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{'item': 'LVwG-2015/25/1090-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/1090-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 367- Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung in Anwendung des § 47 VSt

G 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu Punkt A) Punkt 1.

Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden. Wegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 2.

§ 367- Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VSt

G 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 2.

Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden. Wegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 4.

§ 367- Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VSt

G 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 4.

Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden. Wegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 5.

§ 367- Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VSt

G 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 5.

Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe von € 100,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden. Wegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 6.

§ 367- Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VSt

G 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 6.

Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe von € 100,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden. Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 2.

§ 368

Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 2.

Paragraph 368 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe vonGewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe von € 80 ,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden. Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt

  1. wird über den Beschuldigten § 368 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt
  2. wird über den Beschuldigten Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden. Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 5.

§ 368

Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 5.

Paragraph 368 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonGewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden. Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sindDer Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sind € 74,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Gesamtbetrag (Strafen und Verfahrenskosten) beträgt daher € 814,00.“ Dagegen richtet die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A A alle Spruchpunkte bekämpft. Weiters führt er aus, dass er alle Punkte mit Ausnahme der Tür im Erdgeschoss termingerecht erfüllt habe und dies durch Fotos oder eine Firmenbestätigung erwiesen sei. Dadurch seien keinerlei Gefahren für Gäste und Personal entstanden. Bezüglich der Tür im Erdgeschoss betone er, dass der Hauptnotausgang eine Etage tiefer sei und hier alle Türen nach außen aufgingen. Eine Umänderung dieser Tür sei im Zuge des Umbaus durch die neue Barrierefreiheit geplant. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hiezu wie folgt erwogen: Zu Spruchpunkt II. A) 1.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 1.: Diese Übertretung ist erwiesen, da bei der Überprüfung am 29.7.2014 keine Bestätigung vorgelegt werden konnte, dass der Lagerraum für Holzpellets entsprechend den Anforderungen gem den Punkten 4.1.9 und 4.2 der ÖNORM M 7137 ausgeführt wurde. Da gemäß der gewerbetechnischen Auflage

  1. die vom ausführenden Unternehmen auszustellende Bestätigung in der Betriebsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen ist und keine Verpflichtung zur Übermittlung an die Behörde festgelegt wurde, war die Tatzeit auf den Tag der Überprüfung am 29.7.2014 einzuschränken, wo dieser Nachweis nicht vorgelegt werden konnte. Zu Spruchpunkt II. A) 2.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 2.: Diese Übertretung ist erwiesen, da die gewerbetechnische Auflage
  2. laut Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Überprüfung am 29.7.2014 insofern nicht erfüllt war, als die Zugangstür im Inneren des Gebäudes nicht als El2 90-C SM Türe ausgeführt wurde. Da nach dem 29.7.2014 keine behördliche Überprüfung aktenkundig ist, war die Tatzeit auf den Tag der Kontrolle am 29.7.2014 einzuschränken. Zu Spruchpunkt II. A) 4.: Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 4.: Dieser Vorwurf ist nicht durch die brandschutztechnische Auflage
  3. gedeckt, da dort nicht verlangt wird, dass für die fachgerechte Ausführung der Abschottungen Bestätigungen von den ausführenden Firmen vorzulegen sind. Somit war diesbezüglich der Beschwerde Folge zu gegeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. A) 5.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 5.: Dieser Vorwurf ist nicht durch die brandschutztechnische Auflage
  4. gedeckt, da dort nicht verlangt wird, dass von der ausführenden Fachfirma ein entsprechender Nachweis rückschließend auf den Auflagepunkt vorzulegen ist. Vorgeschrieben ist dort die technische Ausführung der automatischen Holzfeuerungsanlage entsprechend der angeführten Richtlinie. Somit war diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. A) 6.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 6.: Dieser Vorwurf ist nicht vom arbeitnehmerschutztechnischen Auftrag in Spruchpunkt III. gedeckt, da dort nicht die Erbringung eines Nachweises über die explosionsgeschützte Ausführung des Ventilators im Pelletsraum verlangt wird. Die erwähnte Auflage verlangt die Entlüftung des Lagers mittels explosionsgeschütztem Ventilator. Es war deshalb diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Dieser Vorwurf ist nicht vom arbeitnehmerschutztechnischen Auftrag in Spruchpunkt römisch drei. gedeckt, da dort nicht die Erbringung eines Nachweises über die explosionsgeschützte Ausführung des Ventilators im Pelletsraum verlangt wird. Die erwähnte Auflage verlangt die Entlüftung des Lagers mittels explosionsgeschütztem Ventilator. Es war deshalb diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. B) 2.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. B) 2.: Herr A A gesteht in seiner Beschwerde die Nichterfüllung dieses Spruchpunktes ein. Seine Begründung dazu, dass der Hauptnotausgang eine Etage tiefer situiert ist und dort alle Türen in Fluchtrichtung aufschlagen, ist nicht stichhaltig, da nach der Beschreibung der baulichen Maßnahmen im Sanierungskonzept alle Türen und nicht nur der Hauptnotausgang in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet werden. Diesbezüglich ist die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatzeit zutreffend, da der Beschwerdeführer eingesteht, dass diese Maßnahme erst im Zuge eines Umbaus umgesetzt werden soll. Diese Strafe war somit zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II. B) 3.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. B) 3.: Bei der Überprüfung am 29.7.2014 wurde festgestellt, dass augenscheinlich eine automatische Brandmeldeanlage errichtet war, ein Abnahmebericht eines brandschutztechnischen Sachverständigen aber nicht vorlag. Da laut technischer Maßnahme des Sanierungskonzeptes diese Abschlussprüfung vor Inbetriebnahme der Brandmeldeanlage erfolgt und am 29.7.2014 keine Feststellungen zu deren Inbetriebnahme getätigt wurden, kann die angelastete Übertretung nicht bewiesen werden, weshalb diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt II. B) 5.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. B) 5.: Diese Übertretung ist erwiesen, da diese organisatorische Maßnahme des Sanierungskonzeptes bei der Überprüfung am 29.7.2014 nicht umgesetzt war. Auf Grund des Umstandes, dass keine Überprüfung nach dem 29.7.2014 aktenkundig ist, war die Tatzeit auf den Tag der Kontrolle, den 29.7.2014, einzuschränken. Diesbezüglich war der Tatvorwurf spruchgemäß zu ergänzen bzw konkretisieren, da sich aus der Verhandlungsschrift vom 29.7.2014 ergibt, dass die Fluchtwegpläne bei jenen Gästezimmern, welche die Zugangstüren direkt zum Treppenhaus aufweisen und entsprechend durch Feuerschutzabschlüsse ausgetauscht wurden, fehlten. Der Umstand, dass dies für die beiden obersten Geschosse gilt, war im Spruch zu ergänzen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Spruchänderungen ist der Tatvorwurf zutreffend, weshalb diese Bestrafung zu bestätigen war. In sämtlichen Schuldsprüchen war die Bezugnahme auf § 47 VStG 1991 zu entfernen, da es sich beim bekämpften Bescheid um keine Strafverfügung handelt.In sämtlichen Schuldsprüchen war die Bezugnahme auf Paragraph 47, VStG 1991 zu entfernen, da es sich beim bekämpften Bescheid um keine Strafverfügung handelt. Laut Abarbeitungszeitplan des Sanierungskonzeptes waren die letzten Punkte im Frühjahr 2014 umzusetzen. Damit hätte zur Zeit der Überprüfung am 29.7.2014 alles abgearbeitet sein müssen. Hinsichtlich des Verschuldens muss sich Herr A A ein nicht unerhebliches Maß an Fahrlässigkeit anrechnen lassen, da vom Inhaber einer Betriebsanlage erwartet werden können muss, dass er die Auflagen eines Genehmigungsbescheides bzw die Punkte eines von ihm vorgelegten und von der Behörde bewilligten Sanierungskonzeptes umsetzt. § 367 GewO sieht einen Strafrahmen bis zu EUR 2.180,00 vor (dies gilt für die unter Punkt A) angelasteten Übertretungen) und § 368 GewO einen Strafrahmen von bis zu EUR 1.090,00 (dies gilt für die unter Punkt B) angelasteten Übertretungen). Die Erstbehörde zu A) den gesetzlichen Strafrahmen jeweils zu knapp 4,6 % und zu B) jeweils zu 7,3 % ausgeschöpft. Paragraph 367, GewO sieht einen Strafrahmen bis zu EUR 2.180,00 vor (dies gilt für die unter Punkt A) angelasteten Übertretungen) und Paragraph 368, GewO einen Strafrahmen von bis zu EUR 1.090,00 (dies gilt für die unter Punkt B) angelasteten Übertretungen). Die Erstbehörde zu A) den gesetzlichen Strafrahmen jeweils zu knapp 4,6 % und zu B) jeweils zu 7,3 % ausgeschöpft. Wo es bei den Schuldsprüchen seitens der Rechtsmittelbehörde zu einer Einschränkung der Tatzeit vom 29.7.2014 bis 10.12.2014 auf den 29.7.2014 kam, war auf Grund der ohnehin schon nieder bemessenen Strafhöhen kein Platz für eine weitere Herabsetzung, um eine vorbeugende Wirkung nicht gänzlich zu verfehlen. Gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00 bemessen ist. Deshalb waren hinsichtlich der Punkte, wo das Straferkenntnis bestätigt wird, jeweils 20 % der Strafhöhe als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben, was in Summe EUR 72,00 ergibt.Gem Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00 bemessen ist. Deshalb waren hinsichtlich der Punkte, wo das Straferkenntnis bestätigt wird, jeweils 20 % der Strafhöhe als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben, was in Summe EUR 72,00 ergibt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1090.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.