Obsah (6)
§ 33§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2013/32/3571-25 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 33Abs 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Paragraph 33, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. zu Recht erkannt: 2)
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3)
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,-- zu leisten. 4) Gegen den Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen den Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt 1.) kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkte 2. und 3.) kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Tatzeit: 09.07.2012, 19.59 Uhr Tatort: W-Straße – V´er Tunnel B *, km 16,800 Fahrzeug(e): PKW **** Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn daher
§ 99Abs 3 lit a St
VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen und wurde über ihn daher
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Mit der Eingabe vom 11.12.2013 hat der Beschuldigte wie folgt vorgebracht: „Betreff: Re: Geschäftszahl: **** gegen das Straferkenntnis vom 3.9.2013 lege ich vorsorglich erneut Einspruch ein. AA …“ In der Folge erging das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.03.2014 an den Beschwerdeführer, welches folgenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrter Herr Dr. AA! Laut der im behördlichen Akt einliegenden Zustellungsurkunde wurde Ihnen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2013, Zl. ****, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 am 08.11.2013 nach einem Übergabeversuch durch Einlegen in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sohin durch Ersatzzustellung, zugestellt. Mit der E-Mail vom 11.12.2013 legen Sie gegen das Straferkenntnis vom 03.09.2013 vorsorglich erneut Einspruch ein. Ihre Eingabe wurde somit außerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht (vgl die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis).Ihre Eingabe wurde somit außerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht vergleiche die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis). Sie werden daher eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Angemerkt wird dazu, dass nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz in Österreich am 01.01.2014 das von Ihnen eingebrachte Rechtsmittel als Beschwerde zu betrachten ist, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.Angemerkt wird dazu, dass nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz in Österreich am 01.01.2014 das von Ihnen eingebrachte Rechtsmittel als Beschwerde zu betrachten ist, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat. Sollte innerhalb der vorgenannten Frist von zwei Wochen keine Antwort erfolgen, ist weiterhin davon auszugehen, dass das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde und müsste Ihre Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden.“ Dieses Schreiben konnte dem Beschwerdeführer unter der in der Berufung angegebenen E-Mail-Adresse letztlich zugestellt werden. Dies ergibt sich daraus, wonach der Beschwerdeführer am 31.03.2014 auf dieses Schreiben geantwortet hat. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit der E-Mail vom 01.04.2014 die bezügliche Postzustellungsurkunde übermittelt. Mit der E-Mail vom 03.04.2014 antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: „Sehr geehrter Herr Gerichtsrat Peinstingl, vielen Dank für die Übermittlung der PZU. Ich beantrage die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist, welche ich unverschuldet versäumt habe. Ich befand mich vom 1.11.2013 bis einschließlich 7.12.2013 in Ungarn. Dies könnte mein Partner, Herr Dr. BB, auch bestätigen, falls Sie eine Glaubhaftmachung für zweckdienlich erachten sollten. Ich bitte um Hinweis, wie in der Causa weiter verfahren werden soll. Mit freundlichen Grüßen AA“ Bereits mit der E-Mail vom 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer wie folgt ausgeführt: „… Bereits jetzt beantrage ich Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist, weil ich jedenfalls unverschuldet die Frist versäumt hatte. …“ Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde (vormals Berufung) wegen Verspätung vom 30.4.2014, Zahl LVwG-2012/32/3571, an die Bezirkshauptmannschaft Y erging mit der E-Mail vom 6.5.
- Die E-Mail des Beschwerdeführers vom
- Mai 2014 erreichte dem fertigenden Richter erst nach der oben angeführten Abfertigung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung an die Bezirkshauptmannschaft Y. Nach weiteren Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom
- August 2014, Zahl LVwG-2013/32/3571-11, zusammen mit dem Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung vom 30.4.2014, Zahl LVwG-2012/32/3571, nach mehrmaligen Versuchen letztlich mit der E-Mail vom
- Februar 2015 (vgl die E-Mail des Beschwerdeführers vom
- Februar 2015) zugestellt.Nach weiteren Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom
- August 2014, Zahl LVwG-2013/32/3571-11, zusammen mit dem Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung vom 30.4.2014, Zahl LVwG-2012/32/3571, nach mehrmaligen Versuchen letztlich mit der E-Mail vom
- Februar 2015 vergleiche die E-Mail des Beschwerdeführers vom
- Februar 2015) zugestellt. In der E-Mail vom
- Februar 2015 hat der Beschwerdeführer seine nunmehrige Zustelladresse in Z ab dem 1.3.2015 bekannt gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7.4.2015, Zahl LVwG-2013/32/3571-22, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde so wie der Ladungsbeschluss vom 7.4.2015 zur mündlichen Verhandlung am 28.4.2015 an die oben angeführte Adresse des Beschwerdeführers postalisch und zudem am 8.4.2015 an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse xxxx@xxxx.xx übermittelt. Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung bringt der Beschwerdeführer wie folgt vor: Der Berufung vom 11.12.2013 war die E-Mail des Beschwerdeführers vom
- März 2013 angeschlossen. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er genau mit 85 km/h laut Navi gefahren sei und dies 2 Beifahrer bekunden könnten. In der E-Mail vom 29.10.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Navigationsgerät zum Tatzeitpunkt eine gefahrene Geschwindigkeit von 85 km/h angezeigt hat und dies 2 gleichzeitig namhaftgemachte Beifahrer bezeugen könnten. Ebenso gibt er an, dass er die Beifahrer angewiesen hätte, ihm Bescheid zu geben, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5 km/h überschreite. Der Beschwerdeführer regte die Einstellung bzw. den Abbruch des Verfahrens ein. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer trotz des von ihm bestätigten Erhalts des Ladungsbeschlusses nicht erschienen ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurden der Beschluss sowie das Erkenntnis mündlich verkündet. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er sich vom 11.11.2013 bis einschließlich 7.12.2013 in Ungarn aufgehalten habe. Die Berufung datiert vom 11.12.
- Auf den Vorhalt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom
- März 2014, wonach die eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen ist, antwortete der Beschwerdeführer zeitnah mit der E-Mail vom
- März 2014 und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 33
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Bereits in dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.4.2014, Zahl LVwG-2013/32/3571-6, wurde festgestellt, dass eine Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.9.2013, Zahl ****, durch Einlegung am 8.11.2013 erfolgt ist. Die Berufung gegen dieses Straferkenntnis mit der E-Mail vom 11.12.2013 war daher verspätet. Der Beschwerdeführer hat somit die 2-wöchige Berufungsfrist ohne sein Verschulden versäumt. Die 2-wöchige Frist für die Antragstellung iSd § 31 Abs 3 VwGVG ist gewahrt, da der Beschwerdeführer erstmals mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.3.2014 Kenntnis von der Verspätung seiner Berufung erlangt hat. Offensichtlich ist er bis dahin irrtümlich davon ausgegangen, dass infolge seiner Abwesenheit von der Abgabestelle bis einschließlich 7.12.2013 die Berufung vom 11.12.2013 rechtzeitig war. Nachdem die Berufung (Beschwerde) bereits dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt worden war, hatte dieses Gericht über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.Die 2-wöchige Frist für die Antragstellung iSd Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG ist gewahrt, da der Beschwerdeführer erstmals mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.3.2014 Kenntnis von der Verspätung seiner Berufung erlangt hat. Offensichtlich ist er bis dahin irrtümlich davon ausgegangen, dass infolge seiner Abwesenheit von der Abgabestelle bis einschließlich 7.12.2013 die Berufung vom 11.12.2013 rechtzeitig war. Nachdem die Berufung (Beschwerde) bereits dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt worden war, hatte dieses Gericht über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Insofern war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Nachdem bereits eine Berufung vorgelegen hatte, brauchte diese Prozesshandlung nicht nochmals nachgeholt zu werden (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/07/0126).Insofern war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Nachdem bereits eine Berufung vorgelegen hatte, brauchte diese Prozesshandlung nicht nochmals nachgeholt zu werden vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/07/0126). Die Berufung gilt mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.3.2014 als damit gleichzeitig eingegangene Beschwerde gegen das hier in Rede stehende Straferkenntnis. Zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung: Sachverhalt: 1) Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen fest. Demnach hat der Beschwerdeführer, nämlich Herr AA, am 9.7.2012 um 19:59 Uhr den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen **** auf der B* W-Straße – V´er Tunnel bei Straßenkilometer 16,800 außerhalb eines Ortsgebietes gelenkt und dabei die für diesen Straßenabschnitt kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen. 2) Beweiswürdigung: Der Sachverhalt steht im Wesentlichen aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 4.9.2012, Zahl ****, sowie des dem behördlichen Akt einliegenden Radarfotos samt Tabelle fest. Dem Radarfoto bzw der auf diesem Foto ersichtlichen Tabelle ist zu entnehmen, dass der Tatort bei Kilometer 16,800 auf der B* W-Straße – V´er Tunnel bei Straßenkilometer 16,800 liegt. Als Tatzeit ist darauf der 9.7.2012 um 19:59 Uhr angegeben. Weiters ergibt sich daraus als „Zeuge“ die „Kabine *“. Ebenso ist erkennbar, dass die Messung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Multanova 3066 durchgeführt wurde. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 110 km/h. Abzüglich Toleranzen ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 104 km/h. Als erlaubter Wert sind 80 km/h angegeben. Diese Werte sind dem vorgenannten Radarfoto bzw der bezüglichen tabellarischen Darstellung zu entnehmen. Dem behördlichen Akt liegt auch der Eichschein vom 5.11.2011 betreffend das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke Multanova MU VR 6FA mit der Identifikationsnummer * ein, aus dem hervorgeht, dass dieses Messgerät zur Tatzeit geeicht war (Datum der Eichung 1. Dezember 2011, Ablauf der Nachreichfrist am 31. Dezember 2014). Auf dem Foto selbst ist ein Kraftfahrzeug der Type Mercedes mit dem oben genannten behördlichen Kennzeichen gut erkennbar. Laut Einlassung des Beschwerdeführers vom 5. März 2013 hat er das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt. Insofern steht seine Lenkerschaft fest. Die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zur Tatzeit am Tatort wird in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung erwähnt, ist in der Tabelle des Radarfotos so als erlaubter Wert ausgewiesen und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass er eine Geschwindigkeit von 85 km/h laut Navigationsgerät nicht überschritten habe. Dies könnten auch 2 Beifahrer bezeugen. Damit kann der Beschwerdeführer jedoch die mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessene Geschwindigkeit nicht widerlegen: (Satellitengestützte) Navigationsgeräte bilden keine verlässliche Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr
(2009), Seiten 259, 275). Selbst dann, wenn man dem Beschwerdeführer tatsächlich Glauben schenkt, laut Navigationsgerät lediglich 85 km/h gefahren zu sein, kann er daher die mit dem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät festgestellte Geschwindigkeit nicht in Zweifel ziehen. Insofern bedurfte es der Einvernahme der beiden angebotenen Zeugen nicht.(Satellitengestützte) Navigationsgeräte bilden keine verlässliche Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit vergleiche Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr
(2009), Seiten 259, 275). Selbst dann, wenn man dem Beschwerdeführer tatsächlich Glauben schenkt, laut Navigationsgerät lediglich 85 km/h gefahren zu sein, kann er daher die mit dem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät festgestellte Geschwindigkeit nicht in Zweifel ziehen. Insofern bedurfte es der Einvernahme der beiden angebotenen Zeugen nicht. In diesem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ohnehin kein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO ist (vgl VwGH 28.01.2004, 2001/03/0403, uva).In diesem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ohnehin kein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ist vergleiche VwGH 28.01.2004, 2001/03/0403, uva). III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen die Bestimmungen nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verstoßen.Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen die Bestimmungen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verstoßen. Entsprechend dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a (StVO) ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegebenen ist (im konkreten Fall 80 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten. Nachdem für die Straßenstrecke, auf der der Beschwerdeführer das tatgegenständliche Fahrzeug am Tatort mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 104 km/h gelenkt hat, als erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h kundgemacht war, hat er die vorgenannte Verwaltungsvorschrift verletzt.Entsprechend dem Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, (StVO) ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegebenen ist (im konkreten Fall 80 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten. Nachdem für die Straßenstrecke, auf der der Beschwerdeführer das tatgegenständliche Fahrzeug am Tatort mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 104 km/h gelenkt hat, als erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h kundgemacht war, hat er die vorgenannte Verwaltungsvorschrift verletzt. Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen:
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Mit dem Vorbringen, wonach er laut seinem Navigationsgerät eine Geschwindigkeit von 85 km/h gefahren sei (vgl Email vom 5. März 2013), macht der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass ihn an der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Verschulden trifft. (Satellitengestützte) Navigationsgeräte bilden keine verlässliche Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr
(2009), Seiten 259, 275). Im Gegensatz dazu darf bei Geschwindigkeitsmessgeräten in Kraftfahrzeugen entsprechend dem Anhang II der RL 75/443/EWG („Tachometer“) die angezeigte Geschwindigkeit nie unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen. Insofern hat der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig gehandelt, wenn er sich auf die mittels Navigationsgerät festgestellte Geschwindigkeit verlassen und nicht den Tachometer zur Geschwindigkeitsanpassung verwendet hat.Mit dem Vorbringen, wonach er laut seinem Navigationsgerät eine Geschwindigkeit von 85 km/h gefahren sei vergleiche Email vom 5. März 2013), macht der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass ihn an der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Verschulden trifft. (Satellitengestützte) Navigationsgeräte bilden keine verlässliche Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit vergleiche Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr
(2009), Seiten 259, 275). Im Gegensatz dazu darf bei Geschwindigkeitsmessgeräten in Kraftfahrzeugen entsprechend dem Anhang römisch zwei der RL 75/443/EWG („Tachometer“) die angezeigte Geschwindigkeit nie unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen. Insofern hat der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig gehandelt, wenn er sich auf die mittels Navigationsgerät festgestellte Geschwindigkeit verlassen und nicht den Tachometer zur Geschwindigkeitsanpassung verwendet hat. Es ist daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer selbst ausführt, auch nach seinem Dafürhalten das Fahrzeug mit mehr als 80 km/h gelenkt zu haben und daher das Vorliegen einer bedingt vorsätzlichen Tathandlung zumindest möglich erscheint. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögenslage und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Bereits die Behörde ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl Seite 2 des angefochtenen Bescheides) und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten, wobei ihm insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hierzu Gelegenheit geboten wurde.Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögenslage und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Bereits die Behörde ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen vergleiche Seite 2 des angefochtenen Bescheides) und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten, wobei ihm insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hierzu Gelegenheit geboten wurde. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständliche Tat sind keinesfalls unerheblich. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zählt mit zu den häufigsten Unfallursachen und hat der Beschwerdeführer daher durch sein Verhalten der Sicherheit im Straßenverkehr zuwidergehandelt. Beim Verschuldensgrad ist - wie erwähnt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten; Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. IV.römisch vier. Ergebnis: Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien kann die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-- keinesfalls als überhöht angesehen werden. Mit der verhängten Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen (bis zu Euro 726,--) zu lediglich ca. 11 % ausgeschöpft. Diese Strafhöhe ist auch mit dem allfällig zu berücksichtigenden Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer in Einklang zu bringen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war im Übrigen schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision gegen den Beschluss (Spruchpunkt 1.) ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision gegen den Beschluss (Spruchpunkt 1.) ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision gegen das Erkenntnis (Spruchpunkte 2. und 3.) durch den Beschwerdeführer
§ 25aAbs 4 Vw
GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision gegen das Erkenntnis (Spruchpunkte 2. und 3.) durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.32.3571.25