RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/0729-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs, 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Abs, 3 Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt 8.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt 8.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt 8.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt 8.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt 8.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
§ 17Abs. 1 IVm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 id
F LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt 8.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, römisch vier m Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt 8.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt 8.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ. ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ ***
§ 17Abs. 1 i
Vm § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;
- durch die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung B) Punkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2010 zu GZ ***
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,; II. römisch zwei. durch die Nichtdurchführung der aufgetragenen ergänzenden Maßnahmen des Bescheides vom 09.03.2012 zu GZ. ***, bestätigt durch das Berufungserkenntnis vom 10.02.2012 zu GZ. ***,
§ 17Abs 1 i
Vm § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 110/2011;durch die Nichtdurchführung der aufgetragenen ergänzenden Maßnahmen des Bescheides vom 09.03.2012 zu GZ. ***, bestätigt durch das Berufungserkenntnis vom 10.02.2012 zu GZ. ***,
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 110 aus 2011,; begangen. zu I.zu römisch eins. Gemäß § 45 Abs. 3 letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 89/2009 wird gegen Sie zu den Spruchpunkten I.) a-l jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, sohin zusammengerechnet € 5.000,-- verhängt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 89 aus 2009, wird gegen Sie zu den Spruchpunkten römisch eins.) a-l jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, sohin zusammengerechnet € 5.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Gelstrafen in Höhe von jeweils € 500,-- tritt an deren Stelle je eine Ersatzfreiheitstrafe in der Dauer von jeweils 15 Stunden. Zu II: Gemäß § 45 Abs. 3 letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBI. Nr. 89/2009 wird gegen Sie zum Spruchpunkt II eine Geldstrafe in der Höhe von € 1000,- verhängt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBI. Nr. 89 aus 2009, wird gegen Sie zum Spruchpunkt römisch zwei eine Geldstrafe in der Höhe von € 1000,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden.“ Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde hinsichtlich desselben Vergehens hintereinander mehrere Strafverfahren durchgeführt habe, wobei sie lediglich – willkürlich – Tatzeiträume aufgegliedert habe, um damit eine mehrmalige Bestrafung zu legitimieren. Insbesondere sei zu bemängeln, dass mit dem nunmehrigen Straferkenntnis vom 26.01.2015 willkürlich offenbar nur der Zeitraum vom 13.02.2013 bis zum 19.12.2013 behandelt worden sei, sodass trotz amtswegiger Ermittlungspflicht offenbar daran gedacht sei, bis zum heutigen Tag wiederum neue Tatzeiträume zur Bestrafung sämtlicher Vergehen, für die bereits eine Strafe verhängt worden sei, heranzuziehen. Dies komme dem Charakter der Verhängung von Verwaltungsstrafen zu Beugezwecken gleich, was jedoch dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche. Zudem wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ins Treffen geführt. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach er weder tatsächlich noch rechtlich dazu in der Lage sei, diese Auflagen zu erfüllen. Betreffend die inhaltliche Unrichtigkeit wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer derzeit sowohl rechtlich als auch tatsächlich unmöglich sei, diese Auflagen zu erfüllen, weil er über keinerlei Möglichkeiten verfüge, mit den hierfür erforderlichen Geräten zu seinem Grundstück zu gelangen, weil dies bedeuten würde, dass er mit schwerem Geräte einen Weg über ein fremdes Grundstück anlegen und anschließend an die Arbeiten wieder zurückbauen müsse. Es treffe ihn daher kein Verschulden. Allerdings sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund seine Mutter veranlasst habe, das Grundstück an Herrn C C zu veräußern, weil dieser über eine derartige Möglichkeit verfüge und im Kaufvertrag vereinbart sei, dass Herr C C diese Auflagen zu erfüllen habe. Außerdem wurde die Höhe der verhängten Strafe ausdrücklich bekämpft. Insbesondere wendet der Beschwerdeführer ein, dass im Verhältnis zu einem Vorerkenntnis die Geldstrafe nunmehr zu nahezu 20 Mal höher ausgefallen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 23.04.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 21.06.2010 sowie vom 09.03.2012 zur Umsetzung unterschiedlicher Maßnahmen nach den Bestimmungen des § 17 Tiroler Naturschutzgesetz verpflichtet. Der Bescheid vom 21.06.2010 ist mangels Anfechtung rechtskräftig geworden, die Berufung gegen den Bescheid vom 09.03.2012 wurde von der Tiroler Landesregierung als zuständige Berufungsbehörde am 10.12.2012 nach Maßgabe unterschiedlicher Änderungen abgewiesen. Das dagegen vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren von dem Verwaltungsgerichtshof ist bis dato noch nicht abgeschlossen, aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zugestanden. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 21.06.2010 sowie vom 09.03.2012 zur Umsetzung unterschiedlicher Maßnahmen nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz verpflichtet. Der Bescheid vom 21.06.2010 ist mangels Anfechtung rechtskräftig geworden, die Berufung gegen den Bescheid vom 09.03.2012 wurde von der Tiroler Landesregierung als zuständige Berufungsbehörde am 10.12.2012 nach Maßgabe unterschiedlicher Änderungen abgewiesen. Das dagegen vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren von dem Verwaltungsgerichtshof ist bis dato noch nicht abgeschlossen, aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zugestanden. Dennoch wird zunächst festgestellt, dass beide Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den wider ihn erhobenen Tatvorwurf nicht bestreitet. So hat er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass er die Aufträge im durch das Straferkenntnis näher konkretisierten Umfang nicht erfüllt hat. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, dass er weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage sei, diese Auflagen zu erfüllen, wird festgehalten, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass die Gemeinde X im Zeitraum vom 05.07.2013 bis Anfang Dezember 2014 Eigentümerin des Grundstückes mit der Nummer **5/4, KG X gewesen ist, welches zwischen dem Grundstück mit der Nummer ***6 und einer Gemeindestraße gelegen ist. Eine Erreichbarkeit des Ortes, auf welchen sich die Aufträge beziehen, wäre daher über dieses Grundstück möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat allerdings bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt versucht hat, eine Zustimmung der Gemeinde zur Überfahrt über dieses Grundstück zur Umsetzung der Maßnahmen einzuholen. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, dass er weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage sei, diese Auflagen zu erfüllen, wird festgehalten, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass die Gemeinde römisch zehn im Zeitraum vom 05.07.2013 bis Anfang Dezember 2014 Eigentümerin des Grundstückes mit der Nummer **5/4, KG römisch zehn gewesen ist, welches zwischen dem Grundstück mit der Nummer ***6 und einer Gemeindestraße gelegen ist. Eine Erreichbarkeit des Ortes, auf welchen sich die Aufträge beziehen, wäre daher über dieses Grundstück möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat allerdings bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt versucht hat, eine Zustimmung der Gemeinde zur Überfahrt über dieses Grundstück zur Umsetzung der Maßnahmen einzuholen. Schließlich wird festgestellt, dass wider den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2013 ein Straferkenntnis mit im Wesentlichen demselben Tatvorhalt ergangen ist. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 12.02.2013 zugestellt. Diese Feststellungen ergeben sich insgesamt aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers und sind insofern unstrittig. Rechtliche Erwägungen: Wird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. Gemäß § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen, wer einer Anordnung nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 nicht nachkommt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen, wer einer Anordnung nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht nachkommt. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet, dass er den Anordnungen nach § 17 TNSchG 2005 in den Bescheiden vom 21.06.2010 sowie vom 09.03.2012, modifiziert durch das Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 10.12.2012, im durch das angefochtene Straferkenntnis präzisierten Umfang nicht nachgekommen ist. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet, dass er den Anordnungen nach Paragraph 17, TNSchG 2005 in den Bescheiden vom 21.06.2010 sowie vom 09.03.2012, modifiziert durch das Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 10.12.2012, im durch das angefochtene Straferkenntnis präzisierten Umfang nicht nachgekommen ist. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. aufgrund der Nichteinhaltung des Bescheides vom 21.06.2010 insgesamt 10 Verwaltungsübertretungen zur Last. Die belangte Behörde sieht durch die Verletzung jedes einzelnen Unterpunktes des besagten Bescheides sohin eine gesonderte Übertretung als realisiert an. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei der Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen in einem Anlagengenehmigungsbescheid nach der GewO die Verletzung jeder einzelnen Nebenbestimmung durch eine gesonderte Strafe zu sanktionieren ist (vgl etwa VwGH 25.02.1993, 92/04/0133). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies auch damit begründet, dass die Bestimmung von sich aus auf mehrere Rechtsgrundlagen verweise.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei der Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen in einem Anlagengenehmigungsbescheid nach der GewO die Verletzung jeder einzelnen Nebenbestimmung durch eine gesonderte Strafe zu sanktionieren ist vergleiche etwa VwGH 25.02.1993, 92/04/0133). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies auch damit begründet, dass die Bestimmung von sich aus auf mehrere Rechtsgrundlagen verweise. Dieser Fall ist allerdings nicht mit einem Auftrag gemäß § 17 TNSchG 2005 gleichzusetzen. So sind nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG im Fall einer nach der TNSchG 2005 konsenslos errichteten Anlage die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben, § 45 Abs 3 TNSchG 2005 bedroht ausdrücklich die Missachtung „einer Anordnung“ nach § 17 TNSchG 2005 mit einer Verwaltungsstrafe. Dieser Fall ist allerdings nicht mit einem Auftrag gemäß Paragraph 17, TNSchG 2005 gleichzusetzen. So sind nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG im Fall einer nach der TNSchG 2005 konsenslos errichteten Anlage die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben, Paragraph 45, Absatz 3, TNSchG 2005 bedroht ausdrücklich die Missachtung „einer Anordnung“ nach Paragraph 17, TNSchG 2005 mit einer Verwaltungsstrafe. Gegenstand der Vorschreibung einer Wiederherstellungsmaßnahme nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ist die Herstellung des früheren Zustandes bzw die Herstellung eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Ob die Behörde dies dadurch erreicht, dass sie in einem Punkt zusammenfassend darstellt, welche Schritte sie dafür für erforderlich erachtet oder aber diese Schritte in mehrere Punkte aufgliedert, kann nicht dazu führen, dass wider den dadurch Verpflichteten im Falle der Missachtung des Wiederherstellungsauftrages die Strafe gleich in mehrfacher Höhe zu verhängen wäre. Insbesondere im Hinblick auf den der Behörde zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht an den sprachlichen Vorlieben und Fähigkeiten eines Sachbearbeiters liegen kann, ob über einen Verpflichteten das Einfache oder das Zehnfache eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu verhängen ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass bei einer Verletzung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz immer nur eine Strafe auszusprechen ist, auch wenn mehrere Unterpunkte des betreffenden Bescheides nicht erfüllt wurden. Gegenstand der Vorschreibung einer Wiederherstellungsmaßnahme nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 ist die Herstellung des früheren Zustandes bzw die Herstellung eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Ob die Behörde dies dadurch erreicht, dass sie in einem Punkt zusammenfassend darstellt, welche Schritte sie dafür für erforderlich erachtet oder aber diese Schritte in mehrere Punkte aufgliedert, kann nicht dazu führen, dass wider den dadurch Verpflichteten im Falle der Missachtung des Wiederherstellungsauftrages die Strafe gleich in mehrfacher Höhe zu verhängen wäre. Insbesondere im Hinblick auf den der Behörde zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht an den sprachlichen Vorlieben und Fähigkeiten eines Sachbearbeiters liegen kann, ob über einen Verpflichteten das Einfache oder das Zehnfache eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu verhängen ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass bei einer Verletzung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz immer nur eine Strafe auszusprechen ist, auch wenn mehrere Unterpunkte des betreffenden Bescheides nicht erfüllt wurden. Dies bedeutet auf der anderen Seite aber auch, dass die Verletzung des Wiederherstellungsauftrages bereits dann nachgewiesen ist, wenn auch nur einer von mehreren möglichen Punkten nicht beachtet wurde. Jede andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass alleine aufgrund der rechtlich nicht weiter zu beanstandenden Formulierungsgabe der Behörde über einen Auftragsempfänger eine einfache oder aber eine mehrfache Strafe verhängt werden könnte. Dieses Ergebnis ließe sich aber nicht mit dem aus Art 7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebot in Einklang bringen. Dies bedeutet auf der anderen Seite aber auch, dass die Verletzung des Wiederherstellungsauftrages bereits dann nachgewiesen ist, wenn auch nur einer von mehreren möglichen Punkten nicht beachtet wurde. Jede andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass alleine aufgrund der rechtlich nicht weiter zu beanstandenden Formulierungsgabe der Behörde über einen Auftragsempfänger eine einfache oder aber eine mehrfache Strafe verhängt werden könnte. Dieses Ergebnis ließe sich aber nicht mit dem aus Artikel 7, B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebot in Einklang bringen. Aus diesem Grund waren die dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. angelasteten 10 Verwaltungsübertretungen zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammenzufassen und diesbezüglich auch nur eine Geldstrafe auszusprechen. Aus diesem Grund waren die dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. angelasteten 10 Verwaltungsübertretungen zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammenzufassen und diesbezüglich auch nur eine Geldstrafe auszusprechen. Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt worden sei wird festgehalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung eines Auftrages nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 für einen bestimmten Zeitraum um ein Dauerdelikt handelt (vgl zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach baurechtlichen Vorschriften VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123 bzw betreffend Nichteinhaltung von Aufträgen nach § 138 WRG VwGH 29.06.1995, 94/07/0007).Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt worden sei wird festgehalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung eines Auftrages nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 für einen bestimmten Zeitraum um ein Dauerdelikt handelt vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach baurechtlichen Vorschriften VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123 bzw betreffend Nichteinhaltung von Aufträgen nach Paragraph 138, WRG VwGH 29.06.1995, 94/07/0007). Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlungen und endet erst mit deren Aufhören. Bei solchen Delikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand, weshalb es sich bei der pönalisierten Nichtumsetzung von Maßnahmen auch nicht um ein Zustandsdelikt handeln kann. Bei einem Dauerdelikt wird durch die Bescheiderlassung das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten (vgl zB VwGH 03.07.1990, 90/07/0031). Eine neuerliche Verfolgung desselben Dauerdeliktes für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde ist somit nicht zulässig. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlungen und endet erst mit deren Aufhören. Bei solchen Delikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand, weshalb es sich bei der pönalisierten Nichtumsetzung von Maßnahmen auch nicht um ein Zustandsdelikt handeln kann. Bei einem Dauerdelikt wird durch die Bescheiderlassung das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten vergleiche zB VwGH 03.07.1990, 90/07/0031). Eine neuerliche Verfolgung desselben Dauerdeliktes für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde ist somit nicht zulässig. Für den vorliegenden Fall wird festgehalten, dass das Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer wegen der gleichen Übertretung bereits einmal bestraft wurde, bereits am 12.02.2013 durch Zustellung erlassen wurde. Die belangte Behörde bezieht sich im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 13.02.2013 und sohin auf einen Zeitraum, welcher vom Vorerkenntnis nicht erfasst wird. Die Rüge der Doppelbestrafung geht insofern ins Leere. Die neuerliche Bestrafung war daher auf Grund des Umstandes, dass der rechtswidrige Zustand nach wie vor anhält, nicht zu beanstanden und stellt dies weder eine Verletzung des in Art 4 7. ZP der EMRK normierten Doppelbestrafungsverbotes dar, noch eine Beugestrafe (die im Übrigen entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel nicht generell unzulässig wäre, allerdings nur im Vollstreckungsverfahren bei unvertretbaren Leistungen in Frage kommt). Für den vorliegenden Fall wird festgehalten, dass das Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer wegen der gleichen Übertretung bereits einmal bestraft wurde, bereits am 12.02.2013 durch Zustellung erlassen wurde. Die belangte Behörde bezieht sich im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 13.02.2013 und sohin auf einen Zeitraum, welcher vom Vorerkenntnis nicht erfasst wird. Die Rüge der Doppelbestrafung geht insofern ins Leere. Die neuerliche Bestrafung war daher auf Grund des Umstandes, dass der rechtswidrige Zustand nach wie vor anhält, nicht zu beanstanden und stellt dies weder eine Verletzung des in Artikel 4, 7. ZP der EMRK normierten Doppelbestrafungsverbotes dar, noch eine Beugestrafe (die im Übrigen entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel nicht generell unzulässig wäre, allerdings nur im Vollstreckungsverfahren bei unvertretbaren Leistungen in Frage kommt). Zumal der Beschwerdeführer gar nicht bestritten hat, dass er den Aufträgen in den Bescheiden vom 21.06.2010 im im Straferkenntnis näher beschriebenen Umfang noch nicht entsprochen hat, steht die Übertretung betreffend beider Spruchpunkte in objektiver Hinsicht fest. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Verschulden vor, das ihm die Umsetzung der Aufträge aus tatsächlicher wie rechtlicher Sicht nicht möglich gewesen sei, da er das Grundstück nicht mit schwerem Gerät erreichen könne. Dazu wird festgehalten, dass wie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert eine Zufahrt zum Grundstück, auf welchem die Maßnahmen umzusetzen sind, über das Grundstück mit der Nummer **5/4 in der KG X zumindest im Zeitraum vom 05.07.2013 bis zum Dezember 2014 möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Verschulden vor, das ihm die Umsetzung der Aufträge aus tatsächlicher wie rechtlicher Sicht nicht möglich gewesen sei, da er das Grundstück nicht mit schwerem Gerät erreichen könne. Dazu wird festgehalten, dass wie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert eine Zufahrt zum Grundstück, auf welchem die Maßnahmen umzusetzen sind, über das Grundstück mit der Nummer **5/4 in der KG römisch zehn zumindest im Zeitraum vom 05.07.2013 bis zum Dezember 2014 möglich gewesen wäre. Eine Unmöglichkeit der Umsetzung eines Auftrages zu behaupten und glaubhaft zu machen obliegt bei einem Ungehorsamsdelikt dem Beschuldigten (vgl VwGH 18.01.1999, 98/10/0097). Wie der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung eingestanden hat, hat er mit der Gemeinde X als Eigentümerin des Grundstückes mit der Nummer **5/4 KG X zu keinem Zeitpunkt Rücksprache gehalten, inwiefern er dieses Grundstück zur Überfahrt benützen kann, damit die Maßnahmen umgesetzt werden können. Zumal der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die Umsetzung der Maßnahmen unmöglich gewesen wäre, trifft den Beschwerdeführer auch ein Verschulden. Beim Ausmaß des Verschuldens ist von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen:Eine Unmöglichkeit der Umsetzung eines Auftrages zu behaupten und glaubhaft zu machen obliegt bei einem Ungehorsamsdelikt dem Beschuldigten vergleiche VwGH 18.01.1999, 98/10/0097). Wie der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung eingestanden hat, hat er mit der Gemeinde römisch zehn als Eigentümerin des Grundstückes mit der Nummer **5/4 KG römisch zehn zu keinem Zeitpunkt Rücksprache gehalten, inwiefern er dieses Grundstück zur Überfahrt benützen kann, damit die Maßnahmen umgesetzt werden können. Zumal der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die Umsetzung der Maßnahmen unmöglich gewesen wäre, trifft den Beschwerdeführer auch ein Verschulden. Beim Ausmaß des Verschuldens ist von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass er zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet ist und hat dies dennoch nicht vorgenommen. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht in diesem Umfang fest. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Abs 3 TNSchG 2005 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten I. und II. zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 15.000,-- vor. Mangels abweichender Regelung im 2005 beträgt das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG 14 Tage.Paragraph 45, Absatz 3, TNSchG 2005 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 15.000,-- vor. Mangels abweichender Regelung im 2005 beträgt das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG 14 Tage. Die belangte Behörde führt zur Strafbemessung aus, dass der Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls erheblich sei, diene doch die gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 aufgetragene Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Interessen und Schutzgütern des TNSchG nach einem ohne Genehmigung – aber Bewilligungspflichtig – durchgeführten Vorhaben. Da bereits schon einmal ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, sei die erneute Missachtung der behördlichen Aufträge als erschwerend zu werten. Auch habe hinsichtlich des Spruchpunktes I. erschwerend gewogen, dass eine mehrfache Tatbegehung derselben Art vorliege. Mildernd sei nichts zu berücksichtigen gewesen. Weiters werden spezial- als auch generalpräventive Aspekte zur Strafbemessung vorgebracht.Die belangte Behörde führt zur Strafbemessung aus, dass der Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls erheblich sei, diene doch die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 aufgetragene Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Interessen und Schutzgütern des TNSchG nach einem ohne Genehmigung – aber Bewilligungspflichtig – durchgeführten Vorhaben. Da bereits schon einmal ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, sei die erneute Missachtung der behördlichen Aufträge als erschwerend zu werten. Auch habe hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. erschwerend gewogen, dass eine mehrfache Tatbegehung derselben Art vorliege. Mildernd sei nichts zu berücksichtigen gewesen. Weiters werden spezial- als auch generalpräventive Aspekte zur Strafbemessung vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol pflichtet der belangten Behörde insoweit bei, als dass sie einen erheblichen Unrechtsgehalt als realisiert ansieht und den Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Übertretung bereits einmal bestraft wurde, was als erschwerend zu werten ist. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Feststellung, dass hinsichtlich Spruchpunkt I. erschwerend die mehrfache Tatbegehung derselben Art zu werten sei. Wie oben ausgeführt, handelt es sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde hier nicht um eine mehrfache Begehung derselben Art, sondern lediglich um eine Übertretung.Das Landesverwaltungsgericht Tirol pflichtet der belangten Behörde insoweit bei, als dass sie einen erheblichen Unrechtsgehalt als realisiert ansieht und den Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Übertretung bereits einmal bestraft wurde, was als erschwerend zu werten ist. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Feststellung, dass hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. erschwerend die mehrfache Tatbegehung derselben Art zu werten sei. Wie oben ausgeführt, handelt es sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde hier nicht um eine mehrfache Begehung derselben Art, sondern lediglich um eine Übertretung. Außerdem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er ca 1.000,-- bis 1.500,-- Euro monatlich aus einer selbständigen Tätigkeit ins Verdienen bringt. Der Beschwerdeführer hat kein weiteres Vermögen und beteiligt sich an der Rückzahlung von Schulden für das Eigenheim, welches im Eigentum der Ehegattin steht. Der Beschwerdeführer hat sohin nur bescheidene wirtschaftliche Mittel zur Verfügung. Bei der Strafbemessung allerdings nicht zu berücksichtigen war, dass das Grundstück, auf welches sich die Maßnahme bezieht, an einen Dritten verkauft werden soll. So handelt es sich bei einem Auftrag nach § 17 TNSchG 2005 um einen höchstpersönlichen Auftrag, weshalb eine allfällige Veräußerung des Grundstückes, welches überdies zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden ist, weder strafbefreiend wirkt, noch bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen war.Bei der Strafbemessung allerdings nicht zu berücksichtigen war, dass das Grundstück, auf welches sich die Maßnahme bezieht, an einen Dritten verkauft werden soll. So handelt es sich bei einem Auftrag nach Paragraph 17, TNSchG 2005 um einen höchstpersönlichen Auftrag, weshalb eine allfällige Veräußerung des Grundstückes, welches überdies zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden ist, weder strafbefreiend wirkt, noch bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen war. In Summe ist das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings der Auffassung, dass an Stelle der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. verhängten Geldstrafe von insgesamt Euro 5.000,-- mit einer Strafe in der Höhe von Euro 3.000,-- als Auslangen gefunden werden kann. Betreffend die Bestrafung zu Spruchpunkt II., welche im Ausmaß von weniger als 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens vorgenommen wurde, haben sich allerdings keine Umstände ergeben, welche eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen würden.In Summe ist das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings der Auffassung, dass an Stelle der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. verhängten Geldstrafe von insgesamt Euro 5.000,-- mit einer Strafe in der Höhe von Euro 3.000,-- als Auslangen gefunden werden kann. Betreffend die Bestrafung zu Spruchpunkt römisch zwei., welche im Ausmaß von weniger als 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens vorgenommen wurde, haben sich allerdings keine Umstände ergeben, welche eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen würden. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Herabsetzung der Strafe betreffend Spruchpunkt I. im Wesentlichen auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bezieht, war die Geldstrafe niedriger festzusetzen als das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.Aufgrund des Umstandes, dass sich die Herabsetzung der Strafe betreffend Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bezieht, war die Geldstrafe niedriger festzusetzen als das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe. Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I. zum Teil erfolgreich gewesen ist, waren dazu Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben und das Ausmaß der Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Betreffend das Verfahren zu Spruchpunkt 2. waren aufgrund der Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang Kosten für das Beschwerdeverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Höhe vorzuschreiben.Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. zum Teil erfolgreich gewesen ist, waren dazu Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben und das Ausmaß der Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Betreffend das Verfahren zu Spruchpunkt 2. waren aufgrund der Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang Kosten für das Beschwerdeverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Höhe vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung wiedergegebene Judikatur verwiesen. Dass es sich bei der Missachtung des Auftrages nach § 17 ABs 1 TNSchG 2005 nur um eine Übertretung handelt, ergibt sich bereits aus Wortlaut des § 45 Abs 3 TNSchG 2005. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung wiedergegebene Judikatur verwiesen. Dass es sich bei der Missachtung des Auftrages nach Paragraph 17, ABs 1 TNSchG 2005 nur um eine Übertretung handelt, ergibt sich bereits aus Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 3, TNSchG 2005. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0729.2