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{'item': 'LVwG-2014/30/3212-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/3212-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2014, Zl ****, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 15.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.09.2014, einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B und einen Antrag für einen Besitz von einem Stück Zubehör, nämlichen einen Wechsellauf Kaliber Punkt 357 Mag. Nr 36202***/12 als Zubehör zur Faustfeuerwaffe der Marke Dessert Eagle mit der Nummer 36202***/15, eingebracht. Als Rechtfertigung für den Besitz von mehr als zwei Schusswaffen der Kategorie B wurde das Sammeln von Schusswaffen der Gattung Dessert Eagle und Colt 1911 in den verschiedensten Baureihen angegeben. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag vom 15.09.2014 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen (Kategorie B) abgewiesen. Über Antrag auf Genehmigung des Wechsellaufes mit der Nummer 36203284/12 als Zubehör zur Faustfeuerwaffe Dessert Eagle mit der Nummer 36202***/15 wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit den angegebenen Rechtfertigungsgründen, dass er Schusswaffen der Gattung Dessert Eagle und Colt 1911 in den verschiedensten Bauweisen sammeln wolle, keine Rechtfertigung für die Ausstellung der begehrten Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen zusätzlich zu den bereits genehmigten zwei Stück Faustfeuerwaffen aufgrund des bereits vorliegenden Waffenpasses glaubhaft machen konnte, da in der gegenständlichen Angelegenheit nicht von einer Sammlung im Sinne des Waffengesetzes gesprochen werden könne. Da der Antragsteller einen Rechtfertigungsgrund (sammeln von Schusswaffen) im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz nicht glaubhaft machen konnte, habe die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des § 10 Waffengesetz keinen Gebrauch zu machen gehabt und habe daher eine Gegenüberstellung der in der Rechtfertigung liegenden Privatinteressen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen an der Beschränkung des Waffenbesitzes zu entfallen. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit den angegebenen Rechtfertigungsgründen, dass er Schusswaffen der Gattung Dessert Eagle und Colt 1911 in den verschiedensten Bauweisen sammeln wolle, keine Rechtfertigung für die Ausstellung der begehrten Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen zusätzlich zu den bereits genehmigten zwei Stück Faustfeuerwaffen aufgrund des bereits vorliegenden Waffenpasses glaubhaft machen konnte, da in der gegenständlichen Angelegenheit nicht von einer Sammlung im Sinne des Waffengesetzes gesprochen werden könne. Da der Antragsteller einen Rechtfertigungsgrund (sammeln von Schusswaffen) im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz nicht glaubhaft machen konnte, habe die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Paragraph 10, Waffengesetz keinen Gebrauch zu machen gehabt und habe daher eine Gegenüberstellung der in der Rechtfertigung liegenden Privatinteressen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen an der Beschränkung des Waffenbesitzes zu entfallen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Geschäftszahl ****, vom 10.11.2014, wegen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (inkl. Zubehörantrag) - Abweisung, zugestellt am 14.11.2014, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol. Begründung: Ich stellte mit 15.09.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stk. genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie den Besitz für 1 Stk. Zubehör. Ich bin seit 26.03.2012 im Besitz eines Waffenpasses, welcher mir auch von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellt worden war. Dieser ist am 08.11.2012 auf 2 Stk. genehmigungspflichtige Schusswaffen erw eitert worden. Als Bedarf für die Waffenbesitzkarte gab ich an, dass ich die Schusswaffen der Gattung Desert Eagle (welche ich auch schon
  3. Stk. in Besitz habe) und Colt 1911 in den verschiedensten Baureihen und Kalibern sammeln, beabsichtige. Die Verlässlichkeit meiner Person wurde auch durch die PI Z, positiv bestätigt. Ich bin momentan im Besitz folgender Faustfeuerwaffen: • 1 FFW Glock, Kal. 9,19, Nr. PBT247, erworben am 29.03.2012 (Waffe zum Führen, beruflich) • 1 FFW Desert Eagle, Kal. .50AE, Nr. 36202***15, erworben am 26.08.2014 Mir wurde mit Bescheid vom 10.11.2014 von der Bezirkshauptmannschaft mein Antrag, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stk. genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie den Besitz für 1 Stk. Zubehör, abgewiesen. Begründet dadurch, dass das Sammeln von zwei Waffenmarken nicht als Sammlung ISd Waffenrechtes, zu werten sei und es sei m ir nicht gelungen den Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen und mich würde hierbei die erhöhte Behauptungslast treffen.Begründet dadurch, dass das Sammeln von zwei Waffenmarken nicht als Sammlung ISd Waffenrechtes, zu werten sei und es sei m ir nicht gelungen den Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen und mich würde hierbei die erhöhte Behauptungslast treffen. Außerdem hätte ich die Möglichkeit die FFW der Marke Glock, welche sich in meinem Besitz befindet zu veräußern und könnte dann eine weitere Waffe welche ich beabsichtige zu sammeln, erwerben. In diesem Abschnitt wird auch vom Sachbearbeiter von einer Sammlung gesprochen. In diesem Sinne kontaktierte ich den zuständigen Sachbearbeiter Hr. BB, am 14.11.2014 um 10:38 - 10:48 und schilderte Ihm den Sachverhalt NEU, dass es mir nicht möglich sei die FFW der Marke Glock zu veräußern, da ich diese beruflich führe. Diese Waffe ist auch eine anerkannte Behördenwaffe, welche ideal für das Führen geeignet ist, da Sie leicht und handlich ist und das es unmöglich wäre beruflich eine Waffe der Gattung Desert Eagle zu führen, da diese viel zu schwer und unhandlich seien. Außerdem gibt es z.B. auch die 1911 Serie von Desert Eagle. Außerdem habe ich ja gezielt das Sammeln von 2 Waffenmarken angegeben, sodass man hiervon einer beabsichtigten und überschaubaren Sammlung reden kann. Außerdem finden Sie im Anhang schon eingeholte Angebote dieser betreffenden genehmigungspflichtigen Waffen. Rechtsanspruch: § 21.

(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen W affe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen W affe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Ich erfülle alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte inkl. Zubehör und habe somit per se einen Rechtsanspruch darauf. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stk. genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie den Besitz für 1 Stk. Zubehör zu zusprechen und den Bescheid vom 10.11.2014 der Bezirkshauptmannschaft Y auf zu heben, sowie wenn notwendig eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten waffenrechtlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Weiters wurde am 23.03.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer wahrheitsbelehrt Folgendes an: „Ich bin eigentlich ein Innsbrucker und habe in Innsbruck die HTL in der Anichstraße, Fachbereich Elektrotechnik und Informatik, erfolgreich besucht. Im Jahre 2006 bin ich dann mit meiner Lebensgefährtin nach Z gezogen. Nach der Matura im Jahre 2004 habe ich den Zivildienst besucht (9 Monate). Dann war ich kurz im Verkauf bei der Gartenbaufirma F in V beschäftigt. Nebenher habe ich mich immer schon für Pyrotechnik interessiert. Im Jahre 2006 habe ich auch das Gewerbe „Handel und Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen“ nach der Gewerbeordnung angemeldet. Ca. 2008 bin ich dann in die Heimat meiner Lebensgefährtin ins T-Tal gezogen. Anfang 2007 habe ich ein Lager für die Einlagerung von pyrotechnischen Gegenständen, Schieß- und Sprengmittel, Zündmittel, von der Behörde genehmigt bekommen. Im Gesamten darf ich ca 4 Tonnen an pyrotechnischen Gegenständen und Schieß- und Sprengmittel einlagern. Die Lagerung verteilt sich auf zwei Lager, nämlich einerseits für pyrotechnische Gegenstände und Schieß- und Sprengmittel und andererseits für die gefährlicheren Zündmittel. Die beiden Lager sind räumlich ca 30 km entfernt und zwar in den Gemeinden R und T. Ich wohne in Z, die Entfernung zu den Lagern ist ca 25 km und 6 km. Beide Lager befinden sich außerhalb geschlossener Ortschaften in sicherer Entfernung, es handelt sich um ehemalige Bunkeranlagen. Die Erzeugung ist nicht in Österreich, sondern in Deutschland. In Österreich wird somit nicht erzeugt, ich hätte aber die Gewerbeberechtigung hierfür. In Österreich handle ich mit pyrotechnischen Gegenständen. ich brenne auch selbst Feuerwerke nach dem Pyrotechnikgesetz für diverse Veranstalter ab. Ich bin auch als gerichtlich beeideter Sachverständiger gelegentlich eingesetzt, zB für Behörden, wie die Bezirkshauptmannschaft X oder die Landespolizeidirektion. Ich führe einen Betrieb mit einer Mitarbeiterin und zwar ist meine Ehefrau bei mir angestellt und versichert. Für diesen Bereich (Pyrotechnik, Schieß- und Sprengmittel) habe ich mich nach meiner schulischen Ausbildung laufend fortgebildet. Ich bin auch beim WIFI bei einschlägigen Kursen nach dem Pyrotechnikgesetz bzw der Gewerbeordnung tätig. Der Waffenpass wurde mir nach Nachweis eines Bedarfes vorerst für eine bewilligungspflichtige Schusswaffe und dann für eine weitere ausgestellt. Nachdem ich im Jahre 2012 den Bedarf für das Führen einer Faustfeuerwaffe nachgewiesen habe, wurde mir vorerst ein Waffenpass für ein Stück Faustfeuerwaffe ausgestellt. Ich habe mir daraufhin eine Pistole der Marke Glock gekauft. Es handelt sich hierbei um eine Faustfeuerwaffe, die ich als Schutz mitführe, weil sie sehr handlich und leicht ist. Im August 2014 habe ich über Vermittlung eines Waffenhändlers bei einer Privatperson eine Faustfeuerwaffe der Marke Desert Eagle gekauft. Bei dieser Faustfeuerwaffe war in der Verkaufseinheit ein Wechsellauf serienmäßig dabei. Der private Waffenkauf wurde ordnungsgemäß an die Behörden gemeldet. Aufgrund dieser Meldung wurde ich von der Behörde angeschrieben, dass für den Wechsellauf eine Zubehörsgenehmigung fehle und diese zu machen wäre, weil ich zwischenzeitlich dieses Zubehör nicht besitzen dürfe. Ich habe daraufhin veranlasst, dass der Wechsellauf bei einem Waffenhändler hinterlegt wird. Der Wechsellauf befindet sich weiterhin in Verwahrung beim Waffenhändler MM in Z. In weiterer Folge habe ich dann auch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zusätzlich zwei Stück Faustfeuerwaffen und für ein Zubehör, nämlich den verfahrensgegenständlichen Wechsellauf, eingebracht. Weil es bei der Behörde geheißen hat, ich solle vorab schon angeben, was ich generell sammeln möchte, habe ich im Antrag das Sammeln von Schusswaffen der Gattung Desert Eagle und Colt 1911 angegeben. Bisher habe ich mit diesen beiden Waffentypen noch nichts zu tun gehabt. Ich beabsichtige aber, mich mit diesen Waffenserien näher zu beschäftigen. Ein diesbezügliches Angebot wurde bereits im Verfahren vorgelegt. In meiner Familie gibt es nach meinem Wissen niemanden, der sich in der Vergangenheit besonders mit Waffen beschäftigt oder mit Faustfeuerwaffen zu tun gehabt hätte. Ich selbst hatte mit Waffen im Rahmen meiner Sportschützentätigkeit bei der Schützengilde U zu tun. Zur Schützengilde U bin ich über meine heutige Frau gekommen, dies war, glaube ich, im Jahre
  4. Bis zum Jahre 2010 habe ich dort auch Schießübungen durchgeführt. Es wurde mit KK-Gewehren und mit Druckgewehren auf Scheiben geschossen. Gelegentlich habe ich auch bei Schießwettbewerben teilgenommen. Zurzeit bin ich aufgrund meiner Übersiedlung zwar noch Mitglied bei der Schützenkompanie U, aktiv bin ich jedoch nicht mehr. „Ich bin eigentlich ein Innsbrucker und habe in Innsbruck die HTL in der Anichstraße, Fachbereich Elektrotechnik und Informatik, erfolgreich besucht. Im Jahre 2006 bin ich dann mit meiner Lebensgefährtin nach Z gezogen. Nach der Matura im Jahre 2004 habe ich den Zivildienst besucht (9 Monate). Dann war ich kurz im Verkauf bei der Gartenbaufirma F in römisch fünf beschäftigt. Nebenher habe ich mich immer schon für Pyrotechnik interessiert. Im Jahre 2006 habe ich auch das Gewerbe „Handel und Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen“ nach der Gewerbeordnung angemeldet. Ca. 2008 bin ich dann in die Heimat meiner Lebensgefährtin ins T-Tal gezogen. Anfang 2007 habe ich ein Lager für die Einlagerung von pyrotechnischen Gegenständen, Schieß- und Sprengmittel, Zündmittel, von der Behörde genehmigt bekommen. Im Gesamten darf ich ca 4 Tonnen an pyrotechnischen Gegenständen und Schieß- und Sprengmittel einlagern. Die Lagerung verteilt sich auf zwei Lager, nämlich einerseits für pyrotechnische Gegenstände und Schieß- und Sprengmittel und andererseits für die gefährlicheren Zündmittel. Die beiden Lager sind räumlich ca 30 km entfernt und zwar in den Gemeinden R und T. Ich wohne in Z, die Entfernung zu den Lagern ist ca 25 km und 6 km. Beide Lager befinden sich außerhalb geschlossener Ortschaften in sicherer Entfernung, es handelt sich um ehemalige Bunkeranlagen. Die Erzeugung ist nicht in Österreich, sondern in Deutschland. In Österreich wird somit nicht erzeugt, ich hätte aber die Gewerbeberechtigung hierfür. In Österreich handle ich mit pyrotechnischen Gegenständen. ich brenne auch selbst Feuerwerke nach dem Pyrotechnikgesetz für diverse Veranstalter ab. Ich bin auch als gerichtlich beeideter Sachverständiger gelegentlich eingesetzt, zB für Behörden, wie die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder die Landespolizeidirektion. Ich führe einen Betrieb mit einer Mitarbeiterin und zwar ist meine Ehefrau bei mir angestellt und versichert. Für diesen Bereich (Pyrotechnik, Schieß- und Sprengmittel) habe ich mich nach meiner schulischen Ausbildung laufend fortgebildet. Ich bin auch beim WIFI bei einschlägigen Kursen nach dem Pyrotechnikgesetz bzw der Gewerbeordnung tätig. Der Waffenpass wurde mir nach Nachweis eines Bedarfes vorerst für eine bewilligungspflichtige Schusswaffe und dann für eine weitere ausgestellt. Nachdem ich im Jahre 2012 den Bedarf für das Führen einer Faustfeuerwaffe nachgewiesen habe, wurde mir vorerst ein Waffenpass für ein Stück Faustfeuerwaffe ausgestellt. Ich habe mir daraufhin eine Pistole der Marke Glock gekauft. Es handelt sich hierbei um eine Faustfeuerwaffe, die ich als Schutz mitführe, weil sie sehr handlich und leicht ist. Im August 2014 habe ich über Vermittlung eines Waffenhändlers bei einer Privatperson eine Faustfeuerwaffe der Marke Desert Eagle gekauft. Bei dieser Faustfeuerwaffe war in der Verkaufseinheit ein Wechsellauf serienmäßig dabei. Der private Waffenkauf wurde ordnungsgemäß an die Behörden gemeldet. Aufgrund dieser Meldung wurde ich von der Behörde angeschrieben, dass für den Wechsellauf eine Zubehörsgenehmigung fehle und diese zu machen wäre, weil ich zwischenzeitlich dieses Zubehör nicht besitzen dürfe. Ich habe daraufhin veranlasst, dass der Wechsellauf bei einem Waffenhändler hinterlegt wird. Der Wechsellauf befindet sich weiterhin in Verwahrung beim Waffenhändler MM in Z. In weiterer Folge habe ich dann auch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zusätzlich zwei Stück Faustfeuerwaffen und für ein Zubehör, nämlich den verfahrensgegenständlichen Wechsellauf, eingebracht. Weil es bei der Behörde geheißen hat, ich solle vorab schon angeben, was ich generell sammeln möchte, habe ich im Antrag das Sammeln von Schusswaffen der Gattung Desert Eagle und Colt 1911 angegeben. Bisher habe ich mit diesen beiden Waffentypen noch nichts zu tun gehabt. Ich beabsichtige aber, mich mit diesen Waffenserien näher zu beschäftigen. Ein diesbezügliches Angebot wurde bereits im Verfahren vorgelegt. In meiner Familie gibt es nach meinem Wissen niemanden, der sich in der Vergangenheit besonders mit Waffen beschäftigt oder mit Faustfeuerwaffen zu tun gehabt hätte. Ich selbst hatte mit Waffen im Rahmen meiner Sportschützentätigkeit bei der Schützengilde U zu tun. Zur Schützengilde U bin ich über meine heutige Frau gekommen, dies war, glaube ich, im Jahre
  5. Bis zum Jahre 2010 habe ich dort auch Schießübungen durchgeführt. Es wurde mit KK-Gewehren und mit Druckgewehren auf Scheiben geschossen. Gelegentlich habe ich auch bei Schießwettbewerben teilgenommen. Zurzeit bin ich aufgrund meiner Übersiedlung zwar noch Mitglied bei der Schützenkompanie U, aktiv bin ich jedoch nicht mehr. Da ich mit Sicherheitsbehörden beruflich in Kontakt bin, habe ich einen Runderlass des BMI über das Waffenrecht erhalten. Eine Kopie dieses Runderlasses bzw der wesentlichen Auszüge mit Stand April 2014 gebe ich in Kopie zur Verhandlungsschrift. Das für meinen Fall Wesentliche wurde von mir mit einem Leuchtstift markiert. Der Runderlass wird digital zur Verfügung gestellt, ich habe nur die für das Verfahren wesentlichen Seiten ausgedruckt. Ergänzend möchte ich noch angeben, dass bei einer etwaigen Erweiterung die beiden zusätzlichen Faustfeuerwaffen im vorhandenen Tresor, der sich an meinem Wohnsitz in Z befindet, sicher verwahrt werden könnten. Zu diesem Safe hat niemand, auch nicht meine Frau, die keine waffenrechtliche Urkunde besitzt, Zugriff.“ Weiters wurden dem Verhandlungsprotokoll die Seiten 1 und 21 bis 40 des Waffenrecht-Runderlass des BMI, Zl ****, Stand April 2014, angeschlossen. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail übermittelt. Mit Antwortmail vom 26.03.2015 teilte der Beschwerdeführer laut eingehender Prüfung noch folgende Korrekturen zur Verhandlungsschrift mit: „Sehr geehrter Herr Dr. Rieser, in möchte hiermit nach eingehender Prüfung folgende Eckdaten in der Verhandlungsschrift zum Akt 2014/303212 berichtigen. Im Jahre 2010 bin ich nach Z mit meiner Lebensgefährtin gezogen. Mein Zivil betrug noch 12 Monate und nicht 9 Monate 2007 Pyrotechnik Containerlager Z 2010 Spreng und Zündmittellager sowie Pyrotechniklager in T Bisher bin ich auch im Besitz einer Desert Eagle .50 ae welche eine der zwei Gattungen ist die ich beabsichtigt zu sammeln. Schon in meinen Besitz. 2004 bin ich durch meine Frau zur Schützengilde U gekommen und von da an als Sportschütze aktiv. Bis Ende 2012 habe ich dort auch Schießübungen gemacht. Weiters bin ich auch regelmäßig am Schießübungen beteiligt. Waffenführerschein. Weiters bin ich auch im Besitz eines Faustfeuerwaffenpasses.“ Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde am 26.03.2012 von der belangten Behörde ein Waffenpass für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe (Kategorie B) befristet auf die Dauer des Gewerbes „Handeln mit pyrotechnischen Artikeln“ ausgestellt. Dieser Waffenpass wurde mit 08.11.2012 auf zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen erweitert und ist der Beschwerdeführer somit berechtigt, zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen zu besitzen und zu führen. Der Beschwerdeführer erwarb am 29.03.2012 eine Faustfeuerwaffe der Marke Glock, Kaliber 9, Nummer PBT
  6. Am 26.08.2014 erwarb der Beschwerdeführer weiters eine Faustfeuerwaffe der Marke IWI Magnum Research, Type Dessert Eagle, Kaliber .50AE, Nummer 36202***/
  7. Gleichzeitig wurde auch noch zusätzlich ein Wechsellauf zur angeführten Faustfeuerwaffe der Type Dessert Eagle, Kaliber .357 Mag., Nr 36202***/12, erworben. Die private Überlassung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen samt des Wechsellaufes wurde mit Formular vom 26.08.2014 dokumentiert. Das Formular wurde vom Überlasser (Verkäufer) und vom Erwerber (dem Beschwerdeführer) unterfertigt und vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.08.2014 der belangten Behörde als Waffenerwerbsmeldung übermittelt. Mit Schreiben vom 10.09.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt mit: „Sehr geehrter Herr AA! Mit Eingabe vom 28.08.2014 haben Sie der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass Sie folgende Schusswaffen/Zubehör erworben haben: • FW, Desert Eagle, Kal. Kal. .50AE, Nr. 36202***/15 • W echsellaufzu Desert Eagle, Kal. .357 Mag., Nr. 36202***/12 Somit sind Sie nunmehr im Besitz von 2 genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie eines Wechsellaufes (Zubehör). Laut ha. Aufzeichnungen wurde Ihnen am 08.11.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Y ein Waffenpass, Nr. ****, ausgestellt. Daraus ergibt sich, dass Sie nicht im Besitz einer erforderlichen Bewilligung zum Besitz eines Zubehöres sind. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, um eine entsprechende Bewilligung zum Besitz von Zubehör anzusuchen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sodann ein neuer Waffenpass ausgestellt werden muss. Bis zur Erteilung der entsprechenden Bewilligung darf sich der Wechsellauf nicht in Ihrem Besitz befinden. Ein entsprechender Antrag wäre bis 30.09.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen. Sollte um keine derartige Bewilligung angesucht werden, werden Sie ersucht, bis längstens 30.09.2014 eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass Sie nicht mehr im Besitz des oa. Wechsellaufes sind.“ Mit E-Mail vom 11.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das bereits ergangene Schreiben vom 10.09.2014 die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zum Besitz von mehr als zwei Waffen der Kategorie B übermittelt. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer den Wechsellauf einem Waffenhändler zur Verwahrung übergeben und wurde dies mit E-Mail vom 15.09.2014 der belangten Behörde mitgeteilt. Mit 15.09.2014 wurde dann der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für den Besitz von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B sowie ein zusätzlicher Zubehörantrag für ein Stück nämlich dem bereits angeführten zur Faustfeuerwaffe Dessert Eagle Nr 36202***/15 gehörenden Wechsellaufes mit der Nummer 36202***/12 eingebracht. Als Rechtfertigung wurde im Antrag das Sammeln von Schusswaffen der Gattung Dessert Eagle und Colt 1911 in den verschiedensten Baureihen angeführt. Der Rechtfertigungsgrund des Ausübens des Schießsports wurde im Antrag nicht erwähnt und auch im Verfahren diesbezüglich nicht näher ausgeführt. Eine aktive Ausübung des Schießsports also die Teilnahme an konkreten Schießbewerben wurde nicht geltend gemacht. Im Jahre 2004 ist er zur Schützengilde U gekommen und war von da an als Sportschütze aktiv. Bis Ende 2012 habe er dort auch Schießübungen gemacht und sei er auch regelmäßig an Schießübungen beteiligt. Es wurde diesbezüglich nicht ausgeführt, in welche Waffenkategorien (Langfeuerwaffen, Handfeuerwaffen, Luftdruckwaffen, KK-Gewehre ...) der Beschwerdeführer als Sportschütze aktiv wurde. Es wurde diesbezüglich auch nicht ausgeführt und geltend gemacht, dass er für die Ausübung des Schießsports konkret eine Erweiterung des Besitzes von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B bedürfe. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er betreffend die Schusswaffen der Gattung Dessert Eagle und Colt 1911, die er als Rechtfertigung angegeben hat, bisher noch nichts zu tun gehabt habe und er beabsichtige, sich mit diesen Waffen näher zu beschäftigen. Ein diesbezügliches Kaufangebot wurde bereits im Verfahren vorgelegt. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und seiner familiären Vergangenheit hat der Beschwerdeführer bisher nichts mit der Sammlung von Faustfeuerwaffen zu tun gehabt. Mit Waffen kam er erst im Rahmen seiner Sportschützentätigkeit bei der Schützengilde U im Jahre 2004 in Kontakt, wobei diese Schießübungen nicht im Zusammenhang mit einer Sammlertätigkeit insbesondere betreffend die angeführten Gattungen von Faustfeuerwaffen gebracht werden können. Unstrittig ist der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinn des Waffengesetzes anzusehen und in der Lage, zwei weitere Faustfeuerwaffen sicher zu verwahren. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten wie folgt: „Ermessen§ 10Paragraph 10 Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21Paragraph 21
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (Paragraph 25, des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6)Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen. Rechtfertigung und Bedarf § 22Paragraph 22
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Anzahl der erlaubten Waffen § 23Paragraph 23
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
  1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
  2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
  3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3)Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die im Waffengesetz für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Voraussetzungen erfüllte und insbesondere einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 nachweisen konnte, wurde dem Beschwerdeführer im Jahre 2012 ein Waffenpass vorerst für ein Stück und in weiterer Folge für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt. Aufgrund des vorliegenden behördlichen Verwaltungsaktes ergibt sich in zeitlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer nach Erwerb der zweiten vom vorliegenden Waffenpass gedeckten Faustfeuerwaffe und des in waffenrechtlicher Hinsicht nicht mehr abgedeckten Wechsellaufes am 26.08.2014 und nach der am 28.08.2014 erfolgten Mitteilung des Erwerbs an die belangte Behörde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.09.2014 und in weiterer Folge mit E-Mail vom 11.09.2014 auf den Umstand aufmerksam gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer für den zur zweitgekauften Faustfeuerwaffe miterworbenen Wechsellauf nicht über die erforderliche waffenrechtliche Bewilligung für dieses Zubehörstück verfügte. Erst aufgrund dieser von der belangten Behörde aufgeklärten und vom Beschwerdeführer vorerst nicht beachteten Situation wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für den Besitz von zwei weiteren Faustfeuerwaffen am 15.09.2014 vom Beschwerdeführer eingebracht. Eine konkrete Sammlertätigkeit und ein konkretes Sammlerinteresse ergeben sich aus dem waffenrechtlichen Akt bis zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 15.09.2014 nicht. Wenn auch als Rechtfertigungsgrund für den Besitz weiterer zwei Faustfeuerwaffen das Sammeln von Schusswaffen der Gattung Dessert Eagle und Colt 1911 in den verschiedensten Baureihen angegeben wurde, ergibt sich vordergründig und nachvollziehbar, dass der Antrag zur waffenrechtlichen Sanierung des „zu viel“ angekauften Zubehörstücks, nämlich des zur zweitgekauften Faustfeuerwaffe gehörenden Wechsellaufes mit der Nummer 36202***/12, dienen sollte.Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die im Waffengesetz für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Voraussetzungen erfüllte und insbesondere einen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 nachweisen konnte, wurde dem Beschwerdeführer im Jahre 2012 ein Waffenpass vorerst für ein Stück und in weiterer Folge für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt. Aufgrund des vorliegenden behördlichen Verwaltungsaktes ergibt sich in zeitlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer nach Erwerb der zweiten vom vorliegenden Waffenpass gedeckten Faustfeuerwaffe und des in waffenrechtlicher Hinsicht nicht mehr abgedeckten Wechsellaufes am 26.08.2014 und nach der am 28.08.2014 erfolgten Mitteilung des Erwerbs an die belangte Behörde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.09.2014 und in weiterer Folge mit E-Mail vom 11.09.2014 auf den Umstand aufmerksam gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer für den zur zweitgekauften Faustfeuerwaffe miterworbenen Wechsellauf nicht über die erforderliche waffenrechtliche Bewilligung für dieses Zubehörstück verfügte. Erst aufgrund dieser von der belangten Behörde aufgeklärten und vom Beschwerdeführer vorerst nicht beachteten Situation wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für den Besitz von zwei weiteren Faustfeuerwaffen am 15.09.2014 vom Beschwerdeführer eingebracht. Eine konkrete Sammlertätigkeit und ein konkretes Sammlerinteresse ergeben sich aus dem waffenrechtlichen Akt bis zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 15.09.2014 nicht. Wenn auch als Rechtfertigungsgrund für den Besitz weiterer zwei Faustfeuerwaffen das Sammeln von Schusswaffen der Gattung Dessert Eagle und Colt 1911 in den verschiedensten Baureihen angegeben wurde, ergibt sich vordergründig und nachvollziehbar, dass der Antrag zur waffenrechtlichen Sanierung des „zu viel“ angekauften Zubehörstücks, nämlich des zur zweitgekauften Faustfeuerwaffe gehörenden Wechsellaufes mit der Nummer 36202***/12, dienen sollte. Gemäß § 23 Abs 2 Waffengesetz ist die Anzahl der Schusswaffe der Kategorie B (genehmigungspflichtige Schusswaffen) grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hier eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt neben der Ausübung der Jagd oder des Schießsports das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B nur insoweit als Rechtfertigung, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang von solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für eine sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz ist die Anzahl der Schusswaffe der Kategorie B (genehmigungspflichtige Schusswaffen) grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hier eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt neben der Ausübung der Jagd oder des Schießsports das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B nur insoweit als Rechtfertigung, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang von solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für eine sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Die Jagd oder der Schießsport wurde als Rechtfertigungsgrund nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes des Sammelns von Schusswaffen der Kategorie B obliegt es dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen und initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0082). Mit allgemein gehaltenen Hinweisen und auf eine berufliche Stellung oder ein etwaiges technischen Interesse oder wie im gegenständlichen Falle, dass sich der Beschwerdeführer erst mit den beiden Waffentypen, mit denen er noch nichts tun gehabt habe, näher beschäftigen werde, wird ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammelinteresse noch nicht ausreichend geltend gemacht, weshalb dieser Aspekt als Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2
  1. Satz Waffengesetz nicht in Betracht kommen kann Gemäß Erkenntnis des VwGH vom
  2. März 2011, 2009/03/0107, hat, wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz 1996 glaubhaft macht, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen entspricht. Es liegt daher nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragsstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen. Der Verweis auf die Ausführungen im Durchführungserlass des BMI ist hier ebenso nicht geeignet, wobei die Ausführungen im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlass auch der gegenständlichen Entscheidung nicht widersprechen, da zB im Erlass zu § 23 Abs 2 WaffG (Seite 30) sehr wohl ausgeführt wird, dass die Ernsthaftigkeit der Sammlerabsicht eines gewissen Nachweises bedarf. Dieser soll laut Erlassausführungen dadurch erbracht werden, dass sich der Betroffene mit dem Gegenstand der Sammlung vertraut erweist, was im gegenständlichen Fall laut Ausführungen des Beschwerdeführers noch nicht vorliegt. Hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes des Sammelns von Schusswaffen der Kategorie B obliegt es dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen und initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0082). Mit allgemein gehaltenen Hinweisen und auf eine berufliche Stellung oder ein etwaiges technischen Interesse oder wie im gegenständlichen Falle, dass sich der Beschwerdeführer erst mit den beiden Waffentypen, mit denen er noch nichts tun gehabt habe, näher beschäftigen werde, wird ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammelinteresse noch nicht ausreichend geltend gemacht, weshalb dieser Aspekt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2,
  3. Satz Waffengesetz nicht in Betracht kommen kann Gemäß Erkenntnis des VwGH vom
  4. März 2011, 2009/03/0107, hat, wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz 1996 glaubhaft macht, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen entspricht. Es liegt daher nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragsstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen. Der Verweis auf die Ausführungen im Durchführungserlass des BMI ist hier ebenso nicht geeignet, wobei die Ausführungen im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlass auch der gegenständlichen Entscheidung nicht widersprechen, da zB im Erlass zu Paragraph 23, Absatz 2, WaffG (Seite 30) sehr wohl ausgeführt wird, dass die Ernsthaftigkeit der Sammlerabsicht eines gewissen Nachweises bedarf. Dieser soll laut Erlassausführungen dadurch erbracht werden, dass sich der Betroffene mit dem Gegenstand der Sammlung vertraut erweist, was im gegenständlichen Fall laut Ausführungen des Beschwerdeführers noch nicht vorliegt. Da eine Rechtfertigung für einen Besitz von mehr als zwei Schusswaffen der Kategorie B (genehmigungspflichtige Schusswaffen) seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden konnte, erfolgte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für den Besitz von zwei (weiteren) Faustfeuerwaffen durch die belangte Behörde zu Recht. Die Beschwerde war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet abzuweisen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über den mit dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ebenfalls eingebrachten Antrag auf Genehmigung eines Zubehörstückes nämlich eines Wechsellaufes abgesprochen wurde und sich somit die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch nicht auf diesen Antrag bezieht. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.3212.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.