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{'item': 'LVwG-2015/25/0528-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/0528-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 14Abs.

4ad 1) € 1.500,

Paragraph 14, Absatz 4 Tabakgesetz ad 2) € 300,00 12 Stunden § 14 Abs. 4ad 2) € 300,00 12 Stunden Paragraph 14, Absatz 4 Tabakgesetz ad 3) € 1.500,

§ 14Abs.

4ad 3) € 1.500,

Paragraph 14, Absatz 4 Tabakgesetz ad 4) € 300,00 12 Stunden § 14 Abs. 4ad 4) € 300,00 12 Stunden Paragraph 14, Absatz 4 Tabakgesetz ad 5) € 1.500,

§ 14Abs.

4ad 5) € 1.500,

Paragraph 14, Absatz 4 Tabakgesetz ad 6) € 300,00 12 Stunden § 14 Abs. 4ad 6) € 300,00 12 Stunden Paragraph 14, Absatz 4 Tabakgesetz ad 7) € 1.500,

§ 14Abs.

4ad 7) € 1.500,

Paragraph 14, Absatz 4 Tabakgesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag ad 1) € 150,00 € 1.650,00 ad 2) € 30,00 € 330,00 ad 3) € 150,00 € 1.650,00 ad 4) € 30,00 € 330,00 ad 5) € 150,00 € 1.650,00 ad 6) € 30,00 € 330,00 ad 7) € 150,00 € 1.650,00“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass zu Spruchpunkt

  1. die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft G gegeben wäre, da der Tatort am Ort des Lokals gegeben sei. Es bleibe unklar, welche Handlungen der Beschuldigte setzen hätte sollen, damit Personen im Nichtraucherraum des Mehrraumbetriebes nicht rauchen. Die Tatanlastung sei somit nicht hinreichend konkretisiert. Eine Verwaltungsübertretung sei auch gar nicht gesetzt worden, da der Beschuldigte seine Mitarbeiter entsprechend angewiesen habe, auf die Einhaltung des strikten Rauchverbots im Nichtraucherbereich zu achten. Bezüglich der Spruchpunkte
  2. bis
  3. sei die Annahme der Behörde, dass es sich hierbei um Einraumbetriebe handle, unzutreffend. Die Betriebe seien konkret als Mischbetriebe gekennzeichnet gewesen. In den gegenständlichen Räumen hätte deswegen geraucht werden dürfen, was mangels konkreter Überprüfungsmöglichkeit jedoch bestritten werde. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  4. und
  5. sowie
  6. und
  7. und
  8. und
  9. liege auch nur jeweils ein Delikt vor. Die entsprechende Kennzeichnung habe gerade den Zweck, dass in den zu kennzeichnenden Räumlichkeiten nicht geraucht wird. Falls aufgrund einer unzureichenden Kennzeichnung dennoch geraucht wird, lägen denkunmöglich zwei Verwaltungsübertretungen vor. Es liege allenfalls nur eine Verwaltungsübertretung vor. Die Spruchpunkte 2.,
  10. und
  11. seien durch das bestätigende Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 25.06.2013, 2013/22/1590-3, konsumiert. Die verhängten Strafen seien deutlich überhöht. Die entsprechenden Kennzeichnungen wären mittlerweile längst angebracht worden. Es werde ersatzlose Aufhebung der Entscheidung und Verfahrenseinstellung beantragt. Im Schriftsatz vom 30.04.2015 wurde die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt und dazu ergänzend vorgebracht, dass die Erstbehörde die äußerst lange Verfahrensdauer als gewichtigen Milderungsgrund außer Acht gelassen habe. So lägen die inkriminierten Tatzeiträume mittlerweile beinahe zwei Jahre zurück und der letzte Aktenvorgang vor Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses – ohne dass hiefür ein Grund erkennbar wäre – ca eineinhalb Jahre zurück. Mittlerweile sei für jeden betrieblichen Standort ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden, welcher im Besonderen auch für die Einhaltung der tabakrechtlichen Bestimmungen Sorge trägt. Dass sich dieses System äußerst positiv bewährt habe, zeige der Umstand, dass seither keine behördlichen Beanstandungen mehr erfolgt seien. Spezialpräventive Erwägungen seien somit nicht mehr erforderlich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich mittlerweile insofern verändert, als er aus einem Privatdarlehen ca 35.000,-- Euro zu bedienen habe. Es werde darum ersucht, diese Gründe bei der Strafbemessung angemessen zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde sich nur mehr gegen die Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch damit unangefochten bleibt, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und unterliegt nicht mehr der Kontrolle unter allfälligen Änderung der Rechtsmittelbehörde. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang seiner Anfechtung zu überprüfen. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang seiner Anfechtung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer schränkte in seinem Schriftsatz vom 30.04.2015 seine Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafen ein, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 14 Abs 4 Tabakgesetz sieht im Wiederholungsfall einen Strafrahmen bis zu Euro 10.000,-- vor. Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz sieht im Wiederholungsfall einen Strafrahmen bis zu Euro 10.000,-- vor. Herr AA hat in seinem Schriftsatz vom 30.04.2015 völlig zutreffend vorgebracht, dass die Erstbehörde den Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt hat. Tatsächlich liegt der letzte Aktenvorgang der Erstbehörde vor Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses ca eineinhalb Jahre zurück, ohne dass dafür ein Grund aus dem Akt erkennbar wäre. Die Tatzeiten liegen nunmehr fast zwei Jahre zurück. Zutreffend ist auch, dass die X GmbH mit Schreiben vom 10.07.2013 an den Stadtmagistrat Z die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die gegenständlich betroffenen Lokalitäten angezeigt hat. Damit sind diese Personen auch für die Einhaltung der tabakrechtlichen Vorschriften verantwortlich, womit spezialpräventive Erfordernisse bei gegenständlicher Bestrafung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Zutreffend ist auch, dass die römisch zehn GmbH mit Schreiben vom 10.07.2013 an den Stadtmagistrat Z die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die gegenständlich betroffenen Lokalitäten angezeigt hat. Damit sind diese Personen auch für die Einhaltung der tabakrechtlichen Vorschriften verantwortlich, womit spezialpräventive Erfordernisse bei gegenständlicher Bestrafung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Erstbehörde ging beim Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. Euro 1.550,-- und der Sorgepflicht für ein Kind sowie vom Fehlen von Vermögen und Schulden aus. Nunmehr hat Herr AA die Rückzahlungsverpflichtung für ein Privatdarlehen in der Höhe von Euro 35.000,-- geltend gemacht. Aufgrund der oben aufzeigten Gründe geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die nunmehr spruchgemäß herabgesetzten Strafhöhen den Vorgaben des § 19 Abs 1 und 2 VStG entsprechen. Aufgrund der oben aufzeigten Gründe geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die nunmehr spruchgemäß herabgesetzten Strafhöhen den Vorgaben des Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG entsprechen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0528.2

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