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{'item': 'LVwG-2014/37/3393-10'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 36§ 40§ 7Art 130§ 14Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/3393-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 08.01.1925, Zl ***/**, wurde das Register der Anteilsrechte an der als Gemeindegut bewirtschafteten A-Alpe erlassen. Mit Generalakt vom 18.01.1926, Zl */**, wurden, gestützt auf die Bestimmung des § 75 des für die gefürstete Grafschaft Tirol gültigen Gesetzes vom 19.06.1909 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), die Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten A-Alpe geregelt. Deren Regulierungsgebiet, bestehend aus dem Gst Nr 1111, dem nordwestlichen Teil des Gst Nr 1112, dem Gst Nr 1113 und dem östlichen Teil des Gst Nr 1114, alle eingetragen in EZ 221 II, GB 00000 B, und den Gst Nrn 1115 und 1116, beide eingetragen in EZ 222 II, GB 00000 B, umschreibt Punkt I. dieses Generalaktes.Mit Generalakt vom 18.01.1926, Zl */**, wurden, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 75, des für die gefürstete Grafschaft Tirol gültigen Gesetzes vom 19.06.1909 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), die Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten A-Alpe geregelt. Deren Regulierungsgebiet, bestehend aus dem Gst Nr 1111, dem nordwestlichen Teil des Gst Nr 1112, dem Gst Nr 1113 und dem östlichen Teil des Gst Nr 1114, alle eingetragen in EZ 221 römisch zwei, GB 00000 B, und den Gst Nrn 1115 und 1116, beide eingetragen in EZ 222 römisch zwei, GB 00000 B, umschreibt Punkt römisch eins. dieses Generalaktes. Mit Schriftsatz vom 14.09.1950, Zl IIIb1-***/***, hat die Agrarbehörde die Verhandlung betreffend die Revision des Regulierungsplanes für die A-Alpe und die Bildung einer Agrargemeinschaft für C einschließlich weiterer Maßnahmen ausgeschrieben. Im Zuge des Verfahrens fanden mehrere Verhandlungen statt. Im Rahmen der Verhandlung am 27.11.1952 kam es zwecks Grundflächenarrondierung zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Agrargemeinschaft C, dem Land Tirol, der Stadtgemeinde B und F G. Laut dieser Vereinbarung erhielten alle vier Vertragsparteien genau angeführte Grundstücke, die Agrargemeinschaft C erhielt insgesamt 115 Grundstücke. Mit Bescheid vom 04.04.1959, Zl IIIb1-**/***-**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Liste der Parteien für die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der „A-Alpe“ erlassen. Darin werden als am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt insgesamt 72 Stammsitzliegenschaften des GB 00000 B festgestellt. Die Gebietsfeststellung erfolgte in diesem Bescheid allerdings nicht.Mit Bescheid vom 04.04.1959, Zl IIIb1-**/***-**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Liste der Parteien für die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der „A-Alpe“ erlassen. Darin werden als am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt insgesamt 72 Stammsitzliegenschaften des GB 00000 B festgestellt. Die Gebietsfeststellung erfolgte in diesem Bescheid allerdings nicht. In den weiteren agrarbehördlichen Verhandlungen vom 29.06.1959 und vom 10.07.1959 wurden Festlegungen zum Regulierungsgebiet und zu den Eigentumsverhältnissen getroffen. Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl IIIb1-****/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „A-Alpe“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert.Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl IIIb1-****/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „A-Alpe“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ 221 II sowie 223 II, beide GB 00000 B, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ 221 II, GB 00000 B, wurde angemerkt, dass diese der EZ 223 II GB 0000 B zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 36Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt.

Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft A, vormals Agrargemeinschaft C. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes B vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****/** vorgenommen.Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ 221 römisch zwei sowie 223 römisch zwei, beide GB 00000 B, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ 221 römisch zwei, GB 00000 B, wurde angemerkt, dass diese der EZ 223 römisch zwei GB 0000 B zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft A, vormals Agrargemeinschaft C. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes B vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****/** vorgenommen. 2. Feststellungsverfahren: Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde B und der Agrargemeinschaft A hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, festgestellt, dass Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde B und der Agrargemeinschaft A hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, festgestellt, dass

  1. a)genau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ 223, GB 00000 B, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen undgenau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ 223, GB 00000 B, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen und
  2. b)andere, ebenfalls eigens angeführte Grundstücke kein Gemeindegut darstellen. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft A sowie die Stadtgemeinde B Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, die Berufung der Agrargemeinschaft A im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde B teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ 223, GB 00000 B, als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, die Berufung der Agrargemeinschaft A im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde B teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ 223, GB 00000 B, als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 21.11.2012, Zln 2012/**/****-1 und 2012/**/****-2, die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft A und der Stadtgemeinde B gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, abgelehnt. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Gst Nrn 1117/2, 1118/2, 1119, 1121, 1122, 1123, 1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1129, 1131, 1132, 1133, 1134/1, 1134/2, 1135, 1136, 1137, 1138, 1139, 1141, 1142, 1143, 1144/1, 1144/2, 1145, 1146, 1147, 1148, 1149, 1151, 1152, 1153, 1154, 1155, 1156, 1156, 1157, 1158, 1159, 1113, 1115, 1116, 1112/95, 1112/96, 1112/97, 1112/98, 1112/99, 1111/1, 1111/3 und .1161, alle eingetragen in EZ 223, GB 00000 B, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A sind agrar-gemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A zählenden, in den EZ 224, 225, 226, 227, 228, 229, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239 und 241, alle GB 00000 B, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ 223, GB 00000 B, eingetragenen Gst Nrn 1166, 1167, 1168, 1169/1 und 1169/2 stellen kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn 1117/2, 1118/2, 1119, 1121, 1122, 1123, 1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1129, 1131, 1132, 1133, 1134/1, 1134/2, 1135, 1136, 1137, 1138, 1139, 1141, 1142, 1143, 1144/1, 1144/2, 1145, 1146, 1147, 1148, 1149, 1151, 1152, 1153, 1154, 1155, 1156, 1156, 1157, 1158, 1159, 1113, 1115, 1116, 1112/95, 1112/96, 1112/97, 1112/98, 1112/99, 1111/1, 1111/3 und .1161, alle eingetragen in EZ 223, GB 00000 B, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A sind agrar-gemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A zählenden, in den EZ 224, 225, 226, 227, 228, 229, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239 und 241, alle GB 00000 B, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ 223, GB 00000 B, eingetragenen Gst Nrn 1166, 1167, 1168, 1169/1 und 1169/2 stellen kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 hat Rechtsanwalt Dr. Ulrich Gstrein den zwischen der Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Substanzverwalter Bürgermeister H I, und dem Unternehmer J K abgeschlossenen Bestandvertrag der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Entsprechend diesem Vertrag vermietet die Agrargemeinschaft A das Gst Nr 1151, GB 00000 B, an J K für die Dauer von 30 Jahren.Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 hat Rechtsanwalt Dr. Ulrich Gstrein den zwischen der Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Substanzverwalter Bürgermeister H römisch eins, und dem Unternehmer J K abgeschlossenen Bestandvertrag der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Entsprechend diesem Vertrag vermietet die Agrargemeinschaft A das Gst Nr 1151, GB 00000 B, an J K für die Dauer von 30 Jahren. Mit Schriftsatz vom 06.11.2014 hat die Stadtgemeinde B den Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.2014 übermittelt. Laut diesem Beschluss hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde B dem Abschluss des vorliegenden Mietvertrages zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 hat der Obmann der Agrargemeinschaft A vorgebracht, durch den Abschluss dieses Mietvertrages entstünden der Agrargemeinschaft finanzielle und wirtschaftliche Nachteile. Insbesondere sei eine Zufahrt zu den Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B - diese würden kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen – nicht mehr möglich.Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 hat der Obmann der Agrargemeinschaft A vorgebracht, durch den Abschluss dieses Mietvertrages entstünden der Agrargemeinschaft finanzielle und wirtschaftliche Nachteile. Insbesondere sei eine Zufahrt zu den Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B - diese würden kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen – nicht mehr möglich. Dazu hat der Substanzverwalter im Schriftsatz vom 18.11.2014 ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann D E, das gegenständliche Grundstück sowie den in der Stellungnahme vom 10.11.2014 erwähnten Stollen (einschließlich der Zufahrt) schon früher vermietet und verpachtet habe. Mit Bescheid vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der dauernden Belastung des Gst Nr 1151 in EZ 223, GB 00000 B, durch Einverleibung des Bestandrechtes auf die Dauer von 30 Jahren im Sinne des Mietvertrages vom 04.09.2014, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft A einerseits und J K andererseits,

§ 40

Abs 1 TFLG 1996 die agrarbehördliche Genehmigung erteilt.Mit Bescheid vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der dauernden Belastung des Gst Nr 1151 in EZ 223, GB 00000 B, durch Einverleibung des Bestandrechtes auf die Dauer von 30 Jahren im Sinne des Mietvertrages vom 04.09.2014, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft A einerseits und J K andererseits,

Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann D E, „Adresse“, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****/2014, wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.

  1. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die im Zuge des Feststellungsverfahrens ergangenen Entscheidungen der Agrarbehörde, des Landesagrarsenates und des Verwaltungsgerichtshofes eingeholt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft A in den Schriftsätzen vom 20.01.2015 und 06.02.2015 zum Beschwerdevorbringen geäußert. Zudem hat der Substanzverwalter eine Kopie des Bestandvertrages aus dem Jahr 1995, Lagepläne und Grundbuchsauszüge vorgelegt. Ergänzend dazu hat das Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend das Gst Nr 1164/2, GB 00000 B, einen Auszug aus der digitalen Katastralmappe eingeholt. Zu den Stellungnahmen des Substanzverwalters hat sich die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 25.02.2015 geäußert. Mit Schriftsatz vom 09.04.2015 hat sich der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter in der gegenständlichen Angelegenheit (nochmals) umfangreich geäußert und beantragt, die Beschwerde der von Obmann D E vertretenen Agrargemeinschaft mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen; sollte keine Zurückweisung erfolgen wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit dem zitierten Schriftsatz werden mehrere Unterlagen in Kopie vorgelegt. Diesen Schriftsatz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Wahrung des Parteigehörs am 10.04.2015 per Fax an den Obmann der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft D E weiter geleitet. Am 16.04.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Obmannes D E und des Substanzverwalters Bürgermeister H I, jeweils als Partei, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2014/**/****. Am 16.04.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Obmannes D E und des Substanzverwalters Bürgermeister H römisch eins, jeweils als Partei, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2014/**/****. Den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Mietvertrag eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, verbunden sei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem verfahrensleitenden Beschluss als unerheblich zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015, Zl LVwG-2014/**/****-*, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol der Beschwerdeführerin und dem Substanzverwalter, jeweils zuhanden ihrer Rechtsvertreter, eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16.04.2014 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Obmann D E hat mit Schriftsatz vom 02.05.2015 eine ergänzende Mitteilung getroffen, die auszugsweise wie folgt lautet: „…Zur Frage des Rechtsvertreters des Substanzverwalters: Es wurden in den letzten Jahren pro aufgetriebenes Stück Almvieh € 20,00 ausbezahlt. Dies pauschal für Leistungen, die die Viehhalter beim Almbetrieb geleistet haben. Dies wurde fälschlicherweise als Alpungsprämie bezeichnet. …“ III. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme des Substanzverwalters:römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme des Substanzverwalters:
  2. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, eine Teilfläche von 498 m² des Gst Nr 1151, GB 00000 B, sei nicht als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren. Die belangte Behörde habe daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme und somit sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Mit diesem Einwand habe sich die belangte Behörde auch nicht näher auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin weist außerdem darauf hin, dass die an das Gst Nr 1151, GB 00000 B, angrenzenden Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, nicht als Gemeindegutsgrundstücke ausgewiesen seien. Die agrarbehördlich genehmigte Einverleibung eines 30 Jahre dauernden Bestandrechtes auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, und die damit verbundene dingliche Belastung dieser Liegenschaft mache eine Zufahrt zu den angrenzenden Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, und zu einem sich zum Teil auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, befindlichen Stollen unmöglich. Der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft werde damit gefährdet. Folglich widerspreche die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****/2014, erteilte Genehmigung § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996.Die Beschwerdeführerin weist außerdem darauf hin, dass die an das Gst Nr 1151, GB 00000 B, angrenzenden Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, nicht als Gemeindegutsgrundstücke ausgewiesen seien. Die agrarbehördlich genehmigte Einverleibung eines 30 Jahre dauernden Bestandrechtes auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, und die damit verbundene dingliche Belastung dieser Liegenschaft mache eine Zufahrt zu den angrenzenden Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, und zu einem sich zum Teil auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, befindlichen Stollen unmöglich. Der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft werde damit gefährdet. Folglich widerspreche die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****/2014, erteilte Genehmigung Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG
  3. Stellungnahme des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft A: Das Gst Nr 1151, GB 00000 B, habe die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann, schon seit Jahrzehnten im Sinne des im Herbst 2014 abgeschlossenen Vertrages vermietet. Nunmehr werde die Agrargemeinschaft A allerdings durch den Substanzverwalter Bürgermeister H I und nicht durch den Obmann vertreten.Das Gst Nr 1151, GB 00000 B, habe die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann, schon seit Jahrzehnten im Sinne des im Herbst 2014 abgeschlossenen Vertrages vermietet. Nunmehr werde die Agrargemeinschaft A allerdings durch den Substanzverwalter Bürgermeister H römisch eins und nicht durch den Obmann vertreten. Auf dem Gst Nr 1165, eingetragen in EZ 242, GB 00000 B (Eigentümerin: Stadtgemeinde B), sowie auf dem Gst Nr 1162, eingetragen in EZ 237, GB 00000 B (Eigentümerin: GemeindegutsAgrargemeinschaft A), befinde sich eine während des zweiten Weltkrieges errichtete Stollenanlage. Der Haupteingang zu dieser Stollenanlage erfolge über den Gemeindeweg Gst Nr 1164/2, eingetragen in EZ 242, GB 00000 B (Eigentümerin: Stadtgemeinde B). Im Schriftsatz vom 09.04.2015 bringt der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter vor, der Einwand, eine Teilfläche des Gst Nr 1151, GB 00000 B, stelle kein Gemeindegut dar, widerspreche der gegenteiligen rechtskräftigen Feststellung im Bescheid der Agrarbehörde vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, idF des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**. Zudem seien die Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, aus Gemeindegut erwirtschaftet worden und daher ebenfalls Teil des Substanzwertes. Die Beschwerde der vom Obmann D E vertretenen Agrargemeinschaft sei daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.Im Schriftsatz vom 09.04.2015 bringt der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter vor, der Einwand, eine Teilfläche des Gst Nr 1151, GB 00000 B, stelle kein Gemeindegut dar, widerspreche der gegenteiligen rechtskräftigen Feststellung im Bescheid der Agrarbehörde vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, in der Fassung des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**. Zudem seien die Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, aus Gemeindegut erwirtschaftet worden und daher ebenfalls Teil des Substanzwertes. Die Beschwerde der vom Obmann D E vertretenen Agrargemeinschaft sei daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus träfen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwände inhaltlich nicht zu. Die Stollenanlage sei nicht nur über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, sondern auch über den westlich des genannten Grundstückes gelegenen Gemeindeweg erreichbar. Zudem wären trotz des Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages allfällige Felssicherungsmaßnahmen, die va dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, nützten, weiterhin möglich. Die Beschwerde der vom Obmann D E vertretenen Agrargemeinschaft sei daher auch als unbegründet abzuweisen. Abschließend weist der Substanzverwalter darauf hin, dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 19.08.2014 dem Abschluss des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages zugestimmt hätte. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
  4. Allgemeine Feststellungen zu den Gst Nrn 1151, 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B: 1.
  5. Gst Nr 1151, GB 00000 B: Eigentümerin des Gst Nr 1151, GB 00000 B, ist die Agrargemeinschaft A. Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde vom 01.07.1994, Zl *****/**, verfasst von DI L M, wurden Teilflächen der an das Gst Nr 1151, GB 00000 B, angrenzenden Liegenschaften dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, zugeschrieben, und zwar im Ausmaß von 498 m² (Gst Nr 1162), 2 m² (Gst Nr 1163/1) und 112 m² (Gst Nr 1163/2). Das Gst Nr 1151, GB 00000 B, war Gegenstand des mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, idF des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens und wurde als agrargemeinschaftliches Grundstück iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit als Gemeindegut festgestellt.Das Gst Nr 1151, GB 00000 B, war Gegenstand des mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, in der Fassung des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens und wurde als agrargemeinschaftliches Grundstück iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit als Gemeindegut festgestellt. 1.
  6. Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2: Eigentümerin der Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, ist die Agrargemeinschaft A. Diese Grundstücke waren Gegenstand des mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, idF des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens und wurden nicht als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt. Eigentümerin der Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, ist die Agrargemeinschaft A. Diese Grundstücke waren Gegenstand des mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, in der Fassung des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens und wurden nicht als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Die drei genannten Grundstücke grenzen unmittelbar an das Gst Nr 1151, GB 00000 B. Die Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, bestehen aus felsigem, schwer zugänglichem Gelände, aber auch aus Waldflächen, die die Agrargemeinschaft A bewirtschaftet. Das felsige, steile und nur schwer zugängliche Gelände der Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, befindet sich in unmittelbarer Nähe des benachbarten Gst Nr 1151, GB 00000 B. Die von der Agrargemeinschaft bewirtschafteten Waldflächen sind über eine Zufahrt erreichbar, die nicht über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, führt. Auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, befindet sich ein Eingang zu der in der Zeit der nationalsozialistischen Ära errichteten Stollenanlage. Die Stollenanlage erstreckt sich über die Gst Nrn 1165 und 1162, beide GB 00000 B (näheres siehe Kapitel
  7. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses).
  8. Verpachtung und Vermietung des Gst Nr 1151, GB 00000 B: Die Agrargemeinschaft A hat das (neugebildete) Gst Nr 1151, GB 00000 B, im Ausmaß von 3.000 m² auf der Grundlage des grundverkehrs- und agrarbehördlich genehmigten Pachtvertrages vom 04.12.1995 an die N Gesellschaft m.b.H., „Adresse“, verpachtet.

Vertragspunkt XIII. hat sich die Pächterin verpflichtet, die Pachtliegenschaft hin zu den benachbarten Grundstücken der Verpächterin - Gst Nrn 1162, 1163/2, 1163/1, 1147 und 1148, alle GB 00000 B - mit einem zwei Meter hohen stabilen Maschendrahtzaun abzuzäunen. Dieser Verpflichtung ist die Pächter nachgekommen und hat eine vertragskonforme Abzäunung errichtet, lediglich die Grenze zum Gst Nr 1162, GB 00000 B, hin ist nicht vollständig abgezäunt. Eine durchgehende Abzäunung wurde in diesem Bereich va deswegen nicht hergestellt, da auf dem Gst Nr 1162/ GB 00000 B, ein nachträglich errichteter Nebeneingang zu der sich über die Gst Nrn 1165 und 1162, GB 00000 B, erstreckenden Stollenanlage besteht. Die Agrargemeinschaft A hat das (neugebildete) Gst Nr 1151, GB 00000 B, im Ausmaß von 3.000 m² auf der Grundlage des grundverkehrs- und agrarbehördlich genehmigten Pachtvertrages vom 04.12.1995 an die N Gesellschaft m.b.H., „Adresse“, verpachtet.

Vertragspunkt römisch dreizehn. hat sich die Pächterin verpflichtet, die Pachtliegenschaft hin zu den benachbarten Grundstücken der Verpächterin - Gst Nrn 1162, 1163/2, 1163/1, 1147 und 1148, alle GB 00000 B - mit einem zwei Meter hohen stabilen Maschendrahtzaun abzuzäunen. Dieser Verpflichtung ist die Pächter nachgekommen und hat eine vertragskonforme Abzäunung errichtet, lediglich die Grenze zum Gst Nr 1162, GB 00000 B, hin ist nicht vollständig abgezäunt. Eine durchgehende Abzäunung wurde in diesem Bereich va deswegen nicht hergestellt, da auf dem Gst Nr 1162/ GB 00000 B, ein nachträglich errichteter Nebeneingang zu der sich über die Gst Nrn 1165 und 1162, GB 00000 B, erstreckenden Stollenanlage besteht. Laut dem Vertrag vom 04.12.1995 war die Pächterin nicht verpflichtet, der Verpächterin über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, die Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücken, insbesondere zum Gst Nr 1162, GB 00000 B, zu gestatten. Aufgrund des Vertrages vom 04.12.1995 war die Pächterin auch nicht verpflichtet, Felssicherungsmaßnahmen, etwa im Hinblick auf die sich über die Gst Nrn 1165 und 1162, beide GB 00000 B, erstreckende Stollenanlage, durchzuführen. Zwecks Neuverpachtung/Neuvermietung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, fanden im Jahr 2014 Vertragsgespräche mit J K, „Adresse“, statt. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A hat am 19.08.2014 dem Abschluss von Bestandverträgen für die Gst Nrn 1151 und 1162, beide GB 00000 B, zugestimmt. In weiterer Folge wurden zwei Vertragsentwürfe zur Vermietung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, und zur Vermietung des Gst Nr 1162, GB 00000 B, ausgearbeitet, allerdings nicht unterfertigt. Den verfahrensgegenständlichen Mietvertrag haben der Substanzverwalter Bürgermeister H I in Vertretung der Agrargemeinschaft A (Vermieterin) am 29.09.2014 und J K, „Adresse“, als Mieter am 04.09.2014 unterfertigt. Gegenstand ist die Vermietung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, um es insbesondere zum Betrieb einer Spenglerei zu nutzen. Zu diesem Zweck ist es dem Mieter gestattet, auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, eine Halle und bauliche Anlagen als Superädifikate zu errichten. Die Mietdauer beträgt 30 Jahre und endet mit 30.09.2044, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Den verfahrensgegenständlichen Mietvertrag haben der Substanzverwalter Bürgermeister H römisch eins in Vertretung der Agrargemeinschaft A (Vermieterin) am 29.09.2014 und J K, „Adresse“, als Mieter am 04.09.2014 unterfertigt. Gegenstand ist die Vermietung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, um es insbesondere zum Betrieb einer Spenglerei zu nutzen. Zu diesem Zweck ist es dem Mieter gestattet, auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, eine Halle und bauliche Anlagen als Superädifikate zu errichten. Die Mietdauer beträgt 30 Jahre und endet mit 30.09.2044, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf.

Vertragspunkt VIII./3. ist der Mieter verpflichtet, die bestehende Abgrenzung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Verpächterin zu erhalten (Mauer und Zaun).

Vertragspunkt römisch acht./

  1. ist der Mieter verpflichtet, die bestehende Abgrenzung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Verpächterin zu erhalten (Mauer und Zaun). Laut dem verfahrensgegenständlichen Vertrag ist der Mieter nicht verpflichtet, der Verpächterin eine Zufahrt über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, zu den angrenzenden Grundstücken, insbesondere zu dem auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, befindlichen Stolleneingang zu gestatten.
  2. Feststellungen zur Stollenanlage: Über die Gst Nrn 1165 und 1162, beide GB 00000 B, erstreckt sich eine während der nationalsozialistischen Ära errichtete und als Munitionslager genutzte Stollenanlage. Der auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, befindliche - von der restlichen Stollenanlage nicht abgetrennte - Anlagenteil diente damals als Lüftungsstollen. Die Stollenanlage verfügte nur über einen Eingang. Dieser Eingang besteht nach wie vor und ist über den Gemeindeweg, Gst Nr 1164/2, GB 00000 B, zu erreichen. Den zweiten Zugang zur Stollenanlage („Nebeneingang“) auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, hat die N Gesellschaft m.b.H. erst nach 1994/1995 errichtet. Den zweiten Zugang zur Stollenanlage („Nebeneingang“) auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, hat die N Gesellschaft m.b.H. erst nach 1994 aus 1995, errichtet. Eigentümerin des Gst Nr 1165, GB 00000 B, ist die Stadtgemeinde B. Auf diesem Grundstück befindet sich auch der Großteil der beschriebenen Stollenanlage. Die Stadtgemeinde B hat die gesamte Stollenanlage auf der Grundlage des Vertrages vom 28.02.1994 beginnend mit 01.03.1994 an die N Gesellschaft m.b.H., „Adresse“, auf unbestimmte Zeit zum Zwecke der Unterbringung eines Spreng- und Zündmittellagers vermietet [(vgl Vertragspunkte 1.), 2.) und 3.)]; die früheren Mitbenützer der Stollenanlage verpflichteten sich, keine Einlagerung von Spreng- und Zündmitteln mehr vorzunehmen, sondern diese über die Mieterin zu beziehen [(vgl Vertragspunkt 7.)]. Die N Gesellschaft m.b.H. war als Mieterin verpflichtet, die gesamte Stollenanlage entsprechend den Vorschreibungen der Bezirkshauptmannschaft B und des Arbeitsinspektorates zu sanieren [(vgl Vertragspunkt 6.)]. Die Mieterin hat einen zweiten Zugang („Nebeneingang“) zur Stollenanlage auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, errichtet, der nur über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, erreichbar ist. Die N Gesellschaft m.b.H konnte den von ihr zusätzlich geschaffenen Stollenzugang auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, benutzen, da sie aufgrund des Vertrages vom 04.12.1995 auch Pächterin und somit Rechtsbesitzerin des Gst Nr 1151, GB 00000 B, war. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die „Neubildung“ des Gst Nr 1151, GB 00000 B, im Jahr 1994 ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vermessungsurkunde vom 01.07.1994, Zl *****/**, verfasst von DI L M, „Adresse“. Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A war Gegenstand eines Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996, den Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, und den Bescheid des beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Landesagrarsenates vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt. Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A war Gegenstand eines Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, TFLG 1996, den Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, und den Bescheid des beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Landesagrarsenates vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt. Obmann D E hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 festgehalten, dass zu den von der Agrargemeinschaft A bewirtschafteten Waldflächen der Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, eine Zufahrt bestehe, die nicht über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, führe. Lediglich die steilen, felsigen Bereiche der genannten drei Grundstücke seien nicht über nicht diese Zufahrt zu erreichen. Die Steilheit und Unzugänglichkeit des felsigen Geländes auf den Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, wird auf dem vom Substanzverwalter vorgelegten und als Beilage D zum Akt genommene Foto deutlich. Diese Beweisergebnisse liegen den unbestrittenen allgemeinen Feststellungen in Kapitel
  3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zugrunde. Auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 04.12.1995, des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages und der vom Obmann der Agrargemeinschaft A im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entwürfe zweier Mietverträge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel
  4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides getroffen. Obmann D E hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 den zwischen der Stadtgemeinde B und der N Gesellschaft m.b.H., „Adresse“, abgeschlossenen Mietvertrag über die auf den Gst Nrn 1165 und 1162, beide GB 00000 B, befindliche Stollenanlage in Kopie vorgelegt. Dieser Mietvertrag und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 getätigte Aussage des Obmannes D E zum weiteren, auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, errichteten Eingang zur Stollenanlage, bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel
  5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 77/1998 idF LGBl Nr 40/2014, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2014,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen §
  6. […]Paragraph 33, […]

(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […] Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen § 35. […]Paragraph 35, […]
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Absatz 6, der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden. […] Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen § 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß. Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten § 40.
(1)Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.Paragraph 40,
(1)Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.
(2)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  1. a)ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,
  2. b)eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
  3. c)bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Teilwaldberechtigte zustimmt. […]“ VII. Rechtliche Erwägungen:römisch sieben. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann D E, dieser vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****-2014.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann D E, dieser vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****-2014. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann D E, „Adresse“, ist am 02.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Berücksichtigt man, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid am 21.11.2014 abgefertigt wurde, hat die Agrargemeinschaft A ihre Beschwerde fristgerecht erhoben. 3. In der Sache: 3.1 Zur Beschwerdelegitimation: Die Agrargemeinschaft A bringt zunächst vor, eine Teilfläche von 498 m² des Gst Nr 1151, GB 00000 B, sei nicht als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren. Darüber hinaus hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass die an das Gst Nr 1151, GB 00000 B, angrenzenden Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, kein Gemeindegut darstellen würden und daher der Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters entzogen seien. Die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages genehmigte dauernde Belastung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, durch Einverleibung eines Bestandrechtes auf die Dauer von 30 Jahren bedeute eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft, da eine Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücken nicht mehr möglich sei.Die Agrargemeinschaft A bringt zunächst vor, eine Teilfläche von 498 m² des Gst Nr 1151, GB 00000 B, sei nicht als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren. Darüber hinaus hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass die an das Gst Nr 1151, GB 00000 B, angrenzenden Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, kein Gemeindegut darstellen würden und daher der Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters entzogen seien. Die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages genehmigte dauernde Belastung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, durch Einverleibung eines Bestandrechtes auf die Dauer von 30 Jahren bedeute eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft, da eine Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücken nicht mehr möglich sei. D E hat als Obmann der Agrargemeinschaft A unter Berücksichtigung des § 40 Abs 2 TFLG 1996 zulässige Einwände erhoben, mit denen sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auseinanderzusetzen hat.D E hat als Obmann der Agrargemeinschaft A unter Berücksichtigung des Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 zulässige Einwände erhoben, mit denen sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auseinanderzusetzen hat. 3.2 Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes: Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, genehmigt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 14 und 15.

§ 14lit a der Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.

Es ist daher in jenen Bereichen, die nicht in die Kompetenz des Substanzverwalters fallen, von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen.Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl IIIb1-***/***, genehmigt. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 14 und 15,

Paragraph 14, Litera a, der Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Es ist daher in jenen Bereichen, die nicht in die Kompetenz des Substanzverwalters fallen, von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen. Die Beschwerde führende Agrargemeinschaft bestreitet für eine Teilfläche des Gst Nr 1151, GB 00000 B, die Eigenschaft als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 1 TFLG

  1. Zudem behauptet sie eine Einschränkung ihres Wirtschaftsbetriebes betreffend die nicht zum Gemeindegut zählenden Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, durch die Genehmigung der Einverleibung eines Bestandrechtes auf die Dauer von 30 Jahren auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B.Die Beschwerde führende Agrargemeinschaft bestreitet für eine Teilfläche des Gst Nr 1151, GB 00000 B, die Eigenschaft als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, TFLG
  2. Zudem behauptet sie eine Einschränkung ihres Wirtschaftsbetriebes betreffend die nicht zum Gemeindegut zählenden Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, durch die Genehmigung der Einverleibung eines Bestandrechtes auf die Dauer von 30 Jahren auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Obmann auch die alleinige Zuständigkeit des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft A zum Abschluss des verfahrensgegenständlichen, das gesamte Gst Nr 1151, GB 00000 B, umfassenden Mietvertrages und jegliche Zuständigkeit des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft A betreffend die Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B. Im Hinblick auf diese zulässigen Einwände ist unter Berücksichtigung der geltenden Satzung von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und auch nicht näher zu prüfen, ob für die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist. 3.3 Zum Tatbestand des § 40 Abs 1 TFLG:3.3 Zum Tatbestand des Paragraph 40, Absatz eins, TFLG: 3.3.1 Grundsätzliche Ausführungen: Das eine Fläche von 3.000 m2 umfassende Gst Nr 1151, GB 00000 B, ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück. Die Einverleibung des Bestandrechtes auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, stellt eine Belastung iSd § 40 Abs 1 TFLG 1996 dar. Die Einverleibung bedarf daher der agrarbehördlichen Genehmigung gem § 40 Abs 1 TFLG 1996.Das eine Fläche von 3.000 m2 umfassende Gst Nr 1151, GB 00000 B, ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück. Die Einverleibung des Bestandrechtes auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, stellt eine Belastung iSd Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 dar. Die Einverleibung bedarf daher der agrarbehördlichen Genehmigung gem Paragraph 40, Absatz eins, TFLG
  3. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung iSd § 40 Abs 2 TFLG 1996 vorliegen.Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung iSd Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 vorliegen. 3.3.2 Zur Qualifikation des Gst Nr 1151, GB 00000 B:

der Vermessungsurkunde vom 01.07.1994, GZ *****, verfasst von DI L M, bescheinigt mit Bescheid des Vermessungsamtes B vom 05.08.1994, Zl ***/**, wurden Veränderungen an den Gst Nrn 1145, 1147, 1148, 1151, 1152, 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, vorgenommen. Das neu gebildete Gst Nr 1151, GB 00000 B, im Ausmaß von 3.000 m² war Gegenstand des Pachtvertrages vom 04.12.1995, abgeschlossen zwischen der Agrar-gemeinschaft Unterstädter Melkalpe B als Verpächterin und der N Gesellschaft m.b.H., „Adresse“, als Pächterin. Das Gst Nr 1151, eingetragen in EZ 223, GB 00000 B, war Gegenstand des mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Das Gst Nr 1151, GB 00000 B, wurde rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Das Gst Nr 1151, eingetragen in EZ 223, GB 00000 B, war Gegenstand des mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Das Gst Nr 1151, GB 00000 B, wurde rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Vom Inhalt des Feststellungsbescheides der Agrarbehörde vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, idF des Bescheides des Landesagrarsenates vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064; vgl nunmehr VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021-8).Vom Inhalt des Feststellungsbescheides der Agrarbehörde vom 31.01.2011, Zl AgrB-****/***-2011, in der Fassung des Bescheides des Landesagrarsenates vom 29.08.2012, Zl LAS-****/**-**, haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064; vergleiche nunmehr VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021-8). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nicht berechtigt, die rechtliche Qualifikation des Gst Nr 1151, GB 00000 B, oder von Teilflächen dieses Grundstückes neuerlich zu prüfen. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Teilfläche des Gst Nr 1151, GB 00000 B, im Ausmaß von 498 m² sei kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und daher der Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters entzogen, ist daher nicht näher einzugehen.Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Teilfläche des Gst Nr 1151, GB 00000 B, im Ausmaß von 498 m² sei kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und daher der Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters entzogen, ist daher nicht näher einzugehen. Der Abschluss des vom angefochtenen Bescheid erfassten Bestandvertrages und die damit zusammenhängende Belastung des als atypisches Gemeindegut festgestellten Gst Nr 1151, GB 0000 B, fällt gem 36c Abs 1 TFLG 1996 in die Zuständigkeit des Substanzverwalters. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat gem § 36d Abs 2 lit a TFLG 1996 iVm § 30 Abs 1 lit j Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 150/2014, mit der Belastung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, befasst und in seiner Sitzung vom 04.11.2014 dem Abschluss des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages zugestimmt.Der Abschluss des vom angefochtenen Bescheid erfassten Bestandvertrages und die damit zusammenhängende Belastung des als atypisches Gemeindegut festgestellten Gst Nr 1151, GB 0000 B, fällt gem 36c Absatz eins, TFLG 1996 in die Zuständigkeit des Substanzverwalters. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat gem Paragraph 36 d, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera j, Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014,, mit der Belastung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, befasst und in seiner Sitzung vom 04.11.2014 dem Abschluss des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages zugestimmt. Die für die Einverleibung des Bestandrechtes auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, erforderliche und durch den Beschluss des Gemeinderates genehmigte Verfügung des Substanzverwalters als zuständigem Organ der Agrargemeinschaft liegt vor. Die Voraussetzung des § 40 Abs 2 lit a TFLG 1996 ist somit erfüllt.Die für die Einverleibung des Bestandrechtes auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, erforderliche und durch den Beschluss des Gemeinderates genehmigte Verfügung des Substanzverwalters als zuständigem Organ der Agrargemeinschaft liegt vor. Die Voraussetzung des Paragraph 40, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 ist somit erfüllt. 3.3.3 Zur behaupteten Einschränkung des Wirtschaftsbetriebes betreffend die Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B: Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung eines eingeschränkten Wirtschaftsbetriebes damit, dass die östlich an das Gst Nr 1151, GB 00000 B, angrenzenden Grundstücke aufgrund des nunmehr genehmigten Bestandrechtes mangels Zufahrt nicht mehr erreicht werden könnten. Darüber hinaus sei der auf den Gst Nrn 1165 und 1162, beide GB 00000 B, befindliche Stollen nur mehr erschwert erreichbar; dies wirke sich nachteilig auf eine mögliche Vermietung des Stollens aus. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hiezu erwogen wie folgt: Die Agrargemeinschaft A bewirtschaftet Waldflächen auf den Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B. Zu diesen Waldflächen besteht eine Zufahrt, die nicht über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, führt. Die Bewirtschaftung dieser Waldflächen ist daher nach wie vor möglich. Der verfahrensgegenständliche Mietvertrag entspricht im Wesentlichen dem betreffend das Gst Nr 1151, GB 00000 B, abgeschlossenen Pachtvertrag vom 04.12.

  1. Laut Vertragspunkt XIII. dieses Pachtvertrages war die damalige Bestandnehmerin verpflichtet, die Pachtliegenschaft hin zu den benachbarten Grundstücken der Verpächterin (Agrargemeinschaft A) mit einem 2 m hohen stabilen Maschendrahtzaun abzuzäunen. Der Bestandvertrag vom 04.12.1995 räumte der Verpächterin nicht das Recht einer Zufahrt über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, zu den Gst Nrn 1162/, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, ein. Die Pächterin (N Gesellschaft m.b.H.) war somit auch nicht verpflichtet, eine solche Zufahrt zu gewährleisten.Der verfahrensgegenständliche Mietvertrag entspricht im Wesentlichen dem betreffend das Gst Nr 1151, GB 00000 B, abgeschlossenen Pachtvertrag vom 04.12.
  2. Laut Vertragspunkt römisch dreizehn. dieses Pachtvertrages war die damalige Bestandnehmerin verpflichtet, die Pachtliegenschaft hin zu den benachbarten Grundstücken der Verpächterin (Agrargemeinschaft A) mit einem 2 m hohen stabilen Maschendrahtzaun abzuzäunen. Der Bestandvertrag vom 04.12.1995 räumte der Verpächterin nicht das Recht einer Zufahrt über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, zu den Gst Nrn 1162/, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, ein. Die Pächterin (N Gesellschaft m.b.H.) war somit auch nicht verpflichtet, eine solche Zufahrt zu gewährleisten. Die verpachtende Agrargemeinschaft benötigte eine solche Zufahrt auch nicht, da sich die Gst Nrn 1162/, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, im Nahbereich des Gst Nr 1151, GB 00000 B, als sehr steiles, felsiges und unzugängliches Gelände darstellen und die von der Agrargemeinschaft bewirtschafteten Waldflächen dieser Liegenschaften mit Fahrzeugen erreichbar waren und sind. Die N Gesellschaft m.b.H. war nicht nur Pächterin des Gst Nr 1151, GB 00000 B, sondern auch Mietern der sich über die Gst Nr 1165 und 1162, beide GB 00000 B, erstreckenden Stollenanlage. Als Mieterin dieser Stollenanlage war sie berechtigt, auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, einen weiteren Zugang zur Stollenanlage zu errichten, den sie über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, als dessen Pächterin erreichen und folglich auch benutzen konnte und durfte. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Mietvertrag führt, bezogen auf die Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft A, da die Bewirtschaftung der dort vorhandenen Waldflächen nach wie vor möglich ist. Zwar räumt der verfahrensgegenständliche Vertrag der Agrargemeinschaft A nicht das Recht ein, bei aufrechtem Mietverhältnis über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, zu den angrenzenden Grundstücken zuzufahren. Ein solches Zufahrtsrecht hat aber auch der Pachtvertrag vom 04.12.1995 nicht vorgesehen und enthält ein derartiges Recht auch nicht der von Obmann D E vorgelegte Entwurf eines Mietvertrages betreffend das Gst Nr 1151, GB 00000 B. Darüber hinaus stellen sich die an das Gst Nr 1151, GB 800002 B, angrenzenden Bereiche der genannten drei Liegenschaften als felsiges, sehr steiles und kaum bewachsenen Gelände dar, die ohnedies nicht zu bewirtschaften sind. Der wesentliche Teil der Stollenanlage, deren Verwertung, zB durch Vermietung, laut dem Beschwerdevorbringen eingeschränkt werde, befindet sich auf dem nicht zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A zählenden Gst Nr 1165, GB 00000 B, dessen Eigentümerin die Stadtgemeinde B ist. Der Haupteingang zu dieser Stollenanlage befindet sich auf dem Gst Nr 1165, GB 00000 B, und ist über den Gemeindeweg, Gst Nr 1164, GB 00000 B, erreichbar. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage die Beschwerdeführerin eine Verfügungsbefugnis über den gesamten Stollen ableitet und sich daher berechtigt sieht, diesen an Dritte in Bestand zu geben etc. Vielmehr hat im Jahr 1994 die Stadtgemeinde B mit der N Gesellschaft m.b.H. einen Mietvertrag über die gesamte Stollenanlage abgeschlossen. Dieser Umstand war und ist dem Obmann der Agrargemeinschaft A bekannt und hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 eine Kopie des Mietvertrages, abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde B und der N Gesellschaft m.b.H., „Adresse“, vom 28.02.1994 vorgelegt. Betreffend die Nutzung der sich über die Gst Nr 1165 und 1162, beide GB 00000 B, erstreckenden Stollenanlage ergibt sich schon deswegen kein Nachteil für den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft A, da die Agrargemeinschaft A aufgrund ihres Eigentumsrechts am Gst Nr 1162, GB 00000 B, nicht berechtigt ist, über die gesamte Stollenanlage zu verfügen. Aus dem Mietvertrag vom 28.02.1994 über die Stollenanlage geht auch klar hervor, dass die Mieterin und damit die N Gesellschaft m.b.H., „Adresse“, verpflichtet war, alle anfallenden Sanierungs-, Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen sowie die Sanierung der gesamten Stollenanlage entsprechend den Vorschreibungen der Bezirkshauptmannschaft B und des Arbeitsinspektorates durchzuführen. Auch im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Felssicherungsmaß-nahmen lässt sich somit eine Einschränkung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft A nicht ableiten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bewirkt die auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages genehmigte dauernde Belastung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, durch Einverleibung des Bestandrechtes auf die Dauer von 30 Jahren keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft A auf deren Liegenschaften. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Das agrargemeinschaftliche Gst Nr 1151, GB 00000 B, ist ein solches nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die Vermietung und die damit zusammenhängende dauernde Belastung dieses Grundstückes zählt zu jenen Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert nach § 33 Abs 5 TFLG 1996 betreffen. Deren Besorgung obliegt gem § 36c Abs 1 TFLG 1996 dem Substanzverwalter der Agrargemeinschaft A. Die zum Abschluss des verfahrensgegenständlichen Mietvertrags und der damit verbundenen Belastung erforderliche Zustimmung des Gemeinderates gem § 36d Abs 2 lit a TFLG 1996 iVm § 30 Abs 1 lit j TGO hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde B in seiner Sitzung vom 04.11.2014 erteilt. Das agrargemeinschaftliche Gst Nr 1151, GB 00000 B, ist ein solches nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die Vermietung und die damit zusammenhängende dauernde Belastung dieses Grundstückes zählt zu jenen Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert nach Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 betreffen. Deren Besorgung obliegt gem Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 dem Substanzverwalter der Agrargemeinschaft A. Die zum Abschluss des verfahrensgegenständlichen Mietvertrags und der damit verbundenen Belastung erforderliche Zustimmung des Gemeinderates gem Paragraph 36 d, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera j, TGO hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde B in seiner Sitzung vom 04.11.2014 erteilt. Für die verfahrensgegenständliche Einverleibung des Bestandrechtes auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, liegen die zuständigen Beschlüsse iSd § 40 Abs 2 lit a TFLG 1996 vor. Für die verfahrensgegenständliche Einverleibung des Bestandrechtes auf dem Gst Nr 1151, GB 00000 B, liegen die zuständigen Beschlüsse iSd Paragraph 40, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 vor. Dass der Agrargemeinschaft A laut dem verfahrensgegenständlichen Mietvertrag kein Geh- und Fahrrecht über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, zwecks Zufahrt zu den Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, insbesondere zu dem auf dem Gst Nr 1162, GB 00000 B, situierten „Nebeneingang“ zu der sich über die Gst Nrn 1165 und 1162, GB 00000 B, erstreckenden Stollenanlage, eingeräumt wird, stellt keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft A. Eine Bewirtschaftung der Waldflächen auf den Gst Nrn 1162, 1163/1 und 1163/2, alle GB 00000 B, ist nach wie vor möglich, eine Bewirtschaftung der nur über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, erreichbaren Bereiche der drei genannten Liegenschaften ist schon aufgrund der Geländeverhältnisse - steiles, mit spärlichem Bewuchs versehenes felsiges Gelände - nicht möglich. Über die in Kapitel
  3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beschriebene Stollenanlage ist die Agrargemeinschaft A nicht allein verfügungsbefugt. Der Umstand, dass bei aufrechtem Mietverhältnis der Zugang zum Stollen über das Gst Nr 1151, GB 00000 B, verwehrt ist, bedeutet demgemäß keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft A. Der in § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 formulierte Untersagungsgrund ist somit nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****-2014, als unbegründet abzuweisen. Der in Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 formulierte Untersagungsgrund ist somit nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2014, Zl AGM-GE/****-2014, als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Lokalaugenscheines war nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte durch die Einvernahme des Obmannes D E und des Substanzverwalters Bürgermeister H I sowie durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen - verschiedene Bestandverträge etc - geklärt werden. Dies machen die Ausführungen in den Kapitenl IV. und V. des gegenständlichen Erkenntnisses („Sachverhalt“ und „Beweiswürdigung“) deutlich. Die Durchführung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Lokalaugenscheines war nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte durch die Einvernahme des Obmannes D E und des Substanzverwalters Bürgermeister H römisch eins sowie durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen - verschiedene Bestandverträge etc - geklärt werden. Dies machen die Ausführungen in den Kapitenl römisch vier. und römisch fünf. des gegenständlichen Erkenntnisses („Sachverhalt“ und „Beweiswürdigung“) deutlich. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären, insbesondere inwiefern die genehmigte Belastung des Gst Nr 1151, GB 00000 B, durch Einverleibung eines dreißigjährigen Bestandrechtes den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft A zu beeinträchtigen vermag. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu erörtern. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3393.10

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