Obsah (7)
§ 50§ 52§ 28§ 25a§ 5§ 99§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0837-2; LVwG-2015/31/0437-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.1.2015, ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) bezüglich Tatort der Verweigerung des Alkomattestes (Spruchpunkt 3.) „W-Weg 17“ zu lauten hat. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.1.2015, ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) bezüglich Tatort der Verweigerung des Alkomattestes (Spruchpunkt 3.) „W-Weg 17“ zu lauten hat. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 16,-- zu den Spruchpunkten
- und
- sowie in der Höhe von Euro 320,-- zu Spruchpunkt 3., sohin insgesamt Euro 352,--, zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 16,-- zu den Spruchpunkten 1. und 2. sowie in der Höhe von Euro 320,-- zu Spruchpunkt 3., sohin insgesamt Euro 352,--, zu leisten. 3.
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2015, Zl ****, insofern Folge gegeben, als dass die Entziehungsdauer von 8 Monaten auf 6 Monate, gerechnet ab 2.12.2014, herabgesetzt wird.3.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2015, Zl ****, insofern Folge gegeben, als dass die Entziehungsdauer von 8 Monaten auf 6 Monate, gerechnet ab 2.12.2014, herabgesetzt wird. Die in den Spruchpunkten II. und III. des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2014 ausgesprochenen Anordnungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.Die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2014 ausgesprochenen Anordnungen bleiben vollinhaltlich aufrecht. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.1.2015, ****:römisch eins. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.1.2015, ****:
- Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Tatzeit:
- 12.11.2014, 21.06 Uhr
- 12.11.2014, 21.06 Uhr
- 12.11.2014, 21.20 Uhr Tatort:
- G-L-Tal, B *, km 0008.877, E
- G-L-Tal, B *, km 0009.095, E
- W-Weg 17 G *, km 0009.095 Fahrzeug(e): PKW ****
- Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
- Sie haben das Armzeichen "HALT" (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten.
- Sie haben sich am 12.11.2014 um 21:20 Uhr in **** Z, W-Weg 17, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Übertretung nach
- § 52 lit a Zif. 10a StVO
- Paragraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO
- § 37 Abs. 1 StVO
- Paragraph 37, Absatz eins, StVO
- § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO
- Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1. 80,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1 Tag(e)1. 80,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1 Tag(
- e)2. 80,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1 Tag(e)2. 80,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1 Tag(
- e)3. 1.600,00 § 99 Abs. 1 StVO 14 Tag(e)“3. 1.600,00 Paragraph 99, Absatz eins, StVO 14 Tag(e)“ Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht folgendes Rechtsmittel eingebracht: „Gegen den Bescheid vom 14.1.2015, **** wird in offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht und ausgeführt wie folgt: Das Straferkenntnis wird in allen Punkten, also zur Gänze bekämpft und dessen ersatzlose Behebung beantragt. Im Straferkenntnis wird angeführt, ich hätte im Ortsgebiet die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, hätte das Armzeichen "HALT" nicht befolgt und, dass ich die Atemluft nicht auf Alkoholgehalt überprüfen lassen hätte. Alle diese Vorwürfe treffen nicht zu. Zum Einen habe ich bereits im Führerscheinentzugsverfahren dargelegt, dass ich mit dem PKW zum angeführten Zeitpunkt überhaupt nicht unterwegs war, daher konnte ich auch eine Geschwindigkeit nicht überschritten haben, weiters auch nicht ein "HALT"-Zeichen nicht beachtet haben. In der Begründung wird überhaupt nicht dargetan, wie die Behörde zum Ergebnis kommt, ich wäre mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Hier fehlen jegliche Feststellungen. Es wird lediglich angeführt, es wäre Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzumuten, über eine festgestellte Tat eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Von den Beamten wird nicht im Geringsten dargetan, wie sie zum Ergebnis kommen, ich wäre gefahren. Dies ist aber nicht richtig. Im Erkenntnis selbst ist ja zweimal auch nur die Rede von "wobei vermutet werden konnte", (Seite 1 und 3). Eine Vermutung kann zutreffen, aber auch nicht. Letzteres ist hier der Fall, es liegt lediglich eine Vermutung vor, nicht aber ein Beweis. Eine Vermutung kann niemals als ausreichend für eine Bestrafung angesehen werden. Wenn man den Angaben der Polizeibeamten folgt, so wäre es doch naheliegend, dass ihnen zugemutet werden kann, ein vorbeifahrendes Fahrzeug sofort zu verfolgen und den Lenker sofort zu stellen. Derartiges bringen die Meldungsleger aber selbst nicht einmal vor. Warum haben die Beamten ein derartiges Fahrzeug nicht verfolgt? Wie ich schon ausgeführt habe, bin ich am 12.11.2014 zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit meinen PKW unterwegs gewesen. Allerdings haben an diesem Tag gegen 21:30 Uhr die Beamten an meiner Wohnung sturmgeläutet. Ich war bereits eingeschlafen und erst durch das Sturmläuten der Beamten aufgeweckt worden. Über das Sturmläuten war ich verärgert und habe dies auch zum Ausdruck gebracht. Zumal ich mit keinem Fahrzeug unterwegs war - einen gegenteiligen Beweis gibt es nicht - war ich auch nicht verpflichtet, meine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Wie aber schon gesagt, kommt noch dazu, dass ich schlaftrunken war und im Zuge des Gespräches nicht nur über das Sturmläuten meinen Unmut zum Ausdruck gebracht habe, sondern möglicherweise auch nicht alles, was die Beamten gesagt haben, richtig mitbekommen habe. Zum Beweis des Ablaufes dieses Gespräches bzw. der Amtshandlung und zum Beweis dafür, dass mir gegenüber eine Aufforderung, einen Alkotest durchführen zu lassen, nicht abgegeben wurde, biete ich die Einvernahme meiner Gattin RR, W-Weg 17 an. Sie kann den Gesprächsablauf bestätigen und, dass mir eine Aufforderung nicht mitgeteilt wurde bzw. eine solche von mir nicht wahrgenommen werden konnte. Sie kann auch bestätigen, dass ich vor der Amtshandlung nicht mit dem Fahrzeug unterwegs war. Ich beantrage daher die Einvernahme meiner Gattin und, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (in eventu, das Straferkenntnis aufzuheben und der Behörde in erster Instanz eine ergänzende Beweisaufnahme aufzutragen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl **** sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.4.2015, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, der Meldungsleger GI PP, der Zeuge RI HH, beide PI Z, sowie die Zeugin RR einvernommen wurden. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest: Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 12.11.2014 gegen 21:06 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** in der Gemeinde E auf der B * V´er Straße in Fahrtrichtung Z/S und überschritt bei km 8,877 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) um 30 km/h. Sodann missachtete der Beschuldigte das Armzeichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens bei km 9,095 und setzte seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer am 12.11.2014 gegen 21:20 Uhr in Z, W-Weg 17, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft als Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zuvor zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das in Rede stehende Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Fahrzeug in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang, nämlich ca. 14 Minuten nach Setzen der Geschwindigkeitsübertretung und Missachten des Anhaltezeichens an der mittlerweile eruierten Meldeadresse des Zulassungsbesitzers mit warmer Motorhaube angetroffen werden konnte. Erhebungen am Wohnort des Beschwerdeführers ergaben, dass der Verdacht einer Alkoholisierung beim die Haustüre öffenden Beschwerdeführer gegeben war, zumal er im Stehen geschwankt und vom Reden her lallend reagiert hat. Hinsichtlich der Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattests schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der amtshandelnden Polizisten GI PP und des RI HH anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2015 an, wonach RI HH eine Aufforderung zur Ablegung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels des im Dienstfahrzeug mitgeführten Alkomaten ausgesprochen hat und diese Aufforderung offenbar vom Beschwerdeführer auch verstanden wurde, zumal er zielgerichtet darauf antwortete, dass er keinen Alkotest machen müsse, wenn er nicht gefahren sei. Diesen konkreten und schlüssigen Angaben der amtshandelnden Polizisten konnte der Beschwerdeführer nur insofern entgegengetreten, als er angab, dass er eine diesbezügliche Aufforderung nicht mitbekommen habe. Auch die bei der Amtshandlung vermeintlich anwesende Ehegattin hat im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der Verhandlung lediglich zu Protokoll gegeben, dass sie nicht vernommen habe, dass während des Gespräches die Rede davon gewesen sei, dass ihr Mann einen Alkomattest absolvieren solle. Zudem war die Glaubwürdigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers auch deswegen erschüttert, weil ihre Aussage in ganz wesentlichen Punkten, etwa hinsichtlich des Abstandes von ihrem Ehegatten bei der Amtshandlung sowie hinsichtlich des allfälligen Konsums alkoholischer Getränke und schließlich hinsichtlich des der Amtshandlung vorangegangenen Tagesablaufes, völlig von der Darstellung ihres Mannes abwich. Für die Behörde bestand demgegenüber keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben der amtshandelnden Polizisten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2015 in Zweifel zu ziehen. Es wäre unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger GI PP sowie den Zeugen RI HH veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal es im Fall einer bewusst falschen Anzeigeerstattungen erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten. Schließlich ist es dem Meldungsleger sowie dem Zeugen RI HH aufgrund ihrer langjährigen Diensterfahrung zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen. Vor dem Hintergrund der begründeten Verdachtslage hätte für den Beschwerdeführer jedenfalls die Verpflichtung bestanden, sich einer Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes auch dann nicht zu widersetzen, wenn er der Ansicht ist, dass er das gegenständliche Fahrzeug zuvor nicht gelenkt hat. Allein entscheidend ist die Verdachtslage aus Sicht des Polizeibeamten, die – wie oben dargelegt – ebenso gegeben war, wie die Ermächtigung des amtshandelnden Polizisten zur Durchführung von Alkomattests (Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.2.2007, Zl ****). Schließlich war aufgrund folgender Umstände auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug an den zu den Spruchpunkten 1. und 2. dargelegten Tatzeiten und Tatorten selbst gelenkt hat: Zunächst ist es im Fall, dass tatsächlich eines der beiden Kinder des Beschwerdeführers im Alter von 21 und 23 Jahre das Fahrzeug gelenkt haben könnte, vollkommen unverständlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des vom Lenker gezeigten Fluchtverhaltens nicht bereits zum Zeitpunkt der Amtshandlung oder spätestens im zeitlichen Nahebereich zur Übertretung Untersuchungen dahingehend angestellt hat, wer als Lenker des Kraftfahrzeuges zum tatgegenständlichen Zeitpunkt in Frage kommt. Die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er bei seinen Söhnen nicht nachgefragt habe, wer die Delikte 1 und 2 gesetzt habe, weil dies ohnedies nichts ändere, erweist sich als vollkommen lebensfremd. Schließlich wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit seines Rechtsvertreters vom Verhandlungsleiter eindringlich dahingehend instruiert, dass er für den Fall, dass er nicht der Lenker gewesen sei, den zum gegenständlichen Zeitpunkt in Frage kommenden Lenker namhaft zu machen und als Zeuge anzubieten habe. Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung wurden am Schluss der mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Zulassungsbesitzer selbst die Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. als Lenker zu verantworten hat, zumal er bei Richtigkeit des Vorbringens, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, zumindest jene Personen namhaft machen müsse, die bestätigen können, dass er das Fahrzeug jedenfalls nicht gelenkt habe. Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren jegliche Mitwirkung dahingehend, wer das Kraftfahrzeug außer ihm selbst zum Tatzeitpunkt gelenkt haben könnte, unterlassen hat, und sich zudem anlässlich der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergaben, dass eine andere (namhaft gemachte) Person als Lenker des Kraftfahrzeugs zum tatgegenständlichen Zeitpunkt fungiert haben könnte, war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen 1. und 2. als unmittelbarer Täter anzusehen. 3. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 27/2014 (StVO), von Relevanz:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2014, (StVO), von Relevanz: “§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol …
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
- die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
- bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. … §
- Bedeutung der ArmzeichenParagraph 37, Bedeutung der Armzeichen
(1)Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung befinden, haben sie so rasch wie dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen. … § 52. Die VorschriftszeichenParagraph 52, Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, … 10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“ § 99. StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, … b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, …“ 4. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Übertretungen jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
§ 5Abs 1 VSt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat in keiner Lage des Verfahrens eine Person namhaft zu machen versucht, geschweige denn namhaft machen können, die bestätigen kann, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug zu den in den Spruchpunkten
- und
- angeführten Zeitpunkten nicht gelenkt hat. Die diesbezügliche Aussage der Ehegattin erwies sich vor dem Hintergrund, dass ihre Aussage in ganz wesentlichen Punkten von der ihres Mannes (siehe oben) abwich, als unglaubwürdig und in keinster Weise zur Widerlegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt dienlich.
- Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft Y ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen ist im Hinblick auf die beträchtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 % als erheblich anzusehen. Zudem wurde dem vom Meldungsleger verfolgten Interesse, eine Kontrolle des Fahrzeuges sowie des Lenkers durchzuführen, durch die Nichtbeachtung des Anhaltezeichens erkennbar zuwidergehandelt. Schließlich war hinsichtlich der Verweigerung des Alkomattestes zu attestieren, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber seine müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt. Erschwerend war nichts zu berücksichtigen, mildernd auch nichts, zumal der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht unbescholten war. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und eines für die Spruchpunkte
- und
- zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
§ 99Abs 3 lit a St
VO von bis zu Euro 726,-- und zu Spruchpunkt 3.
§ 99Abs 1 lit b St
VO von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen) ergibt sich, dass die zu den Spruchpunkten
- und
- verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen ermittelt wurden und hinsichtlich Spruchpunkt
- lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und eines für die Spruchpunkte
- und
- zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von bis zu Euro 726,-- und zu Spruchpunkt 3.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen) ergibt sich, dass die zu den Spruchpunkten
- und
- verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen ermittelt wurden und hinsichtlich Spruchpunkt
- lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. II. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2015, ****: römisch zwei. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2015, ****:
- Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 24.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 2.12.2014) entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Begründend hat die Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 12.11.2014 in E gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** gelenkt habe bzw obwohl er verdächtigt war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Dagegen hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht, die sich im Wesentlichen mit dem Beschwerdevorbringen zur zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung deckt (siehe I. 1.), in der abschließend beantragt wurde, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dagegen hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht, die sich im Wesentlichen mit dem Beschwerdevorbringen zur zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung deckt (siehe römisch eins. 1.), in der abschließend beantragt wurde, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Beweis wurde aufgenommen wie oben unter I. angeführt.Beweis wurde aufgenommen wie oben unter römisch eins. angeführt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210 uva). Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Landesverwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2014 gegen 21:06 Uhr in E auf der V´er Straße B * bei km 8,877 den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** gelenkt und sich ca eine Viertelstunde später bei einer Betretung an seiner Wohnadresse geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
- Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, (FSG), maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Sonderfälle der Entziehung § 26…Paragraph 26 …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, ...“ 4. Rechtliche Würdigung: Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter I. dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung
§ 99Abs 1 lit b St
VO) vorliegt und § 26 Abs 2 Z 1 FSG in diesen Fällen eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorsieht.Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter römisch eins. dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (hier konkret eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO) vorliegt und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG in diesen Fällen eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorsieht. Im Gegenstandsfall wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y vermeint, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer versucht hat, sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen, eine Erhöhung der Entziehungsdauer von sechs Monaten auf acht Monaten gebiete. Ein solches Vorgehen ist aber gesetzlich – anders als etwa bei Fahrerfluchten nach Verkehrsunfällen mit Sachschaden (vgl § 26 Abs 1 FSG) – gesetzlich nicht indiziert. Ein solches Vorgehen ist aber gesetzlich – anders als etwa bei Fahrerfluchten nach Verkehrsunfällen mit Sachschaden vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, FSG) – gesetzlich nicht indiziert. Es war daher die Entziehungsdauer auf das Mindestausmaß von sechs Monate herabzusetzen, wobei sich die Anordnung einer Nachschulung sowie die Notwendigkeit zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage (§ 24 Abs 3 FSG) zwingend ergibt. Es war daher die Entziehungsdauer auf das Mindestausmaß von sechs Monate herabzusetzen, wobei sich die Anordnung einer Nachschulung sowie die Notwendigkeit zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage (Paragraph 24, Absatz 3, FSG) zwingend ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur).Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich, sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0837.2