GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von 800,00 Euro (Ersatzarrest 4 Tage) auf 600,00 Euro (Ersatzarrest 2 Tage) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von 800,00 Euro (Ersatzarrest 4 Tage) auf 600,00 Euro (Ersatzarrest 2 Tage) herabgesetzt wird. 2.
G werden die Verfahrenskosten der Bürgermeisterin der Stadt S mit Euro 60,00 neu festgesetzt.2.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der Bürgermeisterin der Stadt S mit Euro 60,00 neu festgesetzt. 3.
GG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3.
Paragraph 25 a, VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist direkt bei diesem und die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehende zur Last gelegt: „Auf Grund der Gesetzeslage des § 94 Ziff. 26 Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, handelt es sich beim Gastgewerbe um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; dieses Gewerbe darf
O bei Erfüllung der allgemeinen und vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erst auf Grund einer entsprechenden (rechtsbegründenden) Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.„Auf Grund der Gesetzeslage des Paragraph 94, Ziff. 26 Gewerbeordnung (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, handelt es sich beim Gastgewerbe um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; dieses Gewerbe darf
Paragraph 5, Absatz eins, GewO bei Erfüllung der allgemeinen und vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erst auf Grund einer entsprechenden (rechtsbegründenden) Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Ihrerseits wurde zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 5 Abs. 1 und § 94 Ziff. 26 GewO verstoßen:Ihrerseits wurde zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 94, Ziff. 26 GewO verstoßen: Sie haben zumindest am 27.11.2014 im Standort S, Adresse, den Ausschank von Getränken von dortigen Gäste im Rahmen eines in der Betriebsart Cafe geführten Gastbetriebes gewerbsmäßig durchgeführt und dadurch das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Ziff. 26 GewO) in der Betriebsart Cafe ausgeübt; dies allerdings ohne dass sie eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) erstattet haben und ohne dass eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes (§ 94 Ziff. 26 GewO) in der Betriebsart Cafe erlangt hatten.Sie haben zumindest am 27.11.2014 im Standort S, Adresse, den Ausschank von Getränken von dortigen Gäste im Rahmen eines in der Betriebsart Cafe geführten Gastbetriebes gewerbsmäßig durchgeführt und dadurch das reglementierte Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziff. 26 GewO) in der Betriebsart Cafe ausgeübt; dies allerdings ohne dass sie eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) erstattet haben und ohne dass eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes (Paragraph 94, Ziff. 26 GewO) in der Betriebsart Cafe erlangt hatten. Sie, Herr A B, haben dadurch als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 94 Ziff. 26 sowie des weiteren i.V. mit § 5 Abs. 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, begangen.Sie, Herr A B, haben dadurch als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziff. 1 i.V. mit Paragraph 94, Ziff. 26 sowie des weiteren i.V. mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph 800,00 4 Tagen § 366 Abs. 1 (Einleitungssatz) Gewerbeordnung 94)Paragraph 366, Absatz eins, (Einleitungssatz) Gewerbeordnung 94) Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 0,00 Euro für Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 880,00 Euro Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 03.04.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine als Berufung bezeichnete Beschwerde mit nachstehendem Inhalt erhoben: „Hiermit berufe ich gegen Straferkenntnis vom 01.04.2015 – GZ. III-S-0***4e/2014 des Stadtmagistrates S innerhalb der offenen Frist und begründe wie folgt: Es wurde mir zur Last gelegt, dass ich gegen Gewerbeordnung Verstoßen (unbefugte Ausübung des reglementierten Gastgewerbe –
-3 94 Ziff. 26, § 5 Abs. 1) und eine Verwaltungsstrafe begangen habe.Es wurde mir zur Last gelegt, dass ich gegen Gewerbeordnung Verstoßen (unbefugte Ausübung des reglementierten Gastgewerbe –
-3 94 Ziff. 26, Paragraph 5, Absatz eins,) und eine Verwaltungsstrafe begangen habe. Es ist nicht richtig, dass ich Obmann des Vereins „B 52“ bin und der Verein B 52 die Räumlichkeiten in S, Adresse benützt hat. Ich war Obmann des Vereines „B 52 – NAME“, mit der Vorrichtung zur Verabreichung habe ich auf keinen Fall zu tun gehabt. Für das Lokal und Ausschenkung der Getränke war die Frau C D zuständig. Sie sollte nur an Vereinsmitgliedern Getränke ausschenken, den Verein nicht als „Reglementiertes Gastgewerbe“ zu bewirtschaften. Ich als Obmann des genannten Vereines nicht nachvollziehen ob tatsächlich nicht an Mitgliedern Getränke ausgeschenkt wurden oder nicht. Der Rechtsvertreter hat mich informiert und auf Grund dessen habe ich sofort handeln müssen und Verein gelöscht. Mir ist bewusst dass ich dafür verantwortlich bin und sollte Sorge tragen. Ich beziehe die AL – Leistung (Notstandshilfe) und beziehe € 30.05 täglich. Ich muss € 615,- monatlich Miete leisten und für meine beiden Kinder Unterhalt in der Höhe von € 140,- x 2 e 70,-). Ich kann mit der Arbeitslosenleistung nicht einmal meinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Daher wurde die Strafe zu hoch bemessen. Ich bitte um Berücksichtigung meiner finanziellen Lage und Überprüfung der Strafhöhe. Aus dem oben angeführten Gründen bitte ich Sie sehr höflich um Aufhebung des Straferkenntnisses oder um die Herabsetzung der Strafe. Ich bedanke für Ihre Bemühungen im Voraus und verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung. Ich bitte um Kenntnisnahme.“ Der Beschwerde war eine Bezugsbestätigung über die Inanspruchnahme von Notstandshilfe angeschlossen. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass aufgrund einer anonymen Anzeige am 27.11.2014 um 14.00 Uhr am Standort S Adresse eine Kontrolle durch Organe des Stadtmagistrates S durchgeführt wurde. Diese konnte feststellen, dass nach außen hin die Örtlichkeit als „Gebäudereinigungsfirma“ mit der Bezeichnung D Gebäudereinigung OG gekennzeichnet war. Dabei wurde erhoben, das Gewerberegister keine weitere Betriebsstätte mit Standort Adresse aufscheint. Als das Lokal betreten wurde, konnte die gewerberechtliche Geschäftsführerin Frau E F angetroffen werden, die angab, dass auf der linken Seite eine Art Büro für die Gebäudereinigungsgewerbe vorhanden ist. Dort befinden sich zwei Tische und Stühle. Im rechten Bereich des Lokals konnte eine Vorrichtung für die Verabreichung (gewerberechtliche Kaffeemaschine mit drei Zubereitungsvorrichtungen – ein Teekocher, der aufgrund der Größe einen gewerblichen Eindruck vermittelte) von kalten und warmen Getränken (Kühlschrank mit Getränken verschlossen gewesen sowie Cola, Fanta usw) festgestellt werden. Im rechten Teil des Lokals befanden sich ein Tisch und mehrere Stühle und war auch eine Discokugel vorhanden. Zum Zeitpunkt der Erhebung waren sechs Personen vorhanden. Laut Auskunft von Frau F handelt es sich bei dem Betreiber des rechten Teils um den Verein B 52, Obmann der Beschwerdeführer, wobei erhoben wurde, dass im Vereinsregister kein solcher Verein aufschien. Im Lokal konnte noch ein TV Gerät sowie ein Sportwettautomat festgestellt werden. Es wurde auch geraucht. Der Beschwerdeführer erhielt am 10.12.2014 die Aufforderung zur Rechtfertigung, mit der ihm eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 96 sowie iVm § 5 Abs 1 GewO vorgeworfen wird.Der Beschwerdeführer erhielt am 10.12.2014 die Aufforderung zur Rechtfertigung, mit der ihm eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 96, sowie in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO vorgeworfen wird. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass am 15.12.2014 der Verein Name-Verein-Zweigverein S eingetragen wurde. Als Zustelladresse ist S, Adresse, angeführt. Eingetragen als organschaftlicher Vertreter ist der Beschwerdeführer selbst mit der Adresse S, Adresse, sowie D C, mit Adresse S, Adresse. Am 19.12.2014 wurde der Beschwerdeführer einvernommen, wobei die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritt. Er führte aus, dass die Räumlichkeiten im Standort S durch den Verein Name-Verein-Zweigverein S genützt werde. Ein Teil der Räumlichkeiten werde von Frau C D benützt. Der Verein zahle monatlich 300,00 Euro Miete für den von ihm benützten Teil. Dieser Verein verfüge über ca 20 Mitglieder. Ein Mitgliedsbeitrag sei bis dato nicht beschlossen worden. Der Einkauf der Getränke erfolge durch den Verein. Es werde ein Betrag von Euro 1,50 von Gästen bezahlt. Nach Besprechung mit der Schriftführerin des Vereins werde der Verein das Gastgewerbe anmelden. Am 05.01.2015 fand in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr ein Lokalaugenschein im Beisein des gewerbetechnischen Sachverständigen Herrn Ing. H statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass auf der Außenseite der Betrieb mit der Bezeichnung „D Gebäudereinigung OG“ gekennzeichnet ist. Die Fensterfront ist durch eine Folie abgeklebt, sodass von außen nicht sichtbar ist, welche Tätigkeit ausgeübt wird. Weiters ist auf der Fensterfront die Bezeichnung „Name“ aufgeklebt. Die Türe zum Betrieb ist nach innen zu öffnen (keine Fluchttüre). In der Lokalität sind mehrere Tische und Stühle (8 Tische und 33 Stühle) aufgestellt und befindet sich eine Bar die mit 8 Barsitzen bestuhlt ist. Es gibt 41 Verabreichungsplätze. Im hinteren Bereich befindet sich ein Computer mit Drucker, der von der Betreiberin als Büro genutzt werde. In der Lokalität sind 3 Fernseher und ein Wettautomat vorhanden. Im hinteren Bereich der Bar befindet sich eine Mikrowelle, Kaffeemühle, eine Kochplatte, eine Kaffeemaschinengetränkeautomat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren zwischen 3 und 5 Personen anwesend. Vom gewerbetechnischen Sachverständigen wurden folgende Maschinen und Geräte erfasst: → 1 Blaupunkt Flat TV → 2 LG Flat TV`s → 1 Mikrowelle der Marke Provision → 1 Kochplatte (für die Kaffeemaschine), Marke Cater Pro → 1 Kaffeemühle der Marke La San Marco, Modell: SM 90/A → 1 Kaffeemaschine 2 gruppig der Marke Magister, Type KES 100, 4500 Watt → 1 Kühlschrank der Marke Liebherr → 1 Wettautomat für Fußballwetten Im Zuge der Kontrolle wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen Gastbetrieb handelt. Es wurden auch Fotos angefertigt. Weiters findet sich im Akt ein Vereinsregisterauszug vom Vereinsregisterauszug vom 12.02.2015, worin der Beschwerdeführer als Obmann genannt ist und zwar für die Funktionsperiode vom 10.12.2014 bis 09.12.2016. C D ist in derselben Periode Schriftführerin. D L ist Obfrau-Stellvertreterin und Kassiererin ist M D. Im Akt liegt auch ein E-Mail der Kanzlei X in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer beteuert den Umfang der Verordnungsüberschreitung nicht erkannt zu haben. Es wird weiters mitgeteilt, dass er und dem Vereinsvorstand dringend empfohlen wurde, die Tätigkeit im Lokal einzustellen und den Verein aufzulösen.Im Akt liegt auch ein E-Mail der Kanzlei römisch zehn in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer beteuert den Umfang der Verordnungsüberschreitung nicht erkannt zu haben. Es wird weiters mitgeteilt, dass er und dem Vereinsvorstand dringend empfohlen wurde, die Tätigkeit im Lokal einzustellen und den Verein aufzulösen. Laut einem Bericht vom 13.02.2015 hat sich an der Ausstattung der Lokalität wenig geändert und wurde in weiterer Folge bei der Landespolizeidirektion Tirol angezeigt, dass sich der Verein am 01.02.2015 aufgelöst hat. Am 17.01.2015 fand im Lokal „Name“ eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt, wobei ähnliche Wahrnehmungen gemacht worden wie durch die Organe des Stadtmagistrates. Zur Folge § 366 Abs 1 Z 1 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu 3.600,00 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.Zur Folge Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu 3.600,00 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S bezieht sich auf den Zeitpunkt 27.11.2014 und wird die Übertretung dem Beschwerdeführer persönlich angelastet. Zu diesem Zeitpunkt war der Verein noch nicht existent und ergibt sich aus dem Geschehensablauf, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft hinter dem Geschehen gewesen ist, welcher sich an die Örtlichkeit der Adresse abgespielt hat. Aussagen im Akt sowie aus den Fotounterlagen lässt sich zweifelslos entnehmen, dass im Standort Adresse ein Lokal, welches von der D Gebäudereinigung OG gemietet worden ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch Ausschank von Getränken in der Betriebsart Cafe ausgeübt worden ist. Unbestrittener Maßen hat es keine Gewerbeberechtigung gegeben. Hinzu kommt noch, dass Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S vom 18.03.2013 zu Zl III-STR-00***7e/2013 wegen Übertretung Gewerbeordnung bestraft wurde. Im Hinblick darauf, dass die Vermögenslage des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist, er bezieht Notstandshilfe, muss auch für Kinder Unterhalt bezahlen, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 800,00 Euro (Ersatzarrest 4 Tage) zu hoch ausgefallen ist. Es ist daher gerechtfertigt die verhängte Geldstrafe auf 600,00 Euro (Ersatzarrest 2 Tage) herabzusetzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Eine weitere Herabsetzung ist infolge des Unrechtsgehaltes und Schuldgehalt der Tat nicht möglich. Der Beschwerde kommt gegen die Strafhöhe Berechtigung zu. Wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Strafe auf einmal zu bezahlen, so besteht die Möglichkeit bei der Bürgermeisterin den Antrag auf Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub zu stellen (§ 54b VStG). Wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Strafe auf einmal zu bezahlen, so besteht die Möglichkeit bei der Bürgermeisterin den Antrag auf Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub zu stellen (Paragraph 54 b, VStG). Was die Frage der Zulässigkeit der ordentlichen Revision anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche dann nicht zulässig ist, wenn keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung ab noch fehlt es an einer solchen.Was die Frage der Zulässigkeit der ordentlichen Revision anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche dann nicht zulässig ist, wenn keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung ab noch fehlt es an einer solchen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.1135.1
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