Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 138§ 21aArt 130§ 50Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/34/3014-19 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als 1.
- Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Zum Nachweis der Dichtheit und Standsicherheit der Druckrohrleitung ist wahlweise entweder eine normgemäße Druckprobe der Druckrohrleitung über einen Mindestzeitraum von 12 Stunden mit dem 1,2 fachen maximalen Betriebsdruck unter Überwachung durch eine hierfür autorisierte Person oder eine hierzu befugte Prüfstelle oder eine Füllprobe mit Innenbefahrung (Schliefen, Kamerabefahrung) und Außenbegehung durch eine hierfür autorisierte Person oder eine hierzu befugte Prüfstelle durchzuführen. Im Überprüfungsbericht sind jedenfalls Aussagen über Dichtheit, Statik, Standsicherheit und Korrosionszustand anzuführen. Das Überprüfungsergebnis ist der Bezirkshauptmannschaft F bis spätestens 15.01.2016 vorzulegen.“, 1.
- Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird,Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird, 1.
- in Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides die Frist im Hinblick auf die in Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene und durch Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses abgeänderte Maßnahme mit 31.12.2015 neu festgesetzt wird,in Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides die Frist im Hinblick auf die in Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene und durch Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses abgeänderte Maßnahme mit 31.12.2015 neu festgesetzt wird, 1.
- Spruchpunkt II./
- des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Spruchpunkt römisch zwei./
- des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Die Fenster in den Außenbauteilen des Krafthauses sind während des Betriebes der Wasserkraftanlage geschlossen zu halten, sofern sie nicht durch ein massives Bauteil im Inneren fugendicht vom Maschinenraum abgetrennt sind.“ und 1.
- Spruchpunkt II./
- und
- des angefochtenen Bescheides aufgehoben werden.Spruchpunkt römisch zwei./
- und
- des angefochtenen Bescheides aufgehoben werden.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Infolge des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.07.2014 führte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Kulturbautechnik am 21.08.2014 und am 16.09.2014 eine Überprüfung der mit unten zitierten Bescheiden genehmigten Wasserkraftanlage durch. Mit Schreiben vom 17.09.2014 setzte der kulturbautechnische Amtssachverständige die Bezirkshauptmannschaft F unter Übermittlung diverser Lichtbilder über die Ergebnisse seiner Ermittlungen in Kenntnis. In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.09.2014, Zl ****, trug die Bezirkshauptmannschaft F der Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 138
Abs 1 lit a in Verbindung mit § 50 Abs 1 WRG 1959 die Durchführung folgender Maßnahmen auf: In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.09.2014, Zl ****, trug die Bezirkshauptmannschaft F der Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 die Durchführung folgender Maßnahmen auf:
- Abdichten der Druckrohrleitung.
- Durchführung einer normgemäßen Druckprobe der Druckrohrleitung über einen Mindestzeitraum von 12 Stunden mit einem 1,2 fachen maximalen Betriebsdruck unter Überwachung durch eine hierfür autorisierte Person oder eine hierzu befugte Prüfstelle und Vorlage des Druckprüfungsprotokolls an die Behörde.
- Fachgerechte Sanierung der Vorsperre durch ein hierzu befugtes Unternehmen.
- Die Maßnahmen sind bis spätestens 10.12.2014 durchzuführen und deren Durchführung der Behörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides schrieb die Bezirkshauptmannschaft F der Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
§ 21a
WRG 1959 die Erfüllung folgender zusätzlicher Auflagen vor: In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides schrieb die Bezirkshauptmannschaft F der Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
Paragraph 21 a, WRG 1959 die Erfüllung folgender zusätzlicher Auflagen vor:
- Die Fenster des Krafthauses sind ständig geschlossen zu halten.
- Im Krafthaus ist eine lärmdämmende Be- und Entlüftung einzubauen und falls erforderlich eine Entfeuchtung, um die Fenster geschlossen halten zu können.
- Die Maßnahmen sind bis spätestens 10.12.2014 durchzuführen und deren Durchführung der Behörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Dieser Bescheid wurde der Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. am 29.09.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft F am selben Tag, erhob die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG und führte aus, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.09.2014, Zl ****, hinsichtlich der Spruchpunkte I./2.-
- und II. angefochten und in diesem Umfang die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. Begründend führte die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. im Hinblick auf Spruchpunkt I./
- des Bescheides aus, dass sie ein gelindereres Mittel zur Überprüfung der Dichtheit vorgeschlagen hätte, wenn ihr die kulturbautechnische Stellungnahme im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden wäre. In der Praxis sei die Durchführung einer Druckprobe bei der gegenständlichen Kraftwerksanlage nämlich nicht möglich. Im Übrigen sei die Durchführung einer Druckprobe nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt I./
- des Bescheides wurde geltend gemacht, dass der geringe Ausbruch an der Mauer im Bereich der Vorsperre keinerlei Gefahr darstelle. Eine Sanierung der Vorsperre sei sohin nicht erforderlich. Betreffend Spruchpunkt II. des Bescheides führte die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. ins Treffen, dass auf Grund einer Eingabe der Nachbarin G E vom 01.10.2013 eine Lautstärkenmessung von Amtssachverständigen durchgeführt worden sei. Aus schalltechnischer Sicht sei damals festgestellt worden, dass die gutachterlichen Aussagen im Gutachten von DI F P vom 11.09.1987 geteilt würden. In diesem Gutachten sei ausgeführt worden, dass die Emission beider Gebäude G E im Freien erkennbar, jedoch als A-bewerteter Geräuschpegel messtechnisch nicht eindeutig erfassbar sei. Aus schalltechnischer Sicht komme der beigezogene Amtssachverständige zum Ergebnis, dass sich keinerlei Änderungen ergeben hätten. Bereits seinerzeit sei eine Schallemissionsmessung der Nachbarn sowohl beim Stillstand als auch beim Betrieb des Kraftwerkes auch bei offenen Fenstern durchgeführt worden. Diesbezüglich habe bei Betrieb des Kraftwerkes keine Emissionserhöhung beim Nachbarn festgestellt werden können. Im Gutachten von F P vom 11.09.1987 halte dieser auf Seite 9 fest, dass es auch bei offenen Fenstern zu keiner Erhöhung des Lärmpegels komme. Die von der Behörde zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen seien daher nicht nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft F am selben Tag, erhob die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte aus, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.09.2014, Zl ****, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins./2.-
- und römisch zwei. angefochten und in diesem Umfang die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. Begründend führte die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides aus, dass sie ein gelindereres Mittel zur Überprüfung der Dichtheit vorgeschlagen hätte, wenn ihr die kulturbautechnische Stellungnahme im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden wäre. In der Praxis sei die Durchführung einer Druckprobe bei der gegenständlichen Kraftwerksanlage nämlich nicht möglich. Im Übrigen sei die Durchführung einer Druckprobe nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides wurde geltend gemacht, dass der geringe Ausbruch an der Mauer im Bereich der Vorsperre keinerlei Gefahr darstelle. Eine Sanierung der Vorsperre sei sohin nicht erforderlich. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führte die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. ins Treffen, dass auf Grund einer Eingabe der Nachbarin G E vom 01.10.2013 eine Lautstärkenmessung von Amtssachverständigen durchgeführt worden sei. Aus schalltechnischer Sicht sei damals festgestellt worden, dass die gutachterlichen Aussagen im Gutachten von DI F P vom 11.09.1987 geteilt würden. In diesem Gutachten sei ausgeführt worden, dass die Emission beider Gebäude G E im Freien erkennbar, jedoch als A-bewerteter Geräuschpegel messtechnisch nicht eindeutig erfassbar sei. Aus schalltechnischer Sicht komme der beigezogene Amtssachverständige zum Ergebnis, dass sich keinerlei Änderungen ergeben hätten. Bereits seinerzeit sei eine Schallemissionsmessung der Nachbarn sowohl beim Stillstand als auch beim Betrieb des Kraftwerkes auch bei offenen Fenstern durchgeführt worden. Diesbezüglich habe bei Betrieb des Kraftwerkes keine Emissionserhöhung beim Nachbarn festgestellt werden können. Im Gutachten von F P vom 11.09.1987 halte dieser auf Seite 9 fest, dass es auch bei offenen Fenstern zu keiner Erhöhung des Lärmpegels komme. Die von der Behörde zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen seien daher nicht nachvollziehbar. B. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Infolge der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.01.2015 erstattete der kulturbautechnische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 16.01.2015 und der statische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 03.02.
- Die beiden Stellungnahmen wurden der Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., zu Handen deren Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 27.01.2015 bzw E-Mail vom 03.02.2015 im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit E-Mail vom 06.02.2015 erstattete die rechtsfreundlich vertretene Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. eine Stellungnahme. Infolge der Ersuchen vom
- und 12.02.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Kulturbautechnik die Stellungnahme vom 18.02.2015, die noch am selben Tag an die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. und die Bezirkshauptmannschaft F übermittelt wurde. Aufgrund des Ersuchens vom 13.02.2015 erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 24.02.2015, die mit E-Mail vom 25.02.2015 an die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. übermittelt wurde. Am 18.03.2015 fand die öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H., die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. ist, und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Kulturbautechnik, Statik und Lärmtechnik statt. II.römisch zwei. Feststellungen: Die im Wasserbuch unter der Wasserbuchpostzahl 4 des Verwaltungsbezirkes F eingetragene Wasserkraftanlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.04.1963, Zl ****, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.10.1978, Zl ****, und mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.03.1987, Zl ****, vom 09.11.1987, Zl ****, vom 12.07.1993, Zl ****, vom 23.03.1994, Zl ****, und vom 28.05.1998, Zl ****, befristet bis zum 31.12.2020 wasserrechtlich bewilligt. Es handelt sich dabei um eine Wasserkraftanlage mit einer Höchstleistung von 254 kW. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Gst Nr 65 EZ 2 GB R verbunden. Im Grundbuch ist die Kraftwerke L Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., Adresse, als Eigentümerin des genannten Grundstückes eingetragen. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Kulturbautechnik stellte am 16.09.2014 im Rahmen einer Begehung fest, dass die Druckrohrleitung im Bereich der Stegquerung einen undichten Flansch aufweist. Aus diesem Grund schrieb die belangte Behörde die in Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides angeführte Maßnahme, nämlich das Abdichten der Druckrohrleitung, vor. Die in Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme („Abdichten der Druckrohrleitung“) wurde unverzüglich erfüllt. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Kulturbautechnik stellte am 16.09.2014 im Rahmen einer Begehung fest, dass die Druckrohrleitung im Bereich der Stegquerung einen undichten Flansch aufweist. Aus diesem Grund schrieb die belangte Behörde die in Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides angeführte Maßnahme, nämlich das Abdichten der Druckrohrleitung, vor. Die in Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme („Abdichten der Druckrohrleitung“) wurde unverzüglich erfüllt. Druckrohrleitungen sind generell nach Reparaturen einer normgemäßen Druckprobe zu unterziehen um die Dichtheit für alle Lastfälle und mit einem Sicherheitszuschlag zu bestätigen. Durch die Druckprobe wird hinsichtlich der Dichtheit eine Aussage über die gesamte Druckrohrleitung mit allen Verbindungen getätigt. Zumal die gegenständliche Wasserkraftanlage keine Hochdruckanlage ist, ist alternativ technisch auch eine „Füllprobe“ über den Nachweis der Dichtheit der gesamten Druckrohrleitung möglich. Eine Druckprobe bestätigt jedoch auch die Standsicherheit der Druckrohrleitung, sodass beim Alternativvorschlag „Füllprobe“ zusätzlich eine Innenbefahrung (Schliefen, Kamerabefahrung) und Außenbegehung mit Dokumentation und Befundung durch einen befugten Fachmann durchzuführen ist. Die Durchführung einer Druck- bzw Füllprobe ist bei der gegenständlichen Anlage generell möglich. Das gelindeste Mittel zum Nachweis der Dichtheit der Druckrohrleitung ist die Durchführung einer normgemäßen Druckprüfung bzw die oben beschriebene Alternative. Am 16.02.2015 stellte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Kulturbautechnik fest, dass sich im Leitungsabschnitt zwischen „Notkraftwerk“ und dem „neuen Krafthaus“ eine weitere undichte Stelle der Druckrohrleitung befindet. Aus fachlicher Sicht ergibt sich damit klar, dass die Durchführung einer Druck- bzw Füllprobe mit Vorlage einer fachlich qualifizierten Beurteilung des Zustandes der Druckrohrleitung samt Abstützungen zum Auffinden weiterer Leckagen und letztlich Bestätigung der Dichtheit und Standsicherheit der Druckrohrleitung im Sinne des bescheidgemäß geforderten „einwandfreien Bau- und Betriebszustandes“ gerechtfertigt und technisch begründet ist. Zumal vor dem anstehenden Wiederverleihungsverfahren diverse Sanierungen erforderlich sein werden, reicht es, wenn die Probe bis spätestens 31.12.2015 durchgeführt wird. Der am 16.09.2014 vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik festgestellte Betonausbruch der Vorsperre stellt derzeit kein Problem hinsichtlich der Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit dar. Bedingt durch die Bauart und die verwendeten Materialien bei der Herstellung der Vorsperre (Stampfbeton mit Bachsteinen) ist eine kleinflächige Betonsanierung technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Falls sich der Betonausbruch im Laufe der Zeit vergrößert, ist die gesamte Vorsperre, zB durch das Vorsetzen einer entsprechenden Stahlbetonkonstruktion, zu sanieren. Eine Verpflichtung dahingehend, dass sämtliche Fenster des Krafthauses ständig geschlossen zu halten sind, ergibt sich aus dem genehmigten Konsens nicht. Um die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten von DI F P vom 11.08.1986, Nr ****, und vom 11.09.1987, Nr ****, aufrecht zu erhalten, muss aus schalltechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die damals getätigten Lärmmessungen bei geschlossenen Fenstern des Krafthauses getätigt wurden. Aus schalltechnischer Sicht ist es jedenfalls erforderlich, sämtliche Fenster in den Außenbauteilen des Krafthauses, sofern sie nicht durch ein massives Bauteil im Inneren fugendicht vom Maschinenraum abgetrennt sind, während des Betriebs der Wasserkraftanlage geschlossen zu halten. Die Be- und Entlüftung erfolgt durch die Öffnung an der Unterseite des Krafthauses. Die Kühlung des Krafthauses erfolgt durch diese Öffnung und durch das kalte Wasser, das durch das Krafthaus fließt. Dass die Be- und Entlüftung bzw die Kühlung derzeit nicht funktionieren würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sollte die Be- und Entlüftung bzw die Kühlung zukünftig nicht funktionieren, werden von der Beschwerdeführerin entsprechende Schritte zu setzen sein. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Tatsache, dass die in Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme („Abdichten der Druckrohrleitung“) erfüllt wurde, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik vom 16.01.2015 und im Rahmen der Verhandlung am 18.03.2015 sowie einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens vom 21.10.2014.Die Tatsache, dass die in Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme („Abdichten der Druckrohrleitung“) erfüllt wurde, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik vom 16.01.2015 und im Rahmen der Verhandlung am 18.03.2015 sowie einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens vom 21.10.
- Die Feststellungen zur Druckrohrleitung und die Erforderlichkeit einer Druck- oder Füllprobe stützen sich auf die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik vom 17.09.2014, vom 16.01.2015, vom 18.02.2015 und vom 18.03.
- Den getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten. Die Feststellungen zum Betonausbruch der Vorsperre ergeben sich aus den Stellungnahmen des statischen Amtssachverständigen vom 03.02.2015 und vom 18.03.
- Die Feststellungen aus statischer Sicht hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die schalltechnischen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 24.02.2015 und seine Stellungnahme vom 18.03.
- Zumal DI F P in seinen Gutachten aus den Jahren 1986 und 1987 von einem geschlossen Halten der verfahrensgegenständlichen Fenster ausgegangen sei und die unter Punkt 6 des Gutachtens Nr **** beschriebenen verbleibenden Immissionen beim Nachbarn sich sehr gut mit dem Eindruck während der Hörprobe bei den Lokalaugenscheinen am 10.10.2013 und Ende Februar 2014 (an diesen Tagen waren die Fenster verschlossen) decken würden, sei nachvollziehbar, dass die Fenster zur Hintanhaltung einer Geräuschbelästigung jedenfalls geschlossen zu halten sind. Zumal der lärmtechnische Amtssachverständige die Bedenken der Beschwerdeführerin – nach Auffassung der Richterin – in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausräumen konnte, waren die entsprechenden schalltechnischen Feststellungen zu treffen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassungen BGBl I Nr 98/2013 und 54/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013, und 54/2014: „Abänderung von Bewilligungen § 21a.
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.Paragraph 21 a,
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. (…) Instandhaltung § 50.
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. (…) Öffentliche Interessen § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn
- a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären,
- b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
- c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
- d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
- e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
- f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
- g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
- h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
- i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
- k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
- l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;
- m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
- n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt. (…) Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: A. Instandhaltungsauftrag
§ 50Abs 1 i
Vm § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Instandhaltungsauftrag
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm
§ 138
Abs 1 lit a WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen. Ein solcher Auftrag kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG 1959 erlassen werden (vgl VwGH 18.09.2002, 98/07/0114). Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen. Ein solcher Auftrag kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 erlassen werden vergleiche VwGH 18.09.2002, 98/07/0114). Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr in Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Bescheides
§ 50
Abs 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 vorgeschriebene Maßnahme in ihrem Rechtsmittel nicht bekämpft hat. Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Wie festgestellt, wurde die in Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme erfüllt. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr in Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides
Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vorgeschriebene Maßnahme in ihrem Rechtsmittel nicht bekämpft hat. Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Wie festgestellt, wurde die in Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme erfüllt. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung der in Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahme vor. Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführerin aber – wie in Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses erfolgt – die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Alternativen eingeräumt werden. Infolge der fachlichen Ausführungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen war die diesbezügliche Frist
Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides mit 31.12.2015 neu festzusetzen (vgl Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses). In Anbetracht der getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung der in Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahme vor. Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführerin aber – wie in Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses erfolgt – die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Alternativen eingeräumt werden. Infolge der fachlichen Ausführungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen war die diesbezügliche Frist
Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides mit 31.12.2015 neu festzusetzen vergleiche Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses). Zumal eine Sanierung der Vorsperre zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist, war Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses). Zumal eine Sanierung der Vorsperre zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist, war Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses). B. Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
§ 21aWRG 1959 (Spruchpunkt II.
des angefochtenen Bescheides):Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Paragraph 21 a, WRG 1959 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Anordnungen nach § 21a Abs 1 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde nur treffen, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind (vgl VwGH 22.06.1993, 92/07/0145). Anordnungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde nur treffen, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind vergleiche VwGH 22.06.1993, 92/07/0145). Die öffentlichen Interessen werden in § 105 Abs 1 WRG 1959 demonstrativ aufgezählt. Die öffentlichen Interessen werden in Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 demonstrativ aufgezählt. Eine zu starke Geräuschbelästigung ist im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 105 WRG 1959 (vgl VwGH 08.04.1997, 95/07/0174).Eine zu starke Geräuschbelästigung ist im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 vergleiche VwGH 08.04.1997, 95/07/0174). Infolge der getroffenen Feststellungen war die belangte Behörde zur Vorschreibung der in Spruchpunkt II./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Auflage berechtigt, hatte aber die in Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses erfolgte Präzisierung zu erfolgen.Infolge der getroffenen Feststellungen war die belangte Behörde zur Vorschreibung der in Spruchpunkt römisch zwei./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Auflage berechtigt, hatte aber die in Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses erfolgte Präzisierung zu erfolgen. Zumal sich die Notwendigkeit zur Vorschreibung der in Spruchpunkt II./
- des angefochtenen Bescheides angeführten Auflage im Verfahren nicht ergeben hat, waren die Spruchpunkte II./
- und
- ersatzlos zu beheben (vgl Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses). Zumal sich die Notwendigkeit zur Vorschreibung der in Spruchpunkt römisch zwei./
- des angefochtenen Bescheides angeführten Auflage im Verfahren nicht ergeben hat, waren die Spruchpunkte römisch zwei./
- und
- ersatzlos zu beheben vergleiche Spruchpunkt 1.
- dieses Erkenntnisses). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren hingegen nicht zu erörtern. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.3014.19