RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0767-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des X Y, vertreten durch Rechtsanwalt , Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des römisch zehn Y, vertreten durch Rechtsanwalt , Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,-- auf Euro 3.000,-- (bei Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,-- auf Euro 3.000,-- (bei Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 300,-- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 6 TBO 2011 die weitere Benützung Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 die weitere Benützung - des sogenannten „Name 1stalles“ auf Gst .100 GB Ort 1 sowie - des südwestlichen Gebäudeteiles des sogenannten „Name 2stalles“ auf den Grundstücken .100 bzw 200/6, beide GB Ort 1, mit eingebauten WC-Anlagen und Lagerraum, zum Aufenthalt von Gästen im Rahmen des Gastbetriebes „Name 2hütte“ untersagt, wobei weiters die Anordnung erging, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Betreten der genannten Anlagenteile durch Gäste unmöglich machen (Absperrung, Hinweisschilder „Betreten verboten!“). Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Ort 1 zusammengefasst aus, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am xx.xx.xxxx festgestellt habe werden müssen, dass ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Anlagenteile im Bereich der sogenannten „Name 2hütte“ in Ort 1, nämlich - der sogenannte „Name 1stall“ auf Gst .100 GB Ort 1 und - der südwestliche Gebäudeteil des sogenannten „Name 2stalles“ auf den Grundstücken .100 bzw 200/6, beide GB Ort 1, als Gastraum bzw als WC- Anlage und Lagerraum genutzt würden. Für diese Nutzung der angeführten Räumlichkeiten liege keine entsprechende baubehördliche Bewilligung vor, weshalb ein entsprechendes Benützungsverbot auszusprechen gewesen sei. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde auch der Agrargemeinschaft „Name 3alm“ zugestellt und erwuchs dieser Bescheid am xx.xx.xxxx in Rechtskraft. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben dem seit xx.xx.xxxx rechtskräftigen Bescheid gem. § 39 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2011 des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen ,****, womit die Benützung folgender baulicher Anlagenteile des Gastgewerbebetriebes „Name 2hütte“„Sie haben dem seit xx.xx.xxxx rechtskräftigen Bescheid gem. Paragraph 39, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2011 des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen ,****, womit die Benützung folgender baulicher Anlagenteile des Gastgewerbebetriebes „Name 2hütte“ „
- a)so genannter „Name 1stall“ auf GSt.Nr. .100 GB Ort 1
- b)süd-westlicher Gebäudeteil des so genannten „Name 2stalles“ auf GSt.Nr. .100 bzw. 200/6 GB Ort 1 mit eingebauten WC-Anlagen und Lagerraum“ untersagt wurde, insofern zuwidergehandelt, als dort in der Zeit von (mindestens) xx.xx.xxxx (Kontrolle durch den Amtsleiter der Gemeinde Ort 1) bis xx.xx.xxxx (Kontrolle durch die Polizeiinspektion Söll) das Gastgewerbe ausgeübt wurde und weiters folgende im oben genannten Bescheid verfügte Maßnahme „Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Betreten der genannten Anlagenteile durch Gäste unmöglich machen (Absperrung, Hinweisschilder „Betreten verboten!“) nicht getroffen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 begangen und wurde über ihn daher eine Geldstrafe von Euro 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 begangen und wurde über ihn daher eine Geldstrafe von Euro 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) verhängt. Weiters wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit Euro 500,-- bestimmt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am xx.xx.xxxx die objektive Tatbegehung eingeräumt habe, wobei er sich dahingehend gerechtfertigt habe, dass er den Bescheid des Bürgermeisters so verstanden habe, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäudebereiche nur nicht im Rahmen der Gastgewerbeausübung benützt werden dürften, wohl aber im Zusammenhang mit dem Almbetrieb. Ein Blick auf die Getränkekarte vom xx.xx.xxxx zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer den Rahmen des Nebengewerbes „Almbewirtschaftung“ gesprengt habe, weswegen er im fraglichen Zeitraum auch zweimal wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes bestraft worden sei, sodass im Gegenstandsfall von der Verschuldensform der Wissentlichkeit auszugehen sei. Im Zuge des Verfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, Sorgepflichten für seine Ehegattin und Kinder zu haben. Er sei Eigentümer einer Landwirtschaft (mit Almanteil), eines Gasthauses, eines weiteren Gastgewerbebetriebes und der verfahrensgegenständlichen „Name 2hütte“. Seine Schulden beliefen sich auf Euro 1,8 Millionen (aus Investitionen) und bestreite er seinen Lebensunterhalt aus Privatentnahmen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei als schwer einzustufen, da er wissentlich gehandelt habe. Besondere Erschwerungs- und Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb in Anbetracht des beträchtlichen Realvermögens des Beschwerdeführers und angesichts des Strafrahmens, der nur zu etwa einem Siebtel ausgeschöpft worden sei, die Strafe nicht unangemessen hoch erscheine. 3) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des X Y, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurden die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung – nach Ergänzung des Beweisverfahrens – an die belangte Behörde begehrt. Weiters in eventu wurde die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des römisch zehn Y, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurden die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung – nach Ergänzung des Beweisverfahrens – an die belangte Behörde begehrt. Weiters in eventu wurde die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten, wobei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in seinem Recht auf Nichtvornahme einer Doppelbestrafung insofern verletzt worden sei, als er vorliegend wegen seines Verhaltens bereits zuvor von der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 bestraft worden sei, wobei sich die Tatvorwürfe sowohl zeitlich, als auch inhaltlich überschneiden würden. Anzuführen sei hier das Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx wegen Übertretung von Bestimmungen der Gewerbeordnung durch unbefugte Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Jausenstation“. Weiters sei auf die Strafverfügung vom xx.xx.xxxx hinzuweisen, womit eine Bestrafung wegen der Betreibung der „Name 2hütte“ ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und wegen Missachtung eines gewerbebehördlichen Betriebseinstellungs- bzw Betriebseinschränkungsbescheides erfolgte. Der Beschwerdeführer habe die von der Gewerbebehörde verhängten Geldstrafen ohne Anfechtung der Strafentscheidungen bereits bezahlt. Gegenständlich sei somit derselbe Sachverhalt einer doppelten Bestrafung zugeführt worden, was unzulässig sei. Die verhängte Geldstrafe sei aus zwei Gründen maßlos überhöht. Einerseits habe die belangte Behörde die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unrichtig beurteilt und sei sie andererseits fälschlicherweise von der Verschuldensform der Wissentlichkeit ausgegangen. Bezüglich der von der belangten Behörde angeführten Schulden des Rechtsmittelwerbers in der Höhe von Euro 1,8 Millionen sei festzuhalten, dass entgegen der offenkundigen Annahme der belangten Behörde diesen Verbindlichkeiten keine geldwerten Investitionen mehr gegenüberstehen würden, seien doch die Investitionen überwiegend in die verfahrensgegenständliche „Name 2hütte“ geflossen, welche nunmehr als nichts mehr wert zu beurteilen seien, da der Beschwerdeführer die „Name 2hütte“ nicht mehr betreiben könne. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Wissentlichkeit der Tatbegehung sei nicht gegeben, habe doch die belangte Behörde selbst ein mehrere Monate dauerndes Ermittlungsverfahren führen müssen, um feststellen zu können, dass der vom Beschwerdeführer durchgeführte Betrieb der „Name 2hütte“ nur im Rahmen der Ausübung eines Gastgewerbes erfolgen könne, nicht aber als Almbetrieb. Der Beschwerdeführer als juristischer Laie habe jeglichen Überblick verloren und sich aufgrund der auftretenden Schwierigkeiten mit der Bitte um Ratschlag an verschiedene Stellen gewandt. Aufgrund eines Ratschlages des ehemaligen Geschäftsstellenleiters der Wirtschaftskammer habe der Beschwerdeführer eine Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 1993 zurückgelegt, seine Speise- und Getränkekarte gekürzt bzw das Angebot eingeschränkt und die „Name 2hütte“ in Form eines „Almausschankes“ betrieben. Erst nach einem mehrwöchigen Ermittlungsverfahren sei die belangte Behörde zum rechtlichen Schluss gekommen, dass die vorgenommene Einschränkung der Getränke- bzw Speisenkarte nicht ausreichend sei und daher kein „Almausschank“ vorliege. In der Folge habe der Beschwerdeführer nach Einholung rechtsanwaltlicher Auskunft die Betreibung „Name 2hütte“ eingestellt. Vor diesem Hintergrund könne Wissentlichkeit nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, dass die eingeschränkte Bewirtschaftung der „Name 2hütte“ als „Almausschank“ rechtmäßig sei, hätte er doch sonst die Betriebsanlagengenehmigung nicht freiwillig aufgegeben. Wäre die von der belangten Behörde angenommene Wissentlichkeit tatsächlich gegeben, hätte sich der Beschwerdeführer selbst wissentlich wirtschaftlich (durch die Aufgabe der Betriebsanlagengenehmigung) geschadet, was wohl nicht angenommen werden könne. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestrafung des Rechtsmittelwerbers nach der Gewerbeordnung sei – da ohne Anführung der Bescheide sowie der Rechtsgrundlage – eine Scheinbegründung, was einen Verfahrensmangel darstelle. Schließlich sei der angefochtene Strafbescheid dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden, obwohl der belangten Behörde das Vollmachtsverhältnis zu einem Rechtsanwalt angezeigt worden sei, weswegen vorliegend ein Zustellmangel gegeben sei. Beantragt wurden vom Rechtsmittelwerber seine eigene Einvernahme sowie jene des Zeugen B K, die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung dreier näher bezeichneter Akten der Bezirkshauptmannschaft Ort 2. 4) Am xx.xx.xxxx wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, in deren Rahmen die gewünschten Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie eines Zeugen vorgenommen wurden. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer dabei die Gelegenheit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. II.römisch zwei. Rechtslage: Nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 der Tiroler Bauordnung 2011 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, wobei eine derartige Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen ist. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, der Tiroler Bauordnung 2011 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, wobei eine derartige Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen ist. III.römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerdesache steht für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Aktenkundig sind nicht nur mehrere Berichte der Polizeiinspektion Söll, wonach der Beschwerdeführer entgegen der baubehördlichen Benützungsuntersagung im Tatzeitraum seine „Name 2hütte“ auf der „Name 3alm“ betrieben hat und damit den „Name 1stall“ wie auch den südwestlichen Gebäudeteil des „Name 2stalles“ für Zwecke seines Ausschankbetriebes verwendet hat, sondern hat auch der Rechtsmittelwerber selbst bei seiner Einvernahme am xx.xx.xxxx vor der belangten Behörde als richtig zugestanden, dass es objektiv richtig ist, was ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung angelastet worden ist. Auch im Rechtsmittelschriftsatz selbst bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er die vom Benützungsverbot betroffenen Räumlichkeiten des „Name 1stalles“ sowie des „Name 2stalles“ im vorgeworfenen Tatzeitraum im Rahmen seines Ausschankbetriebes genützt hat. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch bei seiner Befragung im Zuge der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx ausgeführt, dass er den einschreitenden Polizisten, die erklärt hätten, dass der Betrieb einzustellen sei, dargelegt habe, dass die von ihm vorgenommene Betreibung seiner „Name 2hütte“ auf der Grundlage einer „Almwirtschaft“ zulässig sein müsse, worauf die Polizisten wieder abgerückt seien. Erst als er dann von der Gewerbebehörde darüber aufgeklärt worden sei, dass der von ihm durchgeführte Ausschankbetrieb eine „Almwirtschaft“ weiter übersteige und sein Betrieb der „Name 2hütte“ ohne gewerberechtliche Befugnis und Betriebsanlagengenehmigung als nicht zulässig anzusehen sei, habe er den Betrieb dann umgehend eingestellt. Auch aus diesen Angaben des Beschwerdeführers selbst ergibt sich somit nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 2) Der Beschwerdeführer hat nach Meinung des erkennenden Gerichts die (objektiv verwirklichte) Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen, wozu Folgendes auszuführen ist:
- a)In Ansehung des verfahrensmaßgeblichen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx ist nämlich der objektive Erklärungswert entscheidend, zumal nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides maßgebend ist, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.03.2012, Zl 2008/12/0152, und vom 01.04.2008, Zl 2004/06/0116). In Ansehung des verfahrensmaßgeblichen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx ist nämlich der objektive Erklärungswert entscheidend, zumal nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides maßgebend ist, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.03.2012, Zl 2008/12/0152, und vom 01.04.2008, Zl 2004/06/0116). Mit Blick auf den Spruch des Benützungsuntersagungsbescheides vom xx.xx.xxxx und mit weiterer Bedachtnahme auf die Begründung dieses Bescheides steht nun aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall fest, dass mit dem Benützungsverbot die Verwendung - des sogenannten „Name 1stalles“ sowie - des südwestlichen Gebäudeteiles des sogenannten „Name 2stalles“ (mit eingebauten WC-Anlagen und Lagerraum) für außerlandwirtschaftliche Zwecke untersagt worden ist, wurde doch spruchgemäß die Benützung der baulichen Anlagen „zum Aufenthalt von Gästen“ ausgeschlossen und begründungsweise dargelegt, dass für die Nutzung des sogenannten „Name 1stalles“ als Gastraum und des südwestlichen Gebäudeteiles des sogenannten „Name 2stalles“ als WC-Anlage sowie Lagerraum keine baubehördliche Bewilligung vorliege, weswegen eine Benützungsuntersagung in Ansehung dieser ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Anlagenteile auszusprechen gewesen sei. Daraus ist nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol der klare Schluss zu ziehen, dass mit dem Benützungsuntersagungsbescheid vom xx.xx.xxxx die Verwendung der betroffenen Räumlichkeiten für außerlandwirtschaftliche Zwecke untersagt worden ist. Aus baurechtlicher Sicht hätte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Stallräumlichkeiten auch dann für Zwecke der Gästebetreuung nicht verwenden dürfen (dies mit Blick auf den Benützungsuntersagungsbescheid vom xx.xx.xxxx), wenn er bei der Bewirtschaftung seiner „Name 2hütte“ (Getränkeausschank und Speisenverkauf an Gäste) im Rahmen einer „Almwirtschaft“ geblieben wäre. Baurechtlich ist sohin gar nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer nun seine „Name 2hütte“ als „Gastgewerbe“ oder als „Almwirtschaft“ betrieben hat.
- b)Wenn nun der Beschwerdeführer vorliegend vorgebracht hat, er sei als juristischer Laie in der Gegenstandsangelegenheit aufgrund der vielen behördlichen Schriftstücke überfordert gewesen und habe er auch die gewerberechtlichen Aspekte nicht von den baurechtlichen Aspekten getrennt gesehen, weswegen er der Meinung gewesen sei, seine „Name 2hütte“ in der Betriebsart „Almwirtschaft“ betreiben zu können, dies auf der Grundlage eines eingeschränkteren Angebotes an Getränken und Speisen für die Gäste, wobei er die diesbezüglichen Ratschläge missverstanden habe und die Einschränkung der Speise- und Getränkekarte zu wenig weitgehend vorgenommen habe, sodass er den Rahmen eines „Almausschankes“ gesprengt habe, so vermag er sich mit diesem Vorbringen nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht schuldbefreiend zu entschuldigen. Im Rahmen seiner Befragung bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx musste nämlich der Beschwerdeführer einräumen, dass er nach Erhalt des verfahrensmaßgeblichen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx keine Erkundigungen bei der Baubehörde eingeholt hat, welche Gebäudeteile er bei der Betreibung der „Name 2hütte“ noch benützen darf und welche nicht, was ihm als fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Die vom Rechtsmittelwerber im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten Erkundigungen bei verschiedensten Stellen vermögen ihn nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu entlasten. So hat etwa der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angebotene Zeuge Dr. Bruno Astleitner bei seiner Befragung am xx.xx.xxxx vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Protokoll gegeben, dass sich seine Gespräche mit dem Beschwerdeführer bezüglich der Betreibung der „Name 2hütte“ auf der „Name 3alm“ ausschließlich auf gewerberechtliche Aspekte bezogen haben und es bei diesen Gesprächen nicht um baurechtliche Aspekte der Betreibung des Ausschankbetriebes „Name 2hütte“ gegangen ist, insbesondere war auch der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx nicht Thema dieser Gespräche. Damit ist aber klargestellt, dass die vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Erkundigungen in Bezug auf die vorliegend in Prüfung stehende Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 nicht schuldbefreiend sein können. Selbst wenn der Beschwerdeführer von einer der von ihm angeführten Stellen eine baurechtliche Auskunft erhalten hätte, wonach er die verfahrensgegenständlichen Stallräumlichkeiten für Zwecke der Gästebetreuung heranziehen könne, so liegt gegenständlich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein schuldausschließender Irrtum deshalb nicht vor, da der Rechtsmittelwerber Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Auskunft hätte haben müssen, dies mit Blick auf die Auflage A/36 des Baubewilligungsbescheides vom xx.xx.xxxx, welcher Bescheid dem Rechtsmittelwerber in seiner Funktion als Obmann der Agrargemeinschaft „Name 3alpe“ bekannt geworden ist, mag er auch bei seiner Einvernahme in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx angegeben haben, sich an diese Auflage nicht erinnern zu können. In der in Rede stehenden Auflage A/36 wurde nämlich festgelegt, dass die im derzeitigen Gebäudebestand durch den Neubau eines kombinierten Almgebäudes nicht mehr benötigten Stallflächen – sohin die verfahrensgegenständlichen Stallräumlichkeiten im „Name 1stall“ sowie im „Name 2stall“ – keinesfalls zu Wohn- oder Aufenthaltszwecken genutzt werden dürfen. Mit Bedachtnahme auf diese Auflage – die dem Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bekannt sein hätte müssen – hätte er Zweifel an der Richtigkeit einer Auskunft haben müssen, wonach er die genannten Stallräumlichkeiten für Zwecke der Gästebetreuung verwenden könne. Demgemäß kann im Gegenstandsfall ein schuldausschließender Irrtum nicht angenommen werden (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0203, und vom 27.01.2014, Zl 2011/17/0073).Demgemäß kann im Gegenstandsfall ein schuldausschließender Irrtum nicht angenommen werden vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0203, und vom 27.01.2014, Zl 2011/17/0073). Da die Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 keine besondere Verschuldensform vorsieht, genügt für die Strafbarkeit eines Fehlverhaltens Fahrlässigkeit bei der Tatbegehung. Aufgrund der vorhergehenden Begründungsausführungen ist dem Beschwerdeführer auch fahrlässige Tatbegehung anzulasten, hätte er sich doch zumindest bei der Baubehörde danach erkundigen müssen, welche Benützungsmöglichkeiten für ihn in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Stallräumlichkeiten noch gegeben sind, wenn er – wie selbst vorgebracht – sich in einem Zustand der Überforderung befunden hat. Da die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 keine besondere Verschuldensform vorsieht, genügt für die Strafbarkeit eines Fehlverhaltens Fahrlässigkeit bei der Tatbegehung. Aufgrund der vorhergehenden Begründungsausführungen ist dem Beschwerdeführer auch fahrlässige Tatbegehung anzulasten, hätte er sich doch zumindest bei der Baubehörde danach erkundigen müssen, welche Benützungsmöglichkeiten für ihn in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Stallräumlichkeiten noch gegeben sind, wenn er – wie selbst vorgebracht – sich in einem Zustand der Überforderung befunden hat.
- c)Die Meinung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe bei Begehung der inkriminierten Tathandlung wissentlich gehandelt, vermag das erkennende Gericht allerdings nicht zu teilen. Wissentlichkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann anzunehmen, wenn der Täter weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1996, Zl 94/11/0006). Nun ist aber nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol glaubhaft, wie der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass er mit der gegenständlichen Angelegenheit überfordert gewesen sei und gewerberechtliche Aspekte nicht von den baurechtlichen Aspekten getrennt gesehen habe, sodass er auch nach Erhalt des verfahrensmaßgeblichen Benützungsuntersagungsbescheides vom xx.xx.xxxx der Meinung gewesen sei, die Gästebewirtung auf seiner „Name 2hütte“ auf der Grundlage einer „Almwirtschaft“ vornehmen zu können, dies auch in den verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten. Jedenfalls kann nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen nicht als gesichert angesehen werden, dass der Rechtsmittelwerber genau gewusst hat, dass er mit der von ihm zu verantwortenden Betreibung der „Name 2hütte“ gegen das ausgesprochene Benützungsverbot sicher verstößt. Seine Verantwortung, er habe den Benützungsuntersagungsbescheid vom xx.xx.xxxx so verstanden, dass er zwar keinen Gastgewerbebetrieb mehr in den verfahrensbetroffenen Räumlichkeiten führen dürfe, doch die Betreibung eines Ausschanks in Form einer „Almwirtschaft“ noch möglich sei, kann jedenfalls nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht wiederlegt werden. 3) Nachdem der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach der TBO 2011 in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, dies auch subjektiv vorwerfbar, erfolgte die angefochtene Bestrafung mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx zu Recht, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde nicht zu der beantragten Verfahrenseinstellung führen konnte. Die gegen die Bestrafung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nämlich nicht zu überzeugen, wozu – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes darzulegen ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, das bekämpfte Straferkenntnis verletze den Grundsatz des Doppelbestrafungsverbotes, sei doch der Rechtsmittelwerber wegen derselben Handlung schon von der belangten Behörde mehrfach wegen Verletzung von Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft worden. Hier übersieht der Rechtsmittelwerber, dass die Gewerbeordnung einerseits und die Tiroler Bauordnung 2011 andererseits unterschiedliche Rechtsgüter mit ihren Strafbestimmungen schützen. Die Deliktstatbestände der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestrafungen nach der Gewerbeordnung wegen - Ausübung des Gastgewerbes ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung, - der Betreibung einer Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagen-genehmigung und - der Missachtung eines gewerberechtlichen Betriebseinstellungs- bzw Betriebsein-schränkungsbescheides unterscheiden sich vom Deliktstatbestand der Missachtung eines baurechtlichen Benützungsverbotes in wesentlichen Elementen und insbesondere in ihrem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt. Die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachte Doppelbestrafung ist daher nicht gegeben.
- b)Insoweit der Rechtsmittelwerber der belangten Behörde eine Scheinbegründung vorwirft, da diese die von ihr angeführte Bestrafung nach der Gewerbeordnung nicht durch Anführung der Strafbescheide sowie der angewandten gewerberechtlichen Grundlagen präzisiert habe, ist seitens des erkennenden Gerichts klarzustellen, dass diesem Vorbringen insofern keine Verfahrensrelevanz zugemessen werden kann, als es – wie bereits aufgezeigt – auf die Bestrafungen des Rechtsmittelwerbers wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes (in den verfahrensbetroffenen Stallräumlichkeiten) gar nicht ankommt, zumal die in Rede stehenden Stallräumlichkeiten infolge des rechtskräftigen Benützungsuntersagungs-bescheides vom xx.xx.xxxx auch dann nicht für Zwecke der Gästebetreuung verwendet hätten werden dürfen, wenn der Beschwerdeführer über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt hätte. Dieses Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht geeignet, die gewünschte Verfahrens-einstellung zu tragen.
- c)In der Beschwerde wurde bemängelt, dass die Zustellung der Strafentscheidung direkt an den Beschwerdeführer erfolgt sei, obwohl ein Vollmachtsverhältnis für einen Rechtsanwalt angezeigt gewesen sei, weswegen von einem Zustellmangel auszugehen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde knapp vor Erlassung des strittigen Straferkenntnisses beim Rechtsmittelwerber angefragt hat, ob eine rechtsanwaltliche Vertretung noch besteht. Diese Anfrage hat der Beschwerdeführer mit einem E-Mail dahingehend beantwortet, dass kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe, sodass die belangte Behörde zu Recht die Zustellung der angefochtenen Strafentscheidung direkt an den Rechtsmittelwerber vornehmen konnte. Im Übrigen wurde dieses Rechtsmittelvorbringen anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am xx.xx.xxxx ausdrücklich zurückgezogen, weswegen weitere Ausführungen dazu unterbleiben können. 4) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm die Einhaltung rechtskräftig ausgesprochener Benützungsverbote durch die Baubehörde geschützt wird, was zweifelsohne im öffentlichen Interesse gelegen ist. Weiters ist im Gegenstandsfall aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafvorgemerkt aufscheint, wenn auch nicht einschlägig. Demgemäß kommt dem Rechtsmittelwerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, zumal die sogenannte relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafe besteht – keinen Milderungsgrund darstellt (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2006, Zl 2002/09/0136). Über Befragen durch das Gericht gab der Beschwerdeführer bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am xx.xx.xxxx zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu seinen Sorgepflichten wie folgt an: „Meine Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 am xx.xx.xxxx zu diesen Verhältnissen sind grundsätzlich richtig. Ich bin für meine Ehegattin sowie für zwei meiner drei Kinder noch sorgepflichtig. Mein Sohn mit 24 Jahren ist bereits selbsterhaltungsfähig. Ich bin Eigentümer einer Landwirtschaft mit ca. 16 ha Wiesenfläche und ca. 15 ha Waldfläche. Zur Landwirtschaft gehört auch ein Almanteil, und zwar an der verfahrensgegenständlichen „Name 3alm“ im Gemeindegebiet der Gemeinde Ort 1. Im Übrigen befindet sich der Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde Schwoich. Ich bin auch Eigentümer eines Gasthauses, nämlich des „Name 2bräu“ in Schwoich. Außerdem gehört mir ein kleinerer Gastronomiebetrieb, nämlich das sogenannte „Name 4stüberl“, im Bereich der Auffahrt zur Gemeinde Schwoich. Dieses ist derzeit nicht mehr verpachtet, sondern wird dies von unserer Familie betrieben. Bezüglich meiner Schulden verweise ich auf die vorhergehenden Ausführungen meines Rechtsvertreters und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Über Frage durch den Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer bezüglich der Verpachtung des sogenannten „Name 4stüberls“, dass er von der Pächterin in etwa ein Jahr keinen Pachtzins mehr erhalten hat. Dieser Betrag kann auch nicht mehr eingebracht werden.“ Bei den vorgelegten Unterlagen über die Schuldensituation des Beschwerdeführers handelt es sich um Kopien von Kontoauszügen in Bezug auf vier Konten bei der Sparkasse Ort 2 zum Stichtag xx.xx.xxxx. Aus diesen konnte entnommen werden, dass die Eheleute Bichler zum genannten Stichtag Schulden bei der Sparkasse Ort 2 im Gesamtbetrag von rund Euro 1,9 Millionen hatten. Bezüglich der Schulden wurde bei der Verhandlung am xx.xx.xxxx auch darauf hingewiesen, dass die damit getätigten Investitionen in erheblichem Umfang in die Betreibung der „Name 2hütte“ geflossen seien, welche Investitionen nunmehr also nicht mehr fruchtbringend seien, da der Betrieb der „Name 2hütte“ nicht mehr aufrecht erhalten habe werden können, sodass aus den diesbezüglich getätigten Investitionen keine Einnahmen lukriert werden könnten. Dies müsste bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt werden. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind auch tatsächlich bei der vorzunehmenden Strafbemessung in Anschlag zu bringen, wobei nach Meinung des erkennenden Gerichts insofern eine Strafminderung geboten erscheint, als der den Rechtsmittelwerber betreffende Schuldenstand von ca Euro 1,8 Millionen im Zeitpunkt seiner Angaben vor der belangten Behörde am xx.xx.xxxx auf rund Euro 1,9 Millionen zum Stichtag xx.xx.xxxx angewachsen ist. Die spruchgemäß vorgenommene Strafherabsetzung wird gegenständlich aber vor allem vom Umstand getragen, dass beim Verschulden des Beschwerdeführers nicht von Wissentlichkeit (wie von der belangten Behörde angenommen), sondern von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wozu in den vorhergehenden Begründungsausführungen nähere Darlegungen erfolgten. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die von ihr angenommene wissentliche Tatbegehung als schweres Verschulden berücksichtigt. Nachdem nunmehr – aufgrund der aufgezeigten Überlegungen – nur noch fahrlässige Tatbegehung vom erkennenden Gericht als erweisbar gesehen wird, konnte eine Strafherabsetzung durchgeführt werden. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Gegenstandsfall schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Mit Bedachtnahme auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von Euro 36.300,-- ist die nunmehr festgesetzte Geldstrafe im Betrag von Euro 3.000,-- nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als schuld- und tatangemessen zu bewerten. 5) Zu den Beweisanträgen des Rechtsmittelwerbers ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer und der angebotene Zeuge B K einvernommen wurden. Beim angebotenen Akt **** handelt es sich um den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, welcher dem erkennenden Gericht zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt wurde. Bezüglich der angebotenen Akten SG-**** sowie SB-****, je der Bezirkshauptmannschaft Ort 2, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die verfahrensabschließenden Entscheidungen vor. Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines war nicht erforderlich, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne diese Beweisaufnahme ausreichend geklärt werden konnte. Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit sind auch mehrere Lichtbilder im Akt der belangten Behörde einliegend, sodass sich das erkennende Gericht auch auf diese Weise einen entsprechenden Eindruck über den Vorfallsort verschaffen konnte. Nachdem der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinreichend festgestellt werden konnte, waren keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erforderlich. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden, wobei die maßgeblichen Entscheidungen des Höchstgerichts in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zitiert wurden. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass insgesamt für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0767.2