GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides behoben wird.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides behoben wird. 3.
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides in dem Umfang behoben wird, als der H H-Komplex und das Servitutsgebiet
Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zahl ***, betroffen ist.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides in dem Umfang behoben wird, als der H H-Komplex und das Servitutsgebiet
Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zahl ***, betroffen ist. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. B) den Beschluss gefasst: 1.
GVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, das Servitutsweidegebiet der Agrargemeinschaft A A, B B und C C festzustellen, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraphen 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, das Servitutsweidegebiet der Agrargemeinschaft A A, B B und C C festzustellen, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 04.06.2012 forderte Herr D D die Aufsichtsbehörde auf, ihm mitzuteilen, ob seine Stammsitzliegenschaft das Auftriebsrecht von Schafen und Ziegen auf Flächen der Agrargemeinschaft A A, B B und C C sowie auf Servitutsflächen dieser Agrargemeinschaft hat und wie die Behirtung und der Auftrieb im Detail geregelt ist. Er beantragte eine bescheidmäßige Erledigung. Mit Bescheid vom 11.06.2012, Zahl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als damals zuständige Agrarbehörde den Antrag vom 04.06.2012 mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid von Herrn D D erhobene Berufung hat der damals zuständige Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 06.11.2013, ***, entschieden und den angefochtenen Bescheid behoben. Begründend führte er aus, dass gegenständlich ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht, zumal hinsichtlich der Weideausübung auf dem Gebiet der Agrargemeinschaft Unklarheiten bestehen. Im fortgesetzten Verfahren der Agrarbehörde hat der Obmann der Agrargemeinschaft am 17.11.2014 und 20.11.2014 telefonisch mitgeteilt, dass es keinen Beschluss der Vollversammlung gebe, welcher die Mitglieder der Agrargemeinschaft
Abs 1 lit b der Weideordnung des Regulierungsplans (Bescheid vom 02.08.1962, Zahl ***) zum Auftrieb von Ziegen und Schafen auf die G G-Weide berechtige. Er wies in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass die G G-Weide nicht mehr existiere. Betreffend der im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Liegenschaften im Tal Y (Gst Nr ***0 und ***1/1, KG Z) sei seit dem Ausschussbeschluss vom 19.06.2002 kein weiterer Beschluss hinsichtlich der Beweidung gefasst worden.Im fortgesetzten Verfahren der Agrarbehörde hat der Obmann der Agrargemeinschaft am 17.11.2014 und 20.11.2014 telefonisch mitgeteilt, dass es keinen Beschluss der Vollversammlung gebe, welcher die Mitglieder der Agrargemeinschaft
Absatz eins, Litera b, der Weideordnung des Regulierungsplans (Bescheid vom 02.08.1962, Zahl ***) zum Auftrieb von Ziegen und Schafen auf die G G-Weide berechtige. Er wies in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass die G G-Weide nicht mehr existiere. Betreffend der im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Liegenschaften im Tal Y (Gst Nr ***0 und ***1/1, KG Z) sei seit dem Ausschussbeschluss vom 19.06.2002 kein weiterer Beschluss hinsichtlich der Beweidung gefasst worden. In einem von der Behörde eingeholten Gutachten vom 25.11.2014 hat sich ein agrarwirtschaftlicher Amtssachverständige mit den Weiderechten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass dieser aus fachlicher Sicht 1,53 Stück Schafe (das entspreche 0,23 GVE) auf das Alpweidegebiet auftreiben könne. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2014 wurde schließlich
lit e Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) spruchgemäß folgendes entschieden:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2014 wurde schließlich
Paragraph 73, Litera e, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) spruchgemäß folgendes entschieden: „1. Der Antragsteller ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in E Z **2 GB **2** Z, mit welcher realrechtlich 5 Anteile an der Agrargemeinschaft A A, B B und C C verbunden sind, berechtigt auf das Alpweidegebiet, welches
Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A A, B B und C C (Bescheid vom 02.08.1962, ZI. ***) die zuhinterst im Tal X gelegene Grundparzelle ***6 und die E E- und F F-Alpe umfasst, Schafe im Ausmaß von 0,23 GVE laut Anhang G (GVE-Schlüssel) zur Sonderrichtlinie des BMLFUW, GZ ***, aufzutreiben. Zum Auftrieb von Schafen und Ziegen auf der G G-Weide und auf den im Eigentum der Agrargemeinschaft A A, B B und C C stehenden Gste. Nr. ***0 und ***1/1 in EZ *7 GB **2** Z sowie zum Auftrieb von Ziegen auf dem Alpweidegebiet ist der Antragsteller nicht berechtigt.Der Antragsteller ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in E Z **2 GB **2** Z, mit welcher realrechtlich 5 Anteile an der Agrargemeinschaft A A, B B und C C verbunden sind, berechtigt auf das Alpweidegebiet, welches
Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A A, B B und C C (Bescheid vom 02.08.1962, ZI. ***) die zuhinterst im Tal römisch zehn gelegene Grundparzelle ***6 und die E E- und F F-Alpe umfasst, Schafe im Ausmaß von 0,23 GVE laut Anhang G (GVE-Schlüssel) zur Sonderrichtlinie des BMLFUW, GZ ***, aufzutreiben. Zum Auftrieb von Schafen und Ziegen auf der G G-Weide und auf den im Eigentum der Agrargemeinschaft A A, B B und C C stehenden Gste. Nr. ***0 und ***1/1 in EZ *7 GB **2** Z sowie zum Auftrieb von Ziegen auf dem Alpweidegebiet ist der Antragsteller nicht berechtigt.
der Servitutenregulierungsurkunde vom 20.05.1868 bestünde, sei nicht nachvollziehbar und könne nicht aus dem gültigen Regulierungsakt stammen. Die Agrargemeinschaft sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht existent gewesen. Im Übrigen gehe aus dieser Servitutenregulierungsurkunde hervor, dass es sich nicht um Servitute zu Gunsten einer Gemeinschaft, sondern ausschließlich zugunsten einzelner Gütern der Fraktion handle. Im Regulierungsakt fehle jedweder Hinweis auf die Servitutenregulierungsurkunde. 5. Der Behörde sei bekannt, dass die Bewirtschaftung des H H-Komplexes regelmäßig regulierungsplanwidrig erfolge. Mit E-Mail vom 06.05.2015 hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts klargestellt, dass seine Beschwerde vom 02.01.2015 nur den H H-Komplex laut dem Regulierungsplan vom 02.08.1962 betrifft. Am 11.05.2015 hat der Beschwerdeführer telefonisch gegenüber dem erkennenden Richter präzisiert, die Entscheidung zum G G-Weide-Komplex und zu den Grundstücken Nr ***0 und ***1/1 (Tal Y-Alm) nicht zu bekämpfen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass das Weidegebiet der Agrargemeinschaft
dem Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zahl ***, aus dem G G-Weide-Komplex, dem H H-Komplex und dem Servitutsgebiet besteht (Wirtschaftsplan Punkt I./1.). Zusätzlich ist die Agrargemeinschaft Eigentümerin der Grundstücke Nr ***0 und ***1/1, KG Z, (Tal Y-Alm), die jedoch nicht im Regulierungsplan geregelt werden.Vorweg ist festzuhalten, dass das Weidegebiet der Agrargemeinschaft
dem Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zahl ***, aus dem G G-Weide-Komplex, dem H H-Komplex und dem Servitutsgebiet besteht (Wirtschaftsplan Punkt römisch eins./1.). Zusätzlich ist die Agrargemeinschaft Eigentümerin der Grundstücke Nr ***0 und ***1/1, KG Z, (Tal Y-Alm), die jedoch nicht im Regulierungsplan geregelt werden. 1. Zur Abweisung: Das Landesverwaltungsgericht hat
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Werden vom Rechtsmittelwerber nur bestimmte (selbständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf diese angefochtenen Teile. Eine solche auf Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich trennbar ist. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile in (Teil-)Rechtskraft, dh sie sind der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Eine Sachentscheidung hinsichtlich des nicht angefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Teils wäre rechtswidrig (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 65, zur vergleichbaren Rechtslage im Berufungsverfahren).Das Landesverwaltungsgericht hat
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Werden vom Rechtsmittelwerber nur bestimmte (selbständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf diese angefochtenen Teile. Eine solche auf Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich trennbar ist. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile in (Teil-)Rechtskraft, dh sie sind der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Eine Sachentscheidung hinsichtlich des nicht angefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Teils wäre rechtswidrig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 65, zur vergleichbaren Rechtslage im Berufungsverfahren). Vorliegend wurde im angefochtenen Spruchpunkt 1 zusammengefasst festgestellt, dass die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers berechtigt ist, auf das Alpweidegebiet der Agrargemeinschaft Schafe im Ausmaß von 0,23 GVE aufzutreiben. Zum Auftrieb von Schafen und Ziegen auf der G G-Weide und auf den Gste Nr ***0 und ***1/1, KG Z, sowie zum Auftrieb von Ziegen auf dem Alpweidegebiet besteht hingegen kein Recht. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel wird ausdrücklich nur die Feststellung hinsichtlich des Auftriebsrechtes für Ziegen auf dem H H-Komplex bekämpft. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage klargestellt, dass nur die Entscheidung zum H H-Komplex, nicht jedoch zum G G-Weide-Komplex und zu den Grundstücken Nr ***0 und ***1/1 (Tal Y-Alm) bekämpft wird. Die Feststellungen hinsichtlich des Auftriebsrechtes für Schafe – die rechtlich unabhängig von den Feststellungen über Ziegen getroffen werden können – und hinsichtlich des G G-Weide-Komplexes und der Grundstücke Nr ***0 und ***1/1 (Tal Y-Alm) im angefochtenen Spruchpunktes 1 sind somit (teil-)rechtskräftig und der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 ist somit nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, auf den H H-Komplex Ziegen aufzutreiben. Der H H-Komplex der Agrargemeinschaft umfasst
Wirtschaftsplan (Punkt B/I des Regulierungsplans, Bescheid vom 02.08.1962, Zahl ***) das Gst Nr ***6, KG Z, und die E E- und F F-Alpe. In der Weideordnung unter Punkt B/II des Regulierungsplans ist der Besatz der Alpe mit 85,5 Großvieheinheiten an Galtrindern und Pferden sowie 64 Stück Schafen geregelt. Dabei handelt es sich um eine taxative, also um eine abschließende Regelung des Besatzes. Eine Beweidung des H H-Komplexes mit Ziegen widerspricht somit dem geltenden Regulierungsplan. Auch ein allfälliger Beschluss von agrargemeinschaftlichen Organen könnte die geltende Weideordnung nicht abändern. Die Weideordnung ist nämlich
Vm § 67 Abs 1 TFLG 1996 Teil des Regulierungsplans. Und die Abänderung des Regulierungsplanes steht nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 nur der Agrarbehörde zu. Das Beschwerdevorbringen, dass es möglicherweise Beschlüsse zur Ziegenweide geben könnte, geht also mangels agrarbehördlicher Abänderung der Weideordnung in Leere.Auch ein allfälliger Beschluss von agrargemeinschaftlichen Organen könnte die geltende Weideordnung nicht abändern. Die Weideordnung ist nämlich
Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, TFLG 1996 Teil des Regulierungsplans. Und die Abänderung des Regulierungsplanes steht nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 nur der Agrarbehörde zu. Das Beschwerdevorbringen, dass es möglicherweise Beschlüsse zur Ziegenweide geben könnte, geht also mangels agrarbehördlicher Abänderung der Weideordnung in Leere. Zum Beschwerdevorbringen, wonach zur Feststellung des Auftriebsrechts von Ziegen zu klären sei, ob in der Vergangenheit Ziegen aufgetrieben wurden, ist festzuhalten, dass diese Frage für die gegenständliche Feststellung nicht relevant ist. Aus einer möglicherweise in der Vergangenheit stattgefundenen faktischen Ziegenbeweidung kann nämlich nicht auf ein Recht zur Ziegenbeweidung geschlossen werden. Schließlich könnte eine derartige Beweidung auch ohne Rechtsanspruch stattgefunden haben. Auch kann eine derartige faktische Beweidung nicht zu einer Ersitzung eines Weiderechtes geführt haben. Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten nämlich in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (VwGH 20.11.2014, Zahl 2012/07/0256). Auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Bewirtschaftung des H H-Komplexes regulierungsplanwidrig erfolge, ist zu entgegnen, dass agrarische Anteilsrechte nicht ersessen werden bzw verjähren können. Wie also die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen derzeit gehandhabt wird, ist für die gegenständlich zu treffende Feststellung irrelevant und nicht verfahrensgegenständlich. Ebenso wenig von Bedeutung ist die Fragestellung des Beschwerdeführers, warum der Regulierungsplan bis dato nicht abgeändert wurde. Entscheidend für das gegenständliche Verfahren ist nur die Tatsache, dass der Regulierungsplan nicht geändert wurde. Ob eine Änderung allenfalls geboten ist, ist hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Aufgrund der abschließenden Regelung im geltenden Regulierungsplan besteht somit kein Recht zum Auftrieb von Ziegen auf den H H-Komplex, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 1 als unbegründet abzuweisen war. 2. Zur Behebung: Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag vom 04.06.2012 auf Feststellung, ob für die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers ein Auftriebsrecht für Schafe und Ziegen auf dem Servitutsweidegebiet der Agrargemeinschaft besteht und wie die Behirtung und der Auftrieb in der Agrargemeinschaft geregelt ist, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Feststellungsinteresse bestehe. Die Agrarbehörde hat aber bereits mit Bescheid vom 11.06.2012, Zahl ***, den Antrag vom 04.06.2012 – in seinem ganzen Umfang – als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 06.11.2013, ***, Folge gegeben und die Zurückweisung
Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) behoben, da bezüglich des Feststellungsantrages vom 04.06.2012 ein Feststellungsinteresse und damit ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung besteht. Begründend führte der Landesagrarsenat aus, dass hinsichtlich der Weideausübung auf dem Gebiet der Agrargemeinschaft Unklarheiten bestehen, die Erlassung eines Feststellungsbescheides in § 73 lit e TFLG 1996 vorgesehen ist und die Erlassung eines solchen Bescheides für den Berufungswerber ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt.Die Agrarbehörde hat aber bereits mit Bescheid vom 11.06.2012, Zahl ***, den Antrag vom 04.06.2012 – in seinem ganzen Umfang – als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 06.11.2013, ***, Folge gegeben und die Zurückweisung
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) behoben, da bezüglich des Feststellungsantrages vom 04.06.2012 ein Feststellungsinteresse und damit ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung besteht. Begründend führte der Landesagrarsenat aus, dass hinsichtlich der Weideausübung auf dem Gebiet der Agrargemeinschaft Unklarheiten bestehen, die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 vorgesehen ist und die Erlassung eines solchen Bescheides für den Berufungswerber ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. Hat die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde ausgesprochene Zurückweisung eines Antrags
Abs 4 AVG ersatzlos behoben, so bindet der behebende Berufungsbescheid die Erstbehörde insofern, als sie den Antrag bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht neuerlich zurückweisen darf (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429).Hat die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde ausgesprochene Zurückweisung eines Antrags
Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, so bindet der behebende Berufungsbescheid die Erstbehörde insofern, als sie den Antrag bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht neuerlich zurückweisen darf (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429). Zumal gegenständlich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die die Zurückweisung tragenden Gründe unverändert blieb, ist die neuerliche Zurückweisung rechtswidrig. Schon allein aus diesem Grund war der angefochtene Spruchpunkt 2. und der angefochtene Teil des Spruchpunktes 3. (also hinsichtlich des H H-Komplexes und des Servitutsgebietes)
GVG zu beheben. Wenn nämlich der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung eines Antrages ist, so ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens – also der Prozessgegenstand – nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht. Eine Sachentscheidung ist dem Landesverwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt (analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs 4 AVG; vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 Abs 5 VwGVG RZ 18).Zumal gegenständlich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die die Zurückweisung tragenden Gründe unverändert blieb, ist die neuerliche Zurückweisung rechtswidrig. Schon allein aus diesem Grund war der angefochtene Spruchpunkt 2. und der angefochtene Teil des Spruchpunktes 3. (also hinsichtlich des H H-Komplexes und des Servitutsgebietes)
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zu beheben. Wenn nämlich der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung eines Antrages ist, so ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens – also der Prozessgegenstand – nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht. Eine Sachentscheidung ist dem Landesverwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt (analog zum bisherigen Verständnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG RZ 18). 3. Zur Zurückweisung: Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist lediglich die Frage, ob die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers das Auftriebsrecht für Schafe und Ziegen auf den Flächen der Agrargemeinschaft hat und wie die Behirtung und der Auftrieb im Detail geregelt ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht das Servitutsweidegebiet der Agrargemeinschaft festzustellen möge, da der Lageplan dieses Gebietes in den Verwaltungsakten nicht mehr auffindbar sei. Dieses Feststellungsbegehren ist aber nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049).Dieses Feststellungsbegehren ist aber nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Eine Feststellung über die Lage des Servitutsweidegebietes der Agrargemeinschaft ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit war dieses Beschwerdebegehren als unzulässig zurückzuweisen. III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Aus der Weideordnung des geltenden Regulierungsplans ergibt sich abschließend, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Beweidung des H H-Komplexes mit Ziegen hat. Allfällige Beschlüsse agrargemeinschaftlicher Organe könnten diese geltende Weideordnung nicht abändern. Die Weideordnung ist nämlich
Vm § 67 Abs 1 TFLG 1996 Teil des Regulierungsplans, dessen Abänderung nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 ausschließlich der Agrarbehörde zusteht. Auch eine tatsächlich stattgefundene Weideausübung könnte nicht zu einer Ersitzung eines Weiderechtes führen. Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten nämlich in Zusammenhang mit agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. war daher im angefochtenen Ausmaß als unbegründet abzuweisen.Aus der Weideordnung des geltenden Regulierungsplans ergibt sich abschließend, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Beweidung des H H-Komplexes mit Ziegen hat. Allfällige Beschlüsse agrargemeinschaftlicher Organe könnten diese geltende Weideordnung nicht abändern. Die Weideordnung ist nämlich
Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, TFLG 1996 Teil des Regulierungsplans, dessen Abänderung nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 ausschließlich der Agrarbehörde zusteht. Auch eine tatsächlich stattgefundene Weideausübung könnte nicht zu einer Ersitzung eines Weiderechtes führen. Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten nämlich in Zusammenhang mit agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0240.8
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