GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau X Y die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 1120,-- (inkl USt) nunmehr im Ausmaß Euro 805,-(inkl USt)
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgeschrieben werden.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau römisch zehn Y die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 1120,-- (inkl USt) nunmehr im Ausmaß Euro 805,-(inkl USt)
Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgeschrieben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 30.5.2011 richtete die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige
Zu diesem Ansuchen nahm der nichtamtliche Sachverständige K L am 9.6.2011 insofern Stellung, als er auf die bau- und raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit mangels entsprechender Widmung verweist.Mit Eingabe vom 30.5.2011 richtete die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige
Paragraph 21, Absatz 2, TBO an die belangte Behörde. Zu diesem Ansuchen nahm der nichtamtliche Sachverständige K L am 9.6.2011 insofern Stellung, als er auf die bau- und raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit mangels entsprechender Widmung verweist. Mit Schreiben vom 18.6.2012 wurde Frau X Y unter Verweis auf eine entsprechende Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen K L darauf hingewiesen, dass die Errichtung ihrer Anlage nicht den raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Im Zuge dessen wurde ihr die Erlassung eines im baupolizeilichen Verfahren ergehenden Abbruch- und Beseitigungsbescheides angedroht. Diese Androhung wurde unter Verweis auf § 39 TBO und Vorlage eines Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen K L mit Schreiben vom
Überdies sei zur Vorschreibung von Barauslagen sowohl die bescheidmäßige Festsetzung als auch die Bezahlung dieser Gebühren seitens der Behörde erforderlich. Für die Beschwerdeführerin sei ansonsten nicht ersichtlich, ob tatsächlich eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte. Sowohl der Bestellungs- als auch der Gebührenfestsetzungsbescheid hätten der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen, so dass mit dieser Unterlassung eine Beeinträchtigung ihrer Rechte verbunden sei. Schließlich entspreche die Honorarnote vom 17.7.2012 mit einem pauschalen Gesamtaufwand von 8 Stunden à Euro 140 nicht den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes. In der dagegen am 24.10.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin neben der neuerlichen Anführung der in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom 7.7.2014, ohne Zahl, angeführten Beschwerdegründe vor, dass die Behörde über die Kostenfrage anlässlich der Entscheidung über die Hauptfrage
Paragraph 59, AVG entscheiden hätte müssen. Überdies sei zur Vorschreibung von Barauslagen sowohl die bescheidmäßige Festsetzung als auch die Bezahlung dieser Gebühren seitens der Behörde erforderlich. Für die Beschwerdeführerin sei ansonsten nicht ersichtlich, ob tatsächlich eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte. Sowohl der Bestellungs- als auch der Gebührenfestsetzungsbescheid hätten der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen, so dass mit dieser Unterlassung eine Beeinträchtigung ihrer Rechte verbunden sei. Schließlich entspreche die Honorarnote vom 17.7.2012 mit einem pauschalen Gesamtaufwand von 8 Stunden à Euro 140 nicht den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erging mit Schreiben vom 17.12.2014 an den nichtamtlichen Sachverständigen K L ein Verbesserungsauftrag betreffend die genaue Aufschlüsselung seiner Honorarnote, welchem dieser mit Schreiben vom 8.1.2015 fristgerecht nachkam. Daraus ergeben sich die einzelnen Kostenpunkte seiner sachverständigen Tätigkeit. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 28.1.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine bescheidmäßige Bestellung des K L zum nichtamtlichen Sachverständigen erst mit 27.6.2012 erfolgt ist, obwohl dieser auch am 8.6.2011, am 9.6.2011, am 30.6.2011, am 18.6.2012, am 19.6.2012 und am 25.6.2012 tätig war. Folglich sei die Begleichung der bis zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bestellung verzeichneten Leistungen der Beschwerdeführerin nicht aufzutragen. Im hier in Rede stehenden Zeitraum war der Baubehörde kein Amtssachverständigen (Hochbautechniker, raumordnungsfachlicher Amtssachverständiger) beigegeben und stand ein solcher auch nicht zur Verfügung. Dieser Umstand wurde vom Amtsleiter der Gemeinde Ort 1 als Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich bestätigt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in der am 28.4.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Darin sagt der Zeuge K L aus, dass er am 8.6.2011 zum ersten Mal für die Gemeinde im vorliegenden Verfahren tätig geworden ist. Den Auftrag dazu habe er per E-Mail erhalten, die eigentliche Beauftragung als nichtamtlicher Sachverständiger habe er dann allerdings erst viel später mit E-Mail vom 25.6.2012 erhalten. Der Bestellungsbescheid vom 27.6.2012 sei ihm allerdings nicht zugegangen. Er habe bei seinen Aufträgen jeweils nicht unterschieden, ob er im Rahmen des Bauanzeige- oder des baupolizeilichen Verfahrens tätig geworden ist. Es steht demnach folgender Sachverhalt fest: K L war im Zeitraum vom 8.6.2011 bis 16.7.2012, dabei vom 8.6.2011 bis zum 27.6.2012 ohne bescheidmäßige Bestellung, wiederholt für die Gemeinde Ort 1 als nichtamtlicher Sachverständiger tätig. Dabei wurde keine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob er im Rahmen des Bauanzeige- oder des baupolizeilichen Verfahrens tätig geworden ist. Für diese Tätigkeiten legte er eine Honorarnote in Höhe von Euro 1.120. Der ausstehende Betrag wurde von der Gemeinde am 30.7.2012 beglichen und in weiterer Folge der Beschwerdeführerin als Barauslagen zur Zahlung vorgeschrieben. Weder ein hochbautechnischer noch ein raumordnungsfachlicher Amtssachverständiger standen im hier in Rede stehenden Zeitraum waren der belangten Behörde beigegeben und standen auch nicht zur Verfügung. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 1991/51 idF BGBl I Nr 2013/161, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/161, lauten wie folgt: § 52Paragraph 52 Sachverständige
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Es stellt sich sohin zunächst die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen, welche im Beschwerdevorbringen ausdrücklich bestritten wird.
AVG hat sich die Behörde eines Beweises durch Sachverständige zu bedienen, wenn sie diesen zur Erforschung der materiellen Wahrheit für erforderlich hält (VwSlg 9721 A/1978; VwGH
Paragraph 52, AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Es stellt sich sohin zunächst die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen, welche im Beschwerdevorbringen ausdrücklich bestritten wird.
Paragraph 52, AVG hat sich die Behörde eines Beweises durch Sachverständige zu bedienen, wenn sie diesen zur Erforschung der materiellen Wahrheit für erforderlich hält (VwSlg 9721 A/1978; VwGH
Satz AVG können diese der Partei in amtswegig eingeleiteten Verfahren nur auferlegt werden, wenn die Partei
GH 2.12.1997, 97/05/0191; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 653 ff). Der Kostenersatz
Satz AVG setzt Aufwendungen seitens der Behörde voraus, dh die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen
GH 24.2.2004, 2002/05/0658; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 7 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Behörde hat die Gebühr mit Bescheid vom 18.9.2014 festgesetzt. Bezahlt wurden sie schon am 30.7.2012.Kosten zulässigerweise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, AVG).
Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG können diese der Partei in amtswegig eingeleiteten Verfahren nur auferlegt werden, wenn die Partei
Paragraph 1294, ABGB ein Verschulden trifft; andernfalls hat die Behörde die Kosten von Amts wegen zu tragen (VwGH 2.12.1997, 97/05/0191; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 653 ff). Der Kostenersatz
Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG setzt Aufwendungen seitens der Behörde voraus, dh die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen
Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658; Hengstschläger/Leeb, AVG [
AVG ein abgesonderter Ausspruch über die Kosten zulässig ist, sofern sich im die Hauptsache erledigenden Bescheid, dies ist im vorliegenden Fall der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag, zumindest ein Hinweis auf die folgenden Kostenentscheidung befindet. An einem solchen Hinweis fehlt es im Bescheid vom 14.10.2013 zwar, dies stellt allerdings ebenfalls lediglich einen unwesentlichen Verfahrensmangel dar (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 59 Rz 101 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN).Dem Vorbringen, wonach eine Kostenentscheidung gemeinsam mit der Erledigung der Hauptsache erfolgen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass
Paragraph 59, AVG ein abgesonderter Ausspruch über die Kosten zulässig ist, sofern sich im die Hauptsache erledigenden Bescheid, dies ist im vorliegenden Fall der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag, zumindest ein Hinweis auf die folgenden Kostenentscheidung befindet. An einem solchen Hinweis fehlt es im Bescheid vom 14.10.2013 zwar, dies stellt allerdings ebenfalls lediglich einen unwesentlichen Verfahrensmangel dar (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] Paragraph 59, Rz 101 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN). So ist aufgrund des Vorliegens aller notwendigen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Überwälzung der mit dem baupolizeilichen Verfahren in Zusammenhang stehenden Barauslagen grundsätzlich zulässig ist. Unklar ist allerdings die Zuordnung der sich aus den einzelnen Leistungen des nichtamtlichen Sachverständigen ergebenden Barauslagen zu den beiden Verfahren, wurde doch einerseits ein Bauanzeigeverfahren und andererseits ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt. So ist zu klären, wann der Sachverständige für welches Verfahren tätig wurde, zumal eine verfahrensübergreifende Überwälzung der Barauslagen nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus § 59 AVG, wonach die Kostenentscheidung entweder mit dem die Hauptsache erledigenden oder in einem abgesonderten Bescheid zu treffen ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass demgegenüber nicht zwei Kostenentscheidungen aus zwei Verfahren in einem gemeinsamen Kostenbescheid erledigt werden können, ohne dass sich daraus ergibt, welche Kosten welchem Verfahren zuzuordnen sind.Unklar ist allerdings die Zuordnung der sich aus den einzelnen Leistungen des nichtamtlichen Sachverständigen ergebenden Barauslagen zu den beiden Verfahren, wurde doch einerseits ein Bauanzeigeverfahren und andererseits ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt. So ist zu klären, wann der Sachverständige für welches Verfahren tätig wurde, zumal eine verfahrensübergreifende Überwälzung der Barauslagen nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus Paragraph 59, AVG, wonach die Kostenentscheidung entweder mit dem die Hauptsache erledigenden oder in einem abgesonderten Bescheid zu treffen ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass demgegenüber nicht zwei Kostenentscheidungen aus zwei Verfahren in einem gemeinsamen Kostenbescheid erledigt werden können, ohne dass sich daraus ergibt, welche Kosten welchem Verfahren zuzuordnen sind. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.5.2011 eine Bauanzeige ein. Daraufhin erfolgte eine Stellungnahme des Sachverständigen als Raumplaner (erwähnt im Schreiben vom 9.6.2011). Die mit dieser Leistung verbundenen Barauslagen sind jedenfalls dem Anzeigeverfahren zuzurechnen, weil der mobile Reitunterstand, der den Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens bildet, zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet wurde. Dies ergibt sich überdies schon aus der Tatsache, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme auf die „Anfrage“ der Beschwerdeführerin Bezug nimmt. § 39 TBO knüpft allerdings an die Errichtung der in Streit stehenden baulichen Anlage an, so dass die raumplanerische Stellungnahme nicht Gegenstand eines Verfahrens sein kann, für dessen Einleitung die Voraussetzungen zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht vorlagen.Die Beschwerdeführerin brachte am 30.5.2011 eine Bauanzeige ein. Daraufhin erfolgte eine Stellungnahme des Sachverständigen als Raumplaner (erwähnt im Schreiben vom 9.6.2011). Die mit dieser Leistung verbundenen Barauslagen sind jedenfalls dem Anzeigeverfahren zuzurechnen, weil der mobile Reitunterstand, der den Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens bildet, zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet wurde. Dies ergibt sich überdies schon aus der Tatsache, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme auf die „Anfrage“ der Beschwerdeführerin Bezug nimmt. Paragraph 39, TBO knüpft allerdings an die Errichtung der in Streit stehenden baulichen Anlage an, so dass die raumplanerische Stellungnahme nicht Gegenstand eines Verfahrens sein kann, für dessen Einleitung die Voraussetzungen zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Mit Schreiben vom 18.6.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Abbruch- bzw Beseitigungsbescheid angedroht und auf den Lokalaugenschein vom 18.6.2012 verwiesen. Im Schreiben vom 18.7.2012 erging dann eine Aufforderung zur Stellungnahme unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen sowie die neuerliche Androhung eines Abbruch- bzw Beseitigungsbescheides. Diese beiden Schriftstücke, die dem Zweck der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienten, sind aufgrund der Androhung eines baupolizeilichen Bescheides iSd § 39 TBO als Bestandteile des baupolizeilichen Verfahrens zu qualifizieren, womit auch die darin angeführten Leistungen des Sachverständigen diesem Verfahren zuzuordnen sind.Mit Schreiben vom 18.6.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Abbruch- bzw Beseitigungsbescheid angedroht und auf den Lokalaugenschein vom 18.6.2012 verwiesen. Im Schreiben vom 18.7.2012 erging dann eine Aufforderung zur Stellungnahme unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen sowie die neuerliche Androhung eines Abbruch- bzw Beseitigungsbescheides. Diese beiden Schriftstücke, die dem Zweck der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienten, sind aufgrund der Androhung eines baupolizeilichen Bescheides iSd Paragraph 39, TBO als Bestandteile des baupolizeilichen Verfahrens zu qualifizieren, womit auch die darin angeführten Leistungen des Sachverständigen diesem Verfahren zuzuordnen sind. Die mangelnde Differenzierung zwischen diesen beiden Verfahren wirkt sich auf die Geltendmachung der Kosten und in weiterer Folge auf deren Überwälzung insofern aus, als dass der Sachverständige die in verschiedenen Verfahren aufgelaufenen Honoraransprüche auch gesondert in Rechnung zu stellen hat, zumal wie erwähnt eine verfahrensübergreifende Kostenfestsetzung und -überwälzung nicht zulässig ist. Dieses Erfordernis führt jedoch dazu, dass in der Honorarnote vom 17.7.2012, welche mit Schreiben vom 8.1.2015 zwecks Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpunkte ergänzt wurde, die Kosten für jene aufgelisteten Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, welche im Zuge des Bauanzeige- und nicht des baupolizeilichen Verfahrens aufgelaufen sind. Dies sind die Kostenpunkte vom 8.6.2011 und vom 9.6.2011, mit denen eine Mühewaltung im Ausmaß von insgesamt 2 Stunden zu je Euro 140 geltend gemacht wird. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen wurden die diesbezüglichen Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht ordnungsgemäß iSd § 38 GebAG in einer separaten Honorarnote binnen 14 Tagen, gerechnet ab Beendigung der sachverständigen Tätigkeit (dazu Feil, Gebührenanspruchsgesetz6 [2011] 80 f), geltend gemacht. Folglich hat der Sachverständige seinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten verwirkt (vgl Feil, Gebührenanspruchsgesetz 80) und können diese Kosten im Ausmaß von insgesamt Euro 280 nicht
Satz AVG auf die Partei überwälzt werden, so dass der Betrag in der Höhe Euro 1.160 entsprechend zu reduzieren ist (weitere Abzüge im Ausmaß von ca 20% sind dabei noch nicht berücksichtigt). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Kosten von der Behörde bescheidmäßig festgesetzt und bezahlt wurden, da die Behörde aufgrund der Verwirkung des Gebührenanspruchs des nichtamtlichen Sachverständigen zur Bezahlung der nicht ordnungsgemäß verzeichneten Kosten nicht verpflichtet gewesen wäre. Es handelt sich daher um eine fehlerhafte Gebührenfestsetzung, gegen die sich die Partei, die im dieser Festsetzung zugrundeliegenden Verfahren nicht gehört wurde, im Zuge der Entscheidung über die Auferlegung dieser Gebühren
Satz AVG zur Wehr setzen kann (Walzel von Wiesentreu, Die Vergütung des Sachverständigen, in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Handbuch des Sachverständigenrechts [2006] 277 [293]).Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen wurden die diesbezüglichen Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht ordnungsgemäß iSd Paragraph 38, GebAG in einer separaten Honorarnote binnen 14 Tagen, gerechnet ab Beendigung der sachverständigen Tätigkeit (dazu Feil, Gebührenanspruchsgesetz6 [2011] 80 f), geltend gemacht. Folglich hat der Sachverständige seinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten verwirkt vergleiche Feil, Gebührenanspruchsgesetz 80) und können diese Kosten im Ausmaß von insgesamt Euro 280 nicht
Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG auf die Partei überwälzt werden, so dass der Betrag in der Höhe Euro 1.160 entsprechend zu reduzieren ist (weitere Abzüge im Ausmaß von ca 20% sind dabei noch nicht berücksichtigt). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Kosten von der Behörde bescheidmäßig festgesetzt und bezahlt wurden, da die Behörde aufgrund der Verwirkung des Gebührenanspruchs des nichtamtlichen Sachverständigen zur Bezahlung der nicht ordnungsgemäß verzeichneten Kosten nicht verpflichtet gewesen wäre. Es handelt sich daher um eine fehlerhafte Gebührenfestsetzung, gegen die sich die Partei, die im dieser Festsetzung zugrundeliegenden Verfahren nicht gehört wurde, im Zuge der Entscheidung über die Auferlegung dieser Gebühren
Paragraph 76, Absatz 2, 2. Satz AVG zur Wehr setzen kann (Walzel von Wiesentreu, Die Vergütung des Sachverständigen, in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Handbuch des Sachverständigenrechts [2006] 277 [293]). Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kostenpunkt „Überprüfung des Schreibens der Gemeinde an Frau X Y“ vom 19.6.2012 im Ausmaß von 0,25 Stunden bei der Überwälzung unberücksichtigt zu bleiben hat und sohin der der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte Betrag auch um diesen Kostenpunkt zu mindern ist. Wie schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um eine in den gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich des nichtamtlichen Sachverständigen fallende Aufgabe, zumal dies nicht unter eine Beweisaufnahme
AVG zu subsumieren ist.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kostenpunkt „Überprüfung des Schreibens der Gemeinde an Frau römisch zehn Y“ vom 19.6.2012 im Ausmaß von 0,25 Stunden bei der Überwälzung unberücksichtigt zu bleiben hat und sohin der der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte Betrag auch um diesen Kostenpunkt zu mindern ist. Wie schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um eine in den gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich des nichtamtlichen Sachverständigen fallende Aufgabe, zumal dies nicht unter eine Beweisaufnahme
Paragraph 52, AVG zu subsumieren ist. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die im Kostenverzeichnis vom 8.1.2015 des nichtamtlichen Sachverständigen angeführten Kostenpunkte „E-Mail-Anfrage von Gemeinde samt Planausdrucken erhalten und ausgedruckt“ sowie „Studium der Unterlagen und Überprüfung der baurechtlichen Ausführungen gem. TROG 2011 und der TBO 2011 samt Abklärungen mit der Aufsichtsbehörde“ vom 8.6.2011 und „E-Mail Nachricht an Gemeinde mit Stellungnahme als Raumplaner der Gemeinde Ort 1“ vom 9.6.2011, für die jeweils eine Mühewaltung im Ausmaß von einer Stunde verzeichnet wurde, sowie der Kostenpunkt „Überprüfung des Schreibens der Gemeinde an Frau X Y“ vom 19.6.2012 haben bei der Überwälzung der Kosten nach § 76 AVG unberücksichtigt zu bleiben. Die im Kostenverzeichnis vom 8.1.2015 des nichtamtlichen Sachverständigen angeführten Kostenpunkte „E-Mail-Anfrage von Gemeinde samt Planausdrucken erhalten und ausgedruckt“ sowie „Studium der Unterlagen und Überprüfung der baurechtlichen Ausführungen gem. TROG 2011 und der TBO 2011 samt Abklärungen mit der Aufsichtsbehörde“ vom 8.6.2011 und „E-Mail Nachricht an Gemeinde mit Stellungnahme als Raumplaner der Gemeinde Ort 1“ vom 9.6.2011, für die jeweils eine Mühewaltung im Ausmaß von einer Stunde verzeichnet wurde, sowie der Kostenpunkt „Überprüfung des Schreibens der Gemeinde an Frau römisch zehn Y“ vom 19.6.2012 haben bei der Überwälzung der Kosten nach Paragraph 76, AVG unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass anstelle der Barauslagen für 8 Stunden nur Barauslagen für 5,75 Stunden überwälzt werden können, was einen Betrag von (5,75/8)*Euro 1120,-- = Euro 805,-- ergibt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.2982.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.