Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 13§ 12§ 27§ 9§ 34§ 37§ 86eRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/0451-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom xx.xx.1958, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz für die Agrargemeinschaft Ort 1 den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Verwaltungssatzungen (Teil C.), erlassen. In dessen Spruchteil A./I. werden die in den EZ 100 II, 101 II, 102 II, 103 II, 104 II, 105 II sowie 106 II, alle GB Nr. Ort 1, eingetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufgezählt. Mit Bescheid vom xx.xx.1958, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz für die Agrargemeinschaft Ort 1 den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Verwaltungssatzungen (Teil C.), erlassen. In dessen Spruchteil A./I. werden die in den EZ 100 römisch zwei, 101 römisch zwei, 102 römisch zwei, 103 römisch zwei, 104 römisch zwei, 105 römisch zwei sowie 106 römisch zwei, alle GB Nr. Ort 1, eingetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufgezählt. Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Ort 2 mit Beschluss vom xx.xx.1959, Zl ****, **** ua, in der EZ 106 II sowie in den EZ 102 II, 103 II, 107 II, 108 II und 104 II, alle GB Nr. Ort 1, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Ort 1 eingetragen. Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Ort 2 mit Beschluss vom xx.xx.1959, Zl ****, **** ua, in der EZ 106 römisch zwei sowie in den EZ 102 römisch zwei, 103 römisch zwei, 107 römisch zwei, 108 römisch zwei und 104 römisch zwei, alle GB Nr. Ort 1, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Ort 1 eingetragen. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, hat die Agrarbehörde auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Ort 1 ein auf § 73 lit d TFLG 1996 gestütztes Feststellungsverfahren durchgeführt. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, hat die Agrarbehörde auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Ort 1 ein auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 gestütztes Feststellungsverfahren durchgeführt. Zur rechtlichen Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort 1 ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2010, Zl ****, das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2011, Zl ****, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx..2014, Zl 2012/07/0060-8, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx..2014, Zl 2011/07/0200-10, sowie das Erkenntnis (Spruchteil B) des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, Zl LVwG-2014/37/1885-
- Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Entscheidungen Folgendes: ● Die Gst Nrn 001/1, 001/3, 002, 003, 004/1, 005/1, 005/5, 005/6, 006/1, 006/6, 007, 008 und 009, alle in EZ 100, GB Nr. Ort 1, 010/1, 010/5, 011/1, 011/2, 011/3, 011/4, 011/5, 012/1, 012/3, 012/4, 012/20, 012/28, 012/32, 012/40, 013/1, 013/3, 013/4, alle in EZ 101, GB Nr. Ort 1, 014/2 in EZ 103, GB Nr. Ort 1, sowie 012/33, 012/34 und .053, alle in EZ 104, GB Nr. Ort 1, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort 1 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 0056 und somit Gemeindegut.Die Gst Nrn 001/1, 001/3, 002, 003, 004/1, 005/1, 005/5, 005/6, 006/1, 006/6, 007, 008 und 009, alle in EZ 100, GB Nr. Ort 1, 010/1, 010/5, 011/1, 011/2, 011/3, 011/4, 011/5, 012/1, 012/3, 012/4, 012/20, 012/28, 012/32, 012/40, 013/1, 013/3, 013/4, alle in EZ 101, GB Nr. Ort 1, 014/2 in EZ 103, GB Nr. Ort 1, sowie 012/33, 012/34 und .053, alle in EZ 104, GB Nr. Ort 1, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort 1 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 0056 und somit Gemeindegut. ● Die Gst Nrn 015, 016, 017, 018, 019, 020, 021, 022, 023, 024, 025, 026, 027, 028, 029, 030, 031, 032, 033/2, 034, 035/1, 035/2, 036, 037, 038, 039, 040, 041, 042, 043, 044, 045, 046, 047, 048/1, 048/2, 049/1, 049/2, 050, 051 und 052, alle in EZ 106, GB Nr. Ort 1, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort 1 stellen Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn 015, 016, 017, 018, 019, 020, 021, 022, 023, 024, 025, 026, 027, 028, 029, 030, 031, 032, 033/2, 034, 035/1, 035/2, 036, 037, 038, 039, 040, 041, 042, 043, 044, 045, 046, 047, 048/1, 048/2, 049/1, 049/2, 050, 051 und 052, alle in EZ 106, GB Nr. Ort 1, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort 1 stellen Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. ● Die im Spruchpunkt I./
- des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2010, Zl ****, aufgelisteten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort 1 zählen nicht zum Gemeindegut.Die im Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2010, Zl ****, aufgelisteten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort 1 zählen nicht zum Gemeindegut. II.römisch zwei. Anträge der Agrargemeinschaft Ort 1 - Verfahrensablauf:
- Verfahren vor der Agrarbehörde: Mit Schriftsatz vom xx.xx..2014, bei der belangten Behörde am xx.xx.2014 eingelangt, hat die Agrargemeinschaft Ort 1, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, die zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 abgeschlossene Vereinbarung vom xx.xx.2012 vorgelegt. Gegenstand der Vereinbarung vom xx.xx.2012 sind die Gst Nrn 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 sowie 012/3, alle GB Nr. Ort
- In ihrem Schriftsatz vom xx.xx..2014 weist die Antragstellerin auf das In-Kraft-Treten der zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) ergangenen Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 hin und erläutert einzelne der neuen, seit 01.07.2014 geltenden Bestimmungen. Ausgehend davon bringt die Agrargemeinschaft Ort 1 vor, dass trotz des In-Kraft-Tretens des LGBl Nr 70/2014 die Vereinbarung vom xx.xx.2012 aufrecht bleibe, da auch das TFLG 1996 in der novellierten Fassung keine Bestimmungen enthalte, die die Vereinbarung vom xx.xx.2012 für ungültig erkläre. Entsprechend dieser Vereinbarung gebühre der Gemeinde Ort 1 als Ausgleich für die agrarische Nutzung der darin bezeichneten Grundstücke durch die Antragstellerin und somit als Abgeltung für den der Gemeinde Ort 1 zustehenden Substanzwert weiterhin ein Betrag von Euro 40.000,
- Sämtliche Verwaltungsmaßnahmen verblieben bei der Antragstellerin. Ein direkter Anspruch auf Erlöse aus den auf den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Grundstücken betriebenen Unternehmungen bzw ein Durchgriff auf diese Unternehmungen komme der Gemeinde Ort 1 auch nach In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht zu. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe somit betreffend die eben erwähnten Unternehmungen keine Unterlagen oder Zeichnungsberechtigungen im Sinne des § 86e TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 herauszugeben.In ihrem Schriftsatz vom xx.xx..2014 weist die Antragstellerin auf das In-Kraft-Treten der zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) ergangenen Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 hin und erläutert einzelne der neuen, seit 01.07.2014 geltenden Bestimmungen. Ausgehend davon bringt die Agrargemeinschaft Ort 1 vor, dass trotz des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die Vereinbarung vom xx.xx.2012 aufrecht bleibe, da auch das TFLG 1996 in der novellierten Fassung keine Bestimmungen enthalte, die die Vereinbarung vom xx.xx.2012 für ungültig erkläre. Entsprechend dieser Vereinbarung gebühre der Gemeinde Ort 1 als Ausgleich für die agrarische Nutzung der darin bezeichneten Grundstücke durch die Antragstellerin und somit als Abgeltung für den der Gemeinde Ort 1 zustehenden Substanzwert weiterhin ein Betrag von Euro 40.000,
- Sämtliche Verwaltungsmaßnahmen verblieben bei der Antragstellerin. Ein direkter Anspruch auf Erlöse aus den auf den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Grundstücken betriebenen Unternehmungen bzw ein Durchgriff auf diese Unternehmungen komme der Gemeinde Ort 1 auch nach In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht zu. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe somit betreffend die eben erwähnten Unternehmungen keine Unterlagen oder Zeichnungsberechtigungen im Sinne des Paragraph 86 e, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, herauszugeben. Abschließend hat die Agrargemeinschaft Ort 1 mehrere Anträge gestellt, wörtlich heißt es im Schriftsatz vom xx.xx.2014: „Die Agrarbehörde wolle feststellen,
- dass die zwischen der Gemeinde Ort 1 und der Agrargemeinschaft Ort 1 abgeschlossene Vereinbarung vom xx.xx.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam ist;
- dass der Substanzanspruch der Gemeinde Ort 1 hinsichtlich der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Gste 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 und 012/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen mit der Zahlung des vereinbarten Substanzentgeltes laut Vereinbarung vom xx.xx.2012 durch die Agrargemeinschaft Ort 1 an die Gemeinde Ort 1 abgegolten ist und
- dass sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Gste 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 und 012/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen aufgrund der Vereinbarung vom xx.xx.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 weiterhin von der Agrargemeinschaft Ort 1 geführt werden und im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Gste 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 und 012/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen keine Unterlagen, Dokumente oder Zeichnungsberechtigungen und dergleichen i.S.d. § 86e TFLG 1996 i.d.F. der Novelle dem Substanzverwalter zu übergeben sind bzw. einzuräumen sind unddass sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Gste 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 und 012/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen aufgrund der Vereinbarung vom xx.xx.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 weiterhin von der Agrargemeinschaft Ort 1 geführt werden und im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Gste 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 und 012/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen keine Unterlagen, Dokumente oder Zeichnungsberechtigungen und dergleichen i.S.d. Paragraph 86 e, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle dem Substanzverwalter zu übergeben sind bzw. einzuräumen sind und
- dass hinsichtlich der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Gste 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 und 012/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen die Agrargemeinschaft Ort 1 abweichend von § 36 c Abs. 6 TFLG 1996 i.d.F. der Novelle von den Organen nach § 35 Abs. 1 TFLG 1996 i.d.F. der Novelle vertreten wird unddass hinsichtlich der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Gste 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 und 012/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen die Agrargemeinschaft Ort 1 abweichend von Paragraph 36, c Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle von den Organen nach Paragraph 35, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle vertreten wird und
- dass sämtliche Einnahmen hinsichtlich der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Gste 012/32, 013/3, 012/33, 012/34, .053 und 012/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen nach Abzug des vereinbarten Substanzentgeltes ausschließlich der Agrargemeinschaft Ort 1 zusteht und sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu buchen.“ Dem Schriftsatz war neben der Vereinbarung vom xx.xx.2012 der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx.2014 beigefügt. Mit diesem Beschluss hat der Ausschuss Rechtsanwalt beauftragt, die eben wörtlich wiedergegebenen Anträge bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einzubringen. Mit dem an die Agrarbehörde gerichteten Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat der damalige Substanzverwalter Bgm X Y in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort 1 darauf hingewiesen, dass dem Beschluss vom xx.xx.2014 der Substanzverwalter nicht zugestimmt habe, und dementsprechend den „Antrag Akt **** (RA), eingelangt im Amt der Tiroler Landesregierung am xx.xx.2014 wegen § 37 Abs 7 TFLG 1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010“ zurückgezogen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat der damalige Substanzverwalter Bgm X Y Rechtsanwalt die Vollmacht zur Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort 1 entzogen.Mit dem an die Agrarbehörde gerichteten Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat der damalige Substanzverwalter Bgm römisch zehn Y in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort 1 darauf hingewiesen, dass dem Beschluss vom xx.xx.2014 der Substanzverwalter nicht zugestimmt habe, und dementsprechend den „Antrag Akt **** (RA), eingelangt im Amt der Tiroler Landesregierung am xx.xx.2014 wegen Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010“ zurückgezogen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat der damalige Substanzverwalter Bgm römisch zehn Y Rechtsanwalt die Vollmacht zur Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort 1 entzogen. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat Rechtsanwalt in Vertretung der Agrargemeinschaft Ort 1 Bgm X Y als Substanzverwalter mitgeteilt, dass die Beurteilung der Frage, inwieweit die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.2012 nach wie vor gültig sei, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Substanzverwalters falle. Darüber habe die Agrarbehörde gem § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu entscheiden, der substanzberechtigten Gemeinde Ort 1 komme in diesem Verfahren gem § 37 Abs 8 TFLG 1996 Parteistellung zu. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat Rechtsanwalt in Vertretung der Agrargemeinschaft Ort 1 Bgm römisch zehn Y als Substanzverwalter mitgeteilt, dass die Beurteilung der Frage, inwieweit die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.2012 nach wie vor gültig sei, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Substanzverwalters falle. Darüber habe die Agrarbehörde gem Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu entscheiden, der substanzberechtigten Gemeinde Ort 1 komme in diesem Verfahren gem Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 Parteistellung zu. Das Schreiben des ehemaligen Substanzverwalters vom xx.xx.2014 und das Antwortschreiben vom xx.xx.2014 hat Rechtsanwalt in Vertretung der Agrargemeinschaft Ort 1 mit der Mitteilung vom xx.xx.2014 der Agrarbehörde abschriftlich zu Kenntnis gebracht. Mit Bescheid vom xx.xx.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx.2014, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die zwischen der Gemeinde Ort 1 und der Agrargemeinschaft Ort 1 abgeschlossene Vereinbarung vom xx.xx.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Agrargemeinschaft Ort 1 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/20018-4, den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom xx.xx.2014, Zl ****, ersatzlos behoben. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über die Anträge der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx..2014 entschieden und Antrag
- abgewiesen (Spruchpunkt 1.) sowie die weiteren Anträge
- bis
- als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt
- lit a – d).Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über die Anträge der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx..2014 entschieden und Antrag
- abgewiesen (Spruchpunkt 1.) sowie die weiteren Anträge
- bis
- als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt
- Litera a, – d). Die belangte Behörde hat die den Anträgen zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 als weiterem Mitglied der Agrargemeinschaft als Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 qualifiziert und sich für eine Entscheidung darüber als zuständig erachtet.Die belangte Behörde hat die den Anträgen zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 als weiterem Mitglied der Agrargemeinschaft als Streitigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 qualifiziert und sich für eine Entscheidung darüber als zuständig erachtet. Unter Hinweis auf § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert der Gemeinde zustehe, hat die belangte Behörde die Vereinbarung vom xx.xx.2012 als nichtig qualifiziert. Insbesondere würden die Bestimmungen der Vereinbarung vom xx.xx.2012 widersprüchliche Vorschriften des TFLG 1996 nicht verdrängen und ersetzen. Dementsprechend hat sie den Antrag
- abgewiesen (Spruchpunkt 1.).Unter Hinweis auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Substanzwert der Gemeinde zustehe, hat die belangte Behörde die Vereinbarung vom xx.xx.2012 als nichtig qualifiziert. Insbesondere würden die Bestimmungen der Vereinbarung vom xx.xx.2012 widersprüchliche Vorschriften des TFLG 1996 nicht verdrängen und ersetzen. Dementsprechend hat sie den Antrag
- abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Mit den weiteren Anträgen
- bis
- würde die Agrargemeinschaft Ort 1 eine vom TFLG 1996 abweichende Zuordnung des Substanzertrages sowie eine dem TFLG 1996 widersprechende Verfügungsmacht der Agrargemeinschaft über Substanzwerte bezwecken. Damit werde aber eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom xx.xx.2010, Zl ****, zuwiderlaufende Entscheidung beabsichtigt. Folglich hat die Agrarbehörde die Anträge
- bis
- der Agrargemeinschaft Ort 1 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt
- lit a bis d).Folglich hat die Agrarbehörde die Anträge
- bis
- der Agrargemeinschaft Ort 1 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt
- Litera a bis d). Gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Agrargemeinschaft Ort 1, vertreten durch deren Obmann X Y, Adresse, dieser vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, mit Schriftsatz vom xx.xx.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 gestellten Anträgen Folge gegeben werde und die im Schriftsatz vom xx.xx.2014 zu den Punkten
- bis
- beantragten Feststellungen getroffen würden; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme mehrerer Personen, beantragt.Gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Agrargemeinschaft Ort 1, vertreten durch deren Obmann römisch zehn Y, Adresse, dieser vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, mit Schriftsatz vom xx.xx.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 gestellten Anträgen Folge gegeben werde und die im Schriftsatz vom xx.xx.2014 zu den Punkten
- bis
- beantragten Feststellungen getroffen würden; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme mehrerer Personen, beantragt. Der Beschwerde war eine Kopie des Protokolls über die Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Ort 1 am xx.xx.2015 beigefügt. [Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 haben 38 Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort 1 unter Hinweis auf die zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 abgeschlossene Vereinbarung vom xx.xx.2012 ein Vorbringen erstattet, das inhaltlich jenem der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx.2014 entspricht. Die im Schriftsatz vom xx.xx.2014 gestellten Anträge stimmen mit jenen im Schriftsatz der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx.2014 überein. Mit Bescheid vom xx.xx.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über die Anträge der 38 Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx.2014 entschieden und Antrag
- abgewiesen sowie die weiteren Anträge (
- bis 5.) als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid vom xx.xx.2014, Zl ****, erhobene Beschwerde von 37 Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort 1 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der von diesen Agrargemeinschaftsmitgliedern gegen das Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, erhobenen Beschwerde behängt derzeit beim Verfassungsgerichtshof unter der Zl E 174/2015 ein Verfahren.]Die gegen den Bescheid vom xx.xx.2014, Zl ****, erhobene Beschwerde von 37 Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort 1 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der von diesen Agrargemeinschaftsmitgliedern gegen das Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, erhobenen Beschwerde behängt derzeit beim Verfassungsgerichtshof unter der Zl E 174 aus 2015, ein Verfahren.]
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft Ort 1 hat die Gemeinde Ort 1 durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom xx.xx.2015 eine Stellungnahme erstattet und deren Zurück- bzw Abweisung beantragt. Am xx.xx.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt. Die Beschwerdeführerin hat nochmals hervorgehoben, dass mit der Vereinbarung vom xx.xx.2012 die Gemeinde Ort 1 im Rahmen der ihr zustehenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert der in der Vereinbarung genannten Grundstücke eine zivilrechtliche (vertragliche) Regelung mit der Agrargemeinschaft getroffen habe. Eine solche Vereinbarung widerspreche jedenfalls nicht den Bestimmungen des TFLG 1996, auch nicht jenen, die am 01.07.2014 in Kraft getreten sind. Die Gemeinde Ort 1 hat im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom xx.xx.2015 verwiesen. Ausdrücklich hat sie hervorgehoben, dass die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin vom xx.xx.2014 dem zwingenden Recht des TFLG 1996 widersprächen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1, ihres Geschäftsführers Mag. K L, ihres Obmannes X Y, ihres Ausschussmitgliedes E R und der beiden Gemeindevorstände, die neben dem Agrarobmann und dem Ausschussmitglied E R die Vereinbarung vom xx.xx.2012 unterfertigt hätten, zum Beweis dafür, dass mit der Vereinbarung vom xx.xx.2012 die Verwaltung der in dieser Vereinbarung angeführten Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 einvernehmlich festgelegt worden sei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem verfahrensleitenden Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1, ihres Geschäftsführers Mag. K L, ihres Obmannes römisch zehn Y, ihres Ausschussmitgliedes E R und der beiden Gemeindevorstände, die neben dem Agrarobmann und dem Ausschussmitglied E R die Vereinbarung vom xx.xx.2012 unterfertigt hätten, zum Beweis dafür, dass mit der Vereinbarung vom xx.xx.2012 die Verwaltung der in dieser Vereinbarung angeführten Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 einvernehmlich festgelegt worden sei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem verfahrensleitenden Beschluss als unerheblich zurückgewiesen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnehme der Gemeinde Ort 1:
- Beschwerdevorbringen: Die Beschwerde führende Agrargemeinschaft Ort 1 macht als Beschwerdegründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führende Agrargemeinschaft bringt im Wesentlichen vor, mit der zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 abgeschlossenen Vereinbarung vom xx.xx.2012 wie auch mit sämtlichen Anträgen im Schriftsatz vom xx.xx.2014 werde nicht eine Zuordnung des der Gemeinde Ort 1 zustehenden Substanzerlöses an die Agrargemeinschaft Ort 1 bezweckt oder werde eine vom TFLG 1996 abweichende Substanzzuordnung verfolgt. Es sei unbestritten, dass der Substanzwert der Gemeinde Ort 1 zustünde. Dies würden schon die Vorbemerkungen zur Vereinbarung vom xx.xx.2012 deutlich machen. Die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass die Agrargemeinschaft Ort 1 mangels eines Verfügungsrechtes nicht über den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke bestimmen könne und die Vereinbarung vom xx.xx.2012 sowohl gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere die zwingenden Organisationsvorschriften des TFLG 1996, als auch gegen die guten Sitten verstoßen würde. Die Agrargemeinschaft würde aber nicht eigenmächtig über die Substanzerträge der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Grundstücke verfügen, dem Verfügungsrecht liege die mit der Gemeinde Ort 1 abgeschlossene Vereinbarung vom xx.xx.2012 zugrunde. Die Gemeinde Ort 1 habe mit der Agrargemeinschaft Ort 1 freiwillig im Rahmen der ihr eingeräumten Privatautonomie eine Vereinbarung über den ihr zustehenden Substanzwert getroffen und somit über den ihr zustehenden Substanzwert verfügt. Die Agrargemeinschaft Ort 1 sei aufgrund dieser Vereinbarung zur Zahlung eines Geldbetrages und die Gemeinde Ort 1 zur Überlassung näher bezeichneter Grundstücke verpflichtet. Darüber hinaus würden die anfallenden Kosten für die Gemeindegutsgrundstücke - etwa im Zusammenhang mit der Unternehmensführung – nicht die Gemeinde treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, nachvollziehbar die Gesetz- und Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung zu begründen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Gemeinde Ort 1 bedeuten und wäre der Gemeinde ein Abschluss einer Vereinbarung mit der Agrargemeinschaft Ort 1 überhaupt verwehrt. Mit dem von der belangten Behörde unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht angenommenen Ausschluss der Agrargemeinschaft Ort 1 vom Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Ort 1 würde den Bestimmungen des TFLG 1996 ein verfassungs- und gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die Vereinbarung vom xx.xx.2012 nicht gesetz- und sittenwidrig und werde mit dieser Vereinbarung das Verfügungsrecht der Gemeinde Ort 1 über den Substanzwert nicht eingeschränkt. Zudem habe die belangte Behörde die Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013, auf die sich die Vereinbarung vom xx.xx.2012 ausgewirkt hätte, genehmigt. Die nunmehr vertretene Rechtsansicht widerspreche den für die Jahresabschlüsse erteilten Genehmigungen. Diesen Widerspruch habe die belangte Behörde nicht aufgeklärt. Durch die am 01.07.2014 in Kraft getretene Novelle zum TFLG 1996, LGBl Nr 70/2014, seien weitreichende Änderungen eingetreten. Im Lichte der Vereinbarung vom xx.xx.2012 hätte die Beschwerdeführerin ein evidentes Interesse daran, wie die weitere Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ort 1 auf der Grundlage der Vereinbarung vom xx.xx.2012 zu funktionieren habe. Die mit Schriftsatz vom xx.xx..2014 zu den Punkten
- bis
- gestellten Anträge verfolgten das Ziel einer Klarstellung, dass die Verwaltung udgl des Vertragsgegenstandes aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung bei der Agrargemeinschaft Ort 1 verblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr „die Verwaltung des mit der Vereinbarung vom xx.xx.2012 an die Beschwerdeführerin überlassenen Gebietes“ der Gemeinde Ort 1 zukommen solle. Die Organisationsvorschriften des TFLG 1996 würden jedenfalls den Ausschluss der Agrargemeinschaft Ort 1 hinsichtlich privatrechtlicher Vereinbarungen in Angelegenheiten des Substanzwertes nicht rechtfertigen.Durch die am 01.07.2014 in Kraft getretene Novelle zum TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, seien weitreichende Änderungen eingetreten. Im Lichte der Vereinbarung vom xx.xx.2012 hätte die Beschwerdeführerin ein evidentes Interesse daran, wie die weitere Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ort 1 auf der Grundlage der Vereinbarung vom xx.xx.2012 zu funktionieren habe. Die mit Schriftsatz vom xx.xx..2014 zu den Punkten
- bis
- gestellten Anträge verfolgten das Ziel einer Klarstellung, dass die Verwaltung udgl des Vertragsgegenstandes aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung bei der Agrargemeinschaft Ort 1 verblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr „die Verwaltung des mit der Vereinbarung vom xx.xx.2012 an die Beschwerdeführerin überlassenen Gebietes“ der Gemeinde Ort 1 zukommen solle. Die Organisationsvorschriften des TFLG 1996 würden jedenfalls den Ausschluss der Agrargemeinschaft Ort 1 hinsichtlich privatrechtlicher Vereinbarungen in Angelegenheiten des Substanzwertes nicht rechtfertigen. Die Vereinbarung vom xx.xx.2012 sei aufgrund der am 01.07.2014 in Kraft getretenen Bestimmungen nicht unwirksam geworden. Dies ergebe sich bereits aus dem Verbot der rückwirkenden Gesetzgebung. Die Beschwerdeführerin hebt zudem hervor, die belangte Behörde habe auch - insbesondere im Zusammenhang mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides - nicht begründet, warum es ihr an einem Feststellungsinteresse mangle. Abschließend bemängelt die Beschwerdeführerin das aus ihrer Sicht unzureichende Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Zum Zweck und zu den Hintergründen der Vereinbarung vom xx.xx.2012 hätten mehrere Personen einvernommen werden müssen. Diese Einvernahmen hätten gezeigt, dass die abgeschlossene Vereinbarung vom xx.xx.2012 rechtmäßig und gültig sei. Dass die belangte Behörde auf den Widerspruch ihrer nunmehr vertretenen Rechtsansicht mit der Genehmigung der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 nicht eingehe, zeige ebenfalls die Mangelhaftigkeit des agrarbehördlichen Verfahrens. Der angefochtene Bescheid sei daher auch infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
- Stellungnahme der Gemeinde Ort 1: Die Gemeinde Ort 1 bringt in ihrer Stellungnahme vom xx.xx.2015 zunächst vor, die Beschwerde betreffe eine Angelegenheit des Substanzwertes der Gemeinde Ort
- Allerdings habe der von der Gemeinde Ort 1 bestellte Substanzverwalter der Agrargemeinschaft Ort 1 der Erhebung dieses Rechtsmittels nicht zugestimmt. Damit habe die Agrargemeinschaft Ort 1 trotz fehlender Legitimation eine Beschwerde erhoben. Schon aus diesem Grund sei dieses Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Gemeinde Ort 1 spricht sich gegen die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Personen als Zeugen aus. Der Inhalt der Vereinbarung vom xx.xx.2012 ergebe sich aus deren Vertragspunkten, die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Personen sei nicht notwendig. Die Agrargemeinschaft wolle aufgrund der Vereinbarung vom xx.xx.2012 sämtliche Einnahmen aus den darin genannten Gemeindegutsgrundstücken abzüglich der Pauschalabgeltung für sich vereinnahmen. Dies widerspreche § 36e Abs 1 TFLG 1996, wonach dem Substanzverwalter auf der Grundlage des Voranschlags die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten obliege. Mit dieser Vereinbarung werde eine der gesetzlichen Regelung abweichende Zuordnung des Substanzwertes bezweckt und damit über den Substanzwertanspruch der Gemeinde verfügt.Die Agrargemeinschaft wolle aufgrund der Vereinbarung vom xx.xx.2012 sämtliche Einnahmen aus den darin genannten Gemeindegutsgrundstücken abzüglich der Pauschalabgeltung für sich vereinnahmen. Dies widerspreche Paragraph 36 e, Absatz eins, TFLG 1996, wonach dem Substanzverwalter auf der Grundlage des Voranschlags die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten obliege. Mit dieser Vereinbarung werde eine der gesetzlichen Regelung abweichende Zuordnung des Substanzwertes bezweckt und damit über den Substanzwertanspruch der Gemeinde verfügt. Zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern könnten durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen nicht für unwirksam erklärt und durch vertragliche Bestimmungen ersetzt werden (so LVwG vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5). Der zwischen der Gemeinde Ort 1 und der Agrargemeinschaft Ort 1 am xx.xx.2012 abgeschlossene Vertrag sei gem § 878 ABGB rechtlich unmöglich und damit als nichtig zu qualifizieren. Das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft sei aber auch gem § 879 ABGB unwirksam. Entsprechend dieser Bestimmung sei ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Zu solchen Verträgen seien ua Rechtsgeschäfte zu zählen, die darauf abzielten, durch öffentlich-rechtliche Normen verfolgte Zwecke zu vereiteln. Der verfahrensgegenständliche Vertrag führe aber gerade dazu, dass die Vermögenszuordnung und die der Privatautonomie nicht unterliegenden zwingenden Organisations-, Willensbildungs- und Finanzgebarungsvorschriften des TFLG 1996 abgeändert werden sollen.Zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern könnten durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen nicht für unwirksam erklärt und durch vertragliche Bestimmungen ersetzt werden (so LVwG vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5). Der zwischen der Gemeinde Ort 1 und der Agrargemeinschaft Ort 1 am xx.xx.2012 abgeschlossene Vertrag sei gem Paragraph 878, ABGB rechtlich unmöglich und damit als nichtig zu qualifizieren. Das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft sei aber auch gem Paragraph 879, ABGB unwirksam. Entsprechend dieser Bestimmung sei ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Zu solchen Verträgen seien ua Rechtsgeschäfte zu zählen, die darauf abzielten, durch öffentlich-rechtliche Normen verfolgte Zwecke zu vereiteln. Der verfahrensgegenständliche Vertrag führe aber gerade dazu, dass die Vermögenszuordnung und die der Privatautonomie nicht unterliegenden zwingenden Organisations-, Willensbildungs- und Finanzgebarungsvorschriften des TFLG 1996 abgeändert werden sollen. Die Gemeinde Ort 1 hebt hervor, dass gem den §§ 36 lit f und 36a Abs 2 TFLG 1996 Satzungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 1 und 2 TFLG 1996 keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertrags-überschüsse zu enthalten hätten. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin widerspreche den gesetzlichen Vorschriften.Die Gemeinde Ort 1 hebt hervor, dass gem den Paragraphen 36, Litera f und 36a Absatz 2, TFLG 1996 Satzungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 2 TFLG 1996 keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertrags-überschüsse zu enthalten hätten. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin widerspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die Gemeinde Ort 1 betont, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Ort 1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handle. Die Vereinbarung vom xx.xx.2012 würde die zwingend vorgesehenen Regelungen über die Organe der Agrargemeinschaften, den Substanzverwalter und dessen Aufgaben sowie die Willensbildung aushöhlen und außer Kraft setzen. Wie bereits dargelegt, sei es aber nicht zulässig, Bestimmungen des TFLG 1996 über Organe und Satzungen durch einen privatrechtlichen Vertrag außer Kraft zu setzen. Ziel des von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrages sei es sohin, einen als verfassungswidrig erkannten Zustand mit Hilfe eines zivilrechtlichen Vertrages aufrecht zu erhalten.Die Gemeinde Ort 1 betont, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Ort 1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handle. Die Vereinbarung vom xx.xx.2012 würde die zwingend vorgesehenen Regelungen über die Organe der Agrargemeinschaften, den Substanzverwalter und dessen Aufgaben sowie die Willensbildung aushöhlen und außer Kraft setzen. Wie bereits dargelegt, sei es aber nicht zulässig, Bestimmungen des TFLG 1996 über Organe und Satzungen durch einen privatrechtlichen Vertrag außer Kraft zu setzen. Ziel des von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrages sei es sohin, einen als verfassungswidrig erkannten Zustand mit Hilfe eines zivilrechtlichen Vertrages aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin würde übersehen, dass gem § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde zustünde und eine privatautonome Abänderung dieser Bestimmung unzulässig sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Feststellungsanspruch könne nicht bestehen, andernfalls könnte auf diese Weise der zwingende Charakter der gesetzlichen Zuordnung des Substanzwertes zur Gemeinde umgangen werden.Die Beschwerdeführerin würde übersehen, dass gem Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde zustünde und eine privatautonome Abänderung dieser Bestimmung unzulässig sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Feststellungsanspruch könne nicht bestehen, andernfalls könnte auf diese Weise der zwingende Charakter der gesetzlichen Zuordnung des Substanzwertes zur Gemeinde umgangen werden. Abschließend hebt die Gemeinde Ort 1 hervor, die Beschwerdeführerin verkenne auch den Inhalt des § 36f TFLG
- Nach dieser Bestimmung stehe ihr ein jederzeitiges Zugriffsrecht auf Substanzerlöse zu. Mit dem verfahrensgegenständlichen Vertrag werde dieses Zugriffsrecht vereitelt. Auch aufgrund dieses Widerspruchs mit der zwingenden öffentlich-rechtlichen Norm des 36f TFLG 1996 und dem damit der substanzberechtigten Gemeinde eingeräumten Zugriffsrecht sei der verfahrensgegenständliche Vertrag vom xx.xx.2012 rechtlich unmöglich und daher als nichtig zu qualifizieren.Abschließend hebt die Gemeinde Ort 1 hervor, die Beschwerdeführerin verkenne auch den Inhalt des Paragraph 36 f, TFLG
- Nach dieser Bestimmung stehe ihr ein jederzeitiges Zugriffsrecht auf Substanzerlöse zu. Mit dem verfahrensgegenständlichen Vertrag werde dieses Zugriffsrecht vereitelt. Auch aufgrund dieses Widerspruchs mit der zwingenden öffentlich-rechtlichen Norm des 36f TFLG 1996 und dem damit der substanzberechtigten Gemeinde eingeräumten Zugriffsrecht sei der verfahrensgegenständliche Vertrag vom xx.xx.2012 rechtlich unmöglich und daher als nichtig zu qualifizieren. IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen§ 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)…
- b)…
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)… […]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7)… Agrargemeinschaften§ 34.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.Paragraph 34,
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4)Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen. Satzungen§ 36. Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:Paragraph 36, Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über: a)Litera a den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft, b)Litera b die Rechte und Pflichten der Mitglieder, c)Litera c den Aufgabenbereich der Organe, d)Litera d die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, e)Litera e die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen, f)Litera f die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,, g)Litera g die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer. Organe, Satzungen§ 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil. Substanzverwalter, Rechnungsprüfer§ 36b.
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.Paragraph 36 b,
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt. […] Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen§ 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5)…
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
- a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
- b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß. Finanzgebarung§ 36e.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.Paragraph 36 e,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto). Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, AufbewahrungsfristenZugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, , Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen§ 36f.
(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.Paragraph 36 f,
(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
(2)Im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des § 35 Abs. 6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(2)Im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Paragraph 35, Absatz 6, von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(3)Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(3)Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2,, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(4)Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§ 49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§ 69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.
(4)Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (Paragraphen 49 a, ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (Paragraph 69,) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren. Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz§ 36g.
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.Paragraph 36 g,
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.
(2)Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3)Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4)Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.
(4)Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen. Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten§ 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. [...]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ V.römisch fünf. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) , BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) , Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am xx.xx.2015 zugestellt. Ihre am xx.xx.2015 bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde ist unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist daher fristgerecht. 3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft Ort 1: Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom xx.xx.1999, Zl ****, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14.
§ 13
Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom xx.xx.1999, Zl ****, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 13 und 14,
Paragraph 13, Absatz 2, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
§ 12
der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Ort 1 hat in seiner Sitzung am xx.xx.2015 beschlossen, Rechtsanwalt zu beauftragen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Beschwerde zu erheben.
Paragraph 12, der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Ort 1 hat in seiner Sitzung am xx.xx.2015 beschlossen, Rechtsanwalt zu beauftragen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Beschwerde zu erheben. Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Agrargemeinschaft Ort 1 sind als solche nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 zu qualifizieren und lassen sich nach der seit dem 01.07.2014 geltenden Rechtslage Anträgen im Sinne des § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zuordnen. Bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 die Gemeinde Parteistellung. Aufgrund dieser Parteistellung nimmt die Gemeinde ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahr. In diesem Verfahren ist daher von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft nach außen auszugehen.Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Agrargemeinschaft Ort 1 sind als solche nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zu qualifizieren und lassen sich nach der seit dem 01.07.2014 geltenden Rechtslage Anträgen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zuordnen. Bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 die Gemeinde Parteistellung. Aufgrund dieser Parteistellung nimmt die Gemeinde ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahr. In diesem Verfahren ist daher von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft nach außen auszugehen. Der Obmann der Agrargemeinschaft Ort 1 war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vom xx.xx.2015 berechtigt, Rechtsanwalt mit der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu beauftragen. 4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Mit Spruchpunkt 1.
des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx.2014 auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde Ort 1 und der Agrargemeinschaft Ort 1 abgeschlossene Vereinbarung vom xx.xx.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, abgewiesen. Die weiteren, unter den Punkten
- bis
- des Schriftsatzes vom xx.xx..2014 angeführten Anträge hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Spruchpunkt
- lit a bis d des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Agrargemeinschaft Ort 1 vom xx.xx.2014 auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde Ort 1 und der Agrargemeinschaft Ort 1 abgeschlossene Vereinbarung vom xx.xx.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, abgewiesen. Die weiteren, unter den Punkten
- bis
- des Schriftsatzes vom xx.xx..2014 angeführten Anträge hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Spruchpunkt
- Litera a bis d des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Die vom bekämpften Bescheid erfassten, von der Agrargemeinschaft Ort 1 eingebrachten Anträge sind – im Einklang mit der belangten Behörde – als solche nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 (entspricht im Wesentlichen § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014) zu qualifizieren. Die Agrargemeinschaft war daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 berechtigt, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu erheben.Die vom bekämpften Bescheid erfassten, von der Agrargemeinschaft Ort 1 eingebrachten Anträge sind – im Einklang mit der belangten Behörde – als solche nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (entspricht im Wesentlichen Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,) zu qualifizieren. Die Agrargemeinschaft war daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 berechtigt, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu erheben.
- Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG sind die Spruchpunkte 1.
und 2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind die Spruchpunkte 1.
und
- des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
- In der Sache: 6.
- Allgemeine Erwägungen: Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind
§ 34
Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind
Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120 a, ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (§ 35 Abs 1 lit a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren zu wählen (§ 35 Abs 4 Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (§ 35 Abs 5 TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen (vgl VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren zu wählen (Paragraph 35, Absatz 4, Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen vergleiche VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises eines Selbstverwaltungskörpers ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua).Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises eines Selbstverwaltungskörpers ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua). Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Im Bereich der Finanzgebarung wurde angesichts des Umstandes, dass den Nutzungsberechtigten ausschließlich Naturalleistungen in Form eines Sachbezuges zustehen, das bestehende System der Rechnungskreise aufgegeben. An deren Stelle trat ein einheitliches System mit getrennter Verantwortlichkeit eines Substanzverwalters und des Obmannes. 6.
- Zur rechtlichen Qualifizierung der von den Anträgen betroffenen Grundstücke: Bei den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 und im Antrag der Agrargemeinschaft vom xx.xx..2014 angeführten Gst Nrn .053, 012/3, 012/32, 012/33, 012/34 und 013/3, alle GB GB Nr. Ort 1, handelt es sich um solche im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Sie sind somit als Gemeindegut zu qualifizieren (vgl Ausführungen im Kapitel I. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Bei den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 und im Antrag der Agrargemeinschaft vom xx.xx..2014 angeführten Gst Nrn .053, 012/3, 012/32, 012/33, 012/34 und 013/3, alle GB GB Nr. Ort 1, handelt es sich um solche im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Sie sind somit als Gemeindegut zu qualifizieren vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). 6.
- Zu den Anträgen: 6.3.
- Zur Zuordnung der Anträge zu § 37 Abs 7 TFLG 1996:6.3.
- Zur Zuordnung der Anträge zu Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996: Anlass für die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge im Schriftsatz vom xx.xx..2014 ist eine Streitigkeit zwischen ihr als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 und der Gemeinde Ort 1 über die „Geltung“ der zwischen ihr und der Gemeinde Ort 1 abgeschlossenen Vereinbarung vom xx.xx.2012 und in weiterer Folge die Verwaltung der in der genannten Vereinbarung angeführten Liegenschaften. Ausgehend von dieser Meinungsverschiedenheit hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom xx.xx..2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge formuliert. Die belangte Behörde war
§ 37Abs 7 lit b TFLG 1996 berechtigt, über diese Anträge zu entscheiden.
Anlass für die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge im Schriftsatz vom xx.xx..2014 ist eine Streitigkeit zwischen ihr als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 und der Gemeinde Ort 1 über die „Geltung“ der zwischen ihr und der Gemeinde Ort 1 abgeschlossenen Vereinbarung vom xx.xx.2012 und in weiterer Folge die Verwaltung der in der genannten Vereinbarung angeführten Liegenschaften. Ausgehend von dieser Meinungsverschiedenheit hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom xx.xx..2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge formuliert. Die belangte Behörde war
Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 berechtigt, über diese Anträge zu entscheiden. 6.3.
- Zur Beurteilung der Vereinbarung vom xx.xx.2012 nach dem TFLG 1996: Die von der Agrargemeinschaft Ort 1 in ihrem Schriftsatz vom xx.xx..2014 gestellten Anträge lassen sich wie folgt zusammenfassen: • „Geltung“ der Vereinbarung vom xx.xx.2012 auch nach In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014„Geltung“ der Vereinbarung vom xx.xx.2012 auch nach In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 • Abgeltung des Substanzanspruches für die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücke durch Zahlung des vereinbarten „Substanzentgeltes“ • Zuständigkeit der Agrargemeinschaft Ort 1 in sämtlichen Verwaltungsangelegenheiten für die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücke; folglich keine Übergabe von Unterlagen, Dokumenten etc im Sinne des § 86e TFLG 1986Zuständigkeit der Agrargemeinschaft Ort 1 in sämtlichen Verwaltungsangelegenheiten für die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücke; folglich keine Übergabe von Unterlagen, Dokumenten etc im Sinne des Paragraph 86 e, TFLG 1986 • keine Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters für die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Grundstücke, abweichend von § 36c Abs 6 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014keine Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters für die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Grundstücke, abweichend von Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, • Verbleib der Einnahmen aus den in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Grundstücken bei der Agrargemeinschaft nach Abzug des vereinbarten Substanzentgeltes und Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort 1 an den als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken. Die Gemeinde Ort 1 habe mit der Agrargemeinschaft Ort 1 freiwillig im Rahmen der ihr eingeräumten Privatautonomie eine Vereinbarung über den ihr zustehenden Substanzwert getroffen und somit über den ihr zustehenden Substanzwert verfügt. Die Agrargemeinschaft Ort 1 sei aufgrund dieser Vereinbarung zur Zahlung eines Geldbetrages und die Gemeinde Ort 1 zur Überlassung näher bezeichneter Grundstücke verpflichtet. Die Vereinbarung vom xx.xx.2012 würde nicht gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere nicht gegen die zwingenden Organisationsvorschriften des TFLG 1996 oder gegen die guten Sitten verstoßen. Andernfalls käme es zu einer gesetzlich nicht vorgesehen Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Gemeinde Ort 1 und wäre der Gemeinde ein Abschluss einer Vereinbarung mit der Agrargemeinschaft Ort 1 überhaupt verwehrt. Dementsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass trotz der von der Gemeinde Ort 1 mit der Vereinbarung vom xx.xx.2012 vorgenommenen Verfügung über den Substanzwert die Verwaltung des mit der genannten Vereinbarung an die Agrargemeinschaft überlassenen Gebietes der Gemeinde zukommen sollte. Die Anträge der Beschwerdeführerin zielen dementsprechend darauf ab, die „Substanzverwaltung“ der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücken abweichend von dem am 01.07.2014 in Kraft getretenen
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 zu organisieren. Der
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes, also die §§ 36a bis 36k TFLG 1996, würde demnach für die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Grundstücke nicht gelten und wäre daher auch die Übergangsbestimmung des § 86e TFLG 1996 nicht anzuwenden.Die Anträge der Beschwerdeführerin zielen dementsprechend darauf ab, die „Substanzverwaltung“ der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücken abweichend von dem am 01.07.2014 in Kraft getretenen
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 zu organisieren. Der
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes, also die Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996, würde demnach für die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Grundstücke nicht gelten und wäre daher auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 86 e, TFLG 1996 nicht anzuwenden. Außerdem habe die belangte Behörde im Bescheid vom xx.xx.2012, Zl ****, festgehalten, dass die von der Gemeinde Ort 1 und der Agrargemeinschaft Ort 1 gelebte Vorgangsweise eine - rechtlich zulässige - Möglichkeit der weiteren Zusammenarbeit darstellen könne. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die GemeindegutsAgrargemeinschaft Ort 1 ist ein Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120a ff B-VG. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung regelt das TFLG 1996, insbesondere die Sonderbestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996). Nähere Bestimmungen zu den Handlungsabläufen der Agrargemeinschaft hat die Satzung im Sinne des § 36 lit a – e TFLG 1996 zu enthalten, wobei die lit f und g des § 36 TFLG 1996 für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht gelten (so ausdrücklich § 36a Abs 2
- Satz TFLG 1996).Die GemeindegutsAgrargemeinschaft Ort 1 ist ein Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120 a, ff B-VG. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung regelt das TFLG 1996, insbesondere die Sonderbestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996). Nähere Bestimmungen zu den Handlungsabläufen der Agrargemeinschaft hat die Satzung im Sinne des Paragraph 36, Litera a, – e TFLG 1996 zu enthalten, wobei die Litera f und g des Paragraph 36, TFLG 1996 für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht gelten (so ausdrücklich Paragraph 36 a, Absatz 2,
- Satz TFLG 1996). Der Substanzverwalter ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36c Abs 1 TFLG 1996 berechtigt, Verfügungen (zB Veräußerung, Verpachtung, dauernde Belastung) über den Substanzwert von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu treffen, hat aber gem § 36d Abs 2 TFLG 1996 in bestimmten Angelegenheiten vor der Vornahme der entsprechenden Verfügungen zwingend den Gemeinderat zu befassen und dessen Aufträge abzuwarten.Der Substanzverwalter ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 berechtigt, Verfügungen (zB Veräußerung, Verpachtung, dauernde Belastung) über den Substanzwert von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu treffen, hat aber gem Paragraph 36 d, Absatz 2, TFLG 1996 in bestimmten Angelegenheiten vor der Vornahme der entsprechenden Verfügungen zwingend den Gemeinderat zu befassen und dessen Aufträge abzuwarten. Gegenstand der Vereinbarung vom xx.xx.2012 ist allerdings nicht die Verfügung über den Substanzwert der dort genannten, als atypisches Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 36c Abs 1 TFLG 1996, sondern die Aufhebung der Sonderbestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Dies machen auch die Anträge der Beschwerdeführerin vom xx.xx.2014 deutlich.Gegenstand der Vereinbarung vom xx.xx.2012 ist allerdings nicht die Verfügung über den Substanzwert der dort genannten, als atypisches Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996, sondern die Aufhebung der Sonderbestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Dies machen auch die Anträge der Beschwerdeführerin vom xx.xx.2014 deutlich. Die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 „festgelegte“ Abgeltung des Substanzwert-anspruches widerspricht § 36e Abs 1 TFLG 1996, wonach dem Substanzverwalter auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten obliegt. Entgegen dieser Vorschrift sollen laut einem der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge (Antrag
- des Schriftsatzes vom xx.xx.2014) sämtliche Einnahmen aus den genannten Gemeindegutsgrundstücken, abzüglich der Pauschalsubstanzabgeltung, der Agrargemeinschaft zufließen.Die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 „festgelegte“ Abgeltung des Substanzwert-anspruches widerspricht Paragraph 36 e, Absatz eins, TFLG 1996, wonach dem Substanzverwalter auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten obliegt. Entgegen dieser Vorschrift sollen laut einem der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge (Antrag
- des Schriftsatzes vom xx.xx.2014) sämtliche Einnahmen aus den genannten Gemeindegutsgrundstücken, abzüglich der Pauschalsubstanzabgeltung, der Agrargemeinschaft zufließen. § 36e TFLG 1996 regelt iVm mit weiteren Bestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996, insbesondere iVm den §§ 36f und 36g TFLG 1996, abschließend die Finanzgebarung einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dementsprechend hat die Satzung einer solchen Agrargemeinschaft keine Bestimmungen im Sinne des § 36 lit g TFLG 1996 zu enthalten (so ausdrücklich § 36a Abs 2
- Satz TFLG 1996).Paragraph 36 e, TFLG 1996 regelt in Verbindung mit mit weiteren Bestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996, insbesondere in Verbindung mit den Paragraphen 36 f und 36 g TFLG 1996, abschließend die Finanzgebarung einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dementsprechend hat die Satzung einer solchen Agrargemeinschaft keine Bestimmungen im Sinne des Paragraph 36, Litera g, TFLG 1996 zu enthalten (so ausdrücklich Paragraph 36 a, Absatz 2,
- Satz TFLG 1996). Entsprechend den Feststellungsanträgen der Beschwerdeführerin soll der Substanzverwalter über keine Kompetenzen im Hinblick auf die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Grundstücke verfügen, insbesondere soll ihm die Vertretungsbefugnis nach § 36c Abs 6 TFLG 1996 „entzogen“ werden. Damit werden auch die im
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 normierten Mitwirkungsrechte der substanzberechtigten Gemeinde beseitigt (vgl § 36d TFLG 1996).Entsprechend den Feststellungsanträgen der Beschwerdeführerin soll der Substanzverwalter über keine Kompetenzen im Hinblick auf die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 angeführten Grundstücke verfügen, insbesondere soll ihm die Vertretungsbefugnis nach Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 „entzogen“ werden. Damit werden auch die im
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 normierten Mitwirkungsrechte der substanzberechtigten Gemeinde beseitigt vergleiche Paragraph 36 d, TFLG 1996). Selbstverwaltungskörper haben nach Art 120b Abs 1 B-VG das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Es ist daher rechtlich unzulässig, zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam zu erklären und durch vertragliche Bestimmungen zu ersetzen. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, die zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 getroffene Vereinbarung vom xx.xx.2012 würde „weiter gelten“ und die ihr „widersprechenden“ Vorschriften des TFLG 1996 verdrängen und ersetzen, ist verfehlt und lässt sich mit dem Wesen eines durch zwingendes öffentliches Recht, insbesondere die Art 120a bis 120c B-VG, geregelten Selbstverwaltungskörpers nicht vereinbaren. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht ergibt sich auch nicht aus dem Informationsschreiben der Agrarbehörde vom xx.xx.2014, Zl ****.Selbstverwaltungskörper haben nach Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Es ist daher rechtlich unzulässig, zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam zu erklären und durch vertragliche Bestimmungen zu ersetzen. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, die zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 getroffene Vereinbarung vom xx.xx.2012 würde „weiter gelten“ und die ihr „widersprechenden“ Vorschriften des TFLG 1996 verdrängen und ersetzen, ist verfehlt und lässt sich mit dem Wesen eines durch zwingendes öffentliches Recht, insbesondere die Artikel 120 a bis 120 c B-VG, geregelten Selbstverwaltungskörpers nicht vereinbaren. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht ergibt sich auch nicht aus dem Informationsschreiben der Agrarbehörde vom xx.xx.2014, Zl ****. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer ist darin auch keine unzulässige Einschränkung der Privatautonomie zu erblicken. Zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts für die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungs-körpern, wie etwa Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden, aber auch Agrargemeinschaften, können nicht Gegenstand von privatrechtlichen Vereinbarungen sein und auf diese Weise abgeändert, ergänzt etc werden. Die nähere Ausgestaltung der Vorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung erfolgt für Agrargemeinschaften ausschließlich durch Satzungen, die von dem dazu berufenen Organ zu beschließen sind und zudem der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Den rechtlichen Rahmen für solche Satzungen definiert ebenfalls das TFLG 1996 (vgl §§ 36 und 36a TFLG 1996).Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer ist darin auch keine unzulässige Einschränkung der Privatautonomie zu erblicken. Zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts für die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungs-körpern, wie etwa Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden, aber auch Agrargemeinschaften, können nicht Gegenstand von privatrechtlichen Vereinbarungen sein und auf diese Weise abgeändert, ergänzt etc werden. Die nähere Ausgestaltung der Vorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung erfolgt für Agrargemeinschaften ausschließlich durch Satzungen, die von dem dazu berufenen Organ zu beschließen sind und zudem der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Den rechtlichen Rahmen für solche Satzungen definiert ebenfalls das TFLG 1996 vergleiche Paragraphen 36 und 36 a TFLG 1996). Auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen betreffend die Abänderung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern sind „rechtlich unmöglich“ und somit nichtig im Sinne des § 878 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Diese Bestimmung macht – ebenso wie § 879 ABGB – deutlich, dass der von den Beschwerdeführern behaupteten Privatautonomie rechtliche Grenzen gesetzt sind.Auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen betreffend die Abänderung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern sind „rechtlich unmöglich“ und somit nichtig im Sinne des Paragraph 878, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Diese Bestimmung macht – ebenso wie Paragraph 879, ABGB – deutlich, dass der von den Beschwerdeführern behaupteten Privatautonomie rechtliche Grenzen gesetzt sind. Die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 sind auf die GemeindegutsAgrargemeinschaft Ort 1 anzuwenden. Der den gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996 widersprechende Vertrag vom xx.xx.2012 und somit dessen Inhalt ist als „rechtlich unmöglich“ im Sinne des § 878 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl I Nr 83/2014, und damit als nichtig zu qualifizieren (vgl Rummel in Rummel3 § 878 Rz 2). Außerdem widerspricht er § 879 ABGB und ist auch aus diesem Grund nichtig. Dementsprechend erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1, ihres Geschäftsführers Mag. K L, ihres Obmannes X Y, ihres Ausschussmitgliedes E R und der beiden Gemeindevorstände, die neben dem Agrarobmann und dem Ausschussmitglied E R die Vereinbarung vom xx.xx.2012 unterfertigt hätten, zum Beweis dafür, dass mit der Vereinbarung vom xx.xx.2012 die Verwaltung der in ihr angeführten Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 einvernehmlich festgelegt worden sei.Die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 sind auf die GemeindegutsAgrargemeinschaft Ort 1 anzuwenden. Der den gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996 widersprechende Vertrag vom xx.xx.2012 und somit dessen Inhalt ist als „rechtlich unmöglich“ im Sinne des Paragraph 878, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2014,, und damit als nichtig zu qualifizieren vergleiche Rummel in Rummel3 Paragraph 878, Rz 2). Außerdem widerspricht er Paragraph 879, ABGB und ist auch aus diesem Grund nichtig. Dementsprechend erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1, ihres Geschäftsführers Mag. K L, ihres Obmannes römisch zehn Y, ihres Ausschussmitgliedes E R und der beiden Gemeindevorstände, die neben dem Agrarobmann und dem Ausschussmitglied E R die Vereinbarung vom xx.xx.2012 unterfertigt hätten, zum Beweis dafür, dass mit der Vereinbarung vom xx.xx.2012 die Verwaltung der in ihr angeführten Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 und der Gemeinde Ort 1 einvernehmlich festgelegt worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch auf das im § 36i TFLG 1996 vorgesehene Bewirtschaftungsübereinkommen zu verweisen. Nach dieser Bestimmung können die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungs-übereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit dies nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde bleiben davon unberührt.In diesem Zusammenhang ist auch auf das im Paragraph 36 i, TFLG 1996 vorgesehene Bewirtschaftungsübereinkommen zu verweisen. Nach dieser Bestimmung können die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungs-übereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit dies nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde bleiben davon unberührt. Laut den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich dabei gerade nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, sondern um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft (substanzberechtigte Gemeinde einerseits, Gesamtheit der Nutzungsberechtigten andererseits) über die Besorgung eines Teils der von dieser als Selbstverwaltungskörper wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Demgemäß sieht § 36i Abs 6 TFLG 1996 die Streitentscheidungsbefugnis der Agrarbehörde für Streitigkeiten im Zusammenhang mit solchen Bewirtschaftungsübereinkommen vor.Laut den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich dabei gerade nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, sondern um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft (substanzberechtigte Gemeinde einerseits, Gesamtheit der Nutzungsberechtigten andererseits) über die Besorgung eines Teils der von dieser als Selbstverwaltungskörper wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Demgemäß sieht Paragraph 36 i, Absatz 6, TFLG 1996 die Streitentscheidungsbefugnis der Agrarbehörde für Streitigkeiten im Zusammenhang mit solchen Bewirtschaftungsübereinkommen vor. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom xx.xx.2012, Zl ****, erging vor dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.
- Die Agrarbehörde konnte folglich die Bestimmungen des neuen
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes zum Zeitpunkt der Erlassung des zitierten Bescheides nicht berücksichtigen.Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom xx.xx.2012, Zl ****, erging vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.
- Die Agrarbehörde konnte folglich die Bestimmungen des neuen
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes zum Zeitpunkt der Erlassung des zitierten Bescheides nicht berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Agrarbehörde mit den rechtskräftigen Spruchpunkten
- –
- alle Ansprüche der Agrargemeinschaft Ort 1 auf die Substanz von Gemeindegutgrundstücken abgewiesen. Die mit den Spruchpunkten 2., 4., 6.,
- und
- des zitierten Bescheides erfolgten Abweisungen der von der Agrargemeinschaft eingebrachten Anträge beziehen sich dabei ausdrücklich auf die Gemeindegutsgrundstücke Nrn 012/34 (Spruchpunkte
- und 6.), 012/33 (Spruchpunkt 4.), 012/3 (Spruchpunkt 10.) und .053 (Spruchpunkt 9.), alle GB Nr. Ort
- Der Bescheid vom xx.xx.2012, Zl ****, stützt somit nicht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer und widerspricht auch nicht dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****. Wie bereits dargestellt, ist es rechtlich unzulässig, zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts zur Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern durch privatrechtliche Vereinbarungen zu ändern, zu beseitigen etc. Daran vermag auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Umstand, die Agrarbehörde habe die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 unter Hinweis auf die Vereinbarung vom xx.xx.2012 genehmigt, nichts zu ändern. VI.römisch sechs. Ergebnis: Die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften und damit von Selbstverwaltungskörpern werden abschließend durch das TFLG 1996 geregelt. Für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 enthält das TFLG 1996 im
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes Sonderbestimmungen. Privatrechtliche Vereinbarungen vermögen die zwingenden öffentlich-rechtlichen Regelungen des TFLG 1996 über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften nicht außer Kraft zu setzen und zu verdrängen.Die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften und damit von Selbstverwaltungskörpern werden abschließend durch das TFLG 1996 geregelt. Für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 enthält das TFLG 1996 im
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes Sonderbestimmungen. Privatrechtliche Vereinbarungen vermögen die zwingenden öffentlich-rechtlichen Regelungen des TFLG 1996 über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften nicht außer Kraft zu setzen und zu verdrängen. Der im Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides umschriebene Antrag zielt auf die Feststellung ab, dass aufgrund der Vereinbarung vom xx.xx.2012 die für Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Vorschriften des TFLG 1996 nicht anzuwenden seien. Dieser Antrag der Beschwerdeführer auf Nichtanwendung des TFLG 1996 unter Hinweis auf die gem § 878 und § 879 ABGB nichtige Vereinbarung vom xx.xx.2012 war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unbegründet abzuweisen.Der im Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides umschriebene Antrag zielt auf die Feststellung ab, dass aufgrund der Vereinbarung vom xx.xx.2012 die für Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Vorschriften des TFLG 1996 nicht anzuwenden seien. Dieser Antrag der Beschwerdeführer auf Nichtanwendung des TFLG 1996 unter Hinweis auf die gem Paragraph 878 und Paragraph 879, ABGB nichtige Vereinbarung vom xx.xx.2012 war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unbegründet abzuweisen. Den im Spruchpunkt
- lit a und d des bekämpften Bescheides angeführten Anträgen liegt die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu Grunde, es sei zulässig, den Substanzwert-anspruch der Gemeinde Ort 1, gestützt auf eine privatrechtliche Verein-barung, durch Bezahlung eines festgelegten Betrages „abzugelten“. Folglich stünden die sonstigen Einnahmen ausschließlich der Agrargemeinschaft Ort 1 zu und seien im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu buchen.Den im Spruchpunkt
- Litera a und d des bekämpften Bescheides angeführten Anträgen liegt die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu Grunde, es sei zulässig, den Substanzwert-anspruch der Gemeinde Ort 1, gestützt auf eine privatrechtliche Verein-barung, durch Bezahlung eines festgelegten Betrages „abzugelten“. Folglich stünden die sonstigen Einnahmen ausschließlich der Agrargemeinschaft Ort 1 zu und seien im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu buchen. Die weiteren vom Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erfassten Anträge beziehen sich auf die Verwaltung der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Grundstücke und die damit zusammenhängende Verpflichtung des Obmannes der Agrargemeinschaft
§ 86eTFLG (vgl Spruchpunkt 2.
lit b des bekämpften Bescheides) sowie die Frage, wer in diesen Verwaltungsangelegenheiten die Agrargemeinschaft vertritt (vgl Spruchpunkt
- lit c des bekämpften Bescheides).Die weiteren vom Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erfassten Anträge beziehen sich auf die Verwaltung der in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 genannten Grundstücke und die damit zusammenhängende Verpflichtung des Obmannes der Agrargemeinschaft
Paragraph 86 e, TFLG vergleiche Spruchpunkt
- Litera b, des bekämpften Bescheides) sowie die Frage, wer in diesen Verwaltungsangelegenheiten die Agrargemeinschaft vertritt vergleiche Spruchpunkt
- Litera c, des bekämpften Bescheides). Gem § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde Ort 1 zu. Eine privatautonome Abänderung dieser Bestimmung ist unzulässig.Gem Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde Ort 1 zu. Eine privatautonome Abänderung dieser Bestimmung ist unzulässig. Die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 vorgesehen „Abgeltung“ des Substanzwertanspruches durch Bezahlung eines festgelegten Betrages sowie die ausschließliche Zuordnung der sonstigen Einnahmen zur Agrargemeinschaft Ort 1 und deren Verbuchung im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten widerspricht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996 (§§ 33 Abs 5, 36a ff TFLG 1996). Den im Schriftsatz vom xx.xx.2014 unter
- und
- formulierten Anträgen fehlt mangels rechtlicher Grundlage jegliches Feststellungsinteresse.Die in der Vereinbarung vom xx.xx.2012 vorgesehen „Abgeltung“ des Substanzwertanspruches durch Bezahlung eines festgelegten Betrages sowie die ausschließliche Zuordnung der sonstigen Einnahmen zur Agrargemeinschaft Ort 1 und deren Verbuchung im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten widerspricht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996 (Paragraphen 33, Absatz 5, 36 a, ff TFLG 1996). Den im Schriftsatz vom xx.xx.2014 unter
- und
- formulierten Anträgen fehlt mangels rechtlicher Grundlage jegliches Feststellungsinteresse. Die beiden weiteren Anträge (Anträge
- und
- des Schriftsatzes vom xx.xx.2014) betreffen die Befugnisse und Verpflichtungen des Obmannes der Agrargemeinschaft und des Substanzverwalters und damit das Verhältnis zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 selbst und der Gemeinde Ort 1 als substanzberechtigtem Mitglied dieser Agrargemeinschaft. Die von der Vereinbarung vom xx.xx.2012 erfassten agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sollen nach den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Feststellungsanträgen entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 36c Abs 1 TFLG 1996 nicht zum Zuständigkeitsbereich des Substanzverwalters gehören und damit auch den Mitwirkungsrechten der Gemeinde im Sinne des § 36d TFLG entzogen werden. Damit würde sich auch die Übergabe rechtserheblicher Dokumente etc im Sinne des § 86e TFLG 1996 erübrigen.Die beiden weiteren Anträge (Anträge
- und
- des Schriftsatzes vom xx.xx.2014) betreffen die Befugnisse und Verpflichtungen des Obmannes der Agrargemeinschaft und des Substanzverwalters und damit das Verhältnis zwischen der Agrargemeinschaft Ort 1 selbst und der Gemeinde Ort 1 als substanzberechtigtem Mitglied dieser Agrargemeinschaft. Die von der Vereinbarung vom xx.xx.2012 erfassten agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sollen nach den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Feststellungsanträgen entgegen der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 nicht zum Zuständigkeitsbereich des Substanzverwalters gehören und damit auch den Mitwirkungsrechten der Gemeinde im Sinne des Paragraph 36 d, TFLG entzogen werden. Damit würde sich auch die Übergabe rechtserheblicher Dokumente etc im Sinne des Paragraph 86 e, TFLG 1996 erübrigen. Mit den in Spruchpunkt
- lit b und c des angefochtenen Bescheides behandelten Anträgen bezweckt die Beschwerdeführerin die Verdrängung zwingender Vorschriften des TFLG über Organisation und Willensbildung für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Auch den im Schriftsatz vom xx.xx..2014 unter
- und
- formulierten Anträgen fehlt mangels rechtlicher Grundlage jegliches Feststellungsinteresse.Mit den in Spruchpunkt
- Litera b und c des angefochtenen Bescheides behandelten Anträgen bezweckt die Beschwerdeführerin die Verdrängung zwingender Vorschriften des TFLG über Organisation und Willensbildung für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Auch den im Schriftsatz vom xx.xx..2014 unter
- und
- formulierten Anträgen fehlt mangels rechtlicher Grundlage jegliches Feststellungsinteresse. Die im Schriftsatz vom xx.xx..2014 unter
- bis
- angeführten Anträge der Beschwerdeführerin bezwecken eine zwingenden öffentlich-rechtlichen Gesetzesbestimmun-ge