Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 18Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1204-17 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Auflage
- des angefochtenen Bescheides ersatzlos gestrichen und die Auflage
- dieses Bescheides abgeändert wird wie folgt:
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Auflage
- des angefochtenen Bescheides ersatzlos gestrichen und die Auflage
- dieses Bescheides abgeändert wird wie folgt: „Sollte ein Wechsel in der Leitung der Einrichtung vorgenommen werden, so hat dies eine geeignete Fachkraft mit einer abgeschlossenen, gehobenen, facheinschlägigen Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung und einer mehrjährigen Berufserfahrung zu sein. Der beabsichtigte Wechsel ist vor Dienstantritt der Behörde unter Beilegung der Ausbildungsnachweise anzuzeigen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wurde aufgrund der am 31.10.2012 erfolgten Einschau in der gegenständlichen Einrichtung
§ 18Abs 4 TRG festgestellt, „dass das Wohnhaus Z am Standort „Adresse“, betrieben durch die X Y g
GmbH, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.05.1998, Zahl ****, mitsamt der Änderung im Sinne obiger Beschreibung und nach Maßgabe der signierten und diesem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen, unter Einhaltung folgender Auflagen, als Einrichtung für Menschen mit Behinderung im Sinne des TRG weiterhin geeignet ist.“Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wurde aufgrund der am 31.10.2012 erfolgten Einschau in der gegenständlichen Einrichtung
Paragraph 18, Absatz 4, TRG festgestellt, „dass das Wohnhaus Z am Standort „Adresse“, betrieben durch die römisch zehn Y gGmbH, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.05.1998, Zahl ****, mitsamt der Änderung im Sinne obiger Beschreibung und nach Maßgabe der signierten und diesem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen, unter Einhaltung folgender Auflagen, als Einrichtung für Menschen mit Behinderung im Sinne des TRG weiterhin geeignet ist.“ Die gegenständlich bekämpften Auflagen
- und
- lauten wie folgt: „
- Die Leitung der Einrichtung hat bis spätestens 30.06.2016 zumindest die Ausbildung zur/m Fach-SozialbetreuerIn für Behindertenbegleitung oder andere gleichwertige Ausbildungen/Lehrgänge/Aufschulungen abzuschließen. Sollte dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschehen, ist die Leitung durch eine andere geeignete Fachkraft zu ersetzen. Diese hat jedenfalls über eine abgeschlossene, gehobene, facheinschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung, wie zum Beispiel über ein Diplom im Gesundheits- und Krankenpflegewesen, ein Diplom auf dem Gebiet der Sozialbetreuung oder der Sozialarbeit, ein Studium der Psychologie oder Pädagogik, sowie über mehrjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu verfügen.
- Sollte bis zum 30.06.2016 ein Wechsel in der Leitung vorgenommen werden, so hat dies eine geeignete Fachkraft mit einer abgeschlossenen, gehobenen, facheinschlägigen Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung und einer mehrjährigen Berufserfahrung zu sein. Der beabsichtigte Wechsel ist vor Dienstantritt der Behörde unter Beilegung der Ausbildungsnachweise anzuzeigen.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der genannten Beschwerdepunkte erhoben. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Gegen den nunmehr bekämpften Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht wie folgt: Die Beschwerdeführerin behauptet, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und die Gutachtenserstellung fehlerhaft gewesen. In Hinblick auf die personelle Eignung von Herrn Mag. E wäre es an der Behörde gelegen, diese aufgrund der Bestimmung des § 52 AVG zu ermitteln und entsprechend der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und die Gutachtenserstellung fehlerhaft gewesen. In Hinblick auf die personelle Eignung von Herrn Mag. E wäre es an der Behörde gelegen, diese aufgrund der Bestimmung des Paragraph 52, AVG zu ermitteln und entsprechend der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen. Eine Gutachtenserstellung, die sowohl die individuell-persönliche Eignung der Einrichtungsleitung berücksichtigt, wie auch sämtliche Aspekte der Behindertenassistenz (nicht nur die sozialarbeiterische) zur Beurteilung heranzieht, wäre seitens der Behörde unterlassen worden. Zu einer Befund- und folglichen Gutachtenserstellung sei es daher nicht hinreichend gekommen. Vielmehr hätte die Behörde die personelle Eignung von Herrn Mag. E umfassend befunden und aufgrund ihres besonderen Fachwissens ein entsprechendes Ergebnis aufstellen müssen. Die umfassende Befundung und Begutachtung wäre im gegenständlichen Fall unterlassen worden, sodass die Behörde ein unschlüssiges, mangelhaftes „Gutachten“ ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt hätte. In Hinblick auf die personelle Eignung von Herrn Mag. E wäre es für die Behörde notwendig gewesen, dessen Eignung für die Leitung der Einrichtungen, unter Heranziehung eines fachlichen Gesprächs zu beurteilen, sowie der Entscheidungsfindung die mehr als langjährige Berufserfahrung von Herrn Mag. E zu Grunde zu legen. Auch dies sei durch die Behörde unterlassen worden, sodass sich das Verfahren als mangelhaft erweise. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf ein Gutachten, welches lediglich sozialarbeiterische Aspekte berücksichtige. Dabei verkenne sie, dass die Assistenz von Menschen mit Behinderung eine Vielzahl von Themenkreisen umfasse (psychologische, pädagogische, pflegerische, wirtschaftliche, soziologische Aspekte, etc.). Die Beschwerdeführerin gehe auch davon aus, dass die Amtssachverständige nicht über eine hinreichende Qualifikation verfüge, um all die genannten Aspekte beurteilen zu können. Aus diesem Grund hätte die Behörde weitere Sachverständige zuziehen müssen. Wäre der Entscheidungsfindung der Behörde eine entsprechende Befundung sowie Begutachtung zu Grunde gelegen, wäre diese zur Feststellung gekommen, dass Herr Mag. E alle personellen Eignungen mit sich bringe, um die Leitung der gegenständlichen Einrichtungen weiterhin zu verrichten. Zudem werde Herr Mag. E mit 2016 bereits in Ruhestand gehen. Die vorgeschriebene Auflage sei mithin insoweit nicht mehr erfüllbar, als selbst bei Abschluss der Ausbildung, diese in der Einrichtung nicht mehr ihre Wirkung entfalten könne. Dadurch sei die Auflage unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführerin eine Maßnahme vorgeschrieben werde, deren Befolgung de facto nicht dem ins Auge gefassten Zweck (personelle Eignung der Einrichtung im Interesse der Menschen mit Behinderung) dienen könne. Im Ergebnis werde durch die Auflage noch einmal die Teleologie des TRG konterkariert. Hinsichtlich der behaupteten Konstruktion eines Tätigkeitsvorbehaltes wurde ausgeführt wie folgt: Die erkennende Behörde bediene sich eines nicht vorhandenen Qualifikationskriterienkataloges und konstruiere aufbauend darauf einen in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehenen Tätigkeitsvorbehalt. Mangels hinreichender Ausbildungsplätze sowie aufgrund des Fachpersonalmangels am Tiroler Arbeitsmarkt als auch aufgrund des Mitarbeiteraltstandes würde eine durchgehende Mitarbeiterqualifikation nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz (TSBBG) aber ein mittel- bis langfristiges Ziel bleiben müssen, weshalb das TSBBG auch keinerlei Tätigkeitsvorbehalte normiere. In den diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen hieße es „… Ausgehend davon sollen im vorliegenden Entwurf keine diesbezüglichen Tätigkeitsvorbehalte festgelegt und lediglich das Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der Absolvierung der vorgesehenen Ausbildung, abhängig gemacht werden. Das bedeutet, dass die zum Berufsbild eines Sozialbetreuungsberufes gehörenden Tätigkeiten – soweit dem andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Tätigkeitsvorbehalte nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes, nicht entgegenstehen – auch von Personen ausgeübt werden dürfen, die keine Ausbildung im Sinn des Entwurfs absolviert haben…“ Der von der belangten Behörde konstruierte Tätigkeitsvorbehalt erweise sich für die Beschwerdeführerin als wesentlich nachteilig, sodass die Behörde hierdurch nicht nur gegen den Art 18 B-VG verstoße, sondern auch die Beschwerdeführerin unsachlich sowie unbegründet in ihren Rechten verletze.Der von der belangten Behörde konstruierte Tätigkeitsvorbehalt erweise sich für die Beschwerdeführerin als wesentlich nachteilig, sodass die Behörde hierdurch nicht nur gegen den Artikel 18, B-VG verstoße, sondern auch die Beschwerdeführerin unsachlich sowie unbegründet in ihren Rechten verletze. Die erläuternden Bemerkungen zum TSBBG würden eine, einem Tätigkeitsvorbehalt entgegengesetzte Absicht formulieren und wolle das Gesetz also dezidiert auch andere Ausbildungen als zureichend anerkennen. Eine Heranziehung eines Kriterienkataloges bliebe unabdingbar, die Behörde verfüge jedoch über schriftliche Auskunft nicht über einen derartigen Katalog. Gleichwohl stütze auch die Amtssachverständige ihre Beurteilung ausschließlich auf die im TSBBG genannten Ausbildungskriterien und stelle auf die eben dort genannten Vorschriften bezüglich Stundenumfang ab. Weiters sei wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen worden: Die langjährige Berufserfahrung von Herrn Mag. E stehe im Einklang mit der angestrebten Zielsetzung und dem Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin. Zudem entspreche die langjährige Berufserfahrung von Herrn Mag. E der vom Gesetzgeber verfolgten Intention des TRG, im Besonderen des § 18 TRG und gehe damit auch die personelle Eignung von Herrn Mag. E einher. Dieser Umstand sei seitens der Behörde im Zuge der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben und führe dies zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.Die langjährige Berufserfahrung von Herrn Mag. E stehe im Einklang mit der angestrebten Zielsetzung und dem Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin. Zudem entspreche die langjährige Berufserfahrung von Herrn Mag. E der vom Gesetzgeber verfolgten Intention des TRG, im Besonderen des Paragraph 18, TRG und gehe damit auch die personelle Eignung von Herrn Mag. E einher. Dieser Umstand sei seitens der Behörde im Zuge der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben und führe dies zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die personelle Eignung von Herrn Mag. E für die Leitung der gegenständlichen Einrichtung zweifelsfrei gegeben sei. Hinsichtlich Rückwirkung des TSBBG wurde vorgebracht wie folgt: Herr Mag. E sei seit Jahrzehnten bei der Beschwerdeführerin in Arbeit und seit Jahren in leitenden Funktionen tätig. Weiters verkenne die belangte Behörde, dass eine personelle Eignung vorwiegend aufgrund einer entsprechenden Berufserfahrung vorliege oder nicht vorliege. Die Absolvierung eines Ausbildungslehrganges in Hinblick auf die personelle Eignung sei der Beschwerdeführerin fremd und seien Ausbildungslehrgänge vorwiegend dazu geeignet, um die fachliche Kompetenz der Kursteilnehmer zu erweitern und auszubauen. Indem die Behörde vermeine, dass das Ausbildungsniveau des TSBBG, welches erst am
- Februar 2009 in Kraft getreten war auch auf jene Dienstnehmer verpflichtend anzuwenden sei, die bereits lange zuvor Ausbildungen absolviert sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt gehabt hatten und mittels Bescheid als geeignet erkannt worden waren, unterstelle sie dem Gesetz nicht nur einen Tätigkeitsvorbehalt, sondern auch eine gesetzwidrige Rückwirkung zum Nachteil der Dienstnehmer. Eine solche Rückwirkung müsse ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet werden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde führe in konsequenter Anwendung zu absurden Folgen, nämlich, dass sämtliche Dienstnehmer im Sozialbereich, die bereits vor Inkrafttreten des TSBBG über ein anderes, gleichwertiges oder höheres Ausbildungsniveau verfügt hatten, nun plötzlich ihre personelle Eignung verlören. In diesem Zusammenhang wurde noch vorgebracht, dass es sich als unrichtig erweise, wenn die belangte Behörde die personelle Eignung mit fachlichen Kenntnissen gleichsetzt, zumal es sich bei der personellen Eignung um einen völlig anderen terminus technicus handle. Weiters wurden unrichtige Tatsachenfeststellungen als Folge der entsprechenden unrichtigen Auslegung des einfachen Gesetzes behauptet. Die von Herrn Mag. E absolvierten Ausbildungen sowie dessen personelle Eignung – welche zweifelsfrei gegeben sei – wären von der Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gewesen. Warum die Behörde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe, dass Herr Mag. E über entsprechende Ausbildungen sowie die erforderliche individuell-persönliche Eignung für die Leitung der gegenständlichen Einrichtungen verfüge, bleibe für die Beschwerdeführerin im Dunkeln. Die Behörde gehe bei der Auslegung des § 18 TRG fälschlicherweise davon aus, dass die personelle Eignung der „Einrichtung“ in besonderer Form der „Leitungsperson“ zugeschrieben werden müsse. Dabei übersehe sie, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes diese personelle Eignung die Einrichtungen und keine konkret-individuelle Person treffe. Es sei geradezu im Widerspruch mit dem Regelungszweck des TRG im Allgemeinen sowie mit dem Wortlaut des § 18 TRG im Speziellen, die personelle Eignung auf eine Person verdichten zu wollen. Vielmehr wäre zu prüfen, ob und inwieweit die Gesamtpersonalbesetzung der Einrichtung dem Normzweck des TRG entspricht. Die Behörde gehe bei der Auslegung des Paragraph 18, TRG fälschlicherweise davon aus, dass die personelle Eignung der „Einrichtung“ in besonderer Form der „Leitungsperson“ zugeschrieben werden müsse. Dabei übersehe sie, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes diese personelle Eignung die Einrichtungen und keine konkret-individuelle Person treffe. Es sei geradezu im Widerspruch mit dem Regelungszweck des TRG im Allgemeinen sowie mit dem Wortlaut des Paragraph 18, TRG im Speziellen, die personelle Eignung auf eine Person verdichten zu wollen. Vielmehr wäre zu prüfen, ob und inwieweit die Gesamtpersonalbesetzung der Einrichtung dem Normzweck des TRG entspricht. Die Überprüfung der personellen Eignung sei nicht auf ein Bescheidfeststellungsverfahren beschränkt. Vielmehr hätte die Behörde die personelle Eignung einer Einrichtung
§ 18
Abs 3 TRG zu widerrufen, wenn auch nur eine Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt. Wäre die Behörde also tatsächlich der Meinung, dass die personelle Eignung der Einrichtung Wohnhaus Z mit dem Wechsel der Leitungsfunktion Herrn Mag. Es nicht mehr gegeben gewesen sei, so hätte sie von Amts wegen diese Eignung ab Kenntnis zu widerrufen gehabt. Demgegenüber prolongiere sie nun diesen – aus Sicht der Behörde rechtswidrigen – Zustand unter Verweis auf die Eignung der Gesamtpersonalstruktur um gleichzeitig wiederum die personelle Eignung nach § 18 TRG auf die Eignung der Leitungsperson zu verdichten.Die Überprüfung der personellen Eignung sei nicht auf ein Bescheidfeststellungsverfahren beschränkt. Vielmehr hätte die Behörde die personelle Eignung einer Einrichtung
Paragraph 18, Absatz 3, TRG zu widerrufen, wenn auch nur eine Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt. Wäre die Behörde also tatsächlich der Meinung, dass die personelle Eignung der Einrichtung Wohnhaus Z mit dem Wechsel der Leitungsfunktion Herrn Mag. Es nicht mehr gegeben gewesen sei, so hätte sie von Amts wegen diese Eignung ab Kenntnis zu widerrufen gehabt. Demgegenüber prolongiere sie nun diesen – aus Sicht der Behörde rechtswidrigen – Zustand unter Verweis auf die Eignung der Gesamtpersonalstruktur um gleichzeitig wiederum die personelle Eignung nach Paragraph 18, TRG auf die Eignung der Leitungsperson zu verdichten. Bereits der Wortlaut des § 18 TRG lasse im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Zweifel daran, dass die personelle Eignung einer Einrichtung nicht an einer Einzelperson hängen könne, deren Funktion letztlich im Gesetz selber an keiner Stelle vorgesehen sei.Bereits der Wortlaut des Paragraph 18, TRG lasse im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Zweifel daran, dass die personelle Eignung einer Einrichtung nicht an einer Einzelperson hängen könne, deren Funktion letztlich im Gesetz selber an keiner Stelle vorgesehen sei. Wenn die Behörde im Rahmen der Festlegung der personellen Eignung der Einrichtung diese offenkundig auf die personelle Eignung der Einrichtungsleitung verdichte, so verkenne sie, dass die Sicherstellung der Qualität nicht über ein technisch-strukturiertes Funktionendiagramm allein gewährleistet werde, als vielmehr flexibel im Rahmen eines multiprofessionellen Teams auf Einrichtungsebene, Regionalebene, wie Organisationsebene verwirklicht sei. Durch die fälschliche Annahme der Behörde, es ginge dem TRG um die Festlegung starrer vertikaler Strukturen, unterstelle sie dem TRG einen Regelungszweck, welcher der Gesamtteleologie des TRG widerspreche und lege das TRG mithin zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Es müsse der privaten Unternehmensform selbst obliegen, die bestmögliche Qualität der Assistenz in einer geeigneten Organisationsstruktur, durch jahrzehntelange Erfahrung bewährt, selbst festzulegen. So werde im diesbezüglichen Partnerschaftsvertrag zwischen dem Land Tirol und der X Y ausdrücklich unter Punkt I.
- festgehalten:So werde im diesbezüglichen Partnerschaftsvertrag zwischen dem Land Tirol und der römisch zehn Y ausdrücklich unter Punkt römisch eins.
- festgehalten: „Die X Y erbringt ihre Dienstleistungen entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes in Eigenverantwortung und Autonomie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Sparsamkeit.“„Die römisch zehn Y erbringt ihre Dienstleistungen entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes in Eigenverantwortung und Autonomie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Sparsamkeit.“ Die Rechtsauslegung der Behörde sei hier auch in sich widersprüchlich als sie zum einen Einrichtungen auch ohne Einrichtungsleitung für personell geeignet erachte (z.B. die Einrichtung H), zum anderen bei Vorliegen einer Einrichtungsleitung an diese spezielle Voraussetzungen knüpfe, ohne darlegen zu können, welche Kriterien hierfür erforderlich sein sollten bzw. wie diese Vorschreibung einer konkreten Organisationsstruktur im TRG Deckung haben sollte. Dies führe zur tatsächlich denkunmöglichen Auslegung des Gesetzes, dass im Bescheid festgehalten werde, die Einrichtung sei ohne Einrichtungsleitung personell geeignet, wobei aber durch Hinzufügung einer Leitung diese personelle Eignung entfiele. Wie nun die vorübergehende personelle Eignung der Einrichtung bis zur Aufschulung des Einrichtungsleiters hinreichen solle, obgleich gleichzeitig festgestellt werde, dass die personelle Eignung der Einrichtungsleitung unzureichend sei, bleibe für die Beschwerdeführerin im Dunkeln. Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde durch ihr Verhalten die Bestimmung des Art 18 B-VG verletze. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund der Konstruktion eines Tätigkeitsvorbehaltes erlassen worden, welcher jedoch nicht in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sei. Zudem unterstelle die Behörde § 18 TRG einen Regelungsinhalt, der so nicht bestehe, indem sie davon ausgehe, dass zum einen die personelle Eignung der Einrichtung mit der personellen Eignung einer Einzelperson gleich zu setzen sei, sowie sie verkenne, dass die zwingende Installation einer Einrichtungsleitung dem TRG gar nicht zu entnehmen sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs 1 und 3 TRG die individuell-personelle Eignung von Herrn Mag. E festzustellen gehabt, sowie weiters davon auszugehen gehabt, dass die Eignung der Einrichtung weder an einer konkret-individuellen Person hinge, noch die Installation einer Einrichtungsleitung in der betreffenden Einrichtung überhaupt vorzuschreiben wäre.Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde durch ihr Verhalten die Bestimmung des Artikel 18, B-VG verletze. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund der Konstruktion eines Tätigkeitsvorbehaltes erlassen worden, welcher jedoch nicht in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sei. Zudem unterstelle die Behörde Paragraph 18, TRG einen Regelungsinhalt, der so nicht bestehe, indem sie davon ausgehe, dass zum einen die personelle Eignung der Einrichtung mit der personellen Eignung einer Einzelperson gleich zu setzen sei, sowie sie verkenne, dass die zwingende Installation einer Einrichtungsleitung dem TRG gar nicht zu entnehmen sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins und 3 TRG die individuell-personelle Eignung von Herrn Mag. E festzustellen gehabt, sowie weiters davon auszugehen gehabt, dass die Eignung der Einrichtung weder an einer konkret-individuellen Person hinge, noch die Installation einer Einrichtungsleitung in der betreffenden Einrichtung überhaupt vorzuschreiben wäre. Hinsichtlich der behaupteten materiellen Rechtswidrigkeit führte die Beschwerdeführerin schließlich aus wie folgt: Die belangte Behörde setze die personelle Eignung iSd § 18 TRG mit Ausbildung gleich und verweise diesbezüglich auf das TSBBG. Das TRG normiere für die Leitung einer solchen Einrichtung eben keine spezielle Ausbildung, sondern setze hierfür unter anderem eine persönliche Eignung voraus.Die belangte Behörde setze die personelle Eignung iSd Paragraph 18, TRG mit Ausbildung gleich und verweise diesbezüglich auf das TSBBG. Das TRG normiere für die Leitung einer solchen Einrichtung eben keine spezielle Ausbildung, sondern setze hierfür unter anderem eine persönliche Eignung voraus. Wie bereits angeführt, könne die persönliche Eignung nicht primär im Rahmen einer speziellen Ausbildung – wie im hier vorliegenden Fall die belangte Behörde eine Aufschulung zur Fach- Sozialbetreuerin für Behindertengleichbehandlung vorsieht – erworben werden. Vielmehr sei dabei die langjährige Berufserfahrung von Herrn Mag. E sowie die von ihm absolvierten Ausbildungen als auch die bereits von der belangten Behörde festgestellte persönliche Eignung in anderen Einrichtungen zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdeführerin selbst mehrfach in Anschreiben an die Behörden ausgeführt hätte, bekleide Herr Mag. E seit mehr als 10 Jahren verschiedene Leitungsfunktionen bei der Beschwerdeführerin. Dies zur vollsten Zufriedenheit der Beschwerdeführerin. Die personelle Eignung von Herrn Mag. E sei daher zweifelsfrei gegeben. Die personelle Eignung von Herrn Mag. E sei aber im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend geprüft noch berücksichtigt worden. Die in § 18 TRG normierte persönliche Eignung sei vielmehr aufgrund der gegebenen Sachlage und vor allem der dafür erforderlichen – und wie im gegenständlichen Fall gegebenen – individuell-persönlichen Fähigkeiten zu beurteilen und nicht von der Absolvierung einer Aufschulung abhängig zu machen.Die in Paragraph 18, TRG normierte persönliche Eignung sei vielmehr aufgrund der gegebenen Sachlage und vor allem der dafür erforderlichen – und wie im gegenständlichen Fall gegebenen – individuell-persönlichen Fähigkeiten zu beurteilen und nicht von der Absolvierung einer Aufschulung abhängig zu machen. Die Vorschreibung einer Aufschulung von Herrn Mag. E stehe im Widerspruch zur vom Gesetzgeber verfolgten Intention nach § 18 TRG.Die Vorschreibung einer Aufschulung von Herrn Mag. E stehe im Widerspruch zur vom Gesetzgeber verfolgten Intention nach Paragraph 18, TRG. Auch könne mit der Absolvierung eines Aufschulungskurses nicht die persönliche Eignung von Herrn Mag. E erreicht werden – welche von der Beschwerdeführerin hiermit keinesfalls bestritten werde – zumal wie bereits ausgeführt, diese mit der langjährigen Berufserfahrung und sohin einem praxisorientierten Arbeiten in Zusammenhang stehe. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen, sowie Herrn Mag. E als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass er alle Voraussetzungen für seine persönliche Eignung im Sinne des TRG erfülle und die dieser Beschwerde angeschlossenen Dokumente als Beweismittel zuzulassen und dem eingangs gestellten Begehren, die Eignung der gegenständlichen Einrichtungen unter Streichung der Auflagen hinsichtlich der Aufschulung festzustellen, statt zu geben. III. Sachverhalt, mündliche Verhandlung, Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt, mündliche Verhandlung, Beweiswürdigung: Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Zahl **** und die dagegen erhobene Beschwerde. Des Weiteren wurde am xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher ua der Zeuge Mag. U E und die Amtssachverständige MSc A S einvernommen wurden. Schließlich wurde noch Beweis aufgenommen durch das, im Hinblick auf das VwGH Erkenntnis vom 05.11.2014, Zl 2013/10/0238, ergänzend aufgetragene Gutachten hinsichtlich des konkreten Zweckes der gegenständlichen Einrichtung. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin bietet Menschen mit Behinderungen ein differenziertes, bedürfnis- und möglichkeitsorientiertes Angebot an Dienstleistungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen & Freizeit sowie Kind & Familie. Zu diesem Zweck unterhält die Beschwerdeführerin Wohnhäuser, in welchen erwachsene Menschen mit Behinderungen mit unterschiedlichsten Diagnosen und mit individuellem Hilfebedarf begleitet werden. Um ein Wohnhaus handelt es sich auch bei der gegenständlichen Einrichtung Z. Besondere Herausforderungen ergeben sich in dieser Einrichtung in der Arbeit mit Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten, die zB bei Personen mit Kombinationsdiagnosen (kognitive und psychische Beeinträchtigung) oder bei Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen häufig zu beobachten sind. Die Einrichtung Wohnhaus Z erbringt zwei Leistungen der Behindertenhilfe: „Wohnen excl Tagesstruktur“ und „Tagesstruktur in Wohnhäusern“. In der Einrichtung können acht Personen begleitet werden, aktuell befinden sich sieben Personen in der Einrichtung. Fünf Personen nehmen beide genannten Leistungen in Anspruch, dh sie befinden sich rund um die Uhr in der Einrichtung. Zwei Personen nehmen eine Tagesstruktur außerhalb der Einrichtung in Anspruch. Aufgrund der Einschau vom 31.10.2012 im Sinne des § 18 Abs 4 TRG wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen und
§ 18
TRG festgestellt, dass die Einrichtung als Einrichtung für Menschen mit Behinderung im Sinne des TRG geeignet ist, dies jedoch unter Erfüllung diverser diesbezüglicher Auflagen. Die hiervon bekämpften Auflagen lauten wie folgt:Aufgrund der Einschau vom 31.10.2012 im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, TRG wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen und
Paragraph 18, TRG festgestellt, dass die Einrichtung als Einrichtung für Menschen mit Behinderung im Sinne des TRG geeignet ist, dies jedoch unter Erfüllung diverser diesbezüglicher Auflagen. Die hiervon bekämpften Auflagen lauten wie folgt: ● „Die Leitung der Einrichtung hat bis spätestens 30.06.2016 zumindest die Ausbildung zur/m Fach-SozialbetreuerIn für Behindertenbegleitung oder andere gleichwertige Ausbildungen/Lehrgänge/Aufschulungen abzuschließen. Sollte dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschehen, ist die Leitung durch eine andere geeignete Fachkraft zu ersetzen. Diese hat jedenfalls über eine abgeschlossene, gehobene, facheinschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung, wie zum Beispiel über ein Diplom im Gesundheits- und Krankenpflegewesen, ein Diplom auf dem Gebiet der Sozialbetreuung oder der Sozialarbeit, ein Studium der Psychologie oder Pädagogik, sowie über mehrjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu verfügen. ● Sollte bis zum 30.06.2016 ein Wechsel in der Leitung vorgenommen werden, so hat dies eine geeignete Fachkraft mit einer abgeschlossenen, gehobenen, facheinschlägigen Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung und einer mehrjährigen Berufserfahrung zu sein. Der beabsichtigte Wechsel ist vor Dienstantritt der Behörde unter Beilegung der Ausbildungsnachweise anzuzeigen.“ Diese bescheidmäßig aufgetragenen Auflagen beziehen sich auf Herrn Mag. U E, welcher zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellung die gegenständliche Einrichtung geleitet hat. Herr Mag. E ist seit 01.05.2004, sohin seit annähernd 11 Jahren, bei der Beschwerdeführerin in leitender Position beschäftigt und seit 2010 Leiter des Wohnhauses Z. In dieser Zeit gab es weder seitens der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Kollegen noch der Klienten, Bemängelungen hinsichtlich Herrn Mag. Es fachlicher und personeller Kompetenz und blieb dies auch während des gesamten Verfahrens unbestritten. Darüber hinaus kann Herr Mag. E auf 30 Jahre Berufserfahrung im Sozialbereich zurückgreifen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid war lediglich Ergebnis der Einschau vom 31.10.2012 im Sinne des § 18 Abs 4 TRG. Weder haben sich durch Herrn Mag. Es Wechsel in das Wohnhaus Z Änderungen in Bezug auf dessen personelle Eignung, noch auf die Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des Leiters der genannten Einrichtung ergeben.Der nunmehr bekämpfte Bescheid war lediglich Ergebnis der Einschau vom 31.10.2012 im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, TRG. Weder haben sich durch Herrn Mag. Es Wechsel in das Wohnhaus Z Änderungen in Bezug auf dessen personelle Eignung, noch auf die Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des Leiters der genannten Einrichtung ergeben. Herr Mag. E schloss das Theologiestudium ab und ist seit über 30 Jahren im Sozialbereich beruflich tätig. Seit 20 Jahren ist er zudem Sachwalter für Menschen mit geistiger Behinderung. Über zwei Jahre absolvierte Herr Mag. E Sonntagsdienste in der Klinik, hat einen Verein für Kleidersammlung aufgebaut und die dortigen geschützten Arbeitsplätze eingerichtet und beschäftigte sich neben Menschen mit Behinderungen auch mit Obdachlosen. Darüber hinaus nahm Herr Mag. E im Laufe seines Berufslebens an unzähligen Fortbildungsveranstaltungen teil. Zweifellos verfügt Herr Mag. E über große Erfahrung, Fachwissen und den Willen zur stetigen Weiterbildung und stellt sich dem erkennenden Gericht kein Zweifel daran, dass Herr Mag. E jedenfalls als Leiter der gegenständlichen Einrichtung geeignet ist. Auch das ergänzend aufgetragene Gutachten hinsichtlich des konkreten Zweckes der gegenständlichen Einrichtung ergab diesbezüglich nichts Gegenteiliges. Festgehalten wird zudem, dass es nie ein (ausführliches) Gespräch zwischen der Behörde und Herrn Mag. E hinsichtlich dessen personeller Eignung gegeben hat. Diesbezüglich basiert die Entscheidung der belangten Behörde offensichtlich ausschließlich auf der Tatsache, dass die (vor dem Inkrafttreten des TSBBG) durch Herrn Mag. E erlangte Ausbildung nicht mit den (für die Führung der im TSBBG genannten Berufsbezeichnungen notwendigen) im TSBBG genannten Ausbildungen übereinstimmt. Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung begründet die Vermutung, dass die diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind, die nicht erfolgte Teilnahme an der Absolvierung einer Ausbildung bedeutet jedoch nicht, dass die diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht dennoch (auf anderem Weg) erlangt wurden. Dies wurde offensichtlich bei der Entscheidungsfindung der Behörde außer Acht gelassen. Darüber hinaus kann die „personelle Eignung“ des § 18 TRG nicht auf die Leitungsperson alleine abgebildet werden. Laut der Amtssachverständigen wird diesbezüglich das gesamte Personal der Einrichtung beurteilt und wurde ihrerseits festgestellt, dass das Fachpersonal zum überwiegenden Teil fachlich ausgebildet ist.Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung begründet die Vermutung, dass die diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind, die nicht erfolgte Teilnahme an der Absolvierung einer Ausbildung bedeutet jedoch nicht, dass die diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht dennoch (auf anderem Weg) erlangt wurden. Dies wurde offensichtlich bei der Entscheidungsfindung der Behörde außer Acht gelassen. Darüber hinaus kann die „personelle Eignung“ des Paragraph 18, TRG nicht auf die Leitungsperson alleine abgebildet werden. Laut der Amtssachverständigen wird diesbezüglich das gesamte Personal der Einrichtung beurteilt und wurde ihrerseits festgestellt, dass das Fachpersonal zum überwiegenden Teil fachlich ausgebildet ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum TSBBG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber keinen Tätigkeitsvorbehalt gegenüber jenen Personen, die die Kriterien des TSBBG nicht erfüllen, verfügen, sondern lediglich die notwendigen Voraussetzungen für das Führen der im TSBBG genannten Berufsbezeichnungen festlegen wollte. Herr Mag. E führt keine der genannten Berufsbezeichnungen und blieb dies auch während des gesamten Verfahrens unbestritten. Das TSBBG trat mit 01.02.2009 in Kraft und sind in diesem Gesetz in Bezug auf eine allfällige Rückwirkung desselben keine Bestimmungen enthalten. Und selbst wenn dies der Fall wäre, erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Einführung eines Gesetzes die bisherige Eignung Herrn Mag. Es als Einrichtungsleiter wegfallen lassen sollte. Darüber hinaus gibt es bisher keine anerkannten Richtlinien hinsichtlich der notwendigen Qualifikationen eines Einrichtungsleiters. Es gibt sohin weder einen gegenständlich zu beachtenden Tätigkeitsvorbehalt, eine Rückwirkung der anzuwendenden Bestimmungen, noch einen konkret anzuwendenden Qualifikationskatalog. In der Verhandlung teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch mit, dass derzeit ein Transparenzprozess hinsichtlich des zu entwickelnden Qualifikationskataloges im Gange sei und die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ergebnisse anerkennen und entsprechend umsetzen werde. Eine allfällige Teilnahme an einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer für Behindertenbegleitung oder Fach-Sozialarbeiter für Behindertenarbeit wäre nach Rücksprache mit Frau L von der Schule für Sozialbetreuungsberufe (SOB) jeweils ab September eines Jahres für die Dauer von vier bis sechs Semestern, allenfalls auch berufsbegleitend möglich, wobei der diesjährige Anmeldeschluss mit dem 31.03.2015 datiert wurde. Eine berufsbegleitende Absolvierung der Ausbildung wäre nur unter Reduktion der bisherigen Arbeitszeit des Herrn Mag. Es von 38 auf etwa 19 bis 25 Stunden pro Woche möglich. Diesbezüglich hätte Herr Mag. E entsprechende Einkommensverluste zu befürchten und hätte die Beschwerdeführerin im Ausmaß der Reduktion für Ersatz zu sorgen. Darüber hinaus teilte die Direktorin der SOB dem Gericht fernmündlich mit, dass die für die Ausbildung notwendige Praxiszeit größtenteils in den Einrichtungen der Beschwerdeführerin erfolgen würde. Diesbezüglich wurde seitens der Direktorin darauf hingewiesen, dass eine Harmonie der Auszubildenden und dem Personal in diesen Einrichtungen wohl nicht gewährleistet werden könne, zumal bereits in einer Leitungsfunktion tätige Personen von, der Leitung unterworfenem, Personal ausgebildet werden würde. Schließlich wird festgehalten, dass Herr Mag. E mit 01.08.2016 die Pension antreten wird. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache steht fest, dass die von der belangten Behörde aufgetragene Aufschulung von geringem Nutzen für Herrn Mag. E, im Hinblick auf dessen Funktion als Leiter der gegenständlichen Einrichtung, wäre. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt, sowie den einander inhaltlich fast vollkommend entsprechenden Aussagen der bei der Verhandlung vom xx.xx.xxxx vernommenen Zeugen. Für das Landesverwaltungsgericht hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit der diesbezüglich gemachten Zeugenaussagen oder Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Auch aus dem ergänzend aufgetragenen Gutachten hinsichtlich des konkreten Zweckes der gegenständlichen Einrichtungen ergaben sich keine, den gemachten Feststellungen, widersprechenden Erkenntnisse. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) LGBL Nr 58/1983 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) LGBL Nr 58 aus 1983, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 17Sicherstellung von Einrichtungen der Rehabilitation[…]
(2)Das Land kann als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen.
(2)Das Land kann als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach Paragraph 18, festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen. […] § 18Paragraph 18Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation
(1)Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht.
(2)Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.
(3)Die Feststellung der Eignung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegt. […]“ Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes (TSBBG) LGBL Nr 9/2009 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes (TSBBG) LGBL Nr 9 aus 2009, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 20Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin
(1)Die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin umfassen:
- a)eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten und
- b)eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
(2)Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsmodule:
- a)Persönlichkeitsbildung,
- b)Sozialbetreuung allgemein,
- c)Humanwissenschaftliche Grundbildung,
- d)Politische Bildung und Recht,
- e)Medizin und Pflege,
- f)Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung,
- g)Haushalt, Ernährung, Diät und
- h)das dem gewählten Schwerpunkt entsprechende Ausbildungsmodul: 1.Ziffer eins Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder 2.Ziffer 2 Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder 3.Ziffer 3 Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung.
(3)Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.
(3)Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Absatz 4,) erfolgen, sind entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.
(4)In die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A und BA ist die Ausbildung in der Pflegehilfe nach dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des GuKG integriert. In den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV integriert. § 48Paragraph 48Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen[…]
(2)Personen, die
- a)in Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin,in Österreich die im Absatz eins, Litera a, genannte Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin,
- b)das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV und
- c)den Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 oder einen diesem gleichwertigen Aufschulungslehrgang nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandesden Aufschulungslehrgang nach Paragraph 52, Absatz eins, oder einen diesem gleichwertigen Aufschulungslehrgang nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BB“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom § 32 Abs. 2 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BB aufgenommen werden.erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom Paragraph 8, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BB“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom Paragraph 32, Absatz 2, in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BB aufgenommen werden. […] § 52Paragraph 52Aufschulungslehrgänge für Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen
(1)Der Aufschulungslehrgang für Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerinnen (§ 48 Abs. 1) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst
(1)Der Aufschulungslehrgang für Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerinnen (Paragraph 48, Absatz eins,) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst a) eine ergänzende theoretische Ausbildung im Umfang von 470 Unterrichtseinheiten in jenen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), die weder von der Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin noch vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV abgedeckt werden, und eine ergänzende theoretische Ausbildung im Umfang von 470 Unterrichtseinheiten in jenen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (Paragraph 20,), die weder von der Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin noch vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV abgedeckt werden, und b)Litera b eine ergänzende praktische Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist, wobei der Leiter des Aufschulungslehrganges eine berufliche Tätigkeit als Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerin in sinngemäßer Anwendung des § 41 bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden auf die ergänzende praktische Ausbildung anzurechnen hat.eine ergänzende praktische Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist, wobei der Leiter des Aufschulungslehrganges eine berufliche Tätigkeit als Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerin in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41 bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden auf die ergänzende praktische Ausbildung anzurechnen hat. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Sinn und Zweck des § 18 TRG ist die Sicherstellung der Eignung von Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht.Sinn und Zweck des Paragraph 18, TRG ist die Sicherstellung der Eignung von Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht. Die gegenständlich im Fokus stehende personelle Eignung von Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen darf nicht fälschlicherweise auf eine Person eines Teams einer Einrichtung abgebildet werden. Vielmehr bedarf es hinsichtlich der Eignung einer Einrichtung eines Personalstandes, dessen Mitglieder durchwegs über die jeweils notwendige fachliche Kompetenz verfügen und vor allem im Verbund in der Lage sind, sämtliche auftretenden Herausforderungen zu bewältigen. Dabei darf nicht verkannt werden, dass neben der fachlichen Kompetenz viele weitere, allen voran sozialbezogene, Aspekte in die personelle Eignung miteinfließen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass es nie ein (ausführliches) Gespräch zwischen der Behörde und Herrn Mag. E hinsichtlich dessen personeller Eignung gegeben hat. Das gegenständliche Gutachten geht sohin nicht hinreichend auf die zugrunde liegenden Fragestellungen ein. Das erkennende Gericht stellt aufgrund des Ermittlungsverfahrens jedoch fest, dass sowohl die personelle Eignung Herrn Mag. Es, als auch jene des gesamten Personals, gegeben ist. Laut der Amtssachverständigen wurde das gesamte Personal der Einrichtung beurteilt und wurde ihrerseits festgestellt, dass das Fachpersonal zum überwiegenden Teil fachlich ausgebildet ist. Das TSBBG trat mit 01.02.2009 in Kraft und ist dessen Sinn und Zweck hinsichtlich der Sozialbetreuungsberufe insbesondere eine Harmonisierung der Berufsbilder und der Berufsbezeichnungen sowie die Schaffung eines modularen Ausbildungssystems mit einheitlichen Qualitäts-, Ausbildungs- und Anerkennungsstandards. Dadurch sollen auch die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Sozialbetreuungsberufen und die Möglichkeiten des Berufszugangs verbessert werden. Im TSBBG sind in Bezug auf eine allfällige Rückwirkung des Gesetzes keine Bestimmungen enthalten. Herr Mag. E war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes und vor den gegenständlichen Eignungsfeststellungverfahren
§ 18
TRG seit 2004 als Einrichtungsleiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und gab es weder seitens der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Kollegen noch der Klienten Bemängelungen hinsichtlich Herrn Mag. Es fachlicher und personeller Kompetenz. Darüber hinaus war Herr Mag. E bereits etwa 30 Jahre in leitenden Positionen im Sozialbereich tätig.Herr Mag. E war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes und vor den gegenständlichen Eignungsfeststellungverfahren
Paragraph 18, TRG seit 2004 als Einrichtungsleiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und gab es weder seitens der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Kollegen noch der Klienten Bemängelungen hinsichtlich Herrn Mag. Es fachlicher und personeller Kompetenz. Darüber hinaus war Herr Mag. E bereits etwa 30 Jahre in leitenden Positionen im Sozialbereich tätig. Durch den Wechsel als Leiter in das Wohnhaus Z haben sich weder Änderungen in Bezug auf die personelle Eignung Herrn Mag. E, noch auf die Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des Leiters der genannten Einrichtung ergeben. Den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zum TSBBG in Bezug auf allenfalls getroffene Regelungen, wonach die Ausübung der zum Berufsbild eines Sozialbetreuungsberufes gehörenden Tätigkeit Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, ist Folgendes zu entnehmen: „[…] Ausgehend davon sollen im vorliegenden Entwurf keine diesbezüglichen Tätigkeitsvorbehalte festgelegt und lediglich das Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der Absolvierung der vorgesehenen Ausbildung, abhängig gemacht werden. Das bedeutet, dass die zum Berufsbild eines Sozialbetreuungsberufes gehörenden Tätigkeiten – soweit dem andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Tätigkeitsvorbehalte nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes, nicht entgegenstehen – auch von Personen ausgeübt werden dürfen, die keine Ausbildung im Sinn des Entwurfs absolviert haben […]“ Aus den erläuternden Bemerkungen lässt sich sohin entnehmen, dass der Gesetzgeber keinen Tätigkeitsvorbehalt gegenüber jenen Personen, die die Kriterien des TSBBG nicht erfüllen, verfügen wollte, sondern lediglich die notwendigen Voraussetzungen für das Führen der im TSBBG genannten Berufsbezeichnungen festlegen wollte. Diesbezüglich und unter Beachtung der von Herrn Mag. E absolvierten Ausbildung, Fortbildungen und der langjährigen Erfahrung, nicht zuletzt unter der Berücksichtigung der Zufriedenheit sowohl der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Kollegen und der Klienten in Bezug auf Herrn Mag. Es Tätigkeit, ist dessen fachliche Kompetenz und die personelle Eignung jedenfalls gegeben. Es ist offensichtlich, dass Herr Mag. E (zwischenzeitlich) sämtliche notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat und spricht dies gegen die Auferlegung einer Aufschulung, wie von der belangten Behörde vorgenommen. Eine allfällige Teilnahme an einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer für Behindertenbegleitung oder Fach-Sozialarbeiter für Behindertenarbeit wäre nach Rücksprache mit Frau L von der Schule für Sozialbetreuungsberufe (SOB) jeweils ab September eines Jahres für die Dauer von vier bis sechs Semestern, allenfalls auch berufsbegleitend möglich, wobei der diesjährige Anmeldeschluss mit dem 31.03.2015 datiert wurde. Eine berufsbegleitende Absolvierung der Ausbildung wäre nur unter Reduktion der bisherigen Arbeitszeit des Herrn Mag. E von 38 auf etwa 19 bis 25 Stunden pro Woche möglich. Diesbezüglich hätte Herr Mag. E entsprechende Einkommensverluste zu befürchten und hätte die Beschwerdeführerin im Ausmaß der Reduktion für Ersatz zu sorgen. Zudem könnte die Harmonie zwischen dem Auszubildenden und dem ausbildenden Personal während der Praxiszeit wohl nicht gewährleistet werden. Darüber hinaus wird Herr Mag. E mit 01.08.2016 die Pension antreten. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache steht fest, dass die von der belangten Behörde aufgetragene Aufschulung von geringem Nutzen für Herrn Mag. E, im Hinblick auf dessen Funktion als Leiter der gegenständlichen Einrichtung, wäre. Diese, im Zusammenhang mit dem für die konkrete Tätigkeit Herrn Mag. E, welche sich hauptsächlich auf administrative Tätigkeiten beschränkt, allenfalls geringen Nutzen der von der belangten Behörde aufgetragenen Aufschulung, würde eine überschießende Maßnahme und unverhältnismäßige Last, sowohl für die Beschwerdeführerin, als auch Herrn Mag. E, bedeuten. Das Führen einer Berufsbezeichnung seitens Herrn Mag. E, trotz Nichterfüllung der diesbezüglich im TSBBG genannten Voraussetzungen, wurde nicht behauptet und musste dies daher nicht geprüft werden. Aus den genannten Gründen wäre die bescheidmäßig auferlegte Aufschulung eine überschießende Maßnahme und unverhältnismäßige Last, sowohl für die Beschwerdeführerin, als auch für Herrn Mag. E. Folglich, und aufgrund der Tatsache, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung mitteilte, dass neu zu bestellende Leiter den Vorgaben der Tiroler Landesregierung im Hinblick auf die erforderliche Ausbildung nach dem TSBBG entsprechen würden, derzeit ein Transparenzprozess hinsichtlich des zu entwickelnden Qualifikationskataloges im Gange sei und die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ergebnisse anerkennen und zukünftig entsprechend umsetzen werde, war wie im Spruch zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.1204.17