← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/12/2149-16'}

Obsah (12)§ 28§ 35§ 25a§ 34§ 54a§ 1§ 29a§ 9§ 53Art 130§ 53a§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/2149-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde – soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich die Amtshandlung der Landespolizeidirektion Tirol zugerechnet hat, als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde – soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich die Amtshandlung der Landespolizeidirektion Tirol zugerechnet hat, als unzulässig zurückgewiesen. 2.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde – soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich die Amtshandlung der Bürgermeisterin der Stadt S zugerechnet hat, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde – soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich die Amtshandlung der Bürgermeisterin der Stadt S zugerechnet hat, als unbegründet abgewiesen. 3.

§ 35Abs 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 hat die Beschwerdeführerin dem Bund als Rechtsträger der erstbelangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, sowie dem Bund als Rechtsträger der zweitbelangten Behörde (Bürgermeisterin der Stadt S) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40 und den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80, sohin gesamt Euro 426,20,--, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund als Rechtsträger der erstbelangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, sowie dem Bund als Rechtsträger der zweitbelangten Behörde (Bürgermeisterin der Stadt S) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40 und den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80, sohin gesamt Euro 426,20,--, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 07.08.2014 14,30 Euro Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

§ 34

Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit fristgerecht - am 08.08.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangtem - Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch zwei Polizeibeamte im Zusammenhang mit der Aufforderung vom 27.06.2014, 01.15 Uhr, vor der Wohnanlagen Adresse in S an die Beschwerdeführerin zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe trotz bestehender Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft bis 11.09.2014 und behaupteter Festnahme sowie behaupteter unrichtiger Rechtsauskunft betreffend der Möglichkeit zur Ratenzahlung und des Antrages auf Aufschub des Strafvollzuges. Begründend wurde ausgeführt: „Der Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie sechs Wochen lang diverse Verwaltungsstrafen im PAZ verbüßt hatte, mit Bescheid GZ VF ***9/14 u.a. der belangten Behörde vom 11.3.2014 die Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft gem. § 54 a Abs 3 VStG für die Dauer von sechs Monaten vom 11.3.2014 bis einschließlich 11.9.2014 bewilligt. „Der Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie sechs Wochen lang diverse Verwaltungsstrafen im PAZ verbüßt hatte, mit Bescheid GZ VF ***9/14 u.a. der belangten Behörde vom 11.3.2014 die Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft gem. Paragraph 54, a Absatz 3, VStG für die Dauer von sechs Monaten vom 11.3.2014 bis einschließlich 11.9.2014 bewilligt. Am 27.6.2014 wurde sie von Beamten der belangten Behörde beim Firma Parkplatz am Straße aufgegriffen ihr die Vorführung zum Strafantritt der Verwaltungsstrafe VStV 438.437 zum Verbüßen einer Restersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen übergeben und sie wurde zum Zweck des Vollzuges festgenommen. Als die Beschwerdeführerin daraufhin sagte, sie werde im PAZ übernachten, da sie kein Geld habe um die Reststrafe zu zahlen, erklärte ihr ein Beamter, sie müsse alles auf einmal zahlen, eine spätere Zahlung wäre nicht möglich. Als sie den Beamten den Bescheid über die Unterbrechung des Aufschubes vorwies, kommentierte dies einer mit: „Das Gesetz hat sich geändert. “ Durch diese falschen Belehrungen verschreckt, bat sie ein, zwei Freundinnen ihr Geld zu leihen damit sie die Strafe bezahlen kann. Als diese das Geld beisammen hatten und bezahlten, wurde die Beschwerdeführerin wieder auf freien Fuß gesetzt. Beweis: Bescheid betreffend Strafunterbrechung Haftbestätigung betreffen 28.1.2014 bis 11.3.2014 Vorführung zum Strafantritt Quittung C D und E F, beide p.A: entweder Straße Nummer oder PAZ S Beschwerdepunkte und Gründe: Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Festnahme zur Vorführung zum Strafantritt einer Verwaltungsersatzfreiheitsstrafe trotz gewährter aufrechter Strafunterbrechung in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt und dadurch, dass sie durch den Befehl die ganze Strafe auf einmal zu zahlen, weil eine spätere Zahlung nicht möglich sei und dadurch dass sie durch die unrichtige Belehrung, dass bei ihr eine Vorführung zur Verwaltungsstrafe trotz gewährter Strafunterbrechung wegen geänderter Rechtslage möglich sei, von den einschreitenden Beamten zur Aufnahme von Darlehen bei C D und E F zur Bezahlung der aushaftenden Verwaltungsstrafe für die Ersatzfreiheitsstrafe gezwungen wurde, um vermeidliche 12 Tage Verwaltungshaft während der gewährten Vollzugsunterbrechung abzuwenden, in ihrem Recht auf Eigentum verletzt, weil sie ohne diese Aussagen der Polizisten keine Schulden bei C D und E F eingegangen wäre. Gründe für den Widerruf der Strafunterbrechung lagen nicht vor. Deshalb wird gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde durch die Festnahme zur Vorführung zum Strafantritt einer Verwaltungsersatzfreiheitsstrafe trotz gewährter aufrechter Strafunterbrechung in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt und dadurch dass sie durch den Befehl die ganze Strafe auf einmal zu zahlen, weil eine spätere Zahlung nicht möglich sei und dadurch dass sie durch die unrichtige Belehrung, dass bei ihr eine Vorführung zur Verwaltungsstrafe trotz gewährter Strafunterbrechung wegen geänderter Rechtslage möglich sei, von den einschreitenden Beamten zur Aufnahme von Darlehen bei C D und E F zur Bezahlung der aushaftenden Verwaltungsstrafe für die die Ersatzfreiheitsstrafe gezwungen wurde, um vermeidliche 12 Tage Verwaltungshaft während der gewährten Vollzugsunterbrechung abzuwenden, in ihrem Recht auf Eigentum verletzt. Die belangte Behörde wolle zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden. Angesprochen wird der Kostenersatz nach der VwG-AufwErsV.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Landespolizeidirektion Tirol als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. Mit Gegenschrift vom 29.08.2014 hat die Landespolizeidirektion Tirol Folgendes geäußert: „Mit do. Schreiben vom 08.08.2014 bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt am 11.08.2014, wurde der Landespolizeidirektion Tirol die Maßnahmenbeschwerde der A B, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in S, betreffend eine Festnahme zum Zweck der Vorführung zum Strafantritt am 27.06.2014, zur Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage übermittelt. Vorgelegt werden 1. Bescheid der LPD Tirol, SVA 1 vom 11.03.2014 (Kopie) 2. Entlassungsauftrag vom 11.03.2014 3. Ansuchen auf Haftunterbrechung bzw. Haftaufschub 4. (Vollzugs-)Bericht des Stadtpolizeikommandos S vom 28.06.2014, Zl. E1/40***2014-WA Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 10.03.2014, bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt am 11.03.2014, während der Verwaltungsstrafhaftverbüßung zu den Geschäftszahlen VF-S-**9, **0, **1/13, S-***258/13, S-***031/2013, S-***964/13 sowie den Geschäftszahlen **-VA-D-***22/13 und **-VA-***761/13 einen Antrag gem. § 54a Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz – VStG zur Unterbrechung des Strafvollzuges.Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 10.03.2014, bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt am 11.03.2014, während der Verwaltungsstrafhaftverbüßung zu den Geschäftszahlen VF-S-**9, **0, **1/13, S-***258/13, S-***031/2013, S-***964/13 sowie den Geschäftszahlen **-VA-D-***22/13 und **-VA-***761/13 einen Antrag gem. Paragraph 54 a, Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz – VStG zur Unterbrechung des Strafvollzuges. Zu diesem Zeitpunkt waren von der BF die Strafen betreffend die Aktenvorgänge ● VF-S-**9, **0, **1/14 ● VF-S-***258/13 ● S-***031/13 ● **-VA-D-***22/13 ● **-VA-***761/13 bereits gänzlich verbüßt, die Strafe hingegen zu Geschäftszahl S-***964/13 nur zum Teil. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.03.2014, nachweislich zugestellt am selben Tag, Geschäftszahl VF-S-**9/14, VF-S-**0/14, VF-S-**1/14, VF-S-***258/13, S-***031/13, S-***964/13, wurde der BF

§ 54aAbs. 3 VSt

G eine Haftunterbrechung beginnend mit 11.03.2014 bis einschließlich 11.09.2014, bewilligt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.03.2014, nachweislich zugestellt am selben Tag, Geschäftszahl VF-S-**9/14, VF-S-**0/14, VF-S-**1/14, VF-S-***258/13, S-***031/13, S-***964/13, wurde der BF

Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG eine Haftunterbrechung beginnend mit 11.03.2014 bis einschließlich 11.09.2014, bewilligt. Am 16.06.2014 wurde zu Geschäftszahl VSTV/*1*3*0*3*4*7/2014 von der Landespolizeidirektion Tirol die Vorführung zum Strafantritt zur (dahinterstehenden) Aktenzahl des Stadtmagistrates S **-VA-**9/2014 im Rechtshilfeweg in Verbindung mit § 53 Abs. 1 VStG angeordnet.Am 16.06.2014 wurde zu Geschäftszahl VSTV/*1*3*0*3*4*7/2014 von der Landespolizeidirektion Tirol die Vorführung zum Strafantritt zur (dahinterstehenden) Aktenzahl des Stadtmagistrates S **-VA-**9/2014 im Rechtshilfeweg in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VStG angeordnet. Zu diesem Aktenvorgang Geschäftszahl VSTV/*1*3*0*3*4*7/2014 (=Stadtmagistrat S II-VA-S-***9/2014) ist festzuhalten, dass hierzu kein Strafaufschub beantragt wurde. Der in der Beschwerde viel zitierte Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol

§ 54aAbs. 3 VSt

G vom 11.03.2014 eröffnete der BF eine Haftunterbrechung hinsichtlich der aushaftenden Ersatzfreiheitsstrafe zur Geschäftszahl S-***964/13.Der in der Beschwerde viel zitierte Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol

Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG vom 11.03.2014 eröffnete der BF eine Haftunterbrechung hinsichtlich der aushaftenden Ersatzfreiheitsstrafe zur Geschäftszahl S-***964/13. Eine globale Wirkung auch hinsichtlich eines Aufschubes neu verhängter (Ersatz-)Freiheitsstrafe ist nicht zuletzt aufgrund der Antragsbindung

§ 54aVSt

G nicht gegeben. Vielmehr hätte die BF in Reaktion auf die Aufforderungsschreiben des Stadtmagistrates S zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe selbst reagieren und einen Antrag

§ 54aAbs. 3 VSt

G auf Aufschub des Strafvollzuges hinsichtlich der neu hinzukommenden Ersatzfreiheitsstrafe stellen müssen. Die BF wurde laut Aktenstand der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben des Stadtmagistrates S vom 27.05.2014, do. Geschäftszahl **-VA-S-**9/2014, aufgefordert, die aufgrund des rechtskräftigen Strafbescheides des Stadtmagistrates S vom 17.04.2014 über sie verhängte Geldstrafe zu bezahlen, widrigenfalls die Vorführung zum Strafantritt veranlasst würde. Nun stand der BF die Wahl offen, den Strafbetrag zu bezahlen oder einen Antrag auf Aufschub (nicht Unterbrechung; § 54a VStG unterscheidet diese beiden Fälle ausdrücklich) dieses Strafvollzuges zu stellen.Eine globale Wirkung auch hinsichtlich eines Aufschubes neu verhängter (Ersatz-)Freiheitsstrafe ist nicht zuletzt aufgrund der Antragsbindung

Paragraph 54 a, VStG nicht gegeben. Vielmehr hätte die BF in Reaktion auf die Aufforderungsschreiben des Stadtmagistrates S zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe selbst reagieren und einen Antrag

Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG auf Aufschub des Strafvollzuges hinsichtlich der neu hinzukommenden Ersatzfreiheitsstrafe stellen müssen. Die BF wurde laut Aktenstand der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben des Stadtmagistrates S vom 27.05.2014, do. Geschäftszahl **-VA-S-**9/2014, aufgefordert, die aufgrund des rechtskräftigen Strafbescheides des Stadtmagistrates S vom 17.04.2014 über sie verhängte Geldstrafe zu bezahlen, widrigenfalls die Vorführung zum Strafantritt veranlasst würde. Nun stand der BF die Wahl offen, den Strafbetrag zu bezahlen oder einen Antrag auf Aufschub (nicht Unterbrechung; Paragraph 54 a, VStG unterscheidet diese beiden Fälle ausdrücklich) dieses Strafvollzuges zu stellen. Ein allfälliger Manuduktionsmangel der Landespolizeidirektion Tirol kann nicht erkannt werden, da bei Erlassung des Bescheides vom 11.03.2014 die Unterbrechung des Strafvollzuges zur Geschäftszahl S-***964/13 die später hinzugekommene (Ersatz-)Freiheitsstrafe des Stadtmagistrates S nicht amtsbekannt war. Anlässlich einer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Auftrag zur (allfälligen) Vorführung zum Strafantritt zur Geschäftszahl VSTV/*1*3*0*3*.*3*/2014 vom 16.06.2014 wurde die BF von Beamten des Stadtpolizeikommandos S (Vollzugsbericht anbei unter Geschäftszahl E1/40572/2014) am 28.06.2014 um 01.15 Uhr vor der Wohnanlage Adresse in S angetroffen und konnte die der Vorführungsbefehl vorgehalten werden. Daraufhin wurde von der BF die offene Strafforderung bezahlt. Beweis: Mag. G H, Rat L M, Rev. Insp., beide per Adresse der LPD Tirol Eine Verletzung des Rechtes ‚auf persönliche Freiheit und Eigentum‘ der BF liegt nicht einmal ansatzweise vor. Die Landespolizeidirektion Tirol stellt den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen, und der BF

§ 1Z. 3, 4 und 5 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen:die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen, und der BF

Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen: Vorlageaufwand: 57,40 Euro Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro allfälliger Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro“ Am 03.02.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin „die Bürgermeisterin der Stadt S als die die zwei Verwaltungsstrafbescheide erlassende Behörde, die die erstbelangte Behörde mit dem Vollzug beauftragt hat“, zusätzlich belangt. Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 wurde seitens der Bürgermeisterin der Stadt S dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „Beigeschlossene Akten laut Ihrer Anforderung vom 03.02.2015 dürfen hiermit übermittelt werden. Zur Sache selbst kann lediglich eine kurze Stellungnahme abgegeben werden: Die ha. Behörde hat am 06.06.2014 aufgrund des Aktenlaufes eine Vorführungsauftrag an die LPD Tirol gesandt und von dieser mit Schreiben vom 14.07.2014 die Mitteilung erhalten, dass der Strafbetrag eingehoben und an die gefertigte Behörde überwiesen worden ist. Bezüglich der angesprochenen Haftunterbrechung kann angegeben werden, dass der von der LPD Tirol erlassene Bescheid der ha. Behörde nicht bekannt war, die Unterbleibung der ha. beantragten Vorführung hätte daher nach vorangeführter Sachlage wohl polizeiintern kommuniziert werden müssen.“ Am 23.03.2015 wurde die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fortgesetzt und die beiden Zeugen RI L M und Insp O P einvernommen. Die Beschwerdeführerin nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil und wurde von ihrem Rechtsvertreter mit einem Aufenthalt in Rumänien entschuldigt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 wurde für die Bürgermeisterin der Stadt S folgende Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht: „Der Bürgermeisterin der Stadt S wurde der Ladungsbeschluss betreffend die öffentliche mündliche Verhandlung am 15.04.2015 zugestellt und erstattet sie rechtzeitig vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung folgende STELLUNGNAHME: Zunächst ist festzuhalten, dass § 9 Abs. 1 VwGVG normiert, dass in einer Beschwerde, sohin auch in der gegenständlichen Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere die belangte Behörde (im Sinne des Abs. 2 Z 2 leg.cit.) zu bezeichnen ist, und § 7 Abs. 4 VwGVG bestimmt, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen beträgt. Die sechswöchige Frist beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffenen Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. § 27 VwGVG normiert seinerseits, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Der Regelungsgedanke des § 27 VwGVG entspringt hierbei nicht dem AVG 1991, dessen § 66 Abs. 4 leg. cit. der Berufungsbehörde erlaubt, den Bescheid „nach jeder Richtung“ abzuändern, sondern dem Gedanken der Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an die Angaben des Beschwerdeführers. Dieser Grundgedanke wurde durch § 27 VwGVG auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sohin auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, übertragen. Die Beschränkung des Prüfungsumfanges hat im Einzelfall ähnliche Wirkungen wie das Verbot der reformatio in peius. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, die belangte Behörde richtig zu bezeichnen, sowie die Begründung und das Begehren der Beschwerde richtig zu fassen, da dem Verwaltungsgericht ein Abweichen hiervon verwehrt ist (vgl. VwGH 25.09.2012, 2012/04/0119).Zunächst ist festzuhalten, dass Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert, dass in einer Beschwerde, sohin auch in der gegenständlichen Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere die belangte Behörde (im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit.) zu bezeichnen ist, und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG bestimmt, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen beträgt. Die sechswöchige Frist beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffenen Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Paragraph 27, VwGVG normiert seinerseits, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Der Regelungsgedanke des Paragraph 27, VwGVG entspringt hierbei nicht dem AVG 1991, dessen Paragraph 66, Absatz 4, leg. cit. der Berufungsbehörde erlaubt, den Bescheid „nach jeder Richtung“ abzuändern, sondern dem Gedanken der Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an die Angaben des Beschwerdeführers. Dieser Grundgedanke wurde durch Paragraph 27, VwGVG auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sohin auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, übertragen. Die Beschränkung des Prüfungsumfanges hat im Einzelfall ähnliche Wirkungen wie das Verbot der reformatio in peius. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, die belangte Behörde richtig zu bezeichnen, sowie die Begründung und das Begehren der Beschwerde richtig zu fassen, da dem Verwaltungsgericht ein Abweichen hiervon verwehrt ist vergleiche VwGH 25.09.2012, 2012/04/0119). Nachdem die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall Beschwerde gegen die Amtshandlung vom 28.06.2014 erhoben hat und somit binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs. 4 VwGVG nur die „Landespolizeidirektion Tirol, Adresse“ als belangte Behörde bezeichnet hat, ist der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im gegenständlichen Verfahren aufgrund von § 27 VwGVG auf den Inhalt der Beschwerde vom 07.08.2014 und die Angaben der Beschwerdeführerin binnen der ihr zukommenden sechswöchigen Frist beschränkt. Nachdem die sechswöchige Frist nach § 7 Abs. 4 VwGVG abgelaufen ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol untersagt, die Beschwerde auf die Bürgermeisterin der Stadt S auszuweiten. Eine Ausweitung der Beschwerde am 03.02.2015 (letzte öffentliche mündliche Verhandlung) - sohin nach Ablauf der, der Beschwerdeführerin zustehenden sechswöchigen Frist - auf die Bürgermeisterin der Stadt S als belangte Behörde widerspricht jedenfalls den Bestimmungen des VwGVG. Soweit sich die gegenständliche Beschwerde auf die Bürgermeisterin der Stadt S als belangte Behörde bezieht, ist sie daher als unzulässig zurückzuweisen.Nachdem die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall Beschwerde gegen die Amtshandlung vom 28.06.2014 erhoben hat und somit binnen der sechswöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nur die „Landespolizeidirektion Tirol, Adresse“ als belangte Behörde bezeichnet hat, ist der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im gegenständlichen Verfahren aufgrund von Paragraph 27, VwGVG auf den Inhalt der Beschwerde vom 07.08.2014 und die Angaben der Beschwerdeführerin binnen der ihr zukommenden sechswöchigen Frist beschränkt. Nachdem die sechswöchige Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG abgelaufen ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol untersagt, die Beschwerde auf die Bürgermeisterin der Stadt S auszuweiten. Eine Ausweitung der Beschwerde am 03.02.2015 (letzte öffentliche mündliche Verhandlung) - sohin nach Ablauf der, der Beschwerdeführerin zustehenden sechswöchigen Frist - auf die Bürgermeisterin der Stadt S als belangte Behörde widerspricht jedenfalls den Bestimmungen des VwGVG. Soweit sich die gegenständliche Beschwerde auf die Bürgermeisterin der Stadt S als belangte Behörde bezieht, ist sie daher als unzulässig zurückzuweisen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Bürgermeister der Stadt S, wie oben ausgeführt, nicht belangte Behörde des gegenständlichen Verfahrens ist, wird ergänzend festgehalten, dass § 53 Abs. 1 VStG 1991 normiert, dass (Ersatz-) Freiheitsstrafen grundsätzlich im Haftraum der Behörde oder jener Behörde, welcher der Strafvollzug

§ 29aleg.

cit. übertragen wurde, zu vollziehen sind. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt.Ungeachtet der Tatsache, dass die Bürgermeister der Stadt S, wie oben ausgeführt, nicht belangte Behörde des gegenständlichen Verfahrens ist, wird ergänzend festgehalten, dass Paragraph 53, Absatz eins, VStG 1991 normiert, dass (Ersatz-) Freiheitsstrafen grundsätzlich im Haftraum der Behörde oder jener Behörde, welcher der Strafvollzug

Paragraph 29 a, leg. cit. übertragen wurde, zu vollziehen sind. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Im gegenständlichen Fall wurde die Landespolizeidirektion Tirol von der Bürgermeisterin der Stadt S um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend die Beschwerdeführerin ersucht, da die Verwaltungsstrafbehörde selbst über keinen Haftraum verfügt. Die Zuständigkeit für den Strafvollzug ist somit auf die Landespolizeidirektion Tirol übergegangen. Mit Erledigung vom 16.06.2014, GZ VStV-****437/14, hat die Landespolizeidirektion Tirol die zwangsweise Vorführung der Beschwerdeführerin zum Strafantritt veranlasst. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Bezahlung des aushaftenden Strafbetrages in der Höhe von € 1.200,-- abwenden könne und sich bei Begleichung eines Teiles der ausstehenden Geldstrafe - auch noch während des Strafvollzuges - die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe aliquot vermindere. Aus dieser Verfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.06.2014 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Landespolizeidirektion Tirol die ihr zukommende Kompetenz wahrgenommen hat und die Bürgermeisterin der Stadt S nicht die belangte Behörde für die in Beschwerde gezogene Amtshandlung vom 28.06.2015 ist. Angemerkt wird weiters, dass die Landespolizeidirektion Tirol am 16.06.2014 die Vorführung der Beschwerdeführerin zum Strafantritt verfügt hat, obwohl sie selbst mit Bescheid vom 11.03.2014 der Beschwerdeführerin bezogen auf die GZ VF-S-**9/14, VF-S-**0/14, VF-S-**1/14, VF-S-****8/13, S-****131/13 und S-***964/13, die Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von sechs Monaten beginnend ab 11.03.2014 bis einschließlich 11.09.2014

§ 54aAbs. 3 VSt

G 1991 bewilligt hat. Die Bürgermeisterin der Stadt S hatte zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht am 06.06.2014, an welchem das Ersuchen an die Landespolizeidirektion Tirol um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe erging, Kenntnis von der bewilligten Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft.Angemerkt wird weiters, dass die Landespolizeidirektion Tirol am 16.06.2014 die Vorführung der Beschwerdeführerin zum Strafantritt verfügt hat, obwohl sie selbst mit Bescheid vom 11.03.2014 der Beschwerdeführerin bezogen auf die GZ VF-S-**9/14, VF-S-**0/14, VF-S-**1/14, VF-S-****8/13, S-****131/13 und S-***964/13, die Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von sechs Monaten beginnend ab 11.03.2014 bis einschließlich 11.09.2014

Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG 1991 bewilligt hat. Die Bürgermeisterin der Stadt S hatte zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht am 06.06.2014, an welchem das Ersuchen an die Landespolizeidirektion Tirol um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe erging, Kenntnis von der bewilligten Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft. Abschließend sei festgehalten, dass nach § 54a Abs. 3 ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges den Bestraften (nur) auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen ist, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Die Landespolizeidirektion Tirol hat mit Bescheid vom 11.03.2014

dem, von der Beschwerdeführerin auf die GZ VF-S-**9/14, VF-S-**0/14, VF-S-**1/14, VF-S-****8/13, S-****131/13 und S-***964/13 bezogenen Antrag, die Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat, soweit ha. bekannt, keinen Antrag nach § 54a Abs. 3 VStG 1991 bezogen auf das Verwaltungsstrafverfahren zu GZ ll-VA-S-007739/2014 bzw. GZ VStV-****437/14 (Landespolizeidirektion Tirol) gestellt. Somit hat keinesfalls eine Unterbrechung des Strafvollzuges hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe vorgelegen.Abschließend sei festgehalten, dass nach Paragraph 54 a, Absatz 3, ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges den Bestraften (nur) auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen ist, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Die Landespolizeidirektion Tirol hat mit Bescheid vom 11.03.2014

dem, von der Beschwerdeführerin auf die GZ VF-S-**9/14, VF-S-**0/14, VF-S-**1/14, VF-S-****8/13, S-****131/13 und S-***964/13 bezogenen Antrag, die Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat, soweit ha. bekannt, keinen Antrag nach Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG 1991 bezogen auf das Verwaltungsstrafverfahren zu GZ ll-VA-S-007739/2014 bzw. GZ VStV-****437/14 (Landespolizeidirektion Tirol) gestellt. Somit hat keinesfalls eine Unterbrechung des Strafvollzuges hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe vorgelegen. Beweis: vorgelegte Verwaltungsakten Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Bürgermeisterin der Stadt S nicht belangte Behörde des gegenständlichen Verfahrens ist und keine Unterbrechung des Vollzuges der verfahrensgegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe vorgelegen hat. Sämtliche von der Beschwerdeführerin erhobenen Monierungen bestehen nicht zu Recht und wurde sie durch die angefochtene Maßnahme in keinem ihrer Rechte verletzt. Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE: I.römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die von Frau A B, vertreten durch Rechtsanwalt ***, erhobene Beschwerde in Hinblick auf die Bürgermeisterin der Stadt S als belangte Behörde kostenpflichtig als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Bürgermeisterin der Stadt S

den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung, VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 426,20 Euro zuerkennen (Konto bei der Tiroler Sparkasse Bank AG S, IBAN: AT80 2050 3000 0000 5009, BIG: SPIHAT 22).“Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Bürgermeisterin der Stadt S

den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung, VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 426,20 Euro zuerkennen (Konto bei der Tiroler Sparkasse Bank AG S, IBAN: AT80 2050 3000 0000 5009, BIG: SPIHAT 22).“ Die für den 15.04.2015 anberaumte weitere Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einvernahme der Zeuginnen C D und E F wurde kurzfristig abberaumt, da eine ladungsfähige Adresse der Zeugin E F nicht eruiert werden konnte und die Zeugin C D über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt gab, dass sie wegen dringender Probleme mit ihren Kindern nach Rumänien fahren musste. Nachdem seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin telefonisch bekannt gegeben wurde, dass sich die Zeugin C D wieder in S aufhält, wurde neuerlich eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol für den 18.05.2015 anberaumt. Eine Zustellung der Ladung an die Zeugin D war nicht möglich, da die Ladung mit dem Vermerk „verzogen“ an das Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgestellt wurde, obwohl die Zeugin laut Melderegisterauskunft an der Adresse Straße Nummer in S als gemeldet aufscheint. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab allerdings bekannt, dass er die Zeugin über den Verhandlungstermin informiert hat. Am 18.05.2015 wurde die Verhandlung in dieser Angelegenheit vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fortgesetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab bei Aufruf der Sache an, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in Großbritannien aufhält und an der Verhandlung nicht teilnehmen kann. Die Zeugin C D ist – trotz Kenntnis des Verhandlungstermins durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – nicht erschienen. Der Rechtsvertreter gab bekannt, dass ihm als ladungsfähige Adresse der Zeugin D ausschließlich Straße Nummer in S bekannt ist. Ebenso nicht bekannt ist eine ladungsfähige Adresse der Zeugin E F. Eine Einvernahme der beiden Zeuginnen war daher nicht möglich. In der Verhandlung vom 18.05.2015 wurden keine Beweisanträge mehr gestellt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin verbüßte in der Zeit von 28.01.2014, 22:15 bis 11.03.2014, 22:15 mehrere Verwaltungsersatzstrafhaften (vgl dazu die Haftbestätigung vom 11.03.2014) zu den Zl VF-S-**9,**0, **1/14, VF-S-***258/13, S-***031/13, **-VA-D-***22/13 und **-VA-***761/13 und S-***964/13. Die Beschwerdeführerin verbüßte in der Zeit von 28.01.2014, 22:15 bis 11.03.2014, 22:15 mehrere Verwaltungsersatzstrafhaften vergleiche dazu die Haftbestätigung vom 11.03.2014) zu den Zl VF-S-**9,**0, **1/14, VF-S-***258/13, S-***031/13, **-VA-D-***22/13 und **-VA-***761/13 und S-***964/13. Am 29.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Unterbrechung bzw Aufschub des Strafvollzuges, da sie am 11.03.2014, 22:15 Uhr bereits ununterbrochen sechs Wochen wegen einer Verwaltungsstrafe in Haft war (vgl den Antrag auf Haftunterbrechung bzw Haftaufschub vom 29.01.2014). Am 29.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Unterbrechung bzw Aufschub des Strafvollzuges, da sie am 11.03.2014, 22:15 Uhr bereits ununterbrochen sechs Wochen wegen einer Verwaltungsstrafe in Haft war vergleiche den Antrag auf Haftunterbrechung bzw Haftaufschub vom 29.01.2014). Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.03.2014 bewilligte diese zu den GZ: VF-S-**9/14, VF-S-**0/14, VF-S-**1/14, VF-S-***258/13, S-***031/13, S-***964/13, die Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft

§ 54aAbs 3 VSt

G für die Dauer von sechs Monaten beginnend ab 11.03.2014 bis einschließlich 11.09.2014 (vgl dazu den Bescheid der LPD Tirol vom 11.03.2014 zu den genannten Geschäftszahlen). Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.03.2014 bewilligte diese zu den GZ: VF-S-**9/14, VF-S-**0/14, VF-S-**1/14, VF-S-***258/13, S-***031/13, S-***964/13, die Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft

Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG für die Dauer von sechs Monaten beginnend ab 11.03.2014 bis einschließlich 11.09.2014 vergleiche dazu den Bescheid der LPD Tirol vom 11.03.2014 zu den genannten Geschäftszahlen). Am 11.03.2014 um 22.15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen (vgl die entsprechende Bestätigung der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.03.2014).Am 11.03.2014 um 22.15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen vergleiche die entsprechende Bestätigung der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.03.2014). Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt S vom 17.04.2014, GZ: **-Va-S-****39/2014 wurde über die Beschwerdeführerin

§ 9

Abs 1 Z 2 Aidsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs 2 Aidsgesetz eine Geldstrafe über Euro 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verhängt. Mit Schreiben vom 27.05.2014, GZ: **-VA-S-****39/2014, wurde die Beschwerdeführerin zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert, da Grund zu der Annahme bestand, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist. Schließlich erging mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt S vom 06.06.2014 an die Landespolizeidirektion Tirol das Ersuchen, die Vorführung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt S vom 17.04.2014, GZ: **-Va-S-****39/2014 wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Aidsgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz eine Geldstrafe über Euro 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verhängt. Mit Schreiben vom 27.05.2014, GZ: **-VA-S-****39/2014, wurde die Beschwerdeführerin zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert, da Grund zu der Annahme bestand, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist. Schließlich erging mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt S vom 06.06.2014 an die Landespolizeidirektion Tirol das Ersuchen, die Vorführung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit weiterer Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt S vom 05.05.2014, GZ: **-VA-S-****16/2014 wurde über die Beschwerdeführerin

§ 9

Abs 1 Z 2 Aidsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs 2 Aidsgesetz eine weitere Geldstrafe über Euro 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 27.05.2014, GZ: **-VA-S-****16/2014, auch in diesem Fall – unter der Annahme, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist - zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Schließlich erging mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt S vom 06.06.2014, GZ **-VA-S-****16/2014 an die Landespolizeidirektion Tirol das weitere Ersuchen, die Vorführung der Beschwerdeführerin zu veranlassen (vgl dazu die oben angeführten Aktenteile zu GZ **-VA-S-****39/2014 und **-VA-S-****16/2014). Mit weiterer Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt S vom 05.05.2014, GZ: **-VA-S-****16/2014 wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Aidsgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz eine weitere Geldstrafe über Euro 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 27.05.2014, GZ: **-VA-S-****16/2014, auch in diesem Fall – unter der Annahme, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist - zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Schließlich erging mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt S vom 06.06.2014, GZ **-VA-S-****16/2014 an die Landespolizeidirektion Tirol das weitere Ersuchen, die Vorführung der Beschwerdeführerin zu veranlassen vergleiche dazu die oben angeführten Aktenteile zu GZ **-VA-S-****39/2014 und **-VA-S-****16/2014). Zu den beiden zuvor angeführten Strafverfügungen wurde ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges bei der Bürgermeisterin der Stadt S nicht eingebracht (vgl dazu die Ausführungen in deren Stellungnahme vom 10.04.2015).Zu den beiden zuvor angeführten Strafverfügungen wurde ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges bei der Bürgermeisterin der Stadt S nicht eingebracht vergleiche dazu die Ausführungen in deren Stellungnahme vom 10.04.2015). Seitens der Landespolizeidirektion Tirol wiederum wurde an die Polizeiinspektion OO in beiden Fällen der Auftrag zur Vorführung der Beschwerdeführerin zum Strafantritt erteilt (vgl das Schreiben der LPD Tirol an die PI OO vom 16.06.2014, Zl VStV-****437/14, das als Aktenzahl fälschlicherweise nur II-VA-S-***9/2014 anführt, aber wohl beide Verfahren betrifft, da eine Ersatzfreiheitstrafe von 12 Tagen und eine Geldstrafe von Euro 1.200,-- angeführt ist).Seitens der Landespolizeidirektion Tirol wiederum wurde an die Polizeiinspektion OO in beiden Fällen der Auftrag zur Vorführung der Beschwerdeführerin zum Strafantritt erteilt vergleiche das Schreiben der LPD Tirol an die PI OO vom 16.06.2014, Zl VStV-****437/14, das als Aktenzahl fälschlicherweise nur II-VA-S-***9/2014 anführt, aber wohl beide Verfahren betrifft, da eine Ersatzfreiheitstrafe von 12 Tagen und eine Geldstrafe von Euro 1.200,-- angeführt ist). Am 28.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin um 01.15 Uhr von RI L M und Insp. O P vor der Wohnanlage Adresse in S angetroffen. Die Beschwerdeführerin wurde über den offenen Strafbetrag in Höhe von Euro 1.200,-- informiert und ihr wurde der Vorführungsbefehl vorgehalten. Die Beschwerdeführerin bezahlte schließlich den ausstehenden Betrag (vgl den Bericht von RI L M vom 28.06.2014, E1/*0*7*/2014-SA, sowie die Einzahlungsbestätigung vom 28.06.14 über Euro 1.200,--), wobei von den einschreitenden Polizeibeamten nicht ausgeschlossen wurde, dass die Beschwerdeführerin den Geldbetrag von anderen Personen ausgeliehen hat (vgl die Zeugenaussagen von RI M und Insp. P).Am 28.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin um 01.15 Uhr von RI L M und Insp. O P vor der Wohnanlage Adresse in S angetroffen. Die Beschwerdeführerin wurde über den offenen Strafbetrag in Höhe von Euro 1.200,-- informiert und ihr wurde der Vorführungsbefehl vorgehalten. Die Beschwerdeführerin bezahlte schließlich den ausstehenden Betrag vergleiche den Bericht von RI L M vom 28.06.2014, E1/*0*7*/2014-SA, sowie die Einzahlungsbestätigung vom 28.06.14 über Euro 1.200,--), wobei von den einschreitenden Polizeibeamten nicht ausgeschlossen wurde, dass die Beschwerdeführerin den Geldbetrag von anderen Personen ausgeliehen hat vergleiche die Zeugenaussagen von RI M und Insp. P). Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Amtshandlung festgenommen worden ist. Für die behauptete Festnahme haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben. Beide einschreitenden Polizeibeamten wiesen zwar daraufhin, dass sie sich an die konkrete Amtshandlung nicht mehr erinnern konnten. Insp. P gab dazu insbesondere an, dass er über vierzig Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin geführt habe. Aus dem Umstand, dass es keinen entsprechenden Vermerk im Bericht bzw kein Anhalteprotokoll gegeben hat, und die Beschwerdeführerin den offenen Strafbetrag beglichen hat, schlossen beide Polizeibeamten nachvollziehbar eine Festnahme aus. Ebenfalls hat das Beweisverfahren nicht hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf die genehmigte Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft bzw auf einen Aufschub des Strafvollzuges hingewiesen hat bzw einen solchen neuerlichen Antrag auf Aufschub gestellt hat oder um Ratenzahlung ersucht hat. Dazu hat die Zeugin RI M ausgesagt: „Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Beschwerde Frau B mir den Bescheid betreffend den Strafaufschub vorgezeigt hat, so gebe ich dazu an, wenn sie mir diesen gezeigt hätte, hätte ich das Geld auf keinen Fall eingehoben. Ich kann mich nicht erinnern, ob ein solcher Bescheid damals ein Thema im Gespräch mit Frau B war. Auch eine Ratenzahlung war kein Thema. … Wenn jemand darauf hinweist, dass es einen Strafaufschubbescheid gibt, so besteht die Möglichkeit den Konzeptbeamten anzurufen und das abzuklären. Wenn ich gefragt werde, ob das bei mir schon einmal so vorgekommen ist, so gebe ich dazu an: Bei mir nicht. Ich wurde aber dahingehend eingeschult, dass eine solche Nachfrage möglich ist. … Wenn mir vorgehalten wird, dass ein Beamter im Zuge der Amtshandlung gesagt haben soll, dass es eine Gesetzesänderung gegeben habe und deshalb dieser Bescheid betreffend den Strafaufschub nicht mehr maßgeblich ist, so gebe ich dazu an: Das habe ich ganz sicher nicht gesagt. Ich schließe auch aus, dass diese Worte bei dem Gespräch mit den Kollegen gefallen sind, weil ich immer anwesend war und sofort reagiert hätte, wenn von Strafaufschub die Rede gewesen wäre, weil ich mit Frau B ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. ... Ich habe mich mit ihr immer auf Englisch unterhalten. …“ Der Zeuge Insp. P gab dazu an: „Wenn mir das Beschwerdevorbringen vorgehalten wird, wonach ein Beamter gesagt haben soll, dass es eine Änderung in der Rechtslage gegeben hat und insofern der Strafaufschubbescheid keine Wirksamkeit mehr hat, so gebe ich dazu an: So etwas ist mir nicht erinnerlich im Zusammenhang mit dieser Amtshandlung.“ Sonstige Beweise, die das Beschwerdevorbringen stützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lauten wie folgt:Die für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lauten wie folgt: Vollzug von Freiheitsstrafen § 53Paragraph 53

(1)Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug

§ 29aübertragen wurde.

Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(1)Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug

Paragraph 29 a, übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2)… Zuständige Behörde § 53aParagraph 53 a Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug

§ 29aübertragen wurde.

Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

§ 53

der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug

Paragraph 29 a, übertragen wurde. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

Paragraph 53, der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges § 54aParagraph 54 a

(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
  1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
  2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3)Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
(4)Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: A) Zur Zulässigkeit: Nach § 9 Abs 1 Z 2 VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten.

§ 9Abs 4 Vw

GVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist die Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist, allerdings nur erforderlich, soweit dies dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Sie kann also im Einzelfall auch gänzlich unterbleiben (vgl VwGH 30.06.1993, 93/02/0038, wonach der Gesetzgeber damit den verhältnismäßig geringen Stellenwert der Bezeichnung der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht hat). Mit dieser Einschränkung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für den Beschwerdeführer im Einzelfall sehr schwierig sein kann, das handelnde Verwaltungsorgan zu identifizieren und die Frage der rechtlichen Zurechnung seines Verhaltens zu lösen. Ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar zu erkennen, für wen welche Organe einschreiten, so hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt und die belangte Behörde selbst im Fall einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben von Amts wegen zu ermitteln (vgl VwGH 03.03.2004, 2001/01/0445; zitiert aus Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Ausgabe 2014, § 67c Rz 18, Stand 1.7.2007, rdb.at).Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist die Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist, allerdings nur erforderlich, soweit dies dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Sie kann also im Einzelfall auch gänzlich unterbleiben vergleiche VwGH 30.06.1993, 93/02/0038, wonach der Gesetzgeber damit den verhältnismäßig geringen Stellenwert der Bezeichnung der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht hat). Mit dieser Einschränkung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für den Beschwerdeführer im Einzelfall sehr schwierig sein kann, das handelnde Verwaltungsorgan zu identifizieren und die Frage der rechtlichen Zurechnung seines Verhaltens zu lösen. Ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar zu erkennen, für wen welche Organe einschreiten, so hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt und die belangte Behörde selbst im Fall einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 03.03.2004, 2001/01/0445; zitiert aus Hengstschläger/Leeb, AVG,
  2. Ausgabe 2014, Paragraph 67 c, Rz 18, Stand 1.7.2007, rdb.at). Im vorliegenden Fall hat sich vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 ergeben, dass die zwei Strafverfügungen, aufgrund derer die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden sollte, von der Bürgermeisterin der Stadt S erlassen wurden (vgl die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt S vom 17.04.2014, GZ: **-Va-S-****39/2014 und die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt S vom 05.05.2014, GZ: **-VA-S-****16/2014). Daher wurden diese Strafverfügungen sowie die dazugehörenden Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Schreiben des Stadtmagistrates S an die Landespolizeidirektion Tirol betreffend Ersuchen um Vorführung anlässlich der mündlichen Verhandlung dargetan und die Rechtswirkung des § 53a VStG rechtlich erörtert, wonach - weil ein Strafantritt aus dem Akteninhalt nicht hervorgegangen ist - die Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Stadt S als jene Behörde, der das Handeln der einschreitenden Polizeibeamten zuzurechnen sei, und nicht eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Tirol gegeben sei.Im vorliegenden Fall hat sich vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 ergeben, dass die zwei Strafverfügungen, aufgrund derer die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden sollte, von der Bürgermeisterin der Stadt S erlassen wurden vergleiche die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt S vom 17.04.2014, GZ: **-Va-S-****39/2014 und die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt S vom 05.05.2014, GZ: **-VA-S-****16/2014). Daher wurden diese Strafverfügungen sowie die dazugehörenden Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Schreiben des Stadtmagistrates S an die Landespolizeidirektion Tirol betreffend Ersuchen um Vorführung anlässlich der mündlichen Verhandlung dargetan und die Rechtswirkung des Paragraph 53 a, VStG rechtlich erörtert, wonach - weil ein Strafantritt aus dem Akteninhalt nicht hervorgegangen ist - die Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Stadt S als jene Behörde, der das Handeln der einschreitenden Polizeibeamten zuzurechnen sei, und nicht eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Tirol gegeben sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat daraufhin die Beschwerde dahingehend ausgeweitet, dass als weitere belangte Behörde „die Bürgermeisterin der Stadt S als die die Verwaltungsstrafbescheide erlassende Behörde, die die erstbelangte Behörde mit dem Vollzug beauftragt hat“, angeführt wurde, aber auch weiterhin ein zusätzliches, rechtswidriges, der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbares Handeln behauptet. Nach einer weiteren telefonischen Rücksprache hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2015 ausdrücklich ausgeführt, weshalb seiner Ansicht nach ein schuldhaftes rechtswidriges Handeln beider Behörden vorliegt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol handelt es sich hier um einen solchen Fall, wo die Frage der rechtlichen Zurechnung des Verhaltens der einschreitenden Polizeibeamten schwierig zu lösen war. Dies erschließt sich auch daraus, dass selbst in der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.08.2014 ein Vorbringen fehlt, wonach ihr das Handeln der einschreitenden Polizeibeamten aufgrund § 53a VStG nicht zurechenbar sei. Auch die Polizeibeamtin ist bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.02.2015 selbst davon ausgegangen, dass sie aufgrund des Vorführungsbefehls zum Strafantritt als Hilfsorgan der Landespolizeidirektion Tirol eingeschritten ist. Schließlich hat auch die Bürgermeisterin der Stadt S in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 (S 3) ihre Zuständigkeit unter Bezugnahme auf die Verfügung der Landespolizeidirektion S vom 16.06.2014 (Veranlassung der zwangsweisen Vorführung der Beschwerdeführerin) bestritten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol handelt es sich hier um einen solchen Fall, wo die Frage der rechtlichen Zurechnung des Verhaltens der einschreitenden Polizeibeamten schwierig zu lösen war. Dies erschließt sich auch daraus, dass selbst in der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.08.2014 ein Vorbringen fehlt, wonach ihr das Handeln der einschreitenden Polizeibeamten aufgrund Paragraph 53 a, VStG nicht zurechenbar sei. Auch die Polizeibeamtin ist bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.02.2015 selbst davon ausgegangen, dass sie aufgrund des Vorführungsbefehls zum Strafantritt als Hilfsorgan der Landespolizeidirektion Tirol eingeschritten ist. Schließlich hat auch die Bürgermeisterin der Stadt S in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 (S 3) ihre Zuständigkeit unter Bezugnahme auf die Verfügung der Landespolizeidirektion S vom 16.06.2014 (Veranlassung der zwangsweisen Vorführung der Beschwerdeführerin) bestritten. Da es sich bei der Bezeichnung der belangten Behörde in diesem Fall sohin

§ 9Abs 4 Vw

GVG mangels Zumutbarkeit um kein zwingendes Inhaltserfordernis der Beschwerde gehandelt hat, war die Bezeichnung der Bürgermeisterin der Stadt S als belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2015 – entgegen den Ausführungen in deren Gegenschrift vom 10.04.2015 - auch nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist zulässig.Da es sich bei der Bezeichnung der belangten Behörde in diesem Fall sohin

Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG mangels Zumutbarkeit um kein zwingendes Inhaltserfordernis der Beschwerde gehandelt hat, war die Bezeichnung der Bürgermeisterin der Stadt S als belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2015 – entgegen den Ausführungen in deren Gegenschrift vom 10.04.2015 - auch nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist zulässig. Soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch auch auf ein daneben bestehendes, der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbares rechtswidriges Verhalten beharrte, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach Durchführung des umfangreichen Beweisverfahrens steht außer Zweifel, dass es im vorliegenden Fall zu keinem Strafantritt gekommen ist. Bis zum Strafantritt obliegen

§ 53aVSt

G alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug

§ 29aübertragen wurde.

Erst mit dem Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

§ 54der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).

Soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch auch auf ein daneben bestehendes, der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbares rechtswidriges Verhalten beharrte, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach Durchführung des umfangreichen Beweisverfahrens steht außer Zweifel, dass es im vorliegenden Fall zu keinem Strafantritt gekommen ist. Bis zum Strafantritt obliegen

Paragraph 53 a, VStG alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug

Paragraph 29 a, übertragen wurde. Erst mit dem Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

Paragraph 54, der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die beiden Polizeibeamten – und nur deren Amtshandlung ist Beschwerdegegenstand - ausschließlich als Hilfsorgane der Bürgermeisterin der Stadt S eingeschritten sind, die die beiden Strafverfügungen erlassen hat, deren Vollzug den Grund für das Einschreiten bildete. Die gesamte Amtshandlung war daher ausschließlich der Bürgermeisterin der Stadt S zuzurechnen. Das Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt S vom 06.06.2014 ist dabei nicht als Delegierung im Sinne des § 29a VStG im Zusammenhang mit dem Strafvollzug zu werten, zumal jeglicher Hinweis auf eine Delegierung nach § 29a VStG fehlt und lediglich um die Veranlassung der Vorführung ersucht wurde. Die Landespolizeidirektion Tirol hat in ihrer abschließenden Äußerung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2015 in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführt, dass eine Übertragung nach § 29a VStG durch die Bürgermeisterin der Stadt S an die Landespolizeidirektion Tirol nicht erfolgt ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin von der Bürgermeisterin der Stadt S mit Schreiben vom 27.05.2014 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die beiden Polizeibeamten – und nur deren Amtshandlung ist Beschwerdegegenstand - ausschließlich als Hilfsorgane der Bürgermeisterin der Stadt S eingeschritten sind, die die beiden Strafverfügungen erlassen hat, deren Vollzug den Grund für das Einschreiten bildete. Die gesamte Amtshandlung war daher ausschließlich der Bürgermeisterin der Stadt S zuzurechnen. Das Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt S vom 06.06.2014 ist dabei nicht als Delegierung im Sinne des Paragraph 29 a, VStG im Zusammenhang mit dem Strafvollzug zu werten, zumal jeglicher Hinweis auf eine Delegierung nach Paragraph 29 a, VStG fehlt und lediglich um die Veranlassung der Vorführung ersucht wurde. Die Landespolizeidirektion Tirol hat in ihrer abschließenden Äußerung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2015 in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführt, dass eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG durch die Bürgermeisterin der Stadt S an die Landespolizeidirektion Tirol nicht erfolgt ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin von der Bürgermeisterin der Stadt S mit Schreiben vom 27.05.2014 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Mangels Strafantritt und mangels Delegation war keine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Tirol als Strafvollzugsbehörde gegeben und es wurde auch kein sonstiges der Landespolizeidirektion Tirol als Behörde (zB Sicherheitsbehörde) zurechenbares Verhalten durch die Polizeibeamten gesetzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde - soweit Gegenstand die der Bürgermeisterin der Stadt S als belangter Behörde zurechenbare Amtshandlung der beiden Polizeibeamten ist, ist ergänzend noch Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts (vgl VwGH 17.03.1987, 87/04/0019 uva, VfSlg 12.629/1991 mwH) stellt das Aufforderungsschreiben zum Antritt einer Ersatzarreststrafe weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Aufforderung enthält nämlich weder einen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit - sie ist daher kein Bescheid - noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Die Vorführung des Bestraften und der Vollzug der verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe hingegen werden als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VfSlg 11.212/1987, 12.029/1989, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua). Wenn nun – wie im vorliegenden Fall - ein Polizeibeamter der Beschwerdeführerin den Vorführungsbefehl vorzeigt und damit zu verstehen gibt, dass eine Festnahme droht, sofern nicht der ausstehende Strafbetrag bezahlt wird, ist von einer mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt auszugehen, zumal – im Gegensatz zum oben angeführten Aufforderungsschreiben – unmittelbar mit der Zwangsmaßnahme, nämlich der Festnahme, zu rechnen ist, sofern der Zahlungsaufforderung nicht gefolgt wird.Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 17.03.1987, 87/04/0019 uva, VfSlg 12.629 aus 1991, mwH) stellt das Aufforderungsschreiben zum Antritt einer Ersatzarreststrafe weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Aufforderung enthält nämlich weder einen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit - sie ist daher kein Bescheid - noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Die Vorführung des Bestraften und der Vollzug der verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe hingegen werden als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert vergleiche VfSlg 11.212 aus 1987,, 12.029 aus 1989,, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua). Wenn nun – wie im vorliegenden Fall - ein Polizeibeamter der Beschwerdeführerin den Vorführungsbefehl vorzeigt und damit zu verstehen gibt, dass eine Festnahme droht, sofern nicht der ausstehende Strafbetrag bezahlt wird, ist von einer mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt auszugehen, zumal – im Gegensatz zum oben angeführten Aufforderungsschreiben – unmittelbar mit der Zwangsmaßnahme, nämlich der Festnahme, zu rechnen ist, sofern der Zahlungsaufforderung nicht gefolgt wird. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ist insofern daher zulässig und wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. B) In der Sache: Zum Beschwerdevorbringen ist vorab festzuhalten, dass – wie das Beweisverfahren ergeben hat - eine Festnahme im vorliegenden Fall nicht stattgefunden hat. Soweit eine Festnahme behauptet wird, geht die Beschwerde schon aus diesem Grunde ins Leere. Das Beweisverfahren hat weiters nicht hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf die genehmigte Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft bzw auf einen Aufschub des Strafvollzuges hingewiesen hat bzw einen solchen neuerlichen Antrag auf Aufschub gestellt hat oder um Ratenzahlung ersucht hat. Grundsätzlich ist dazu allerdings anzumerken, dass entsprechende Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges bzw auf Ratenzahlung bei der zuständigen Behörde und nicht bei deren Hilfsorganen einzubringen sind und eine Entscheidung darüber ausschließlich der zuständigen Behörde zusteht. Etwaige falsche Rechtsauskünfte bzw allenfalls Verletzungen von Weiterleitungspflichten der Hilfsorgane stellen darüber hinaus keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dar, sodass deren Geltendmachung im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde jedenfalls nicht erfolgreich wäre. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts nämlich nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlichen Zustand herzustellen (VwSlg 9439 A/1977). Dementsprechend kann Gegenstand einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde weder etwas sein, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (VwSlg 9439 A/1977), noch die Bekanntgabe einer Rechtsansicht (vgl VwGH 25.04.1991, 91/06/0052, 25.06.1997, 95/01/0600 mwH).Das Beweisverfahren hat weiters nicht hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf die genehmigte Unterbrechung der Verwaltungsstrafhaft bzw auf einen Aufschub des Strafvollzuges hingewiesen hat bzw einen solchen neuerlichen Antrag auf Aufschub gestellt hat oder um Ratenzahlung ersucht hat. Grundsätzlich ist dazu allerdings anzumerken, dass entsprechende Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges bzw auf Ratenzahlung bei der zuständigen Behörde und nicht bei deren Hilfsorganen einzubringen sind und eine Entscheidung darüber ausschließlich der zuständigen Behörde zusteht. Etwaige falsche Rechtsauskünfte bzw allenfalls Verletzungen von Weiterleitungspflichten der Hilfsorgane stellen darüber hinaus keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dar, sodass deren Geltendmachung im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde jedenfalls nicht erfolgreich wäre. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts nämlich nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlichen Zustand herzustellen (VwSlg 9439 A/1977). Dementsprechend kann Gegenstand einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde weder etwas sein, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (VwSlg 9439 A/1977), noch die Bekanntgabe einer Rechtsansicht vergleiche VwGH 25.04.1991, 91/06/0052, 25.06.1997, 95/01/0600 mwH). Zu klären bleibt abschließend die Frage, ob überhaupt im Falle einer genehmigten Unterbrechung des Strafvollzuges nach § 54a Abs 3 VStG innerhalb der sechsmonatigen Frist neuerlich die Festnahme zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von Polizeibeamten angedroht werden darf, sofern die nunmehr zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe nicht Gegenstand des ursprünglich eingebrachten Antrages auf Unterbrechung war, sondern erst zu einem späteren - innerhalb der sechs-Monatsfrist gelegenen - Zeitpunkt verhängt und rechtskräftig geworden ist.Zu klären bleibt abschließend die Frage, ob überhaupt im Falle einer genehmigten Unterbrechung des Strafvollzuges nach Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG innerhalb der sechsmonatigen Frist neuerlich die Festnahme zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von Polizeibeamten angedroht werden darf, sofern die nunmehr zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe nicht Gegenstand des ursprünglich eingebrachten Antrages auf Unterbrechung war, sondern erst zu einem späteren - innerhalb der sechs-Monatsfrist gelegenen - Zeitpunkt verhängt und rechtskräftig geworden ist.

§ 54aAbs 3 VSt

G ist ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.

Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG ist ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass es für den Aufschub oder die Unterbrechung stets eines Antrags des Bestraften bedarf. Im Zeitpunkt der Antragstellung war – zumal es sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges gehandelt hat – die Landespolizeidirektion Tirol als Strafvollzugsbehörde die zuständige Behörde nach § 53a VStG. Der genehmigende Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol führt sämtliche Geschäftszahlen an, die Grundlage des damaligen Strafvollzuges waren und genehmigt insofern die Unterbrechung des Vollzuges jener Ersatzfreiheitsstrafen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollzogen waren.Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass es für den Aufschub oder die Unterbrechung stets eines Antrags des Bestraften bedarf. Im Zeitpunkt der Antragstellung war – zumal es sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges gehandelt hat – die Landespolizeidirektion Tirol als Strafvollzugsbehörde die zuständige Behörde nach Paragraph 53 a, VStG. Der genehmigende Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol führt sämtliche Geschäftszahlen an, die Grundlage des damaligen Strafvollzuges waren und genehmigt insofern die Unterbrechung des Vollzuges jener Ersatzfreiheitsstrafen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollzogen waren. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol entfaltet ein solcher genehmigender Bescheid auf Unterbrechung des Strafvollzuges keinerlei Wirkung gegenüber zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen, die nicht Gegenstand des ursprünglich eingebrachten Antrages auf Unterbrechung waren, sondern erst zu einem späteren, innerhalb der sechs-Monatsfrist gelegenen Zeitpunkt verhängt worden und rechtskräftig geworden sind. Gegen eine „absolute Wirkung“ des genehmigenden Unterbrechungsbescheides spricht vor allem, dass für den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges für die später verhängten Strafverfügungen – wie es hier der Fall ist – nicht mehr die Landespolizeidirektion Tirol zuständig ist, sondern - vor Strafantritt (vgl § 53a VStG) - die Bürgermeisterin der Stadt S, zumal sie die gegenständlichen Strafverfügungen, die vollzogen werden sollten, erlassen hat. Es ist daher – mangels anderslautender Regelung – nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung der Landespolizeidirektion Tirol auch über eine in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Stadt S fallende Angelegenheit ergehen sollte. Dafür spricht auch, dass nach der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Kommentierung zu § 54a VStG, 887, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Aufl, 2009, S 539f) ein Antrag erst gestellt werden kann, wenn die Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verhängt ist. Demnach kann ein genehmigender Bescheid sich wohl auch nicht auf zu vollziehende (Ersatz)Freiheitsstrafen beziehen, die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht einmal verhängt worden sind.Gegen eine „absolute Wirkung“ des genehmigenden Unterbrechungsbescheides spricht vor allem, dass für den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges für die später verhängten Strafverfügungen – wie es hier der Fall ist – nicht mehr die Landespolizeidirektion Tirol zuständig ist, sondern - vor Strafantritt vergleiche Paragraph 53 a, VStG) - die Bürgermeisterin der Stadt S, zumal sie die gegenständlichen Strafverfügungen, die vollzogen werden sollten, erlassen hat. Es ist daher – mangels anderslautender Regelung – nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung der Landespolizeidirektion Tirol auch über eine in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Stadt S fallende Angelegenheit ergehen sollte. Dafür spricht auch, dass nach der in der Literatur vertretenen Auffassung vergleiche Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Kommentierung zu Paragraph 54 a, VStG, 887, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Aufl, 2009, S 539f) ein Antrag erst gestellt werden kann, wenn die Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verhängt ist. Demnach kann ein genehmigender Bescheid sich wohl auch nicht auf zu vollziehende (Ersatz)Freiheitsstrafen beziehen, die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht einmal verhängt worden sind. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsschutzgedankens, wonach niemand wegen Verwaltungsübertretungen länger als 6 Wochen ununterbrochen in Haft sein soll (vgl EB zur RV 133 BlgNR
  3. GP), ist eine anderslautende Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht geboten. Dem Bestraften kommt unter den in § 54a Abs 3 VStG genannten Umständen ein Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges zu, die Behörde verfügt über kein Ermessen (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Kommentar, Wien 2013, Anm 7 zu §54a VStG). Nur bei begründeter Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, ist der Antrag nach § 54a Abs 3 letzter Satz VStG abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsschutzgedankens, wonach niemand wegen Verwaltungsübertretungen länger als 6 Wochen ununterbrochen in Haft sein soll vergleiche EB zur Regierungsvorlage 133 BlgNR
  4. GP), ist eine anderslautende Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht geboten. Dem Bestraften kommt unter den in Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG genannten Umständen ein Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges zu, die Behörde verfügt über kein Ermessen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Kommentar, Wien 2013, Anmerkung 7 zu §54a VStG). Nur bei begründeter Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, ist der Antrag nach Paragraph 54 a, Absatz 3, letzter Satz VStG abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antrag in jeder zulässigen Form gestellt werden kann (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Kommentar, Wien 2013, Anm 5 zu §54a VStG mwH). Auch der Zeitpunkt der Antragstellung ist im Gesetz nicht festgelegt. Der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges kann unmittelbar nach Rechtskraft des Strafbescheides (auch noch nach Aufforderung zum Strafantritt) bis zum Strafantritt gestellt werden und jener auf Unterbrechung nach Beginn der Strafvollstreckung (vgl Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Kommentierung zu § 54a VStG, 887).Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antrag in jeder zulässigen Form gestellt werden kann vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Kommentar, Wien 2013, Anmerkung 5 zu §54a VStG mwH). Auch der Zeitpunkt der Antragstellung ist im Gesetz nicht festgelegt. Der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges kann unmittelbar nach Rechtskraft des Strafbescheides (auch noch nach Aufforderung zum Strafantritt) bis zum Strafantritt gestellt werden und jener auf Unterbrechung nach Beginn der Strafvollstreckung vergleiche Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Kommentierung zu Paragraph 54 a, VStG, 887). Im Hinblick auf diese unkompliziert formlose und unbefristete Möglichkeit zur Antragstellung bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen wird, dass einer Androhung der Vollstreckung der beiden mit Strafverfügungen der Bürgermeisterin der Stadt S verhängten Ersatzfreiheitsstrafen der - sich nicht auf diese Strafverfügungen beziehende - Genehmigungsbescheid nach § 54a Abs 3 VStG der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.03.2014 entgegengestanden ist.Im Hinblick auf diese unkompliziert formlose und unbefristete Möglichkeit zur Antragstellung bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen wird, dass einer Androhung der Vollstreckung der beiden mit Strafverfügungen der Bürgermeisterin der Stadt S verhängten Ersatzfreiheitsstrafen der - sich nicht auf diese Strafverfügungen beziehende - Genehmigungsbescheid nach Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.03.2014 entgegengestanden ist. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Aufgrund dieser rechtlichen Ausführungen wird die Beschwerde

§ 28Vw

GVG – soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich die Amtshandlung der Landespolizeidirektion Tirol zugerechnet hat - als unzulässig zurückgewiesen und – soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Amtshandlung der Bürgermeisterin der Stadt S zugerechnet hat - als unbegründet abgewiesen.Aufgrund dieser rechtlichen Ausführungen wird die Beschwerde

Paragraph 28, VwGVG – soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich die Amtshandlung der Landespolizeidirektion Tirol zugerechnet hat - als unzulässig zurückgewiesen und – soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Amtshandlung der Bürgermeisterin der Stadt S zugerechnet hat - als unbegründet abgewiesen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist

Abs 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß beiden belangten Behörden zuzusprechen, zumal die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin darauf beharrte, dass eine Zurechenbarkeit zu beiden Behörden gegeben ist. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist

Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß beiden belangten Behörden zuzusprechen, zumal die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin darauf beharrte, dass eine Zurechenbarkeit zu beiden Behörden gegeben ist. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren mit der Frage, ob überhaupt im Falle einer genehmigten Unterbrechung des Strafvollzuges nach § 54a Abs 3 VStG innerhalb der sechsmonatigen Frist neuerlich die Festnahme zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von Polizeibeamten angedroht werden kann, sofern die nunmehr zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe nicht Gegenstand des ursprünglich eingebrachten Antrages auf Unterbrechung war, sondern erst zu einem späteren, innerhalb der sechs-Monatsfrist gelegenen Zeitpunkt verhängt und rechtskräftig geworden ist, eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren mit der Frage, ob überhaupt im Falle einer genehmigten Unterbrechung des Strafvollzuges nach Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG innerhalb der sechsmonatigen Frist neuerlich die Festnahme zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von Polizeibeamten angedroht werden kann, sofern die nunmehr zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe nicht Gegenstand des ursprünglich eingebrachten Antrages auf Unterbrechung war, sondern erst zu einem späteren, innerhalb der sechs-Monatsfrist gelegenen Zeitpunkt verhängt und rechtskräftig geworden ist, eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.2149.16

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.