GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde A vom 8.4.2015, XXXX, wurde das Ansuchen der B F Immobilien vom 18.12.2014 um Bewilligung zur Errichtung einer auf dem Dach des Gebäudes „ “ neigungsparallel angebrachten Photovoltaikanlage auf Gst 3/2 KG A Markt (C)
Abs 4 lit d TBO 2011 abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde A vom 8.4.2015, römisch 40 , wurde das Ansuchen der B F Immobilien vom 18.12.2014 um Bewilligung zur Errichtung einer auf dem Dach des Gebäudes „ “ neigungsparallel angebrachten Photovoltaikanlage auf Gst 3/2 KG A Markt (C)
Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bauobjekt im Randbereich der Schutzzone nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG 2003) befinde und vor Erteilung der Bewilligung ein Gutachten des Sachverständigenbeirates im Sinne des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes eingeholt worden sei. Der Sachverständigenbeirat habe im Protokoll der 1320. Sitzung am 11.3.2015 festgestellt, dass „auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Sinn einer Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich ist“. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde folgenden Inhalts: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 8.4.2015, zugestellt am 13.4.2015 erhebe ich in offener Frist BESCHWERDE
Abs 1 Z 1 B-VGgemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol, Michael-Gaismair-Straße 1, 6020 Innsbruck. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: Ich habe mit Schreiben vom 18.12.2014 an die belangte Behörde ein Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach des in meinem Eigentum stehenden Gebäudes gestellt. Die PV-Anlage sollte auf der südostseitigen Hälfte des Daches installiert werden und zwar in der selben Neigung wie sie die Dachfläche aufweist mit einem Abstand von ca. 15 cm zur Dachfläche. Auf der gegenständlichen Dachfläche befindet sich bereits die Antennenanlage der Telekom, Mobilkom und T-Mobile. Der Ortgang des gegenständlichen Gebäudes überragt die Dachfläche um ca 18 cm. Die vorgesehene PV-Anlage würde diesen nicht überragen und die Gesamtansicht des Gebäudes nicht beeinträchtigen.
Abs1 Z1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner Stellung als Partei.
, Abs1 Z1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner Stellung als Partei. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid durch den Bürgermeister der Marktgemeinde A in mittelbarer Landesverwaltung erlassen wurde.
GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit RSb-Brief der Marktgemeinde A mit Aufgabedatum 10.4.2015 am 13.4.2015 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. Die Gebühr in Höhe von € xx wurde an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abgeführt, eine Kopie des Einzahlungsbelegs liegt diesem Schreiben bei.Das angerufene Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid durch den Bürgermeister der Marktgemeinde A in mittelbarer Landesverwaltung erlassen wurde.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit RSb-Brief der Marktgemeinde A mit Aufgabedatum 10.4.2015 am 13.4.2015 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. Die Gebühr in Höhe von € xx wurde an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abgeführt, eine Kopie des Einzahlungsbelegs liegt diesem Schreiben bei. Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich als österreichischer Staatsbürger in meinem subjektiven Recht auf grundsätzlich uneingeschränkte Nutzung meines Eigentums
GG 1867 verletzt. In weiterer Folge fühle ich mich durch fehlerhafte Anwendung des SOG 2003 in Beurteilung des Sachverhalts durch die Bescheid erlassende Behörde beschwert, die sich in ihrer Begründung auf das Gutachten des Sachverständigenbeirats beruft.Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich als österreichischer Staatsbürger in meinem subjektiven Recht auf grundsätzlich uneingeschränkte Nutzung meines Eigentums
Artikel eins,
2 SOG zur Beurteilung einer Beeinträchtigung die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen nicht nur von Straßen aus, sondern vielmehr auch von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dgl, aber auch aus der Luft entscheidend ist. Da die geplante PV-Anlage auch von der Luft (umliegende Berge) aus gegenüber dem Antennentragmast verschwindet, liegt sohin in keinster Weise ein Eingriff in das Stadt- und Ortsbild vor.Das gegenständliche Gebäude wurde im Jahr 2007 von mir umgebaut und wurde mir dafür auch die Bewilligung gem. SOG 2003 erteilt. Nunmehr, 8 Jahre später, habe ich die Bewilligung einer PV-Anlage beantragt, welche weder von Straßen- noch von Hofseite einsehbar ist und auch gegenüber dem markanten Antennentragmast der Fa. A1 Telekom Austria GmbH in den Hintergrund rückt. Dieses Ansuchen wird nunmehr ohne Begründung abgewiesen, obwohl
Paragraph eins, Absatz 2, SOG zur Beurteilung einer Beeinträchtigung die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen nicht nur von Straßen aus, sondern vielmehr auch von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dgl, aber auch aus der Luft entscheidend ist. Da die geplante PV-Anlage auch von der Luft (umliegende Berge) aus gegenüber dem Antennentragmast verschwindet, liegt sohin in keinster Weise ein Eingriff in das Stadt- und Ortsbild vor. Ergänzend wird auch noch angemerkt, dass ohnehin in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Vorhabens keine homogene Dachlandschaft vorliegt. Dies aus dem Grunde, da sämtliche umliegenden Gebäude unterschiedliche Bauhöhen aufweisen, Dachneigungen unterschiedlich sind, verschiedene Dacheindeckungen (unterschiedliche Farbe) vorliegen und die Gebäude auch keinen einheitlichen Abstand zur Straßenfluchtlinie aufweisen. Ebenso weise ich darauf hin, dass in unmittelbarer Nähe zu meinem Gebäude auf dem Dach des Gasthauser zur C (GSt.Nr. 3 KG 200) bereits Solarpaneele im Kernbereich des Ortsschutzgebiets installiert wurden (Tiris-Auszug vom 24.4.2014). Mein Gebäude liegt im Randbereich der Schutzzone und die von mir beantragte PV-Anlage wird sich noch mehr in die Dachhaut einfügen, weshalb die abweisende Entscheidung der belangten Behörde für mich nicht nachvollziehbar ist. Eine bildliche Darstellung des Istzustandes wird diesen Ausführungen angeschlossen. Der Sachverständigenbeirat in seinem Gutachten und damit in weiterer Folge die auf Grund dieses Gutachtens den Bescheid erlassende und begründende Behörde verkennen, dass durch die geplante bauliche Maßnahme die bestimmenden architektonischen Elemente in Substanz und Wirkung auf das Ortsbild nicht verändert werden. Durch die geringe Dachneigung von 11° ist die Dachfläche de facto von umgebenden Straßen, Gehwegen und Durchgängen nicht einsehbar, umso mehr, als die relevante Südostseite des Daches durch die umliegenden Nachbargebäude abgeschirmt ist. Das Argument der Erhaltung der Dachlandschaft kann weiters nicht nachvollzogen werden, als es sich gerade bei der gegenständlichen Dachfläche nicht um eine historisch gewachsene Dachgestaltung handelt. Im Gegenteil, die Verbesserung der Ansicht ist durch die neue Eindeckung mit farblich und materiell ansprechenderer Bitumendecke im Vergleich zur ursprünglichen Eindeckung durch Well-Eternit merkbar verbessert. Die vorgesehenen Photovoltaikmodule würden sich farblich nur unbedeutend absetzen. Auch nach Installation der PV-Anlage ergibt sich gegenüber dem Urzustand vor dem Umbau eine wesentliche optische Verschönerung. Ebenso ist die Ansicht aus der Luft durch die vorhin genannte farbliche Ähnlichkeit zwischen PV-Modulen und Dachhaut ungestört, vielmehr würde dadurch der markant dominierende Eindruck des Antennentragmasts ein wenig von seiner Dominanz verlieren und somit vor allem aus höher gelegenen Standorten eine weitere optische Verbesserung erwirken. In weiterer Folge wende ich ein, dass der Bürgermeister der Markgemeinde A, P S, im Zuge des Beschlusses über die Schutzzonen-Verordnung in der Gemeinderatssitzung vom 9.7.2007 ausdrücklich erklärt hat, dass die Auflagen des SOG 2003 im Bereich der Randzone weniger streng zu sehen sind und trotz der Schutzzonen-Verordnung zeitgemäße und moderne Bauvorhaben, wie beim ehem. D nicht ausschließen will (vgl. Punkt 4 der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 9.7.2007).In weiterer Folge wende ich ein, dass der Bürgermeister der Markgemeinde A, P S, im Zuge des Beschlusses über die Schutzzonen-Verordnung in der Gemeinderatssitzung vom 9.7.2007 ausdrücklich erklärt hat, dass die Auflagen des SOG 2003 im Bereich der Randzone weniger streng zu sehen sind und trotz der Schutzzonen-Verordnung zeitgemäße und moderne Bauvorhaben, wie beim ehem. D nicht ausschließen will vergleiche Punkt 4 der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 9.7.2007). Mein Bauvorhaben des Umbaus des „Alten D“ wurde am 24.1.2007 mit Bescheid XXX bewilligt. Jedoch gehört zu einem modernen Gebäude auch eine zeitgemäße, effiziente und ökonomische Energieversorgung. Sohin ist es für mich noch unverständlicher, weshalb die belangte Behörde nunmehr von seinem Vorsatz, die Duldung von zeitgemäßen Gebäuden, abgeht und mein Ansuchen der PV-Anlage ablehnt. Meiner Ansicht nach handelt es sich dabei vielmehr um einen Willkürakt, da ich durch die Zusage, dass auch ein moderner Umbau gewünscht wird, geködert wurde und ich daher bereits erhebliches Kapital investierte, mir aber nun durch Ablehnung der PV-Anlage verwehrt wird, mein Gebäude möglichst kostensparend zu versorgen.Mein Bauvorhaben des Umbaus des „Alten D“ wurde am 24.1.2007 mit Bescheid römisch 30 bewilligt. Jedoch gehört zu einem modernen Gebäude auch eine zeitgemäße, effiziente und ökonomische Energieversorgung. Sohin ist es für mich noch unverständlicher, weshalb die belangte Behörde nunmehr von seinem Vorsatz, die Duldung von zeitgemäßen Gebäuden, abgeht und mein Ansuchen der PV-Anlage ablehnt. Meiner Ansicht nach handelt es sich dabei vielmehr um einen Willkürakt, da ich durch die Zusage, dass auch ein moderner Umbau gewünscht wird, geködert wurde und ich daher bereits erhebliches Kapital investierte, mir aber nun durch Ablehnung der PV-Anlage verwehrt wird, mein Gebäude möglichst kostensparend zu versorgen. Ebenso nehme ich Bezug auf § 21 Abs. 3 lit. e TBO, woraus hervorgeht, dass das Anbringen von PV-Anlagen baurechtlich (teilweise) weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist, wenn der Parallelabstand zur Dachhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30cm übersteigt. In meinem Ansuchen habe ich ausgeführt, dass die Anlage im Abstand von 15cm zur Dachfläche installiert wird und sohin beinahe in die Dachhaut integriert wird und es nicht wie oftmals üblich zu einer auf Trägerkonstruktionen errichteten Solaranlage kommt (vgl. Bundschuh-Rieseneder in Weber/Kathrein (Hrsg) TBO
TBO für parallel verlaufende PV-Anlagen nicht einmal eine Anzeigepflicht notwendig ist, ist meiner Einschätzung nach auch im SOG-Verfahren ein weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Dies aus dem Grunde, da der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzeserlasses des § 21 Abs. 3 lit. e TBO bereits davon ausgegangen ist, dass PV-Anlagen wie die von mir beantragte, ohnehin nicht so sehr in das örtliche Erscheinungsbild eingreifen als auf Trägergerüsten installierte Solarpanele.Da sohin
TBO für parallel verlaufende PV-Anlagen nicht einmal eine Anzeigepflicht notwendig ist, ist meiner Einschätzung nach auch im SOG-Verfahren ein weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Dies aus dem Grunde, da der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzeserlasses des Paragraph 21, Absatz 3, Litera e, TBO bereits davon ausgegangen ist, dass PV-Anlagen wie die von mir beantragte, ohnehin nicht so sehr in das örtliche Erscheinungsbild eingreifen als auf Trägergerüsten installierte Solarpanele. Weshalb die belangte Behörde nunmehr eine undifferenzierte Entscheidung trifft, ist für mich nicht nachvollziehbar. Vielmehr handelt es sich meiner Ansicht nach um einen Willkürakt. B) Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Bescheid des Bürgermeisters vom 8.4.2014, Gz XXXXXAVIE ist nicht begründet. Dies stellt einen Verfahrensmangel iSd. § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG dar.Der Bescheid des Bürgermeisters vom 8.4.2014, Gz XXXXXAVIE ist nicht begründet. Dies stellt einen Verfahrensmangel iSd. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG dar. Unter dem Punkt „Begründung“ wird lediglich der Standardsatz aus dem Protokoll des Sachverständigenbeirats vom 11.3.2015 „ auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A die Anbringung von Photovoltaikanlage im Sinne einer Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich ist“ wiedergegeben. Bei dieser Pauschalaburteilung handelt es sich jedoch in keinster Weise um eine ausreichende Begründung iSd. § 58 Abs. 2 AVG. Eine ausreichende Begründung hätte jedoch den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahmen der Parteien anzuführen, sowie die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten, woraus für die Partei zu entnehmen ist, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm unterstellt. Ein pauschaler Verweis auf die Aktenlage oder Hinweis auf einzelnes Aktenmaterial genügt genauso wenig wie eine und undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8
3 AVG verwehrt. Im Sinne des § 45 AVG ist eine Partei vom Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ist ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (VwSlgNF 8024A). Zu diesem Zweck ist eine entsprechende Frist einzuräumen (VwGH 26.4.1979, 1392/78).Im Bescheid vom 8.4.2015 führt die belangte Behörde aus, dass sie vor Bewilligung des Ansuchens des Beschwerdeführers ein Gutachten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, SOG 2003 eingeholt hat. Mir ist erst am 23.4.2015 das Protokoll der 1320. Sitzung des Sachverständigenbeirates vom 11.3.2015 auf Nachfrage bei der belangten Behörde übermittelt worden. Ebenso wurde mir keine Möglichkeit gegeben, zum Gutachten vom 11.3.2015 eine Stellungnahme abzugeben. Sohin wurde das Recht auf Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG verwehrt. Im Sinne des Paragraph 45, AVG ist eine Partei vom Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ist ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (VwSlgNF 8024A). Zu diesem Zweck ist eine entsprechende Frist einzuräumen (VwGH 26.4.1979, 1392/78). In gegenständlicher Angelegenheit wurde ich weder darüber informiert, dass ein Gutachten des Sachverständigenbeirats eingeholt wird, noch wurde das Ergebnis des Gutachtens zur Stellungnahme binnen angemessener Frist übermittelt. Sohin wurde der Grundsatz des Parteiengehörs nicht nur verletzt, sondern vielmehr vollkommen ignoriert. Wenn mir das Gutachten vom 11.3.2015 übersendet worden wäre, hätte ich aufgrund dessen Mangelhaftigkeit ein Ergänzungs- bzw. Gegengutachten und einen Lokalaugenscheintermin unter Hinzuziehung des Zeugen R K, p.A. , A, beantragt. Dadurch hätte ich den Bürgermeister bzw. den Sachverständigenbeirat überzeugen können, dass meine beantragte PV-Anlage in keinster Weise einen negativen Einfluss auf das Straßen- und Ortsbild der Schutzzone der Marktgemeinde A hat. In weiterer Folge wurde der Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt, da im Zuge der Feststellung des Sachverhaltes nur behördliche Organe tätig wurden und mir vor Bescheiderlass die Möglichkeit verwehrt wurde, zum Gutachten des Sachverständigenbeirates Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ein Ergänzungsgutachten zu beauftragen, aus welchem sich schlussendlich ergibt, dass das eingereichte Vorhaben sehr wohl mit dem SOG 2003 in Einklang zu bringen ist (VwSlgNF 206A). Wenn die belangte Behörde in der Begründung vom 8.4.2015 auf das Gutachten des Sachverständigenbeirates
Sd. § 52 AVG handelt. Dies aus dem Grunde, da offensichtlich die Angelegenheit an den Sachverständigenbeirat zur Begutachtung übermittelt wurde, jedoch dieser lediglich eine pauschale Aburteilung vornahm mit dem Satz:Wenn die belangte Behörde in der Begründung vom 8.4.2015 auf das Gutachten des Sachverständigenbeirates
Paragraph 17, Absatz 4, SOG 2003 verweist, so ist auszuführen, dass es sich dabei um keinen Sachverständigenbeweis iSd. Paragraph 52, AVG handelt. Dies aus dem Grunde, da offensichtlich die Angelegenheit an den Sachverständigenbeirat zur Begutachtung übermittelt wurde, jedoch dieser lediglich eine pauschale Aburteilung vornahm mit dem Satz: Auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Sinne der Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich. Das „Gutachten“ vom 11.3.2015 besteht sohin nur aus einem Satz und geht in keinster Weise auch nur annähernd auf den Sachverhalt ein, geschweige denn dass eine Begründung erfolgt. Der Sachverständigenbeirat wäre jedoch verpflichtet gewesen ein einzelfallbezogenes und auf den konkreten Antrag des Beschwerdeführers anwendbares Gutachten zu erstellen. Dies ist nicht geschehen.
AVG ist unter einem Sachverständigen eine Person zu verstehen, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch mitwirkt, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Wirkungen festzustellen. Er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetzt19
Paragraph 52, AVG ist unter einem Sachverständigen eine Person zu verstehen, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch mitwirkt, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Wirkungen festzustellen. Er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetzt19
2 SOG 2003 vorlag. Dieser Besetzungsmangel stellt einen Nichtigkeitsgrund nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG dar.Da aus dem Protokoll der 1320. Sitzung des Sachverständigenbeirates vom 11.3.2015 nicht hervorgeht, welche Mitglieder des Beirates im Zuge der Beschlussfassung anwesend waren, wird vorsichtshalber eingewendet, dass der Sachverständigenbeirat im Zuge der Abstimmung über das Gutachten nicht ordnungsgemäß besetzt war und sohin keine Beschlussfähigkeit
Paragraph 27, Absatz 2, SOG 2003 vorlag. Dieser Besetzungsmangel stellt einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG dar. Aufgrund der vor vorgenannten Ausführungen stelle ich den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.)
24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und1.)
24 Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2.) in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde in A vom 8.4.2015, GZ: XXXX, dahin abändern, dass dem Bewilligungsantrag vom 18.12.2014 stattgegeben wird,2.) in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde in A vom 8.4.2015, GZ: römisch 40 , dahin abändern, dass dem Bewilligungsantrag vom 18.12.2014 stattgegeben wird, 3.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an den Bürgermeister der Marktgemeinde A, als erkennende Behörde, zurückverweisen. 4.) den Bescheid wegen Nichtigkeit
4 Z 1 AVG im Zuge der Beschlussfassung über das Gutachten vom 11.3.2015 aufheben.“4.) den Bescheid wegen Nichtigkeit
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG im Zuge der Beschlussfassung über das Gutachten vom 11.3.2015 aufheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf der Grundlage des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. II.römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TBO 2011) lauten wie folgt: Begriffsbestimmungen § 2. …Paragraph 2, …
TBO 2011 abzuführen gewesen wäre.Aus der Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich aus baurechtlicher Sicht allerdings, dass das gegenständliche Vorhaben nicht als Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 22, TBO 2011, sondern im Rahmen einer Bauanzeige
Paragraph 23, TBO 2011 abzuführen gewesen wäre. Dies erhellt aus der eindeutigen Diktion des § 21 Abs 2 lit a TBO 2011, wonach die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen bei bestehenden baulichen Anlagen jedenfalls nur anzeigepflichtig ist. Dies erhellt aus der eindeutigen Diktion des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011, wonach die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen bei bestehenden baulichen Anlagen jedenfalls nur anzeigepflichtig ist. Aus § 2 Abs 16 TBO 2011 wiederum ergibt sich, dass – wie im Gegenstandsfall - an baulichen Anlagen angebrachte Photovoltaikanlagen (unabhängig von ihrer Größe) als untergeordnete Bauteile anzusehen sind.Aus Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 wiederum ergibt sich, dass – wie im Gegenstandsfall - an baulichen Anlagen angebrachte Photovoltaikanlagen (unabhängig von ihrer Größe) als untergeordnete Bauteile anzusehen sind. Dies wiederum führt dazu, dass eine Verfahrenskonzentration im Sinn des § 18 SOG 2003 im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt und die Bewilligungspflicht nach dem SOG 2003 unabhängig von baurechtlichen Veranlassungen zu beurteilen ist.Dies wiederum führt dazu, dass eine Verfahrenskonzentration im Sinn des Paragraph 18, SOG 2003 im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt und die Bewilligungspflicht nach dem SOG 2003 unabhängig von baurechtlichen Veranlassungen zu beurteilen ist. Die von der belangten Behörde auf § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 gestützte Abweisung des Bauvorhabens
geht ins Leere. Die von der belangten Behörde auf Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 gestützte Abweisung des Bauvorhabens
geht ins Leere. Für das Verfahren nach dem SOG 2003 wiederum gilt zu bedenken, dass aus Sicht des Gefertigten allenfalls § 14 Abs 1 lit d SOG 2003 als Bewilligungstatbestand in Betracht zu ziehen wäre:Für das Verfahren nach dem SOG 2003 wiederum gilt zu bedenken, dass aus Sicht des Gefertigten allenfalls Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, SOG 2003 als Bewilligungstatbestand in Betracht zu ziehen wäre: Evident ist dabei einerseits, dass im Gegenstandsfall kein in § 14 Abs 1 lit d SOG 2003 demonstrativ angeführter Bewilligungstatbestand gegeben ist und andererseits auch § 15 Abs 1 lit a SOG 2003 nicht zur Anwendung gelangt, zumal es sich gegenständlich unstrittiger Weise um den Randbereich einer Schutzzone handelt. Sachverständige Ausführungen dahingehend, dass die dachparallele Errichtung der Solarmodule auf dem Satteldach des Alten D das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsteiles beeinträchtigt, sind nicht aktenkundig.Evident ist dabei einerseits, dass im Gegenstandsfall kein in Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, SOG 2003 demonstrativ angeführter Bewilligungstatbestand gegeben ist und andererseits auch Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, SOG 2003 nicht zur Anwendung gelangt, zumal es sich gegenständlich unstrittiger Weise um den Randbereich einer Schutzzone handelt. Sachverständige Ausführungen dahingehend, dass die dachparallele Errichtung der Solarmodule auf dem Satteldach des Alten D das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsteiles beeinträchtigt, sind nicht aktenkundig. Für Überlegungen dahingehend, ob sich die zur Bewilligung eingereichte Photovoltaikanlage in die Dachlandschaft der Schutzzone A einfügt, bleibt daher ungeachtet des seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Ansuchens gegenständlich kein Raum. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen im hier zu beurteilenden Fall vor: Unabhängig davon, dass die belangte Behörde ein in dieser Form nicht vom Beschwerdeführer initiiertes Baubewilligungsverfahren durchgeführt hat und somit ihre Zuständigkeit überschritten hat, gilt im Gegenstandsfall zudem zu berücksichtigen, dass – wie oben dargelegt - keine rechtliche Grundlage für eine Bewilligungspflicht nach dem SOG 2003 ersichtlich ist. Dem Protokoll des Sachverständigenbeirates über die Sitzung vom 11.3.2015 lässt sich eine solche Rechtsgrundlage ebenso wenig entnehmen. Neben dem Umstand, dass vollkommen unerfindlich bleibt, auf welcher Rechtsgrundlage der Sachverständigenbeirat im Gegenstandsfall tätig geworden ist, bleibt zudem zu attestieren, dass das vorgelegte Protokoll des Sachverständigenbeirates vom 11.3.2015 als Beweismittel nicht nutzbar ist, zumal sich die Sachverständigenäußerung lediglich in der Abgabe des (aus Sicht des Gefertigten in seiner Absolutheit nicht zutreffenden) Urteils erschöpft, dass „auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Sinne der Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich ist“, aber weder die Tatsachen, auf die sich diese Schlussfolgerung gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt. Der Sachverständigenbeirat hätte – ungeachtet seines ohne erkennbare Rechtsgrundlage erfolgten Einschreitens - insbesondere darlegen müssen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (vgl etwa VwGH 14.3.1994, 93/10/0012 und viele andere).Der Sachverständigenbeirat hätte – ungeachtet seines ohne erkennbare Rechtsgrundlage erfolgten Einschreitens - insbesondere darlegen müssen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann vergleiche etwa VwGH 14.3.1994, 93/10/0012 und viele andere). Der Sachverständige hat nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte vielmehr Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren Ursache und Wirkungen zu beschreiben. Lässt ein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet (vgl VwGH 1.10.1985, 85/05/0086 und andere).Lässt ein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet vergleiche VwGH 1.10.1985, 85/05/0086 und andere). Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde davon auszugehen haben, dass keine Bewilligung nach dem SOG 2003 erforderlich ist und dem Beschwerdeführer in baurechtlicher Hinsicht die Einbringung einer Bauanzeige nahezulegen haben. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1170.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.