Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Schriftsatz vom 10.03.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2015 eingelangt, erhoben die A-Service GmbH, die A-Distributions GmbH und die A-Manufacturing GmbH, eine Maßnahmenbeschwerde. In dieser Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht wie folgt: BESCHWERDE gemäß Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung einfachgesetzlich und erfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechtegemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung einfachgesetzlich und erfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 1. BEWILLIGUNG UND ANORDNUNG DER HAUSDURCHSUCHUNG, SICHERSTELLUNG UND BESCHLAGNAHME DURCH DAS LANDESGERICHT INNSBRUCK 1.1 Aufgrund eines gleichzeitig mit der Privatanklage eingebrachten Antrages der Privatanklägerin C GmbH & Co KG gegen den Privatangeklagten D wegen der Vergehen der Urherberrechtsverletzung
G sowie der Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
UWG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.2014, **** ***/*** (ON 5), zu Punkt I.) unter anderem die kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der Beschwerdeführer, A-Service GmbH und A-Distribution GmbH in Ort1, Adresse Nr.1 sowie der A-Manufacturing GmbH in Ort1, Adresse Nr.3 und die Sicherstellung konkret bezeichneter USB-Datenträger und Speichermedien sowie deren Untersuchung auf das Vorliegen der in der Privatanklage beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke der Privatanklägerin, insbesondere der in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ,/L genannten und rot markierten Dateien, bewilligt und angeordnet.1.1 Aufgrund eines gleichzeitig mit der Privatanklage eingebrachten Antrages der Privatanklägerin C GmbH & Co KG gegen den Privatangeklagten D wegen der Vergehen der Urherberrechtsverletzung
Paragraph 91, UrhG sowie der Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
UWG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.2014, **** ***/*** (ON 5), zu Punkt römisch eins.) unter anderem die kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der Beschwerdeführer, A-Service GmbH und A-Distribution GmbH in Ort1, Adresse Nr.1 sowie der A-Manufacturing GmbH in Ort1, Adresse Nr.3 und die Sicherstellung konkret bezeichneter USB-Datenträger und Speichermedien sowie deren Untersuchung auf das Vorliegen der in der Privatanklage beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke der Privatanklägerin, insbesondere der in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ,/L genannten und rot markierten Dateien, bewilligt und angeordnet. 1.2 Zu Punkt II.) dieses Beschlusses wurde die kriminalpolizeiliche Durchsuchung und Sicherstellung allfälliger weiterer aufgefundener Datenträger und Speichermedien (Server, CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten etc) sowie Ausdrucke, die sich in der Verfügungsmacht des Privatangeklagten und/oder der Beschwerdeführer befinden, sofern diese in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistunqsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ,/L genannte rot markierte Dateien, enthalten, bewilligt und angeordnet.1.2 Zu Punkt römisch zwei.) dieses Beschlusses wurde die kriminalpolizeiliche Durchsuchung und Sicherstellung allfälliger weiterer aufgefundener Datenträger und Speichermedien (Server, CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten etc) sowie Ausdrucke, die sich in der Verfügungsmacht des Privatangeklagten und/oder der Beschwerdeführer befinden, sofern diese in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistunqsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ,/L genannte rot markierte Dateien, enthalten, bewilligt und angeordnet. 1.3 Zu Punkt III.) des angefochtenen Beschlusses wurden die im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Datenträger und Ausdrucke mit den in der Privatanklage samt Beilagen beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie den urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Werken gemäß § 115 Abs 1 und 2 StPO beschlagnahmt. 1.3 Zu Punkt römisch drei.) des angefochtenen Beschlusses wurden die im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Datenträger und Ausdrucke mit den in der Privatanklage samt Beilagen beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie den urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Werken gemäß Paragraph 115, Absatz eins und 2 StPO beschlagnahmt. 1.4 Alle angeführten Durchsuchungen, Sicherstellungen und beschlagnahmen wurden
Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet. 1.5 Den angeführten Beschluss stellte das Landesgericht Innsbruck dem Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Tirol mit dem Ersuchen um Vollzug, Auswertung und Berichterstattung und der Mitteilung zu, dass erforderlichenfalls ein EDV-Kundiger der Privatanklägerin zur Hausdurchsuchung beigezogen werden wolle (ON 6). Über Anregung des Landeskriminalamtes wurde in der Folge zudem der Sachverständige Ing. Mag. Dr. E zum Sachverständigen bestellt und diesem aufgetragen, an den angeordneten Durchsuchungen für Befundaufnahme und erforderlichenfalls Auswertung der gesicherten Daten mitzuwirken (ON 9). Beweise: Akt **** ***/*** des Landesgerichtes Innsbruck
PO steht einer Person nur zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein.
PO findet in Privatanklageverfahren ein Ermittlungsverfahren nicht statt. Das Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage ist ausschließlich als Hauptverfahren zu führen, sodass im vorliegenden Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung
PO nicht in Betracht kommt. 1.2 Ein Einspruch an das Gericht
Paragraph 106, StPO steht einer Person nur zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein.
PO findet in Privatanklageverfahren ein Ermittlungsverfahren nicht statt. Das Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage ist ausschließlich als Hauptverfahren zu führen, sodass im vorliegenden Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung
Paragraph 106, StPO nicht in Betracht kommt. 1.3 Die angefochtenen Verwaltungsakte wurden am 29.01.2015 anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer gesetzt. Die vorliegende, am 11.03.2015 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig. I.)römisch eins.) BESCHWERDEPUNKTE 1.1 Da Kriminalbeamte der Landespolizeidirektion Tirol nicht nur die Geschäftsräume der A-Manufacturing GmbH in Ort1, Adresse Nr. 3, sondern ohne richterliche Bewilligung auch deren Produktionsstätte in Ort1, Adresse Nr.2 , durchsucht haben, wurde die A-Manufacturing GmbH in Ihrem Recht
PO, wonach Zwangsmittel
Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts
GG (G vom 27.10.1862 RGBl Nr 88) und in ihrem Recht
Abs 1 EMRK verletzt.1.1 Da Kriminalbeamte der Landespolizeidirektion Tirol nicht nur die Geschäftsräume der A-Manufacturing GmbH in Ort1, Adresse Nr. 3, sondern ohne richterliche Bewilligung auch deren Produktionsstätte in Ort1, Adresse Nr.2 , durchsucht haben, wurde die A-Manufacturing GmbH in Ihrem Recht
PO, wonach Zwangsmittel
Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts
GG (G vom 27.10.1862 RGBl Nr 88) und in ihrem Recht
1.2 Die in Rede stehende Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme wurde
Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet.
PO beginnt durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft - hier also die Privatanklägerin - wird zur Beteiligten des Verfahrens.
PO sind Zwangsmittel und Beweisaufnahmen [...]
Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt [...] der Kriminalpolizei, nicht der Privatanklägerin. In Missachtung dieser Vorschrift hat die Kriminalpolizei mehrere Mitarbeiter der Privatanklägerin und ihren Rechtsvertreter zur Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Betroffenen beigezogen. Für die Beiziehung dieser Personen besteht keine gesetzliche Grundlage. Zudem wurden von diesen Personen rechtswidrig eigenständig Durchsuchungshandlungen vorgenommen und rechtswidrig Fotos angefertigt. Durch diese Vorgänge wurden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht
PO, wonach die angeführten Zwangsmaßnahmen nur von der Kriminalpolizei ohne Beisein von Mitarbeitern oder Vertretern der Privatanklägerin durchgerührt werden und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd § 1 DSG verletzt.1.2 Die in Rede stehende Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme wurde
Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet.
PO beginnt durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft - hier also die Privatanklägerin - wird zur Beteiligten des Verfahrens.
Paragraph 210, Absatz 3, StPO sind Zwangsmittel und Beweisaufnahmen [...]
Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt [...] der Kriminalpolizei, nicht der Privatanklägerin. In Missachtung dieser Vorschrift hat die Kriminalpolizei mehrere Mitarbeiter der Privatanklägerin und ihren Rechtsvertreter zur Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Betroffenen beigezogen. Für die Beiziehung dieser Personen besteht keine gesetzliche Grundlage. Zudem wurden von diesen Personen rechtswidrig eigenständig Durchsuchungshandlungen vorgenommen und rechtswidrig Fotos angefertigt. Durch diese Vorgänge wurden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht
Paragraph 210, StPO, wonach die angeführten Zwangsmaßnahmen nur von der Kriminalpolizei ohne Beisein von Mitarbeitern oder Vertretern der Privatanklägerin durchgerührt werden und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd Paragraph eins, DSG verletzt. 1.3 Durch die oben unter Punkt I.2.3) näher beschriebene Sicherstellung von Dateien und Gegenständen der Beschwerdeführer, welche nicht von der gerichtlichen Bewilligung und Anordnung umfasst sind, insbesondere auch die Sicherstellung des gesamten Servers (EDV Einrichtungen Big Tower LINUX Server und Big Tower HP Z 800 Workstation) und mehrere Notebooks ohne weitere inhaltliche Prüfung auf das Vorlieqen von in der Privatanklaqe genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, wurden die Beschwerdeführer in Ihrem Recht
PO, wonach Zwangsmittel
Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Recht
PO, wonach gesetzlich eingeräumte Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben sind, dass die Rechte und schutzwürdige Interessen der Betroffenen, konkret ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, gewahrt werden, weiters in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
GG sowie Art 1 des 1. ZProtMRK und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd § 1 DSG und ihres Rechts
Abs 1 EMRK verletzt.1.3 Durch die oben unter Punkt römisch eins.2.3) näher beschriebene Sicherstellung von Dateien und Gegenständen der Beschwerdeführer, welche nicht von der gerichtlichen Bewilligung und Anordnung umfasst sind, insbesondere auch die Sicherstellung des gesamten Servers (EDV Einrichtungen Big Tower LINUX Server und Big Tower HP Ziffer 800, Workstation) und mehrere Notebooks ohne weitere inhaltliche Prüfung auf das Vorlieqen von in der Privatanklaqe genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, wurden die Beschwerdeführer in Ihrem Recht
PO, wonach Zwangsmittel
Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Recht
Paragraph 5, Absatz 2, StPO, wonach gesetzlich eingeräumte Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben sind, dass die Rechte und schutzwürdige Interessen der Betroffenen, konkret ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, gewahrt werden, weiters in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
GG sowie Artikel eins, des 1. ZProtMRK und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd Paragraph eins, DSG und ihres Rechts
Die Beschwerdeführer stellen daher den A N T R A G das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
folgend wurden die Bezirkshauptmannschaft Ort1 und die Landespolizeidirektion Tirol als jeweils belangte Behörde, zur Aktenvorlage aufgefordert und zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen. Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 teilte lediglich mit, keinerlei Aktenmaterial zu haben und über keinerlei Kenntnisse in der Sache zu verfügen und bat daher auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Landespolizeidirektion Tirol legte Auszüge aus einzelnen Gerichtsakten vor und übermittelte ein Teil des Abschlussberichtes der durchgeführten Hausdurchsuchungen. Weiters wurde Einsicht in den beim Landesgericht Innsbruck geführten Akt, zur Zahl **** ***/*** und in den bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführten Akt *** ***/*** genommen. Im Zuge der Akteneinsicht beim Landesgericht Innsbruck und der Staatsanwaltschaft Innsbruck, wurden Ablichtungen der Hausdurchsuchungsbeschlüsse zu den Geschäftszahlen **** ***/***, **** ***/*** und **** ***/*** angefertigt und übernommen. Weiters wurde der Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion Tirol – Landeskriminalamt vom 30.01.2015 zur Aktenzahl **** ***/***, für das beim Landesverwaltungsgericht behängende Maßnahmenbeschwerdeverfahren kopiert und übernommen. Weiters fand am 04.05.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer ein Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaften ausführte wie folgt: „Unsere Firmenkonstruktion ist der Gestalt das wir im März 2013 in der Adresse Nr.2, die A-Manufacturing GmbH gegründet und dort dann im April 2013, auch in Betrieb gegangen sind. Sitz der A-Manufacturing GmbH ist aber Adresse Nr. 3 Dort hat auch der zweite Geschäftsführer der A-Manufacturing GmbH, Herr R seinen Wohnsitz. In der Adresse Nr.1, diese haben wir glaub ich im März 2014 angemietet, dort befinden sich nur Büroräumlichkeiten. Dort haben die A-Service GmbH und die A-Distributions GmbH ihren Sitz und ihre Geschäftsräumlichkeiten. Die A-Manufacturing GmbH hat dort ein Büro. Hinsichtlich der Räumlichkeiten, deren Adresse Nr.1 gebe ich an, dass hier ein gemeinsamer Eingangsbereich und ein gemeinsamer Besprechungsbereich ist. Ansonsten sind die Glastüren zu allen Büros mit der jeweiligen Gesellschaft beschriftet und sind diese auch organisatorisch und im tatsächlichen Betrieb getrennt. Auf
frage meines Rechtsvertreters, gebe ich an, dass die Entfernung zwischen der Adresse Nr.1 und der Adresse Nr.2, ca. 200 bis 250 Meter ist. Zwischen ihnen verläuft auch die X-Straße. Auf
frage des Vertreters der Landespolizeidirektion, ob es an diesen Objekten eine Hausnummernbezeichnung gibt, gebe ich an, das ist mir nicht bewusst, auf das habe ich nie geachtet.“ Weiters wurde jene Mitarbeiterin als Zeugin vernommen, die in der Niederlassung Adresse Nr.1, im Eingangsbereich als Empfangsmitarbeiterin arbeitet und die gesamte Hausdurchsuchung mitbeobachtete: „Mir ist bewusst, dass derzeit kein Strafverfahren gegen mich behängt und sich die Hausdurchsuchung lediglich auf andere Personen bezogen hat. Ich kann mich an den 29. Jänner noch erinnern. Ich war damals gemeinsam mit dem Mitarbeiter S im Betrieb. Ca. gegen 08.30 Uhr hat es dann geläutet. Es sind dann 3 Personen hinauf gekommen, die sich als Polizeibeamte ausgewiesen haben und mir mitgeteilt haben, dass sie eine Hausdurchsuchung vornehmen müssten. Ich habe dann den Geschäftsführer L angerufen, der zu diesem Zeitpunkt auf Dienstreise in Italien war. Dieser hat dann ersucht, dass der Steuerberater Q und der Rechtsanwalt T kommen und an der Hausdurchsuchung teilnehmen mögen. Die Polizisten haben dann gewartet bis der Rechtsanwalt T anwesend war. Es war ca. 09.00 – 09.15 Uhr. Sie haben dann dem Rechtsanwalt mehrere Dokumente ausgefolgt und dieser hat mir dann gesagt, dass die Polizisten jetzt eine Hausdurchsuchung machen würden. Während dieser Zeit sind immer mehr Personen dazu gekommen, die mir allerdings nicht vorgestellt worden sind. Ich habe früher auch bei C gearbeitet und daher waren mir 2 der anwesenden Personen Dr. G und J persönlich bekannt. Die anderen Personen habe ich nicht erkannt. Ich habe dann auch auf Bitten der Polizei noch unseren IT-Verantwortlichen Herrn U angerufen, das dieser kommen möge. Dieser ist dann gekommen und hat den Beamten den Serverraum aufgesperrt. Ich habe die gesamte Zeit über meinen Arbeitsbereich am Eingangsbereich nicht verlassen. Ich habe von dort aus aber gesehen, dass die Beamten in alle Räume gegangen sind. Wenn ich gefragt werde, ob mich die Mitarbeiter von C gegrüßt haben, so gebe ich an, dass ich glaube, dass mich der Dr. G gar nicht mehr kennt. J jedenfalls hat mich mit Handschlag begrüßt. Es ist uns auch vorher auch von einem Polizeibeamten glaub ich Herrn V gesagt worden, dass auch Mitarbeiter von C kommen würden, um die Unterlagen zu befunden. Wenn ich gefragt werde, ob mich die Mitarbeiter von C gegrüßt haben, so gebe ich an, dass ich glaube, dass mich der Dr. G gar nicht mehr kennt. J jedenfalls hat mich mit Handschlag begrüßt. Es ist uns auch vorher auch von einem Polizeibeamten glaub ich Herrn römisch fünf gesagt worden, dass auch Mitarbeiter von C kommen würden, um die Unterlagen zu befunden. Ich kann mich erinnern, dass damals auch der Rechtsanwalt von C dabei war und mit dem ist auch noch ein großer Schwung an Personen gekommen. Es könnte allerdings auch sein, das die Inspektorin Y uns damals sagte, dass Mitarbeiter von C kommen würden. Die Hausdurchsuchung hat ca. bis 15.00 / 16.00 Uhr gedauert. Zwischen 12.30 und 13.30 Uhr bin ich ungefähr eine Stunde lang Mittag essen gegangen. Es ist auch mein Arbeitsbereich durchsucht worden. Da war die Inspektorin Y dabei und es sind auch die Herren vom C gekommen. Ich kann mich an die Herren G, J, Z und H erinnern. Herr Z ist damals hinter mir gestanden und hat sich den hinter mir befindlichen Kasten angeschaut. Dieser war geöffnet und dort sind Ordner drinnen gestanden. Er hat sich allerdings nur die Ordnerrücken angesehen. Es war damals so, dass die Frau Inspektorin Y mit den C Leuten zu meinem Arbeitsplatz gekommen sind und zu mir gesagt hat, dass sie jetzt dran sei. Sie ist dann vor meinem Tresen stehen geblieben und die Herren Z und G sind hinter dem Tresen zu meinem Arbeitsplatz gekommen. Herr G hat mich dann gefragt, was das seie und ich habe es ihm dann gesagt. Er hat dann mit dem Ordner mit den Lieferungen der A-Service GmbH begonnen und hat diesen durchgeschaut. Dabei hat er bemerkt, dass er die Lieferanten W kenne und wsl. auch den Ing. BB. Er hat dann auch das Auftragsbuch der A-Service GmbH durchgeschaut. Diese beiden Ordner sind dann auch beschlagnahmt worden. Er hat eigentlich alle Ordner auf meinen Arbeitsplatz angeschaut und es ist nur einer nicht beschlagnahmt worden. Das ist jener Ordner, mit dem wir die Transporte der Waren von und zum Kunden abwickeln. Für die Distributions GmbH hatten wir 4 Lieferantenordner und 3 Kundenordner. An diesen hat er 2 und zwar von Friedrich bis Heinrich und von Steiner bis Zeppelin mitgenommen. Bei der Durchsicht der Ordner sagte Dr. G zur anwesenden Polizistin Y , dass es für ihn nur vom Durchschauen her schwer sei, festzustellen, ob die Unterlagen relevant seien oder nicht und er hat drum gebeten, alle Ordner mitzunehmen. Die von Dr. G gewünschten Aktenordner wurden dann auf die Seite gelegt und später von Personen eingepackt. Diese Personen waren alle in Zivil, ich nehme an, dass es Polizisten waren. Am Ende der Hausdurchsuchung haben sie dann eine Liste mit den mitgenommenen Gegenständen erstellt. Auf unsere Urgenzien wurde diese Liste dann noch mit einigen Sachen ergänzt aber schlussendlich war dann alles drauf und wir haben das Ganze dann unterschrieben. Außer mir war in der Früh Herr S anwesend. Allerdings ist der um 09.30 Uhr mit den Polizisten gegangen, da er bei sich zu Hause auch eine paar Sachen hatte. Als ich
dem Mittag essen kam, war auch Herr K anwesend, ich kann allerdings nicht sagen, wann er gekommen ist. Zwischen 10 und halb 12 ist dann noch Herr D gekommen, aber dieser hatte zuvor selbst eine Hausdurchsuchung. Anwesend war auch der Geschäftsführer N, der erst etwas später gekommen ist. Ebenfalls anwesend waren der Steuerberater Q, sowie der Rechtsanwalt T. Das heißt, der Rechtsanwalt T war in der Früh anwesend und hat mit den Polizisten gesprochen und ist dann aber wieder gegangen und war bei der Hausdurchsuchung selbst nicht mehr anwesend. Während Dr. G bei meinem Arbeitsbereich die Lieferanten und Auftragsordner durchsah, hat er mehrfach mit seinem Handy telefoniert. Er hat bei ****-Motors (das ist ein spanischer Kunde), sowie bei einem Kunden aus Bangladesch (Firma ***) und bei einem bolivischem Kunden nochmals telefoniert. Dabei hat er sich offensichtlich bei jemand bei C erkundigt, ob die dort auch Kunden wären. Bei einem Kunden hat er sich nicht erkundigen müssen, da er gesagt hat, dass er den kennen würde. Ich habe auch einen persönlichen Ordner, für die Bestellungen die ich für die A-Distributions GmbH vornehme. Hierbei handelt es sich um einen von uns selbst entwickelten Zylinderkopf. Da ich technisch keine Kenntnisse habe, finden sich in diesem Ordner sehr detaillierte Angaben, damit ich meine Bestellungen vornehmen kann. Dieser Ordner ist ebenfalls beschlagnahmt worden. Es war so, dass dieser Ordner nicht beschlagnahmt worden ist, sondern Herr Dr. G hat ihn beschlagnahmen lassen. Auf
frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gebe ich an, das mir aufgefallen ist, dass der Mitarbeiter von C, Herr J, allein im Beratungszimmer war. Was er dort drinnen gemacht hat, weiß ich nicht. Im Beratungszimmer werden unsere Teile ausgestellt. Wenn ich gefragt werde, wie es mit der Adresse Nr.2 war, so gebe ich an, dass ich mich erinnern kann, dass ich damals zum Polizisten gesagt habe, sie mögen warten bis der Rechtsanwalt da ist. Daraufhin sagte Inspektor V zu mir, sie gehen nur hinüber schauen, wo es sei. Bei der Durchsuchung selbst waren dann der Herr V und die Frau Y bei uns im Büro. Wer die Durchsuchung in der Adresse Nr.2 gemacht hat, kann ich nicht sagen. Es war damals so, dass die Beamten von sich aus zu mir sagten, dass sie wissen wollen, wo die Adresse Nr.2 ist und das sie diese jetzt anschauen gingen. Ich habe sie dann darauf hingewiesen, dass sie auf den Rechtsanwalt warten sollen. Wenn ich gefragt werde, wie es mit der Adresse Nr.2 war, so gebe ich an, dass ich mich erinnern kann, dass ich damals zum Polizisten gesagt habe, sie mögen warten bis der Rechtsanwalt da ist. Daraufhin sagte Inspektor römisch fünf zu mir, sie gehen nur hinüber schauen, wo es sei. Bei der Durchsuchung selbst waren dann der Herr römisch fünf und die Frau Y bei uns im Büro. Wer die Durchsuchung in der Adresse Nr.2 gemacht hat, kann ich nicht sagen. Es war damals so, dass die Beamten von sich aus zu mir sagten, dass sie wissen wollen, wo die Adresse Nr.2 ist und das sie diese jetzt anschauen gingen. Ich habe sie dann darauf hingewiesen, dass sie auf den Rechtsanwalt warten sollen. Während Herr Dr. G meinen Arbeitsbereich durchsucht hat, hat Frau Inspektor Y eigentlich nur zugeschaut. Auf
frage des Vertreters der Landespolizeidirektion gebe ich an, ich hatte schon das Gefühl, dass Frau Y das Ganze hier beobachtet und schaut was passiert. Deshalb habe ich mich auch nicht gewundert, dass Herr Dr. G diese Telefonate mit seinem Unternehmen führte. Ich habe mir gedacht, wenn etwas nicht in Ordnung ist, dann würde sie schon eingreifen.“ Weiters wurde der Steuerberater der beschwerdeführenden Gesellschaften als Zeuge einvernommen, da dieser am 29.01.2015 verständigt wurde und als Zeuge die Hausdurchsuchungen miterlebte. „Ich bin Steuerberater von 2 der beschwerdeführenden Gesellschaften. Der im Saal anwesende Geschäftsführer der A-Service und A-Distributions GmbH Herr L entbindet den anwesenden Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht. Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich bin am 29.01. angerufen worden, dass bei meinen Kundinnen der A-Service GmbH, A-Distributions GmbH und A-Manufactiring GmbH eine Hausdurchsuchung stattfinden würde. Ich bin dann sofort hingefahren. Ich bin ca. um 09.00 Uhr dort eingetroffen und wurde von den Beamten gefragt, wer ich sei und habe mich legitimiert. Etwas später ist dann auch der Rechtsanwalt gekommen, allerdings hat dieser sich dann für befangen erklärt, da eine Kollision vorliegen würde. Ich bin dann die gesamte Hausdurchsuchung über geblieben. Die Hausdurchsuchung selbst ist sehr strukturiert abgelaufen, das heißt, es ist damals ein Büro
dem anderen durchsucht worden. Zu Beginn der Hausdurchsuchung sind mir von den Polizeibeamten auch Herr Dr. G und Herr H , als Vertreter der C vorgestellt worden. Die weitere Hausdurchsuchung ist dann so abgelaufen, dass wir von Büro zu Büro gegangen sind und die Vertreter der C jeweils alles gesichtet haben und gesagt haben, was beschlagnahmt werden soll. Sie haben dabei alle Schubladen geöffnet und alle Belege durchgeschaut. Es sind dabei alle Büros der Reihe
durchgegangen worden.
der Adresse Nr.1, sind wir in die Adresse Nr.2 gegangen. Dort ist es dann wieder gleich abgelaufen. Das heißt, es gibt dort eine Fertigungshalle wo Maschinen stehen und einen Büroraum. Die Herren G und Herr H haben dann wieder die ganzen Unterlagen im Büro gesichtet und gesagt, was beschlagnahmt werden sollte. Sie wollten dann Unterlagen in der Fertigungshalle mitnehmen, allerdings hat die anwesende Polizistin gesagt, dass diese nicht relevant seien und hier bleiben würden. Es wurden auch jeweils die PC´s beschlagnahmt, die sich in die Büros befunden haben. Wenn mir die Angaben in der Anzeige vorgehalten werden, der zufolge Herr G in einem Büro auch Fotos von Unterlagen angefertigt habe, gebe ich an, dass das stimmt. Allerdings hat die Polizisten ihn aufgefordert, das Foto wieder zu löschen und hat dies nicht zugelassen. Ob es tatsächlich gelöscht wurde, hat sie allerdings nicht kontrolliert, sie hat nur den Befehl gegeben. Bei der Durchsuchung selbst, war eigentlich nur ich anwesend. Es waren Mitarbeiter anwesend, aber die waren bei der Durchsuchung selbst nicht dabei. Auf
frage des Vertreters der Landespolizeidirektion Tirol, ob es sein kann, dass die beiden, Herr G und Herr H , als Vertreter der Privatbeteiligten vorgestellt worden sind, gebe ich an, nein, dem war nicht so. Auf
frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, gebe ich an, dass ich mich nicht an weitere Fotoaufnahmen durch die Vertreter der C erinnern kann. Der Anwalt der C war ebenfalls anwesend und hat das Beschlagnahmeverzeichnis ebenfalls unterfertigt. Der Rechtsvertreter der C hat nichts durchsucht oder sonst was. In meiner Anwesenheit ist auch nicht darüber gesprochen worden, was man mit den Servern, Computern und Speichermedien macht. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an Herrn Dr. E, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erinnern kann, so gebe ich an, nein. Davon weiß ich nichts.“ Weiters wurde noch ein Mitbeschuldigter in den gerichtlich anhänglichen Strafverfahren als Zeuge vernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich bin Geschäftsführer der A-Service GmbH. Ich bin einer der Beschuldigten in den parallel geführten gerichtlichen Strafverfahren. Bei mir zu Hause fand ebenfalls eine Hausdurchsuchung statt. Ich kann mich an den 29.01 noch erinnern. Ich bin damals in der Früh mit dem Hund gegangen und als ich zurückgekommen bin, war die Polizei bei mir zu Hause. Es hat dann bei mir zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden und
dieser Hausdurchsuchung bin ich dann in unser Unternehmen gefahren. Ich durfte damals das Unternehmen in Begleitung von 3 Polizisten betreten. Ich wurde dann in mein Büro gewiesen und durfte mich dort aufhalten. Ich habe dann von den beiden, ebenfalls dieses Büro nutzenden Kollegen D und S erfahren, dass unser Büro schon durchsucht worden ist. Ich habe das dann auch gesehen, sie waren gerade beim Untersuchen. Ich bin dann im Büro geblieben und habe von dort aus gesehen, wie die anderen Büros durchsucht worden sind. Das heißt, ich habe damals nur gesehen, dass viele Leute herumgelaufen sind. Ich musste damals in meinem Büro sitzen bleiben, ich durfte jedoch aufs Klo gehen. Von der Adresse Nr.2 habe ich nichts mitbekommen, da war ich nicht drüben. Ich war vorher selbst jahrelang bei C. Im Zuge der Hausdurchsuchung habe ich auch Personen wiedererkannt. Insbesondere die Herren J und H. Dr. G kenne ich nicht und Herrn Z das ist mir erst danach aufgefallen, dass er das war. Die 2 Herren von C die ich gekannt habe, haben mich zwar begrüßt, sie haben mit mir aber nicht geredet, sie haben auch nicht gesagt, was sie hier tun. Ich selbst habe nur sehen können, was in meinem Vorraum bzw. in meinem Büro selbst passiert ist. Ich habe mitbekommen, dass Dr. G bei der Durchsuchung meines Büros von einem E-Mailverkehr der auf meinem Schreibtisch lag, Fotos gemacht hat. Er ist dann sofort raus gelaufen und hat telefoniert. Diese E-Mailkorrespondenz wurde über die Privatemailadresse dieser Person geführt. Ich habe dann allerdings erfahren, dass sie noch am selben Tage freigestellt worden ist. Da er bei C arbeitete. Er ist dann auch noch
14 Tagen gekündigt worden. Es handelt sich hierbei um Herrn CC. Ich habe zuerst nicht erkannt, dass es sich beim Herrn G um einen C Mitarbeiter handle, ich dachte mir, er gehört zum Polizisten. Erst als er herein gekommen ist und gesagt hat, dass der Mann bei C arbeitet, habe ich erkannt, dass er kein Polizist ist. Ich habe dann auch noch mitbekommen, dass sowohl Herr G und auch Z die Bewerbungen für eine Außendienststelle bei uns durchgeschaut haben. Ich habe das damals auch zum Polizisten gesagt, dass ich das nicht OK finde, wenn die Mitarbeiter von C unsere Bewerbungen durchschauen, da diese Personen dann
teile zu befürchten hätten. Die Beamten sagten zwar, dass sei grenzwertig, haben es aber nicht unterbunden. Ich hatte damals beispielsweise auch auf meinem Schreibtisch einen Block liegen. Auf diesen hatte ich etwas aufgeschrieben. Herr G wollte den dann sofort mitnehmen. Ich habe dann gesagt, dass ich das nicht einsehen würde. Die Beamten haben dann vorgeschlagen, diese eine Seite zu kopieren und dem habe ich zugestimmt. Herr G hat seine Fotos mit dem Smartphone gemacht. Während der Hausdurchsuchung habe ich die anwesende Frau F gefragt, ob sie einen der Herren kenne und sie sagte dann zu mir, dass sie den Herrn G kenne, so habe ich ihn erst identifiziert.“ Letztlich wurde auch noch jener Kriminalbeamte des Landeskriminalamtes Tirol als Zeuge einvernommen, der die damalige Amtshandlung leitete, dieser machte folgende Angaben: „Ich bin der Leiter der Gruppe Wirtschaftskriminalität. Ich habe damals den gesamten Einsatz koordiniert und vorab mit den ganzen Schriftverkehr abgewickelt. Es ging damals darum, an 7 Standorten gleichzeitig Hausdurchsuchungen durchzuführen. Am 29.01 um 08.30 Uhr wurde in allen 7 vorgegebenen Orten die Hausdurchsuchung begonnen. Die Adresse Nr.1 war der eingetragene Sitz der 3 Gesellschaften und dort habe ich den Einsatz selbst geleitet. Wenn ich gefragt werde, warum ich damals den Anwalt der C mitgenommen habe, so gebe ich an, das ist ein Privatanklageverfahren, das die Staatsanwaltschaft übernimmt und das so vorgegeben worden war. Die weiteren Mitarbeiter von C (G, Z, J und H) hat der Privatanklagevertreter mitgebracht.
folgend werden mir die Aussagen des Zeugen K und der Zeugin F vorgehalten, der zufolge die Mitarbeiter von C Herr Dr. G und Z die Durchsuchungen mit vorgenommen hätten, indem sie die Unterlagen alle vorgesichtet hätten und dann gesagt hätten, was zu beschlagnahmen sei und was nicht. Weiters werden mir auch die Angaben des Zeugen K vorgehalten, dem zufolge Herr G in seinem Büro auch Bewerbungsunterlagen gesichtet habe und Lichtbilder von einer privaten E-Mailkorrespondenz angefertigt habe. Zum Zeugen K möchte ich angeben, dass ich dieselben 3 Beamten, die bei ihm zu Hause die Hausdurchsuchung gemacht haben, angewiesen hatte, auch seinen Arbeitsplatz zu durchsuchen. Ich wollte damals, dass der Themenbereich K geschlossen bleibt und alle Unterlagen zusammen bleiben. Soweit ich mich erinnern kann, hat der Herr K einen Schreibtisch und glaub ich einen Kasten. Dieser Bereich wurde von diesen 3 Beamten unter Führung des Beamten DD durchsucht. Das heißt, bei diesem Teil war ich nicht anwesend. Zum Thema Foto usw. kann ich daher keine Angaben machen. Ich habe den Kollegen DD gefragt und er schließt es zwar nicht aus, es kann passiert sein, aber er hat das nicht wahrgenommen. Zum Dursuchungsbereich Arbeitsplatz F kann ich mehr sagen. Hier war es so, das wir natürlich als Außenstehende nicht sagen können, welche Unterlagen einen Bezug zu C haben und welche nicht. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr G während der Durchsicht der Unterlagen fragte, was die Produktnummern von C hier zu suchen hätten. Es sind damals jene Unterlagen mitgenommen worden, die direkt von C waren, oder auf C intern als Bezug genommen haben. Den Bereich Arbeitsplatz F hat die Kollegin Y geleitet, ich war damals in den Büros R und N tätig. Ich hatte aber immer ein Auge auf den Gesamtzusammenhang. Wenn ich gefragt werde, warum wir die Adresse Nr.2 durchsucht haben, so gebe ich an, es war von vorn herein klar, dass es auch eine Maschinenhalle geben muss. Die 4 Geräte, die in der Anzeige angeführt waren, haben ein Maß von ca. 6*4*4 Meter und wiegen ca. 20 Tonnen. Aus diesem Grund war für mich klar, dass es auch irgendwo eine Halle geben muss, wo diese stehen. Diese Halle muss zum Betrieb gehören. Zur Durchsuchung der Hauses Adresse Nr.2, möchte ich angeben, das ich das zuerst in einem Anlassbericht schon festgehalten habe und zwar habe ich damals eine Mitteilung eines C Mitarbeiters Herrn EE erhalten, das es dieses Objekt gibt. Ich habe es dann aber ehrlich gesagt wieder vergessen. Es ist dann aber auch im Hausdurchsuchungsbeschluss des Gerichts nicht übernommen worden. Ich kann mich aber dann erinnern, dass das für mich schon ein Teil des Betriebes war, es war ein wesentlicher Teil des Betriebes. Ich weiß dann wie ich zu diesem Objekt gekommen bin, da waren meine Mitarbeiter schon drinnen, es war auch der Techniker und der IT-Sachverständige bereits in diesem Objekt. Auf
frage des Vertreters der Landespolizeidirektion Tirol, gebe ich an, es war damals so, das wir wussten, dass es sowohl ein Offizialdelikt, als auch Privatanzeigen gab. Es ist dann ausgemacht worden, dass wir warten bis alles gemeinsam vorliegt und alle Beschlüsse da sind, sodass wir gemeinsam vorgehen konnten. Das war dann im Zeitraum von ca. 3 Monaten. Ich habe mir vorher bauländliche Maschinen bei C angeschaut und daher war mir klar, dass es irgendwo eine fabriksartige Halle geben musste, wo die war, wusste ich jedoch nicht. Die Durchsuchung des Objektes Adresse Nr.2 war auch aus Sicht des Offizialdeliktes
GB notwendig, um es führen zu können. Von Seiten der Justiz, wurde auch keine Trennung der einzelnen Handlungen verfügt und wäre das meiner Meinung
auch nicht möglich gewesen. Ich beziehe mich jetzt darauf, dass es hier 2 Privatanklagen und 1 Offizialdelikt gab. Ich habe mir vorher bauländliche Maschinen bei C angeschaut und daher war mir klar, dass es irgendwo eine fabriksartige Halle geben musste, wo die war, wusste ich jedoch nicht. Die Durchsuchung des Objektes Adresse Nr.2 war auch aus Sicht des Offizialdeliktes
Paragraph 153, StGB notwendig, um es führen zu können. Von Seiten der Justiz, wurde auch keine Trennung der einzelnen Handlungen verfügt und wäre das meiner Meinung
auch nicht möglich gewesen. Ich beziehe mich jetzt darauf, dass es hier 2 Privatanklagen und 1 Offizialdelikt gab. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, war das Objekt Adresse Nr.2 nicht mit Straße und Hausnummer beschildert, es gab nur einen kleinen Aufkleber mit A, ich habe es kürzlich angeschaut, die Beschilderung lautet jetzt auf A-Manufacturing GmbH. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals Zweifel hatte, dass am Ort der Aufstellung der Maschinen keine Hausdurchsuchung durchgeführt werden konnte, gebe ich an, das hatte ich nicht. Im Gegenteil, ich bin davon ausgegangen, dass die absolut notwendig sei. Ich habe damals diese Halle als Nebenräumlichkeit qualifiziert. Wenn ich gefragt werde, ob ich bei der Öffnung des Serverraumes des Beschlagnahmens dabei war, so gebe ich an, dass hat der EDV-Sachverständige mit seinem Team gemacht. Ich weiß jedoch das wir beim Einteilen der Gruppen ihn gesucht haben, er dort aber nicht war, wo wir ihn vermutet haben. Wenn ich vom Vertreter der Beschwerdeführerin gefragt werde, ob ich mich an ein Gespräch mit dem Beschlagnahmen des Servers erinnern kann, so gebe ich an, dass dem so ist. Der von uns mitgebrachte Sachverständige Dr. E wollte damals den Server spiegeln und die Hardware an Ort und Stelle belassen. Der Vertreter von C hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gerichtsbeschluss wörtlich von Beschlagnahmen die Rede ist und da bin ich dann auch nicht drüber gekommen. Wir haben dann den Server beschlagnahmt. Es ist damals vom C der Einwand gekommen, wenn man ihn nicht beschlagnahmt, dann könnte man weiter arbeiten. Wenn mir der Hausdurchsuchungsbeschluss vorgehalten wird, dem zufolge ich alle Unterlagen beschlagnahmen solle, in denen sich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Privatanklägerinnen befinden, so gebe ich an, dass wir das vor Ort nicht prüfen konnten.“ Von den Mitarbeitern der Privatanklägerin wurden 2 Personen als Zeugen vernommen, einer davon der als technischer Experte beigezogen war, machte folgende Angaben: „Ich bin Angestellter der C Gruppe. Ich bin dort als Techniker verantwortlich für die Entwicklung von neuen Produkten im technischen Bereich. Ich bin damals vom Anwalt der C, das ist Herr Dr. E, informiert worden, das am 29.01. eine Hausdurchsuchung stattfinden solle. Uns ist damals mitgeteilt worden, dass im Rahmen einer Privatklage wir die Rolle der Anklägerin übernehmen und dass von der Polizei so gewünscht sei. Das wir damals geboten worden seien teilzunehmen an einer technischen Auswertung mitzuarbeiten. Das heißt, hierbei ist aber unsere Aufgabe nicht die IT- Seite, sondern die maschinenbautechnische Bestimmung der inhaltlichen Aufzeichnungen. Hierbei ginge es um alle Bereiche des maschinenbautechnischen Bereiches, über Produktzeichnungen und technischen Anweisungen, Fertigungsanweisungen und Ähnliches. Wir sind damals gebeten worden, um 08.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Ort1 zu sein. Dort haben wir zuerst eine kurze Anweisung erhalten und sind dann zur Bergwerkstraße gefahren. Wir sind dann gebeten worden, vor dem Objekt zu warten bis wir gerufen werden. Wir sind dann später von der Polizei hinein geholt worden. Ich war damals in Begleitung unter anderem von Herrn Dr. G und dem Rechtsanwalt Dr. E .
dem wir im Objekt waren, mussten wir noch einmal eine halbe bis dreiviertel Stunde warten. Dann wurde genau festgelegt, wie diese Durchsuchung ablaufen solle. Geplant war es so, dass wir immer in Begleitung eines Polizeibeamten uns von Büro zu Büro durcharbeiten sollten. Wenn ich gefragt werde, ob ich dabei selbst Büroräumlichkeiten durchsucht habe, so gebe ich an, dass ich das gemacht habe. Ich war damals in Begleitung eines Polizeibeamten und war auf der Suche
Unterlagen die Bezug zu C haben. Wenn wir etwas gefunden haben, dann ist es von der Polizei sofort dokumentiert worden. Das heißt, es wurde genau aufgezeichnet und fotografiert, was wo gefunden wurde. Es war damals so, dass mehrere Mitarbeiter von C und mehrere Polizeibeamte anwesend waren. Das heißt, wir von C waren nicht immer in derselben Besetzung tätig, waren aber immer unter der Aufsicht der Polizei. Wenn mir die Angaben der Zeugen K und F vorgehalten werden und das Herr G hier fotografiert hat, so gebe ich an, ich weiß das Herr G einige Fotos angerfertigt hat. Wo das genau war, kann ich allerdings heute nicht mehr angeben. Wenn mir weiters die Angaben des Zeugen K vorgehalten werden, betreffend Bewerbungsunterlagen, so gebe ich an, darauf habe ich mich nicht fokussiert. Ich kann mich noch erinnern, dass ich damals im Schreibtisch und im Regal des Herrn K Unterlagen Fertigungszeichnungen gefunden haben, die C intern enthalten haben. Das heißt, diese Zeichnungen sind auch intern nochmal gekennzeichnet als C-Konfidencel. Wenn mir zusammengefasst vorgehalten wird, dass die Hausdurchsuchung damals so abgelaufen ist, dass die Mitarbeiter von C vorher alles gesichtet haben und dann gesagt haben was relevant ist und das dann von der Polizei beschlagnahmt wurde, so gebe ich an, dass dem so war. Ich kann mich an ein zwei Vorfälle erinnern, wo wir in Büros hinein wollten, bei denen die Polizei noch nicht so weit war, da wurden wir gebeten, zu warten. Ich war dann noch in der Adresse Nr.2 mit und dort wurde die Hausdursuchung auf dieselbe Art vorgenommen. Ich war damals an den Zeichnungen im Büro interessiert und nicht an den Maschinen in der Halle. Für die Maschinen in der Adresse Nr.2 war ein eigener Mitarbeiter von uns mit, der sich hier besser auskennt, das war der Herr H. Auf
frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob ich einen Herrn CC kenne, gebe ich an, ich habe das am Rande mitbekommen. Ich kann mich erinnern, dass wir damals im Zuge der Hausdurchsuchung eine gerade eingetroffene Lieferung von Herrn Ing. BB besichtigt haben. Ich weiß dann das Herr Dr. G im Unternehmen angerufen hat und es kann sein das in diesem Zusammenhang die Rede von Herrn CC war. Das heißt, diese Lieferung von Herrn Ing.BB, bestanden aus originalen C Teilen, die wir eben bei der Firma A vorgefunden hatten.“ Letztlich wurde auch noch ein weiterer Mitarbeiter der Privatanklägerin als Zeuge vernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich bin Angestellter der C GmbH. Ich leite dort die Rechtsabteilung. Auf
frage gebe ich an, ich bin Jurist und ich habe keine technische Zusatzausbildung. Wir haben uns damals auf der PI Ort1 getroffen und sind dann alle gemeinsam hinüber zum Objekt gefahren. Bei der Untersuchung der Zimmer war es dann so, dass uns die Beamten jeweils den Raum vorgaben. Wir haben dann die Unterlagen gesichtet und festgestellt, was C Eigentum ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich selbst in der Lage bin, technische Unterlagen zu erkennen, so gebe ich an, dass dem nicht so ist. Auf weitere
frage ob ich in der Lage bin, das Eigentum der Firma C zu zuordnen, gebe ich an, dass ich das nicht kann. Im Übrigen gebe ich an, dass wir damals von der Polizei gebeten wurden, dabei zu sein. Auf
frage gebe ich an, dass ich damals mit meinem privaten Smartphone 5 Fotos angefertigt habe. Wenn ich gefragt werde, wo diese sind, dann gebe ich an, die sind heute noch drauf. Wenn mir weiters vorgehalten wird, das von der Beamtin Y ich aufgefordert wurde, diese Fotos zu löschen, so gebe ich an, das eine Foto habe ich auch gelöscht. Auf
frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob ich damals auch Bewerbungsunterlagen durchgesehen habe, so gebe ich an, da waren so viele Unterlagen, an das kann ich mich nicht mehr erinnern. Auf weitere
frage, ob ich mich erinnern kann, dass ich damals bei Durchsicht der Lieferantenaufträge telefoniert habe, gebe ich an, ich weiß, dass ich glaub ich zweimal während der Hausdurchsuchung telefoniert habe. Details kann ich heute allerdings keine mehr angeben. Weiters gebe ich auf
frage an, dass ich einen Herrn CC kenne. Dieser arbeitet seit März nicht mehr bei uns. Wobei März glaublich ist. Wenn ich gefragt werde, ob Herr CC am Tag der Hausdurchsuchung Dienstfreigestellt wurde, so gebe ich an, ich glaube ja.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund zweier Privatanklagen der C GmbH & Co. OG behängen beim Landesgericht Innsbruck zu den Zahlen **** ***/*** und **** ***/*** zwei Privatanklageverfahren, gegen Organe der A-Service GmbH, der A-Manufacturing GmbH bzw der A-Distributions GmbH. Weiters wird zur Zahl **** ***/*** ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck, gegen weitere Organe der vorab aufgezählten Gesellschaften geführt. In allen 3 gerichtlichen Strafverfahren ergingen wortidente Hausdurchsuchungsbeschlüsse. Diese Anordnungen wurden dem Landeskriminalamt Tirol übermittelt und wurden von diesem am 29.01.2015 in 7 Objekten gleichzeitig Hausdurchsuchungen durchgeführt. Hier Verfahrensgegenständlich sind lediglich die Hausdurchsuchungen in den Objekten Adresse Nr.1 und Adresse Nr.
dem die Beamten des Landeskriminalamtes den Hausdurchsuchungsbefehl übergeben hatten, erfolgte in weitere Folge die Hausdurchsuchung. Diese erfolgte so, dass die Beamten des Landeskriminalamtes vorerst das Objekt sicherten und abgingen. Weiters wurde die anwesende Mitarbeiterin gebeten, den IT-Techniker des Unternehmens zu verständigen und ebenfalls beizuziehen.
Eintreffen des IT-Technikers arbeiteten die Techniker des Landeskriminalamtes mit diesem selbstständig zusammen und spielten deren Handlungen für den weiteren hier verfahrensrelevanten Sachverhalt keine Rolle und kann dieser Teilaspekt für das weitere Verfahren ausgeblendet werden. Die
folgende Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten in Adresse Nr. 1, Ort1, verlief so, dass der Reihe
jedes Büro bzw jeder Arbeitsplatz einzeln durchsucht wurde. Hierbei nahmen die Mitarbeiter der C eine Durchsuchung des jeweiligen Arbeitsplatzes vor und sichteten sämtliche Unterlagen, egal ob sie in einem Bezug zur gerichtlichen Anordnung stammten oder nicht und
folgend wurden von ihnen jene Unterlagen selektiert, die in einem Bezug zu den anhängigen Strafverfahren standen. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A-Manufacturing GmbH, A-Distributions GmbH und A-Service GmbH, erfolgten jeweils einzeln und getrennt. Dies deshalb, da es einen allgemeinen Eingangsbereich gab, der allen Gesellschaften zur Verfügung steht und zu dem auch ein allgemeines Besprechungszimmer gehörte. Allerdings verfügte im Weiteren jede Gesellschaft über eigene abgetrennte und entsprechend beschilderte Räumlichkeiten. Im Zuge dieser Untersuchung wurden von Mitarbeiter der Privatanklägerin, Dr. G, mehrfach Lichtbilder mit seinem privaten Smartphone angefertigt. Insgesamt waren es 6 Lichtbilder, von denen eines jedoch auf Weisung einer Kriminalbeamtin wieder gelöscht wurde. Über die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen wurde ein Verzeichnis erstellt, das
folgend von allen Beteiligten, auch von den Vertreterinnen der Privatanklägerin, unterfertigt wurde.
dem die Durchsuchung des Objektes Adresse Nr.1 erledigt war, gingen die Beamten des Landeskriminalamtes mit den Mitarbeiterinnen der Privatanklägerin weiter in das Objekt Adresse Nr.2. Das Objekt in der Adresse Nr. 2 war ebenfalls zu Beginn der Hausdurchsuchung um 08.30 Uhr von Beamten vorerst von außen gesichert worden und
Übergabe der Hausdurchsuchungsbefehle wurde dieses Objekt auch betreten und im Inneren gesichert. Die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten im Objekt in der Adresse Nr.2 wurden
folgend wieder
dem aus der Adresse Nr. 1 festgestellten Ablauf durchsucht. Auch hier sichteten die Mitarbeiter der Privatanklägerin die Unterlagen alle vor und wurden jene die
deren Einschätzung Relevanz hatten,
folgend von Organen des Landeskriminalamtes beschlagnahmt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist weitergehend unstrittig. Insbesondere über die erfolgte Hausdurchsuchung in den Objekten Adresse Nr.1 und Adresse Nr.2 besteht Einigkeit. Ebenso unstrittig ist, dass zu diesen Hausdurchsuchungen Mitarbeiter der Privatanklägerin beigezogen worden waren. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass dies lediglich aus Gründen der technischen Notwenigkeit erfolgte. Insoweit der leitende Beamte des Landeskriminalamtes angab, dass diese Beiziehung deshalb erfolgte, da es dem Beamten nicht möglich gewesen sei, die zu beschlagnahmenden Unterlagen selbst zu identifizieren, ist diesen Vorbringen unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Dr. G entgegenzutreten. Die Beiziehung eines Juristen der über keine technische Zusatzausbildung verfügt, zu einer Hausdurchsuchung bei der ausschließlich
technischen Unterlagen gesucht wird, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht
vollziehbar. Insbesondere wenn man den Aussagen des Zeugen K folgt, die vom Zeugen G auch nicht bestritten wurden, so ergibt es sich, dass die Vertreter der Privatanklägerin Unterlagen weithinausgehend über die Grundlage der gerichtlichen Anordnung eingesehen haben und daraufhin auch unmittelbar reagierten. So haben die Vertreter der Privatanklägerin einerseits Bewerbungsunterlagen für die ausgeschriebene Stelle bei den Beschwerdeführerinnen durchgesehen und weiters eine private E-Mailkorrespondenz des Zeugen K, sowie die Lieferantenordner im Eingangsbereicharbeitsplatz Frau F. Der Zeuge G gab selbst an, während der Hausdurchsuchung mehrfach telefoniert zu haben. Die Durchsuchung des Objektes Adresse Nr.2 steht soweit ebenfalls außer Streit und sind die hier durchgeführten Handlungen jenen der Adresse Nr.1 weitestgehend angeglichen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: 1.) Die relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 101/2014 lautet:Die relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014, lautet: Artikel 130
Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet. Die Unterstellung ist durch Verordnung des Landespolizeidirektors 1.auf Antrag der Gemeinde oder 2.auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt, aufzuheben. § 106Paragraph 106 Einspruch wegen Rechtsverletzung
diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
Hierbei handelt es sich (funktionell) um jene Tätigkeiten die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht (Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung8 § 18 Anm 2).Kriminalpolizei iSd Paragraph 18, Absatz eins, StPO ist die Wahrnehmung von Aufgaben durch Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege aus dem Bereich des Kompetenztatbestandes „Strafrechtswesen“
Hierbei handelt es sich (funktionell) um jene Tätigkeiten die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht (Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung8 Paragraph 18, Anmerkung 2). § 18 Abs 2 StPO folgend, obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden und die Organe der Sicherheitsbehörden versehen gemäß § 18 Abs 3 StPO den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst. Wesentlich ist, dass der kriminalpolizeiliche Exekutivdienst iSd § 18 Abs 3 StPO sich von seiner verfassungsrechtlichen Grundlage her vom sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst insofern deutlich abgrenzt, zumal letzterer auf dem Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG fußt (Vogl, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 18 StPO RN 3).Paragraph 18, Absatz 2, StPO folgend, obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden und die Organe der Sicherheitsbehörden versehen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StPO den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst. Wesentlich ist, dass der kriminalpolizeiliche Exekutivdienst iSd Paragraph 18, Absatz 3, StPO sich von seiner verfassungsrechtlichen Grundlage her vom sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst insofern deutlich abgrenzt, zumal letzterer auf dem Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG fußt (Vogl, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Paragraph 18, StPO RN 3). § 18 Abs 2 StPO verweist für die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Kriminalpolizei auf die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung.Paragraph 18, Absatz 2, StPO verweist für die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Kriminalpolizei auf die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung. Die örtliche Zuständigkeitsverteilung der Sicherheitsbehörden ist in den §§ 8 und 9 SPG geregelt. Diese Regelungen sind den Erläuternden Bemerkungen folgend aber abschließend zu verstehen. „Verfassungsrechtlich wird dieses Konzept durch eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers in Art. 78c B-VG umgesetzt, wodurch es diesem ermöglicht wird, auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden die Landespolizeidirektion zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz einzurichten (EBRV1726 BLGNR 24.GP, S 6)“. Der Gesetzgeber ist hier ganz deutlich von klar abgegrenzten territorialen Bereichen bestimmter Gemeinden ausgegangen und hat diese Betrachtungsweise noch weiter konkretisiert: „Innerhalb des in § 8 SPG festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches nehmen die Landespolizeidirektionen anstelle der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung wahr (EBRV1726 BLGNR 24.GP, S 7).“Die örtliche Zuständigkeitsverteilung der Sicherheitsbehörden ist in den Paragraphen 8 und 9 SPG geregelt. Diese Regelungen sind den Erläuternden Bemerkungen folgend aber abschließend zu verstehen. „Verfassungsrechtlich wird dieses Konzept durch eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers in Artikel 78 c, B-VG umgesetzt, wodurch es diesem ermöglicht wird, auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden die Landespolizeidirektion zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz einzurichten (EBRV1726 BLGNR 24.GP, S 6)“. Der Gesetzgeber ist hier ganz deutlich von klar abgegrenzten territorialen Bereichen bestimmter Gemeinden ausgegangen und hat diese Betrachtungsweise noch weiter konkretisiert: „Innerhalb des in Paragraph 8, SPG festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches nehmen die Landespolizeidirektionen anstelle der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung wahr (EBRV1726 BLGNR 24.GP, S 7).“ Die Landespolizeidirektion Tirol hat in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht vertreten, dass ihre die Rolle einer belangten Behörde zukäme, da die hier eingeschrittenen Beamtinnen und Beamten des Landeskriminalamtes gemäß § 7 SPG als Organe der Landespolizeidirektion Tirol zu sehen seien. Vor dem oben aufgezeigten rechtlichen Hintergrund ist die von der Landespolizeidirektion Tirol als zuständigkeitsbegründende Norm angeführte Bestimmung des § 7 SPG aber als reine innerbehördliche Organisationsnorm zu verstehen, aus der sich jedoch keine die örtliche Zuständigkeit einer Behörde definierende Regelung ableiten lässt. Dies ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der verfassungsrechtlichen Grundlagen der beiden Begriffe „kriminalpolizeilicher“ Exekutivdienst versus „sicherheitspolizeilicher“ Exekutivdient. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kompetenztatbestände ist der Verweis auf die örtliche Zuständigkeit nur im obigen Sinn unter Bindung an die Erläuternden Bemerkungen zum SPG zu lösen, zumal eine andere Betrachtungsweise zu einer Kollision mit der Bestimmung des Art 78c B-VG führen würde, wonach eine Landespolizeidirektion nur durch Gesetz für das Gebiet einer Gemeinde zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz eingerichtet werden darf. Eine örtliche Zuständigkeitsbegründung von Sicherheitsbehörden ist nur durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung und nicht durch einen verwaltungsbehördlichen Zuweisungsakt eines Organes zu einer Sicherheitsbehörde verfassungskonform möglich (so auch Grabenwarther/Ohm, B-VG13 Art 78c Anm 1).Die Landespolizeidirektion Tirol hat in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht vertreten, dass ihre die Rolle einer belangten Behörde zukäme, da die hier eingeschrittenen Beamtinnen und Beamten des Landeskriminalamtes gemäß Paragraph 7, SPG als Organe der Landespolizeidirektion Tirol zu sehen seien. Vor dem oben aufgezeigten rechtlichen Hintergrund ist die von der Landespolizeidirektion Tirol als zuständigkeitsbegründende Norm angeführte Bestimmung des Paragraph 7, SPG aber als reine innerbehördliche Organisationsnorm zu verstehen, aus der sich jedoch keine die örtliche Zuständigkeit einer Behörde definierende Regelung ableiten lässt. Dies ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der verfassungsrechtlichen Grundlagen der beiden Begriffe „kriminalpolizeilicher“ Exekutivdienst versus „sicherheitspolizeilicher“ Exekutivdient. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kompetenztatbestände ist der Verweis auf die örtliche Zuständigkeit nur im obigen Sinn unter Bindung an die Erläuternden Bemerkungen zum SPG zu lösen, zumal eine andere Betrachtungsweise zu einer Kollision mit der Bestimmung des Artikel 78 c, B-VG führen würde, wonach eine Landespolizeidirektion nur durch Gesetz für das Gebiet einer Gemeinde zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz eingerichtet werden darf. Eine örtliche Zuständigkeitsbegründung von Sicherheitsbehörden ist nur durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung und nicht durch einen verwaltungsbehördlichen Zuweisungsakt eines Organes zu einer Sicherheitsbehörde verfassungskonform möglich (so auch Grabenwarther/Ohm, B-VG13 Artikel 78 c, Anmerkung 1). Es ergibt sich daher aus § 14 Abs 1 erster Satz SPG (ein allenfalls zu prüfender Anwendungsfall des § 14 Abs 1 zweiter Satz SPG liegt hier nicht vor) als belangte Behörde die für den Ort der Amtshandlung Adresse Nr 2 und Adresse Nr 1, beide Ort1, zuständige örtliche Sicherheitsbehörde erster Instanz und dies ist die Bezirkshauptmannschaft Ort1.Es ergibt sich daher aus Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz SPG (ein allenfalls zu prüfender Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz SPG liegt hier nicht vor) als belangte Behörde die für den Ort der Amtshandlung Adresse Nr 2 und Adresse Nr 1, beide Ort1, zuständige örtliche Sicherheitsbehörde erster Instanz und dies ist die Bezirkshauptmannschaft Ort1. b. Zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die hier angefochtenen Akte erfolgten am 29.01.2015, die Beschwerden wurden am 10.03.2014 binnen der 6-wöchigen Frist
GVG zur Post gegeben und sind daher rechtzeitig.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die hier angefochtenen Akte erfolgten am 29.01.2015, die Beschwerden wurden am 10.03.2014 binnen der 6-wöchigen Frist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Post gegeben und sind daher rechtzeitig. Die hier angefochtenen Akte stehen zwar in Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren, allerdings scheidet im hier vorliegenden Sachverhalt eine Anwendung des Rechtsschutzes
PO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, aus. Alle Höchstgerichte haben bereits ausreichend und übereinstimmend klargestellt (siehe die im Erk VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063 umfassend wiedergegebene Judaktur), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde mangels gesetzlicher Anordnung § 106 StPO nicht in Betracht kommt (vgl. B OGH v 6.6.2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen (B VfGH v 6.6.2014, B 1284/2013-8) keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine dem § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH (E v 1.12.2012, B 619/12 ua) festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist.Die hier angefochtenen Akte stehen zwar in Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren, allerdings scheidet im hier vorliegenden Sachverhalt eine Anwendung des Rechtsschutzes
Paragraph 106, StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, aus. Alle Höchstgerichte haben bereits ausreichend und übereinstimmend klargestellt (siehe die im Erk VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063 umfassend wiedergegebene Judaktur), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde mangels gesetzlicher Anordnung Paragraph 106, StPO nicht in Betracht kommt vergleiche B OGH v 6.6.2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen (B VfGH v 6.6.2014, B 1284/2013-8) keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine dem Paragraph 106, StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH (E v 1.12.2012, B 619/12 ua) festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist. Dass für dieselben Maßnahmen auch eine staatsanwaltschaftliche Anordnung erfolgte, ist im vorliegenden Sachverhalt nur von untergeordneter und hier zu vernachlässigender Bedeutung. Aus den eingesehenen Gerichtsakten ergibt sich nämlich, dass über die beschlagnahmten und dem Gericht überstellten Gegenstände vom Landesgericht Innsbruck ausschließlich in dem zur Zahl **** ***/*** protokoliertem Privatanklageverfahren mit Beschluss vom 30.1.2015, **** ***/***, verfügt wurde. Diese Vorgehensweise wurde auch im Beschluss des OLG vom 2.3.2015, **** ***/***, bestätigt. Im Übrigen würde eine andere Betrachtungsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass den Beschwerdeführerinnen bei Vollziehung verschiedener gerichtlicher Anordnungen letztlich jener Rechtsschutz zur Verfügung stehen würde den die handelnden Organe ihnen vorgeben könnten. Eine derartige Betrachtungsweise würde aber jegliche rechtsstaatliche Kontrolle bzw jede Kompetenzverteilung gänzlich unterlaufen. Insofern erscheint es schlüssig, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol hier den vom Landesgericht bzw Oberlandesgericht Innsbruck wahrgenommenen Zuständigkeiten folgt, zumal beide Gerichte den Rechtsschutz im Bereich des Privatanklagerfahrens wahrnahmen.
ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom 6. Juli 1999, Zl. 96/01/0061, 0062, vom 20. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166, und vom 7. Oktober 2010, Zl. 2008/17/0222; vgl. weiters etwa VfGH vom 17. Juni 1991, B 1017/90, mwN und vom 20. September 2012, B 1233/11).
ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung bleibt somit gleichwohl der Akt eines Gerichtes und ist deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate entzogen, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit (z.B. die unterlassene Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls oder die unterlassene Befragung des Betroffenen vor Beginn der Hausdurchsuchung) unterläuft. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung bleibt somit gleichwohl der Akt eines Gerichtes und ist deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate entzogen, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit (z.B. die unterlassene Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls oder die unterlassene Befragung des Betroffenen vor Beginn der Hausdurchsuchung) unterläuft. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom 6. Juli 1999, Zl 96/01/0061, 0062, vom 16. Februar 2000, Zl 96/01/0233, vom 17. Mai 1995, Zl 94/01/0763; ebenso VfGH vom 30. September 1991, B 1108/90, und vom 26. September 1988, B 608/87, ua).
der Rechtsprechung (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist nicht jede Maßnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Behörde zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für diese Beurteilung ist der Wortlaut und der Sinngehalt der gerichtlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang
in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine durch eine gerichtliche Anordnung gedeckte Hausdurchsuchung erfolgte, sind dagegen keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen (vgl. entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom 24. Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN).
der Rechtsprechung (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist nicht jede Maßnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Behörde zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für diese Beurteilung ist der Wortlaut und der Sinngehalt der gerichtlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang
in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine durch eine gerichtliche Anordnung gedeckte Hausdurchsuchung erfolgte, sind dagegen keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen vergleiche entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom 24. Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN). I.römisch eins. Zur Beschwerde der A-Manufacturing GmbH: Zur Zahl **** ***/*** wird vom Landesgericht Innsbruck ein Privatanklageverfahren gegen K wegen des Verdachtes eines Vergehens
G, § 11 UWG und § 123 Abs 1 StGB geführt. In diesem Verfahren erließ das Landesgericht Innsbruck am 12.12.2015 einen Beschluss mit dem gemäß §§ 110, 117 Z 2, 119 Abs 1, 71 Abs 5 StPO sowie § 115 Abs 1 und 2 StPO folgende Maßnahmen angeordnet wurden: Zur Zahl **** ***/*** wird vom Landesgericht Innsbruck ein Privatanklageverfahren gegen K wegen des Verdachtes eines Vergehens
Paragraph 91, UrhG, Paragraph 11, UWG und Paragraph 123, Absatz eins, StGB geführt. In diesem Verfahren erließ das Landesgericht Innsbruck am 12.12.2015 einen Beschluss mit dem gemäß Paragraphen 110, 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 71, Absatz 5, StPO sowie Paragraph 115, Absatz eins und 2 StPO folgende Maßnahmen angeordnet wurden: I)römisch eins) A N O R D N U N G der D U R C H S U C H U N G Das Landesgericht Innsbruck ordnet gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 71 Abs 5 StPO die DurchsuchungDas Landesgericht Innsbruck ordnet gemäß Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 71, Absatz 5, StPO die Durchsuchung 1.) dar Wohnung(Haus des K samt angelagerter Gebäudeteile und Kellerabteile, In Adresse Nr.4, Ort2 und dessen Fahrzeug 2.) der Wohnung/Haus des S samt angelagerter Gebäudeteile und Kellerabteile, In Adresse Nr 6, Ort4 und dessen Fahrzeug 3.) der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der A-Service GmbH und der A-Dlstribution GmbH, beide In Adresse Nr.1 , Ort1, 4.) der Geschäftsräumlichkeiten der A-Manufacturing GmbH In Adresse Nr.3, Ort1, II A N O R D N U N G der S I C H E R S T E L L U N Grömisch zwei A N O R D N U N G der S römisch eins C H E R S T E L L U N G Das Landesgericht Innsbruck ordnet die Sicherstellung aller anlässlich I) allfälligDas Landesgericht Innsbruck ordnet die Sicherstellung aller anlässlich römisch eins) allfällig aufgefundenen,
folgend angeführten Gegenstände: […] Zur Zahl **** ***/*** wird vom Landesgericht Innsbruck ein Privatanklageverfahren gegen D wegen des Verdachtes eines Vergehens
G und § 11 UWG geführt. In diesem Verfahren erließ das Landesgericht Innsbruck am 23.1.2015 einen Beschluss mit dem gemäß §§ 110, 117 Z 2, 119 Abs 1, 71 Abs 5 StPO sowie § 115 Abs 1 und 2 StPO folgende Maßnahmen angeordnet wurden:Zur Zahl **** ***/*** wird vom Landesgericht Innsbruck ein Privatanklageverfahren gegen D wegen des Verdachtes eines Vergehens
Paragraph 91, UrhG und Paragraph 11, UWG geführt. In diesem Verfahren erließ das Landesgericht Innsbruck am 23.1.2015 einen Beschluss mit dem gemäß Paragraphen 110, 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 71, Absatz 5, StPO sowie Paragraph 115, Absatz eins und 2 StPO folgende Maßnahmen angeordnet wurden: I)römisch eins) die kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Wohnung/Haus des D samt angelagerter Gebäudeteile und Kellerabteile, in Ort1, Adresse Nr. 7, und dessen Fahrzeug sowie der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der A-Service GmbH und der A-Distribution GmbH, beide in Ort1, Adresse Nr.1 , sowie der A-Manufacturing GmbH in Ort1, Adresse Nr.3, und Sicherstellung
folgender Datenträger und Speichermedien: […] II.)römisch zwei.) die kriminalpolizeiliche Durchsuchung und Sicherstellung allfälliger weiterer aufgefundener Datenträger und Speichermedien (Server, CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten etc) und Ausdrucke, die sich in der Verfügungsmacht des D und/oder der A-Service GmbH, der A-Distribution GmbH und der A-Manufacturing GmbH befinden, sofern diese in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw. Punkt B/i bis B/iii/ sowie in Beilage ./L genannte und rot markierte Dateien, enthalten; Weiters behängt bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Zahl **** ***/*** ein Ermittlungsverfahren gegen R und N wegen des Verdachtes des Vergehens
GB. In diesem Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.1.2015 die folgenden am 30.12. von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 StPO angeordnete Durchsuchung bewilligt: Weiters behängt bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Zahl **** ***/*** ein Ermittlungsverfahren gegen R und N wegen des Verdachtes des Vergehens
Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB. In diesem Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.1.2015 die folgenden am 30.12. von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 120, Absatz eins, StPO angeordnete Durchsuchung bewilligt: I)römisch eins) A N O R D N U N G d e r D U R C H S U C H U N G ln der Strafsache gegen R und N ordnet die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgrund gerichtlicher Bewilligung gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der Wohnung bzw. der durch das Hausrecht geschützten Örtlichkeit samt darin befindlicher Gegenstände und dazugehörigen Nebenräumlichkeiten sowie sämtlicher von den Beschuldigten benützter Fahrzeuge an, und zwar:ln der Strafsache gegen R und N ordnet die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgrund gerichtlicher Bewilligung gemäß Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 120, Absatz eins, erster Satz StPO die Durchsuchung der Wohnung bzw. der durch das Hausrecht geschützten Örtlichkeit samt darin befindlicher Gegenstände und dazugehörigen Nebenräumlichkeiten sowie sämtlicher von den Beschuldigten benützter Fahrzeuge an, und zwar: 1 die Wohnräumlichkeiten des R in Ort1, Adresse Nr.3; 2. die Wohnräumlichkeiten des N in Ort5, Aresse Nr.8; 3. die Räumlichkeiten der Firma A-Manufacturing GmbH Ort1, Adresse Nr.3, 4. die Räumlichkeiten der Firma A-Distribution GmbH in Ort1, Adresse Nr.1 5. die Räumlichkeiten der Firma A-Service GmbH in Ort1, Adresse Nr. 1 6. die Räumlichkeiten der A-Technologie in Gründung in Ort1, Adresse Nr.1 7. die Räumlichkeiten der Firma XYZ Service GmbH in Ort6/Steiermark, Adresse 9 II)römisch zwei) Gemäß § 110 Abs 2 StPO die Sicherstellung der an den oben zu Punkt
den Beschwerdeführerinnen ergibt sich allerdings folgender Sachverhalt:Unter Hinweis auf die unter römisch zwei. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aufgeschlüsselt
den Beschwerdeführerinnen ergibt sich allerdings folgender Sachverhalt: Sowohl die A-Service GmbH und der A-Distributions GmbH haben ihren Sitz in der Adresse Nr 1, Ort
Vm § 1 Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl. Nr. 88/1862 idF BGBl Nr 422/1974 sowie
GH, 17.6.1997, B 3123/96).Es entspricht (siehe die vorstehend wiedergegebene Judikatur) der ständigen Rechtsprechung des VwGH dass bei Auslegung eines richterlichen Auftrages eine wörtliche Interpretation zu erfolgen hat. Insofern ist die Umschreibung der zu durchsuchenden Räumlichkeiten der A-Manufacturing GmbH in allen drei Beschlüssen klar auf die Adresse Nr 3 Ort1 begrenzt. Diese klare Ortsangabe schließt eine Umdeutung auf allfällige andere Räumlichkeiten gänzlich aus (siehe auch sinngemäß VfGH 01.12.2012, B 619; VwGH 12.9.2013, 2013/04/0005). Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A-Manufacturing GmbH in den Räumlichkeiten Adresse Nr 2 und Adresse Nr 1, Ort1 im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme durch der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zurechenbare Organe findet keine Deckung in den vorab zitierten gerichtlichen Beschlüssen und verletzt die Beschwerdeführerin daher in ihren
October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl. Nr. 88 aus 1862, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1974, sowie
GH, 17.6.1997, B 3123/96). II.römisch zwei. Zur Beschwerde der A-Service GmbH und der A-Distributions GmbH: Gemäß § 71 Abs 5 StPO hat im Privatanklageverfahren der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die Festnahme des Beschuldigten oder die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beantragen ist er nicht berechtigt. Von diesem Antragsrecht sind auch die Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Örtlichkeiten (§ 117 Z 2 lit b StPO iVm § 119 Abs 1 StPO) sowie die Sicherstellung bzw Beschlagnahme von Gegenständen (§ 109 Z 1 und 2 StPO iVm § 110 bzw § 115 StPO) umfasst.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, StPO hat im Privatanklageverfahren der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die Festnahme des Beschuldigten oder die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beantragen ist er nicht berechtigt. Von diesem Antragsrecht sind auch die Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Örtlichkeiten (Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz eins, StPO) sowie die Sicherstellung bzw Beschlagnahme von Gegenständen (Paragraph 109, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 110, bzw Paragraph 115, StPO) umfasst. In diesem Zusammenhang entspricht es der Judikatur des OGH (B v 18.12.2014, 12Os111/14m) dass ein Richter die diskretionäre Gewalt auch schon vor der Hauptverhandlung ausüben kann (und soll) (Danek, WK-StPO § 222 Rz 2). Zwar ist das Strafverfahren aufgrund einer Privatanklage seit 1. Jänner 2008 - anders als
PO aF - ausschließlich als Hauptverfahren zu führen. Demgemäß findet kein Ermittlungsverfahren statt (§ 71 Abs 1 StPO; vgl auch § 41 Abs 5 MedienG; Korn/Zöchbauer, WK-StPO; § 71 Rz 19), doch kann es auch in diesen Verfahren notwendig sein, dass der Einzelrichter zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor deren Beginn oder vor deren Anberaumung - von Amts wegen oder über Antrag - Erhebungen durchführen lassen muss (RIS-Justiz RS0125728; Danek, WK-StPO § 222 Rz 6). Der Richter darf dabei außerhalb der Hauptverhandlung nicht selbst unmittelbar Beweise aufnehmen, er bedient sich in aller Regel der Kriminalpolizei. Die Beteiligten sollen grundsätzlich von den Erhebungsergebnissen in Kenntnis gesetzt werden, deren Erörterung hat aber erst in der Hauptverhandlung stattzufinden.In diesem Zusammenhang entspricht es der Judikatur des OGH (B v 18.12.2014, 12Os111/14m) dass ein Richter die diskretionäre Gewalt auch schon vor der Hauptverhandlung ausüben kann (und soll) (Danek, WK-StPO Paragraph 222, Rz 2). Zwar ist das Strafverfahren aufgrund einer Privatanklage seit 1. Jänner 2008 - anders als
Paragraph 46, Absatz eins, StPO aF - ausschließlich als Hauptverfahren zu führen. Demgemäß findet kein Ermittlungsverfahren statt (Paragraph 71, Absatz eins, StPO; vergleiche auch Paragraph 41, Absatz 5, MedienG; Korn/Zöchbauer, WK-StPO; Paragraph 71, Rz 19), doch kann es auch in diesen Verfahren notwendig sein, dass der Einzelrichter zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor deren Beginn oder vor deren Anberaumung - von Amts wegen oder über Antrag - Erhebungen durchführen lassen muss (RIS-Justiz RS0125728; Danek, WK-StPO Paragraph 222, Rz 6). Der Richter darf dabei außerhalb der Hauptverhandlung nicht selbst unmittelbar Beweise aufnehmen, er bedient sich in aller Regel der Kriminalpolizei. Die Beteiligten sollen grundsätzlich von den Erhebungsergebnissen in Kenntnis gesetzt werden, deren Erörterung hat aber erst in der Hauptverhandlung stattzufinden. Dementsprechend sind auch ausschließlich die Sicherheitsbehörden und ihre Organe (siehe Vogl, WK-STPO, § 18 RZ 5) für die Vollziehung der kriminalpolizeilichen Maßnahmen zuständig. Wobei nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind unmittelbaren Befehl und Zwang auszuüben (mwNw Vogl, WK-STPO, § 18 RZ 51). Sofern externe Personen beizuziehen sind hat dies auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses bzw einer gerichtlichen Anordnung zu erfolgen. Solche Beschlüsse bzw Anordnungen lagen im hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt für zwei Sachverständige (Ing. Mag. Dr. E und Ing. GG) vor.Dementsprechend sind auch ausschließlich die Sicherheitsbehörden und ihre Organe (siehe Vogl, WK-STPO, Paragraph 18, RZ 5) für die Vollziehung der kriminalpolizeilichen Maßnahmen zuständig. Wobei nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind unmittelbaren Befehl und Zwang auszuüben (mwNw Vogl, WK-STPO, Paragraph 18, RZ 51). Sofern externe Personen beizuziehen sind hat dies auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses bzw einer gerichtlichen Anordnung zu erfolgen. Solche Beschlüsse bzw Anordnungen lagen im hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt für zwei Sachverständige (Ing. Mag. Dr. E und Ing. GG) vor. Tatsächlich wurden von den kriminalpolizeilichen Organen allerdings ohne erkennbare Grundlage weitere außenstehende Personen beigezogen. Wobei vor dem Hintergrund eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens besonders hervorzuheben ist, dass diese Zivilpersonen führende Mitarbeiter der Privatanklägerin sind. Insbesondere die Beiziehung eines leitenden Firmenjuristen der in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angab selbst über keinerlei technische Qualifikation zu verfügen, ist nicht mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Ein bloß die Modalitäten einer Hausdurchsuchung übersteigender Exzess ergibt sich im hier vorliegenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht. So beschrieben alle Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Hausdurchsuchung derart, dass alle Schreibtische, Schubladen und sonstigen Behältnisse von den Mitarbeitern der Privatanklägerin durchsucht worden seien. Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht möglich gewesen ist. Zum anderen wurden hier die Beschwerdeführerin in ihren
Vm § 1 Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88/1862 idF BGBl Nr 422/1974 sowie
GH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten massivst verletzt, da gerade die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern der Privatanklägerin einen besonders qualifizierten Eingriff darstellt.Ein bloß die Modalitäten einer Hausdurchsuchung übersteigender Exzess ergibt sich im hier vorliegenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht. So beschrieben alle Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Hausdurchsuchung derart, dass alle Schreibtische, Schubladen und sonstigen Behältnisse von den Mitarbeitern der Privatanklägerin durchsucht worden seien. Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht mög
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