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LVwG-2014/41/2287-8

Obsah (5)§ 50§ 64§ 44a§ 25a§ 7i

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/41/2287-8; LVwG-2014/41/2288-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 08.07.2014, GZ: SG-**8-2014, insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 08.07.2014, GZ: SG-**8-2014, insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 100,00 (10 % der Strafe) neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 100,00 (10 % der Strafe) neu bestimmt. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

§ 44aZ 1 VSt

G hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 12,89 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 22,50 % bedeutet,“ dahingehend abgeändert wird, als diese Wortfolge zu lauten hat wie folgt:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 12,89 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 22,50 % bedeutet,“ dahingehend abgeändert wird, als diese Wortfolge zu lauten hat wie folgt: „… zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von Euro 10,97 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von Euro 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 8,90 % bedeutet, …“ 2.

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 08.07.2014, GZ: SG-**9-2014, insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen für die vier Arbeitnehmer C D, E F, B B und G H von jeweils Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe pro Arbeitnehmer in der Dauer von jeweils 4 Tagen) auf jeweils Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) , sohin insgesamt Euro 8.000,00 für die vier genannten Arbeitnehmer, herabgesetzt werden.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 08.07.2014, GZ: SG-**9-2014, insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen für die vier Arbeitnehmer C D, E F, B B und G H von jeweils Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe pro Arbeitnehmer in der Dauer von jeweils 4 Tagen) auf jeweils Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) , sohin insgesamt Euro 8.000,00 für die vier genannten Arbeitnehmer, herabgesetzt werden.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde pro Arbeitnehmer jeweils mit Euro 200,00, sohin für vier Arbeitnehmer mit insgesamt Euro 800,00, neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde pro Arbeitnehmer jeweils mit Euro 200,00, sohin für vier Arbeitnehmer mit insgesamt Euro 800,00, neu bestimmt. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Anwendung der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat: „Der Beschuldigte A B, geb. xx.xx.xxxx in S (BZ), Adresse, hat es als Inhaber seines nicht protokollierten Einzelunternehmens und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in U, Adresse, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG den auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer

  1. D C, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA.;
  2. F E, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA.;
  3. B B, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA. und 4.H G, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA., welche vom 26.08.2013 bis zum 31.10.2013 auf der angeführten Baustelle als Hilfspolier (D C); als Maurerlehrling im
  4. Lehrjahr (F E); als Maurer-Facharbeiter (B B) und als Maurerlehrling (H G) beschäftigt wurden, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,55 (D C); in Höhe von € 10,30 (F E und H G); sowie in Höhe von € 12,89 (B B) geleistet wurde, da diesen nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 10,97 (D C); in Höhe von € 8,99 (F E und H G), sowie in Höhe von € 9,99 (B B) geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 24,50 % (D C); in Höhe von 12,71 % (F E und H G); sowie in Höhe von 22,50 % (B Bes) bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, den genannten Arbeitnehmern dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch hinsichtlich der unter den Punkten
  5. bis
  6. Genannten vier Arbeitnehmer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 3 iVm § 7b Abs. 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.“„Der Beschuldigte A B, geb. xx.xx.xxxx in S (BZ), Adresse, hat es als Inhaber seines nicht protokollierten Einzelunternehmens und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in U, Adresse, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG den auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer
  7. D C, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA.;
  8. F E, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA.;
  9. B B, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA. und 4.H G, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA., welche vom 26.08.2013 bis zum 31.10.2013 auf der angeführten Baustelle als Hilfspolier (D C); als Maurerlehrling im
  10. Lehrjahr (F E); als Maurer-Facharbeiter (B B) und als Maurerlehrling (H G) beschäftigt wurden, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,55 (D C); in Höhe von € 10,30 (F E und H G); sowie in Höhe von € 12,89 (B B) geleistet wurde, da diesen nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 10,97 (D C); in Höhe von € 8,99 (F E und H G), sowie in Höhe von € 9,99 (B B) geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 24,50 % (D C); in Höhe von 12,71 % (F E und H G); sowie in Höhe von 22,50 % (B Bes) bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, den genannten Arbeitnehmern dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch hinsichtlich der unter den Punkten
  11. bis
  12. Genannten vier Arbeitnehmer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.“
  13. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 08.07.2014, Geschäftszahl SG-**8-2014, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte A B, geb. xx.xx.xxxx in S (BZ), Adresse, hat es als vertretungsbefugtes Organ und somit als das nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma XY SRL zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in U, Adresse festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG dem auf dieser Baustelle durch den Arbeitgeber „Firma XY SRL“ beschäftigten Arbeitnehmer Herrn J I, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA, welcher seit 26.08.2013 auf der angeführten Baustelle als Maurer-Facharbeiter beschäftigt wurde, zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 12,89 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 22,50 % bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, dass am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, dem genannten Arbeitnehmer dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 3 iVm § 7b Abs. 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen„Der Beschuldigte A B, geb. xx.xx.xxxx in S (BZ), Adresse, hat es als vertretungsbefugtes Organ und somit als das nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma XY SRL zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in U, Adresse festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG dem auf dieser Baustelle durch den Arbeitgeber „Firma XY SRL“ beschäftigten Arbeitnehmer Herrn J römisch eins, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA, welcher seit 26.08.2013 auf der angeführten Baustelle als Maurer-Facharbeiter beschäftigt wurde, zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 12,89 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 22,50 % bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, dass am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, dem genannten Arbeitnehmer dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen

7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl 459/1993 idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 verhängt.

7i Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 verhängt. Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen. Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64(2) VSt

G € 300,00 zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64,

(2)VStG € 300,00 zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus wie folgt: Die Außendienstzulagen und die „Erhöhung Bauarbeiter“ seien nicht als Aufwandersatz, sondern als Verdienst des I J zu qualifizieren. Aufwandersätze würden einen tatsächlich angefallenen Aufwand ersetzen. Somit seien Aufwandersätze im Krankheits- oder Urlaubsfall bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Verdienstzulagen seien hingegen bei der Berechnung des Entgelts- und Urlaubsfalles zu berücksichtigen, ebenso bei der Berechnung der Lohnabgaben. Wende man diese in RS0048240 vom OGH formulierten Grundsätze an, so sei von einem Verdienst auszugehen. Der OGH habe in 8 ObA 323/94 ausgeführt, dass die österreichische Außendienstzulage eine Zulage eigener Art sei, welcher vornehmlich Entgeltcharakter zukomme. Daher sei die Außendienstzulage im gegenständlichen Fall nicht als Aufwandersatz zu qualifizieren. Des Weiteren sei auf die im Unterhaltsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verwiesen, wonach Zulagen, die nicht zur Abgeltung tatsächlicher Mehraufwendungen geleistet werden, als Einkommensbestandteil zu werten seien (LGZ-Wien EF 110.252, 110.290, LGZ-Salzburg EF 107.193).Die Außendienstzulagen und die „Erhöhung Bauarbeiter“ seien nicht als Aufwandersatz, sondern als Verdienst des römisch eins J zu qualifizieren. Aufwandersätze würden einen tatsächlich angefallenen Aufwand ersetzen. Somit seien Aufwandersätze im Krankheits- oder Urlaubsfall bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Verdienstzulagen seien hingegen bei der Berechnung des Entgelts- und Urlaubsfalles zu berücksichtigen, ebenso bei der Berechnung der Lohnabgaben. Wende man diese in RS0048240 vom OGH formulierten Grundsätze an, so sei von einem Verdienst auszugehen. Der OGH habe in 8 ObA 323/94 ausgeführt, dass die österreichische Außendienstzulage eine Zulage eigener Art sei, welcher vornehmlich Entgeltcharakter zukomme. Daher sei die Außendienstzulage im gegenständlichen Fall nicht als Aufwandersatz zu qualifizieren. Des Weiteren sei auf die im Unterhaltsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verwiesen, wonach Zulagen, die nicht zur Abgeltung tatsächlicher Mehraufwendungen geleistet werden, als Einkommensbestandteil zu werten seien (LGZ-Wien EF 110.252, 110.290, LGZ-Salzburg EF 107.193). Der Beschwerdeführer habe für alle Arbeiter Hin- und Rücktransport auf eigene Kosten organisiert und bezahlt, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung, obwohl laut Landesergänzungsvertrag vom 22.11.2002 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Provinz Bozen, lediglich die Bezahlung des Mittagessens vorgesehen sei. Die Firma XY GmbH habe auch den Mensazuschlag an I J ausbezahlt, obwohl diesem die Verpflegung zu 100 % geleistet worden sei. Der Beschwerdeführer habe für alle Arbeiter Hin- und Rücktransport auf eigene Kosten organisiert und bezahlt, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung, obwohl laut Landesergänzungsvertrag vom 22.11.2002 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Provinz Bozen, lediglich die Bezahlung des Mittagessens vorgesehen sei. Die Firma XY GmbH habe auch den Mensazuschlag an römisch eins J ausbezahlt, obwohl diesem die Verpflegung zu 100 % geleistet worden sei. Die Außendienstzulage und die Erhöhung Bauarbeiten würden gemeinsam mit dem Lohn die Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben bilden, was bei einem Aufwandersatz niemals der Fall sei. Daraus lasse sich ableiten, dass sie eine effektive Entlohnung des Arbeitnehmers darstellen. Für I J ergebe sich folgender Stundensatz: Die Außendienstzulage und die Erhöhung Bauarbeiten würden gemeinsam mit dem Lohn die Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben bilden, was bei einem Aufwandersatz niemals der Fall sei. Daraus lasse sich ableiten, dass sie eine effektive Entlohnung des Arbeitnehmers darstellen. Für römisch eins J ergebe sich folgender Stundensatz: Lohn Bauarbeiter 1.518,48 EUR Antic. CIG 47,20 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 11,87 EUR Freistell. Bauarbeiter 75,17 EUR Magg. Edile 325,28 EUR -Acc Bauarbeiter Krankheit -34,00 EUR Contributo IVS 1.942,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 1.942,00 €/ 152 Std. 12,77 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 15,895 EUR/ Std. Des Weiteren werde auch die Höhe der verhängten Strafe als überhöht gerügt. Bei einem unbescholtenem Beschuldigten und einem Strafrahmen von EUR 1.000,-- bis EUR 10.000,-- sei eine Strafe von EUR 3.000,-- unberechtigt. Da vom Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt worden sei, werde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 VStG einzustellen. Da vom Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt worden sei, werde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, VStG einzustellen. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 08.07.2014, Geschäftszahl SG-**9-2014, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer folgender Strafvorwurf erhoben: „Der Beschuldigte A B, geb. xx.xx.xxxx in S (BZ), Adresse, hat es als Inhaber seines nicht protokollierten Einzelunternehmens und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in U, Adresse, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG den auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer D C, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA.; F E, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA.; B B, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA. und H G, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA., welche seit 26.08.2013 auf der angeführten Baustelle als Hilfspolier (D C); als Maurerlehrling im 3. Lehrjahr (F E); als Maurer-Facharbeiter (B B und H G) beschäftigt wurden, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,55 (D C); in Höhe von € 10,30 (F E); sowie in Höhe von € 12,89 (B B und H G) geleistet wurde, da diesen nur einen Bruttostundenlohn in Höhe von € 10,97 (D C); in Höhe von € 8,99 (F E); in Höhe von € 9,99 (B B) sowie in Höhe von € 8,99 (H G) geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 24,50 % (D C; in Höhe von 12,71 % (F E); in Höhe von 22,50 % (B Bes) sowie in Höhe von 30,26 % (H G) bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-raumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, den genannten Arbeitnehmern dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 3 iVm § 7b Abs. 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.„Der Beschuldigte A B, geb. xx.xx.xxxx in S (BZ), Adresse, hat es als Inhaber seines nicht protokollierten Einzelunternehmens und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in U, Adresse, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG den auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer D C, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA.; F E, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA.; B B, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA. und H G, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA., welche seit 26.08.2013 auf der angeführten Baustelle als Hilfspolier (D C); als Maurerlehrling im 3. Lehrjahr (F E); als Maurer-Facharbeiter (B B und H G) beschäftigt wurden, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,55 (D C); in Höhe von € 10,30 (F E); sowie in Höhe von € 12,89 (B B und H G) geleistet wurde, da diesen nur einen Bruttostundenlohn in Höhe von € 10,97 (D C); in Höhe von € 8,99 (F E); in Höhe von € 9,99 (B B) sowie in Höhe von € 8,99 (H G) geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 24,50 % (D C; in Höhe von 12,71 % (F E); in Höhe von 22,50 % (B Bes) sowie in Höhe von 30,26 % (H G) bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-raumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, den genannten Arbeitnehmern dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.

§ 7iAbs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl 459/1993 idg

F werden über den Beschuldigten Geldstrafen pro Arbeitnehmer in Höhe von jeweils € 4.000,00 (somit für 4 Arbeitnehmer insgesamt € 16.000,00) verhängt.

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, idgF werden über den Beschuldigten Geldstrafen pro Arbeitnehmer in Höhe von jeweils € 4.000,00 (somit für 4 Arbeitnehmer insgesamt € 16.000,00) verhängt. Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen pro Arbeitnehmer in der Dauer von jeweils 4 Tagen (somit für 4 Arbeitnehmer von insgesamt 16 Tagen). Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64(2) VSt

G pro Arbeitnehmer jeweils € 400,00 (somit für 4 Arbeitnehmer insgesamt € 1.600,00) zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64,

(2)VStG pro Arbeitnehmer jeweils € 400,00 (somit für 4 Arbeitnehmer insgesamt € 1.600,00) zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft T stütze ihr Straferkenntnis ungeprüft auf die Stellungnahme der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Aufwandersätze würden einen tatsächlich angefallenen Aufwand ersetzen. Somit seien Aufwandersätze im Krankheits- oder Urlaubsfall bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Verdienstzulagen seien hingegen bei der Berechnung des Entgelts- und Urlaubsfalles zu berücksichtigen, ebenso bei der Berechnung der Lohnabgaben. Wende man diese in RS0048240 vom OGH formulierten Grundsätze an, so sei von einem Verdienst auszugehen. Der OGH habe in 8 ObA 323/94 ausgeführt, dass die österreichische Außendienstzulage eine Zulage eigener Art sei, welcher vornehmlich Entgeltcharakter - und daher nicht Aufwandersatz - zukomme. Des Weiteren sei auf die im Unterhaltsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verwiesen, wonach Zulagen, die nicht zur Abgeltung tatsächlicher Mehraufwendungen geleistet werden, als Einkommensbestandteil zu werten seien (LGZ-Wien EF 110.252, 110.290, LGZ-Salzburg EF 107.193). Der Beschwerdeführer habe für alle Arbeiter Hin- und Rücktransport auf eigenen Kosten organisiert und bezahlt, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung, obwohl laut Landesergänzungsvertrag vom 22.11.2002 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Provinz Bozen, lediglich die Bezahlung des Mittagessens vorgesehen sei. Der Beschuldigte habe auch den Mensazuschlag an die Arbeiter ausbezahlt, obwohl diesen die Verpflegung zu 100 % geleistet worden sei. Der Stundensatz von D C lasse sich wie folgt berechnen: Lohn Bauarbeiter 1.952,66 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 96,66 EUR Magg. Edile 361,25 EUR Beitragspf. Quote INPS CAS Edile 22,55 EUR -cassa Edile - 7,81 EUR Contributo IVS 2.425,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 2.425,00 €/ 178 Std. 13,62 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 16,745 EUR/ Std. Der Stundensatz von F E lasse sich wie folgt berechnen: Lohn Bauarbeiter 1.600,40 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 79,22 EUR Magg. Edile 296,07 EUR Beitragspf. Quote INPS CAS Edile 18,48 EUR -cassa Edile - 6,40 EUR Contributo IVS 1.988,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 1.988,00 €/ 178 Std. 11,17 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 14,295 EUR/ Std. Der Stundensatz von B B lasse sich wie folgt berechnen: Lohn Bauarbeiter 1.758,24 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 87,03 EUR Magg. Edile 325,27 EUR Beitragspf. Quote INPS CAS Edile 20,31 EUR -cassa Edile - 7,03 EUR Contributo IVS 2.184,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 2.184,00 €/ 176 Std. 12,41 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 15,535 EUR/ Std. Der Stundensatz von H G lasse sich wie folgt berechnen: Lohn Bauarbeiter 1.600,40 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 79,22 EUR Magg. Edile 296,07 EUR Beitragspf. Quote INPS CAS Edile 18,48 EUR -cassa Edile - 6,40 EUR Contributo IVS 1.988,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 1.988,00 €/ 178 Std. 11,17 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 14,295 EUR/ Std. Aus prozessualer Vorsicht werde auch die Höhe der verhängten Strafe gerügt. Bei einem unbescholtenen Beschuldigten und einem Strafrahmen von € 1.000 bis € 10.000 pro Verstoß erscheine es keinesfalls berechtigt, bei vier Verstößen eine Geldstrafe von € 16.000 zu verhängen. Da vom Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt worden sei, werde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 VStG einzustellen. Da vom Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt worden sei, werde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, VStG einzustellen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft T, GZ: SG-**8-2014 und SG-**9-2014, durch Einsichtnahme in die Stellungnahmen der BUAK (Stellungnahmen vom 18.09.2014, vom 13.01.2015 und vom 03.02.2015), in den Replikschriftsatz des Beschwerdeführers vom 29.01.2015 sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Lohnzettel und Rechnungsbelege. Des Weiteren wurde am 04. Februar 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen C D, Dr. K L und M N einvernommen wurden. Der ebenfalls zur öffentlich-mündlichen Verhandlung geladene Zeuge O P (Baustellenerhebungsorgan der BUAK am 31.10.2013 auf der Baustelle Adresse, U) ließ sich aufgrund einer bevorstehenden Operation von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Auf die Einvernahme dieses Zeugen wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Vertreter der BUAK ausdrücklich verzichtet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 138/2013 lauten – auszugsweise – wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2013, lauten – auszugsweise – wie folgt: § 7bParagraph 7 b Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt; (…) § 7i AVRAGParagraph 7 i, AVRAG Strafbestimmungen (…)
(3)Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. (…) III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Am 31.10.2013 führte Herr O P, Baustellenerhebungsorgan der BUAK, auf der Baustelle Adresse in U, Tirol, eine Kontrolle durch. Dabei wurden Arbeitnehmer angetroffen, die für das Einzelunternehmen A B (Arbeitnehmer I J) bzw dessen Firma XY SRL (Arbeitnehmer C D, E F, B B und G H) tätig waren. Diese gaben bei ihrer Befragung an, seit dem 26.08.2013 auf der Baustelle beschäftigt zu sein und 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Zu ihrer Tätigkeit, dem kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn, dem ausbezahlten Bruttostundenlohn und der damit im Zusammenhang stehenden Unterentlohnung wurde vom Kontrollorgan festgehalten wie folgt:Am 31.10.2013 führte Herr O P, Baustellenerhebungsorgan der BUAK, auf der Baustelle Adresse in U, Tirol, eine Kontrolle durch. Dabei wurden Arbeitnehmer angetroffen, die für das Einzelunternehmen A B (Arbeitnehmer römisch eins J) bzw dessen Firma XY SRL (Arbeitnehmer C D, E F, B B und G H) tätig waren. Diese gaben bei ihrer Befragung an, seit dem 26.08.2013 auf der Baustelle beschäftigt zu sein und 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Zu ihrer Tätigkeit, dem kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn, dem ausbezahlten Bruttostundenlohn und der damit im Zusammenhang stehenden Unterentlohnung wurde vom Kontrollorgan festgehalten wie folgt: Arbeitnehmer: Tätigkeit: Kollektivvertraglicher Bruttostundenlohn: Ausbezahlter Bruttostundenlohn: Unterentlohnung:
  1. J IJ römisch eins Maurer-Facharbeiter 12,89 EUR 9,99 EUR 22,50 %
  2. D C Hilfspolier 14,55 EUR 10,97 EUR 24,50 %
  3. F E Maurerlehrling im 3 Lehrjahr 10,30 EUR 8,99 EUR 12,71 %
  4. B B Maurer-Facharbeiter 12,89 EUR 9,99 EUR 22,50 %
  5. H G Maurer-Facharbeiter 12,89 EUR 8,99 EUR 30,26 % Dass diese Arbeiter am 31.10.2013 anlässlich der Kontrolle durch die BUAK für das Einzelunternehmen A B (I J) bzw dessen Firma XY SRL (C D, E F, B B und G H) auf der Baustelle in U, Adresse, beschäftigt waren, blieb im durchgeführten Verfahren ebenso unbestritten wie der an sie ausbezahlte Lohn aufgrund der vorliegenden Lohnauszüge (September und Oktober 2013).Dass diese Arbeiter am 31.10.2013 anlässlich der Kontrolle durch die BUAK für das Einzelunternehmen A B (römisch eins J) bzw dessen Firma XY SRL (C D, E F, B B und G H) auf der Baustelle in U, Adresse, beschäftigt waren, blieb im durchgeführten Verfahren ebenso unbestritten wie der an sie ausbezahlte Lohn aufgrund der vorliegenden Lohnauszüge (September und Oktober 2013). Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.02.2015 ergab sich, dass G H im Zuge der Kontrolle am 31.10.2013 fälschlicherweise als Facharbeiter (Maurer) eingestuft worden war. Anhand der vorgelegten Unterlagen wäre er als Maurerlehrling einzustufen gewesen, sodass ihm ein kollektiv-vertraglicher Bruttostundenlohn von Euro 10,31 anstatt der angenommenen Euro 12,89 gebührt hätte. Diesbezüglich wurde durch den Vertreter der BUAK eine Rückstufung vorgenommen. Auch bei I J fand im Einvernehmen mit dem Vertreter der BUAK eine Rückstufung auf nunmehr Euro 10,97 Bruttostundenlohn anstatt der ursprünglich angenommenen Euro 12,89 statt, da sich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 ergab, dass dieser als Hilfsarbeiter und nicht als Maurer-Facharbeiter beschäftigt war.Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.02.2015 ergab sich, dass G H im Zuge der Kontrolle am 31.10.2013 fälschlicherweise als Facharbeiter (Maurer) eingestuft worden war. Anhand der vorgelegten Unterlagen wäre er als Maurerlehrling einzustufen gewesen, sodass ihm ein kollektiv-vertraglicher Bruttostundenlohn von Euro 10,31 anstatt der angenommenen Euro 12,89 gebührt hätte. Diesbezüglich wurde durch den Vertreter der BUAK eine Rückstufung vorgenommen. Auch bei römisch eins J fand im Einvernehmen mit dem Vertreter der BUAK eine Rückstufung auf nunmehr Euro 10,97 Bruttostundenlohn anstatt der ursprünglich angenommenen Euro 12,89 statt, da sich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 ergab, dass dieser als Hilfsarbeiter und nicht als Maurer-Facharbeiter beschäftigt war. Im Übrigen hielt die BUAK an ihren Strafanträgen fest und verwies zur Untermauerung ihres Vorbringens auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.01.2015, LVwG-2014/14/0321-7, 0322-7 und 0323-
  6. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2015, Zl Ra 2015/11/0008-3, unter Hinweis auf die eindeutige Definition des Begriffs „Grundlohn“ zurückgewiesen. Die Lohnzettel der fünf auf der Baustelle Adresse in U angetroffenen Arbeitnehmer I J, C D, E F, B B und G H haben folgenden Inhalt:Die Lohnzettel der fünf auf der Baustelle Adresse in U angetroffenen Arbeitnehmer römisch eins J, C D, E F, B B und G H haben folgenden Inhalt: Von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die Arbeitsverhältnisse der angetroffenen Arbeitnehmer und ihrer festgestellten Tätigkeiten dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie unterliegen und dass dabei C D als Hilfspolier ein Bruttostundenlohn in der Höhe von Euro 14,55, E F als Lehrling im
  7. Lehrjahr ein Bruttostundenlohn in Höhe von Euro 10,30, B B als gelerntem Maurer mit Lehrabschlussprüfung ein Bruttostundenlohn in Höhe von Euro 12,89, G H als Maurerlehrling ein Bruttostundenlohn in der Höhe von Euro 10,30 und I J als Hilfsarbeiter ein Bruttostundenlohn von Euro 10,97 zustehen würde. Von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die Arbeitsverhältnisse der angetroffenen Arbeitnehmer und ihrer festgestellten Tätigkeiten dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie unterliegen und dass dabei C D als Hilfspolier ein Bruttostundenlohn in der Höhe von Euro 14,55, E F als Lehrling im
  8. Lehrjahr ein Bruttostundenlohn in Höhe von Euro 10,30, B B als gelerntem Maurer mit Lehrabschlussprüfung ein Bruttostundenlohn in Höhe von Euro 12,89, G H als Maurerlehrling ein Bruttostundenlohn in der Höhe von Euro 10,30 und römisch eins J als Hilfsarbeiter ein Bruttostundenlohn von Euro 10,97 zustehen würde. Weiters nicht bestritten wurde der sich aufgrund der vorliegenden Lohnzettel (vgl Lohnzettel vom Oktober 2013) ergebende Grundlohn von Euro 10,97 für C D, von Euro 8,99 für E F, von Euro 8,99 für G H, von Euro 9,99 für B B und Euro 9,99 für I J. Weiters nicht bestritten wurde der sich aufgrund der vorliegenden Lohnzettel vergleiche Lohnzettel vom Oktober 2013) ergebende Grundlohn von Euro 10,97 für C D, von Euro 8,99 für E F, von Euro 8,99 für G H, von Euro 9,99 für B B und Euro 9,99 für römisch eins J. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Gegensatz zu Österreich, wo der Kollektivvertrag für den Bausektor einheitliche Mindestlöhne für das gesamte Bundesgebiet festlege, der Grundlohn sohin aus einer einzigen Komponente, nämlich dem Stundenlohn bestehe, in der italienischen Bauwirtschaft zusätzliche Kollektivvertragsverhandlungen auf lokaler Ebene stattfinden würden, denen eine große Bedeutung zukommen würde. Dadurch ergebe sich, dass die Differenz für Arbeiten im Ausland „Außendienstzulagen Ausland“ und „Maggiorazione edili“ als Elemente anzusehen seien, welche dem Stundenlohn hinzuzufügen seien. Allerdings dürften diese nicht in den oberen Bereich des Lohnstreifens eingegliedert werden, da es sich dort um nicht veränderbare Elemente handle. Die Außendienstzulagen seien als Zusatzelement für die Arbeiten im Ausland vorgesehen und handle es sich hiebei um keine Rückvergütung von Spesen. Anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 gab der Zeuge Dr. K L an, dass der nationale italienische Kollektivvertrag für das Baugewerbe vorsehe, dass der Arbeitgeber in jedem Falle Unterkunft und Verpflegung zu bezahlen habe und dem Mitarbeiter eine Außendienstzulage zustehe, sofern er außerhalb seines Arbeitsplatzes arbeiten müsse. Die auf dem Lohnstreifen aufscheinenden Posten „Freistellung Bauarbeiter 4,95 %“, Mensazulagen Bauarbeiter, Außendienstzulage und „Maggiorazione edili“ seien als reines Lohnelement anzusehen und nicht als eine Aufwandsentschädigung im Sinne von Rückerstattung von Spesen. Auch der im Zuge der Verhandlung vernommenen Zeuge M N verwies auf diesen Umstand und darauf, dass der italienische Kollektivvertrag vorsehe, dass die Mensazulage auf jeden Fall bezahlt werden müsse, auch wenn von Seiten des Arbeitnehmers kein Aufwand nachgewiesen werde und dass auch die Außendienstzulage keine Aufwandsentschädigung darstelle. Nach Art 7 „Landesergänzungsvertrag vom 20.12 2006 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Provinz Bozen“, liegt ein Außendienst vor, wenn der Arbeiter auf einer anderen Baustelle als derjenigen arbeitet, für die er ursprünglich eingestellt wurde oder die neue Baustelle außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die ursprüngliche Baustelle befindet. Nach Artikel 7, „Landesergänzungsvertrag vom 20.12 2006 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Provinz Bozen“, liegt ein Außendienst vor, wenn der Arbeiter auf einer anderen Baustelle als derjenigen arbeitet, für die er ursprünglich eingestellt wurde oder die neue Baustelle außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die ursprüngliche Baustelle befindet. Außer dem Mensadienst und der vollen Erstattung der Transportkosten, sofern das Unternehmen keinen Transportdienst bereitstellt, steht dem Arbeitnehmer in diesen Fällen eine weitere prozentuale Zulage zu, deren Höhe von der Entfernung zwischen der alten und der neuen Baustelle abhängt. Kein Anspruch auf die Außendienstzulage besteht hingegen, wenn das Unternehmen für Verpflegung und Unterkunft sorgt (dh wenn der Arbeiter am Arbeitsort übernachtet) oder wenn der Arbeiter einer anderen Baustelle zugewiesen wird, die näher an seinem Wohnort liegt. Wenn von Seiten des Arbeitnehmers kein Aufwand nachgewiesen wird und auch die Außendienstzulage keine Aufwandsentschädigung darstellt, entfällt nach Artikel 8 des Landesergänzungsvertrages vom 20.12.2006 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Provinz Bozen, der Anspruch auf die weiteren in den vorhergehenden Absätzen genannten Zulagen (ua auch die Außendienstzulage), wenn das Unternehmen für Unterkunft und Verpflegung des Arbeiters aufkommt, unbeschadet des Rechtes auf Transport. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer für alle seine Arbeiter den Hin- und Rücktransport auf eigene Kosten organisiert und bezahlt hat, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung. Darüber hinaus wurde auch der Mensazuschlag ausbezahlt, obwohl den Arbeitnehmern die Verpflegung zu 100 % geleistet wurde. Folgte man dem Beschwerdevorbringen, so liegt auf Grund der oben skizzierten Umstände keine Unterentlohnung vor, weil die genannten Zulagen zum Grundlohn dazuzurechnen wären. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 26.02.2015, Zl Ra 2015/11/0008-3) hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „Grundlohn“ in seiner Rechtsprechung bislang nicht ausdrücklich definiert, sondern vielmehr als vorgegeben zugrunde gelegt hat (vgl etwa VwGH vom 27.01.2014, Zl 2013/11/0249). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG hingewiesen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (1076 Blg Nr XXIV, GP, Seite 6) führen dazu aus:Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer für alle seine Arbeiter den Hin- und Rücktransport auf eigene Kosten organisiert und bezahlt hat, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung. Darüber hinaus wurde auch der Mensazuschlag ausbezahlt, obwohl den Arbeitnehmern die Verpflegung zu 100 % geleistet wurde. Folgte man dem Beschwerdevorbringen, so liegt auf Grund der oben skizzierten Umstände keine Unterentlohnung vor, weil die genannten Zulagen zum Grundlohn dazuzurechnen wären. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.02.2015, Zl Ra 2015/11/0008-3) hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „Grundlohn“ in seiner Rechtsprechung bislang nicht ausdrücklich definiert, sondern vielmehr als vorgegeben zugrunde gelegt hat vergleiche etwa VwGH vom 27.01.2014, Zl 2013/11/0249). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG hingewiesen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (1076 Blg Nr römisch 24 , GP, Seite 6) führen dazu aus: „Unter `Grundlohn` ist im Gegensatz zum Begriff ‘Entgelt‘ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen.“ Damit, so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.02.2015, Zl Ra 2015/11/0008-3, sei der Begriff „Grundlohn“ eindeutig definiert und auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte „Zulage für Freistunden“ sowie die „Rückstellung BAK“ als „sonstige“ Zahlungen im Sinne der Erläuterungen nicht in den Grundlohn einzurechnen seien. Im Sinne dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die von der BUAK vorgenommenen Berechnungen betreffend der Löhne der fünf beschäftigten Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung der Korrekturen hinsichtlich der Arbeitnehmer G H und I J im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015, richtig sind und dass die außer dem jeweiligen Grundlohn auf den Lohnzetteln vom Oktober 2013 ausgewiesenen Zulagen und ausbezahlten Beträge wie „Freistellung Bauarbeiter 4,95 %, „Mensazulage Bauarbeiter“, „Außendienstzulage Ausland“ und „Maggiorazione edili“ bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen sind. Diese Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen sind unter dem Begriff „Grundlohn“ nicht erfasst. Im konkreten Fall mögen den Arbeitnehmern zwar keine Kosten entstanden sein, zumal der Beschwerdeführer für Kost und Logis der Arbeitnehmer aufgekommen ist, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass derartige Aufwandersätze bei der Berechnung des Grundlohns von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Im Sinne dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die von der BUAK vorgenommenen Berechnungen betreffend der Löhne der fünf beschäftigten Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung der Korrekturen hinsichtlich der Arbeitnehmer G H und römisch eins J im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015, richtig sind und dass die außer dem jeweiligen Grundlohn auf den Lohnzetteln vom Oktober 2013 ausgewiesenen Zulagen und ausbezahlten Beträge wie „Freistellung Bauarbeiter 4,95 %, „Mensazulage Bauarbeiter“, „Außendienstzulage Ausland“ und „Maggiorazione edili“ bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen sind. Diese Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen sind unter dem Begriff „Grundlohn“ nicht erfasst. Im konkreten Fall mögen den Arbeitnehmern zwar keine Kosten entstanden sein, zumal der Beschwerdeführer für Kost und Logis der Arbeitnehmer aufgekommen ist, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass derartige Aufwandersätze bei der Berechnung des Grundlohns von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Ansicht, dass der von der belangten Behörde jeweils erhobene Schuldvorwurf dem Grunde nach gerechtfertigt ist und der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen sohin in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Diese Arbeitgeber unterliegen jedoch nicht den österreichischen Kollektivverträgen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings auszuschließen, wird ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Diese Arbeitgeber unterliegen jedoch nicht den österreichischen Kollektivverträgen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings auszuschließen, wird ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe

§ 7i

Abs 3 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jeden Arbeitnehmer/in Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00.Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jeden Arbeitnehmer/in Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,

  1. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend war nichts zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die geltend gemachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.500,00, eine Wohnung, mit Hypotheken belastetes Unternehmen, Sorgepflichten für zwei Kinder -, der Unbescholtenheit, aber auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Gewährung der Mensazulage und einer Außendienstzulage trotzdem für sämtliche Kosten (Hin- und Rücktransport, Unterkunft und Verpflegung) aufgekommen ist, seine Arbeitnehmer diesbezüglich keinen Aufwand zu tragen hatten und zusätzlich hinsichtlich der Arbeitnehmer G H und I J von der BUAK eine Rückstufung betreffend ihrer Qualifikation vorzunehmen war, wodurch die Unterentlohnung hinsichtlich dieser Arbeitnehmer wesentlich geringer ausfiel als dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sieht es das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anbetracht des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten noch als gerechtfertigt an, die von der belangten Behörde verhängten Strafen auf die nunmehr vorgesehenen Strafhöhen herabzusetzen. Im Hinblick auf die geltend gemachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.500,00, eine Wohnung, mit Hypotheken belastetes Unternehmen, Sorgepflichten für zwei Kinder -, der Unbescholtenheit, aber auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Gewährung der Mensazulage und einer Außendienstzulage trotzdem für sämtliche Kosten (Hin- und Rücktransport, Unterkunft und Verpflegung) aufgekommen ist, seine Arbeitnehmer diesbezüglich keinen Aufwand zu tragen hatten und zusätzlich hinsichtlich der Arbeitnehmer G H und römisch eins J von der BUAK eine Rückstufung betreffend ihrer Qualifikation vorzunehmen war, wodurch die Unterentlohnung hinsichtlich dieser Arbeitnehmer wesentlich geringer ausfiel als dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sieht es das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anbetracht des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten noch als gerechtfertigt an, die von der belangten Behörde verhängten Strafen auf die nunmehr vorgesehenen Strafhöhen herabzusetzen. Für eine Anwendung des § 20 VStG, also die Unterschreitung der gegenständlichen Mindeststrafe, verblieb kein Raum, zumal weder davon gesprochen werden kann, das die Minderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, noch, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig und die Folgen unbedeutend gewesen wären. Für eine Anwendung des Paragraph 20, VStG, also die Unterschreitung der gegenständlichen Mindeststrafe, verblieb kein Raum, zumal weder davon gesprochen werden kann, das die Minderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, noch, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig und die Folgen unbedeutend gewesen wären. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG haben ebenso wenig vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VstG haben ebenso wenig vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des § 44a VStG.Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 44 a, VStG. Daher war wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom
  2. Jänner 2014, Zl 2013/11/0249 und vom
  3. Februar 2015, Zl Ra 2015/11/0008). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
  4. Jänner 2014, Zl 2013/11/0249 und vom
  5. Februar 2015, Zl Ra 2015/11/0008). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.2287.8

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