GVG wird die Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe von Euro 18.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, auf Euro 1.800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, herabgesetzt wird. Weiters wird der Spruch insoweit berichtigt, als dass die übertretene Verwaltungsvorschrift mit § 57 Abs 1 lit l TBO 2011 (anstelle wie angeführt § 57 Abs 1 lit a TBO 2011) richtig gestellt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe von Euro 18.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, auf Euro 1.800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, herabgesetzt wird. Weiters wird der Spruch insoweit berichtigt, als dass die übertretene Verwaltungsvorschrift mit Paragraph 57, Absatz eins, Litera l, TBO 2011 (anstelle wie angeführt Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011) richtig gestellt wird. 2.
G iVm § 38 VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 180,-- neu bestimmt.2.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 180,-- neu bestimmt. 3.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs 6 Ziffer 1 B-VG) nicht zulässig.3.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Absatz 6, Ziffer 1 B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2015, Zl: ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Obmann des Vereines „B B“ und sohin als
Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Verantwortlicher zu vertreten, dass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 05.06.1967, Zahl *** als Bürotrakt genehmigte Teil des Objektes Y, Adresse 2, ohne die hierfür
Abs 1 lit c Tiroler Bauordnung 2001 (wohl gemeint 2011) erforderliche Bewilligung, anderen wie folgt zur Benützung überlassen:„Sie haben es als Obmann des Vereines „B B“ und sohin als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Verantwortlicher zu vertreten, dass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 05.06.1967, Zahl *** als Bürotrakt genehmigte Teil des Objektes Y, Adresse 2, ohne die hierfür
Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, Tiroler Bauordnung 2001 (wohl gemeint 2011) erforderliche Bewilligung, anderen wie folgt zur Benützung überlassen: am 11.04.2014 für eine Verlobungsfeier mit ca 100 Teilnehmern am 20.09.2014 für eine Hochzeitsfeier mit ca 400 Teilnehmern am 27.09.2014 für eine Hochzeitsfeier mit ca 400 Teilnehmern am 15.11.2014 für eine Hochzeitsfeier mit ca 200 Teilnehmern und am 29.11.2014 für eine Hochzeitsfeier. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 in Form eines fortgesetzten Deliktes begangen und wird hiefür über sie
Abs 1 letzter Halbsatz leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 18.000,-- verhängt, an deren Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen tritt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 in Form eines fortgesetzten Deliktes begangen und wird hiefür über sie
Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 18.000,-- verhängt, an deren Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen tritt. Ferner haben sie
Verwaltungsstrafgesetz 1991 Euro 1.800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.“Ferner haben sie
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Euro 1.800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es richtig sei, dass der Verein für sich und dessen Mitglieder Veranstaltungen durchführe und unter anderem auch kleine Hochzeiten. Die Räumlichkeiten seien von der Firma C C als Vereinslokal und Mehrzwecksaal angemietet worden. Es sei doch logisch, dass ein Verein Lokal und Mehrzwecksaal für die Mitglieder unbedingt brauche. Der Vermieter sei auch von Anfang an über Vereinszweck und die Aktivitäten informiert worden und habe auch dazu seine Zustimmung erteilt. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y sei deshalb fehlerhaft, da der Verein nur Untermieter der Firma C C sei. Es sei somit die Strafe nicht an den Verein, sondern an die Firma C C zu erteilen. Zudem habe es die Behörde unterlassen eine Strafverfügung zunächst zu verhängen. Es sei rechtswidrig, gleich ein Straferkenntnis zu erlassen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Herr A A Obmann des Vereines „B B“ ist. Abweichend anderer Regelung ist er der strafrechtlich Verantwortliche des Vereines. Weiters steht fest, dass am 11.04.2014 eine Verlobungsfeier, am 20.09.2014 eine Hochzeitsfeier, am 27.09.2014 eine Hochzeitsfeier, am 15.11.2014 erneut eine Hochzeitsfeier und schließlich am 29.11.2014 wiederum eine Hochzeitsfeier in den Räumlichkeiten Objekt Y, Adresse 2, durchgeführt wurde. Weiters steht auch fest, dass aufgrund des genehmigten Verwendungszweckes eine Verwendung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen bzw Events (wie zB Hochzeiten) nicht durch den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck dieser Räume gedeckt ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ***, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl ***. Des Weiteren wurde am 07. Mai 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Feierlichkeiten ergeben sich aus der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen D D, sowie aus dem Eingeständnis des Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend den Verwendungszweck der Bauräumlichkeiten ergeben sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl ***, sowie aus dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 05.06.1967, in dem die Baubewilligung für die gegenständlichen Räumlichkeiten erteilt wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 lit c Tiroler Bauordung 2011 (kurz: TBO 2011) bedarf die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann einer Baubewilligung; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, Tiroler Bauordung 2011 (kurz: TBO 2011) bedarf die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann einer Baubewilligung; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.
Abs 1 lit l TBO 2011 gilt, dass wer unbeschadet des § 13 Abs 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs 6 erster Satz oder Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt, eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera l, TBO 2011 gilt, dass wer unbeschadet des Paragraph 13, Absatz 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem Paragraph 44, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt, eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die gegenständlichen Räumlichkeiten am Objekt Adresse 2, Ort Y, wurden mit Baubewilligungsbescheid vom 05.06.1967 unter dem Titel „Bürohauserweiterung“ genehmigt. Der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck stellte auf die Übernahme von durch die Bahn angelieferten Waren und deren Auslieferung mit Lastkraftwagen ab. Aus dieser konsentierten Bausubstanz ergibt sich, dass jedenfalls die Verwendung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen bzw Feste wie Hochzeiten nicht durch den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck dieser Räume gedeckt ist. Daraus resultierend, würde eine derartige Verwendung voraussetzen, dass zunächst eine Bewilligung im Sinn des § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 beantragt werden müsste.Daraus resultierend, würde eine derartige Verwendung voraussetzen, dass zunächst eine Bewilligung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 beantragt werden müsste. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Wie auch der Beschuldigte im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung bestätigt hat, wurden dennoch am 11.04.2014 eine Verlobungsfeier, und am 20.09.2014, am 27.09.2014, am 15.11.2014 und am 29.11.2014 jeweils eine Hochzeitsfeier in diesen Räumlichkeiten durch den Verein „B B“ zur Verfügung gestellt. Als Obmann des Vereines hat es der Beschuldigte somit zu verantworten, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck anderen zur Benützung überlassen worden sind. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die Strafe zu Unrecht gegen den Verein bzw gegen ihn als Mieter verhängt worden sei und vielmehr die Firma C C für die Bestrafung heranzuziehen gewesen wäre, so ist dem entgegen zu halten, dass die Bestimmung des § 57 Abs 1 lit l TBO 2011 nicht auf den Eigentümer abstellt, sondern vielmehr auf die Person dessen, der die bauliche Anlage zweckwidrig verwendet oder anderen zur Verwendung überlässt.Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die Strafe zu Unrecht gegen den Verein bzw gegen ihn als Mieter verhängt worden sei und vielmehr die Firma C C für die Bestrafung heranzuziehen gewesen wäre, so ist dem entgegen zu halten, dass die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera l, TBO 2011 nicht auf den Eigentümer abstellt, sondern vielmehr auf die Person dessen, der die bauliche Anlage zweckwidrig verwendet oder anderen zur Verwendung überlässt. Dies kann sehr wohl auch der Mieter sein, sodass diese Einwendung nicht zielführend ist. Der Beschwerdeführer hat somit die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten. Was die subjektive Tatseite betrifft ist anzuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er wissentlich die Verwaltungsübertretung begangen habe und somit ein besonders schweres Verschulden gegeben sei. Im Verwaltungsstrafverfahren wird die Definition der Wissentlichkeit und Absichtlichkeit wie im Strafgesetzbuch herangezogen. Wissentlich bedeutet demgemäß, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für gewiss hält (VwGH 23.04.1996, 94/11/0006). Der Beschuldigte brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er von Seiten seines damaligen Anwaltes darüber aufgeklärt worden sei, dass wöchentlich einmalige Veranstaltungen in den Räumlichkeiten zulässig seien, weil diese „von privater Natur“ wären. Der einvernommene Zeuge RI E E gab auch in seiner glaubwürdigen und nachvollziehbaren Zeugenaussage an, dass bei der Amtshandlung am 20.09.2014 der Beschuldigte auf die Auskunft seines Rechtsanwaltes hingewiesen hat. Der Beschuldigte führte weiters aus, dass er die letzte Veranstaltung am 10.01.2015 durchgeführt habe, nachdem ihm aufgrund der Benützung und Versagung bewusst geworden sei, dass er keine Veranstaltungen vor Ort mehr durchführen dürfe. Dies wurde auch von Seiten des einvernommenen Zeugen D D bestätigt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es durchaus nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der gegenständlichen Benützungen nicht bewusst war, dass er die Räumlichkeiten hätte nicht überlassen dürfen. Da er es aber unterlassen hat, genauere Erkundigungen über die Zulässigkeit von Veranstaltungen einzuholen, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat sowohl in objektiver, sowie auch in subjektiver Hinsicht begangen. VI.römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die konsenslose Verwendung wird dem öffentlichen Interesse auf Befolgung des jeweiligen Verwendungszweckes in massiver Weise zuwidergehandelt. Mildernd war im gegenständlichen Fall zu werten, dass der Beschuldigte reumütig geständig war und im Zeitpunkt des persönlichen Erkennens der Rechtswidrigkeit seiner Tat in weiterer Folge die verwendungszweckwidrige Verwendung eingestellt hat. Erschwerungsgründe waren keine gegeben. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschuldigte derzeit lediglich Notstandsunterstützung durch das Arbeitsmarktservice erhält und auch sonst keine Vermögenswerte hat. Aus all diesen Überlegungen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Erkenntnis, dass die verhängte Strafe nicht tat- und schuldangemessen ist, sodass die Strafhöhe entsprechend herabzusetzen war. Im Übrigen war noch der Spruch des gegenständlichen Strafverfahrens in Bezug auf die Gesetzesstelle zu berichtigen, da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung nicht um eine Übertretung
Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, sondern vielmehr um eine Übertretung nach § 57 Abs 1 lit l TBO 2011 handelt.Im Übrigen war noch der Spruch des gegenständlichen Strafverfahrens in Bezug auf die Gesetzesstelle zu berichtigen, da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung nicht um eine Übertretung
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, sondern vielmehr um eine Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera l, TBO 2011 handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, kann aber eine unrichtige oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm von der Berufungsbehörde/dem Verwaltungsgericht gegebenenfalls auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergänzt oder richtig gestellt werden (vgl VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, kann aber eine unrichtige oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm von der Berufungsbehörde/dem Verwaltungsgericht gegebenenfalls auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergänzt oder richtig gestellt werden vergleiche VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.0770.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.