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{'item': 'LVwG-2014/11/3386-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/11/3386-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des DI DD, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.11.2014, Zl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 28.04.2014 haben AA, BA und CA das Gst ***1 mit 1,6005 ha aus der Liegenschaft in EZ **44 GB Z Land (geschlossener Hof „X“) an DI DD verkauft. Dieses Rechtsgeschäft wurde in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. In dieser Anzeige wird unter anderem darauf verwiesen, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft vorwiegend dem Zwecke einer kooperativen Zusammenarbeit zur Errichtung und zum Betrieb einer Hackschnitzelheizanlage auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück diene, wobei der Käufer diese Anlage auf eigene Kosten für die Versorgung sämtlicher auf der Hofstelle „X“ stehenden Gebäude erstelle und die Verkäufer durch die Beschickung der Anlage mit dem Rohstoff „Biomasse“ ihren Bedarf an Wärmeleistung aus der Heizanlage für sich unentgeltlich nutzen könnten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.11.2014, Zl ****, wurde diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde nach Wiedergabe der jeweils negativen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, der Stadtgemeinde Z und des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die gewählte Konstruktion, wonach eine der Land- und Forstwirtschaft fremdstehende Person ein Grundstück erwerbe und dort eine Hackschnitzelheizung errichte, völlig der gängigen Praxis widerspreche. Für den Hof „X“ wäre der Verlust des Grundstückes im Ausmaß von immerhin 1,6 ha mit der darauf errichteten Anlage ein gravierender betriebswirtschaftlicher und besitzstruktureller Nachteil. Es sei daher die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen. Gegen diese Entscheidung hat der Käufer mit näherer Begründung Beschwerde erhoben. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zu Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige wurde mit der Durchführung ergänzender Erhebungen beauftragt und um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht. Weiters wurden die „Unterlagen“ zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des kaufgegenständlichen Grundstückes eingeholt. Schließlich hat der Käufer das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zur „Beurteilung der Auswirkungen des angezeigten Grundverkehrsgeschäftes auf die Gesamtliegenschaft EZ **44 GB Z Land“ vorgelegt. Die Ausführungen der beiden beigezogenen Sachverständigen wurden darüber hinaus anlässlich der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der geschlossene Hof „X“ in EZ **44 GB Z Land weist ein Flächenausmaß von rund 18,4 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, 11,2 ha Wald und 0,6 ha Baufläche und Sonstiges auf. Der geschlossene Hof wird von der Familie A bewirtschaftet, dabei werden ca 15 Milchkühe mit Nachzucht gehalten. Die land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte für die Grünland- bzw Waldbewirtschaftung sind am Betrieb vorhanden. Vom geschlossenen Hof soll nunmehr entsprechend dem Kaufvertrag vom 28.4.2014 das Gst ***1 mit 1,6005 ha abgetrennt werden. Eine Teilfläche dieses Grundstückes ist als „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude nach § 47 TROG 2011 – Hackschnitzelanlage“ gewidmet. Der geschlossene Hof „X“ stellt in der Natur einen arrondierten Liegenschaftsbesitz dar. Der geschlossene Hof „X“ in EZ **44 GB Z Land weist ein Flächenausmaß von rund 18,4 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, 11,2 ha Wald und 0,6 ha Baufläche und Sonstiges auf. Der geschlossene Hof wird von der Familie A bewirtschaftet, dabei werden ca 15 Milchkühe mit Nachzucht gehalten. Die land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte für die Grünland- bzw Waldbewirtschaftung sind am Betrieb vorhanden. Vom geschlossenen Hof soll nunmehr entsprechend dem Kaufvertrag vom 28.4.2014 das Gst ***1 mit 1,6005 ha abgetrennt werden. Eine Teilfläche dieses Grundstückes ist als „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude nach Paragraph 47, TROG 2011 – Hackschnitzelanlage“ gewidmet. Der geschlossene Hof „X“ stellt in der Natur einen arrondierten Liegenschaftsbesitz dar. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Akt der Verwaltungsbehörde sowie aufgrund der beigeschafften Unterlagen getroffen werden. Die Feststellungen zum geschlossenen Hof „X“ und zu seiner Bewirtschaftung fußen primär auf den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 27.02.
  3. Die weiteren Feststellungen, dass es sich beim geschlossenen Hof „X“ um einen arrondierten Liegenschaftsbesitz handelt, stützen sich ebenfalls auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und werden durch die im Akt einliegenden Lagepläne sowie Orthofotos „augenscheinlich“ verdeutlicht. Der festgestellte Sachverhalt steht im Übrigen auch außer Streit. In der Vereinbarung vom 25.04.2014 wird von den Vertragsparteien neben dem Kaufvertrag folgendes fixiert: „Der Käufer erstellt auf dem Vertragsgegenstand auf eigene Kosten das in Genehmigung befindliche Betriebsgebäude mit Hackschnitzelheizung Biomasse, Fabr. HEIZOMAT o.glw. samt Lagerflächen, und 4 Heizungsvorlaufabgängen im Heizraum mit Wärmemengenzähler mit einer max. Leistung von 100KW Leistung für die Wohngebäude des Verkäufers (Bauernhaus, Zuhaus) sowie den Neubau auf Parzelle ***2 und dem Eigenverbrauch des Betriebsgebäudes zur Verfügung. Bei Bedarf auch ein Abgang für Nachbarparzelle S. Die laufenden Betriebskosten (Energie, Service Dritter an der Anlage sowie Reparaturen) tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Der Verkäufer betreut bis zum 31.12.2038/einunddreißigsten Dezember zweitausendachtunddreißig/ auf eigene Kosten die vom Käufer zu erstellende Biomasse Hackschnitzelheizanlage und die dazu gehörenden Lagerflächen und sorgt für eine laufende Befüllung der Anlage mit geeignetem Hackgut und den ganzjährigem Betrieb der Anlage. Der Verkäufer kann eine eigene Fernwärmeleitung von der Heizzentrale zu seinem in dem jeweiligen Gebäude auf X befindlichen Pufferspeicher verlegen und damit seinen Heizungsbedarf sicherstellen. Reparaturen und Kosten Dritter nach der Erstinbetriebnahme und Ablauf der Gewährleistungsansprüche an der Anlage werden von den Nutzern der Hackschnitzelanlage im Verhältnis des jeweiligen Jahresverbrauchs umgelegt. Schornsteinfegerleistungen werden unter den Nutzern zu gleichen Teilen geteilt. Nach Ablauf der o.g. Frist werden die Parteien bzw. deren Rechtsnachfolger eine diesem Zweck und Sinn entsprechende neue Vereinbarung unterzeichnen.Der Verkäufer betreut bis zum 31.12.2038/einunddreißigsten Dezember zweitausendachtunddreißig/ auf eigene Kosten die vom Käufer zu erstellende Biomasse Hackschnitzelheizanlage und die dazu gehörenden Lagerflächen und sorgt für eine laufende Befüllung der Anlage mit geeignetem Hackgut und den ganzjährigem Betrieb der Anlage. Der Verkäufer kann eine eigene Fernwärmeleitung von der Heizzentrale zu seinem in dem jeweiligen Gebäude auf römisch zehn befindlichen Pufferspeicher verlegen und damit seinen Heizungsbedarf sicherstellen. Reparaturen und Kosten Dritter nach der Erstinbetriebnahme und Ablauf der Gewährleistungsansprüche an der Anlage werden von den Nutzern der Hackschnitzelanlage im Verhältnis des jeweiligen Jahresverbrauchs umgelegt. Schornsteinfegerleistungen werden unter den Nutzern zu gleichen Teilen geteilt. Nach Ablauf der o.g. Frist werden die Parteien bzw. deren Rechtsnachfolger eine diesem Zweck und Sinn entsprechende neue Vereinbarung unterzeichnen. … Zur Absicherung dieser Bewirtschaftungsvereinbarung räumt der Käufer als nunmehriger Eigentümer des Gst ***1 Herrn BA, geb. am xx.xx.1981, das unentgeltliche und zeitlich bis 31.12.2038/einunddreißigsten Dezember zweitausendachtunddreißig/ befristete Fruchtgenussrecht auf der gesamten Fläche des Gst ***1 samt den darauf befindlichen bzw. erst zu errichtenden Gebäuden und Lagerflächen ein und der Verkäufer nimmt diese Rechtseinräumung, welche jedoch ausdrücklich nicht grundbücherlich sicherzustellen ist, an. Hinsichtlich des zu errichtenden Gebäudes für die Hackschnitzelanlage umfasst das Fruchtgenussrecht nur die Flächen für den Heizraum und die überdachte Holzlagerstätte mit Hackgutlager. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches und nicht vererbliches Recht des Fruchtgenussberechtigten, sodass das gegenständliche Fruchtgenussrecht im Falle des Ablebens des Berechtigten vor Ablauf der vereinbarten Frist (31.12.2038) erlischt. Sollte der Fruchtgenussberechtigte jedoch bereits vor Ablauf der oben genannten Frist versterben, so verpflichtet sich der Käufer schon jetzt, das gegenständliche Fruchtgenussrecht an den Rechtsnachfolger (Hoferben) des Berechtigten, sofern dieser den Betrieb der Hackschnitzelanlage gewährleisten kann, zu überbinden. Zudem räumt der Käufer dem Verkäufer bzw, seinen Erben und Nachkommen nach Ablauf des zeitlich befristeten Fruchtgenussrechtes am 31.12.2038 eine Option auf Bezug von Wärmeleistung aus der Hackschnitzel-Heizanlage ein, wobei sich das Entgelt für diese Wärmeleistung am zukünftigen ortsüblichen Preisniveau zu orientieren hat.“ III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013:Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. …
(3)Baugrundstücke sind: … b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. … 2. Abschnitt Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; … § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
  1. a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
  2. b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.
(2)Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt. … § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2)Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen. …“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 187/2014:Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 47 Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen, ist nur zulässig, wenn
  1. a)die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und
  2. b)die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. f, g, h und i nicht widerspricht.“die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera f, g, h und i nicht widerspricht.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Entsprechend dem vorliegenden Kaufvertrag soll das Gst ***1 mit 1,6005 ha vom geschlossenen Hof „X“ abgetrennt werden. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG. Einerseits wird auf diesem Grundstück Forstwirtschaft betrieben, andererseits ist eine Teilfläche dieses Grundstückes als „land- und forstwirtschaftliche“ Sonderfläche entsprechend der Vorschrift des § 47 TROG 2011 ausgewiesen.Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG. Einerseits wird auf diesem Grundstück Forstwirtschaft betrieben, andererseits ist eine Teilfläche dieses Grundstückes als „land- und forstwirtschaftliche“ Sonderfläche entsprechend der Vorschrift des Paragraph 47, TROG 2011 ausgewiesen. Der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist das ortsplanerische Gutachten vom 03.09.2013 zu Grunde gelegen. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt: „Herr BA bewirtschaftet den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „X“ in Z, K. Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind zusammengebaut und als ortsüblicher Einhof ausgeführt. Im unmittelbaren Hofbereich befinden sich zudem ein Austraghaus, ein landwirtschaftlicher Garagentrakt sowie ein Privathaus eines betriebsfremden Eigentümers. Durch die Bewirtschaftung des Eigenwaldes fällt am Hof „X“ jährlich eine ausreichende Menge Brennholz an, um sämtliche Bauwerke am Betrieb beheizen zu können. Herr BA möchte nunmehr auf eine zeitgemäße Hackgutheizung umstellen und damit sämtliche Gebäude im Hofbereich mit Wärme versorgen. Um das geplante Vorhaben realisieren zu können, ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich, da die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche der Gp ***1 derzeit im Freiland liegt. … Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ermöglicht die Errichtung einer Hackschnitzelanlage zur Versorgung der sämtlicher Gebäude der Hofstelle „X“. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit ist gemäß dem vorliegenden Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft gegeben. Damit dient die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes dem Ziel der Ausweisung ausreichender Flächen für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft. … Die geplante Nutzung des Areals wird raumplanungsfachlich befürwortet. Zur raumordnungsrechtlichen Umsetzung der Nutzung wird empfohlen, die betreffende Teilfläche der Gp ***1 als Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, Hackschnitzelanlage, gem. § 47 TROG 2011 zu widmen.“Die geplante Nutzung des Areals wird raumplanungsfachlich befürwortet. Zur raumordnungsrechtlichen Umsetzung der Nutzung wird empfohlen, die betreffende Teilfläche der Gp ***1 als Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, Hackschnitzelanlage, gem. Paragraph 47, TROG 2011 zu widmen.“ Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat zur „betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit“ der Umwidmung Folgendes festgehalten: „Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb „X“ in Z, K 12, befindet sich im überwiegenden Eigentum von Frau AA. Ihr Sohn BA ist Pächter der Liegenschaft und bewirtschaftet diese als Betriebsführer auf eigene Rechnung. Das gegenständliche Anwesen weist ein Gesamtausmaß von rund 30 ha auf, wovon 16,5 ha auf Wiesen und Weiden und 12,5 ha auf den Wald entfallen. Aufgrund der vorliegenden Futterbasis ist es möglich, das ganze Jahr hindurch 21 Stk. Rinder, davon 12 Kühe zu halten und zu versorgen. Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind zusammengebaut und damit als ortsüblicher Einhof ausgeführt, der einen sehr guten Bauzustand aufweist. Im unmittelbaren Hofbereich befinden sich zudem ein Austraghaus, ein landwirtschaftlicher Garagentrakt sowie ein Privathaus eines betriebsfremden Eigentümers. Durch die Bewirtschaftung des Eigenwaldes fällt am Hof „X" jährlich eine ausreichende Menge Brennholz an, mit der sämtliche Bauwerke am Betrieb beheizt werden können. BA möchte nunmehr auf eine zeitgemäße Hackgutheizung umstellen, diese Anlage zentral situieren und damit sowohl die eigenen Gebäude als auch das private Wohnhaus mit Wärme versorgen. Für diesen Zweck soll auf der Grundparzelle ***1 KG Z-Land das dazu notwendige Gebäude im Ausmaß von 12,15 x 18,95 m entstehen. Darin sind neben einem Heiz- und Technikraum noch zwei Lagerräume sowie ein überdachter Trockenplatz enthalten. Mit dem Bauvorhaben der Familie A entsteht eine Biomasseheizanlage, mit der sämtliche Gebäude im Hofbereich mit Wärme versorgt werden und mit deren Hilfe der am eigenen Betrieb anfallende Brennstoff effizient und komfortabel verwertet werden kann. Aufgrund der vorliegenden Umstände kann daher die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für die geplante Baumaßnahme bestätigt werden, so dass die Ausweisung einer Sonderfläche im Sinne des § 47 TROG 2011 aus Sicht der Abteilung Agrarwirtschaft vertreten werden kann.“Aufgrund der vorliegenden Umstände kann daher die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für die geplante Baumaßnahme bestätigt werden, so dass die Ausweisung einer Sonderfläche im Sinne des Paragraph 47, TROG 2011 aus Sicht der Abteilung Agrarwirtschaft vertreten werden kann.“ Im durchgeführten Grundverkehrsverfahren hat die beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige ausgeführt, dass das Kaufgrundstück zum arrondierten Grundbesitz der Familie A gehört und vor diesem Hintergrund eine Abtrennung des Grundstückes zu einer agrarstrukturellen Verschlechterung führt. Dazu hat sie erläuternd auch noch dargelegt, dass das Kaufgrundstück im Nahbereich der Hofstelle gelegen ist und diese „Nahelage“ auch bei Waldgrundstücken von Vorteil ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a TGVG entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen vergleiche VfGH 18.09.2013, G 62 aus 2010,). Der vorliegende Rechtserwerb widerspricht nun einerseits aus der Sicht des verkaufenden agrarischen Betriebes den landwirtschaftlichen Schutzinteressen. Es kann nämlich nicht angehen, dass unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten für den geschlossenen Hof „X“ eine land- und forstwirtschaftliche Sonderfläche für die Errichtung einer Hackschnitzelheizanlage zur Deckung des Energiebedarfes dieses Hofes ausgewiesen wird, in weiterer Folge jedoch diese Sonderfläche samt Umgebungswaldflächen im Ausmaß von über einem Hektar vom Landwirtschaftsbetrieb abgetrennt und an eine landwirtschaftsfremde Person übertragen werden. Darüber hinaus widersprechen der beabsichtigte Abverkauf und die damit einhergehende Veränderung des agrarischen Grundbesitzes auf Veräußererseite den landwirtschaftlichen Schutzinteressen. In diesem Zusammenhang ist der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen beizupflichten, dass das Kaufgrundstück zum arrondierten Grundbesitz des geschlossenen Hofes „X“ gehört und die Abtrennung des Kaufgrundstückes zu einer agrarstrukturellen Verschlechterung führt. Die diesbezüglichen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und werden durch die im Akt einliegenden Lagepläne sowie Orthofotos in „augenscheinlicher Weise“ belegt. An diesen Überlegungen vermag auch das vom Käufer beigebrachte Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen zur „Beurteilung der Auswirkungen des angezeigten Grundverkehrsgeschäftes auf die Gesamtliegenschaft in EZ **44 GB Z Land“ nichts zu ändern. In diesem Gutachten werden ua folgende Ausführungen gemacht: „Lage der Fläche im Hofverband: Die Waldfläche liegt am westlichen Rand der Liegenschaft. Für die Bewirtschaftung der umliegenden Felder des Betriebes ergeben sich durch den Verkauf keinerlei negative Auswirkungen. Bei Waldparzellen ist die Lage zum Hof von geringer Bedeutung. Durch die geringe Häufigkeit der Bewirtschaftungseinsätze auf einer Waldparzelle, ist eine etwas weitere Anfahrt zu einer Waldparzelle kein Kriterium, das sich in der Bewertung solcher Grundstücke niederschlägt. Waldausstattung: Die Waldausstattung des Anwesens „X“ betrug vor dem Verkauf des Gst. ***1 11,22 ha, nach Abverkauf der Waldparzelle 9,62 ha. Nach dem Verkauf der Waldparzelle wurde über Vermittlung des Käufers vom Verkäufer für eine Waldparzelle im Ausmaß von ca 10.000 m2 ein Vorkaufsrecht erworben, sodass bei Ausübung desselben der Flächenverlust lediglich ca. 6000 m2 betragen würde und das neue Waldflächenausmaß des Betriebes sohin statt ursprünglich 11,2 ha nunmehr 10,62 ha betrüge. Bewirtschaftung: Hinsichtlich der Bewirtschaftung besteht zu Gunsten des Verkäufers ein Fruchtgenussrecht. Dadurch verliert der Hof „X“ die wirtschaftlichen Erträge aus der verkauften Waldfläche nicht. Diese fließen im bisherigen Umfang der Liegenschaft „X“ zu. … Betriebswirtschaftliche Situation: Durch den Fruchtgenuss am Gst. ***1 bleibt der Liegenschaft „X“ der wirtschaftliche Ertrag der Fläche in vollem Umfang erhalten. Dadurch hat sich die Ertragssituation aus der Waldwirtschaft für das Anwesen „X“ also nicht verschlechtert. Bei Ausübung des über Vermittlung des Käufers realisierten Vorkaufsrechtes an eine Waldparzelle in der Nachbarschaft im Ausmaß von ca. 10.000 m2 ergibt sich also sogar eine mögliche Aufstockung der forstwirtschaftlichen Nutzfläche des Anwesens „X“ und damit eine wirtschaftliche Stärkung desselben.“ Es mag nun durchaus zutreffen, dass sich durch den Abverkauf für die Bewirtschaftung der umliegenden Felder keinerlei negativen Auswirkungen ergeben. Es mag des Weiteren zutreffen, dass sich die Lage des Kaufgrundstückes zum Hof in der Bewertung solcher Grundstücke nicht niederschlägt. Allerdings vermögen diese Ausführungen nichts daran zu ändern, dass eine Abtrennung aus dem arrondierten Liegenschaftsbesitz erfolgt und diese Abtrennung – wie auf den im Akt einliegenden Orthofotos zweifelsfrei ersichtlich ist – zu einer nachteiligen Veränderung des agrarischen Grundbesitzes der Verkäufer führt. Es mag weiters zutreffen, dass über Vermittlung des Käufers an einer Waldparzelle im Ausmaß von rund einem ha „ein Vorkaufsrecht erworben wurde“. Ein Vorkaufsrecht bedeutet aber noch lange nicht, dass das betreffende Grundstück tatsächlich angekauft werden kann. Nicht korrekt sind weiters die Ausführungen, dass bedingt durch das zu Gunsten des Verkäufers bestehende Fruchtgenussrecht der Hof „X“ die wirtschaftlichen Erträge aus der verkauften Waldfläche nicht verliert, zumal dieses Fruchtgenussrecht lediglich befristet bis 31.12.2038 eingeräumt wurde. Insoweit erweisen sich auch die Ausführungen, dass sich die Ertragssituation aus der Waldbewirtschaftung für den verkaufenden Hof nicht verschlechtere bzw dass sich eine Aufstockung der forstwirtschaftlichen Nutzfläche ergebe, nur als bedingt bzw als nicht richtig. Nicht zu folgen war in diesem Zusammenhang auch den Ausführungen des vom Käufer beigezogenen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verschlechterung der Agrarstruktur erfolgt, überhaupt nur die wirtschaftliche Situation maßgeblich sei. Dass der von der belangten Behörde beigezogene forstwirtschaftliche Amtssachverständige die beabsichtigte Abtrennung aus forstwirtschaftlicher Sicht allerdings negativ bewertet hat, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Zusammenfassend wird daher die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Rechtserwerb im Widerspruch zu den Schutzinteressen nach § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG steht. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden.Zusammenfassend wird daher die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Rechtserwerb im Widerspruch zu den Schutzinteressen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG steht. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden. V. römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.11.3386.6

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