durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort vom 29.01.2015, Zahl **-STR-**7/2014, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sehr geehrter Herr B, Sie haben als Dienstgeber - Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt - mit Sitz der Unternehmensleitung in Ort, Adresse, trotz mehrerer, seitens Ihres Dienstnehmers C D, geb. am xx.xx.xxxx, an Sie um Ausstellung einer Entgeltbescheinigung
VG) gerichteter Ersuchen, bis 31.08.2014 die Ausstellung einer solchen Entgeltbescheinigung für Herrn C D verweigert.„Sehr geehrter Herr B, Sie haben als Dienstgeber - Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt - mit Sitz der Unternehmensleitung in Ort, Adresse, trotz mehrerer, seitens Ihres Dienstnehmers C D, geb. am xx.xx.xxxx, an Sie um Ausstellung einer Entgeltbescheinigung
Paragraph 46, Absatz 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gerichteter Ersuchen, bis 31.08.2014 die Ausstellung einer solchen Entgeltbescheinigung für Herrn C D verweigert. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: § 71 Abs 1 iVm § 46 Abs 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 648/1977,Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 28/2015“zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 28/2015“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs 1 AlVG eine Geldstrafe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 20,-- bemessen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt und in seinem Einspruch lediglich versucht habe, in der Ortsabwesenheit seiner Lohnverrechnerin eine Begründung dafür zu schaffen, weshalb Herr C D auf die Ausstellung bzw Übermittlung seiner Entgeltbestätigung zu warten gehabt hätte. Die Verantwortung betreffend An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern sowie die Ausstellung entsprechender Unterlagen, wie die Entgeltsbestätigung, bleibe in der Verantwortung des Beschwerdeführers und könne er diese nicht auf die Lohnbuchhalterin überwälzen bzw sich durch ihre Abwesenheit von der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten entschuldigen. Es wäre allein dem Beschuldigten oblegen, für die rechtzeitige Ausstellung der Entgeltbescheinigung Sorge zu tragen und für Herrn C D die entstandenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AlVG eine Geldstrafe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 20,-- bemessen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt und in seinem Einspruch lediglich versucht habe, in der Ortsabwesenheit seiner Lohnverrechnerin eine Begründung dafür zu schaffen, weshalb Herr C D auf die Ausstellung bzw Übermittlung seiner Entgeltbestätigung zu warten gehabt hätte. Die Verantwortung betreffend An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern sowie die Ausstellung entsprechender Unterlagen, wie die Entgeltsbestätigung, bleibe in der Verantwortung des Beschwerdeführers und könne er diese nicht auf die Lohnbuchhalterin überwälzen bzw sich durch ihre Abwesenheit von der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten entschuldigen. Es wäre allein dem Beschuldigten oblegen, für die rechtzeitige Ausstellung der Entgeltbescheinigung Sorge zu tragen und für Herrn C D die entstandenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden. In seiner fristgerecht dagegen erhoben Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass Herr D bis zum 06.08.2014 bei ihm gearbeitet habe und dass das Dienstverhältnis während der Probezeit aufgelöst worden sei. Die Abmeldung sei ordnungsgemäß bei der TGKK erfolgt. Die Endabrechnung wie auch die Arbeits- und Entgeltsbestätigung sei Herrn D per Post geschickt worden. Am 27.08.2014 habe er eine Verständigung von Herrn F (TGKK) erhalten, dass er eine Arbeits- und Entgeltsbescheinigung benötige.
Rückkehr seiner Lohnverrechnerin aus ihrem Urlaub (am 31.08.2014) seien diese Unterlagen neuerlich an Herrn D (wieder per Post) sowie auch an Herrn F (TGKK) geschickt worden. Um Aufhebung der verhängten Strafe wurde ersucht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt des Stadtmagistrates Ort zu Zahl **-STR-**7/2014, durch Einholung von Informationen bei der Tiroler Gebietskrankenkasse und beim AMS Ort und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2015, im Zuge welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt wurde. Der Beschwerdeführer A B ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt mit dem Sitz der Unternehmensleitung in Ort, Adresse. Im August des Jahres 2014 beschäftigte der Beschwerdeführer drei Fahrer, die selbständige Bilanzbuchhalterin Frau G H, machte für den Beschwerdeführer die Lohnverrechnung im Ausmaß von etwa 10 Stunden pro Monat. Derzeit beschäftigt der Beschwerdeführer zwei Fahrer. C D war beim Beschwerdeführer vom 25.07.2014 bis zum 06.08.2014 als Fahrer beschäftigt, das Dienstverhältnis wurde während der Probezeit aufgelöst.
Beendigung des Dienstverhältnisses trat C D den Krankenstand an und bezog vom 07.08.2014 bis 27.08.2014 Krankengeld und vom 28.08.2014 bis zum 05.10.2014 Arbeitslosengeld. Mit Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer als damaliger Dienstgeber von C D per Post informiert, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und war dies
Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse der früheste Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer erkennen konnte, dass eine Arbeits- und Entgeltbestätigung notwendig ist. Diese wurde der TGKK am 01.09.2014 innerhalb der im § 42 Abs 1 ASVG festgelegten Frist übermittelt. Erstmals am 27.08.2014 wendete sich im weiterer Folge C D an das AMS in Ort wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, eine Aufforderung des AMS Ort an den Beschwerdeführer, eine Entgeltbescheinigung beizubringen, erfolgte nicht. Der von Herrn C D gestellte Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld wurde am 05.09.2014 in Bearbeitung gezogen und wurde diesbezüglich auf die Daten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zugegriffen. C D war beim Beschwerdeführer vom 25.07.2014 bis zum 06.08.2014 als Fahrer beschäftigt, das Dienstverhältnis wurde während der Probezeit aufgelöst.
Beendigung des Dienstverhältnisses trat C D den Krankenstand an und bezog vom 07.08.2014 bis 27.08.2014 Krankengeld und vom 28.08.2014 bis zum 05.10.2014 Arbeitslosengeld. Mit Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer als damaliger Dienstgeber von C D per Post informiert, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und war dies
Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse der früheste Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer erkennen konnte, dass eine Arbeits- und Entgeltbestätigung notwendig ist. Diese wurde der TGKK am 01.09.2014 innerhalb der im Paragraph 42, Absatz eins, ASVG festgelegten Frist übermittelt. Erstmals am 27.08.2014 wendete sich im weiterer Folge C D an das AMS in Ort wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, eine Aufforderung des AMS Ort an den Beschwerdeführer, eine Entgeltbescheinigung beizubringen, erfolgte nicht. Der von Herrn C D gestellte Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld wurde am 05.09.2014 in Bearbeitung gezogen und wurde diesbezüglich auf die Daten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zugegriffen.
Auflösung des Dienstverhältnisses am 06.08.2014 nahm C D wiederholt Kontakt mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übermittlung seiner Unterlagen und einer für die TGKK erforderlichen Arbeits- und Entgeltbestätigung auf. Zumal sich die Lohnverrechnerin Frau G H in dieser Zeit auf Urlaub in Kanada aufhielt und erst am 31.08.2014
Tirol zurückkehrte, wurde die von der TGKK benötigte Arbeits- und Entgeltsbestätigung am 01.09.2014 ausgestellt. Eine frühere Erledigung scheiterte an einem nicht funktionierenden E-Mailverkehr. Eine verlangte Krankenstandsmeldung wurde Herrn D vom Beschwerdeführer nicht ausgestellt, weil Herr D bis zur Kündigung auch nicht krankgeschrieben war. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Aktes der belangten Behörde und aufgrund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere
Einholung von Informationen von der Tiroler Gebietskrankenkasse und dem AMS Ort, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2015 getroffen werden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
VG), BGBl Nr 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 28/2015, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 46, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 28 aus 2015,, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Abs 4 leg cit hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle
zuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat es über den Anspruch zu entscheiden.
Paragraph 46, Absatz 4, leg cit hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle
zuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat es über den Anspruch zu entscheiden.
VG begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 200,-- bis zu Euro 2.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 400,-- bis zu Euro 4.000,--, zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs 4 vorgesehenen Bestätigung grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm
Abs 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht
kommt.
Paragraph 71, Absatz eins, AlVG begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 200,-- bis zu Euro 2.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 400,-- bis zu Euro 4.000,--, zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im Paragraph 46, Absatz 4, vorgesehenen Bestätigung grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm
Paragraph 69, Absatz 2, obliegenden Auskunftspflicht nicht
kommt. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist hervorgekommen, dass sich der ehemalige Dienstnehmer C D des Beschwerdeführers
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses am 06.08.2014 ursprünglich nicht an das AMS in Ort betreffend eines Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern vielmehr an die Tiroler Gebietskrankenkasse betreffend eines Bezuges von Krankengeld gewendet hat. Der Beschwerdeführer wurde von der TGKK am 18.08.2014 per Post informiert, dass hinsichtlich seines ehemals Beschäftigten C D eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und war dies somit der früheste Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer offiziell erkennen konnte, dass eine Arbeits- und Entgeltbestätigung notwendig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer von C D schon vorher wiederholt gebeten wurde, eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen, ist ihm zuzugestehen, dass diese Bestätigung von ihm nicht grundlos verweigert wurde, zumal sich seine Lohnverrechnerin G H zum damaligen Zeitpunkt auf Urlaub in Kanada befand und die Übermittlung dieser Bestätigung im E-Mailverkehr nicht funktionierte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Begriff „grundlos“ wegen seiner Unbestimmtheit zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden muss. Die im § 46 Abs 4 AlVG geforderte Bestätigung ist darüber hinaus von einem Arbeitnehmer, der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich geltend macht, beizubringen und ist
Auskunft beim AMS Ort diese persönliche Kontaktaufnahme durch Herrn C D erstmals
Beendigung seines Krankenstandes am 27.08.2014 erfolgt, wobei das AMS bei der Bearbeitung des von Herrn D gestellten Arbeitslosenantrages auf bereits vorhandene Daten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zurückgreifen konnte. Sämtliche Ansprüche von Herrn C D auf Bezug von Krankengeld (durch die TGKK) und Arbeitslosengeld (durch das AMS) wurden lückenlos befriedigt. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist hervorgekommen, dass sich der ehemalige Dienstnehmer C D des Beschwerdeführers
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses am 06.08.2014 ursprünglich nicht an das AMS in Ort betreffend eines Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern vielmehr an die Tiroler Gebietskrankenkasse betreffend eines Bezuges von Krankengeld gewendet hat. Der Beschwerdeführer wurde von der TGKK am 18.08.2014 per Post informiert, dass hinsichtlich seines ehemals Beschäftigten C D eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und war dies somit der früheste Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer offiziell erkennen konnte, dass eine Arbeits- und Entgeltbestätigung notwendig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer von C D schon vorher wiederholt gebeten wurde, eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen, ist ihm zuzugestehen, dass diese Bestätigung von ihm nicht grundlos verweigert wurde, zumal sich seine Lohnverrechnerin G H zum damaligen Zeitpunkt auf Urlaub in Kanada befand und die Übermittlung dieser Bestätigung im E-Mailverkehr nicht funktionierte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Begriff „grundlos“ wegen seiner Unbestimmtheit zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden muss. Die im Paragraph 46, Absatz 4, AlVG geforderte Bestätigung ist darüber hinaus von einem Arbeitnehmer, der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich geltend macht, beizubringen und ist
Auskunft beim AMS Ort diese persönliche Kontaktaufnahme durch Herrn C D erstmals
Beendigung seines Krankenstandes am 27.08.2014 erfolgt, wobei das AMS bei der Bearbeitung des von Herrn D gestellten Arbeitslosenantrages auf bereits vorhandene Daten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zurückgreifen konnte. Sämtliche Ansprüche von Herrn C D auf Bezug von Krankengeld (durch die TGKK) und Arbeitslosengeld (durch das AMS) wurden lückenlos befriedigt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.0590.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.