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{'item': 'LVwG-2014/32/2982-7'}

Obsah (9)§ 28§ 76§ 25a§ 21§ 59§ 38§ 52§ 1294§ 53a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2982-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau X Y die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 1120,-- (inkl USt) nunmehr im Ausmaß Euro 805,-(inkl USt)

§ 76

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgeschrieben werden.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau römisch zehn Y die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 1120,-- (inkl USt) nunmehr im Ausmaß Euro 805,-(inkl USt)

Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgeschrieben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 30.5.2011 richtete die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige

§ 21Abs 2 TBO an die belangte Behörde.

Zu diesem Ansuchen nahm der nichtamtliche Sachverständige K L am 9.6.2011 insofern Stellung, als er auf die bau- und raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit mangels entsprechender Widmung verweist.Mit Eingabe vom 30.5.2011 richtete die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige

Paragraph 21, Absatz 2, TBO an die belangte Behörde. Zu diesem Ansuchen nahm der nichtamtliche Sachverständige K L am 9.6.2011 insofern Stellung, als er auf die bau- und raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit mangels entsprechender Widmung verweist. Mit Schreiben vom 18.6.2012 wurde Frau X Y unter Verweis auf eine entsprechende Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen K L darauf hingewiesen, dass die Errichtung ihrer Anlage nicht den raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Im Zuge dessen wurde ihr die Erlassung eines im baupolizeilichen Verfahren ergehenden Abbruch- und Beseitigungsbescheides angedroht. Diese Androhung wurde unter Verweis auf § 39 TBO und Vorlage eines Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen K L mit Schreiben vom

  1. Juli 2012 wiederholt.Mit Schreiben vom 18.6.2012 wurde Frau römisch zehn Y unter Verweis auf eine entsprechende Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen K L darauf hingewiesen, dass die Errichtung ihrer Anlage nicht den raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Im Zuge dessen wurde ihr die Erlassung eines im baupolizeilichen Verfahren ergehenden Abbruch- und Beseitigungsbescheides angedroht. Diese Androhung wurde unter Verweis auf Paragraph 39, TBO und Vorlage eines Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen K L mit Schreiben vom
  2. Juli 2012 wiederholt. Mit Schreiben vom 17.7.2012 legte der nichtamtliche Sachverständige K L die Honorarnote Nr. in Höhe von Euro 1.
  3. Diese von der Gemeinde am 30.7.2012 beglichenen Barauslagen wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom 7.7.2014, ohne Zahl, zur Zahlung vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht eingereichten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor wie folgt: Als unzulässig erachtet wird die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen, zumal die Voraussetzungen nicht vorliegen würden und die Beschwerdeführerin von dieser Bestellung überdies zu Unrecht nicht informiert worden sei. Der Bescheid sei somit als rechtswidrig zu qualifizieren. Mit Erkenntnis vom 14.8.2014, Zl LVwG-2014/32/2192-1, hob das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Begründend wurde ausgeführt, dass § 76 AVG eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen erfordere. Eine solche liege nicht vor, weshalb die Erlassung des angefochtenen Bescheides über die Vorschreibung von Barauslagen unzulässig sei.Mit Erkenntnis vom 14.8.2014, Zl LVwG-2014/32/2192-1, hob das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 76, AVG eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen erfordere. Eine solche liege nicht vor, weshalb die Erlassung des angefochtenen Bescheides über die Vorschreibung von Barauslagen unzulässig sei. Als Folge dieser Entscheidung wurden die von K L verzeichneten Barauslagen in Höhe von Euro 1.120 mit Bescheid vom 18.9.2014 festgesetzt. Mit Bescheid vom 23.9.2014, ohne Zahl, wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz dieser Barauslagen vorgeschrieben und eine Auftragsbestätigung zwecks Nachweises der Zahlung der Barauslagen durch die Behörde sowie die Honorarnote des Sachverständigen beigelegt. In der dagegen am 24.10.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin neben der neuerlichen Anführung der in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom 7.7.2014, ohne Zahl, angeführten Beschwerdegründe vor, dass die Behörde über die Kostenfrage anlässlich der Entscheidung über die Hauptfrage

§ 59AVG entscheiden hätte müssen.

Überdies sei zur Vorschreibung von Barauslagen sowohl die bescheidmäßige Festsetzung als auch die Bezahlung dieser Gebühren seitens der Behörde erforderlich. Für die Beschwerdeführerin sei ansonsten nicht ersichtlich, ob tatsächlich eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte. Sowohl der Bestellungs- als auch der Gebührenfestsetzungsbescheid hätten der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen, so dass mit dieser Unterlassung eine Beeinträchtigung ihrer Rechte verbunden sei. Schließlich entspreche die Honorarnote vom 17.7.2012 mit einem pauschalen Gesamtaufwand von 8 Stunden à Euro 140 nicht den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes. In der dagegen am 24.10.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin neben der neuerlichen Anführung der in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom 7.7.2014, ohne Zahl, angeführten Beschwerdegründe vor, dass die Behörde über die Kostenfrage anlässlich der Entscheidung über die Hauptfrage

Paragraph 59, AVG entscheiden hätte müssen. Überdies sei zur Vorschreibung von Barauslagen sowohl die bescheidmäßige Festsetzung als auch die Bezahlung dieser Gebühren seitens der Behörde erforderlich. Für die Beschwerdeführerin sei ansonsten nicht ersichtlich, ob tatsächlich eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte. Sowohl der Bestellungs- als auch der Gebührenfestsetzungsbescheid hätten der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen, so dass mit dieser Unterlassung eine Beeinträchtigung ihrer Rechte verbunden sei. Schließlich entspreche die Honorarnote vom 17.7.2012 mit einem pauschalen Gesamtaufwand von 8 Stunden à Euro 140 nicht den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erging mit Schreiben vom 17.12.2014 an den nichtamtlichen Sachverständigen K L ein Verbesserungsauftrag betreffend die genaue Aufschlüsselung seiner Honorarnote, welchem dieser mit Schreiben vom 8.1.2015 fristgerecht nachkam. Daraus ergeben sich die einzelnen Kostenpunkte seiner sachverständigen Tätigkeit. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 28.1.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine bescheidmäßige Bestellung des K L zum nichtamtlichen Sachverständigen erst mit 27.6.2012 erfolgt ist, obwohl dieser auch am 8.6.2011, am 9.6.2011, am 30.6.2011, am 18.6.2012, am 19.6.2012 und am 25.6.2012 tätig war. Folglich sei die Begleichung der bis zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bestellung verzeichneten Leistungen der Beschwerdeführerin nicht aufzutragen. Im hier in Rede stehenden Zeitraum war der Baubehörde kein Amtssachverständigen (Hochbautechniker, raumordnungsfachlicher Amtssachverständiger) beigegeben und stand ein solcher auch nicht zur Verfügung. Dieser Umstand wurde vom Amtsleiter der Gemeinde Ort 1 als Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich bestätigt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in der am 28.4.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Darin sagt der Zeuge K L aus, dass er am 8.6.2011 zum ersten Mal für die Gemeinde im vorliegenden Verfahren tätig geworden ist. Den Auftrag dazu habe er per E-Mail erhalten, die eigentliche Beauftragung als nichtamtlicher Sachverständiger habe er dann allerdings erst viel später mit E-Mail vom 25.6.2012 erhalten. Der Bestellungsbescheid vom 27.6.2012 sei ihm allerdings nicht zugegangen. Er habe bei seinen Aufträgen jeweils nicht unterschieden, ob er im Rahmen des Bauanzeige- oder des baupolizeilichen Verfahrens tätig geworden ist. Es steht demnach folgender Sachverhalt fest: K L war im Zeitraum vom 8.6.2011 bis 16.7.2012, dabei vom 8.6.2011 bis zum 27.6.2012 ohne bescheidmäßige Bestellung, wiederholt für die Gemeinde Ort 1 als nichtamtlicher Sachverständiger tätig. Dabei wurde keine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob er im Rahmen des Bauanzeige- oder des baupolizeilichen Verfahrens tätig geworden ist. Für diese Tätigkeiten legte er eine Honorarnote in Höhe von Euro 1.120. Der ausstehende Betrag wurde von der Gemeinde am 30.7.2012 beglichen und in weiterer Folge der Beschwerdeführerin als Barauslagen zur Zahlung vorgeschrieben. Weder ein hochbautechnischer noch ein raumordnungsfachlicher Amtssachverständiger standen im hier in Rede stehenden Zeitraum waren der belangten Behörde beigegeben und standen auch nicht zur Verfügung. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 1991/51 idF BGBl I Nr 2013/161, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/161, lauten wie folgt: § 52Paragraph 52 Sachverständige

(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. (…) § 53aParagraph 53 a Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. (…) § 59Paragraph 59
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 76Paragraph 76
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) Die hier maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 1975/136 idF BGBl I Nr 2014/71, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 1975/136 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2014/71, lautet wie folgt: § 38Paragraph 38 Geltendmachung der Gebühr
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2)Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. (…) Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung (TBO), Tir LGBl Nr 2011/57 idF Tir LGBl Nr 2014/187, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung (TBO), Tir LGBl Nr 2011/57 in der Fassung Tir LGBl Nr 2014/187, lautet wie folgt: § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. (…) III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist

§ 52

AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Es stellt sich sohin zunächst die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen, welche im Beschwerdevorbringen ausdrücklich bestritten wird.

§ 52

AVG hat sich die Behörde eines Beweises durch Sachverständige zu bedienen, wenn sie diesen zur Erforschung der materiellen Wahrheit für erforderlich hält (VwSlg 9721 A/1978; VwGH

  1. 1995, 93/10/0209;
  2. 2000, 99/07/0003), was dann der Fall ist, wenn zur Beantwortung der maßgeblichen Tatfragen besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind (vgl VwGH
  3. 1995, 93/10/0209;
  4. 2000, 99/07/0003;
  5. 2003, 2001/12/0195). Im Hinblick auf die Bewilligungspflicht einer Baumaßnahme kann sich die Einholung eines Gutachtens erübrigen, wenn der Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage für jeden Laien einsichtig ist (VwGH
  6. 1994, 91/06/0148). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, zumal aufgrund der vorgelegten Lichtbilder die Beschaffenheit des Reitunterstandes nicht in dem Maße beurteilt werden konnte, dass von einem bewilligungsfreien Objekt die Rede sein konnte. Aufgrund des Erfordernisses einer erschöpfenden inhaltlichen Klärung unter Berücksichtigung des entgegengesetzten Vorbringens der Konsenswerberin konnte die Behörde ebenso wenig schon aufgrund der Akten von einem bewilligungspflichtigen Bauwerk ausgehen. Die Beiziehung eines Sachverständigen war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde notwendig.Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist

Paragraph 52, AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Es stellt sich sohin zunächst die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen, welche im Beschwerdevorbringen ausdrücklich bestritten wird.

Paragraph 52, AVG hat sich die Behörde eines Beweises durch Sachverständige zu bedienen, wenn sie diesen zur Erforschung der materiellen Wahrheit für erforderlich hält (VwSlg 9721 A/1978; VwGH

  1. 1995, 93/10/0209;
  2. 2000, 99/07/0003), was dann der Fall ist, wenn zur Beantwortung der maßgeblichen Tatfragen besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind vergleiche VwGH
  3. 1995, 93/10/0209;
  4. 2000, 99/07/0003;
  5. 2003, 2001/12/0195). Im Hinblick auf die Bewilligungspflicht einer Baumaßnahme kann sich die Einholung eines Gutachtens erübrigen, wenn der Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage für jeden Laien einsichtig ist (VwGH
  6. 1994, 91/06/0148). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, zumal aufgrund der vorgelegten Lichtbilder die Beschaffenheit des Reitunterstandes nicht in dem Maße beurteilt werden konnte, dass von einem bewilligungsfreien Objekt die Rede sein konnte. Aufgrund des Erfordernisses einer erschöpfenden inhaltlichen Klärung unter Berücksichtigung des entgegengesetzten Vorbringens der Konsenswerberin konnte die Behörde ebenso wenig schon aufgrund der Akten von einem bewilligungspflichtigen Bauwerk ausgehen. Die Beiziehung eines Sachverständigen war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde notwendig. Im vorliegenden Fall wurde der nichtamtliche Sachverständige allerdings tätig, bevor eine bescheidmäßige Bestellung samt Auftrag erging: Laut Aufschlüsselung der Gebührenbestandteile durch K L vom 8.1.2015 erbrachte dieser im gegenständlichen Verfahren erstmalig am 8.6.2011 als nichtamtlicher Sachverständiger Leistungen, und zwar über E-Mail-Anfrage der Gemeinde. Am 30.6.2011 erfolgte eine „Bestätigung als SV“ seitens der Gemeinde, am 25.6.2012 ein neuerlicher Gutachtensauftrag durch die Gemeinde und Annahme desselben durch den nichtamtlichen Sachverständigen. Erst mit Bescheid vom 27.6.2012 wurde Herr K L sodann vom Bürgermeister der Gemeinde Ort 1 als Baubehörde erster Instanz zum hochbautechnischen und raumplanerischen Sachverständigen im baupolizeilichen Verfahren „Errichtung eines mobilen Reitunterstands, X Y“ bestellt.Im vorliegenden Fall wurde der nichtamtliche Sachverständige allerdings tätig, bevor eine bescheidmäßige Bestellung samt Auftrag erging: Laut Aufschlüsselung der Gebührenbestandteile durch K L vom 8.1.2015 erbrachte dieser im gegenständlichen Verfahren erstmalig am 8.6.2011 als nichtamtlicher Sachverständiger Leistungen, und zwar über E-Mail-Anfrage der Gemeinde. Am 30.6.2011 erfolgte eine „Bestätigung als SV“ seitens der Gemeinde, am 25.6.2012 ein neuerlicher Gutachtensauftrag durch die Gemeinde und Annahme desselben durch den nichtamtlichen Sachverständigen. Erst mit Bescheid vom 27.6.2012 wurde Herr K L sodann vom Bürgermeister der Gemeinde Ort 1 als Baubehörde erster Instanz zum hochbautechnischen und raumplanerischen Sachverständigen im baupolizeilichen Verfahren „Errichtung eines mobilen Reitunterstands, römisch zehn Y“ bestellt. Bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen janusköpfigen Verwaltungsakt: Gegenüber der Partei stellt diese lediglich eine verfahrensleitende Anordnung dar und kann folglich erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid bekämpft werden. Gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen wird mit seiner Bestellung (§ 52 Abs 4 AVG) über seine verfahrensrechtliche Stellung rechtsgestaltend abgesprochen, sodass sie diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides hat (VwGH
  7. 1988, 87/04/0277; 12.3.1991, 91/07/0017;
  8. 2002, 2001/17/0143; vgl auch VwGH
  9. 1994, 93/06/0174; VfSlg 2847/1955). Dem in der Beschwerde erhobenen Vorbringen ist sohin entgegenzuhalten, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegenüber der Partei lediglich einen verfahrensleitenden Akt darstellt, sohin eine Zustellung des an den nichtamtlichen Sachverständigen gerichteten Bestellungsbescheides an die Partei nicht erforderlich war. Dasselbe gilt für die bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren, zumal daraus lediglich der Behörde eine Zahlungspflicht und dem Sachverständigen ein Recht auf Erhalt seines Honorars erwächst.Bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen janusköpfigen Verwaltungsakt: Gegenüber der Partei stellt diese lediglich eine verfahrensleitende Anordnung dar und kann folglich erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid bekämpft werden. Gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen wird mit seiner Bestellung (Paragraph 52, Absatz 4, AVG) über seine verfahrensrechtliche Stellung rechtsgestaltend abgesprochen, sodass sie diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides hat (VwGH
  10. 1988, 87/04/0277; 12.3.1991, 91/07/0017;
  11. 2002, 2001/17/0143; vergleiche auch VwGH
  12. 1994, 93/06/0174; VfSlg 2847 aus 1955,). Dem in der Beschwerde erhobenen Vorbringen ist sohin entgegenzuhalten, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegenüber der Partei lediglich einen verfahrensleitenden Akt darstellt, sohin eine Zustellung des an den nichtamtlichen Sachverständigen gerichteten Bestellungsbescheides an die Partei nicht erforderlich war. Dasselbe gilt für die bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren, zumal daraus lediglich der Behörde eine Zahlungspflicht und dem Sachverständigen ein Recht auf Erhalt seines Honorars erwächst. Kosten zulässigerweise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen (§ 76 Abs 1 AVG).

§ 76Abs 2 2.

Satz AVG können diese der Partei in amtswegig eingeleiteten Verfahren nur auferlegt werden, wenn die Partei

§ 1294ABGB ein Verschulden trifft; andernfalls hat die Behörde die Kosten von Amts wegen zu tragen (Vw

GH 2.12.1997, 97/05/0191; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 653 ff). Der Kostenersatz

§ 76Abs 2 2.

Satz AVG setzt Aufwendungen seitens der Behörde voraus, dh die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen

§ 53aAVG bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (Vw

GH 24.2.2004, 2002/05/0658; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 7 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Behörde hat die Gebühr mit Bescheid vom 18.9.2014 festgesetzt. Bezahlt wurden sie schon am 30.7.2012.Kosten zulässigerweise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, AVG).

Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG können diese der Partei in amtswegig eingeleiteten Verfahren nur auferlegt werden, wenn die Partei

Paragraph 1294, ABGB ein Verschulden trifft; andernfalls hat die Behörde die Kosten von Amts wegen zu tragen (VwGH 2.12.1997, 97/05/0191; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 653 ff). Der Kostenersatz

Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG setzt Aufwendungen seitens der Behörde voraus, dh die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen

Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658; Hengstschläger/Leeb, AVG [

  1. Ausgabe 2014] Paragraph 76, Rz 7 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Behörde hat die Gebühr mit Bescheid vom 18.9.2014 festgesetzt. Bezahlt wurden sie schon am 30.7.
  2. Die in der Beschwerde gerügte Missachtung des bescheidmäßigen Bestellungsvorgangs stellt nach der Rsp einen nicht wesentlichen Verfahrensmangel dar (VwGH 9.11.1989, 87/06/0101; 9.6.1994, 93/06/0174; 24.10.2002, 2000/06/0087; Hengstschläger/Leeb, AVG [
  3. Ausgabe 2014] § 52 Rz 52 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Daher bleibt dessen Fehlen ohne rechtliche Folgen (VwGH
  4. 2000, 98/04/0146) und steht sohin der Überwälzung von durch die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen bei der Behörde anfallenden Barauslagen auf die Partei nicht entgegen. Daher geht auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.Die in der Beschwerde gerügte Missachtung des bescheidmäßigen Bestellungsvorgangs stellt nach der Rsp einen nicht wesentlichen Verfahrensmangel dar (VwGH 9.11.1989, 87/06/0101; 9.6.1994, 93/06/0174; 24.10.2002, 2000/06/0087; Hengstschläger/Leeb, AVG [
  5. Ausgabe 2014] Paragraph 52, Rz 52 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Daher bleibt dessen Fehlen ohne rechtliche Folgen (VwGH
  6. 2000, 98/04/0146) und steht sohin der Überwälzung von durch die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen bei der Behörde anfallenden Barauslagen auf die Partei nicht entgegen. Daher geht auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. Es liegt weiter das von § 76 Abs 2
  7. Satz AVG geforderte Verschulden der Beschwerdeführerin iSd § 1294 ABGB vor, die trotz Androhung eines baupolizeilichen Verfahrens das konsenswidrige Bauwerk nicht beseitigt hat und daher im Wissen um die Unzulässigkeit der von ihr vorgenommenen Baumaßnahme ein behördliches Einschreiten erforderlich gemacht hat (Hengstschläger/Leeb, AVG [
  8. Ausgabe 2014] § 76 Rz 46 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN).Es liegt weiter das von Paragraph 76, Absatz 2,
  9. Satz AVG geforderte Verschulden der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 1294, ABGB vor, die trotz Androhung eines baupolizeilichen Verfahrens das konsenswidrige Bauwerk nicht beseitigt hat und daher im Wissen um die Unzulässigkeit der von ihr vorgenommenen Baumaßnahme ein behördliches Einschreiten erforderlich gemacht hat (Hengstschläger/Leeb, AVG [
  10. Ausgabe 2014] Paragraph 76, Rz 46 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN). Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin demgegenüber die pauschale Anführung von Leistungen im Ausmaß von 8 Stunden zu einem Stundensatz von Euro
  11. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts hat der nichtamtlichen Sachverständige jedoch mit Schreiben vom 8.1.2015 in Ergänzung zur Honorarnote vom 17.7.2012 eine Aufschlüsselung der einzelnen Leistungen samt Auflistung von Mühewaltung und Zeitversäumnis vorgelegt, so dass seine Honorarnote nunmehr den Anforderungen des § 38 Abs 1 GebAG entspricht.Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin demgegenüber die pauschale Anführung von Leistungen im Ausmaß von 8 Stunden zu einem Stundensatz von Euro
  12. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts hat der nichtamtlichen Sachverständige jedoch mit Schreiben vom 8.1.2015 in Ergänzung zur Honorarnote vom 17.7.2012 eine Aufschlüsselung der einzelnen Leistungen samt Auflistung von Mühewaltung und Zeitversäumnis vorgelegt, so dass seine Honorarnote nunmehr den Anforderungen des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG entspricht. Dem Vorbringen, wonach eine Kostenentscheidung gemeinsam mit der Erledigung der Hauptsache erfolgen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass

§ 59

AVG ein abgesonderter Ausspruch über die Kosten zulässig ist, sofern sich im die Hauptsache erledigenden Bescheid, dies ist im vorliegenden Fall der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag, zumindest ein Hinweis auf die folgenden Kostenentscheidung befindet. An einem solchen Hinweis fehlt es im Bescheid vom 14.10.2013 zwar, dies stellt allerdings ebenfalls lediglich einen unwesentlichen Verfahrensmangel dar (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 59 Rz 101 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN).Dem Vorbringen, wonach eine Kostenentscheidung gemeinsam mit der Erledigung der Hauptsache erfolgen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass

Paragraph 59, AVG ein abgesonderter Ausspruch über die Kosten zulässig ist, sofern sich im die Hauptsache erledigenden Bescheid, dies ist im vorliegenden Fall der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag, zumindest ein Hinweis auf die folgenden Kostenentscheidung befindet. An einem solchen Hinweis fehlt es im Bescheid vom 14.10.2013 zwar, dies stellt allerdings ebenfalls lediglich einen unwesentlichen Verfahrensmangel dar (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] Paragraph 59, Rz 101 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN). So ist aufgrund des Vorliegens aller notwendigen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Überwälzung der mit dem baupolizeilichen Verfahren in Zusammenhang stehenden Barauslagen grundsätzlich zulässig ist. Unklar ist allerdings die Zuordnung der sich aus den einzelnen Leistungen des nichtamtlichen Sachverständigen ergebenden Barauslagen zu den beiden Verfahren, wurde doch einerseits ein Bauanzeigeverfahren und andererseits ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt. So ist zu klären, wann der Sachverständige für welches Verfahren tätig wurde, zumal eine verfahrensübergreifende Überwälzung der Barauslagen nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus § 59 AVG, wonach die Kostenentscheidung entweder mit dem die Hauptsache erledigenden oder in einem abgesonderten Bescheid zu treffen ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass demgegenüber nicht zwei Kostenentscheidungen aus zwei Verfahren in einem gemeinsamen Kostenbescheid erledigt werden können, ohne dass sich daraus ergibt, welche Kosten welchem Verfahren zuzuordnen sind.Unklar ist allerdings die Zuordnung der sich aus den einzelnen Leistungen des nichtamtlichen Sachverständigen ergebenden Barauslagen zu den beiden Verfahren, wurde doch einerseits ein Bauanzeigeverfahren und andererseits ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt. So ist zu klären, wann der Sachverständige für welches Verfahren tätig wurde, zumal eine verfahrensübergreifende Überwälzung der Barauslagen nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus Paragraph 59, AVG, wonach die Kostenentscheidung entweder mit dem die Hauptsache erledigenden oder in einem abgesonderten Bescheid zu treffen ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass demgegenüber nicht zwei Kostenentscheidungen aus zwei Verfahren in einem gemeinsamen Kostenbescheid erledigt werden können, ohne dass sich daraus ergibt, welche Kosten welchem Verfahren zuzuordnen sind. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.5.2011 eine Bauanzeige ein. Daraufhin erfolgte eine Stellungnahme des Sachverständigen als Raumplaner (erwähnt im Schreiben vom 9.6.2011). Die mit dieser Leistung verbundenen Barauslagen sind jedenfalls dem Anzeigeverfahren zuzurechnen, weil der mobile Reitunterstand, der den Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens bildet, zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet wurde. Dies ergibt sich überdies schon aus der Tatsache, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme auf die „Anfrage“ der Beschwerdeführerin Bezug nimmt. § 39 TBO knüpft allerdings an die Errichtung der in Streit stehenden baulichen Anlage an, so dass die raumplanerische Stellungnahme nicht Gegenstand eines Verfahrens sein kann, für dessen Einleitung die Voraussetzungen zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht vorlagen.Die Beschwerdeführerin brachte am 30.5.2011 eine Bauanzeige ein. Daraufhin erfolgte eine Stellungnahme des Sachverständigen als Raumplaner (erwähnt im Schreiben vom 9.6.2011). Die mit dieser Leistung verbundenen Barauslagen sind jedenfalls dem Anzeigeverfahren zuzurechnen, weil der mobile Reitunterstand, der den Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens bildet, zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet wurde. Dies ergibt sich überdies schon aus der Tatsache, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme auf die „Anfrage“ der Beschwerdeführerin Bezug nimmt. Paragraph 39, TBO knüpft allerdings an die Errichtung der in Streit stehenden baulichen Anlage an, so dass die raumplanerische Stellungnahme nicht Gegenstand eines Verfahrens sein kann, für dessen Einleitung die Voraussetzungen zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Mit Schreiben vom 18.6.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Abbruch- bzw Beseitigungsbescheid angedroht und auf den Lokalaugenschein vom 18.6.2012 verwiesen. Im Schreiben vom 18.7.2012 erging dann eine Aufforderung zur Stellungnahme unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen sowie die neuerliche Androhung eines Abbruch- bzw Beseitigungsbescheides. Diese beiden Schriftstücke, die dem Zweck der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienten, sind aufgrund der Androhung eines baupolizeilichen Bescheides iSd § 39 TBO als Bestandteile des baupolizeilichen Verfahrens zu qualifizieren, womit auch die darin angeführten Leistungen des Sachverständigen diesem Verfahren zuzuordnen sind.Mit Schreiben vom 18.6.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Abbruch- bzw Beseitigungsbescheid angedroht und auf den Lokalaugenschein vom 18.6.2012 verwiesen. Im Schreiben vom 18.7.2012 erging dann eine Aufforderung zur Stellungnahme unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen sowie die neuerliche Androhung eines Abbruch- bzw Beseitigungsbescheides. Diese beiden Schriftstücke, die dem Zweck der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienten, sind aufgrund der Androhung eines baupolizeilichen Bescheides iSd Paragraph 39, TBO als Bestandteile des baupolizeilichen Verfahrens zu qualifizieren, womit auch die darin angeführten Leistungen des Sachverständigen diesem Verfahren zuzuordnen sind. Die mangelnde Differenzierung zwischen diesen beiden Verfahren wirkt sich auf die Geltendmachung der Kosten und in weiterer Folge auf deren Überwälzung insofern aus, als dass der Sachverständige die in verschiedenen Verfahren aufgelaufenen Honoraransprüche auch gesondert in Rechnung zu stellen hat, zumal wie erwähnt eine verfahrensübergreifende Kostenfestsetzung und -überwälzung nicht zulässig ist. Dieses Erfordernis führt jedoch dazu, dass in der Honorarnote vom 17.7.2012, welche mit Schreiben vom 8.1.2015 zwecks Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpunkte ergänzt wurde, die Kosten für jene aufgelisteten Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, welche im Zuge des Bauanzeige- und nicht des baupolizeilichen Verfahrens aufgelaufen sind. Dies sind die Kostenpunkte vom 8.6.2011 und vom 9.6.2011, mit denen eine Mühewaltung im Ausmaß von insgesamt 2 Stunden zu je Euro 140 geltend gemacht wird. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen wurden die diesbezüglichen Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht ordnungsgemäß iSd § 38 GebAG in einer separaten Honorarnote binnen 14 Tagen, gerechnet ab Beendigung der sachverständigen Tätigkeit (dazu Feil, Gebührenanspruchsgesetz6 [2011] 80 f), geltend gemacht. Folglich hat der Sachverständige seinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten verwirkt (vgl Feil, Gebührenanspruchsgesetz 80) und können diese Kosten im Ausmaß von insgesamt Euro 280 nicht

§ 76Abs 2 2.

Satz AVG auf die Partei überwälzt werden, so dass der Betrag in der Höhe Euro 1.160 entsprechend zu reduzieren ist (weitere Abzüge im Ausmaß von ca 20% sind dabei noch nicht berücksichtigt). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Kosten von der Behörde bescheidmäßig festgesetzt und bezahlt wurden, da die Behörde aufgrund der Verwirkung des Gebührenanspruchs des nichtamtlichen Sachverständigen zur Bezahlung der nicht ordnungsgemäß verzeichneten Kosten nicht verpflichtet gewesen wäre. Es handelt sich daher um eine fehlerhafte Gebührenfestsetzung, gegen die sich die Partei, die im dieser Festsetzung zugrundeliegenden Verfahren nicht gehört wurde, im Zuge der Entscheidung über die Auferlegung dieser Gebühren

§ 76Abs 2 2.

Satz AVG zur Wehr setzen kann (Walzel von Wiesentreu, Die Vergütung des Sachverständigen, in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Handbuch des Sachverständigenrechts [2006] 277 [293]).Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen wurden die diesbezüglichen Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht ordnungsgemäß iSd Paragraph 38, GebAG in einer separaten Honorarnote binnen 14 Tagen, gerechnet ab Beendigung der sachverständigen Tätigkeit (dazu Feil, Gebührenanspruchsgesetz6 [2011] 80 f), geltend gemacht. Folglich hat der Sachverständige seinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten verwirkt vergleiche Feil, Gebührenanspruchsgesetz 80) und können diese Kosten im Ausmaß von insgesamt Euro 280 nicht

Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG auf die Partei überwälzt werden, so dass der Betrag in der Höhe Euro 1.160 entsprechend zu reduzieren ist (weitere Abzüge im Ausmaß von ca 20% sind dabei noch nicht berücksichtigt). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Kosten von der Behörde bescheidmäßig festgesetzt und bezahlt wurden, da die Behörde aufgrund der Verwirkung des Gebührenanspruchs des nichtamtlichen Sachverständigen zur Bezahlung der nicht ordnungsgemäß verzeichneten Kosten nicht verpflichtet gewesen wäre. Es handelt sich daher um eine fehlerhafte Gebührenfestsetzung, gegen die sich die Partei, die im dieser Festsetzung zugrundeliegenden Verfahren nicht gehört wurde, im Zuge der Entscheidung über die Auferlegung dieser Gebühren

Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG zur Wehr setzen kann (Walzel von Wiesentreu, Die Vergütung des Sachverständigen, in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Handbuch des Sachverständigenrechts [2006] 277 [293]). Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kostenpunkt „Überprüfung des Schreibens der Gemeinde an Frau X Y“ vom 19.6.2012 im Ausmaß von 0,25 Stunden bei der Überwälzung unberücksichtigt zu bleiben hat und sohin der der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte Betrag auch um diesen Kostenpunkt zu mindern ist. Wie schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um eine in den gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich des nichtamtlichen Sachverständigen fallende Aufgabe, zumal dies nicht unter eine Beweisaufnahme

§ 52

AVG zu subsumieren ist.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kostenpunkt „Überprüfung des Schreibens der Gemeinde an Frau römisch zehn Y“ vom 19.6.2012 im Ausmaß von 0,25 Stunden bei der Überwälzung unberücksichtigt zu bleiben hat und sohin der der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte Betrag auch um diesen Kostenpunkt zu mindern ist. Wie schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um eine in den gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich des nichtamtlichen Sachverständigen fallende Aufgabe, zumal dies nicht unter eine Beweisaufnahme

Paragraph 52, AVG zu subsumieren ist. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die im Kostenverzeichnis vom 8.1.2015 des nichtamtlichen Sachverständigen angeführten Kostenpunkte „E-Mail-Anfrage von Gemeinde samt Planausdrucken erhalten und ausgedruckt“ sowie „Studium der Unterlagen und Überprüfung der baurechtlichen Ausführungen gem. TROG 2011 und der TBO 2011 samt Abklärungen mit der Aufsichtsbehörde“ vom 8.6.2011 und „E-Mail Nachricht an Gemeinde mit Stellungnahme als Raumplaner der Gemeinde Ort 1“ vom 9.6.2011, für die jeweils eine Mühewaltung im Ausmaß von einer Stunde verzeichnet wurde, sowie der Kostenpunkt „Überprüfung des Schreibens der Gemeinde an Frau X Y“ vom 19.6.2012 haben bei der Überwälzung der Kosten nach § 76 AVG unberücksichtigt zu bleiben. Die im Kostenverzeichnis vom 8.1.2015 des nichtamtlichen Sachverständigen angeführten Kostenpunkte „E-Mail-Anfrage von Gemeinde samt Planausdrucken erhalten und ausgedruckt“ sowie „Studium der Unterlagen und Überprüfung der baurechtlichen Ausführungen gem. TROG 2011 und der TBO 2011 samt Abklärungen mit der Aufsichtsbehörde“ vom 8.6.2011 und „E-Mail Nachricht an Gemeinde mit Stellungnahme als Raumplaner der Gemeinde Ort 1“ vom 9.6.2011, für die jeweils eine Mühewaltung im Ausmaß von einer Stunde verzeichnet wurde, sowie der Kostenpunkt „Überprüfung des Schreibens der Gemeinde an Frau römisch zehn Y“ vom 19.6.2012 haben bei der Überwälzung der Kosten nach Paragraph 76, AVG unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass anstelle der Barauslagen für 8 Stunden nur Barauslagen für 5,75 Stunden überwälzt werden können, was einen Betrag von (5,75/8)*Euro 1120,-- = Euro 805,-- ergibt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.2982.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.