RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0634-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der XY AG Adresse, Ort 1, vertreten durch den Betriebsleiter K H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Frist im Hauptspruch und im Spruchabschnitt
- auf xx.xx.2017 erstreckt wird. Das darüberhinausgehende Begehren auf Aufhebung des Bescheides wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Frist im Hauptspruch und im Spruchabschnitt
- auf xx.xx.2017 erstreckt wird. Das darüberhinausgehende Begehren auf Aufhebung des Bescheides wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 den XY AG anlässlich der Auflassung einer Skipiste nach § 170 Forstgesetz für mehrere Grundparzellen Wiederbewaldungsaufträge, wobei eine Erfüllungsfrist bis xx.xx.2015 vorgeschrieben wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Ort 2 den XY AG anlässlich der Auflassung einer Skipiste nach Paragraph 170, Forstgesetz für mehrere Grundparzellen Wiederbewaldungsaufträge, wobei eine Erfüllungsfrist bis xx.xx.2015 vorgeschrieben wurde. Dagegen haben die XY AG, vertreten durch den Bauleiter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, sie würden in ihrem Recht auf Durchführung eines agrarbehördlichen Projekts zur Trennung von Wald und Weide beeinträchtigt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Es wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt und die Durchführung einer Verhandlung. Am xx.xx.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, im Zuge derer die Vertreter der Beschwerdeführerin einvernommen wurden und Unterlagen über das Ansuchen an die Agrarbehörde vorlegte. Im Zuge der Verhandlung erklärte die belangte Behörde und der Vertreter der Bezirksforstinspektion ihr Einverständnis zur Erstreckung der Erfüllungsfrist bis xx.xx.2017 um allenfalls bei Vorliegen der agrarbehördlichen Bewilligung den Bescheid nach § 68 AVG 1991 danach abzuändern. Mit diesem Vorschlag erklärten sich die Vertreter der Beschwerdeführerin einverstanden.Am xx.xx.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, im Zuge derer die Vertreter der Beschwerdeführerin einvernommen wurden und Unterlagen über das Ansuchen an die Agrarbehörde vorlegte. Im Zuge der Verhandlung erklärte die belangte Behörde und der Vertreter der Bezirksforstinspektion ihr Einverständnis zur Erstreckung der Erfüllungsfrist bis xx.xx.2017 um allenfalls bei Vorliegen der agrarbehördlichen Bewilligung den Bescheid nach Paragraph 68, AVG 1991 danach abzuändern. Mit diesem Vorschlag erklärten sich die Vertreter der Beschwerdeführerin einverstanden. Es konnte daher der Beschwerde, soweit sie die Erfüllungsfrist betraf, Folge gegeben werden. Das darüberhinausgehende Begehren auf gänzliche Aufhebung des Wiederbewaldungs-bescheides war abzuweisen, weil bloß wegen dem Vorliegen des erwähnten agrarbehördlichen Ansuchens keine Rechtswidrigkeit vorliegt bzw kein Eingriff in bestehende Rechte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0634.3