← Österreich

{'item': ['LVwG-2015/13/0372-8', 'LVwG-2015/13/0373-8']}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 28§ 99§ 8§ 57§ 24§ 7§ 13§ 4c§ 25§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0372-8; LVwG-2015/13/0373-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,-- auf Euro 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,-- auf Euro 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) herabgesetzt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Euro 170,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Euro 170,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) zu LVwG-2014/13/0373 (Führerscheinentzugsverfahren): 4.

§ 28Vw

GVG iVm dem § 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit dem Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) zu LVwG-2014/13/0372 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: xx.xx.xxxx, 16.30 Uhr Tatort: Ort 2, km Zahl Fahrzeug(e): PKW **** Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt am xx.xx.xxxx um 16:30 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l ergibt.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn

§ 99Abs 1a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, ****, dem Beschwerdeführer zugestellt am xx.xx.xxxx, erhebt dieser durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist B e s c h w e r d e an das Verwaltungsgericht Tirol. Der Bescheid, mit welchem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.200,00 verhängt wird, da er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und dadurch § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO verletzt habe, wird seinem vollen Umfang nach angefochten. Der Bescheid, mit welchem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.200,00 verhängt wird, da er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und dadurch Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt habe, wird seinem vollen Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden die Rechtsmittelgründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** von Ort 2 kommend in Richtung Ort 1 gelenkt. Unmittelbar nach ihm lenkte L M seinen BMW und fuhr somit direkt hinter dem Beschwerdeführer her. Kurz vor der Tankstelle Z überholte L M den vor ihm fahrenden PKW des Beschwerdeführers, indem er die Abbiegespur des Gegenverkehrs und in weiterer Folge eine Sperrfläche befuhr. Zum selben Zeitpunkt lenkte E R seinen PKW BMW 1C vom Tankstellengelände links auf die L37 in Fahrtrichtung Ort 2 ein, sodass es auf Höhe der Tankstelle Z zu einem beinahe frontalen Zusammenstoß zwischen den PKWs des Herrn E R und des Herrn L M kam. Der Beschwerdeführer hielt laut Augenzeugen seinen PKW sofort nach dem Unfall am rechten Fahrbahnrand an. Er begab sich zu den Unfallopfern, sprach mit dem Lenker des Cabrios Herrn E R, und fragte ihn, ob er verletzt sei. Da nur eine blutende Kratzwunde am Arm ersichtlich war, gab er ihm ein Taschentuch. Daraufhin begab er sich zur Tankstelle und sprach mit der Tankstellenpächterin F K, um diese aufzufordern, Hilfe über den Notruf zu holen, wobei ihm die Tankstellenpächterin mitteilte, die Notrufzentrale sei bereits verständigt worden. Er begab sich zurück zu den Verletzten und blieb dort, bis die Einsatzkräfte Feuerwehr, Polizei und Notarzthubschrauber vor Ort waren. Während dieser Zeit waren auch zahlreiche andere Personen anwesend und leisteten Hilfe. Der Beschwerdeführer war auch noch während der Tätigkeiten der Einsatzkräfte längere Zeit vor Ort anwesend. Als die Einsatzkräfte ihren Tätigkeiten nachgingen, wurde der Beschwerdeführer in keiner Weise zum Unfall befragt oder aufgefordert, weiter anwesend zu bleiben. Er ging nach mehr als einer halben Stunde neuerlich zur Tankstellenpächterin und vergewisserte sich, dass sie seinen Namen und seine Adresse habe. Er teilte ihr mit, dass er dann nun nach Ort 1 fahre, zumal die Einsatzkräfte bereits vor Ort tätig waren und dass man ihn unter der genannten Adresse kontaktieren könne, wenn noch etwas von ihm gebraucht würde. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beifahrerin Frau A B nach Ort 1 zurückgefahren war, parkte er sein Auto in seiner Garage. Er begab sich in das Gasthaus Adler und erzählte dort, noch unter dem Eindruck des schweren Unfalls stehend, von seinen Wahrnehmungen. Dies wurde zumindest vom anwesenden Seniorwirt S O wahrgenommen. In der Zeit im Gasthof Adler bis etwa 19:00 Uhr konsumierte er 2 Gläser gespritzten Rotwein sowie 2 Obstler zu je 2cl. Daraufhin begab er sich zu Herrn S P, der in Paris lebt, zu jenem Zeitpunkt aber gerade in Ort 1 in der Wohnung seiner Mutter auf Besuch war. Mit ihm trank er in der Zeit bis ca. 20:30 Uhr 2 Gläser Cognac zu je 4cl. In der Folge ging er nach Hause und fand dort die Benachrichtigung der Polizei, er solle sich mit der Polizei in Verbindung setzen. Er rief an und die Beamten teilten ihm mit, sie würden zu ihm nach Hause kommen. In der Zeit zu Hause trank er noch Rotwein, bevor die Beamten erschienen und ihn mit zur Polizeiwache nahmen. All dies schilderte er auf Frage der Beamten nach seiner Alkoholisierung. Er gab von vorneherein klar zu verstehen, dass er nach dem Unfall, nach seiner Fahrt zurück nach Ort 1 und nach Abstellen des PKWs in der Garage sowohl im Gasthaus Adler als auch bei seinem Bekannten S P sowie sogar noch zu Hause mehrere Gläser Alkohol (Wein, Schnaps, Cognac) konsumiert hatte. Dennoch wurde er zum Test am Alkomaten aufgefordert, der um 21:25 Uhr bzw. 21:54 Uhr ein positives Testergebnis von 0,48 mg/l brachte. Die Beamten führten im Protokoll noch an, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr Cognac und Rotwein getrunken zu haben, zum Zeitpunkt der Fahrt in Ort 2 jedoch in keiner Weise alkoholisiert gewesen zu sein. Trotz der sofortigen Nachtrunkangabe des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten wurde eine Rückrechnung auf den Unfallszeitpunkt und entsprechende Hochrechnung des Alkoholgehalts auf 0,72 mg/1 durchgeführt. Aufgrund dessen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 der gegenständliche Bescheid erlassen, durch den über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.200,00 verhängt wurde. Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertreter zum Behördenakt ****

  1. im Rahmen der Rechtfertigung vom 27.10.2014 die Zeugen A B, S O, S P und F K angeboten und die schriftliche Bestätigung des Zeugen S P vorgelegt;
  2. im Rahmen der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx (eingegangen am xx.xx.xxxx) beantragt, den beteiligten Motorradfahrer zu vernehmen;
  3. im Rahmen der Stellungnahme vom 17.12.2014 (eingegangen am 18.12.2014) weiters die Konsumationsbestätigungen des S O und des S P vorgelegt und auf die erfolgte Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck hingewiesen. Es wurde unter Vorlage dieser Beweismittel und Anbot der Zeugen mehrfach beantragt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Beschwerdebegründung: A) Verletzung von Verfahrensvorschriften: Mangelhafte Beweiswürdigung und wesentliche Verfahrens verstoße: Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtfertigung die Vernehmung des Zeugen S O zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers angeboten. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass dieser Zeuge wichtige Aussagen zum Nachtrunkverhalten des Beschwerdeführers machen könne. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe den Alkoholkonsum konkret zu beweisen, die angebotenen Beweise, wie insbesondere den Zeugen S O, aber nicht einmal aufgenommen. Die Beweisaufnahme erschöpft sich in der Einholung des Abschlussberichtes der Polizei, der Einholung der Beschuldigtenvernehmung sowie der Einvernahme der Zeugin A B und der Einholung schriftlicher Stellungnahmen der amtshandelten Polizeibeamten (Seite 6 unten). Es ist dem Bescheid deutlich zu entnehmen, dass sämtliche Versuche des Beschwerdeführers, sein Nachtrunkverhalten unter Beweis zu stellen, speziell die Vorlagen der schriftlichen Bestätigungen des Zeugen S P und des Zeugen S O sowie die angebotenen Einvernahme des Zeugen S O, für die Behörde überhaupt nicht in Betracht gekommen sind beziehungsweise diese bewusst nachteilig für den Beschwerdeführer ausgelegt wurden. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das Nachtrunkverhalten nicht unter Beweis gestellt. Dieses Verhalten der Behörde ist nicht nur unverständlich sondern erweckt den Anschein, dass der Beschwerdeführer hier bewusst seiner Parteienrechte beschnitten wurde und die Behörde sich in keiner Weise unvoreingenommen mit dieser Sache befasst oder versucht hätte, eine ausgewogene Beweisgrundlage der Entscheidung zugrunde zu legen. Aus all den oben genannten Gründen sind wesentliche Verfahrensvorschriften, die dem Beschwerdeführer ein faires und gesetzmäßiges Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs garantieren, verletzt worden. B) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes: Der Beschwerdeführer wird im Bescheid darauf hingewiesen, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit von sich aus hinzuweisen habe. In diesem Zusammenhang habe der, der sich auf einen Nachtrunk berufe, die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. Habe ein Beschuldigter im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge die Verantwortung mehrfach geändert, so könne die Behörde schon aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten. Ebenso reiche die Bezeichnung „ca.“ zur Nennung einer konkret bestimmten Menge nicht aus, weshalb die Angaben zum Nachtrunk als unglaubwürdig zu bezeichnen seien. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe unglaubwürdige Nachtrunkbehauptungen gemacht, die nicht berücksichtigt werden hätten können. Die Behauptung, er hätte vor dem Vorfall in Ort 2 an diesem Tag überhaupt keinen Alkohol konsumiert, habe „von der Zeugin A B nicht bestätigt werden“ (!) können. Diese habe niederschriftlich angegeben, dass sie „lediglich“ (sic!) in der Zeit von 14:30 Uhr bis ca. 17:30 Uhr an diesem besagten xx.xx.xxxx mit ihm gemeinsam unterwegs gewesen sei. Zur Nachtrunkverantwortung: Der Beschwerdeführer hat von Anfang an ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach der Fahrt erheblich Alkohol getrunken hat. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass er „erst später“ einen Nachtrunk behauptet habe. Auch die Polizei hat von Anfang an festgehalten, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, Alkohol getrunken zu haben: „X Y machte Angaben über einen Nachtrunk. In der Wohnung des X Y konnte von den Beamten ein am Wohnzimmertisch stehendes Weinglas, welches zur Hälfte mit Rotwein gefüllt war, festgestellt werden“ (Seite 3 der Polizeianzeige vom xx.xx.xxxx). Der Beschwerdeführer hat von Anfang an ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach der Fahrt erheblich Alkohol getrunken hat. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass er „erst später“ einen Nachtrunk behauptet habe. Auch die Polizei hat von Anfang an festgehalten, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, Alkohol getrunken zu haben: „X Y machte Angaben über einen Nachtrunk. In der Wohnung des römisch zehn Y konnte von den Beamten ein am Wohnzimmertisch stehendes Weinglas, welches zur Hälfte mit Rotwein gefüllt war, festgestellt werden“ (Seite 3 der Polizeianzeige vom xx.xx.xxxx). Auf Seite 5 des Protokolls wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer Angaben über Nachtrunk machte: „Angaben über Zeitpunkt, Art und Messung des Nachtrunks: 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr: Cognac und Rotwein (keine genaue Mengenangabe möglich), Angaben überprüft (zum Beispiel Zeugen, leere Gläser): Nein, Ergebnis der Überprüfung: Siehe Beweismittel“. Der Beschwerdeführer wurde nicht darauf hingewiesen, dass er genaue Mengenangaben machen müsse, andernfalls der Nachtrunk nicht geglaubt oder berücksichtigt werde. Bei den Angaben des Verdächtigen Seite 5 des Protokolls wird angeführt: „Nach dem Unfall habe ich von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr Cognac und Rotwein konsumiert. Ich weiß nicht mehr genau, wie viel ich getrunken habe. Jedenfalls habe ich den Alkohol erst konsumiert, als ich meinen Pkw bereits in meiner Garage geparkt hatte.“ Obwohl sich im Formblatt die Frage an die Polizeibeamten richtet: „Angaben überprüft (zum Beispiel Zeugen, leere Gläser)“, wurde der Beschwerdeführer nicht gefragt, ob es Zeugen für den Nachtrunk gebe, die er selbstverständlich sofort benennen hätte können. Dass sich auch bei „leere Gläser“ der Vermerk „Nein“ befindet, ist diesbezüglich ebenfalls symptomatisch, zumal die Polizei zwei Seiten zuvor ausgeführt hat, dass ein halbleeres Rotweinglas in der Wohnung vorgefunden wurde. Weshalb die Polizei angesichts dieser Feststellung nicht einmal daran dachte, zu fragen, wo die dazugehörige Flasche sei oder diese gar inspiziert hätte, ist ebenso eigenartig. Der Beschwerdeführer konnte zu diesem Zeitpunkt, als er aufgefordert wurde, zur Polizeiinspektion mitzugehen, noch nicht wissen, dass diese Frage Relevanz haben würde und dass er durch genaue Mengenangaben Beweis für sein Nachtrunkverhalten führen müsse. Davon, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholangaben mehrfach geändert habe, kann nicht die Rede sein. In der von der Behörde herangezogenen Entscheidung des VwGH (2007/02/0006) änderte der dortige Beschwerdeführer seine Angaben über seinen Alkoholkonsum dreimal wesentlich ab. Anfänglich war davon die Rede, dass er mit seinem Freund bei der Arbeit eine Literflasche Schnaps getrunken habe, dann dass er zuhause Tee mit Schnaps getrunken habe und zuletzt, dass er an der Unfallstelle einen Schluck Schnaps getrunken habe. Solche Angaben sind mit jenen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keineswegs zu vergleichen. Er hat von Anfang an angegeben, dass er Rotwein und Cognac konsumiert habe und diese Aussagen wurden von ihm in Folge nie bestritten. Einzig die Mengenangaben, die der Beschwerdeführer nicht sogleich detailliert angeben konnte, wurden von den Zeugen S O und S P schriftlich konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat somit seine Angaben und jene der genannten Zeugen nie in irgendeiner Form abgeändert, von einer „mehrfach geänderten Verantwortung“ kann also keineswegs die Rede sein. Im Hinblick auf die genannten Konsumationsbestätigungen der Zeugen S P und S O ist kein Grund erkennbar, weshalb diesen Zeugen und Urkunden die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, obwohl sie nicht einmal persönlich vernommen wurden. Nach der Ansicht der Behörde seien die im Dezember 2014 vorgelegten Konsumationsbestätigungen unglaubwürdig, da es als sehr unwahrscheinlich erscheine, dass sich die Zeugen fünf Monate nach der Tat noch an die genauen Mengenangaben erinnern können. Die Behörde berücksichtigt dabei allerdings nicht, dass die Zeugen S P und S O bereits im Zuge der im Oktober vorgelegten Rechtfertigung als Zeugen dafür angeboten wurden, über das Nachtrunkverhalten des Beschwerdeführers auszusagen und vom Beschwerdeführer bereits lange zuvor darüber informiert worden waren, dass sie eine Zeugenaussage machen werden müssten. Diese Beweisanbote wurden von der Behörde stets ignoriert und daher wurden im Dezember die besagten schriftlichen Bestätigungen vorgelegt. Das heißt aber natürlich nicht, dass sich die Zeugen S O und S P erstmals im Dezember mit dem Nachtrunkverhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben! Besonders auffallend ist auch, dass die Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, die Behauptung, er habe vor dem Vorfall in Ort 2 an diesem Tag keinen Alkohol konsumiert, habe von der Zeugin A B „nicht bestätigt werden“ können. Schon dieser Satz zeigt, wie die Behörde selbst positive Beweismittel nachteilig für den Beschwerdeführer auslegt. Die Zeugin A B konnte tatsächlich sehr wohl bestätigen, dass sie mit dem Beschwerdeführer zwischen 14:30 Uhr und 17:30 Uhr gemeinsam unterwegs war und er in der gesamten Zeit keinen Alkohol getrunken hatte. Wollte man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer um 16:30 Uhr einen Alkoholgehalt von 0,72 mg/l (=1,44 Promille) gehabt hätte, so hätte er beim Treffen mit der Zeugin A B um 14:30 Uhr, also noch einmal zwei Stunden vorher, einen Alkoholgehalt von etwa 0,85 mg/1 oder 1,67 Promille aufweisen und „sturzbetrunken“ sein müssen. Die Wirkung von über 1,5 Promille Alkoholgehalt im Blut wird wie folgt beschrieben: starker Rausch, Geh- und Sehstörungen, das Erinnerungsvermögen ist teilweise aufgehoben, Bewusstseinseintrübungen, koordinierte (geordnete) Bewegungen und Reaktionen sind nicht mehr möglich. Die Alkoholkonzentration des Beschwerdeführers wäre demnach um 14:30 Uhr aber sogar noch erheblich - fast 0,2 Promille - darüber gelegen. Es ist auszuschließen, dass die Zeugin A B einen solchen Zustand nicht bemerkt hätte. Dass die Zeugin bei ihrer Vernehmung ausdrücklich ausgesagt hat: „Als er mich um 14:30 Uhr abgeholt hat, hat Herr X Y weder nach Alkohol gerochen, noch hat er mir den Anschein vermittelt, als ob er alkoholisiert wäre“, wird von der Behörde in ihrer Bescheidbegründung aber mit keinem Wort erwähnt! Besonders auffallend ist auch, dass die Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, die Behauptung, er habe vor dem Vorfall in Ort 2 an diesem Tag keinen Alkohol konsumiert, habe von der Zeugin A B „nicht bestätigt werden“ können. Schon dieser Satz zeigt, wie die Behörde selbst positive Beweismittel nachteilig für den Beschwerdeführer auslegt. Die Zeugin A B konnte tatsächlich sehr wohl bestätigen, dass sie mit dem Beschwerdeführer zwischen 14:30 Uhr und 17:30 Uhr gemeinsam unterwegs war und er in der gesamten Zeit keinen Alkohol getrunken hatte. Wollte man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer um 16:30 Uhr einen Alkoholgehalt von 0,72 mg/l (=1,44 Promille) gehabt hätte, so hätte er beim Treffen mit der Zeugin A B um 14:30 Uhr, also noch einmal zwei Stunden vorher, einen Alkoholgehalt von etwa 0,85 mg/1 oder 1,67 Promille aufweisen und „sturzbetrunken“ sein müssen. Die Wirkung von über 1,5 Promille Alkoholgehalt im Blut wird wie folgt beschrieben: starker Rausch, Geh- und Sehstörungen, das Erinnerungsvermögen ist teilweise aufgehoben, Bewusstseinseintrübungen, koordinierte (geordnete) Bewegungen und Reaktionen sind nicht mehr möglich. Die Alkoholkonzentration des Beschwerdeführers wäre demnach um 14:30 Uhr aber sogar noch erheblich - fast 0,2 Promille - darüber gelegen. Es ist auszuschließen, dass die Zeugin A B einen solchen Zustand nicht bemerkt hätte. Dass die Zeugin bei ihrer Vernehmung ausdrücklich ausgesagt hat: „Als er mich um 14:30 Uhr abgeholt hat, hat Herr römisch zehn Y weder nach Alkohol gerochen, noch hat er mir den Anschein vermittelt, als ob er alkoholisiert wäre“, wird von der Behörde in ihrer Bescheidbegründung aber mit keinem Wort erwähnt! Die Behörde legt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unrichtig aus, wenn sie glaubt, aus dieser ableiten zu können, dass eine Person, die fünf Stunden nach Fahrbeendigung von der Polizei zum Alkoholtest aufgefordert wird - wobei sie sogleich ausführt, seither einiges an Alkohol getrunken zu haben, die Mengenangaben aber nicht sofort (im alkoholisierten Zustand) genauestens wiederzugeben in der Lage ist - alle Rechte verwirkt hätte, ihr Nachtrunkverhalten nachträglich unter Beweis zu stellen! Sie irrt auch, wenn sie glaubt, die Rechtsprechung erlaube es, alle Indizien und Fakten gegen den Betroffenen auslegen zu dürfen um ihm so - entgegen aller Anzeichen eines Nachtrunkes (leere Glas, Angaben des Betroffenen, die leicht überprüfbar gewesen wären) durch Rückrechnung vom Zeitpunkt der Alkoholmessung auf einen beliebigen früheren Zeitpunkt (Verkehrsunfall, bei dem der Betroffene nur Zeuge war) eine Alkoholfahrt vorwerfen zu können. Zusammenfassend darf festgehalten werden: Es gab nicht einen einzigen Hinweis oder konkreten Verdachtsmoment, dass der Beschwerdeführer bei seiner Autofahrt alkoholisiert gewesen wäre. Die Alkoholmessung wurde mehr als 5 Stunden nach der Fahrt durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat, worauf noch einmal ausdrücklich verwiesen wird, unverzüglich sein Nachtrunkverhalten geschildert, hat sich auch in keiner Weise wesentlich widersprochen, hat überdies Zeugen angeführt, die konkret zu seinem Nachtrunkverhalten Angaben machen konnten beziehungsweise eine Zeugin, die für den wesentlichen Zeitraum 14:30 bis 17:30 Uhr ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol getrunken habe und dass er um 14:30 Uhr in keiner Weise alkoholisiert gewirkt habe. Aus all diesen Beweismitteln ist ausreichend deutlich ableitbar, dass die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers glaubhaft ist und die Behörde demgegenüber keine Gründe hatte, den Beschwerdeführer wegen alkoholisierten Fahrens zu bestrafen. Aus all den genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer daher die A n t r ä g e 1.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; 2.) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erlassung eine neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen; 3.) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Zeugen A B, S P, S O und F K anberaumen. Der Zeuge S P befindet sich regelmäßig in Tirol und kann eventuell nach entsprechender Terminkoordination mit den Vertretern des Beschwerdeführers zur Berufungsverhandlung persönlich erscheinen; 4.) in eventu die Strafe erheblich reduzieren.“ B) zu LVwG-2014/13/0373 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Mandatsbescheid vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 ausgestellten Führerschein vom xx.xx.xxxx, Zl ****) für alle Klassen auf die Dauer von 15 Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 25, 26 Abs 2, 29 und 35 des Führerscheingesetzes unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG entzogen, dies ab Zustellung dieses Bescheides. Weiters wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer weiterer Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigung(en) entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet sowie dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

§ 8FSG beizubringen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet.Mit Mandatsbescheid vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 ausgestellten Führerschein vom xx.xx.xxxx, Zl ****) für alle Klassen auf die Dauer von 15 Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz 3, Ziffer eins, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 25, 26, Absatz 2, 29 und 35 des Führerscheingesetzes unter Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG entzogen, dies ab Zustellung dieses Bescheides. Weiters wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer weiterer Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigung(en) entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet sowie dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG beizubringen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers

§ 57

AVG und §§ 7 und 24 bis 29 des Führerscheingesetzes insoferne Folge gegeben, als die Entziehung von 15 Monaten auf 8 Monate (gerechnet ab ****) herabgesetzt wurde. Im Übrigen blieb der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht, insbesondere auch hinsichtlich der angeordneten Nachschulung und es angeordneten ärztlichen Gutachtens.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers

Paragraph 57, AVG und Paragraphen 7 und 24 bis 29 des Führerscheingesetzes insoferne Folge gegeben, als die Entziehung von 15 Monaten auf 8 Monate (gerechnet ab ****) herabgesetzt wurde. Im Übrigen blieb der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht, insbesondere auch hinsichtlich der angeordneten Nachschulung und es angeordneten ärztlichen Gutachtens. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich mit jenen Ausführungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen das angefochtenen Straferkenntnis getätigt hat. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt. Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen F K, A B, S O sowie BI G K. Weiters wurde Einsicht genommen in den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Einsatzprotokollauszug der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeiinspektion Ort 1, vom xx.xx.xxxx sowie in die mündlich verkündeten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxxbetreffend den Beschwerdeführer X Y. Schließlich wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Es wurde am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen F K, A B, S O sowie BI G K. Weiters wurde Einsicht genommen in den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Einsatzprotokollauszug der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeiinspektion Ort 1, vom xx.xx.xxxx sowie in die mündlich verkündeten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxxbetreffend den Beschwerdeführer römisch zehn Y. Schließlich wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer X Y hat am xx.xx.xxxx gegen 16.30 Uhr seinen Pkw der Marke Citroen C4 Picasso grau mit dem Kennzeichen **** (A) auf der L37 von Ort 2 kommend in Fahrtrichtung Ort 1 gelenkt. Der Beschwerdeführer römisch zehn Y hat am xx.xx.xxxx gegen 16.30 Uhr seinen Pkw der Marke Citroen C4 Picasso grau mit dem Kennzeichen **** (A) auf der L37 von Ort 2 kommend in Fahrtrichtung Ort 1 gelenkt. Unmittelbar nach ihm lenkte L M seinen BMW und fuhr hinter dem Beschwerdeführer her. Kurz vor der Tankstelle Z überholte L M den vor ihm fahrenden Pkw des Beschwerdeführers, indem er die Abbiegespur des Gegenverkehrs und in weiterer Folge eine Sperrfläche befuhr. Zum selben Zeitpunkt lenkte E R seinen Pkw der Marke BMW 1C vom Tankstellengelände links auf die L37 in Fahrtrichtung Ort 2 ein, sodass es auf Höhe der Tankstelle Z zu einem beinahe frontalen Zusammenstoß zwischen dem Pkw des E R und des L M kam. Laut Augenzeugen hielt der Beschwerdeführer seinen Pkw sofort nach dem Unfall am rechten Fahrbahnrand an. Er begab sich auch zur Geschäftsführerin der Tankstelle Z, F K, welche für ca 15 Jahre lang seine Nachbarin war und die er daher persönlich kannte. Aus ca 3 bis 4 m Entfernung sagte er zu ihr, dass er keine Zeit habe, weg müsse und wenn Zeugen gebraucht werden würden, sie ja wisse, wo er wohne. Ein zweites Mal hat der Beschwerdeführer F K nicht aufgesucht. Als die Polizeibeamten BI G K und Insp B M um 16.37 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen sind, war laut Aussage der Zeugin BI G K der Beschwerdeführer definitiv nicht an der Unfallstelle unmittelbar anwesend, es wäre ihr dies sonst aufgefallen, weil ihr der Beschwerdeführer persönlich bekannt ist. Sie hat den Beschwerdeführer im Unfallbereich nie wahrgenommen. Insp B M kam, nachdem in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Aufforderung zur Stellungnahme zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung im behördlichen Verfahren bei der Polizeiinspektion Ort 1 einlangte, die Erinnerung, dass er damals beim Eintreffen an der Unfallstelle eine Person am Fahrbahnrand festgestellt hat, welche der Beschwerdeführer hätte sein können. Er wurde auch damals von einem an der Unfallstelle anwesenden Motorradfahrer angesprochen, dass sich eine Person vom Unfallort entfernt habe. Der Motorradfahrer hat sich das Kennzeichen des Fahrzeuges dieser Person notiert und konnte aufgrund dessen der Beschwerdeführer ausgeforscht werden. Der Beschwerdeführer X Y konnte erst gegen 21.00 Uhr des xx.xx.xxxx an seinem Wohnort angetroffen werden. Dabei gab dieser an, seinen Pkw der Marke Citroen C4 Picasso grau mit dem Kennzeichen **** (A) zum Unfallszeitpunkt selbst gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von den kontrollierenden Beamten zur Polizeiinspektion Ort 1 verbracht und wurde mit ihm dort der Alkomattest durchgeführt. Dieser Alkomattest brachte am xx.xx.xxxx um 21.26 Uhr ein Messergebnis von 0,48 mg/l und am xx.xx.xxxx um 21.28 Uhr ebenfalls ein Ergebnis von 0,48 mg/l. Befragt zu seinem Alkoholkonsum gab der Beschwerdeführer damals an, dass er nach dem Verkehrsunfall einen Nachtrunk getätigt hat und zwar in der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr habe er Cognac und Rotwein getrunken, eine genauere Mengenangabe sei ihm nicht mehr möglich. Der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung sei um 21.00 Uhr erfolgt. Als die kontrollierenden Beamten beim Beschwerdeführer in der Wohnung waren, haben sie ein Glas Rotwein am Wohnzimmertisch stehen gesehen. Dieses Glas Rotwein war halb voll, eine Flasche konnte von den Beamten nicht gesichtet werden. Auch konnten die Beamten nicht feststellen, wer im Begriff war, das Glas Rotwein zu trinken, weil nämlich in der Wohnung noch eine andere Person anwesend gewesen ist, nämlich A B.Als die Polizeibeamten BI G K und Insp B M um 16.37 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen sind, war laut Aussage der Zeugin BI G K der Beschwerdeführer definitiv nicht an der Unfallstelle unmittelbar anwesend, es wäre ihr dies sonst aufgefallen, weil ihr der Beschwerdeführer persönlich bekannt ist. Sie hat den Beschwerdeführer im Unfallbereich nie wahrgenommen. Insp B M kam, nachdem in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Aufforderung zur Stellungnahme zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung im behördlichen Verfahren bei der Polizeiinspektion Ort 1 einlangte, die Erinnerung, dass er damals beim Eintreffen an der Unfallstelle eine Person am Fahrbahnrand festgestellt hat, welche der Beschwerdeführer hätte sein können. Er wurde auch damals von einem an der Unfallstelle anwesenden Motorradfahrer angesprochen, dass sich eine Person vom Unfallort entfernt habe. Der Motorradfahrer hat sich das Kennzeichen des Fahrzeuges dieser Person notiert und konnte aufgrund dessen der Beschwerdeführer ausgeforscht werden. Der Beschwerdeführer römisch zehn Y konnte erst gegen 21.00 Uhr des xx.xx.xxxx an seinem Wohnort angetroffen werden. Dabei gab dieser an, seinen Pkw der Marke Citroen C4 Picasso grau mit dem Kennzeichen **** (A) zum Unfallszeitpunkt selbst gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von den kontrollierenden Beamten zur Polizeiinspektion Ort 1 verbracht und wurde mit ihm dort der Alkomattest durchgeführt. Dieser Alkomattest brachte am xx.xx.xxxx um 21.26 Uhr ein Messergebnis von 0,48 mg/l und am xx.xx.xxxx um 21.28 Uhr ebenfalls ein Ergebnis von 0,48 mg/l. Befragt zu seinem Alkoholkonsum gab der Beschwerdeführer damals an, dass er nach dem Verkehrsunfall einen Nachtrunk getätigt hat und zwar in der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr habe er Cognac und Rotwein getrunken, eine genauere Mengenangabe sei ihm nicht mehr möglich. Der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung sei um 21.00 Uhr erfolgt. Als die kontrollierenden Beamten beim Beschwerdeführer in der Wohnung waren, haben sie ein Glas Rotwein am Wohnzimmertisch stehen gesehen. Dieses Glas Rotwein war halb voll, eine Flasche konnte von den Beamten nicht gesichtet werden. Auch konnten die Beamten nicht feststellen, wer im Begriff war, das Glas Rotwein zu trinken, weil nämlich in der Wohnung noch eine andere Person anwesend gewesen ist, nämlich A B. Über Frage der kontrollierenden Beamten, warum der Beschwerdeführer sich vom Unfallort entfernt hat, gab er an, dass er sich am Unfall nicht beteiligt gefühlt habe. Er habe zunächst geschaut, ob jemand verletzt war und gesehen, dass eine Person an der Hand geblutet habe. Er sei davongefahren, weil bereits so viele Leute da gewesen seien. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Einsatzprotokoll bei der Polizeiinspektion Ort 1 geht im Wesentlichen hervor, dass die Leitstelle Tirol um 16.32 Uhr einen Verkehrsunfall mit Personenschaden bei der Tankstelle Z in Ort 2, Fahrzeugabsturz, Heli 4 unterwegs, gemeldet hat. Um 16.37 Uhr ist die Patrouille Ort 1, bestehend auf BI G K und Insp B M an der Unfallstelle eingetroffen. Um 16.41 Uhr wurde von der Patrouille Ort 1 die Fahndung nach dem fahrerflüchtigen Pkw-Lenker eingeleitet. In diesem Zusammenhang führte die vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommene Zeugin BI G K aus, dass sie und ihr Kollege Insp B M um 16.37 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen sind. Um 16.41 Uhr hat dann ihr Kollege die Fahndung nach dem Pkw des Beschwerdeführers eingeleitet. Genau eine Minute vorher, nämlich um 16.40 Uhr wurde Insp B M vom Motorradfahrer aufmerksam gemacht, dass sich soeben eine Person vom Unfallort entfernt hat. Es ist dann daraus zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 16.37 Uhr und 16.41 Uhr von der Unfallstelle entfernt hat. Sie waren ersteintreffend am Unfallort. Es war zum Zeitpunkt ihres Eintreffens noch weder die Rettung, noch der Notarzt, noch die Feuerwehr am Unfallort. Sowohl die Rettung, der Notarzt, auch als die Feuerwehr sind jedenfalls nach 16.41 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen. Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Ort 1 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt, dies in Verbindung mit der Zeugenaussage der Meldungslegerin BI G K. Diese Zeugin hinterließ anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und besteht kein Grund, ihre Aussage auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen, wenn sie aussagt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 16.37 Uhr und 16.41 Uhr von der Unfallstelle entfernt hat, mithin noch vor Eintreffend der Rettung, des Notarztes und der Feuerwehr an der Unfallstelle. Im Übrigen steht diese Aussage auch im Einklang mit dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Einsatzprotokoll vom gegenständlichen Verkehrsunfall. Insofern erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Aussage des Beschwerdeführers als auch die Aussage der Zeugin A B, wonach sie sich ca eine halbe Stunde am Unfallort aufgehalten haben und auch gesehen hätten, dass die Feuerwehr, der Hubschrauber und die Polizei am Unfallort eingetroffen sind, für nicht glaubhaft. Insbesondere hinterließ die einvernommene Zeugin A B keinen überzeugenden Eindruck, wenn sie über Frage, ob sie gesehen hat, dass die Rettung gekommen ist oder sie dies aufgrund der Schwere des Unfalls nur angenommen hat, zögert und aussagte, dass nach zehn Minuten der Hubschrauber gekommen sei, dann, dass sie sich nicht sagen getraue, ob sie die Rettung am Unfallort gesehen habe und schließlich zu weinen beginnt. Insgesamt hinterließ diese Zeugin vor dem erkennenden Gericht den Eindruck, dass sie den Beschwerdeführer mit ihrer Aussage vor einer Bestrafung schützen wollte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tankstellenpächterin nur einmal aufsuchte ergibt sich aus deren überzeugenden Zeugenaussage, welche diesem Verwaltungsstrafverfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden kann. Mit dem Beschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen am xx.xx.xxxx um 21.26 Uhr und 21.28 Uhr der Alkomattest durchgeführt und brachte dieser jeweils ein Ergebnis von 0,48 mg/l, welches Messergebnis im gesamten Verwaltungsstrafverfahren ebenso nicht bestritten wird. Laut der diesem Verwaltungstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Alkoholkonsum vor und nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall an, dass er nach dem Unfall in der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr Cognac und Rotwein konsumiert hat, aber er nicht mehr genau wisse, wie viel er getrunken habe. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer an, er hätte gegenüber BI G K anlässlich der Anhaltung angegeben, er hätte Cognac, Schnaps und Rotwein getrunken. Betreffend die Menge habe er gesagt, dass er das nicht ganz genau wisse und sei er auch nichts weiters darüber befragt worden. Er sei am Tattag gegen 17.30 Uhr zum Gasthof Schwarzer Adler gegangen und dann dort ungefähr 1 ½ Stunden geblieben. Er wisse nicht mehr genau, was er dort getrunken habe. Angeblich zwei Sommerspritzer und zwei Schnapserl. Er wisse dann nicht mehr, ob er dann nicht doch noch etwas getrunken habe. Ihm seien jedenfalls die zwei Spritzer und die zwei Schnapserl in Erinnerung. Danach habe er in der Straßenname 1 noch S P aufgesucht. Was er dann getrunken habe, sei wieder eine vage Sache. S P habe gesagt, er hätte vier Cognac getrunken. Es werde dies stimmen. Es seien dies große Cognac gewesen. Ganz genau wisse er nicht, was er dort damals an alkoholischen Getränken konsumiert habe. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindet sich eine Konsumationsbestätigung des S O, in welcher dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx zumindest zwei 1/8 Rotwein mit Wasser und zwei 2 cl Obstler getrunken habe. Diesbezüglich wurde S O anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen. Er gab an, dass der Beschwerdeführer gegen 17.00 Uhr gekommen sei und jedenfalls zwei Spritzer und zwei Schnapserln getrunken habe. Ob er zwei oder drei Spritzer getrunken habe, könne er jetzt nicht mehr genau sagen. Die zwei Spritzer und die zwei Obstler habe er mit ihm getrunken. Es sei zwischen ihm und dem Beschwerdeführer so Usus, dass sie- wenn der Beschwerdeführer sein Lokal aufsucht - zwei Schnapserl und zwei Gespritzte trinken. Es könne aber schon einmal ausarten, dass man mehr trinkt. Was der Beschwerdeführer am Tattag am Stammtisch noch getrunken hat, das wisse er nicht. Es sei nämlich so gewesen, dass er hin und wieder seiner Frau beim Arbeiten geholfen habe. Betreffend dieser geschilderten Nachtrunkbehauptungen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang verwiesen, wonach mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – von sich aus – hinweist. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (VwGH 26.01.2007, 2007/02/0006). Hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge die Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten. Ebenso reicht die Bezeichnung „ca“ zur Nennung einer konkret bestimmten Menge nicht aus. Vor diesem Hintergrund sind die gegenständlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Nachtrunk zu unklar und daher als unglaubwürdig zu erachten. Auch der einvernommene Zeuge S O konnte keine genauen Angaben über die Menge des vom Beschwerdeführer konsumierten Alkohols machen, dies ua vor dem Hintergrund, dass er ua angab, dass er nicht wisse, was der Beschwerdeführer noch mit den anderen Personen am Stammtisch getrunken hat, während er hin und wieder seiner Frau beim Arbeiten geholfen habe. Eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt, dem xx.xx.xxxx um 16.30 Uhr, ergibt daher einen Alkoholgehalt der Atemluft beim Beschwerdeführer von 0,72 mg/l, dies im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlauf einer Stunde 0,1 bis 0,12 %o beträgt (VwGH 15.05.1990, Zl 90/02/0013). Aufgrund obiger entscheidungswesentlicher Ausführungen konnte der Beweisantrag „auf Einholung eines Alkoholgutachtens zur Frage, welchen Alkoholisierungsgrad der Betroffene unter der Annahme, dass er keinen Nachtrunk getätigt hätte und ausgehend davon, dass er zwischen 14.30 Uhr und 17.30 Uhr keinen Alkohol getrunken habe, am Vorfallstag aufwiesen hätte; weiters wie sich diese Alkoholisierung beim Betroffenen geäußert hätte und ob es vorstellbar sei, dass eine dritte Person, die ihn um 14.30 Uhr in diesem Zustand angetroffen und mit ihm mitgefahren wäre, diese Alkoholisierung nicht gemerkt hätte“ abgewiesen werden. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oderdarüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oderdarüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zur Anwendung. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient zur Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Dies im Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zu widergehandelt. Dem Beschwerdeführer wird grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernde Umstände lagen keine vor. Erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits strafvorgemerkt (mündlich verkündetes Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx – Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,34 mg/l und mündlich verkündetes Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx – Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l). Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,--. Im Gegenstandsfall wurde von der Erstbehörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,44 %o verhängt. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er monatlich Euro 2.400,-- an Pension ins verdienen bringt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall den Verkehrsunfall nicht verschuldet hat, konnte die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- auf Euro 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) herabgesetzt werden. Diese nunmehr über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus generalpräventiven, als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. zu B) zu LVwG-2014/13/0373 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigungen entzogen.

§ 24

Abs 3 FSG wurde ihm als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG beizubringen.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigungen entzogen.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurde ihm als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG beizubringen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 15 Monaten auf acht Monate (gerechnet ab ****) herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde ausgesprochen, dass der Mandatsbescheid vom xx.xx.xxxx, GZ ****, unverändert aufrecht bleibt, insbesondere hinsichtlich der angeordneten Nachschulung und des angeordneten amtsärztlichen Gutachtens.

§ 7

Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13

Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24

Abs 3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

§ 24

Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4c

Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 26

Abs 2 Z 6 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

§ 99

Abs 1a innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1a St

VO begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wird. Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von acht Monaten und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die Erstbehörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1a StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den zweiten des Beschwerdeführers.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von acht Monaten und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die Erstbehörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den zweiten des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die gegenständliche Entzugsdauer

§ 26Abs 2 Z 6 FSG mit mindestens acht Monaten festzusetzen hat.

Es handelt sich mithin bei der über den Beschwerdeführer verhängten Entzugsdauer von acht Monaten um die Mindestentzugsdauer. Er hat im Jahre 2010 ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt (0,62 mg/l) und wurde über ihn

§ 99Abs 1a i

Vm § 5 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- verhängt. Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die gegenständliche Entzugsdauer

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG mit mindestens acht Monaten festzusetzen hat. Es handelt sich mithin bei der über den Beschwerdeführer verhängten Entzugsdauer von acht Monaten um die Mindestentzugsdauer. Er hat im Jahre 2010 ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt (0,62 mg/l) und wurde über ihn

Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- verhängt. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0372.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.