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{'item': 'LVwG-2015/13/0870-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0870-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des Herrn G A, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.02.2015, GZ: ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „1. Sie haben am 13.04.2014 um 06:20 in C, Adresse das Fahrzeug PKW, Nissan mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,40 mg/l betrug. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von Falls dieses uneinbringlich ist, Ersatzfeiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 1.000,00 9 Tage(
  4. n)9 Stunden(
  5. n)0 Minute(
  6. n)§ 99 Abs. 1b StVOParagraph 99, Absatz eins b, StVO Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.100,00“ Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2014 zugestellt. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Anfechtungsgründe wurden Aktenwidrigkeit, materielle Rechtswidrigkeit, sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol, in eventu die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, möge das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das Straferkenntnis beheben, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und nach Aufnahme der angebotenen Beweise das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Aufgrund dieser Beschwerde änderte die Landespolizeidirektion Tirol mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2014, zugestellt am 01.12.2014, obgenanntes Straferkenntnis insofern ab, als die Begründung nun wie folgt zu lauten hat: Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG idgF könne die Behörde erster Instanz die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Die Begründung eines anderen Straferkenntnisses sei aufgrund eines EDV-Verarbeitungsfehlers irrtümlich in das gegenständliche Straferkenntnis geraten, obwohl sie nicht für dieses bestimmt gewesen sei. Die Begründung sei aktenwidrig gewesen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG idgF könne die Behörde erster Instanz die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Die Begründung eines anderen Straferkenntnisses sei aufgrund eines EDV-Verarbeitungsfehlers irrtümlich in das gegenständliche Straferkenntnis geraten, obwohl sie nicht für dieses bestimmt gewesen sei. Die Begründung sei aktenwidrig gewesen. Eine in der Beschwerde geltend gemachte materielle Aktenwidrigkeit habe die Behörde jedoch nicht erkennen können. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ordnungsgemäß ausgeführt, dass gegen diese Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung schriftlich der Antrag an die Behörde gestellt werden könne, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Mit Schreiben vom 07.01.2015 brachte der Beschwerdeführerrechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitig mit dem Vorlageantrag bei der Landespolizeidirektion Tirol ein. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Der Rechtsvertreter sei an der Einhaltung der für den gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde einzubringenden Vorlageantrag maßgeblichen Frist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen. Es treffe den Rechtsvertreter und damit den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Versäumung der Frist, da der Vorlageantrag grundsätzlich fristgerecht eingebracht worden sei, dies jedoch ohne Einschreibmodus. Der bis dato verlässliche Mitarbeiter des Rechtsvertreters habe den Brief aus Eile nicht bei der nächsten Poststelle per Einschreiben abgegeben, sondern per Einwurf in einen Briefkasten. So treffe ihn kein Verschulden. Im Weiteren wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt. Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.02.2015, dem Beschwerdeführer am 03.03.2015 zugestellt, wies die Landespolizeidirektion Tirol den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert wurde, eine Frist einzuhalten. Ein Ereignis sei dann „unvorhergesehen“, wenn ein solches von der Partei nicht miteinberechnet worden sei und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden habe können. „Unabwendbar“ sei ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden könne. Darüber hinaus müsse ein minderer Grad des Verschuldens bei der Partei vorliegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sei dann zu bewilligen, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist, oder fälschlich die Angabe enthalte, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Grundsätzlich habe der Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die erforderliche fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt werde. Dabei sei durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür zu sorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden können. Das angeblich rechtzeitig zur Post gegebene Rechtsmittel sei bis zum 19.02.2015 nicht bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt. Zur Post gegebene Schriftstücke würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber beim Empfänger ankommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich das binnen offener Frist eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde wie folgt: Der Beschwerdeführerrechtsvertreter habe gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt. Diesen Vorlageantrag habe der Rechtsvertreter seinem Mitarbeiter T S am 12.12.2014 zur Absendung mittels Post übergeben. Herr T S habe das Schriftstück noch am selben Tag in einen Briefkasten in C gegeben, weil er dort einer Teitzeitarbeit nachgehe. Vom 15.12.2014 bis 19.12.2014 sei Herr T S urlaubsbedingt nicht in der Kanzlei gewesen. Über Aufforderung des Rechtsvertreters habe dieser am 23.12.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol angerufen, um sich zu erkundigen, wann mit der ersten Verhandlung zu rechnen sei. Dabei sei Herrn T S mitgeteilt worden, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol weder der Vorlageantrag noch ein diesbezüglicher Akt eingelangt sei und sei ihm geraten worden, direkt bei der belangten Behörde nachzufragen. Herrn T S sei am selben Tag auch von der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt worden, dass ein gegenständlicher Vorlageantrag nicht aufgefunden werden könne. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals am 23.12.2014 bekannt geworden, dass der gegenständliche Vorlageantrag nicht vorliege und möglicherweise die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages versäumt sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe aber nicht ausgeschlossen werden können, dass der Vorlageantrag im Hinblick auf die damalige Weihnachtspost bei der belangten Behörde noch einlange. Möglicherweise sei der Brief aber auch auf dem Postweg in Verstoß geraten. Für den Rechtsvertreter sei es jedenfalls nicht voraussehbar gewesen, dass das zur Post gegebene Schriftstück nicht bei der Behörde einlange. Ein Verschulden in der Organisation der Rechtsanwaltskanzlei könne darin jedenfalls nicht erblickt werden. Es bestehe auch keine Verpflichtung, ein Schriftstück mittels Einschreibnachweis bei der Post aufzugeben, sodass eine einfache Postaufgabe kein Verschulden begründe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Risiko des Postweges trage, so habe er doch nach eigener Behauptung der belangten Behörde davon ausgehen können, dass ein in Österreich zur Post gegebenes Schriftstück beim Empfänger ankomme. Sollte doch ausnahmsweise ein Schriftstück nicht beim Empfänger ankommen, wie dies beim Vorlageantrag des Beschwerdeführers der Fall sei, so stelle dies ein unvorhersehbares Ereignis dar. Es sei von der belangten Behörde weder festgestellt worden, dass der Vorlageantrag zu spät zur Post gegeben worden sei, noch, worin ein allfälliges Organisationsversehen des Beschwerdeführervertreters erblickt werden könne. Die Behörde habe es auch unterlassen, den angebotenen Zeugen T S einzuvernehmen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Vorlageantrag rechtzeitig aufgegeben worden sei. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.03.2015, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und der Landespolizeidirektion Tirol auftragen, den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem diesbezüglichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur weiteren Entscheidung vorlegen. Weiter möge das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde zu Handen des ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in den Kostenersatz verfällen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 19.02.2015 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung) samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lauten wie folgt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71Paragraph 71

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72Paragraph 72
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten wie folgt: II. Teil: Verwaltungsstrafverfahrenrömisch zwei. Teil: Verwaltungsstrafverfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 24Paragraph 24 Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, lauten wie folgt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33Paragraph 33
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  1. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0479).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0479). Unabwendbar im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (siehe zu den gleichlautenden Begriffen in § 71 AVG etwa VwSlg 9024 A sowie VwGH 10.10.1991,91/06/0162 sowie vom 22.9.1992, 92/04/0194). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörde und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (siehe etwa VwGH vom 10.2.1994, 94/18/0038).Unabwendbar im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (siehe zu den gleichlautenden Begriffen in Paragraph 71, AVG etwa VwSlg 9024 A sowie VwGH 10.10.1991,91/06/0162 sowie vom 22.9.1992, 92/04/0194). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörde und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (siehe etwa VwGH vom 10.2.1994, 94/18/0038). Auch ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. u.a. VwGH Erkenntnisse vom 29.4.2005, Zl. 2005/05/0100, vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015, vom 19.2.2009, Zl. 2006/18/0080, und vom 30.6.2010, Zl. 2010/12/0098, sowie Beschlüsse vom 29.4.2011, Zl. 2009/02/0108, und vom 19.7.2013, Zl. 2013/02/0124).Auch ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche u.a. VwGH Erkenntnisse vom 29.4.2005, Zl. 2005/05/0100, vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015, vom 19.2.2009, Zl. 2006/18/0080, und vom 30.6.2010, Zl. 2010/12/0098, sowie Beschlüsse vom 29.4.2011, Zl. 2009/02/0108, und vom 19.7.2013, Zl. 2013/02/0124). Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. VwGH Beschluss vom 31.5.2012, Zl. 2011/23/0286).Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt vergleiche VwGH Beschluss vom 31.5.2012, Zl. 2011/23/0286). Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. das Erkenntnis vom
  3. Oktober 1993, Zl. 92/15/0100).Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten vergleiche das Erkenntnis vom
  4. Oktober 1993, Zl. 92/15/0100). Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  5. Juni 1998, Zl. 98/01/0243). Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom
  6. Jänner 2004 und das Erkenntnis vom
  7. März 2005, Zl. 2004/16/0204).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  8. Juni 1998, Zl. 98/01/0243). Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten vergleiche das schon zitierte Erkenntnis vom
  9. Jänner 2004 und das Erkenntnis vom
  10. März 2005, Zl. 2004/16/0204). Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten ist, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen (vgl. das Erkenntnis vom
  11. Februar 2005, Zl. 2001/14/0021).Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten ist, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen vergleiche das Erkenntnis vom
  12. Februar 2005, Zl. 2001/14/0021). Wird aber im Wiedereinsetzungsantrag in keinster Weise dargelegt, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen einer wenn auch bloß manipulativen Tätigkeit vorgesehen sind, oder ob jemals eine Kontrolle des Vorganges oder des Kanzleiangestellten erfolgte, kann von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Der Parteienvertreter hat nämlich durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Fehlt schon ein derartiges Vorbringen, liegt jedenfalls kein minderer Grad des Versehens vor. Im gegenständlichen Fall brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weder vor, dass Kontrollen der Kanzleimitarbeiter grundsätzlich vorgesehen sind, noch dass jemals eine Kontrolle des Mitarbeiters T S stattgefunden hätte. Es wäre am Beschwerdeführerrechtsvertreter gelegen, ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Werden fristgebundene Postsendungen nicht eingeschrieben aufgegeben, so ist die Rechtzeitigkeit der erfolgten Postaufgabe für den Beschwerdevertreter naturgemäß nicht nachzuweisen. Auch ermangelt es dem Beschwerdevertreter wegen Fehlens einer Rückmeldung in Form des Aufgabescheins bzw. einer entsprechenden Eintragung im Postaufgabebuch in einer ihm zurechenbaren Weise an jeglicher Kontrolle darüber, ob und wann eine fristgebundene Postsendung tatsächlich aufgegeben wurde. Es kann weder gesagt werden, dass diese Unkenntnis unvorhersehbar, geschweige denn, dass sie unabwendbar gewesen ist. Sie ist daher ungeeignet, den Lauf der Frist hinauszuschieben (vgl VwGH vom 21.11.2001, 2001/08/0148).Werden fristgebundene Postsendungen nicht eingeschrieben aufgegeben, so ist die Rechtzeitigkeit der erfolgten Postaufgabe für den Beschwerdevertreter naturgemäß nicht nachzuweisen. Auch ermangelt es dem Beschwerdevertreter wegen Fehlens einer Rückmeldung in Form des Aufgabescheins bzw. einer entsprechenden Eintragung im Postaufgabebuch in einer ihm zurechenbaren Weise an jeglicher Kontrolle darüber, ob und wann eine fristgebundene Postsendung tatsächlich aufgegeben wurde. Es kann weder gesagt werden, dass diese Unkenntnis unvorhersehbar, geschweige denn, dass sie unabwendbar gewesen ist. Sie ist daher ungeeignet, den Lauf der Frist hinauszuschieben vergleiche VwGH vom 21.11.2001, 2001/08/0148). V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im Ergebnis war daher die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0870.1

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