GVG wird
Paragraph 28, VwGVG wird
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit am 16.02.2015 bei der Behörde eingelangtem Bauansuchen beantragte das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, Herrengasse 1-3, S, vertreten durch Baumeister Ing. G H, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse bauliche Maßnahmen am bestehenden Bauwerk Adresse 1, S, Grundstück Nr **4/1 (laut Grundbuch .**4, Anm.), KG S. Laut Beschreibung des Bauvorhabens „weise das bestehende Bauwerk eine Nutzung als Wohnhaus auf. Das Land Tirol werde das bestehende Bauwerk im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen adaptieren und als Flüchtlingsheim nutzen. Es würden 99 Personen untergebracht werden. Im Namen des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung Hochbau werde um eine Nutzungsänderung von der bisherigen Nutzung Wohnhaus auf eine neue Nutzung Beherbergungsbetrieb angesucht“. Als Grundstückeigentümer wurde die XY GmbH, Adresse, U, Frau I J, angegeben. Dem Bauansuchen beigeschlossen war eine „Baubeschreibung Flüchtlingsheim“ vom 09.02.2015, und ist in dieser als Auftraggeber „die Landesbaudirektion Tirol, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, Herr DI K L, Herrengasse 1-3, S“, angegeben. Dem Ansuchen weiters angeschlossen wurden zwei als Bauanzeige umschriebene Pläne vom 26.11.2014, M 1:100, Planung Firma, Planersteller Bmstr. Ing. G H. Mit am 16.02.2015 bei der Behörde eingelangtem Bauansuchen beantragte das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, Herrengasse 1-3, S, vertreten durch Baumeister Ing. G H, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse bauliche Maßnahmen am bestehenden Bauwerk Adresse 1, S, Grundstück Nr **4/1 (laut Grundbuch .**4, Anm.), KG S. Laut Beschreibung des Bauvorhabens „weise das bestehende Bauwerk eine Nutzung als Wohnhaus auf. Das Land Tirol werde das bestehende Bauwerk im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen adaptieren und als Flüchtlingsheim nutzen. Es würden 99 Personen untergebracht werden. Im Namen des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung Hochbau werde um eine Nutzungsänderung von der bisherigen Nutzung Wohnhaus auf eine neue Nutzung Beherbergungsbetrieb angesucht“. Als Grundstückeigentümer wurde die XY GmbH, Adresse, U, Frau römisch eins J, angegeben. Dem Bauansuchen beigeschlossen war eine „Baubeschreibung Flüchtlingsheim“ vom 09.02.2015, und ist in dieser als Auftraggeber „die Landesbaudirektion Tirol, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, Herr DI K L, Herrengasse 1-3, S“, angegeben. Dem Ansuchen weiters angeschlossen wurden zwei als Bauanzeige umschriebene Pläne vom 26.11.2014, M 1:100, Planung Firma, Planersteller Bmstr. Ing. G H. Mit 17.2.2015 erstellte die Stadtplanung, MA III, ein Gutachten zur Zl Mag***/****/BW-BV-BA/1, Int-Nr: 0*5*_2015.Mit 17.2.2015 erstellte die Stadtplanung, MA römisch drei, ein Gutachten zur Zl Mag***/****/BW-BV-BA/1, Int-Nr: 0*5*_
AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften, ist in diesen nicht Anderes bestimmt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die im Paragraph 9, AVG bezogene, als „persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit“ bezeichnete Partei- und Prozessfähigkeit knüpft an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit an und gilt danach der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet. Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit
Paragraph 9, AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften, ist in diesen nicht Anderes bestimmt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Mangels entsprechenden Regelungen in einschlägigen Verwaltungsvorschriften gelten vorliegend die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Anerkennt die österreichische Rechtsordnung neben natürlichen Personen auch verschiedene Gebilde als selbständige Zurechnungspunkte von Rechten und Pflichten, nämlich juristische Personen, und gehören dazu auch etwa öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere die rechtsfähigen Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden – vgl Art 17 und 116 Abs 2 B-VG) als juristische Personen des öffentlichen Rechts, zählen hingegen bloße Behörde oder Ämter
Slg 6675 F/1992 verst Senat) jedoch nicht zu derartigen juristischen Personen öffentlichen Rechts. Mangels entsprechenden Regelungen in einschlägigen Verwaltungsvorschriften gelten vorliegend die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Anerkennt die österreichische Rechtsordnung neben natürlichen Personen auch verschiedene Gebilde als selbständige Zurechnungspunkte von Rechten und Pflichten, nämlich juristische Personen, und gehören dazu auch etwa öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere die rechtsfähigen Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden – vergleiche Artikel 17 und 116 Absatz 2, B-VG) als juristische Personen des öffentlichen Rechts, zählen hingegen bloße Behörde oder Ämter
Paragraph 26, ABGB und der hiezu ergangenen Judikatur vergleiche etwa VwSlg 6675 F/1992 verst Senat) jedoch nicht zu derartigen juristischen Personen öffentlichen Rechts. Das Amt der Landesregierung für sich ist damit keine Rechtsperson und somit auch nicht rechtsfähig, das heißt nicht Träger von Rechten und Pflichten. Dem Amt der Tiroler Landesregierung für sich steht somit ein Antragsrecht im Bauverfahren nicht zu. (Auch) bei der im Ansuchen angegebenen Abteilung Hochbau bzw der in der Baubeschreibung genannten Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten handelt es sich um
dem § 2 BVG über Ämter der Landesregierungen (Kurztitel) verordnete Gliederungen des Amtes der Tiroler Landesregierung (siehe Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 2015 über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 124/2013 idF LGBl Nr 106/2014). Das Amt der Landesregierung für sich ist damit keine Rechtsperson und somit auch nicht rechtsfähig, das heißt nicht Träger von Rechten und Pflichten. Dem Amt der Tiroler Landesregierung für sich steht somit ein Antragsrecht im Bauverfahren nicht zu. (Auch) bei der im Ansuchen angegebenen Abteilung Hochbau bzw der in der Baubeschreibung genannten Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten handelt es sich um
dem Paragraph 2, BVG über Ämter der Landesregierungen (Kurztitel) verordnete Gliederungen des Amtes der Tiroler Landesregierung (siehe Verordnung des Landeshauptmannes vom
GVG ist der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) bzw auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) ausgenommen, das heißt vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.
Paragraph 27, VwGVG ist der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) bzw auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) ausgenommen, das heißt vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. Fehlende Rechtsfähigkeit – und damit fehlende Parteifähigkeit – kann nicht durch ein Mängelbehebungsverfahren iSd § 13 AVG beseitigt werden (VwGH 25.5.1993, 90/04/0223). Diese rechtliche Auslegung des § 13 AVG gilt über entsprechenden Verweis in § 17 VwGVG auch für das Verwaltungsgericht.Fehlende Rechtsfähigkeit – und damit fehlende Parteifähigkeit – kann nicht durch ein Mängelbehebungsverfahren iSd Paragraph 13, AVG beseitigt werden (VwGH 25.5.1993, 90/04/0223). Diese rechtliche Auslegung des Paragraph 13, AVG gilt über entsprechenden Verweis in Paragraph 17, VwGVG auch für das Verwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte aus Anlass der Beschwerden somit die in Folge mangelnder Antragslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen und den bekämpften Bescheid aufzuheben. Daneben wurde die Antragslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, auch von der Beschwerdeführerin A B in Frage gestellt.
höchstgerichtlicher Judikatur kann der Nachbar - da die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist - geltend machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne (entsprechenden Antrag) ergangen ist (vgl VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337, mwN). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte aus Anlass der Beschwerden somit die in Folge mangelnder Antragslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen und den bekämpften Bescheid aufzuheben. Daneben wurde die Antragslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, auch von der Beschwerdeführerin A B in Frage gestellt.
höchstgerichtlicher Judikatur kann der Nachbar - da die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist - geltend machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne (entsprechenden Antrag) ergangen ist vergleiche VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337, mwN). Der durch die Behebung des angefochtenen Bescheides wieder offene Bauantrag (Bauansuchen) musste in weiterer rechtlicher Konsequenz mangels Antragslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Zuständigkeit zu dieser Entscheidung lag aufgrund seiner vornehmlich reformatorischen Sachentscheidungspflicht, damit auch der Verpflichtung zur Erledigung der Verwaltungssache, beim Landesverwaltungsgericht Tirol (vgl auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auch der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Entscheidung der Verwaltungssache auch in der Zurückweisung des an die Verwaltungsbehörde gerichteten Antrags bestehen kann. § 28 VwGVG gebietet so dem Verwaltungsgericht – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 130 Abs 4 BVG - die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VfGH 18.05.2014, G 5/2014). Aus der verfassungsrechtlichen Konzeption der reformatorischen Sachentscheidung folgt, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur zur Kontrolle, sondern in diesem Rahmen auch zur Verwaltungsführung eingesetzt sind.Der durch die Behebung des angefochtenen Bescheides wieder offene Bauantrag (Bauansuchen) musste in weiterer rechtlicher Konsequenz mangels Antragslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Zuständigkeit zu dieser Entscheidung lag aufgrund seiner vornehmlich reformatorischen Sachentscheidungspflicht, damit auch der Verpflichtung zur Erledigung der Verwaltungssache, beim Landesverwaltungsgericht Tirol vergleiche auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auch der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Entscheidung der Verwaltungssache auch in der Zurückweisung des an die Verwaltungsbehörde gerichteten Antrags bestehen kann. Paragraph 28, VwGVG gebietet so dem Verwaltungsgericht – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, BVG - die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VfGH 18.05.2014, G 5 aus 2014,). Aus der verfassungsrechtlichen Konzeption der reformatorischen Sachentscheidung folgt, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur zur Kontrolle, sondern in diesem Rahmen auch zur Verwaltungsführung eingesetzt sind. Festgehalten wird an dieser Stelle grundsätzlich, dass mangels Einschreitens eines legitimierten Bauwerbers auch ein Eintreten anderer Rechtspersonen in die Rechtsposition als Bauwerber bzw Antragssteller schon grundsätzlich nicht möglich wäre. Festgestellt wird weiters, dass Inhaber einer Polizeierlaubnis im Sinne der Verwaltungsrechtslehre (hier Baubewilligung) nur sein kann, wer die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten (und Pflichten) zu sein, also nur eine physische oder eine juristische Person (VwSlg 7902A/1970, 11.971A/1985). Auch die rechtsgültige Erlassung eines Bescheides durch Zustellung setzt das Vorhandensein einer Rechtsperson voraus. Mangels Rechtspersönlichkeit war eine Erlassung des Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hochbau, durch Zustellung somit nicht möglich bzw nicht wirksam. Wenngleich vorliegend nicht entscheidungstragend, sei (dies vornehmlich auch unter Blicknahme auf das Beschwerdevorbringen) ergänzend festgehalten:
AVG wird das Ermittlungsverfahren vom Grundsatz bestimmt, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und dabei den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Beim Parteiengehör handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens und besteht dieser in einem Rechtsanspruch der Partei, zum Inhalt, zur Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahmen zwecks Wahrung ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung spricht der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass eine solche
Abs 1 TBO 2011 (vormals § 24 Abs 1 TBO 2001) nicht zwingend durchzuführen ist, deren Durchführung vielmehr im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde steht (VwGH 23.11.2010, 2007/06/0308). Die diesbezüglich maßgeblichen Kriterien bzw Tatbestandsmerkmale stellt der Gesetzgeber ausdrücklich und verbindlich auf.
Paragraph 37, AVG wird das Ermittlungsverfahren vom Grundsatz bestimmt, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und dabei den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Beim Parteiengehör handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens und besteht dieser in einem Rechtsanspruch der Partei, zum Inhalt, zur Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahmen zwecks Wahrung ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung spricht der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass eine solche
Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 (vormals Paragraph 24, Absatz eins, TBO 2001) nicht zwingend durchzuführen ist, deren Durchführung vielmehr im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde steht (VwGH 23.11.2010, 2007/06/0308). Die diesbezüglich maßgeblichen Kriterien bzw Tatbestandsmerkmale stellt der Gesetzgeber ausdrücklich und verbindlich auf. Vorliegend wurde der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nur unzureichend erhoben, Parteiengehör wurde vor Erlassung des bekämpften Bescheides gänzlich nicht gewahrt, auch in der Begründung des bekämpften Bescheides wurden die darin bezogenen Stellungnahmen und Begutachtungen weder inhaltlich wiedergegeben noch auch deren Verfasser genannt. Damit war aber auch eine Sanierung des im behördlichen Verfahren unterlassenen Parteiengehörs und die dadurch bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Rahmen der Erhebung der Beschwerde nicht möglich. Vorausgeschickt feststellend, dass eine abschließende Beurteilung der sich in einem nachfolgenden Verfahren ergebenden Ermittlungs- bzw Ergänzungsnotwendigkeiten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts anlässlich der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegenständlicher Weise nicht zu treffen ist und damit vorliegend auch nicht getroffen wird, scheint ergänzender Ermittlungsbedarf jedoch jedenfalls in Bezug auf eine umfassende Abklärung brandschutzrechtlicher Belange gegeben zu sein, liegen einschlägige gutachterliche Beurteilungen (Gutachten im engen Sinn) im Sinne des Gesetzes dem bisherigen Verfahren nämlich nicht zugrunde und vermögen auch allfällige Vorabklärungen aus fachlicher Sicht (so entsprechende Hinweise in der Baubeschreibung vom 09.02.2015) derartige förmliche Beweisaufnahmen nicht zu ersetzen. Die in der Begründung des bekämpften Bescheides bezogene amtssachverständige Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei (vom 18.2.2015) enthält hinsichtlich brandschutztechnischer Belange ausschließlich eine Befunddarstellung, ohne jedoch auch eine darauf gerichtete gutachterliche Wertung – dh gutachterliche Schlussfolgerungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidungsrelevanter Umstände - zu treffen, damit ohne fachliche Beurteilungen in einer nachvollziehbaren Weise abzugeben, welche eine Nachprüfung auf ihre Schlüssigkeit hin ermöglich würde. Umfangreicher Beurteilungsbedarf ergibt sich dabei etwa im Zusammenhang mit Fragen der Anwendbarkeit konkret maßgeblicher Normen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ (Einordnung in Gebäudeklassen, Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks sowie auf andere Bauwerke, Fluchtwegerfordernisse und Rettungswege, uvm), im Zusammenhang mit Fragen sich allfällig stellender Anforderungen im Falle erforderlicher Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie sowie im Zusammenhang mit zu beurteilenden weiteren fachlichen Notwendigkeiten. Abklärungs- bzw möglicher Ergänzungsbedarf des Ermittlungsverfahrens stellt sich insbesondere auch im Hinblick auf eine Beurteilung dahingehend, ob für das in den Einreichunterlagen zur Gänze als baurechtlicher Bestand ausgewiesene Gebäude in dieser dargestellten Form tatsächlich ein baurechtlicher Konsens vorliegt, lassen sich entsprechende Schlüsse nämlich allein aus den, aus vorliegendem Bauakt zutage tretenden Inhalten nicht jedenfalls mit Sicherheit abschließend (dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf entsprechendes entgegenhaltenden Beschwerdevorbringen) ziehen. Die zulässige Vornahme weiterer baulicher Maßnahmen setzt aber das Vorliegen eines konsentierten Bestandes voraus. Der Baubehörde wird es gesamthaft gesehen obliegen, den sich aus den im konkreten Baufall anzuwendenden Rechtsvorschriften ergebenden maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechende Beweisaufnahmen zu erheben, dazu nötigenfalls ergänzende Unterlagen bzw Angaben und Beschreibungen einzuholen bzw anzufordern, entsprechende Sachverständige beizuziehen, Parteiengehör zu wahren (wobei dieses neben einer Zurkenntnisbringung des Beweisinhalts an sich auch in einer Bekanntmachung der Beweisquelle – etwa des Namens des Sachverständigen – zu bestehen hat) sowie schlussendlich die vorliegenden Beweisergebnisse entsprechend zu würdigen. Auch nachbarschaftliches Vorbringen ist dabei entsprechend einzubeziehen. Die Behörde hat der gesetzlichen Begründungspflicht zu entsprechen.
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung verfolgt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben, in Kenntnis zu setzen (vgl etwa VwGH 19.5.1994, 90/07/0121, 29.8.1995, 94/05/0196, ua), das innere Ausmaß der Begründungspflicht hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung zu entsprechen (vgl etwa VwGH 19.5.1992, 91/04/0242, 26.9.1995, 94/08/0099, uvm).Die Behörde hat der gesetzlichen Begründungspflicht zu entsprechen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung verfolgt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben, in Kenntnis zu setzen vergleiche etwa VwGH 19.5.1994, 90/07/0121, 29.8.1995, 94/05/0196, ua), das innere Ausmaß der Begründungspflicht hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung zu entsprechen vergleiche etwa VwGH 19.5.1992, 91/04/0242, 26.9.1995, 94/08/0099, uvm). Die Behörde wird sich insbesondere vor allem auch mit Fragen der Widmungskonformität, der Anwendbarkeit technischer Vorschriften und sonstiger technischer Regelwerke und dergleichen, dies auch entsprechend begründend, auseinander zu setzen haben. Die Begründung hat auch die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen zu enthalten. Werden die eingereichten Baupläne zwar als Bauanzeige überschrieben, erschließt sich aus der Baueingabe vom 16.02.2015 selbst sodann jedoch der ausdrücklicher Wille, für die in Aussicht genommen Baumaßnahmen um Baubewilligung anzusuchen. Das Erfordernis nach Einbringung eines Bauansuchens und nicht einer bloßen Bauanzeige entspricht dabei auch dem § 21 Abs 1 lit a, b und c TBO 2011, welcher die vorgesehenen Maßnahmen (beschrieben als Umbau und Verwendungszweckänderung) jedenfalls als zwingend baubewilligungspflichtig definiert. Werden die eingereichten Baupläne zwar als Bauanzeige überschrieben, erschließt sich aus der Baueingabe vom 16.02.2015 selbst sodann jedoch der ausdrücklicher Wille, für die in Aussicht genommen Baumaßnahmen um Baubewilligung anzusuchen. Das Erfordernis nach Einbringung eines Bauansuchens und nicht einer bloßen Bauanzeige entspricht dabei auch dem Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b und c TBO 2011, welcher die vorgesehenen Maßnahmen (beschrieben als Umbau und Verwendungszweckänderung) jedenfalls als zwingend baubewilligungspflichtig definiert. Offenkundige Widersprüche bestehen zwischen den Einreichplänen und der Baubeschreibung vom 09.02.2015 etwa im Hinblick auf den Planungswillen betreffend eine Gemeinschaftsküche im Erdgeschoss. Soll auf deren Errichtung laut Planunterlage vom 26.11.2014 (Grundrisse + Lageplan, Hinweis auf eine Besprechung am 06.02.2015) verzichtet werden, weist die Baubeschreibung vom 09.02.2015 deren Errichtung demgegenüber wiederum aus. Planunterlagen sind entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998 zu erstellen. Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Weitere erschöpfende abklärende Prüfungen sind vom Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Verfahren nicht anzustellen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Dem stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Vorliegend waren eine reine Rechtsfragen zu klären.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Dem stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Vorliegend waren eine reine Rechtsfragen zu klären. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt III. bezogene Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt römisch drei. bezogene Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.0990.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.