RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0950-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau A B, Adresse, S, vertreten durch Frau C D, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.03.2015, Zahl **-1e-2***7/1/4, betreffend die Zurückweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen sachlicher Unzuständigkeit, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes vom 19.2.2015 wegen sachlicher Unzuständigkeit gemäß § 3 Abs 4 lit b TMSG zurückgewiesen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes vom 19.2.2015 wegen sachlicher Unzuständigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, TMSG zurückgewiesen. Der Begründung des bekämpften Bescheides lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin als Asylwerberin über keinerlei Einkommen verfüge und derzeit im Tiroler Frauenhaus in S untergebracht sei. Im Zeitraum vom 10.1.2013 bis 5.2.2015 sei sie der Grundversorgungsstelle Oberösterreich für die Unterbringung und Versorgung zugewiesen gewesen. Am 5.2.2015 habe die Beschwerdeführerin die zugewiesene Unterkunft verlassen, um in Wien in ein privates Quartier zu wechseln. Tatsächlich sei sie nunmehr in Tirol aufhältig. Die Antragstellerin befinde sich derzeit noch im Asylverfahren und falle somit in den Anwendungsbereich des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, sodass der Antrag nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A B fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und nach Darlegung ihrer prekären Situation darauf hingewiesen, dass sie als subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf Unterstützung durch Mindestsicherung habe. Ihr mündlich eingebrachter Antrag auf Unterstützung aus der Grundversorgung in Form von Übernahme der Aufenthaltskosten im Tiroler Frauenhaus sei für sich und ihre Tochter mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2015 abgewiesen worden. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragten Aufenthaltskosten im Tiroler Frauenhaus und ein monatliches Taschengeld gewährt werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt 1e-***96 sowie durch Einholung des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.12.2013, Zl **.**.094-BAL, und durch Einholung von Daten aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs – und schutzbedürftige Fremde in Österreich. II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Relevanz (Unterstreichungen durch den Gefertigten):Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), von Relevanz (Unterstreichungen durch den Gefertigten): „§ 3
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
- a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen: 1. ihre Ehegatten, 2. ihre eingetragenen Partner, 3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und 4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
- b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
- c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
- d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
- e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
- f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
- g)Fremde mit 1. 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011), odereiner nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,), oder 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG.einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
- a)nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
- b)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
- c)Personen, die aufgrund eines Reisevisums oder sichtvermerksfrei einreisen durften (Touristen).“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Am 19.02.2015 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes gestellt. Unter der Rubrik 1. „Begründung der Notlage“ führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Unterstützung über die Mindestsicherung benötige, weil sie zwei Jahre lang nur Taschengeld über Grundversorgung (EUR 165,00) bekommen habe, womit sie kaum Fahrtkosten bezahlen könne, die sie dringend zB wegen schwerem Rheuma brauche. Vorübergehend wohne sie mit ihrer Tochter E F im Tiroler Frauenhaus, da sie sonst auf der Straße leben müsste. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 2.3.2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Sinn des § 8 Asylgesetz 2005 – zumindest bis 04.12.2016 – zuerkannt wurde. Der subsidiäre Schutz seit dem 19.12.2013 resultiert aus dem rechtskräftigen Abspruch des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.12.2013, Zl **.**.094-BAL. Die Behörde kam in ihrer Entscheidung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheits – bzw Wirtschaftslage in ihrem Heimatgebiet (Somalia) unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und somit objektiv gesehen derzeit die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 2.3.2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Sinn des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 – zumindest bis 04.12.2016 – zuerkannt wurde. Der subsidiäre Schutz seit dem 19.12.2013 resultiert aus dem rechtskräftigen Abspruch des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.12.2013, Zl **.**.094-BAL. Die Behörde kam in ihrer Entscheidung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheits – bzw Wirtschaftslage in ihrem Heimatgebiet (Somalia) unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und somit objektiv gesehen derzeit die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Es ist daher evident, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 3 Abs 2 lit f TMSG gleichgestellt ist.Es ist daher evident, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, TMSG gleichgestellt ist. Der persönliche Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entspricht inhaltlich im Wesentlichen jenem des § 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes. Neu ist ua die Einbeziehung der subsidiär Schutzberechtigten in den persönlichen Anwendungsbereich durch § 3 Abs 2 lit f TMSG, wodurch die unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt werden (vgl EB zu § 3 TMSG).Der persönliche Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entspricht inhaltlich im Wesentlichen jenem des Paragraph 4, des Tiroler Grundsicherungsgesetzes. Neu ist ua die Einbeziehung der subsidiär Schutzberechtigten in den persönlichen Anwendungsbereich durch Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, TMSG, wodurch die unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt werden vergleiche EB zu Paragraph 3, TMSG). Der belangten Behörde kann daher nicht darin gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 130/2013, fällt, zumal die speziellere Bestimmung des § 3 Abs 2 lit f TMSG der allgemeineren des § 4 lit c Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgeht, was sich nicht zuletzt in der Regelung des § 3 Abs 4 lit b TMSG manifestiert. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber Anspruchsberechtigten gemäß § 4 Tiroler Grundversorgungsgesetz insofern privilegiert, als dass ihr subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, sodass sie damit dem persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes unterliegt.Der belangten Behörde kann daher nicht darin gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, fällt, zumal die speziellere Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, TMSG der allgemeineren des Paragraph 4, Litera c, Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgeht, was sich nicht zuletzt in der Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, TMSG manifestiert. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 4, Tiroler Grundversorgungsgesetz insofern privilegiert, als dass ihr subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, sodass sie damit dem persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes unterliegt. Als geradezu unverständlich erweist sich die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Antragstellerin in den Anwendungsbereich des Tiroler Grundversorgungsgesetzes fällt, auch vor dem Hintergrund, dass ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Grundversorgung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.2.2015, Va-***-**24/1/2, zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Bescheides bereits abgewiesen und begründend ausgeführt wurde, dass die Grundbedürfnisse eines Grundversorgungswebers durch die Unterbringung in einer organisierten Betreuungseinrichtung samt Verpflegung ausreichend abgedeckt werden, weshalb sich die Hilfesuchende nicht in einer Notlage im Sinne des Tiroler Grundversorgungsgesetzes befinde. Im Ergebnis war daher aufgrund des Anwendungsvorranges des § 3 Abs 2 lit f Tiroler Mindestsicherungsgesetz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl eine Anspruchsberechtigung auf Mindestsicherungsleistungen besitzt und wird die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Prüfung des eingebrachten Mindestsicherungsantrages, welche dem Landesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden formellen Entscheidung verwehrt ist, vorzunehmen haben. Im Ergebnis war daher aufgrund des Anwendungsvorranges des Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, Tiroler Mindestsicherungsgesetz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl eine Anspruchsberechtigung auf Mindestsicherungsleistungen besitzt und wird die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Prüfung des eingebrachten Mindestsicherungsantrages, welche dem Landesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden formellen Entscheidung verwehrt ist, vorzunehmen haben. IV. Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung: Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0950.3