GVG wird der Beschwerde stattgegeben und Punkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Punkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. 2. Der Beschwerdeführer hat
Vm § 17 VwGVG die mit Kostenbeschluss vom 26.03.2015, Zl LVwG-2015/38/0023-6, festgesetzten Sachverständigengebühren in Höhe von Euro 90,-- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC HYPTAT22, IBAN AT82 5700 0002 0000 1000, zu überweisen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die mit Kostenbeschluss vom 26.03.2015, Zl LVwG-2015/38/0023-6, festgesetzten Sachverständigengebühren in Höhe von Euro 90,-- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC HYPTAT22, IBAN AT82 5700 0002 0000 1000, zu überweisen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit Bescheid vom 27.03.2013, Zl ****, wurde Herrn R M die Baugenehmigung zum Zubau an das bestehende Gebäude auf Gst 89/2, GB H, unter Vorschreibung einiger Auflagen erteilt. Unter anderem wurde ihm auf Seite 13 des Bescheides unter Auflage 8. vorgeschrieben: „Das Erschließungstreppenhaus ist als Treppenhaus
Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse GK 4 auszubilden, wobei zusätzlich die Anforderungen des Punktes 7.3.3 der OIB-Richtlinie 2 zu berücksichtigen sind. Hinweis: Das Erschließungstreppenhaus könnte als Treppenhaus
Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse GK ausgebildet werden, wenn zusätzlich Notabstiege in Form eines fix verlegten Rettungssystems an der Gebäudeaußenwand
Punkt 5.2.1 der OIB-Richtlinie 2 installiert wird, oder vom zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor eine positive Stellungnahme vorgelegt wird, dass die Voraussetzungen
Punkt 5.2. der OIB-Richtlinie 2 hinsichtlich der Bergung durch Geräte der Feuerwehr gegeben sind. Im Falle, dass der zweite Fluchtweg
Punkt 5.2 der OIB-Richtlinie 2 durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr ersetzt werden soll, ist es erforderlich, dass das Gebäude mit einer automatischen Brandmeldeanlage
TRVB S 123 ausgestattet wird und diese über eine automatische Alarmweiterleitung zu einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle verfügt. In diesem Fall muss jedoch das Bauvorhaben neu beurteilt werden.“ Am 25.11.2014 wurde schließlich eine Feuerbeschau im Gebäude auf Gst 89/2, GB H, durchgeführt. Resultierend daraus wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H erlassen. In diesem Bescheid wurde unter Punkt
der Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien) handle, sei diese Forderung nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, da diese Türen vom Stiegenhaus in die angrenzenden Räume auch nicht im Baubescheid vom 27.03.2013 und auch nicht im Gewerbebescheid vom 03.04.2013, Zl ****, gefordert worden seien. Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 sei die Tabelle 3 der OIB-Richtlinie heranzuziehen, in dieser Tabelle würden Feuerschutztüren E12 30-C ohne kaltrauchdichte Eigenschaften verlangt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, Punkt 2. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Herr Ing. A H von der Landesstelle für Brandverhütung als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt und ihm aufgetragen, zur Notwendigkeit dieser Vorschreibung Stellung zu nehmen. In seinem Gutachten vom 09.03.2015 führte der Sachverständige aus, dass alle Bereiche/Räumlichkeiten, welche Türen aufweisen, die in das Stiegenhaus führen, mit Feuerschutzabschlüssen E12 30-C-Sm auszuführen sind, da für die Nutzer des Gebäudes kein zweiter Rettungsweg zur Verfügung stehe und daher die Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2, Ausgabe 2007, schlagend werden. Dieses Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zugestellt. Weiters wurden mit Bescheid vom 25.03.2015, Zl LVwG-2015/38/0023-6, die Kosten des Sachverständigen mit Euro 90,-- festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 gab der Beschwerdeführer schließlich die Stellungnahme ab, dass sich durch die Bestätigung des Bezirksfeuerwehrinspektors ergebe, dass sehr wohl ein zweiter Fluchtweg gegeben sei und daher die im angefochtenen Bescheid unter Punkt 2 geforderten kaltrauchdichten Zugangstüren vom Treppenhaus in die angrenzenden Räume nicht notwendig seien. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 27.03.2013, Zl ****, im Rahmen der Baugenehmigung zum Zubau des bestehenden Gebäudes auf Gst Nr 89/2, GB H, auf Seite 13 unter Punkt 8 der Auflagen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vorgeschrieben wurde, dass „das Erschließungstreppenhaus als Treppenhaus
Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse GK 4 auszubilden ist, wobei zusätzlich die Anforderungen des Punktes 7.3.3 der OIB-Richtlinie 2 zu berücksichtigen sind“. Weiters steht fest, dass in diesem Auflagenpunkt festgelegt wurde, dass im Falle einer positiven Stellungnahme durch den Bezirksfeuerwehrinspektor, die bestätigt, dass die Voraussetzungen
Punkt 5.2 der OIB-Richtlinie 2 hinsichtlich der Bergung durch Geräte der Feuerwehr gegeben sind, um Abänderung der Auflage („In diesem Fall muss jedoch das Bauvorhaben neu beurteilt werden.“) anzusuchen ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde H zu Zl **** sowie durch Einsichtnahme in den Akt der Feuerbeschau der Gemeinde H zum Aktenzeichen ****. Des Weiteren wurde ein Gutachten vom Sachverständigen Ing. A H von der Landesstelle für Brandverhütung zur Frage der Beschaffenheit der Türen eingeholt. Die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen resultieren sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen, als auch aus dem Bauakt der Gemeinde H zu Zl ****. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. IV.römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten für den Fall, dass bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs 1 festgestellt werden, deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen.
Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten für den Fall, dass bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, festgestellt werden, deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen.
Abs 3 leg cit ist Abs 1 dann nicht anzuwenden, wenn
Paragraph 19, Absatz 3, leg cit ist Absatz eins, dann nicht anzuwenden, wenn
Abs 4 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gilt, dass für den Fall, dass die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Abs 3 vorliegt, diese, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahren zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde dies mitzuteilen hat.
Paragraph 19, Absatz 4, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gilt, dass für den Fall, dass die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 3, vorliegt, diese, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahren zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde dies mitzuteilen hat.
Abs 1 AVG gilt, dass wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dass dafür – sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind – die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG gilt, dass wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dass dafür – sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind – die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Abs 2 leg cit gilt, dass für den Fall, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, dass diese Auslagen von diesem zu tragen sind. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Absatz 2, leg cit gilt, dass für den Fall, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, dass diese Auslagen von diesem zu tragen sind. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im Sinne einer konsequenten Nachordnung der feuerpolizeilichen gegenüber der baupolizeilichen Gefahrenabwehr sehen jene Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, die hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen (§§ 19 und 20) zu feuerpolizeilichen Anordnungen verschiedener Art ermächtigen, Subsidiaritätsklauseln zugunsten des betreffenden baurechtlichen Instrumentariums vor. Daraus folgt, dass nur dann, wenn durch die Anwendung der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften (TBO 2011 iVm den TBV) seitens der Baubehörde ein nach brandschutzfachlichen Gesichtspunkten ausreichender Stand der Brandsicherheit und des Brandschutzes in Bezug auf das eingereichte Projekt nicht sichergestellt werden kann, die Feuerpolizeibehörde zusätzliche Maßnahmen der in § 3 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 genannten Art vorschreiben muss. Dagegen erübrigt sich ein Einschreiten der Feuerpolizeibehörde bei einem der TBO 2011 unterliegenden Bauvorhaben, sofern den feuerpolizeilichen Interessen durch entsprechende Projektmerkmale oder brandschutztechnische Vorschreibungen Rechnung getragen ist. Im Sinne einer konsequenten Nachordnung der feuerpolizeilichen gegenüber der baupolizeilichen Gefahrenabwehr sehen jene Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, die hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen (Paragraphen 19 und 20) zu feuerpolizeilichen Anordnungen verschiedener Art ermächtigen, Subsidiaritätsklauseln zugunsten des betreffenden baurechtlichen Instrumentariums vor. Daraus folgt, dass nur dann, wenn durch die Anwendung der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften (TBO 2011 in Verbindung mit den TBV) seitens der Baubehörde ein nach brandschutzfachlichen Gesichtspunkten ausreichender Stand der Brandsicherheit und des Brandschutzes in Bezug auf das eingereichte Projekt nicht sichergestellt werden kann, die Feuerpolizeibehörde zusätzliche Maßnahmen der in Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 genannten Art vorschreiben muss. Dagegen erübrigt sich ein Einschreiten der Feuerpolizeibehörde bei einem der TBO 2011 unterliegenden Bauvorhaben, sofern den feuerpolizeilichen Interessen durch entsprechende Projektmerkmale oder brandschutztechnische Vorschreibungen Rechnung getragen ist. Im gegenständlichen Verfahren ist im Genehmigungsbescheid genau vorgeschrieben, wie die entsprechenden Türen auszuführen sind und weiters ist die Vorgangsweise für den Fall, dass vom zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor eine positive Stellungnahme vorgelegt wird, dass die Voraussetzungen
Punkt 5.2 der OIB-Richtlinie 2 hinsichtlich der Bergung durch Geräte der Feuerwehr gegeben sind, festgelegt, nämlich, dass um Abänderung der Auflage anzusuchen ist. Im nunmehrigen Verfahren wurde mit Hilfe des Sachverständigengutachtens geklärt, dass eine grundsätzliche Ausführung, wie im Feuerpolizeibescheid vorgeschrieben, notwendig ist, da es eine entsprechende positive Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht gegeben hat. Erst mit Schreiben vom 29.04.2015 wurde eine entsprechende Bestätigung vom Bezirksfeuerwehrinspektor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Allerdings ist die Gemeinde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit Hilfe einer feuerpolizeilichen Vorschreibung im Sinn des § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung vorzugehen ist. Allerdings ist die Gemeinde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit Hilfe einer feuerpolizeilichen Vorschreibung im Sinn des Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung vorzugehen ist. Vielmehr hätte sie die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Bauverfahrens entsprechende baupolizeiliche Aufträge zu tätigen. Sie hat somit mit ihrer Entscheidung die Subsidiaritätsklausel verletzt. Aus diesem Grund war Punkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer seinerseits müsste die entsprechende Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors der Baubehörde vorlegen und um Abänderung der Auflage ansuchen. Insgesamt war somit Punkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt 2.: Die in § 76 Abs 2 AVG festgelegte Kostenersatzpflicht trifft einen „Beteiligten“. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass dieser Begriff im Sinne der Legaldefinition des § 8 AVG auszulegen ist (vgl VwGH 19.11.2002, Zl 2002/21/0160). Weiters stellt § 76 Abs 2 AVG darauf ab, dass die Amtshandlung durch ein Verschulden verursacht bzw herbeigeführt wurde, dh also, dass das Verschulden für die Vornahme der Amtshandlung kausal war (vgl VwGH 19.09.1989, Zl 89/04/0009).Die in Paragraph 76, Absatz 2, AVG festgelegte Kostenersatzpflicht trifft einen „Beteiligten“. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass dieser Begriff im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 8, AVG auszulegen ist vergleiche VwGH 19.11.2002, Zl 2002/21/0160). Weiters stellt Paragraph 76, Absatz 2, AVG darauf ab, dass die Amtshandlung durch ein Verschulden verursacht bzw herbeigeführt wurde, dh also, dass das Verschulden für die Vornahme der Amtshandlung kausal war vergleiche VwGH 19.09.1989, Zl 89/04/0009). Der Verwaltungsgerichtshof orientiert die Frage des Verschuldens am Begriff des § 1294 ABGB. Demnach ist ein Verschulden des Beteiligten dann anzunehmen, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (vgl VwGH 27.06.2006, Zl 2004/05/0099).Der Verwaltungsgerichtshof orientiert die Frage des Verschuldens am Begriff des Paragraph 1294, ABGB. Demnach ist ein Verschulden des Beteiligten dann anzunehmen, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß habe fehlen lassen vergleiche VwGH 27.06.2006, Zl 2004/05/0099). So hat der Verwaltungsgerichtshof explizit festgestellt, dass für den Fall, dass die Partei dadurch, dass sie Baugebrechen nicht aus eigener Initiative beseitigen hat lassen, ein behördliches Einschreiten herbeigeführt hat, ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen ist, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sind (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0253). So hat der Verwaltungsgerichtshof explizit festgestellt, dass für den Fall, dass die Partei dadurch, dass sie Baugebrechen nicht aus eigener Initiative beseitigen hat lassen, ein behördliches Einschreiten herbeigeführt hat, ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen ist, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sind vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0253). Wenn auch im gegenständlichen Fall die Beschwerde zur Aufhebung des Punktes 2 des feuerpolizeilichen Auftrages geführt hat, so war dennoch die Vorschreibung der Kosten im Ausmaß von Euro 90,-- gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, entsprechende Anträge bei der Baubehörde auf Abänderung der Auflage 8 auf Seite 13 des Baubescheides zu stellen. Es war somit auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.0023.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.