Über den tatsächlichen Verkehrswert wird damit jedoch keine Aussage getroffen. Wenn der Beschwerdeführer weiters die in seinem Eigentum stehende und den Wohnbedürfnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie dienende Wohnung als weiteres Eigenkapital geltend macht, ist zunächst darauf zu verweisen, dass Eigenkapital prinzipiell derjenige Teil des Kapitals ist, das dem Unternehmen durch den Unternehmer zeitlich unbefristet zur Verfügung gestellt wird und keiner Rückzahlungsverpflichtungen unterliegt. Es handelt sich um Mittel, die von den Eigentümern eines Unternehmens zu deren Finanzierung aufgebracht oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen wurden (Gabler Wirtschaftslexikon). Grundbesitz stellt zwar Eigenkapital dar, jedoch ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass einerseits ein Veräußerungsverbot für J, andererseits aber sogar ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für mj. BB mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft verbunden ist. Der Beschwerdeführer hat den Wert der Eigentumswohnung nicht nachgewiesen sondern lediglich als „Euro 350.000 Wert“ bezeichnet. Aufgrund des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist damit aber keine freie Verfügbarkeit des an sich bestehenden Kapitalwertes für den Beschwerdeführer verbunden. Der Beschwerdeführer hat letztlich auch keine näheren Angaben zu seinen Barmitteln gemacht. Er hat jedoch ausgeführt, aus dem Unternehmen nichts angespart und keine Rücklagen gebildet zu haben und kein Vermögen außer den drei Fahrzeugen, der Eigentumswohnung und dem Bargeld (in nicht näher bestimmter Höhe) zu haben. Insgesamt ist sohin nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und insbesondere nicht nachgewiesen hat, welchen Geldwert die drei in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge derzeit haben. Hinsichtlich der Eigentumswohnung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines mit der Eigentumswohnung verbundenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des mj. BB und eines Veräußerungsverbotes zugunsten von J über diese Liegenschaft nicht frei verfügen und diese auch nicht frei belasten kann, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein dem Unternehmen zur Verfügung stehendes Eigenkapital handelt. Wenn in § 2 Abs 2 BZP-VO gefordert wird, dass das Unternehmen über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, so ist – auch im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art 7 der Verordnung (EG) Nr 1071/09, wonach ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein muss, im Verlauf des Geschäftsjahres seiner finanziellen Verpflichtungen nachzukommen – im Hinblick auf die zu Wohnzwecken der Familie des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst dienenden Wohnung, die mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot bzw einem Veräußerungsverbot belastet ist, derartiges eben gerade nicht anzunehmen.Wenn in Paragraph 2, Absatz 2, BZP-VO gefordert wird, dass das Unternehmen über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, so ist – auch im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr 1071/09, wonach ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein muss, im Verlauf des Geschäftsjahres seiner finanziellen Verpflichtungen nachzukommen – im Hinblick auf die zu Wohnzwecken der Familie des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst dienenden Wohnung, die mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot bzw einem Veräußerungsverbot belastet ist, derartiges eben gerade nicht anzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer letztlich auch noch ausführt, im Rahmen der Leasingverträge zu zwei weiteren Fahrzeugen Zahlungen geleistet zu haben und dies stille Reserven darstellen würden, ist auch diesbezüglich nicht belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die Leasingverträge Depot- bzw Vorauszahlungen von zusammen 29.569,08 Euro geleistet haben soll. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer aber nicht Eigentümer der Fahrzeuge. Bei einem Leasing mit Depotzahlung handelt es sich um eine Variante des Autoleasings, bei dem schon bei Abschluss des Vertrags ein Depot für den Restwert ohne Mehrwertsteuerbetrag hinterlegt wird, wodurch die monatliche Rate für den Leasingnehmer kleiner und das Bonitätsrisiko des Leasinganbieters gesenkt wird. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Eigenleistungen reduzieren sohin die Finanzierungskosten, wobei grundsätzlich die Möglichkeit bestehen könnte, dass das Fahrzeug letztlich bei Vertragsende zum tatsächlichen Restwert gekauft werden könnte. Der Beschwerdeführer hat aber Leasingverträge nicht vorgelegt, sodass er auch diesbezüglich seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Damit ist aber letztlich ebenfalls nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer Eigenkapital in dem geforderten Ausmaß damit zur Verfügung haben sollte, verringert die Depotzahlung doch die monatliche Leasingrate, sodass – zumal ohne vom Beschwerdeführer hiezu vorgelegte Urkunden – nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer vorgeblich geleisteten Zahlungen diesem zur Verfügung stehen würden und damit das Unternehmen jederzeit in der Lage wäre, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Letztlich ist zu erwähnen, dass bereits im Jänner 2015 seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wiederum ein Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, sodass daraus geschlossen werden kann, dass die Beiträge zur Sozialversicherung auch Anfang dieses Jahres und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wiederum nicht fristgerecht bezahlt worden waren. Dies hat der Beschwerdeführer auch eingestanden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer sohin seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre und ist auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl VwGH 18.11.2003, 2002/03/0167; 18.11.2003, 2002/03/0150; 26.04.2011, 2010/03/0186).Insgesamt hat der Beschwerdeführer sohin seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre und ist auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen vergleiche VwGH 18.11.2003, 2002/03/0167; 18.11.2003, 2002/03/0150; 26.04.2011, 2010/03/0186). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.27.2744.4