RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0337-5; LVwG-2015/22/0382-5; LVwG-2015/22/0919-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltu
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3.
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 5.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Einleitend ist dem Einwand in der Beschwerde zu entgegnen, dass es in Österreich keine Führerscheinklasse AM gäbe. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass nach aktueller Rechtslage es sehr wohl eine eigene Führerscheinklasse AM gibt (§ 2 Abs 1 Z 1 FSG) und die Klasse B (in deren Besitz sich der Beschwerdeführer jedenfalls befindet) auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst (§ 2 Abs 3 Z 7 FSG). Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung im angefochten Bescheid richtig, dass die Lenkberechtigung der Klasse(
- n)AM/B, mithin also der Klassen AM und B (nur so kann diese Anordnung gelesen werden), entzogen wird.Einleitend ist dem Einwand in der Beschwerde zu entgegnen, dass es in Österreich keine Führerscheinklasse AM gäbe. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass nach aktueller Rechtslage es sehr wohl eine eigene Führerscheinklasse AM gibt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) und die Klasse B (in deren Besitz sich der Beschwerdeführer jedenfalls befindet) auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, FSG). Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung im angefochten Bescheid richtig, dass die Lenkberechtigung der Klasse(
- n)AM/B, mithin also der Klassen AM und B (nur so kann diese Anordnung gelesen werden), entzogen wird. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) und § 26 Abs 2 FSG in diesen Fällen eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten vorsieht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach einem von ihm jedenfalls verursachten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hat. Ob er den gegenständlichen Verkehrsunfall auch verschuldet hat, kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Er selbst spricht davon, dass Ursache dafür ein Reifenplatzer vorne links gewesen sei. Tatsächlich war nach den polizeilichen Feststellungen vorne links der Reifen beschädigt (vgl. etwa den Unfallbericht vom xx.xx.xxxx). Vor diesem Hintergrund wäre ungeachtet der vorliegenden starken Alkoholisierung von keinem Verschulden auszugehen. Die anschließende Fahrerflucht ist jedoch entgegen den beschwichtigenden Ausführungen in der Beschwerde als besonders verwerflich anzusehen. Ohne sein Fahrzeug anzuhalten und ohne die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, setzte er sein Fahrt fort und konnte nur dadurch ausgeforscht werden, dass aufmerksame Zeugen das amtliche Kennzeichen notierten und die Polizei verständigten. Überdies versuchte er, das Fahrzeug in der Garage der Zeugin X zu verstecken. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) und Paragraph 26, Absatz 2, FSG in diesen Fällen eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten vorsieht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach einem von ihm jedenfalls verursachten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hat. Ob er den gegenständlichen Verkehrsunfall auch verschuldet hat, kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Er selbst spricht davon, dass Ursache dafür ein Reifenplatzer vorne links gewesen sei. Tatsächlich war nach den polizeilichen Feststellungen vorne links der Reifen beschädigt vergleiche etwa den Unfallbericht vom xx.xx.xxxx). Vor diesem Hintergrund wäre ungeachtet der vorliegenden starken Alkoholisierung von keinem Verschulden auszugehen. Die anschließende Fahrerflucht ist jedoch entgegen den beschwichtigenden Ausführungen in der Beschwerde als besonders verwerflich anzusehen. Ohne sein Fahrzeug anzuhalten und ohne die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, setzte er sein Fahrt fort und konnte nur dadurch ausgeforscht werden, dass aufmerksame Zeugen das amtliche Kennzeichen notierten und die Polizei verständigten. Überdies versuchte er, das Fahrzeug in der Garage der Zeugin römisch zehn zu verstecken. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände kann daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Sinne einer vorzunehmenden Prognose der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vor 8 Monaten, gerechnet ab dem xx.xx.xxxx, erwarten werden. Auch die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, aber auch einer verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen (all diese begleitenden Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer offenkundig zwischenzeitlich – erfolgreich – absolviert – siehe die Eingabe des Rechtsvertreters vom xx.xx.xxxx). Die ausdrückliche Vorschreibung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war daher in den Spruch des angefochtenen Bescheides ergänzend aufzunehmen. Auch die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, aber auch einer verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorgesehen (all diese begleitenden Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer offenkundig zwischenzeitlich – erfolgreich – absolviert – siehe die Eingabe des Rechtsvertreters vom xx.xx.xxxx). Die ausdrückliche Vorschreibung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war daher in den Spruch des angefochtenen Bescheides ergänzend aufzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0337.5