RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0607-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Frau AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.01.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe zu Punkt
- auf Euro 2.000,-- und zu Punkt
- auf Euro 1.500,--, der Ersatzarrest zu Punkt
- auf 2 Tage und zu Punkt
- auf 30 Stunden, herabgesetzt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe zu Punkt
- auf Euro 2.000,-- und zu Punkt
- auf Euro 1.500,--, der Ersatzarrest zu Punkt
- auf 2 Tage und zu Punkt
- auf 30 Stunden, herabgesetzt.
- Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 wird die Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Punkt
- mit Euro 200,-- und zu Punkt
- mit Euro 150,-- neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1991 wird die Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Punkt
- mit Euro 200,-- und zu Punkt
- mit Euro 150,-- neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der X GmbH, FN ****, Adresse, die Gewerbeinhaberin des Wettlokals am Standort **** Z, W Straße 8*, Wettlokal „R“ sei, bei welchem es sich um einen öffentlichen Ort im Sinn des § 1 Z 11 iVm § 13 Abs 1 Tabakgesetz (idF Tabakgesetz), BGBl Nr 431/1995 handelt, zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der römisch zehn GmbH, FN ****, Adresse, die Gewerbeinhaberin des Wettlokals am Standort **** Z, W Straße 8*, Wettlokal „R“ sei, bei welchem es sich um einen öffentlichen Ort im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz in der Fassung Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr 431 aus 1995, handelt, zur Last gelegt:
- Es habe am 14.08.2013 in der Zeit von 13.45 Uhr bis 14.00 Uhr im verfahrensgegenständlichen Wettlokal ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot gemäß § 13 Abs 1 Tabakgesetz aufgrund des Umstandes geherrscht, dass die beiden Türen, welche den Raucherbereich vom Nichtraucherbereich trennen sollten, über den gesamten Tatzeitraum hinweg offen gehalten wurden, obwohl im Erhebungszeitraum niemand diese Türe durchschritt und diese Türen somit eine bei weitem längere Zeit, als für das kurze Durchschreiten erforderlich gewesen wäre, geöffnet waren, weshalb nicht gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten drang.
- Es habe am 14.08.2013 in der Zeit von 13.45 Uhr bis 14.00 Uhr im verfahrensgegenständlichen Wettlokal ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz aufgrund des Umstandes geherrscht, dass die beiden Türen, welche den Raucherbereich vom Nichtraucherbereich trennen sollten, über den gesamten Tatzeitraum hinweg offen gehalten wurden, obwohl im Erhebungszeitraum niemand diese Türe durchschritt und diese Türen somit eine bei weitem längere Zeit, als für das kurze Durchschreiten erforderlich gewesen wäre, geöffnet waren, weshalb nicht gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten drang.
- Damit hat die Beschwerdeführerin als Inhaberin der ihr nach § 13 Abs 2 Z 3 Tabakgesetz auferlegten Verpflichtung, für ein Rauchverbot zu sorgen, zuwidergehandelt, da im Tatzeitraum im ca 90 m² großen Raucherraum eine Person und im ca 30 m² großen Nichtraucherraum zwei Personen Zigaretten rauchten. Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 14 Abs 4 und § 13 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 2 iVm § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz begangen. Weiters sei der Gastgewerbebetrieb in dieser Zeit nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen, weil sowohl an der Eingangstür als auch im Innenraum des Lokals keine Kennzeichnung im Sinne des § 13 Abs 1 Tabakgesetz angebracht gewesen wäre. Damit habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 14 Abs 4 und § 13 Abs 1 iVm § 13b Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 2 iVm § 13c Abs 7 Z 7 Tabakgesetz begangen.
- Damit hat die Beschwerdeführerin als Inhaberin der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz auferlegten Verpflichtung, für ein Rauchverbot zu sorgen, zuwidergehandelt, da im Tatzeitraum im ca 90 m² großen Raucherraum eine Person und im ca 30 m² großen Nichtraucherraum zwei Personen Zigaretten rauchten. Sie habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz begangen. Weiters sei der Gastgewerbebetrieb in dieser Zeit nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen, weil sowohl an der Eingangstür als auch im Innenraum des Lokals keine Kennzeichnung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz angebracht gewesen wäre. Damit habe sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 7, Ziffer 7, Tabakgesetz begangen. Es wurde zu Punkt
- nach § 14 Abs 4 Tabakgesetz wegen einer einschlägigen Vormerkung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, und zu
- nach § 14 Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, sowie Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Euro 500,-- verhängt.Es wurde zu Punkt
- nach Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz wegen einer einschlägigen Vormerkung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, und zu
- nach Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, sowie Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Euro 500,-- verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst ein Verschulden an den Übertretungen bestritten, die von der Tatseite als solches außer Streit gelassen wurden. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin eine Kennzeichnung angebracht habe, diese aber widerrechtlich von boshaften Personen entfernt worden wäre. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht dauernd dafür Sorge tragen, dass die Türe zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum offen sei. Sie habe aber an sich dafür sorgen wollen, dass eine Trennung vorhanden sei. Nach der Einvernahme des Meldungslegers des Stadtmagistrates Z und der Erörterung der Rechtslage wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt. Daher ist von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, im Tatzeitraum das Lokal nicht ständig überprüft zu haben, da sie in Wien gewohnt habe und sich nicht die ganze Zeit darum kümmern konnte. Es wird auch eingeräumt, dass es ein organisatorischer Fehler gewesen wäre, nicht eine für die Angelegenheiten des Tabakgesetzes verantwortliche Person für diese Filiale dem Stadtmagistrat gegenüber namhaft zu machen. Dies werde aber jetzt nachgeholt. Auch setze sie jetzt dritte Personen ein, um an der Filiale das Rauchverbot und die Kennzeichnung zu überprüfen. Auch die Kennzeichnung habe sie nachgeholt. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit in beiden Fällen zu werten. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes bzw der Sinn, Raucherlokale und Nichtraucherlokale zu kennzeichnen, erheblich. Als erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung in beiden Fällen zu werten (Akt ****). Die Geldstrafe beträgt im Wiederholungsfall nach § 14 Abs 4 Tabakgesetz bis zu Euro 10.000,--. Die Beschwerdeführerin weist nur ein monatliches Einkommen von Euro 2.000,-- und somit unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse auf, sie erwartet ein Kind. Sie besitzt kein Vermögen. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit in beiden Fällen zu werten. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes bzw der Sinn, Raucherlokale und Nichtraucherlokale zu kennzeichnen, erheblich. Als erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung in beiden Fällen zu werten (Akt ****). Die Geldstrafe beträgt im Wiederholungsfall nach Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz bis zu Euro 10.000,--. Die Beschwerdeführerin weist nur ein monatliches Einkommen von Euro 2.000,-- und somit unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse auf, sie erwartet ein Kind. Sie besitzt kein Vermögen. Als mildernd ist das Geständnis und die Mitwirkung am Sachverhalt zu werten sowie die Tatsache, dass sie eine stärkere Überprüfung des Lokals in Angriff genommen hat bzw eine organisatorische Umstellung. Es kann daher die Geldstrafe hinsichtlich der Übertretung des Rauchverbotes auf Euro 2.000,--, hinsichtlich des Verstoßes gegen die Kennzeichnung auf Euro 1.500,--, die Ersatzfreiheitsstrafe in dem entsprechenden Maß herabgesetzt werden. Die Verfahrenskosten erster Instanz waren neu zu bemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum öffentlichen Ort sowie der Sorgfaltspflicht des Inhabers einer derartigen Einrichtung eingehalten wurde und da auch keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum öffentlichen Ort sowie der Sorgfaltspflicht des Inhabers einer derartigen Einrichtung eingehalten wurde und da auch keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0607.2