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LVwG-2014/21/0996-3

Obsah (4)Art 133§ 107§ 65§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/21/0996-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt ausgeführt: „Gegen Sie wurde von der Polizeiinspektion Z unter der Geschäftszahl ****, Anzeige wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung

§ 107Strafgesetzbuch (St

GB) an die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet.„Gegen Sie wurde von der Polizeiinspektion Z unter der Geschäftszahl ****, Anzeige wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Strafgesetzbuch (StGB) an die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07,08.2013, Zahl ****, wurden Sie gemäß § 77 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 aufgefordert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizeiinspektion Z zu unterziehen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07,08.2013, Zahl ****, wurden Sie gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz 1991 aufgefordert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizeiinspektion Z zu unterziehen. Auf Grund der Berichterstattung der Polizeiinspektion Z vom 28.09.2013, Zahl ****, sind Sie der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2013, Zahl ****, zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht

gekommen und es ergeht daher folgender Spruch Gemäß § 65 Abs. 4 iVm § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz 1991 werden Sie nunmehr verpflichtet, sich ab erfolgter Zustellung dieses Bescheides unverzüglich bei der Polizeiinspektion Z, Adresse, einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen.“Gemäß Paragraph 65, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz 1991 werden Sie nunmehr verpflichtet, sich ab erfolgter Zustellung dieses Bescheides unverzüglich bei der Polizeiinspektion Z, Adresse, einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen.“ Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „Auf Grund den Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2014 unter GZl: **** wird Fristgerecht (Revision und Beschwerde) beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. BEGRÜNDUNG: Es wird der ob Angeführter Person „AA" von der Polizeiinspektion Z Straftaten vorenthalten die sie gemacht haben sollte. Wobei ich anführen möchte, dass diese Vorenthaltungen nicht Gerechtfertigt sind. Frau AA scheint auf keiner Weise als Kriminell zu gelten. Somit das sie sich einer Erkennungsdienstliche Behandlung gemäß den §§ 65 und 77 Sicherheitspolizeigesetz unterziehen müsste.Es wird der ob Angeführter Person „AA" von der Polizeiinspektion Z Straftaten vorenthalten die sie gemacht haben sollte. Wobei ich anführen möchte, dass diese Vorenthaltungen nicht Gerechtfertigt sind. Frau AA scheint auf keiner Weise als Kriminell zu gelten. Somit das sie sich einer Erkennungsdienstliche Behandlung gemäß den Paragraphen 65 und 77 Sicherheitspolizeigesetz unterziehen müsste. Wenn ich mich auf diesen Bescheid Seite

(3)berufe. Möchte ich daraufhin Verweisen, dass wie bereits Frau AA sich im Jahre 2006 bereits einer erkennungsdienstliche Behandlung unterzogen hat. Und

vier Jahren darauf eine Löschung beantragt von sich hatte. Wobei ihr der Antrag um Löschung ihren Erkennungsdienst stattgegeben wurde. Die Löschung ihren damaligen Erkennungsdienst ist von Gesetz aus auch ihr gutes Recht. Und kann man ihr auch nicht mehr Vorenthalten. Dazu möchte ich noch hinzufügen, dass in diesen Fall von Frau AA kein Strafverfahren durchgeführt wurde. Frau AA ist auf keiner Weise ein Wiederholungstäter bezw. Rückfällig. Diese Erläuterungen sind „subjektiv". Ich Zitiere auf Seite

(3)Punkt 1.) Es wurde von der Polizeiinspektion Z zu GZ: **** vom 26.10.2012 Vorenthalten. Sie hätte dem Verdacht der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung begonnen. Gegen dieser Strafanzeige gibt es ein Schriftliches Urteil vom Bezirksgericht Y Akt.Zl. **** vom 21.12.2012. Wobei dieses Strafverfahren mit einem Freispruch endete. Punkt 2.) Es wurde von der Polizeiinspektion Z zu GZ: **** vom 18.07.2013 Vorenthalten. Sie hätte dem Verdacht der gefährlichen Drohung, und

dem Waffengesetz ( illegaler Besitz einer Faustfeuerwaffe ) wäre. Es wurde von der Polizeiinspektion Z auf dessen hin eine Gründliche Hausdurchsuchung Vorgenommen und durchgeführt. Die Polizei Z konnte keiner Weise irgendwelche Waffen Sicherstellen. Sowie auch keiner Weise Spuren die auf Waffen daraufhin weisen würden. Auch diese Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck unter Akt.Zl: **** am 26.07.2013 für Vollständig eingestellt. Ich darf noch daraufhin weisen, dass Frau AA laut Strafregister der Republik Österreich vom 27.06.2013 scheint keine Verurteilung auf. Punkt 3.) Es wurde von der Polizeiinspektion Z zu GZ: **** vom 07.08.2013 Vorenthalten. Sie hätte dem Verdacht der gefährlicher Drohung begannen. In diesem Fall möchte ich daraufhin verweisen das es sich um einer Familien Angelegenheit handelt. Und daher wäre diese Straftat zu geringfügig, um einen erkennungsdienstlicher Behandlung unterziehen zu müssen. Daher ersuche ich den Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Y aufzuheben. Und der Beschwerde statt zu geben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2014/21/

  1. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen und führte diese aus wie folgt: „Mir ist bekannt, worum es heute geht. Ich weiß, dass ich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.09.2014 aufgefordert wurde, mich bei der Polizeiinspektion Z unverzüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Das will ich aber nicht. Mein Vorbringen in der Beschwerde halte ich aufrecht. Ich bin der Meinung, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung in meinem Fall nicht angebracht ist, weil die ersten beiden mir im nunmehr bekämpften Bescheid vorgeworfenen Verdächtigungen bzw Verfahren bereits eingestellt worden sind. Das Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides zu Punkt
  2. wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 21.12.2012, GZ ****, eingestellt bzw wurde ein Freispruch gefällt. Dieses Urteil wird von der Beschwerdeführerin vorgelegt, hievon eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen. Der Vorwurf des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe zu Punkt
  3. auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ebenfalls eingestellt bzw. ist die Staatsanwaltschaft Innsbruck von einer weiteren Verfolgung zurückgetreten und hat die Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO verfügt. Als Begründung wird angegeben, dass im Zweifel kein Schuldnachweis möglich ist. Die Einstellung erfolgte zu Aktenzahl der Staatsanwaltschaft Innsbruck, GZ ****. Auch diese Einstellung der Staatsanwaltschaft wird von der Beschwerdeführerin vorgelegt, hievon eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen. Mein Vorbringen in der Beschwerde halte ich aufrecht. Ich bin der Meinung, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung in meinem Fall nicht angebracht ist, weil die ersten beiden mir im nunmehr bekämpften Bescheid vorgeworfenen Verdächtigungen bzw Verfahren bereits eingestellt worden sind. Das Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides zu Punkt
  4. wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 21.12.2012, GZ ****, eingestellt bzw wurde ein Freispruch gefällt. Dieses Urteil wird von der Beschwerdeführerin vorgelegt, hievon eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen. Der Vorwurf des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe zu Punkt
  5. auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ebenfalls eingestellt bzw. ist die Staatsanwaltschaft Innsbruck von einer weiteren Verfolgung zurückgetreten und hat die Einstellung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO verfügt. Als Begründung wird angegeben, dass im Zweifel kein Schuldnachweis möglich ist. Die Einstellung erfolgte zu Aktenzahl der Staatsanwaltschaft Innsbruck, GZ ****. Auch diese Einstellung der Staatsanwaltschaft wird von der Beschwerdeführerin vorgelegt, hievon eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen. Zum dritten Vorwurf, der gefährlichen Drohung auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides gebe ich an wie folgt: Wegen dieses Verdachts der gefährlichen Drohung hat es beim Landesgericht Innsbruck bereits eine Verhandlung gegeben. Es erfolgt eine Verurteilung zu meinen Lasten. Das Verfahren ist allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil mein Anwalt das Urteil angefochten hat. Das Verfahren behängt derzeit in Wien beim Gericht. Ich fühle mich von der Polizei unschuldig behandelt. Sämtliche Anzeigen haben sich in Luft aufgelöst. Ich fühle mich unschuldig verfolgt und von

barn und auch Verwandten unschuldig angezeigt.“ I.römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittelt steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich unverzüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizeiinspektion Z zu unterziehen. Begründet wird diese Aufforderung im Wesentlichen damit, dass bei der Polizeiinspektion Z drei Anzeigen vorgelegen sind und zwar eine Anzeige vom 26.10.2012 betreffend den Verdacht der Körperverletzung und der gefährlichen Bedrohung, eine Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 18.07.2013 betreffend den Verdacht der gefährlichen Drohung und des Verdachtes des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe und eine Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 07.08.2013 betreffend den Verdacht der gefährlichen Drohung. Hiezu ist festzuhalten, dass die aufgrund der ersten beiden Anzeigen vom 26.10.2012 und vom 18.07.2013 eingeleiteten Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck bzw beim Bezirksgericht Y bereits eingestellt waren. Der angefochtene Bescheid datiert vom 10.03.

  1. Das Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung auf Basis der Anzeige vom 26.10.2012 wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 21.12.2012, GZ ****, eingestellt bzw wurde die Beschwerdeführerin dort vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Das entsprechende Urteil bzw der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung liegen im Akt. Das Verfahren aufgrund der Anzeige wegen des Verdachts des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe vom 18.07.2013, welches bei der Staatsanwalt Innsbruck eingeleitet wurde, wurde ebenfalls eingestellt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO zu Aktenzahl **** der Staatsanwaltschaft Innsbruck und zwar am 26.07.
  2. Beide Freisprüche bzw Einstellungen erfolgten somit zu einem Zeitpunkt vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides.Hiezu ist festzuhalten, dass die aufgrund der ersten beiden Anzeigen vom 26.10.2012 und vom 18.07.2013 eingeleiteten Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck bzw beim Bezirksgericht Y bereits eingestellt waren. Der angefochtene Bescheid datiert vom 10.03.
  3. Das Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung auf Basis der Anzeige vom 26.10.2012 wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 21.12.2012, GZ ****, eingestellt bzw wurde die Beschwerdeführerin dort vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Das entsprechende Urteil bzw der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung liegen im Akt. Das Verfahren aufgrund der Anzeige wegen des Verdachts des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe vom 18.07.2013, welches bei der Staatsanwalt Innsbruck eingeleitet wurde, wurde ebenfalls eingestellt. Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO zu Aktenzahl **** der Staatsanwaltschaft Innsbruck und zwar am 26.07.
  4. Beide Freisprüche bzw Einstellungen erfolgten somit zu einem Zeitpunkt vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Einzig offen ist noch das Verfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung auf Basis der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 07.08.
  5. Diesbezüglich erfolgte vor dem Landesgericht Innsbruck

den Aussagen der Beschwerdeführerin eine Verurteilung zu ihren Lasten. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, es behängt derzeit im Stadium des Rechtsmittelverfahrens in Wien. Somit verbleibt für eine mögliche erkennungsdienstliche Behandlung einzig das derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung auf Basis der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 07.08.2013. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Einstellung bzw der Freispruch betreffend die Anzeigen vom 26.10.2012 und 18.07.2013 hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage des Freispruchsurteiles bzw der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellt. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob die noch bestehende oder aufrechte Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 07.08.2013 wegen gefährlicher Drohung Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung darstellt oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich zu beurteilen wie folgt:

§ 65

Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

§ 64

Abs 3 Sicherheitspolizeigesetz ist erkennungsdienstliche Behandlung das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.

Paragraph 64, Absatz 3, Sicherheitspolizeigesetz ist erkennungsdienstliche Behandlung das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.

§ 64

Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz sind erkennungsdienstliche Maßnahmen technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papilarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vorname von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.

Paragraph 64, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz sind erkennungsdienstliche Maßnahmen technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papilarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vorname von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben. Wesentlich scheint in der Bestimmung des § 64 Abs 2 SPG die Formulierung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmenverfahren zur Feststellung von Merkmalen einer Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen. Wesentlich scheint in der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, SPG die Formulierung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmenverfahren zur Feststellung von Merkmalen einer Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Formulierung des § 65 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, wonach erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich sind, kann daraus nur der Schluss abgeleitet werden, dass solche vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen nur dann erforderlich sind, wenn eine Wiedererkennung eines möglichen Beschuldigten bzw Täters im Fall einer Nichtvornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen erschwert würde. Im Zusammenhang mit der Formulierung des Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, wonach erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich sind, kann daraus nur der Schluss abgeleitet werden, dass solche vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen nur dann erforderlich sind, wenn eine Wiedererkennung eines möglichen Beschuldigten bzw Täters im Fall einer Nichtvornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen erschwert würde. Gegenständlich verhält es sich so, dass die ersten beiden auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides erwähnten Anzeigen der Polizeiinspektion Z jeweils zu Verfahren geführt haben, die eingestellt bzw mit Freispruch geendet haben. Somit verbleibt lediglich ein Verfahren wegen gefährlicher Drohung, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesem Verfahren steht die Beschwerdeführerin wohl als mögliche Beschuldigte oder Täterin fest. Weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen, die ihre Wiedererkennung im Sinne des § 64 Abs 2 SPG ermöglichen, erscheinen keinesfalls notwendig oder gerechtfertigt. Weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen, die ihre Wiedererkennung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, SPG ermöglichen, erscheinen keinesfalls notwendig oder gerechtfertigt. Insgesamt war daher die vorliegende Beschwerde berechtigt und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos zu beheben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.21.0996.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.