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{'item': 'LVwG-2014/43/2420-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/2420-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß den §§ 27 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Gemäß den Paragraphen 27 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
  2. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2014, Zl ***, wird ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung konsenslos errichteter baulicher Anlagen (ua Errichtung einer massiven Treppe) sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Laut Rückschein begann die Abholfrist am 05.05.2014 zu laufen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 12.05.2014, welche laut Eingangsstempel am 03.06.2014 bei der Gemeinde Z einlangte. Daraufhin erging seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z die „Berufungsvorentscheidung“ vom 31.07.2014, Zl ***, in welcher der Bescheid vom 02.05.2014 abgeändert wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 04.08.2014 zugestellt. Mit Eingabe vom 14.08.2014, eingelangt bei der Gemeinde Z am 18.08.2014 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die „Berufungsvorentscheidung“ vom 31.07.
  4. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Berufungen und Eingaben immer persönlich bei der Gemeinde Z eingebracht habe, weshalb im Akt keine Kuverts vorhanden seien. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.03.2015, Zl ***, die verspätete Einbringung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2014, Zl ***, vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Umstände, die dessen Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, binnen 2 Wochen geltend zu machen. Eine Äußerung des Beschwerdeführers langte bei der Behörde bis dato nicht ein. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich unbedenklich aufgrund des vorgelegten Aktes. Der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde vom 12.05.2014 ergibt sich unzweifelhaft aus dem direkt auf dem Schreiben angebrachten Eingangsstempel vom 03.06.
  5. Dass die Beschwerde persönlich übergeben wurde und daher kein allfälliger Postlauf zu berücksichtigen ist, wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde Z bestätigt und vom Beschwerdeführer trotz Vorhalts nicht bestritten. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen. Diese Frist beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Nach § 17 Zustellgesetz kann eine wirksame Zustellung auch durch Hinterlegung erfolgen. Das hinterlegte Dokument gilt gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem ersten Tag der auf der schriftlichen Verständigung des Empfängers zu vermerkenden Abholfrist als zugestellt. Dies gilt auch, wenn der Beginn der Abholfrist wie im vorliegenden Fall mit dem Tag des Zustellversuch festgesetzt wurde (vgl VwGH 2004/18/0106 vom 19.05.2014). Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2014, Zl ***, mit dem 05.05.2014 als zugestellt galt.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Diese Frist beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Nach Paragraph 17, Zustellgesetz kann eine wirksame Zustellung auch durch Hinterlegung erfolgen. Das hinterlegte Dokument gilt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der auf der schriftlichen Verständigung des Empfängers zu vermerkenden Abholfrist als zugestellt. Dies gilt auch, wenn der Beginn der Abholfrist wie im vorliegenden Fall mit dem Tag des Zustellversuch festgesetzt wurde vergleiche VwGH 2004/18/0106 vom 19.05.2014). Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2014, Zl ***, mit dem 05.05.2014 als zugestellt galt. Gemäß § 32 Abs 2 AVG, diese Bestimmung ist zufolge des § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der angefochtene Bescheid am Montag, dem 05.05.2014, zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, dem 02.06.
  6. Die am Dienstag, dem 03.06.2014 persönlich bei der Gemeinde Z eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG, diese Bestimmung ist zufolge des Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der angefochtene Bescheid am Montag, dem 05.05.2014, zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, dem 02.06.
  7. Die am Dienstag, dem 03.06.2014 persönlich bei der Gemeinde Z eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde allerdings nicht abgegeben und auch sonst ist nichts hervorgetreten, was Zweifel an der verspäteten Einbringung dieser Beschwerde aufkommen ließe. Nach § 14 VwGVG kann die Behörde über eine Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen – wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat gemäß § 15 VwGVG der Betroffene wiederum die Möglichkeit, binnen 2 Wochen den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im vorliegenden Fall erging seitens der belangten Behörde eine „Berufungsvorentscheidung“, welche unter Berücksichtigung ihres gesamten Inhalts als Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG zu werten ist (vgl zB VwGH 2012/07/0233 vom 18.12.2014).Nach Paragraph 14, VwGVG kann die Behörde über eine Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen – wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat gemäß Paragraph 15, VwGVG der Betroffene wiederum die Möglichkeit, binnen 2 Wochen den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im vorliegenden Fall erging seitens der belangten Behörde eine „Berufungsvorentscheidung“, welche unter Berücksichtigung ihres gesamten Inhalts als Beschwerdevorentscheidung iSd Paragraph 14, VwGVG zu werten ist vergleiche zB VwGH 2012/07/0233 vom 18.12.2014). Aufgrund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers hat nunmehr das Landesverwaltungs-gericht über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2014, Zl ***, zu entscheiden. Wie bereits oben ausgeführt, wurde diese Beschwerde verspätet eingebracht, weshalb sie in Spruchpunkt I. zurückzuweisen war.Aufgrund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers hat nunmehr das Landesverwaltungs-gericht über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2014, Zl ***, zu entscheiden. Wie bereits oben ausgeführt, wurde diese Beschwerde verspätet eingebracht, weshalb sie in Spruchpunkt römisch eins. zurückzuweisen war. Da den Regelungen des VwGVG zufolge die von der belangten Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines Vorlageantrags nicht automatisch außer Kraft tritt, war der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2014, Zl ***, in Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.Da den Regelungen des VwGVG zufolge die von der belangten Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines Vorlageantrags nicht automatisch außer Kraft tritt, war der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2014, Zl ***, in Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (Rechtswirkungen einer Hinterlegung nach dem Zustellgesetz) um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (Rechtswirkungen einer Hinterlegung nach dem Zustellgesetz) um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.2420.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.