RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/1097-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der A A, Ort Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B B, ebendort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 25.03.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Spruch des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 25.03.2015, Zl ***, wurde der Beschuldigten nachstehendes zur Last gelegt: „Sie, Frau A A, geb. am xx.xx.xxxx, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben Anfang 2014 in Ort Z, Adresse 1 Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 03.01.2015 unterlassen, sich beim Meldeamt des Stadtmagistrats Z behördlich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.“ Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 22 Abs 1 Z 1 des Meldegesetzes zur Last gelegt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, des Meldegesetzes zur Last gelegt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 20.04.2015 wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt in der Adresse 1 in Ort Z nicht Unterkunft genommen habe, da die Beschuldigte dort nie länger als einige Tage in unregelmäßigen Abständen unentgeltlich bei ihrem Freund DI C C übernachtet habe. Da sie in Ort Z, Adresse 2 wohne und dort gemeldet sei, wie die Behörde wisse, zumal sie dort Post hinschicken würde, komme § 2 Abs 3 Z 1 des Meldegesetzes zur Anwendung. Diesbezüglich habe die Behörde zu Unrecht keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet. Da sie in Ort Z, Adresse 2 wohne und dort gemeldet sei, wie die Behörde wisse, zumal sie dort Post hinschicken würde, komme Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, des Meldegesetzes zur Anwendung. Diesbezüglich habe die Behörde zu Unrecht keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet. Der Beschwerde kam Berechtigung zu. Ausgangspunkt für die gegenständliche Angelegenheit ist ein Zustellersuchen der Abteilung D D an die Mobile Überwachungsgruppe des Stadtmagistrates Z mit dem Ansinnen, der A A, geb am xx.xx.xxxx einen RSb-Brief unter der Anschrift Ort Z, Adresse 1, zuzustellen. Im Bericht der Mobilen Überwachungsgruppe vom 24.01.2015 wurde dieser Abteilung mitgeteilt, dass das RSb-Schriftstück am 23.01.2015 an A A gegen Übernahmebestätigung zugestellt worden sei. Im Bericht ist angemerkt, dass Frau Hämmerle angegeben habe, nach wie vor an der Adresse 2 zu wohnen bzw dies ihr Hauptwohnsitz sei und sie nur öfters bei Herrn C C (Adresse 1) übernachte. Damit ergibt sich kein greifbarer Hinweis dafür, dass A A bereits zu Beginn des Jahres 2014 in Ort Z, Adresse 1 mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen habe, wie dies in einer Anzeige der Verkehrsinspektion Ort Z vom 23.01.2015 angeführt wird. Dem Melderegister ist zu entnehmen, dass A A seit 12.02.2008 aufrecht in Ort Z, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nach § 2 Abs 3 Z 1 des Meldegesetzes sind Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, dann nicht zu melden, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind. Zweifelsfrei erfolgte die allfällige Unterkunftsgabe durch den Freund der A A unentgeltlich. Aus dieser Sicht müsste sichergestellt sein, dass die Beschuldigte nicht nur drei Tage, sondern länger als über einen Zeitraum von zwei Monaten in Ort Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, um eine Meldeverpflichtung seitens der Beschuldigten auszulösen. Dieser Nachweis ist jedoch aufgrund des Inhaltes des Aktes in keiner Weise zu erbringen. Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, des Meldegesetzes sind Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, dann nicht zu melden, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind. Zweifelsfrei erfolgte die allfällige Unterkunftsgabe durch den Freund der A A unentgeltlich. Aus dieser Sicht müsste sichergestellt sein, dass die Beschuldigte nicht nur drei Tage, sondern länger als über einen Zeitraum von zwei Monaten in Ort Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, um eine Meldeverpflichtung seitens der Beschuldigten auszulösen. Dieser Nachweis ist jedoch aufgrund des Inhaltes des Aktes in keiner Weise zu erbringen. Damit war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.1097.1