RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0991-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Mag. P R, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde K vom 26.01.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bauansuchen vom 13.11.2014, eingelangt beim Stadtmagistrat K am 14.11.2014 haben Frau Mag. H B, Herr N J und Herr O H um die Erteilung der Baubewilligung für den Anbau neuer geschlossener Balkonebenen beim bestehenden Wohngebäude auf Gst .4 KG K, Adresse unter Vorlage von Planunterlagen angesucht. Nach Einholung eines stadtplanerischen Gutachtens, eines Gutachtens des Amtes für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht sowie eines hochbau- und brandschutztechnischen Gutachtens wurde mit dem angefochtenen Bescheid die baubehördliche Bewilligung für den geplanten Zubau unter Vorschreibung von drei Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Stadtplanung-Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz und der hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben ergäben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entsprechend der Bestimmung des § 25 Abs 1 TBO 2011 verzichtet werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe zusammenfassend ergeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspräche. Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 würden nicht berührt.Nach Einholung eines stadtplanerischen Gutachtens, eines Gutachtens des Amtes für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht sowie eines hochbau- und brandschutztechnischen Gutachtens wurde mit dem angefochtenen Bescheid die baubehördliche Bewilligung für den geplanten Zubau unter Vorschreibung von drei Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Stadtplanung-Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz und der hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben ergäben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entsprechend der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 verzichtet werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe zusammenfassend ergeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspräche. Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 würden nicht berührt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass zu Unrecht eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden wäre. Eine mündliche Verhandlung hätte jedenfalls abgehalten werden müssen um die Parteistellung der Nachbarn zu wahren. Es handle sich nicht um einen Anbau von Balkonen sondern um einen Zubau. Dabei sei auch der Brandschutz nicht ausreichend gewährleistet, da die beantragte Holzkonstruktion samt den Mauerdurchbrüchen, die von den Antragstellern geplant seien, nicht in ausreichendem Maß gewährleistet sei. So seien lediglich Brandschutzplatten zwischen den Geschoßen angeboten, nicht aber ein Brandschutz vom bestehenden Gebäude zum Zubau. Es würde sich eine Raumerweiterung ergeben, ohne dass ein ausreichender Brandschutz zu den Räumlichkeiten dahinter gegeben sei, dies entgegen der Darstellung im gegenständlichen Antrag. Auch sei davon auszugehen, dass durch den beabsichtigten Zubau die Mindestabstände baulicher Anlagen zum Nachbargrund nicht mehr eingehalten würden. Darüber hinaus hätte der Bescheid aufgrund der mangelhaften Be- und Entlüftung der hinter den geplanten Balkonen liegenden Räumlichkeiten nicht erlassen werden dürfen. Gemäß der OIB Richtlinie 3 seien Aufenthaltsräume und Sanitärräume durch unmittelbar ins Freie führende Fenster ausreichend zu lüften, außer es sei eine mechanische Lüftung vorhanden, die eine für den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate zulasse. Abschließend wurde beantragt, den Akt **** des BG K einzuholen, einen Lokalaugenschein durchzuführen, den Bauakt einzuholen, die Antragsteller einzuvernehmen sowie DI S R und Frau E N sowie den Beschwerdeführer einzuvernehmen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 187/2014 maßgeblich. Es gelten folgende Bestimmungen:Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, maßgeblich. Es gelten folgende Bestimmungen: „§ 2Begriffsbestimmungen
(8)Absatz 8,Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. § 25Paragraph 25Bauverfahren
(1)Absatz eins,Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. §26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Absatz 5,Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Absatz 7,Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt, a)Litera a das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und b)Litera b die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltendgeltend zu machen.
(8)Absatz 8,Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Absatz 9,Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ Weiters sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 maßgeblich:Weiters sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, maßgeblich: „Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten haben (vgl etwa VwGH 27.06.2006, Zl 2006/05/0015 ua).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung beibehalten haben vergleiche etwa VwGH 27.06.2006, Zl 2006/05/0015 ua). Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Gst 64 KG K, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst .4 KG K angrenzt und auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt. Das gegenständliche Grundstück liegt jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Gst 64 KG K, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst .4 KG K angrenzt und auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt. Das gegenständliche Grundstück liegt jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der TBO 2011 nicht vorgesehen (vgl § 25 Abs 1 TBO 2011). Es liegt sohin im alleinigen Ermessen der Behörde eine Verhandlung durchzuführen, außer es liegen besondere Umstände vor. Wegen der Einschränkung des Mitspracherechtes können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen keine Verletzung von Verfahrensrechten dartun. Insbesondere ist der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde in keinster Weise in der Verfolgung seiner Rechte gehindert. Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der TBO 2011 nicht vorgesehen vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011). Es liegt sohin im alleinigen Ermessen der Behörde eine Verhandlung durchzuführen, außer es liegen besondere Umstände vor. Wegen der Einschränkung des Mitspracherechtes können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen keine Verletzung von Verfahrensrechten dartun. Insbesondere ist der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde in keinster Weise in der Verfolgung seiner Rechte gehindert. Aufgrund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TBO 2011 sowie der Lage des im Miteigentum des Beschwerdeführer stehenden Gst 64 zum Bauplatz Gst .4, beide KG K ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist sowie die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Aufgrund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sowie der Lage des im Miteigentum des Beschwerdeführer stehenden Gst 64 zum Bauplatz Gst .4, beide KG K ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist sowie die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Mindestabstände nicht eingehalten wären, ist einerseits so vage, dass diesbezüglich nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, worin eine Verletzung von Abstandsbestimmungen liegen soll und andererseits ist die Verletzung von Abstandsbestimmungen nicht vom Mitspracherecht des Beschwerdeführers umfasst. Auch das umfassende Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich mangelnder Be- und Entlüftung der Wohnräume ist ebenfalls nicht vom taxativen Mitspracherecht des Beschwerdeführers umfasst, andererseits ist nicht einmal erkennbar, in welcher Weise diese Bestimmungen auch dem Schutz des Nachbarn dienen sollten. Lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz ist von seinem Mitspracherecht umfasst. Diesbezüglich wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass diesbezüglich eine Gefahr für seine Liegenschaft bestehen könnte. Welche Bestimmungen über den Brandschutz nicht eingehalten seien, die auch seinem Schutz dienen, wird vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde ein brandschutztechnisches Gutachten der Bau- und Feuerpolizei des Amtes für Bau-, Wasser- Gewerbe- und Straßenrecht der Magistratsabteilung III des Stadtmagistrates K abgegeben. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz in Zweifel gezogen. Die Unrichtigkeit bzw Unschlüssigkeit dieser gutachterlichen Stellungnahme wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch näher dargetan. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dieser gutachterlichen Stellungnahme auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz ist von seinem Mitspracherecht umfasst. Diesbezüglich wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass diesbezüglich eine Gefahr für seine Liegenschaft bestehen könnte. Welche Bestimmungen über den Brandschutz nicht eingehalten seien, die auch seinem Schutz dienen, wird vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde ein brandschutztechnisches Gutachten der Bau- und Feuerpolizei des Amtes für Bau-, Wasser- Gewerbe- und Straßenrecht der Magistratsabteilung römisch drei des Stadtmagistrates K abgegeben. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz in Zweifel gezogen. Die Unrichtigkeit bzw Unschlüssigkeit dieser gutachterlichen Stellungnahme wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch näher dargetan. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dieser gutachterlichen Stellungnahme auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Anbau von Balkonen handle sondern um einen Zubau, so zeigt der Beschwerdeführer damit noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem Bauvorhaben um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist (VwGH 30.05.2006, Zl 2002/06/0125 uva). Dem Baugesuch der Bauwerber vom 13.11.2014 ist nun zu entnehmen, dass es sich bei der Art des Bauvorhabens um einen Zubau handelt und der Beschreibung des Bauvorhabens zufolge es sich um einen Anbau neuer geschlossener Balkonebenen handelt. Auch in der angefochtenen Entscheidung ist im Befund von einem Zubau in Form einer geschlossenen Veranda die Rede. Worin dabei nun eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers liegen soll ist nicht erkennbar. Zu den letztlich angebotenen Beweisen ist festzuhalten, dass diese jeweils zu keinem konkreten Beweisthema angeboten worden sind. Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem ausschließlich über das beantragte Projekt zu entscheiden ist. Die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist daher nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen (VwGH 20.01.2015, Zl 2012/05/0058). Schließlich war der beantragten mündlichen Verhandlung deswegen nicht näher zu treten, zumal gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Schließlich war der beantragten mündlichen Verhandlung deswegen nicht näher zu treten, zumal gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0991.1