← Österreich

LVwG-2015/44/0565-6

Obsah (8)§ 28§ 13§ 25a§ 43Art 118§ 6§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/0565-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der R G OG vom 01.11.2014

§ 13

Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der R G OG vom 01.11.2014

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 26.11.2014, Zahl ****, wurde dem Antrag der R G OG vom 01.11.2014 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Verwendung von Kraftfahrzeugen auf dem Winterwanderweg bzw der Loipe durch das T im Bereich der H-Straße stattgegeben. Zweck dieser Fahrten sollte die Zufahrt zur Baustelle Ober-T II der I-Werke AG sein, für die im Winter aufgrund der Sperre der H-Straße ein Umweg durch das N erforderlich wäre.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 26.11.2014, Zahl ****, wurde dem Antrag der R G OG vom 01.11.2014 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Verwendung von Kraftfahrzeugen auf dem Winterwanderweg bzw der Loipe durch das T im Bereich der H-Straße stattgegeben. Zweck dieser Fahrten sollte die Zufahrt zur Baustelle Ober-T römisch zwei der I-Werke AG sein, für die im Winter aufgrund der Sperre der H-Straße ein Umweg durch das N erforderlich wäre. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde L mit Schreiben vom 11.12.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und diese zusammengefasst damit begründet, dass die erforderliche Lawinensicherheit auf der vorgesehenen Fahrstrecke nicht immer gegeben sei. Die Lawinenkommission habe sich daher aus Sicherheitsgründen gegen die Durchführung der geplanten Fahrten ausgesprochen. Auch der Tourismusverband als Betreiber der Langlaufloipe und des Schiwanderweges habe sich gegen die Benützung der Loipe mit Schneefahrzeugen ausgesprochen. Auch würden die notwendigen Parkmöglichkeiten fehlen. Zudem wären unter anderem Grundstücke der I-Werke AG sowie der Gemeinde L betroffen. Die Gemeinde untersage aus den dargelegten Gründen die Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für die beantragten Fahrten. Aufgrund dieses Rechtsmittels hat die Bezirkshauptmannschaft K mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014, Zahl ****, die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 26.11.2014 ersatzlos behoben. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Antragstellerin einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht eingebracht. Dieses hat mit Erkenntnis vom 02.02.2015, Zahl LVwG-2015/26/0018-1, die Beschwerdevorentscheidung behoben. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft die Beschwerde der Gemeinde vom 11.12.2014 zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Da dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.11.2014 nicht entnommen werden konnte, wo der verfahrensgegenständliche Winterwanderweg bzw die Loipe verläuft und auch kein Nachweis des Grundeigentums bzw keine Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer vorlag, hat das Landesverwaltungsgericht mit Verbesserungsauftrag vom 11.03.2015, Zahl LVwG-2015/44/0565-2, die Antragstellerin aufgefordert, die Lage des verfahrensgegenständlichen Weges zu konkretisieren und binnen zwei Wochen den Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder die Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer vorzulegen. Zu diesem Verbesserungsauftrag hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.03.2015 erklärt, dass der Weg im Wesentlichen auf der H-Straße verlaufe und dass die Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer nicht vorgelegt werden könne. Daraufhin hat die Gemeinde auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 31.03.2015 die Wegtrasse konkretisiert. Diese verlaufe demnach vom Ortsteil W bis zur alten Mautstelle bzw dem Pumpwerk Klein-T beidseits des S-Flusses über private Grundstücke. Danach werde die Trasse der H-Straße bis zur Kehre 34 benützt. Anschließend verlaufe der Winterwanderweg bzw die Loipe entlang eines Mountainbikeweges bzw Transportweges auf Grundstücken der Gemeinde und der I-Werke AG bis zum A-Stausee. Mit Schreiben vom 07.04.2015 hat die Antragstellerin die Wegbeschreibung durch die Gemeinde im Wesentlichen bestätigt. Allerdings verlaufe der Winterweg nicht auf, sondern entlang der H-Straße. Mit E-Mail vom 05.05.2015 hat die Gemeinde präzisiert, dass der Winterwanderweg bzw die Loipe nicht ausschließlich auf der Trasse von Verkehrswegen bzw Straßen, sondern teilweise auch über freies Gelände (Wiesen, Weiden) geführt werde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aus den Antragsunterlagen der Antragstellerin kann unstrittig entnommen werden, dass verfahrensgegenständlich mit einem Quad, also einem kleinen zweispurigen geländegängigen Kraftfahrzeug, der Winterwanderweg bzw die Loipe durch das T im Bereich der H-Straße benützt werden soll. Wie den Stellungnahmen der Gemeinde L entnommen werden kann, verläuft die Trasse des Winterwanderweges und der parallel dazu geführten Loipe zum Teil auf der H-Straße, zum Teil auf Mountainbike- bzw Güterwegen und zum Teil über freies Gelände wie Wiesen und Weiden. Dies wurde von der Antragstellerin nicht bestritten, sondern dahingehend präzisiert, dass der Winterweg im Bereich der H-Straße nicht auf, sondern entlang der Straße führe. Unbestritten steht somit fest, dass der Winterwanderweg bzw die Loipe zumindest zum Teil abseits von Verkehrsflächen, die dem Kraftfahrzeugverkehr dienen, geführt wird. Aus dem TIRIS - Tiroler Rauminformationssystem (Geoinformationsserver des Landes Tirol: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris/) ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass der Winterwanderweg bzw die Loipe außerhalb geschlossener Ortschaften und eingefriedeter bebauter Grundstücke verläuft. Dies wurde im Verfahren auch nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin ist weder Eigentümerin der Grundstücke, über die der Winterwanderweg bzw die Loipe verläuft, noch hat sie trotz Verbesserungsauftrag vom 11.03.2015 die Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer vorgelegt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: ( … ) j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen: 1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist; 2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß; 3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach Litera g, vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten; ( … )“ „§ 43 Verfahren ( … )

(2)Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist ( … )
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 29 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht.
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 7, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht. ( … )“ Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 13. ( … )
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. ( … )“ IV.römisch vier. Erwägungen: 1. Zur Beschwerdelegitimation der Gemeinde: Eingangs ist zur Parteistellung der Gemeinde festzuhalten, dass die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

§ 43Abs 4 TNSch

G 2005 in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung Parteistellung haben.Eingangs ist zur Parteistellung der Gemeinde festzuhalten, dass die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung Parteistellung haben. Die Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht wird im TNSchG 2005 nur hinsichtlich des Landesumweltanwaltes ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gilt, dass sich die Beschwerdelegitimation unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ableitet. Demnach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Die Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht wird im TNSchG 2005 nur hinsichtlich des Landesumweltanwaltes ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gilt, dass sich die Beschwerdelegitimation unmittelbar aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ableitet. Demnach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl 2011/10/0214, festgehalten, dass die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung der Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte in jenem Umfang dient, die zur Wahrung ihrer Interessen im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des TNSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt (vgl auch VwGH 09.03.1998, 97/10/0145).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl 2011/10/0214, festgehalten, dass die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung der Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte in jenem Umfang dient, die zur Wahrung ihrer Interessen im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des TNSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt vergleiche auch VwGH 09.03.1998, 97/10/0145). Im vorliegenden Fall ist das beantragte Vorhaben geeignet, zumindest teilweise die Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu tangieren. Insbesondere in Zusammenhang mit der von der Gemeinde vorgebrachten Lawinengefährdung stellt die Abwehr von Gefahren für Personen eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde dar, die unter die örtliche Sicherheitspolizei

Art 118Abs 3 Z 3 B-VG zu subsumieren ist.

In diesem Zusammenhang sind etwa ortspolizeiliche Verordnungen zur Gefahrenabwehr bei Lawinen möglich. Weiters ist das Vorhaben geeignet, die

Art 118

Abs 3 B-VG dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragenen Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, der örtlichen Straßenpolizei und der Flurschutzpolizei zu berühren. In diesem Umfang verfügt die Gemeinde somit über Parteistellung zur Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte und damit über Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht.Im vorliegenden Fall ist das beantragte Vorhaben geeignet, zumindest teilweise die Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu tangieren. Insbesondere in Zusammenhang mit der von der Gemeinde vorgebrachten Lawinengefährdung stellt die Abwehr von Gefahren für Personen eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde dar, die unter die örtliche Sicherheitspolizei

Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG zu subsumieren ist.

In diesem Zusammenhang sind etwa ortspolizeiliche Verordnungen zur Gefahrenabwehr bei Lawinen möglich. Weiters ist das Vorhaben geeignet, die

Artikel 118

, Absatz 3, B-VG dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragenen Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, der örtlichen Straßenpolizei und der Flurschutzpolizei zu berühren. In diesem Umfang verfügt die Gemeinde somit über Parteistellung zur Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte und damit über Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht. 2. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht: Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf

§ 6lit j TNSch

G 2005 die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf

Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht wurde mit der Novelle LGBl Nr 52/1990 in das damalige Tiroler Naturschutzgesetz 1975 übernommen. Den Erläuternden Bemerkungen kann dazu entnommen werden, dass dieser Tatbestand an die Stelle des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr treten sollte. Damit wurde die Unterscheidung, ob ein Fahrzeug ein Geländefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, aufgegeben. Der Begriff Kraftfahrzeug ist dabei weiter gefasst als die Definition im Kraftfahrgesetz. Verkehrsflächen sind laut den Erläuterungen die Bundesstraßen, jene Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind, die Straßen im Sinne des Tiroler Straßengesetzes, die in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes als gemeinsame Anlage errichteten Wege, die Güterwege im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, die Forststraßen im Sinne des Forstgesetzes, Straßen, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen, sowie private Verkehrsflächen.Diese Bewilligungspflicht wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1990, in das damalige Tiroler Naturschutzgesetz 1975 übernommen. Den Erläuternden Bemerkungen kann dazu entnommen werden, dass dieser Tatbestand an die Stelle des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr treten sollte. Damit wurde die Unterscheidung, ob ein Fahrzeug ein Geländefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, aufgegeben. Der Begriff Kraftfahrzeug ist dabei weiter gefasst als die Definition im Kraftfahrgesetz. Verkehrsflächen sind laut den Erläuterungen die Bundesstraßen, jene Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind, die Straßen im Sinne des Tiroler Straßengesetzes, die in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes als gemeinsame Anlage errichteten Wege, die Güterwege im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, die Forststraßen im Sinne des Forstgesetzes, Straßen, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen, sowie private Verkehrsflächen. Somit ist festzuhalten, dass die teilweise betroffene H-Straße und der ebenfalls nur teilweise betroffene Güterweg Verkehrsflächen im Sinne des § 6 lit j TNSchG 2005 sind. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf diesen Verkehrsflächen ist somit nicht vom gegenständlichen Bewilligungstatbestand umfasst. Unbestritten steht aber fest, dass der Winterwanderweg bzw die Loipe auch abseits dieser Verkehrswege (und außerhalb geschlossener Ortschaften bzw eingefriedeter bebauter Grundstücke) über freies Gelände wie Wiesen und Weiden führt.Somit ist festzuhalten, dass die teilweise betroffene H-Straße und der ebenfalls nur teilweise betroffene Güterweg Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 sind. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf diesen Verkehrsflächen ist somit nicht vom gegenständlichen Bewilligungstatbestand umfasst. Unbestritten steht aber fest, dass der Winterwanderweg bzw die Loipe auch abseits dieser Verkehrswege (und außerhalb geschlossener Ortschaften bzw eingefriedeter bebauter Grundstücke) über freies Gelände wie Wiesen und Weiden führt.

§ 6lit j Z 1 TNSch

G 2005 ist unter anderem die Pflege von Schipisten und Loipen ausdrücklich von der gegenständlichen Bewilligungspflicht ausgenommen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass das Befahren von Schipisten und Loipen mit Kraftfahrzeugen bewilligungspflichtig ist, solange es sich dabei nicht um deren Pflege handelt. Schipisten und Loipen zählen somit nicht zu den Verkehrsflächen im Sinne dieses Tatbestandes. Gleiches muss auch für (Winter-) Wanderwege gelten, deren bestimmungsgemäßer Zweck – gleich wie bei Schipisten und Loipen – die Ausübung von (Winter-) Sport und nicht die Verwendung als Verkehrsweg für Kraftfahrzeuge ist.

Paragraph 6, Litera j, Ziffer eins, TNSchG 2005 ist unter anderem die Pflege von Schipisten und Loipen ausdrücklich von der gegenständlichen Bewilligungspflicht ausgenommen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass das Befahren von Schipisten und Loipen mit Kraftfahrzeugen bewilligungspflichtig ist, solange es sich dabei nicht um deren Pflege handelt. Schipisten und Loipen zählen somit nicht zu den Verkehrsflächen im Sinne dieses Tatbestandes. Gleiches muss auch für (Winter-) Wanderwege gelten, deren bestimmungsgemäßer Zweck – gleich wie bei Schipisten und Loipen – die Ausübung von (Winter-) Sport und nicht die Verwendung als Verkehrsweg für Kraftfahrzeuge ist. Auch die sonstigen Ausnahmen von der gegenständlichen Bewilligungspflicht in den Ziffern 1 bis 3 kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Insbesondere kommt die Ziffer 2 nicht in Frage, da für die Fahrten zur Baustelle im N eine Anfahrt durch das T nicht notwendig ist. Vielmehr kann die Zufahrt zur Baustelle Ober-T II der I-Werke AG im Winter über die öffentlichen Straßen im N erfolgen.Auch die sonstigen Ausnahmen von der gegenständlichen Bewilligungspflicht in den Ziffern 1 bis 3 kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Insbesondere kommt die Ziffer 2 nicht in Frage, da für die Fahrten zur Baustelle im N eine Anfahrt durch das T nicht notwendig ist. Vielmehr kann die Zufahrt zur Baustelle Ober-T römisch zwei der I-Werke AG im Winter über die öffentlichen Straßen im N erfolgen. Insgesamt unterliegt die Benützung des gegenständlichen Winterwanderweges bzw der Loipe mit Kraftfahrzeugen somit der Bewilligungspflicht des § 6 lit j TNSchG 2005.Insgesamt unterliegt die Benützung des gegenständlichen Winterwanderweges bzw der Loipe mit Kraftfahrzeugen somit der Bewilligungspflicht des Paragraph 6, Litera j, TNSchG

  1. Zur Zustimmung der Grundeigentümer: § 43 Abs 2 TNSchG 2005 verlangt, dass bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung auch der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist.Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 verlangt, dass bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung auch der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Die bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung vorgesehene Notwendigkeit eines Eigentumsnachweises bzw einer Zustimmungserklärung des Grundeigentümers kam ursprünglich durch die Novelle LGBl Nr 52/1990 in das damalige Tiroler Naturschutzgesetz
  2. In den Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Bestimmung des damaligen § 37b Abs 2 wird ausgeführt, dass diese Antragsunterlagen für die Praxis von besonderer Bedeutung seien. Es könnten damit zivilrechtliche Streitigkeiten wegen der Durchführung von Vorhaben auf fremden Grund und fehlerhafte Beurteilungen der Behörde im Sinne des § 38 AVG 1950 von vorneherein vermieden werden. Weiters sei die Kenntnis des Grundeigentümers für die Erteilung naturschutzrechtlicher Aufträge unerlässlich.Die bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung vorgesehene Notwendigkeit eines Eigentumsnachweises bzw einer Zustimmungserklärung des Grundeigentümers kam ursprünglich durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1990, in das damalige Tiroler Naturschutzgesetz
  3. In den Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Bestimmung des damaligen Paragraph 37 b, Absatz 2, wird ausgeführt, dass diese Antragsunterlagen für die Praxis von besonderer Bedeutung seien. Es könnten damit zivilrechtliche Streitigkeiten wegen der Durchführung von Vorhaben auf fremden Grund und fehlerhafte Beurteilungen der Behörde im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950 von vorneherein vermieden werden. Weiters sei die Kenntnis des Grundeigentümers für die Erteilung naturschutzrechtlicher Aufträge unerlässlich. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass im damaligen § 37b Abs 2 wörtlich vom „Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll“ die Rede ist, während im nunmehrigen § 43 Abs 2 TNSchG 2005 „der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück“ gefordert wird. Zwar geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund des im TNSchG 2005 weit gefassten Vorhabensbegriffs (siehe diesbezüglich insbesondere § 6) davon aus, dass auch die bewilligungspflichtige Verwendung von Kraftfahrzeugen die „Ausführung eines Vorhabens“ darstellt. Selbst wenn man allerdings entgegen dieser Ansicht unter Vorhaben nur bestimmte bauliche Maßnahmen verstehen wollte, macht die nunmehrige Fassung des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 deutlich, dass die darin genannte Verpflichtung gerade nicht auf Bewilligungsverfahren betreffend die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen beschränkt ist, sondern auch bei anderen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen, jedenfalls auch bei bewilligungspflichtigen Kraftfahrzeugverwendungen, zu beachten ist.Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass im damaligen Paragraph 37 b, Absatz 2, wörtlich vom „Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll“ die Rede ist, während im nunmehrigen Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 „der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück“ gefordert wird. Zwar geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund des im TNSchG 2005 weit gefassten Vorhabensbegriffs (siehe diesbezüglich insbesondere Paragraph 6,) davon aus, dass auch die bewilligungspflichtige Verwendung von Kraftfahrzeugen die „Ausführung eines Vorhabens“ darstellt. Selbst wenn man allerdings entgegen dieser Ansicht unter Vorhaben nur bestimmte bauliche Maßnahmen verstehen wollte, macht die nunmehrige Fassung des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 deutlich, dass die darin genannte Verpflichtung gerade nicht auf Bewilligungsverfahren betreffend die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen beschränkt ist, sondern auch bei anderen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen, jedenfalls auch bei bewilligungspflichtigen Kraftfahrzeugverwendungen, zu beachten ist. Zu erwähnen ist weiters, dass die mit der Naturschutzgesetznovelle LGBl Nr 14/2015 erfolgte Änderung des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Zwar ist mit dieser Novelle in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten das Erfordernis der Vorlage eines Eigentumsnachweises bzw einer Zustimmungserklärung des Grundeigentümers entfallen, jedoch betrifft diese Privilegierung nicht den vorliegend anzuwendenden Tatbestand des § 6 lit j TNSchG 2005.Zu erwähnen ist weiters, dass die mit der Naturschutzgesetznovelle Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015, erfolgte Änderung des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Zwar ist mit dieser Novelle in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten das Erfordernis der Vorlage eines Eigentumsnachweises bzw einer Zustimmungserklärung des Grundeigentümers entfallen, jedoch betrifft diese Privilegierung nicht den vorliegend anzuwendenden Tatbestand des Paragraph 6, Litera j, TNSchG
  4. Schließlich ist noch anzumerken, dass für die beabsichtigte Verwendung eines Quad auf dem Winterwanderweg bzw der Loipe aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften keine Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Die Vorlage eines Eigentumsnachweises oder die Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer ist somit

§ 43Abs 2 TNSch

G 2005 erforderlich.Schließlich ist noch anzumerken, dass für die beabsichtigte Verwendung eines Quad auf dem Winterwanderweg bzw der Loipe aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften keine Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Die Vorlage eines Eigentumsnachweises oder die Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer ist somit

Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderlich. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitende Antrag die

§ 43Abs 2 TNSch

G 2005 erforderliche Beibringung eines Eigentumsnachweises der betroffenen Grundstücke oder der Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer fehlt, der Antragstellerin ein förmlicher Verbesserungsauftrag erteilt wurde, die Antragstellerin auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen wurde, die gesetzte (angemessene) Frist ergebnislos verstrichen ist und bis dato die erforderlichen Antragsunterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. Daher war der verfahrenseinleitende Antrag vom 01.11.2014

§ 13

Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitende Antrag die

Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderliche Beibringung eines Eigentumsnachweises der betroffenen Grundstücke oder der Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer fehlt, der Antragstellerin ein förmlicher Verbesserungsauftrag erteilt wurde, die Antragstellerin auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen wurde, die gesetzte (angemessene) Frist ergebnislos verstrichen ist und bis dato die erforderlichen Antragsunterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. Daher war der verfahrenseinleitende Antrag vom 01.11.2014

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass durch die gegenständliche Zurückweisung nur formal über den Antrag vom 01.11.2014, nicht jedoch inhaltlich über das verfahrensgegenständliche Vorhaben entschieden wurde. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher keine entschiedene Sache (res iudicata) entgegen. Abschließend wird festgehalten, dass auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Zum einen wurde nämlich kein derartiger Antrag gestellt, obwohl auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wurde. Zum anderen liegen

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war.Abschließend wird festgehalten, dass auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Zum einen wurde nämlich kein derartiger Antrag gestellt, obwohl auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wurde. Zum anderen liegen

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0565.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.