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{'item': 'LVwG-2015/40/0566-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0566-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.01.2015, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.11.2009, Zl ****, wurden für das Objekt B-Straße 15 in **** Z insgesamt sieben Maßnahmen zum Schutz der im Gebäude befindlichen Personen im Brandfall gemäß § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.11.2009, Zl ****, wurden für das Objekt B-Straße 15 in **** Z insgesamt sieben Maßnahmen zum Schutz der im Gebäude befindlichen Personen im Brandfall gemäß Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung vorgeschrieben. Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 06.07.2010 wurde der Berufung der X GesmbH, teilweise Folge gegeben und Auflagepunkt 5 (Homemelder in den einzelnen Wohnungen) behoben und die Umsetzungsfrist für die Auflagenpunkte 3, 4 und 6 bis zum 30.06.2013 festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 06.07.2010 wurde der Berufung der römisch zehn GesmbH, teilweise Folge gegeben und Auflagepunkt 5 (Homemelder in den einzelnen Wohnungen) behoben und die Umsetzungsfrist für die Auflagenpunkte 3, 4 und 6 bis zum 30.06.2013 festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 02.06.2014 fand eine neuerliche feuerpolizeiliche Überprüfung der Feuerpolizeibehörde im Beisein eines brandschutztechnischen Sachverständigen statt. Bei dieser Begehung wurden weitere feuerpolizeiliche Mängel und Missstände festgestellt. Am 12.12.2014 wurde von der Y GmbH ein Brandschutzkonzept zur brandschutz- und sicherheitstechnischen Gebäudeaufwertung für die Wohnanlage auf Gst ***1/6, KG Z, B-Straße 13 und 15, der Feuerpolizeibehörde vorgelegt. Dieses Brandschutzkonzept wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung begutachtet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.01.2015, Zl ****, wurde der X GmbH sowie sämtlichen Eigentümern des Objektes B-Straße 13 und 15 insgesamt acht feuerpolizeiliche Auflagen erteilt bzw die Verpflichtung zur Errichtung einer mechanischen Druckbelüftungsanlage im Stiegenhaus, der Homerauchmelder in den Wohnungen sowie der Türschließer zu den Wohnungszugangstüren aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass auf das brandschutztechnische Gutachten der Firma Y vom 12.12.2014 verwiesen werde. Nachdem bei der Begehung am 02.06.2014 die im Befund beschriebenen Mängel aufgezeigt worden seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Am 12.12.2014 wurde von der Y GmbH ein Brandschutzkonzept zur brandschutz- und sicherheitstechnischen Gebäudeaufwertung für die Wohnanlage auf Gst ***1/6, KG Z, B-Straße 13 und 15, der Feuerpolizeibehörde vorgelegt. Dieses Brandschutzkonzept wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung begutachtet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.01.2015, Zl ****, wurde der römisch zehn GmbH sowie sämtlichen Eigentümern des Objektes B-Straße 13 und 15 insgesamt acht feuerpolizeiliche Auflagen erteilt bzw die Verpflichtung zur Errichtung einer mechanischen Druckbelüftungsanlage im Stiegenhaus, der Homerauchmelder in den Wohnungen sowie der Türschließer zu den Wohnungszugangstüren aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass auf das brandschutztechnische Gutachten der Firma Y vom 12.12.2014 verwiesen werde. Nachdem bei der Begehung am 02.06.2014 die im Befund beschriebenen Mängel aufgezeigt worden seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass für das gegenständliche Bauobjekt ein rechtskräftiger Baubescheid erlassen worden sei. In diesem Bescheid, dessen Rechtskraft bis zum heutigen Tag in unveränderter Form aufrecht sei, seien sämtliche zu erfüllenden Auflagepunkte auch und im speziellen den Brandschutz betreffend aufgeführt. Alle diese Auflagenpunkte seien im Zuge der Bauausführung erfüllt worden. Bei allen Wohnungen würden die über 40 Jahre alten Holzfenster direkt (Abstand ca 30 cm) an die meist gekippten Fenster von Wohnräumen angrenzen. Im Brandfall würde der Einbau neuer Wohnungseingangstüren überhaupt nichts bringen. Es wäre eine unzumutbare und unverhältnismäßige Verschwendung von Geld. Am 27.04.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich geladen wurde, jedoch nicht erschienen ist. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass die Stadtgemeinde Z dem Beschwerdeführer sowie der gesamten Eigentümergemeinschaft entgegen gekommen sei, da mehrere strengere Auflagen eines rechtskräftigen Erstbescheides gegen gelindere Ersatzauflagen ausgetauscht worden seien. Vom Ersteller des Brandschutzkonzeptes wurde vorgebracht, dass die Kosten für eine mechanische Belüftungsanlage pro Haus mit ca Euro 70.000,-- anzusetzen seien. Die automatische Brandmeldeanlage werde mit ca Euro 40.000,-- für beide Häuser beziffert. Gegenüber dem alten Bescheid sei mit Mehrkosten in Bezug auf die Kaltrauchtüren von ca Euro 150,-- pro Türe zu rechnen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kosten in Bezug auf die brandschutztechnische Ausstattung des gegenständlichen Gebäudes aufgrund des angefochtenen Bescheides wesentlich geringer anzusetzen sein würden, als dies der Bescheid aus dem Jahr 2009 bzw der Berufungsbescheid aus dem Jahr 2010 vorsehen würden. Aufgrund der Einbeziehung sämtlicher Wohnungen in die automatische Brandmeldeanlage sei davon auszugehen, dass die Einsatzkräfte wesentlich früher alarmiert werden könnten, da die gegenständliche Brandmeldeanlage auf die Landesleitstelle aufgeschaltet sei. Der Brandüberschlag zum Stiegenhaus aufgrund der Holzfenster sei sicherlich gegeben. Durch die Brandfrüherkennung könne und dürfte es eigentlich gar nicht so weit kommen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Stadtgemeinde Z sowie aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 111 aus 1998, idgF lauten wie folgt: § 16Paragraph 16Umfang der Feuerbeschau

(1)Absatz eins,In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, und in Hochhäusern ist alle fünf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
(2)Absatz 2,Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen.Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Absatz eins, bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Absatz eins, eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen.
(3)Absatz 3,Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(4)Absatz 4,Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen, a)Litera a ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind; b)Litera b ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauchfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt; c)Litera c ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind; d)Litera d ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden; e)Litera e ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden; f)Litera f ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist; g)Litera g ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 6, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 5 sowie dem § 7 Abs. 4 entsprochen ist;ob Aufträgen nach Paragraph 3, Absatz eins und 6, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins und 5 sowie dem Paragraph 7, Absatz 4, entsprochen ist; h)Litera h ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen; i)Litera i ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind; j)Litera j ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt. § 19Paragraph 19Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1)Absatz eins,Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wennDie Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn a)Litera a aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, einzuleiten ist oderaufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57, einzuleiten ist oder b)Litera b aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 40 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist.aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach Paragraph 40, Absatz 2, 4, bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist.
(4)Absatz 4,Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 3, vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen. § 20Paragraph 20Zusätzliche Maßnahmen
(1)Absatz eins,Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. Paragraph 3, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 27 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2011 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.“Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn nach Paragraph 27, Absatz 10, der Tiroler Bauordnung 2011 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt Paragraph 19, Absatz 4, sinngemäß.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Im Gebäude B-Straße 15, **** Z, wurde von der Feuerpolizeibehörde am 22.06.2009 sowie am 02.06.2014 eine Feuerbeschau im Sinne des § 16 TFPO durchgeführt. Für dieses Gebäude wurden bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.11.2009 bzw Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 06.07.2010 rechtskräftig Maßnahmen zur Beseitigung brandgefährlicher Zustände im Sinne des § 19 TFPO vorgeschrieben. Bei der Feuerbeschau am 02.06.2014 wurde offensichtlich festgestellt, dass einige Mängel nach wie vor nicht behoben wurden und wurde daraufhin in der Folge ein Brandschutzkonzept der Y GmbH der Feuerpolizeibehörde vorgelegt. Die wesentlichen Inhalte dieses Brandschutzkonzeptes wurden mit dem angefochtenen Bescheid für verbindlich erklärt und darüber hinaus wurden die Eigentümer des Gebäudes von der Verpflichtung zum Einbau einer mechanischen Druckbelüftungsanlage, der Installation von Home-Rauchmeldern in den Wohnungen sowie von Türschließern zu den Wohnungszugangstüren befreit. Im Gebäude B-Straße 15, **** Z, wurde von der Feuerpolizeibehörde am 22.06.2009 sowie am 02.06.2014 eine Feuerbeschau im Sinne des Paragraph 16, TFPO durchgeführt. Für dieses Gebäude wurden bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.11.2009 bzw Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 06.07.2010 rechtskräftig Maßnahmen zur Beseitigung brandgefährlicher Zustände im Sinne des Paragraph 19, TFPO vorgeschrieben. Bei der Feuerbeschau am 02.06.2014 wurde offensichtlich festgestellt, dass einige Mängel nach wie vor nicht behoben wurden und wurde daraufhin in der Folge ein Brandschutzkonzept der Y GmbH der Feuerpolizeibehörde vorgelegt. Die wesentlichen Inhalte dieses Brandschutzkonzeptes wurden mit dem angefochtenen Bescheid für verbindlich erklärt und darüber hinaus wurden die Eigentümer des Gebäudes von der Verpflichtung zum Einbau einer mechanischen Druckbelüftungsanlage, der Installation von Home-Rauchmeldern in den Wohnungen sowie von Türschließern zu den Wohnungszugangstüren befreit. Der Ersteller des gegenständlichen Brandschutzkonzeptes, Ing. CC, hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Kosten für die Herstellung des dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.11.2009 bzw des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 06.07.2010 entsprechenden Zustandes als wesentlich höher anzusehen sind, als durch die Herstellung des dem angefochtenen Bescheides entsprechenden Zustandes. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen brandschutztechnischen Maßnahmen in finanzieller Hinsicht weit weniger einschneidend sind als die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass für das gegenständliche Bauobjekt ein rechtskräftiger Baubescheid erlassen worden sei und das Gebäude diesem Baubescheid entspreche, so verkennt der Beschwerdeführer diesbezüglich die eindeutige Rechtslage nach § 19 bzw § 20 Tiroler Feuerpolizeiordnung, wonach die Beseitigung von bestehenden brandgefährlichen Zuständen auf dieser Rechtsgrundlage jedenfalls verfügt werden muss. Ebenso sieht auch § 27 Abs 10 Tiroler Bauordnung 2011 einen Eingriff in bestehende rechtskräftige Baubewilligungen vor, wenn eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. In bestehende rechtskräftige Baubewilligungen ist daher bei einer bestehenden Gefahr für Leib oder Leben von Personen sowohl auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, als auch aufgrund der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 jedenfalls einzugreifen. Die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass für das gegenständliche Bauobjekt ein rechtskräftiger Baubescheid erlassen worden sei und das Gebäude diesem Baubescheid entspreche, so verkennt der Beschwerdeführer diesbezüglich die eindeutige Rechtslage nach Paragraph 19, bzw Paragraph 20, Tiroler Feuerpolizeiordnung, wonach die Beseitigung von bestehenden brandgefährlichen Zuständen auf dieser Rechtsgrundlage jedenfalls verfügt werden muss. Ebenso sieht auch Paragraph 27, Absatz 10, Tiroler Bauordnung 2011 einen Eingriff in bestehende rechtskräftige Baubewilligungen vor, wenn eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. In bestehende rechtskräftige Baubewilligungen ist daher bei einer bestehenden Gefahr für Leib oder Leben von Personen sowohl auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, als auch aufgrund der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 jedenfalls einzugreifen. Die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass das Argument der Verbesserung des Brandschutzes einfach zu widerlegen sei, dass bei allen Wohnungen die alten Holzfenster an die Fenster von Wohnräumen angrenzen würden und im Brandfall der Einbau neuer Wohnungseingangstüren überhaupt nichts bringen würden, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass einerseits ein horizontaler Brandüberschlag äußerst unwahrscheinlich ist und durch die aufgrund der technischen Gebäudeausstattung sichergestellte Brandfrüherkennung der notwendige Schutz von Personen dadurch nicht gefährdet ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den eingeholten brandschutztechnischen Gutachten sowohl des Ing. CC, als auch des Ing. DD von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes keinerlei Bedenken gegen die eingeholten Gutachten bestehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Rechtswidrigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erwiesen werden konnten, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0566.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.