RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/0895-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des Finanzamtes I als Finanzpolizei gegen den als Straferkenntnis bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 31.10.2014, Zl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des Finanzamtes römisch eins als Finanzpolizei gegen den als Straferkenntnis bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 31.10.2014, Zl xxx, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Strafverfahren gegen AB gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Strafverfahren gegen Ausschussbericht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der als „Straferkenntnis“ bezeichnete Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 31.10.2014, Zl XXX, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt:Der als „Straferkenntnis“ bezeichnete Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 31.10.2014, Zl römisch 30 , lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Tatzeit: 10.02.2014, 08:00 Uhr Tatort: C., Adresse „D“ Der Beschuldigte Herr AB geb. am xx.xx.xxxx hat es als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach Außen Berufenes Organ der Firma E Ldt mit Sitz in Adresse (Grossbritanien) zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer zu nachstehenden Arbeitszeiten beschäftigt wurde und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben.Der Beschuldigte Herr Ausschussbericht geb. am xx.xx.xxxx hat es als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach Außen Berufenes Organ der Firma E Ldt mit Sitz in Adresse (Grossbritanien) zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer zu nachstehenden Arbeitszeiten beschäftigt wurde und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben. 1) FG, geb. xx.xx.xxxx von 01.01.2014 bis zumindest 10.02.2014 (Tag d. Kontrolle) im H 2) JK, geb. xx.xx.xxxx, von 26.01.2014 bis zumindest 10.02.2014 (Tag d. Kontrolle) im H 3) MN, geb. xx.xx.xxxx, von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag d. Kontrolle) als Manager im D 4) OP, geb. xx.xx.xxxx, von 21.01.2014 bis zumindest 10.02.2014 (Tag d. Kontrolle) im H 5) QR, geb. xx.xx.xxxx, von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle) im H Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG Spruch: Die Bezirkshauptmannschaft L stellt das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 2 VStG 1991 ein.“Die Bezirkshauptmannschaft L stellt das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 2 VStG 1991 ein.“ Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt I als Finanzpolizei mit einem mit 30.3.2015 datierten Schreiben, bei der Bezirkshauptmannschaft L am 2.4.2015 eingelangt, Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die schriftliche Übermittlung an die Finanzpolizei I erst nach einer Urgenz mit 25.3.2015 erfolgte sei. Damit sei die Beschwerde rechtzeitig. Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt römisch eins als Finanzpolizei mit einem mit 30.3.2015 datierten Schreiben, bei der Bezirkshauptmannschaft L am 2.4.2015 eingelangt, Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die schriftliche Übermittlung an die Finanzpolizei römisch eins erst nach einer Urgenz mit 25.3.2015 erfolgte sei. Damit sei die Beschwerde rechtzeitig. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass am 24.6.2014 seitens der Finanzpolizei I eine Anzeige gem § 7d AVRAG iVm § 7i Abs 2 AVRAG gegen den Verantwortlichen der Firma E Ldt mit Sitz in Adresse erstattet worden sei. Grund der Anzeige sei eine Kontrolle nach dem AVRAG (am 10.2.2014) in der Pension „D“, Adresse, C, gewesen. Bei dieser Amtshandlung sei festgestellt worden, dass die im Bescheid erwähnten Personen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit für die Firma E Ldt beschäftigt gewesen seien. Vor Ort seien keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten worden. Dies gehe auch aus der Niederschrift mit dem Beschuldigten vom 10.2.2014 vor, der angegeben habe, keine Lohnunterlagen zu haben, zumal diese im Büro in England aufliegen würden. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass am 24.6.2014 seitens der Finanzpolizei römisch eins eine Anzeige gem Paragraph 7 d, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG gegen den Verantwortlichen der Firma E Ldt mit Sitz in Adresse erstattet worden sei. Grund der Anzeige sei eine Kontrolle nach dem AVRAG (am 10.2.2014) in der Pension „D“, Adresse, C, gewesen. Bei dieser Amtshandlung sei festgestellt worden, dass die im Bescheid erwähnten Personen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit für die Firma E Ldt beschäftigt gewesen seien. Vor Ort seien keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten worden. Dies gehe auch aus der Niederschrift mit dem Beschuldigten vom 10.2.2014 vor, der angegeben habe, keine Lohnunterlagen zu haben, zumal diese im Büro in England aufliegen würden. Aus der Dokumentation der E-Mail-Übermittlungen betreffend die Lohnunterlagen (Lohnzettel, Verträge, Übersetzung, Vertrag) gehe hervor, dass sämtliche Unterlagen verspätet übermittelt wurden seien. Die vollständige Übermittlung der geforderten Lohnunterlagen in deutscher Sprache habe sich vom Kontrolltag bis zum 1.7.2014 hingezogen. Vor Ort sei den Beamten der Finanzpolizei I keine von den Dienstnehmern unterzeichneten Dienstverträge in deutscher Sprache, keine Stundenaufzeichnungen und keine aktuellen Lohnzettel vorgelegt worden. Aus der Dokumentation der E-Mail-Übermittlungen betreffend die Lohnunterlagen (Lohnzettel, Verträge, Übersetzung, Vertrag) gehe hervor, dass sämtliche Unterlagen verspätet übermittelt wurden seien. Die vollständige Übermittlung der geforderten Lohnunterlagen in deutscher Sprache habe sich vom Kontrolltag bis zum 1.7.2014 hingezogen. Vor Ort sei den Beamten der Finanzpolizei römisch eins keine von den Dienstnehmern unterzeichneten Dienstverträge in deutscher Sprache, keine Stundenaufzeichnungen und keine aktuellen Lohnzettel vorgelegt worden. Die Bezirkshauptmannschaft L habe die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens damit gerechtfertigt, dass aus der ständigen Judikatur hervorgehe, dass die Formulierung „Lohnunterlagen“ im § 7d und 7i Abs 2 AVRAG nicht zwingend vorsehe, dass es sich hiebei um die Lohnabrechnungen handeln müsse. In Betracht würden vielmehr auch sonstige Unterlagen, zB Dienstverträge, Gehaltszettel etc kommen. In den Erläuterten Bemerkungen zum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz sei Nachstehendes ausgeführt: „Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel, Arbeitsaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgeber/in (zB Banküberweisungsbelege) anzusehen.“Die Bezirkshauptmannschaft L habe die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens damit gerechtfertigt, dass aus der ständigen Judikatur hervorgehe, dass die Formulierung „Lohnunterlagen“ im Paragraph 7 d und 7 i Absatz 2, AVRAG nicht zwingend vorsehe, dass es sich hiebei um die Lohnabrechnungen handeln müsse. In Betracht würden vielmehr auch sonstige Unterlagen, zB Dienstverträge, Gehaltszettel etc kommen. In den Erläuterten Bemerkungen zum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz sei Nachstehendes ausgeführt: „Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel, Arbeitsaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgeber/in (zB Banküberweisungsbelege) anzusehen.“ Da der Beschuldigte Arbeitsverträge vorgelegt habe und diese als Lohnunterlagen anzusehen seien, sei nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft L das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen. Diese Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft L entspreche jedoch nicht dem gesetzlichen Auftrag gem § 7d Abs 1 AVRAG, aus dem hervorgehe, dass dann, wenn die Bereithaltung am Einsatzort nicht zumutbar sei, diese Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten seien und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln seien.Da der Beschuldigte Arbeitsverträge vorgelegt habe und diese als Lohnunterlagen anzusehen seien, sei nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft L das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen. Diese Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft L entspreche jedoch nicht dem gesetzlichen Auftrag gem Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG, aus dem hervorgehe, dass dann, wenn die Bereithaltung am Einsatzort nicht zumutbar sei, diese Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten seien und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln seien. Es werde daher gestellt der Antrag, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Beschuldigten, wie im Strafantrag vom 24.6.2014 beantragt, zu bestrafen. Dieser Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Der Anzeige der Finanzpolizei vom 26.7.2014 zu Zl *** ist zu entnehmen, dass am 10.2.2014 durch die Finanzpolizei eine Kontrolle in der Pension „D“, Adresse, C, durchgeführt worden ist. Bei der Kontrolle seien fünf näher angeführte englische Staatsangehörige angetroffen worden, wobei diese nach Auskunft des Beschuldigten bei der englischen Firma E Ldt beschäftigt gewesen seien. Diese englischen Staatsangehörigen würden grenzüberschreitend in Österreich für gastgewerbliche Tätigkeiten im „D“ eingesetzt. Die Dienstnehmer der Firma ELdt seien in England versichert und würden den Lohn von der Firma E erhalten. In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass diese Personen nach Österreich entsendet worden seien, ohne dass die entsprechenden Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten worden seien. Der Beschuldigte scheine neben ST als Direktor der Firma E Ldt in der englischen Registerinformation auf. Mit dem Beschuldigten wurde bei der Kontrolle eine Niederschrift aufgenommen. Dabei gab der Beschuldigte an, dass das Personal, das hier arbeiten würde, von der Firma E Ldt beschäftigt sei und die entsprechenden A1-Formulare vorgelegt würden. Hinsichtlich der Lohnunterlagen gab der Beschuldigte dabei an, dass er „Lohnunterlagen“ keine habe, da diese im Büro in England aufliegen würden. Der Niederschrift ist aber zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei dieser Einvernahme Dienstverträge (in englischer Sprache) der Angestellten vorgelegt hat. Somit ist festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle keinerlei Unterlagen hinsichtlich der Entlohnung der Arbeitnehmer vorgelegt hätte. Allerdings waren die Dienstverträge nicht in deutscher Sprache abgefasst. Mit hiergerichtlichem Schreiben an die Finanzpolizei vom 16.4.2015 wurde um Mitteilung ersucht, ob sich aus den der Finanzpolizei offensichtlich nachträglich übermittelten Lohnunterlagen ein Hinweis dafür ergeben habe, dass die fünf angeführten Arbeitnehmer unterentlohnt worden wären. Mit Schreiben vom 21.4.2015 teilte hierauf die Finanzpolizei mit, dass nach rechtlicher Beurteilung durch das Finanzamt L und unter Berücksichtigung der nachträglich übermittelten Arbeitsverträge aus Sicht der Finanzpolizei I keine Unterentlohnung der fünf Arbeitnehmer der Firma E vorgelegen habe.Mit Schreiben vom 21.4.2015 teilte hierauf die Finanzpolizei mit, dass nach rechtlicher Beurteilung durch das Finanzamt L und unter Berücksichtigung der nachträglich übermittelten Arbeitsverträge aus Sicht der Finanzpolizei römisch eins keine Unterentlohnung der fünf Arbeitnehmer der Firma E vorgelegen habe. Es ist dem Finanzamt I als Finanzpolizei zwar zuzugestehen, dass die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft L, wonach bereits bei der Kontrolle ausreichende Lohnunterlagen vorgelegt worden seien, nicht zutreffend ist, zumal insbesondere keine Unterlagen in deutscher Sprache beigebracht worden sind.Es ist dem Finanzamt römisch eins als Finanzpolizei zwar zuzugestehen, dass die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft L, wonach bereits bei der Kontrolle ausreichende Lohnunterlagen vorgelegt worden seien, nicht zutreffend ist, zumal insbesondere keine Unterlagen in deutscher Sprache beigebracht worden sind. Unabhängig davon normiert jedoch § 45 Abs 1 Z 4 VStG, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vornehmlicher Sinn der Bereithaltung von Lohnunterlagen ist zweifelsfrei die Möglichkeit der Feststellung, ob im konkreten Fall eine Unterentlohnung von Arbeitnehmern vorliegt oder nicht. Obwohl im gegenständlichen Fall keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten worden sind, ist festzuhalten, dass zumindest Arbeitsverträge in englischer Sprache vorgelegt worden sind. Ferner ist, wie schon dargestellt, keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die angetroffenen englischen Staatsbürger bei ihrer Beschäftigung unterentlohnt worden wären. Es ergibt sich zudem kein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte strafvorgemerkt wäre.Unabhängig davon normiert jedoch Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vornehmlicher Sinn der Bereithaltung von Lohnunterlagen ist zweifelsfrei die Möglichkeit der Feststellung, ob im konkreten Fall eine Unterentlohnung von Arbeitnehmern vorliegt oder nicht. Obwohl im gegenständlichen Fall keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten worden sind, ist festzuhalten, dass zumindest Arbeitsverträge in englischer Sprache vorgelegt worden sind. Ferner ist, wie schon dargestellt, keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die angetroffenen englischen Staatsbürger bei ihrer Beschäftigung unterentlohnt worden wären. Es ergibt sich zudem kein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte strafvorgemerkt wäre. Im Hinblick auf diese Umstände ist jedenfalls eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, im Konkreten jedoch nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG, angezeigt. Damit war der Beschwerde des Finanzamtes I als Finanzpolizei im Ergebnis keine Folge zu geben.Im Hinblick auf diese Umstände ist jedenfalls eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, im Konkreten jedoch nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, angezeigt. Damit war der Beschwerde des Finanzamtes römisch eins als Finanzpolizei im Ergebnis keine Folge zu geben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich zu § 21 Abs 1 VStG, welche die Vorgängerbestimmung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist, ab. Noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG, welche die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist, ab. Noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.0895.3